Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 463/2017, 2C 466/2017

Urteil vom 9. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
2C 463/2017
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Binz,

und

2C 466/2017
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Hans Keller,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat,

Grosser Rat des Kantons Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Ulrich Keusen und Kathrin Lanz.

Gegenstand
Dekret (des Kantons Bern) vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND/BE).

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Bern ist am 1. April 1997 das Dekret des Grossen Rates vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ADB/BE 1997; BSG 661.543 und BAG 97-25) in Kraft getreten. Dieses beruht auf dem inzwischen ausser Kraft gesetzten Art. 109 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Bern) vom 29. Oktober 1944 (StG/BE 1944). Dieser Bestimmung zufolge galt (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) :

"Ein Dekret des Grossen Rates ordnet die Hauptrevision; es enthält nähere Vorschriften über die Anwendung der Bewertungsgrundsätze (Art. 54 und 55) und das Verfahren. Im Dekret können Vorschriften über das Ausmass der Neubewertung aufgestellt werden."

Ähnliches ergab sich aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2 StG/BE 1944, der folgenden Wortlaut trug (Auszeichnung wiederum durch das Bundesgericht).
"Massgebend sind die Bewertungsgrundsätze des Art. 54, die in einem Dekret näher umschrieben werden können."

In Ausführung des ADB/BE 1997 nahm der Kanton Bern zuletzt mit Stichtag vom 1. Januar 1999 eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vor. Grundlage für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke bildete dabei die Bemessungsperiode vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 (Art. 32 Abs. 1 und 2 ADB/ BE 1997). Seither ist es zu keiner weiteren allgemeinen Neubewertung gekommen.

B.
Das StG/BE 1944 wurde am 1. Januar 2001 aufgehoben und durch das Steuergesetz ( des Kantons Bern) vom 21. Mai 2000 (StG/BE 2000; BSG 661.11) ersetzt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 StG/BE 2000 regelt der Grosse Rat "in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen". Ferner gibt Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StG/BE 2000 dem Grossen Rat die Kompetenz, " den Stichtag und die Bemessungsperiode " einer allgemeinen Neubewertung "zu bestimmen".

C.
Am 21. März 2017 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Bern das Dekret über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND/BE 2017). Das Dekret umfasst sechs Artikel. Der interessierende Art. 2 ("Allgemeine Neubewertung") lautet wie folgt:

1 Per 31. Dezember 2020 wird eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte durchgeführt.

2 Die Neubewertung erfolgt aufgrund der Verhältnisse in der Bemessungsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.

3 Für die Festsetzung der amtlichen Werte ist als Zielwert ein Median im Bereich von 70 Prozent des Verkehrswerts anzustreben.

Das Dekret unterstand keinem fakultativen Referendum und wurde in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung vom 19. April 2017 veröffentlicht (BAG 17-017). In der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung ist es bereits provisorisch verzeichnet. Es soll nach dem Willen des Grossen Rates am 1. Januar 2020 in Kraft treten (Art. 6 AND/BE 2017) und wird, falls es zum Inkrafttreten kommt, das bisherige ADB/BE 1997 ersetzen.

D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 erhebt die Einwohnergemeinde Bern (Verfahren 2C 463/2017), mit solcher vom folgenden Tag der in Bern wohnhafte A.________ (Verfahren 2C 466/2017) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In den über weiteste Strecken übereinstimmenden Eingaben wird beantragt, Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 sei aufzuheben. Die Begründung geht hauptsächlich dahin, zum einen fehle dem Grossen Rat des Kantons Bern im Bereich der amtlichen Bewertung die Zuständigkeit zur Festlegung eines Zielwertes, zum andern verstosse ein Zielwert, der einen Median im Bereich von 70 Prozent des Verkehrswerts anstrebe, von vornherein gegen Bundesrecht.
Der Kanton Bern beantragt, auf die Beschwerde im Verfahren 2C 463/2017 sei nicht einzutreten und jene im Verfahren 2C 466/2017 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien duplizieren, der Kanton Bern tripliziert mit unaufgefordert eingereichter Eingabe.

Erwägungen:

1.

1.1. Antrag, Rügen und Begründung der beiden Beschwerden stimmen inhaltlich beinahe vollständig überein. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und gemeinsam zu entscheiden (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale und kommunale Erlasse (hauptfrageweise oder abstrakte Normenkontrolle; Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG [SR 173.110]; BGE 145 I 26 E. 1.1 S. 29; 143 I 1 E. 1.1 S. 4). Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer kantonalen oder kommunalen Erlasse einzusetzen (BGE 142 I 99 E. 1.1 S. 103 f.).

