Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.12/2005 /biz
Sentenza del 9 marzo 2006
I Corte di diritto pubblico
Composizione
Giudici federali Féraud, presidente,
Reeb, Eusebio,
cancelliere Crameri.
Parti
A.A.________, B.A.________, C.A.________ e D.A.________,
ricorrenti, patrocinati dall'avv. Jürg Brand,
contro
Ufficio federale di giustizia, Ufficio centrale USA, Bundesrain 20, 3003 Berna.
Oggetto
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale agli Stati Uniti di America,
ricorso di diritto amministrativo contro la decisione emanata il 20 dicembre 2004 dell'Ufficio federale di giustizia, Ufficio centrale USA.
Fatti:
A.
Nell'ambito di un'indagine concernente alcune persone sospettate di aver sfruttato la conoscenza di fatti confidenziali ("insider trading") in relazione ai titoli della società E.________, la "United States Securities and Exchange Commission" (SEC), con domanda del 21 ottobre 1998, aveva chiesto l'assistenza amministrativa presso la Commissione federale delle banche (CFB).
Con sentenza del 1° maggio 2000 il Tribunale federale ha negato l'assistenza amministrativa sulla base della legge federale sulle borse e il commercio di valori mobiliari, del 24 marzo 2005 (LBVM; RS 954.1). Ha ritenuto infatti che le garanzie fornite dalla SEC alla Commissione federale delle banche, in merito al trattamento confidenziale delle informazioni e dei documenti ricevuti nell'ambito di un procedimento di assistenza amministrativa, non adempivano le esigenze poste dall'art. 38 cpv. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
espressamente le differenze esistenti con l'assistenza giudiziaria in materia penale (causa 2A.349/2001 consid. 6).
B.
Per gli stessi fatti, il 28 ottobre 2002 il Dipartimento statunitense della giustizia ha presentato all'Ufficio centrale USA presso l'Ufficio federale di giustizia una richiesta di assistenza giudiziaria in materia penale.
Secondo la domanda, F.________ ha presentato un'offerta d'acquisto della E.________, società olandese produttrice di automatizzazione e di prodotti per la misurazione analitica. L'offerta è stata resa pubblica il 14 ottobre 1998. Prima della vendita, il 53 % della E.________ era detenuto dalla G.________S.p.A., che a sua volta era detenuta da Y.________. A.A.________ era il direttore generale e amministratore delegato della G.________S.p.A. e faceva quindi parte del gruppo di persone che era periodicamente tenuto al corrente delle trattative concernenti la vendita della E.________. Le trattative per la vendita sono iniziate nella primavera del 1998 e sono culminate con l'offerta d'acquisto del 14 ottobre 1998. La rogatoria descrive alcune operazioni di acquisizione di titoli della E.________ avvenute nei giorni precedenti il 14 ottobre 1998 ed effettuate da un broker e da varie società detenute da persone vicine a due membri della direzione generale di Y.________. Tali entità sono state citate in giudizio dalla SEC e hanno concluso un accordo che prevede il pagamento di multe e interessi.
La rogatoria si sofferma sulle operazioni effettuate tramite la banca H.________ di Lugano. Secondo la domanda, il 4 settembre 1998 vi è stato un incontro fra un membro del consiglio d'amministrazione di Y.________ e un consigliere della F.________, durante il quale quest'ultimo ha comunicato al primo l'interesse della F.________ ad acquistare la E.________. Il 15 settembre 1998, la banca H.________ ha aperto il conto xxx presso la banca I.________ di New York per alcuni acquirenti sconosciuti. Il 9 ottobre 1998, la F.________ ha presentato, in busta sigillata, un'offerta per le azioni della E.________ alla banca londinese amministrante l'asta della E.________. Poco dopo l'apertura della busta, diverse persone, fra le quali A.A.________, sono state informate dei dettagli dell'offerta. Durante il fine settimana del 10/11 ottobre 1998 si sono svolte a Londra le discussioni fra le parti sul prezzo dell'offerta. A.A.________, che si trovava a Londra, veniva tenuto al corrente delle negoziazioni. Durante questo periodo, il valore del titolo della E.________ continuava a scendere e, nella stampa finanziaria, non vi erano notizie in circolazione concernenti una possibile vendita. Il 12 ottobre 1998, ignoti acquirenti della banca
H.________ hanno comprato 9'700 titoli della E.________ tramite il conto della banca H.________ presso la banca I.________. Il 14 ottobre 1998, F.________ ed E.________ hanno annunciato l'offerta di F.________ in relazione alla E.________ (USD 39.90 per azione, mentre il giorno prima l'azione valeva USD 19.25). Il 19 ottobre 1998, le azioni hanno aperto al valore di USD 36. Secondo la rogatoria, i compratori che hanno operato tramite la banca H.________ potrebbero aver guadagnato fino a USD 152'775.
C.
Il 19 ottobre 1998 la SEC ha citato in giudizio 20 persone, oltre a individui e entità non identificate, per aver acquistato azioni ordinarie e opzioni di acquisto in violazione delle leggi statunitensi sull'"insider trading". La causa è pendente presso il Tribunale distrettuale federale del Distretto Sud di New York. L'Autorità richiedente chiede la consegna della documentazione del conto o dei conti detenuti presso la banca H.________ da chi ha eseguito le transazioni sui titoli E.________ nel 1998, così come l'audizione del o dei consulenti responsabili della gestione di queste relazioni.
D.
Il 13 febbraio 2003 l'Ufficio centrale USA ha ammesso la richiesta, ritenendo che i fatti esposti potevano essere qualificati quale sfruttamento della conoscenza di fatti confidenziali (art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
Per quanto qui interessa, dopo che il patrocinatore svizzero degli opponenti aveva prodotto un parere giuridico del loro legale americano, l'Ufficio centrale USA ha contattato la SEC riguardo ad asserite trattative in corso e in merito alla pubblicazione su Internet di informazioni tramite un "litigation release". Il 14 luglio 2003 la SEC ha rilevato di non aver intavolato alcuna trattativa e che vi era stata soltanto una presa di contatto del citato legale senza alcun seguito. Il 6 maggio 2004 la SEC ha trasmesso all'Ufficio centrale USA alcune lettere relative alla pubblicazione su Internet di documenti ottenuti da autorità straniere, che erano state spedite alla CFB nel 1997 e 2001. Il 9 luglio 2004 la SEC ha inviato informazioni supplementari e alcuni esempi di "litigation release".
Esaminati i documenti bancari, l'Ufficio centrale USA ha stabilito che parte di essi non dovevano essere trasmessi alle Autorità richiedenti. Gli opponenti hanno potuto esprimersi sui documenti inviati dalla SEC e su quelli di cui si prospettava la consegna. Essi hanno ribadito che la domanda concernerebbe unicamente un procedimento civile e che le informazioni trasmesse, in particolare un "litigation release" verrebbero pubblicate su Internet e sarebbero quindi accessibili a terzi e ad autorità estere, incluse quelle fiscali. I fatti concernerebbero d'altra parte quelli per i quali è stata negata due volte l'assistenza amministrativa e l'azione penale sarebbe prescritta perché un "indictment" non sarebbe stato notificato all'accusato o avrebbero dovuto essere depositato entro 5 anni dal loro svolgimento.
Con decisione del 20 dicembre 2004, l'Ufficio centrale USA ha respinto, in quanto ricevibile, l'opposizione.
E.
Avverso questa decisione A.A.________, B.A.________, C.A.________ e D.A.________ presentano un ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale. Chiedono, concesso al gravame l'effetto sospensivo, di annullare la decisione impugnata e di rifiutare la domanda di assistenza. In via subordinata postulano di concederla soltanto alle condizioni cumulative che l'Autorità richiedente produca una previa misura protettiva irrevocabile, non limitata nel tempo e nello spazio ("protective order"), che questa misura garantisca che l'identità dei ricorrenti nell'ambito di ogni procedura riguardante la fattispecie litigiosa dove siano coinvolti autorità o tribunali americani rimanga riservata ai tribunali fino all'emanazione di una decisione giudiziaria cresciuta in giudicato di un tribunale americano, che fino a quel momento non venga pubblicata in cosiddetti "litigation releases" su Internet o sui massmedia, che le informazioni trasmesse non siano ritrasmesse a terzi e, infine, che l'Autorità richiedente possa utilizzare le informazioni ricevute tramite l'assistenza solo in un procedimento penale secondo il diritto americano fondato su un "indictment".
L'Ufficio centrale USA conclude per la reiezione del ricorso. Il 17 febbraio 2005 i ricorrenti hanno prodotto l'originale e la traduzione dell'"affidavit" 20 gennaio 2005 dell'avv. J.________, nonché le traduzioni di quelli precedenti. Il 31 agosto 2005 hanno prodotto un ulteriore mezzo di prova.
Diritto:
1.