1.2.2. Anders als die formellen Gesetze sind im Kanton Bern die vom Grossen Rat erlassenen Dekrete (Parlamentsverordnungen) vom fakultativen Referendum ausgeschlossen (Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 62 - 1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
1    Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
a  Gesetze;
b  interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
c  Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d  Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e  Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f  weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2    Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; SR 131.212] e contrario). Kantonale Rechtssätze unterliegen im Kanton Bern, dies im Unterschied zu den kommunalen Erlassen, auch keiner hauptfrageweisen Rechtsetzungskontrolle (Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21] e contrario). Das Bundesgericht urteilt damit als erste und einzige Rechtsmittelinstanz (BGE 143 I 1 E. 1.2 S. 4 f.).

1.2.3. Das streitbetroffene Dekret vom 21. März 2017 ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung 17-017 vom 19. April 2017 veröffentlicht worden (Sachverhalt, lit. B). Mit der Publikation wurde das Rechtsetzungsverfahren förmlich abgeschlossen und der Fristenlauf im Sinne von Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG ausgelöst (BGE 143 I 426 E. 1.2 S. 430). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) rechtzeitig erfolgt (Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.2 S. 5).

1.3.

1.3.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern. Aufgrund dessen ist er im Kanton persönlich zugehörig und daher unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Er macht nicht geltend, Hauseigentümer zu sein und - verglichen mit dem bisherigen Zustand - stärker belastet zu werden. Seine Begründung geht vielmehr dahin, das angefochtene Dekret lasse Steuerausfälle erwarten, was zu Steuererhöhungen oder zu einem "spürbaren Abbau der Leistungen der Gemeinwesen" führen und dadurch "direkten Einfluss auf [seine] finanzielle Situation" haben werde. Der streitbetroffene Art. 2 Abs. 3 AND/ BE 2017 verstosse gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, ferner gegen Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV, Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV und Art. 14 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 14 Bewertung - 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
1    Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2    Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
3    Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.89 90
StHG. Zudem schliesst er nicht aus, künftig Grundeigentum zu erwerben.

1.3.2. Ob die finanziellen Prognosen des Beschwerdeführers stichhaltig seien, kann offenbleiben. Für das Eintreten genügt, dass er in vertretbarer Weise vorbringt, durch die - in seinen Augen mit Steuerausfällen verbundene - Novelle zumindest virtuell benachteiligt zu sein. Dies begründet ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse zumindest tatsächlicher Natur (BGE 141 I 78 E. 3.1 S. 81). Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil 2C 851/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Der Kanton Bern bestreitet das Beschwerderecht der Einwohnergemeinde Bern. Wie die übrigen Eintretensvoraussetzungen ist auch dies von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition zu prüfen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 144 II 184 E. 1 S. 186; 144 V 280 E. 1 S. 282).

1.4.2. Die Einwohnergemeinde Bern weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass dem amtlichen Wert nach dem Steuerrecht des Kantons Bern eine doppelte Funktion zukommt. Zum einen fliesst er in die kantonale und kommunale Vermögenssteuer (Art. 51 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 249 Abs. 1 lit. a StG/BE 2000), zum andern in die kommunale Liegenschaftssteuer (Art. 113 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 113 - 1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
1    Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
2    Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3    Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.63
KV/BE; Art. 258 ff. StG/BE 2000) ein. Bei der Liegenschaftssteuer handelt es sich um eine partielle Vermögenssteuer in der Form einer Objektsteuer (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 202). Deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht ist hier nicht weiter nachzugehen (dazu auch hinten E. 2.6). Die Vermögenssteuer ist bundesrechtlich harmonisiert (Art. 129 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV) und zählt zu den vorgeschriebenen direkten Steuern (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 2 Vorgeschriebene direkte Steuern - 1 Die Kantone erheben folgende Steuern:
1    Die Kantone erheben folgende Steuern:
a  eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b  eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c  eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d  eine Grundstückgewinnsteuer.
2    Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.
StHG). Der Kanton Bern hätte die Gemeinden insofern zur Beschwerde ermächtigen können (Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG), was er aber unterlassen hat. Eine auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG gestützte Legitimation, die ohnehin nur die Vermögenssteuer betreffen könnte, scheidet aus (Urteil 2C 667/2009 vom 19. Juli 2010 E. 3.3).