1.1 Ai rapporti svizzero-statunitensi nell'ambito dell'assistenza giudiziaria in materia penale si applicano rispettivamente, per le questioni di merito, l'omonimo Trattato concluso il 25 maggio 1973 fra i due Paesi (TAGSU, RS 0.351.933.6) e, per quelle formali, la relativa legge federale del 3 ottobre 1975 (LTAGSU, RS 351.93); viene pure considerato lo scambio di lettere del 3 novembre 1993 tra i due Stati relativo all'assistenza giudiziaria in procedure amministrative supplementari concernenti richieste in materia di infrazioni commesse in relazione con l'offerta, l'acquisto e la vendita di valori mobiliari e prodotti finanziari derivati ("futures" e "options"; RS 0.351.933.66). La legge federale sull'assistenza internazionale in materia penale del 20 marzo 1981 (AIMP; RS 351.1) e la relativa ordinanza (OAIMP; RS 351.11) sono applicabili alle questioni che il prevalente Trattato non regola espressamente o implicitamente, come pure quando il diritto nazionale sia più favorevole all'assistenza (art. 1 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
1.2 La decisione con cui l'UFP - quale Ufficio centrale ai sensi dell'art. 28 cpv. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 28 Zentralstelle - 1. Für die Behandlung von Ersuchen um Rechtshilfe ist eine Zentralstelle zuständig. Zentralstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz13 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Zentralstelle für die Vereinigten Staaten ist der Chef des Justizdepartementes oder ein von ihm Bevollmächtigter. |
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1 | Für die Behandlung von Ersuchen um Rechtshilfe ist eine Zentralstelle zuständig. Zentralstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz13 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Zentralstelle für die Vereinigten Staaten ist der Chef des Justizdepartementes oder ein von ihm Bevollmächtigter. |
2 | Solche Ersuchen werden von der Zentralstelle des ersuchenden Staats aufgrund eines entsprechenden und von ihr genehmigten Antrages für Gerichte oder Behörden des Bundes oder der Gliedstaaten gestellt, die nach Gesetz mit der Untersuchung oder der Verfolgung strafbarer Handlungen beauftragt sind. |
3 | Die Zentralstellen der beiden Staaten können zur Ausführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander verkehren. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13 |
|
1 | Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13 |
2 | Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: |
a | sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist; |
b | sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist; |
c | sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss; |
d | sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags); |
e | sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an; |
f | sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags); |
g | sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen; |
h | sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten - 1. Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat vergleichbare Funktionen ausüben: |
|
1 | Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat vergleichbare Funktionen ausüben: |
a | Urteile und Entscheide der Gerichte, sowie |
b | Schriftstücke, Akten und Beweisstücke, einschliesslich Protokolle und amtliche Zusammenfassungen von Zeugenaussagen, welche sich in den Akten eines Gerichts oder einer Untersuchungsbehörde befinden, auch wenn sie durch eine «Grand Jury» erlangt wurden. |
2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Dokumente werden nur herausgegeben, falls sie sich ausschliesslich auf einen erledigten Fall beziehen, oder soweit die Zentralstelle des ersuchten Staats dies nach ihrem Ermessen bewilligt. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke - Alle zu übergebenden Schriftstücke und Akten, gleichgültig ob es sich um Originale oder Kopien oder um Auszüge daraus handelt, müssen vollständig und unverändert sein, es sei denn, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt oder die Schriftstücke oder Akten eine in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsache offenbaren würden und die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der ersuchte Staat wird sich nach Kräften bemühen, auf Verlangen des ersuchenden Staats Schriftstücke und Akten im Original zu übermitteln. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
|
1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
|
1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |
Secondo l'art. 37 cpv. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
|
1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
|
1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |
1.3 In virtù della norma speciale dell'art. 25 cpv. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
1.4 Secondo l'art. 19a cpv. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. |
2.
2.1 I ricorrenti adducono una violazione del loro diritto di essere sentiti e degli art. 6 n
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. |
2.2 Il ricorso di diritto amministrativo, che in questo caso assume la funzione del ricorso di diritto pubblico secondo l'art. 84 cpv. 1 lett. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Una violazione del diritto di essere sentito, derivante per esempio dal mancato accesso agli atti (sul loro esame nell'ambito dell'assistenza vedi l'art. 9
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
|
1 | Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
|
1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
2.3 Certo, l'assenza della responsabile dell'incarto non può chiaramente giustificare una limitazione del diritto di consultare l'incarto. Nella fattispecie tuttavia, indipendentemente dalla questione di sapere se gli atti che i ricorrenti non avrebbero potuto consultare siano effettivamente solo atti interni, non decisivi per l'esito della causa (cfr. DTF 125 II 473 consid. 4a; Zimmermann, op. cit., n. 268), e ricordato che l'art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1 In conformità al Trattato l'assistenza dev'essere accordata, segnatamente, nel caso di inchieste o procedure relative a reati la cui punizione cade sotto la giurisdizione dello Stato richiedente o di uno dei suoi Stati membri secondo l'art. 1 n
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2 I ricorrenti fanno valere che l'Ufficio centrale USA non avrebbe accertato che nella fattispecie la SEC condurrebbe, al loro dire quale semplice parte, un procedimento civile, che il risarcimento eventualmente riconosciuto a questa autorità rappresenterebbe, strutturalmente un indennizzo assimilabile a qualsiasi altro riconoscibile in un procedimento civile, che in concreto il tribunale non potrebbe pronunciare alcuna pena ai sensi del diritto penale, che contro loro negli Stati Uniti né è stato avviato un procedimento amministrativo né penale, che la SEC nemmeno potrebbe avviare un procedimento penale nei loro confronti, che nell'ambito dello stesso procedimento essa avrebbe chiesto all'Italia soltanto l'assistenza giudiziaria in materia civile. Essi sostengono inoltre che l'Ufficio centrale USA avrebbe erroneamente ritenuto che la SEC nei loro confronti condurrebbe un'inchiesta preliminare (civile), che le informazioni sotto forma di "litigation release" corrisponderebbero a quelle trasmissibili ai mass media da parte di autorità penali svizzere senza violare il segreto d'ufficio e la presunzione di innocenza, ch'esso non avrebbe constatato che la SEC non ha prodotto alcuna assicurazione riguardo a un cosiddetto "protective
order" che nemmeno avrebbe accertato che in concreto essa non ha fornito alcuna garanzia sul rispetto del principio della specialità e che, infine, non ha assicurato che le informazioni ottenute per il tramite dell'assistenza non saranno pubblicate su Internet prima dell'esistenza di una decisione giudiziaria cresciuta in giudicato.
Fanno valere altresì una lesione dell'art. 6 n
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
|
1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
3.3 L'autorità svizzera adita con una domanda di assistenza non può di regola pronunciarsi sulla sussistenza dei fatti esposti dalla parte richiedente e deve soltanto stabilire se essi, così come descritti, a meno che non risultino manifestamente erronei, lacunosi o contraddittori, costituiscano un reato giustificante l'assistenza (DTF 126 II 495 consid. 5e/aa pag. 501 e rinvii, 120 Ib 251 consid. 5a, 118 Ib 111 consid. 5b). Questo esame e quello della colpevolezza sono infatti riservati al giudice straniero del merito, non a quello svizzero dell'assistenza (DTF 112 Ib 576 consid. 3, 113 Ib 276 consid. 3a). Nella fattispecie non v'è motivo per derogare a questo principio. Intanto la domanda americana è manifestamente scevra di errori o contraddizioni, né i ricorrenti sostengono il contrario. Essa è inoltre sufficientemente circostanziata per stabilire l'esistenza di un "fondato sospetto" di reato. Questa esigenza, contrariamente all'implicito assunto ricorsuale, non implica per la parte richiedente l'obbligo di provare la commissione del reato, ma solo quello di esporre in modo sufficiente le circostanze sulle quali fonda i propri sospetti, per permettere alla parte richiesta di distinguere la domanda da un'inammissibile istanza
volta alla ricerca indiscriminata di prove: è d'altronde palese che la nozione di "fondato sospetto" di reato non va confusa con quella di "prova" del reato (DTF 118 Ib 547 consid. 3a, 111 consid. 5b pag. 122; vedi anche Jean-François Egli, L'entraide judiciaire accordée par la Suisse pour la répression des délits d'initiés, in: Festschrift Arnold Koller, edita da Walter R. Schluep, Berna 1993, pag. 605 segg., in particolare pag. 619 e riferimenti). Tenuto conto della complessità e della natura dei reati in questione, i sospetti addotti dalle autorità statunitensi sono sufficienti; spetterà poi alle competenti autorità americane determinare se siano state effettivamente compiute operazioni delittuose.
3.4 I ricorrenti incentrano in sostanza il gravame sull'assunto secondo cui la SEC intenderebbe promuovere solo una procedura civile nei loro confronti e non un procedimento penale, che del resto nemmeno sarebbe abilitata a introdurre. La tesi non regge.
È vero che nella rogatoria del 28 ottobre 2002 la SEC accenna a un "processo civile". Nella citata domanda la SEC indica tuttavia espressamente quali possibili violazioni la sezione 10(b) del "Securities Exchange Act" del 1934, in relazione con altre norme legali che reprimono la perpetrazione di attività fraudolente relative alla compravendita di titoli quotati in borsa, come pure la sezione 14(e), in relazione con altre norme che vietano la perpetrazione di attività fraudolente relative a un'offerta pubblica di acquisto. Nella rogatoria è precisato ch'essa, sulla base della sezione 21 dell'"Exchange Act", è autorizzata a far pervenire prove al Dipartimento di giustizia, che possono essere utilizzate dallo stesso per dare avvio a procedimenti penali. Non si è quindi in presenza di una semplice procedura civile, come a torto sostenuto dai ricorrenti (sentenza 1A.28/1998 dell'8 ottobre 1998, consid. 2b/cc, apparsa in Rep 1998 pag. 134).
Essi misconoscono inoltre che il Tribunale federale ha già stabilito che le investigazioni della SEC nell'ambito borsistico rientrano nella nozione di procedura giudiziaria ai sensi dell'art. 1 n
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.5 In effetti i ricorrenti disattendono che, secondo la giurisprudenza, affinché la Svizzera debba prestare la propria collaborazione, non é necessario che lo Stato richiedente abbia aperto un procedimento penale propriamente detto contro le persone implicate; l'assistenza può infatti essere accordata anche a un'autorità non giudiziaria, segnatamente un'autorità amministrativa che conduce un'inchiesta preliminare, a condizione che la stessa possa, in seguito, chiedere l'apertura di un procedimento penale (DTF 118 Ib 457 consid. 4b con rinvii); ciò è manifestamente il caso, anche nella fattispecie, per la SEC (DTF 113 Ib 257 consid. 5a pag. 270; cfr. anche DTF 121 II 153).
Nel citato scambio di lettere del 3 novembre 1993 la Svizzera e gli Stati Uniti hanno infatti convenuto che un'indagine condotta dalla SEC è da considerare come una procedura d'inchiesta, per la quale si può prestare assistenza giudiziaria (se sono soddisfatte le altre condizioni previste dal Trattato), per quanto l'inchiesta concerna un comportamento deferibile ai tribunali penali degli Stati Uniti. La circostanza che queste inchieste siano o non siano definite come penali da parte della SEC non è decisivo, visto ch'esse possono comportare l'apertura di un'inchiesta penale. Non è d'altra parte indispensabile che negli Stati Uniti l'accusa sia stata formulata, essendo sufficiente la verosimiglianza dell'apertura di un'azione penale (DTF 123 II 161 consid. 3a, 118 Ib 457 consid. 4b, 116 Ib 452 consid. 3a, 109 Ib 47 consid. 3a pag. 51; DTF 126 II 258 consid. 7 inedito), che per una ragione o per un'altra la SEC, in definitiva, non adisca il giudice penale non è determinante (Zimmermann, op. cit., n. 333-334 pag. 375 seg. e nota a piè di pagina n. 54 pag. 376).