1.4.3. Zu prüfen bleibt demnach, und zwar sowohl für die Vermögens- als auch die Liegenschaftssteuer, die allgemeine Legitimationsklausel (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Danach können Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht nur beanspruchen, falls sie entweder durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen betroffen (erste Tatbestandsvariante) oder aber in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind (zweite Tatbestandsvariante). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind daher nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen (BGE 141 I 253 E. 3.1 S. 255; 141 II 161 E. 2.1 S. 164; 140 I 90 E. 1.2 S. 93).

1.4.4. Weder bezüglich der Vermögens- noch der Liegenschaftssteuer besteht eine derartige Analogie zu privatrechtlichen Instituten (Urteil 2C 1105/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 144 I 81; BGE 141 II 161 E. 2.3 S. 165 f. mit Hinweisen). Von Bundesrechts wegen sind ohnehin die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der subjektiven Steuerpflicht befreit (Art. 23 Abs. 1 lit. c
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 23 Ausnahmen - 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
1    Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b  der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007103 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
j  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2    ...106
3    Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4    Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.107
StHG; Urteil 2C 1104/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Das hier massgebende Steuerrecht des Kantons Bern bestimmt, dass die Einwohnergemeinden für den Gewinn und das Reinvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeindegebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen (Art. 83 lit. c StG/BE 2000). Hinzu kommt, dass keine Liegenschaftssteuer erhoben wird auf Amts- und Verwaltungsgebäuden der Gemeinden (Art. 259 Abs. 4 lit. b StG/BE 2000). Die Einwohnergemeinde Bern ist damit von vornherein nur in untergeordnetem Umfang verpflichtet, Vermögens- und Liegenschaftssteuern zu entrichten. Sie ist
insgesamt nicht gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen (erste Tatbestandsvariante), zumal sie auch gar nicht vorbringt, stärker als bislang belastet zu werden.

1.4.5. Entsprechend beruft die Einwohnergemeinde Bern sich mit Recht nur auf die zweite Tatbestandsvariante. Ist das Gemeinwesen nicht gleich oder ähnlich wie eine natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts, sondern (nur) in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger betroffen, ist erforderlich, dass es in qualifizierter Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe berührt ist (BGE 140 I 90 E. 1.2 S. 93 ff.). Eine derartige qualifizierte Betroffenheit wird in der Regel bejaht bei Leistungen der Sozialhilfe (BGE 140 V 328 E. 6 S. 333 ff.), in Bezug auf den interkommunalen Finanzausgleich und ähnliche Regelungen (BGE 140 I 90 E. 1.2.2 S. 93 f.), was alles hier nicht einschlägig ist.

1.4.6. Die Einwohnergemeinde Bern macht indes geltend, aufgrund von Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 habe sie "ersten Schätzungen zufolge" Mindererträge von rund Fr. 7'000'000.-- zu gewärtigen. Diese Prognose bleibt unbelegt, sie ist aber ohnehin für die Zwecke des Eintretens von keiner Bedeutung. Praxisgemäss vermag das blosse Interesse des Gemeinwesens an der Optimierung seines Steueraufkommens für sich alleine keine Legitimation zu begründen. In Steuerangelegenheiten, insbesondere im Bereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden, hat der Bundesgesetzgeber durch die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Behörden im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG bereits dafür gesorgt, dass das Gemeinwesen den öffentlichen Interessen, wenn nötig, auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen kann (vorne E. 1.4.2). Das allgemeine Beschwerderecht des Gemeinwesens im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG erscheint daher in solchen Fällen entbehrlich und scheidet regelmässig aus (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279 unten und 280 oben; Urteile 2C 1023/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3.1; 2C 897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4).

1.4.7. Zusammenfassend fehlt der Einwohnergemeinde Bern die Legitimation zur vorliegenden Beschwerde. Auf ihre Eingabe ist nicht einzutreten.

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 III 91 E. 2 S. 93), ob ein angefochtener kantonaler oder kommunaler Erlass zur Verletzung von Bundesrecht führt (BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.5.2. Im Unterschied dazu untersucht das Bundesgericht, ob ein angefochtener kantonaler oder kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich kantonales Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte fällt, ferner kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt, lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen eidgenössische, kantonale oder kommunale verfassungsmässige Individualrechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96). Im Zentrum steht die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