3.6 L'argomentazione dei ricorrenti secondo la quale l'assistenza richiesta avrebbe per oggetto una procedura di natura meramente "civile" disconosce in effetti il testo dell'art. 1 cpv. 3
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
|
1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
a | in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt, |
b | durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind; |
c | in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme. |
2 | Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen. |
3 | Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3. |
4 | Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf: |
a | die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen; |
b | die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; |
c | die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken; |
d | die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und |
e | die Beglaubigung von Schriftstücken. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
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1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten |
a | in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt, |
b | durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind; |
c | in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme. |
2 | Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen. |
3 | Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3. |
4 | Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf: |
a | die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen; |
b | die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; |
c | die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken; |
d | die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und |
e | die Beglaubigung von Schriftstücken. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
dell'interesse pubblico. Il risarcimento inflitto alla fine di questa procedura è quindi sanzionato dallo Stato a dipendenza di una violazione della legge. Si deve pertanto tener presente che la procedura tendente a infliggere multe civili ("civil penalties"), criticata dai ricorrenti, rientra in realtà in ciò che la Svizzera perseguirebbe nel quadro del diritto penale amministrativo (Lionel Frei, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter Geheimnisse, in: Fiches juridiques suisses n. 67, 1989, pag. 8 seg. e nota a piè di pagina n. 37, scheda n. 67b pag. 94;, Pierre Schmid, L'entraide judiciaire, Jean-Marc Rapp, L'expérience américaine et l'art. 161 CPS, ambedue in: La répression des opérations d'initiés, edito da François Dessemontet, Losanna 1990, pag. 109 segg., in particolare pag. 121 seg., rispettivamente pag. 69 segg.; Niklaus Schmid, Schweizerisches Insiderstrafrecht, ein Kommentar zu Art. 161 des Strafgesetzbuches, Berna 1988, n. 525 pag. 232).
3.7 Il Tribunale federale, seppure in un altro contesto, ha del resto precisato che la concessione dell'assistenza giudiziaria, secondo la CEAG, presuppone che le misure sollecitate possano servire in un procedimento penale nello Stato richiedente. Solo qualora il procedimento penale dovesse costituire un semplice pretesto, ossia quando le misure richieste servissero, in realtà, esclusivamente come mezzi di prova in un procedimento civile, si sarebbe eventualmente in presenza di un abuso della procedura di assistenza (DTF 122 II 134 consid. 7b; cfr. sulla facoltà di autorizzare l'uso, in un procedimento civile, di documenti trasmessi nel quadro dell'assistenza giudiziaria, DTF 128 II 305 consid. 3.1 pag. 308 seg. e consid. 3.2, 126 II 316 consid. 2, 125 II 258 consid. 7a/bb). Certo, nella fattispecie, è vero che l'apertura di un procedimento penale non è manifesta né sicura: non è comunque escluso che, come si è visto, un siffatto procedimento possa essere avviato dopo che l'autorità richiedente avrà preso conoscenza degli atti che le verranno trasmessi. Gli estremi di un abuso della procedura di assistenza non sono quindi ravvisabili.
4.
4.1 I ricorrenti, insistendo sull'asserito carattere prettamente civile della vertenza posta a fondamento della rogatoria, disattendono inoltre che, come già visto, di massima nell'ambito di operazioni insider (art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
Essi non contestano in effetti che i fatti oggetto della domanda estera potrebbero integrare gli estremi di una fattispecie penale. Dall'esposto dei fatti risulta che la banca H.________ aveva aperto un conto presso la banca I.________ dodici giorni dopo l'incontro fra i vertici di Y.________ e della F.________ del 4 settembre 1998 e ch'essa aveva acquistato dei titoli della E.________ il 12 ottobre 1998, ossia immediatamente dopo le trattative svoltesi a Londra il 10/11 ottobre 1998 e due giorni prima dell'annuncio dell'offerta pubblica d'acquisto della F.________. Di conseguenza la SEC sospetta che i titolari del conto presso la banca H.________ potrebbero aver ottenuto informazioni riservate dalla parte italiana dell'operazione, così come è possibile ch'essi facessero parte della cerchia di persone informate delle trattative. I ricorrenti dimenticano che l'art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
4.2 Contrariamente all'assunto ricorsuale, la questione della pubblicità delle informazioni trasmesse, sulla quale essi si diffondono, non è affatto nuova. I motivi che, a determinate condizioni, l'impongono sono infatti descritti, in particolare, nel quarto scambio di lettere del 25 maggio 1973 (RS 0.351.933.6 pag. 32 seg.). Nello stesso, concernente tuttavia l'obbligo fissato dall'art. 15