1.5.3. Anders als im Fall von Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.6. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der hauptfrageweisen Rechtsetzungskontrolle ist ausschliesslich die Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 mit übergeordnetem Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106), insbesondere mit Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, ferner mit Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV, Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, Art. 14 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 14 Bewertung - 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
1    Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2    Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
3    Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.89 90
StHG und Art. 69 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
KV/BE (vorne E. 1.3.1). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen oder kommunalen Erlass nur auf, falls die Norm sich jeder mit dem übergeordneten Recht vereinbaren Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 145 I 26 E. 1.4 S. 30 f.). Bewertungsnormen sind anlässlich der hauptfrageweisen Rechtsetzungskontrolle nicht schon aufzuheben, wenn einzelne Elemente der vorgesehenen Bewertungsmethode bei isolierter Beurteilung zu kritisieren wären, sondern nur, wenn ihre Anwendung insgesamt zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit rechtskonformer Anwendung dürfen auch Erklärungen der Behörden zur künftigen Rechtsanwendung berücksichtigt werden (BGE 144 I 1 E. 3.1.1 S. 6).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dem Grossen Rat des Kantons Bern fehle im Bereich der amtlichen Bewertung die Zuständigkeit zur Festlegung eines Zielwertes. Der Gesetzgeber habe den Grossen Rat (nur) ermächtigt, Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen festzulegen, während es ihm benommen sei, Vorgaben inhaltlicher Natur aufzustellen. Die Kompetenz, im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgrundsätze nähere Bewertungsnormen zu erlassen, liege in den Händen der vom Regierungsrat gewählten kantonalen Schatzungskommission. Dies habe der Grosse Rat übersehen und damit das Gewaltenteilungsprinzip verletzt. Der Grosse Rat hält dem entgegen, dass der Regierungsrat der Auffassung gewesen sei, die Festlegung eines Medians und dessen Zielwert habe ungeregelt zu bleiben, dies im Vertrauen darauf, dass der im regierungsrätlichen Vortrag vorgeschlagene Median von 77 Prozent hinreichende Klarheit schaffe. Dem Grossen Rat sei dieser Ansatz als zu vage erschienen, weshalb er den Median auf Dekretsebene verankert habe.

2.2.

2.2.1. Der durch sämtliche Kantonsverfassungen garantierte Grundsatz der Gewaltentrennung stellt ein verfassungsmässiges Individualrecht dar (BGE 142 I 26 E. 3.3 S. 30; 138 I 196 E. 4.1 S. 198; 126 I 180 E. 2a/aa S. 182). Der Inhalt der Gewaltenteilung ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 131 I 291 E. 2.1 S. 297). Er bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (Urteil 2C 501/2015 / 2C 512/2015 vom 17. März 2017 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 143 I 227; BGE 142 I 26 E. 3.3 S. 30).

2.2.2. Gesetze werden im Kanton Bern vom Grossen Rat erlassen (Art. 74 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 74 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
1    Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2    Er genehmigt
a  die internationalen Verträge sowie
b  die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
KV/BE) und unterliegen in jedem Fall der fakultativen Volksabstimmung (Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 62 - 1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
1    Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
a  Gesetze;
b  interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
c  Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d  Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e  Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f  weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2    Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
KV/BE). Zu den grundlegenden und wichtigen Rechtssätzen des kantonalen Rechts, die zwingend in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 69 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 1 KV/ BE), zählen auch Bestimmungen über den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe (Art. 69 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 2 lit. b KV/BE; BGE 127 I 60 E. 2d S. 64 f.; 124 I 216 E. 4a S. 219). Damit lebt der Kanton Bern dem allgemeinen Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und vor allem dem besonderen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) nach, der jenes konkretisiert (BGE 142 II 182 E. 2.2.2 S. 187). Demgegenüber sind Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV und Art. 69 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 2 lit. b KV/BE inhaltsgleich. Beide Normen verlangen zum einen, dass der Abgabetatbestand formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum andern rufen sie nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestands- oder Rechtssatzvorbehalt; BGE 144 II 454 E. 3.4 S. 461).
Zumindest die in Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif) sind rechtssatzmässig zu fassen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1 S. 65).

2.2.3. Im Kanton Bern können die Befugnisse des Volkes an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art. 69 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 1 KV/BE). Die direkte Delegation an andere Behörden (als den Grossen Rat und den Regierungsrat) ist dagegen, so Art. 69 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 2 KV/BE, ausgeschlossen. Unter den Dekreten des bernischen Staatsrechts sind jene Erlasse des Grossen Rates zu verstehen, welche dieser gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung verabschieden kann, um Gesetzesbestimmungen "näher auszuführen" (Art. 74 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 74 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
1    Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2    Er genehmigt
a  die internationalen Verträge sowie
b  die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
KV/BE). Im Bereich des Dekrets ist die Mitwirkung des Volkes ausgeschlossen (vorne E. 1.2.2). Dekrete sind für die Regelung von Angelegenheiten reserviert, welche zwar nicht die Wichtigkeit von Gesetzesbestimmungen erreichen, aber doch zu viel Gewicht besitzen, um der Exekutive überlassen zu werden; sie sind insbesondere für Verordnungsrecht mit erhöhtem Legitimationsbedarf geeignet (BGE 124 I 216 E. 4b S. 219).

2.3.

2.3.1. Streitig und zu prüfen ist in einer ersten Phase die Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl in Art. 3 Abs. 2 als auch in Art. 182 Abs. 1 StG/BE 2000 sei die Rede davon, dass der Grosse Rat sich auf Dekretsebene lediglich einen Entscheid hinsichtlich Zeitpunkt/ Stichtag und Bemessungsperiode vorbehalten könne. Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht restlos schlüssig. So bleibt unklar, ob er der Ansicht ist, alles Nähere falle insgesamt in die Zuständigkeit der kantonalen Schatzungskommission (Art. 182 Abs. 3 StG/BE) oder ob er gegenteils meint, ein etwaiger Median sei vom Gesetzgeber anzuordnen. Klar zum Ausdruck kommt lediglich, dass dies keineswegs auf Stufe eines Dekrets zu regeln sei.

2.3.2. Wollte der Beschwerdeführer vortragen, es sei Aufgabe der (vom Regierungsrat gewählten) kantonalen Schatzungskommission (Art. 182 Abs. 2 StG/BE 2000), einen Zielwert oder ein Zielband zu umreissen, so vermöchte dies von vornherein nicht zu überzeugen. Bei der Schatzungskommission handelt es sich um ein Fachgremium, das zwar vom Regierungsrat "bestellt" (gewählt), das aber von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) einberufen wird, die ihrerseits die Bewertungsgrundlagen erhebt (Art. 180 Abs. 1 lit. b StG/ BE 2000). Die KSTV/BE nimmt zwar nur mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil (Art. 180 Abs. 1 lit. e StG/BE 2000), als vom Regierungsrat eingesetztes Organ rapportiert die Kommission aber an diesen und ist diesem gegenüber verantwortlich. Wenn Art. 69 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 1 KV/BE schon davon spricht, dass die Delegation an den Grossen Rat nur insofern zulässig sei, als diese auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt, kann die Festlegung normativer Bewertungsbefugnisse vom Regierungsrat an die kantonale Schatzungskommission nicht in Betracht fallen. Unter dem Titel "Ausführungsbestimmungen" weist das Gesetz dem Regierungsrat Kompetenzen
zu im Bereich des Verfahrens (Art. 215 StG/BE 2000) und des Bezugs (Art. 246 StG/BE 2000). Wenngleich der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche nicht abschliessend geordnet hat ("insbesondere"), steht doch ausser Frage, dass eine zentrale Frage der Bemessung, der auch politischer Charakter zukommt, weder in die Hände des Regierungsrats fallen noch von diesem an ein nachgeordnetes Organ übertragen werden kann.

2.4.

2.4.1. Entsprechend fragt sich einzig, ob der Grosse Rat befugt war, selber Näheres zu den Grundsätzen der amtlichen Bewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte festzulegen. Wie dargelegt (Sachverhalt, lit. C), hat der Gesetzgeber von 2000 in zweifacher Weise festgehalten, dass und inwiefern es dem Grossen Rat möglich sei, die amtliche Bewertung betreffende Dekrete zu erlassen. Die Kompetenzen sind, zumindest dem Normtext nach, klar umrissen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 StG/BE 2000 kann der Grosse Rat den Zeitpunkt und die Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen regeln. Weitgehend deckungsgleich spricht Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StG/BE 2000 vom Stichtag und der Bemessungsperiode.

2.4.2. Der Unterschied zum vorrevidierten Recht von 1944 springt ins Auge: Gemäss den bereits zitierten Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 1 Satz 1 StG/BE 1944 war der Grosse Rat befugt, nähere Vorschriften zu den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen zu erlassen (Sachverhalt, lit. A). In Art. 109 StG/BE 1944 war darüber hinaus die Rede vom Verfahren. Der Vergleich der beiden Fassungen verdeutlicht, dass zumindest der Wortlaut auf unterschiedliche Konzepte hindeutet. Während die Delegation nach altem Recht schwergewichtig auf inhaltliche Aspekte abzielte (Fragen des "Ob" und "Wie"), erstreckt diese sich neurechtlich im Wesentlichen nur noch auf zeitliche Gesichtspunkte (Frage des "Ob" und "Wann"). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist damit der Umfang der im Dekret zu regelnden Gegenstände im neuen Recht eingeschränkt worden. Anders als nach altem Recht sind die Bewertungsgrundsätze nicht mehr als Dekretssache vorgesehen. Diese Einschränkung steht in Einklang mit dem übergeordneten Ziel, wie es der Totalrevision der KV/BE von 1993 innewohnte. So wollte der Verfassungsgeber die Rolle des Dekrets bewusst einschränken (WALTER KÄLIN, in: Walter Kälin/Urs Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 132 f.,
450 f.). Entsprechend fragt es sich, ob es Gründe gibt, von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Solche könnten sich namentlich aus der Entstehungsgeschichte ergeben.

2.4.3. Der Regierungsrat des Kantons Bern legt in seinem (konsolidierten) Vortrag vom 2. Dezember 1998 bzw. 22. November 1999 zum totalrevidierten Steuergesetz (nachfolgend: Vortrag StG/BE 2000) dar, dass Art. 3 E-StG/BE die "periodisch oder einmalig auszuübenden Befugnisse des Grossen Rates in einem Artikel" zusammenfasse. In der Folge soll Art. 3 Abs. 2 E-StG/BE bezüglich der "Auslösung einer allgemeinen Neubewertung" dem bisherigen Art. 109 StG/BE 1944 entsprechen (Vortrag StG/BE 2000, S. 65). Ähnliches lässt sich den Erläuterungen zu Art. 182 E- StG/BE entnehmen, wonach die Kompetenz, "über eine allgemeine Neubewertung zu entscheiden", wie nach Art. 109 StG/BE 1944 in den Händen des Grossen Rates liege (Vortrag StG/BE 2000, S. 249). Weder in der Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2 noch Art. 182 Abs. 1 E-StG/BE findet sich dagegen eine ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 53 Abs. 1 StG/BE 1944, der die Dekretierungskompetenz auf die nähere Umschreibung der Bewertungsgrundsätze erweitert hatte. In der parlamentarischen Beratung passierten die Art. 3 Abs. 2 und Art. 182 Abs. 1 E-StG/BE diskussionslos (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Aprilsession 1999, S. 403 und 560).

2.4.4. Mithin verlieh Art. 53 Abs. 1 StG/BE 1944 dem Grossen Rat die Möglichkeit, die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze im Dekret näher zu umschreiben. Unter dem Titel "Bewertung" regeln die Art. 10 ff. ADB/BE 1997 nach einleitenden Grundsätzen das Nähere zur Bewertung der verschiedenen Grundstückformen, so den landwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 13), den forstwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 14), den nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 15 bis 23), dem Land in der Bauzone (Art. 24 bis 27), dem Land ausserhalb der Bauzone (Art. 28), dem Baurecht (Art. 29 bis 30) und den Wasserkräften (Art. 31 ADB/BE 1997). Von der Bezeichnung eines Zielwertes (im Sinne einer festen Grösse, eines Bandes, eines Medians usw.) sah der Dekretsgeber ab. Im Bereich der hier interessierenden nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke findet sich im Dekret lediglich die Wiederholung, dass der amtliche Wert nach dem Verkehrswert zu bemessen sei und er sich aufgrund des Ertrags- und des Realwertes ermittle, soweit das Dekret keine Ausnahmen vorsehe (Art. 15 Abs. 1 und 2 ADB/BE 1997). Der Grosse Rat nutzte seine Kompetenz im Bereich der gesetzlichen "Bewertungsgrundsätze" (Art. 53 Abs. 1 StG/ BE 1944) mithin in erster Linie dahingehend, dass er
Regeln eher technischen Charakters aufstellte, die als Arbeitsanweisungen für die Schatzungskommission verstanden werden können. Somit ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte zwar kein bewusster Wille des Gesetzgebers, aber auch kein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen.

2.4.5. Dies heisst freilich nicht, dass in der Praxis zu diesem Zeitpunkt keine eigentliche Zielgrösse bestanden hätte. In seiner Kommentierung zu Art. 52 ff. E-StG/BE 2000 rief der Regierungsrat in Erinnerung, dass die amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte letztmals per 1. Januar 1999 neu festgelegt worden seien. Er beabsichtige (Vortrag StG/BE 2000, S. 36; Auszeichnungen durch das Bundesgericht),
"an dieser Bewertung vorerst nichts zu ändern und das diesbezügliche Dekret nicht aufzuheben. Damit soll die Zielgrösse der amtlichen Werte bei 70 Prozent der durchschnittlichen Verkehrswerte bleiben, um die Grundeigentümer gegenüber den Eigentümern von beweglichem Vermögen nicht unzulässig zu privilegieren. Die Bewertungsnormen (d. h. die praktische Umsetzung der Bewertungsziele) sollen und können bei der nächsten allgemeinen Neubewertung der Grundstücke grundsätzlich überprüft werden.