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 15 Geheimnisschutz - Der ersuchende Staat wird die öffentliche Zugänglichkeit von Beweismitteln und Informationen, die der ersuchte Staat nach Artikel 10 Absatz 2 bekannt gegeben hat, und deren Bedeutung es nach dessen Auffassung erfordert, auf Verlangen im höchstmöglichen mit den rechtlichen Erfordernissen seiner Verfassung vereinbarten Mass ausschliessen. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat - 1. Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags verlangt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwungen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staats massgebend. |
|
1 | Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags verlangt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwungen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staats massgebend. |
2 | Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheimhalten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter folgenden Bedingungen: |
a | das Ersuchen muss die Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat betreffen; |
b | die Offenbarung des Geheimnisses muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache wichtig sein; und |
c | in den Vereinigten Staaten müssen angemessene, aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Wege zu beschaffen. |
3 | Wenn die schweizerische Zentralstelle feststellt, dass in Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbart werden müssten, um das Ersuchen auszuführen, soll sie von den Vereinigten Staaten Auskunft darüber verlangen, aus welchen Gründen sie annehmen, dass Absatz 2 der Offenbarung nicht entgegensteht. Wo nach Ansicht der schweizerischen Zentralstelle diese Auffassung nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht sie die Beurteilung der Vereinigten Staaten nicht zu akzeptieren. |
4 | Begeht ein Zeuge oder eine andere Person bei der Ausführung eines Ersuchens Handlungen, die im Falle ihrer Begehung gegen die Rechtspflege des ersuchten Staats strafbar wären, so werden diese ungeachtet des bei der Ausführung des Ersuchens angewendeten Verfahrensrechts im ersuchten Staat nach dessen Recht und Praxis verfolgt. |
Svizzera in applicazione del Trattato, presentate come mezzi di prova in un processo penale negli Stati Uniti d'America. Risulta inoltre che la pubblicità di documenti relativi alla colpevolezza o all'innocenza dell'imputato non può essere esclusa senza violare detta clausola. Tuttavia, poiché la possibilità di escludere la pubblicità di documenti non è sicuramente stabilita, il Governo degli Stati Uniti d'America si impegna a chiedere, non appena i documenti rimessi alla Svizzera ne diano l'occasione, che sia adottata una decisione giudiziale relativa alla loro protezione ("protective order"). Una simile decisione ha lo scopo di limitare, sia in prima istanza sia durante la procedura di ricorso, la pubblicità di mezzi di prova scritti al tribunale, ai giurati, al rappresentante dell'accusa, all'imputato e al suo difensore. Nella misura in cui l'uso del "protective order" è difeso dai suoi tribunali, il Governo degli Stati Uniti d'America solleciterà tali decisioni in quei casi nei quali i mezzi di prova scritti, rimessi dalla Svizzera in applicazione del Trattato, devono essere utilizzati conformemente all'articolo 15. Le autorità statunitensi hanno inoltre sottolineato la facoltà dell'imputato di rinunciare al diritto di un
processo pubblico: in caso di accoglimento di tale domanda, verrebbe limitata la pubblicazione dei mezzi di prova e delle informazioni fornite dalla Svizzera. Le stesse autorità hanno infine aggiunto che, senza riguardo alla misura nella quale è stato possibile proteggere un segreto nel corso dei dibattiti o durante la procedura di ricorso, il Governo degli Stati Uniti d'America si sforzerà di ottenere l'apposizione del sigillo del tribunale a quelle parti dell'incarto ufficiale che gli Stati Uniti d'America hanno ricevuto dalla Svizzera sulla base del Trattato e che fanno oggetto della domanda indirizzata dalla Svizzera conformemente all'articolo 15
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 15 Geheimnisschutz - Der ersuchende Staat wird die öffentliche Zugänglichkeit von Beweismitteln und Informationen, die der ersuchte Staat nach Artikel 10 Absatz 2 bekannt gegeben hat, und deren Bedeutung es nach dessen Auffassung erfordert, auf Verlangen im höchstmöglichen mit den rechtlichen Erfordernissen seiner Verfassung vereinbarten Mass ausschliessen. |
4.3 Le citate garanzie, derivanti da accordi tra i due Stati, sono sufficienti. Il rifiuto dell'assistenza amministrativa, in assenza dei citati accordi, concerne infatti un'altra fattispecie (DTF 126 II 126 consid. 6c/cc pag. 142 seg.). In effetti, già in una sentenza del 16 aprile 1991 il Tribunale federale, esprimendosi su un "affidavit" di un avvocato americano, ha ricordato che se il principio della pubblicità della procedura penale americana rende facilmente accessibili i documenti ivi prodotti, ciò non implica che il principio della specialità venga svuotato. Gli atti trasmessi dalla Svizzera possono infatti essere oggetto di un "protective order" previsto dalla procedura americana. La SEC deve di massima mettere a disposizione degli altri organi statali i documenti ch'essa raccoglie, ma non è detto ch'essa faccia prevalere questi principi sugli impegni assunti dagli Stati Uniti nell'ambito del TAGSU (causa 1A.55/1991, consid. 4).
Del resto, gli accenni dei ricorrenti non dimostrano che, in fattispecie simili a quella litigiosa, la SEC avrebbe già disatteso il principio della specialità o che gli Stati Uniti avrebbero già trasmesso a uno Stato terzo documenti consegnati dalla Svizzera nel quadro dell'assistenza giudiziaria (cfr. DTF 112 Ib 142). Viste le assicurazioni fornite in concreto dalla SEC, che è stata espressamente resa attenta alle condizioni del Trattato e delle citate lettere, nella fattispecie non si giustifica formulare riserve speciali in tal senso (cfr. sentenza del 16 aprile 1991, citata).
4.4 Per di più, nella decisione impugnata, l'Ufficio centrale USA ha precisato d'aver approfondito la problematica concernente la procedura condotta dalla SEC e la prassi concernente la pubblicazione di "litigation release". A tal fine ha chiesto alle autorità americane informazioni complementari in merito a questa pubblicazione su Internet. Copie di dette informazioni sono state trasmesse ai ricorrenti. Da queste informazioni risulta, come esposto nella decisione impugnata, che la prima fase della procedura condotta dalla SEC è quella investigativa, durante la quale la procedura è confidenziale.
Terminata la fase investigativa, la SEC sporge una denuncia ("action") presso una Corte federale, trasmettendole le informazioni e i documenti che costituiscono le prove dirette o indirette che un reato è stato commesso. Questa fase della procedura è denominata "formal litigation" o "enforcement proceeding": si tratta di una procedura amministrativa, non penale, nella quale le udienze sono pubbliche.
Solo dopo aver sporto una denuncia con richiesta di misure coercitive presso una Corte federale o solo dopo che questa Corte ha accolto una tale richiesta, la SEC pubblica sul proprio sito web alcune informazioni concernenti il caso ("litigation release"), quali appunto il deposito di una denuncia con richiesta di misure coercitive o il fatto che la Corte federale ha deciso di accogliere la richiesta. Queste pubblicazioni sono conseguenti allo statuto della SEC, quale agenzia pubblica, che deve rendere conto al pubblico della sua attività, e perseguono anche uno scopo deterrente. L'Ufficio centrale USA sottolinea che queste pubblicazioni avvengono solo dopo che le prime informazioni raccolte sul caso, valutate in una procedura interna, e quindi non pubblica (parte investigativa della procedura), fondano un sospetto.
A richiesta delle parti, le autorità americane possono rinunciare alla pubblicazione di "litigation release", accogliendo una richiesta di "protective order". In tal caso, il "protective order" persegue lo scopo di salvaguardare la confidenzialità. I "litigation release" non descrivono i documenti specifici sui quali la SEC basa le proprie allegazioni, non indicano l'origine di tali documenti, così come non contengono informazioni dettagliate sulle prove assunte. L'Ufficio centrale USA ha poi rilevato che, come risulta dagli esempi fornitigli dalla SEC, i "litigation release" contengono solo un riassunto dei fatti che sono alla base della denuncia della SEC. Inoltre la SEC evita di pubblicare il nome di persone che non sono accusate. Secondo l'Ufficio centrale USA, tali pubblicazioni equivarrebbero quindi, mutatis mutandis, alle informazioni che in Svizzera le autorità di perseguimento possono dare ai media senza trasgredire la riservatezza imposta dalla legge.
4.1 Presentando prove atte a scagionarla, una persona indagata può quindi evitare che venga pubblicato il suo nome e ottenere l'interruzione delle indagini. A dimostrazione di questa possibilità, nella sua lettera del 10 settembre 2001 all'avv. K.________, la SEC ha spiegato ch'essa ha omesso di pubblicare l'identità di una persona dopo aver deciso di non procedere nei relativi confronti ("voluntary dismissal").
4.2 Certo, nella DTF 126 II 126 è stato ritenuto che le garanzie fornite dalla SEC alla Commissione federale delle banche, riguardo al trattamento confidenziale delle informazioni ricevute nel quadro dell'assistenza amministrativa, non soddisfacevano le esigenze dell'art. 38 cpv. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
A richiesta delle parti, le autorità americane possono rinunciare alla pubblicazione di "litigation release", accogliendo una richiesta di "protective order". In tal caso, il "protective order" persegue lo scopo di salvaguardare la confidenzialità. I "litigation release" non descrivono i documenti specifici sui quali la SEC basa le proprie allegazioni, non indicano l'origine di tali documenti, così come non contengono informazioni dettagliate sulle prove assunte. L'Ufficio centrale USA ha poi rilevato che, come risulta dagli esempi fornitigli dalla SEC, i "litigation release" contengono solo un riassunto dei fatti che sono alla base della denuncia della SEC. Inoltre la SEC evita di pubblicare il nome di persone che non sono accusate. Secondo l'Ufficio centrale USA, tali pubblicazioni equivarrebbero quindi, mutatis mutandis, alle informazioni che in Svizzera le autorità di perseguimento possono dare ai media senza trasgredire la riservatezza imposta dalla legge.
4.1 Presentando prove atte a scagionarla, una persona indagata può quindi evitare che venga pubblicato il suo nome e ottenere l'interruzione delle indagini. A dimostrazione di questa possibilità, nella sua lettera del 10 settembre 2001 all'avv. K.________, la SEC ha spiegato ch'essa ha omesso di pubblicare l'identità di una persona dopo aver deciso di non procedere nei relativi confronti ("voluntary dismissal").