Allen Vorschlägen zur Bewertung des Grundeigentums bzw. des Ertrages daraus ist eine sehr subjektive einzelfallbezogene Betrachtung eigen, die mit objektiven Kriterien in einem Massenverfahren kaum umgesetzt werden könnte. Von bürgerlicher Seite wird eine Senkung der Zielgrösse oder sogar eine obere Limite der amtlichen Werte gefordert. Umgekehrt wird eine Besteuerung des unbeweglichen Vermögens zum vollen Verkehrswert verlangt."

(Vortrag StG/BE 2000, S. 36). In der parlamentarischen Beratung fand die Zielgrösse kaum Niederschlag. Soweit ersichtlich, meldete sich lediglich ein Votant ausdrücklich zu Wort. Bei der Beratung von Art. 58 Abs. 2 E-StG/BE ("Unüberbautes Land in der Bauzone") äusserte sich am 5. Mai 1999 ein Antragsteller dahingehend, dass die Vermögenssteuer von unüberbautem Land in der Bauzone sich grundsätzlich nach dem amtlichen Wert richte, "der in der Regel rund 70 Prozent des Verkehrswerts entspricht" (Votum Grossrat Käser [SP, Meienried], in: Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Aprilsession 1999, S. 509).

2.4.6. Für eine Zielgrösse der amtlichen Werte von 70 Prozent der durchschnittlichen Verkehrswerte findet sich auch im StG/BE 2000 keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Es kann offenbleiben, ob dies unerlässlich wäre, sieht Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV und mit diesem auch der deklaratorisch gehaltene Art. 69 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
1    Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3    Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4    Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
a  die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
c  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
d  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
e  die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Satz 2 lit. b KV/BE doch vor, dass namentlich die Grundsätze der Abgabebemessung in die Form eines Gesetzes zu giessen seien (vorne E. 2.2.2). So oder anders ist erforderlich, dass ein Dekret des Grossen Rates auf einer klaren Ermächtigung seitens des Gesetzgebers fusst, ansonsten ein Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung vorliegt (vorne E. 2.2.1).

2.5.

2.5.1. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen oder kommunalen Erlass nur auf, falls die Norm sich jeder mit dem übergeordneten Recht vereinbaren Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vorne E. 1.6). Diesen Anforderungen genügt Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 in mehrerlei Hinsicht nicht. Allem voran bringt die Bestimmung einen abgaberechtlichen Zielwert zum Ausdruck, der in dieser Weise im Gesetz nicht festgeschrieben ist. Selbst wenn es ständiger bisheriger Praxis von Schatzungskommission und Veranlagungsbehörde entsprechen sollte, eine Zielgrösse der amtlichen Werte von 70 Prozent der durchschnittlichen Verkehrswerte zu verwirklichen (vorne E. 2.4.5), findet diese Grösse keine demokratische Legitimation. Nach Art. 51 Abs. 4 (Geschäftsvermögen) und Art. 52 Abs. 3 StG/BE (Privatvermögen) gilt als Wert des unbeweglichen Vermögens der amtliche Wert.

2.5.2. Entscheidend bleibt unter der ersten Rüge, dass der Dekretgeber zu einer Bewertungsanordnung gefunden hat, zu welcher ihm die unerlässliche Kompetenz von vornherein fehlt. Weder Art. 3 Abs. 2 noch Art. 182 Abs. 1 StG/BE 2000 lassen den Schluss zu, dass es dem Grossen Rat möglich sein soll, bewertungsbezogene Zielgrössen zu definieren, soweit dies nicht bereits das Gesetz tut. Anders könnte es sich möglicherweise verhalten, wenn auch neurechtlich eine Art. 53 Abs. 1 StG/BE 1944 entsprechende Norm bestünde (vorne E. 2.4.2 ff.). Diesfalls liesse sich möglicherweise sagen, dass die Wendung "nähere Vorschriften über die Anwendung der Bewertungsgrundsätze" auch die Möglichkeit umfasst, in einem zulässigen Rahmeneinen Zielwert zu normieren. Ein derartiges Fundament fehlt aber. Der Vortrag lässt im interessierenden Bereich den Art. 53 StG/BE 1944 unerwähnt (vorne E. 2.4.3). Trotz Art. 53 Abs. 1 StG/BE 1944 hatte der Grosse Rat im Übrigen davon abgesehen, einen Zielwert festzulegen (vorne E. 2.4.4.).

2.5.3. Der angefochtene Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 verstösst gegen das Prinzip der Gewaltentrennung. Wenn schon, hätte der angestrebte Zielwert auf Gesetzesebene verankert werden müssen, was zur Zuständigkeit des Grossen Rates (Art. 74 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 74 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
1    Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2    Er genehmigt
a  die internationalen Verträge sowie
b  die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
KV/BE) und der Möglichkeit der fakultativen Volksabstimmung (Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 62 - 1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
1    Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist:
a  Gesetze;
b  interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
c  Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d  Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e  Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f  weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2    Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
KV/BE) geführt hätte (vorne E. 2.2.2). Die streitbetroffene Norm entzieht sich mithin jeder verfassungsgemässen Auslegung und ist aufzuheben. Die Beschwerde im Verfahren 2C 466/2017 ist daher gutzuheissen, und Art. 2 Abs. 3 AND/BE 2017 ist aufzuheben.

2.6. Damit erübrigt sich die detaillierte Prüfung der zweiten Rüge (Sachverhalt, lit. C), mit welcher der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, selbst bei hinreichender Delegation wäre die Norm aus inhaltlichen Gründen aufzuheben. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Zielwert von 70 Prozent mit Art. 14 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 14 Bewertung - 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
1    Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2    Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
3    Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.89 90
StHG - unter Berücksichtigung des Anliegens der Wohneigentumsförderung (Art. 108
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung - 1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
1    Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2    Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
3    Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
4    Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
BV und Art. 104 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 104 - 1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
1    Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2    Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3    Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4    Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
KV/BE) und der ständigen bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124 I 145 E. 6b und 6c S. 158 f.; 124 I 159 E. 2h S. 168; 124 I 193 E. 4c S. 200; 128 I 240 E. 3.2.4 S. 250 und E. 3.4.2 S. 254) - vereinbar wäre. Ebenso kann offenbleiben, ob, wie der Kanton Bern vorbringt, ein genereller Einschlag aufgrund dessen zulässig sein könnte, dass unbewegliches Vermögen im Kanton nebst der Vermögenssteuer auch mit der Liegenschaftssteuer belastet wird (dazu BGE 124 I 159 E. 2i S. 168 f.).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die Einwohnergemeinde Bern und der Kanton Bern, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig werden und Vermögensinteressen wahrnehmen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), tragen die Kosten zu gleichen Teilen. Der Kanton Bern hat dem obsiegenden Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 463/2017 und 2C 466/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Bern (Verfahren 2C 463/2018) wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde von A.________ (Verfahren 2C 466/2017) wird gutgeheissen. Art. 2 Abs. 3 des Dekrets (des Kantons Bern) vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte wird aufgehoben.

4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden je hälftig der Einwohnergemeinde Bern und dem Kanton Bern auferlegt.

5.
Der Kanton Bern hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird der Einwohnergemeinde Bern, A.________, dem Grossen Rat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_463/2017
Date : 09. August 2019
Published : 27. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Dekret (des Kantons Bern) vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND/BE)


Legislation register
BGG: 29  46  65  66  68  71  82  89  95  101  106
BV: 5  8  9  49  108  127  129
BZP: 24
StHG: 2  3  14  23  73  89
StV/BE: 62  69  74  104  113
BGE-register
124-I-145 • 124-I-159 • 124-I-193 • 124-I-216 • 126-I-180 • 127-I-60 • 128-I-240 • 131-I-291 • 136-II-274 • 138-I-196 • 140-I-90 • 140-V-328 • 141-I-253 • 141-I-78 • 141-II-161 • 141-V-234 • 142-I-26 • 142-I-99 • 142-II-182 • 142-II-293 • 142-V-94 • 143-I-1 • 143-I-227 • 143-I-272 • 143-I-426 • 144-I-1 • 144-I-81 • 144-II-184 • 144-II-454 • 144-V-280 • 145-I-26 • 145-I-52 • 145-II-32 • 145-III-91 • 145-V-57
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2C_1023/2017 • 2C_1104/2018 • 2C_1105/2016 • 2C_463/2017 • 2C_463/2018 • 2C_466/2017 • 2C_501/2015 • 2C_512/2015 • 2C_667/2009 • 2C_851/2018 • 2C_897/2018
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