4.2 Certo, nella DTF 126 II 126 è stato ritenuto che le garanzie fornite dalla SEC alla Commissione federale delle banche, riguardo al trattamento confidenziale delle informazioni ricevute nel quadro dell'assistenza amministrativa, non soddisfacevano le esigenze dell'art. 38 cpv. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
5.
5.1 I ricorrenti misconoscono inoltre la portata dell'art. 5
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
|
1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
5.2 Certo, il Tribunale federale ha già avuto occasione di rilevare che l'art. 5 cpv. 3 lett. a
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
|
1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
Sempre secondo il citato scambio di lettere, è stato convenuto che le restrizioni previste all'art. 5
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
|
1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 37 Überprüfung von Entscheiden - 1. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen berechtigen niemanden, in den Vereinigten Staaten eine Klage wegen Nichtzulassung oder nachträglichen Ausschlusses von Beweismitteln anzustrengen oder andere Rechtsmittel in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen, ausgenommen mit Bezug auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 18 Absatz 7, Art. 25 Absatz 1, Artikel 26 und 27. |
|
1 | Die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen berechtigen niemanden, in den Vereinigten Staaten eine Klage wegen Nichtzulassung oder nachträglichen Ausschlusses von Beweismitteln anzustrengen oder andere Rechtsmittel in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen, ausgenommen mit Bezug auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 18 Absatz 7, Art. 25 Absatz 1, Artikel 26 und 27. |
2 | In der Schweiz werden das Recht, Rechtsmittel gegen Entscheide von schweizerischen Behörden in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen und das anwendbare Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Vertrag durch Landesrecht geregelt. |
3 | Im Falle irgendeiner Beschwerde, ein Staat, sei es der ersuchende, sei es der ersuchte Staat, habe es unterlassen, den ihm durch diesen Vertrag auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, kann der Betroffene, wenn bezüglich dieser Beschwerde nicht ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 oder 2 vorgesehen ist, die Zentralstelle des anderen Staats unterrichten. Wenn dieser andere Staat der Auffassung ist, diese Beschwerde sei noch weiter abzuklären, wird der erstgenannte Staat um Stellungnahme ersucht werden, nötigenfalls ist die Angelegenheit gemäss Artikel 39 zu erledigen. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
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1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
pénale, Basilea 2004, n. 6-8 all'art. 5
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
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1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
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1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
6.
6.1 Al dire dei ricorrenti, secondo il diritto americano, dopo cinque anni dal compimento del reato dovrebbe essere formulato e notificato all'imputato, rispettivamente depositato quando egli non può essere rintracciato, un cosiddetto "indictement": il mancato rispetto di questo termine comporterebbe nella fattispecie la decadenza dell'azione penale. La concessione dell'assistenza violerebbe quindi il principio della buona fede a mente degli art. 5 e
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
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1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
6.2 Nella causa 1A.249/1999 di questo Tribunale, invocata dai ricorrenti, è stato rilevato che, di massima, non spetta alle autorità e ai tribunali svizzeri esaminare se è intervenuta la prescrizione secondo il diritto dello Stato richiedente. È stato nondimeno osservato che una domanda di assistenza potrebbe se del caso essere rifiutata qualora non sussistesse alcun dubbio che nello Stato richiedente l'azione penale non possa proseguire a causa dell'intervenuta prescrizione (sentenza 1A.249/1999 del 1° febbraio 2000 consid. 3e). Questa condizione non è adempiuta in concreto. Spetterà alle competenti autorità americane esaminare la questione; i ricorrenti non fanno del resto valere che secondo il diritto svizzero l'azione penale sarebbe esclusa a dipendenza dell'intervento della prescrizione assoluta (art. 5 cpv. 1 lett. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
|
1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
6.3 I ricorrenti fanno infine valere una violazione dell'art. 6, concernente la comunicazione all'estero, e dell'art. 19, relativo alla comunicazione di dati personali da parte degli organi federali, della legge federale sulla protezione dei dati, del 19 giugno 1992 (LPD; RS 235.1). Adducono che nella DTF 126 II 126 è stato rilevato che l'art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. |
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1 | Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. |
2 | Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. |
3 | Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. |
4 | Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. |
5 | Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. |
6 | Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. |
7 | Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: |
a | die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; |
b | ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder |
c | ein Profiling durch ein Bundesorgan. |
La censura è manifestamente infondata. Già nella citata sentenza è stato infatti ricordato che l'art. 2 cpv. 2 lett. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
a | private Personen; |
b | Bundesorgane. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
a | Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; |
b | Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; |
c | Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. |
3 | Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. |
4 | Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
a | private Personen; |
b | Bundesorgane. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
a | Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; |
b | Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; |
c | Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. |
3 | Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. |
4 | Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. |
7.
Ne segue che il ricorso dev'essere respinto. Le spese seguono la soccombenza (art. 156 cpv. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
a | private Personen; |
b | Bundesorgane. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
a | Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; |
b | Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; |
c | Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. |
3 | Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. |
4 | Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. |
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
1.
Il ricorso è respinto.
2.
La tassa di giustizia di fr. 5'000.-- è posta a carico dei ricorrenti.
3.
Comunicazione al patrocinatore dei ricorrenti e all'Ufficio federale di giustizia, Ufficio centrale USA (B 112 746).
Losanna, 9 marzo 2006
In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere: