Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5324/2018

Urteil vom 9. Dezember 2019

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ AG,

Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-SE).

Sachverhalt:

A.

A.a Am (Datum) richtete die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax Agency; nachfolgend: STA) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Die STA verlangte darin Informationen über die A._______ AG (nachfolgend: betroffene Person). Als Informationsinhaberin wird die betroffene Person selber und die Bank B._______, genannt.

A.b Die STA führt in Bezug auf den Sachverhalt aus, sie führe eine Untersuchung betreffend Einkommens- bzw. Gewinnsteuern der betroffenen Person während der Steuerperioden 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016. Die betroffene Person habe am (im Jahr 2013) eine Vollmacht an den schwedischen Staatsangehörigen C._______ erteilt, welche Letzteren zur selbständigen Verwaltung und Vertretung der betroffenen Person in deren finanziellen Interessen autorisiere. Gemäss schwedischem Recht - so die STA - habe ein Unternehmen eine Betriebsstätte in Schweden, wenn eine bevollmächtigte Person regelmässig Geschäftsverträge für das Unternehmen abschliesse. C._______ habe während des ersuchten Zeitraumes in Schweden gelebt. Die betroffene Person habe während der relevanten Periode bisher keine Steuererklärung eingereicht. Laut ihren Informationen habe C._______ am (im Jahr 2013) in (Ort in Schweden) einen Vertrag im Namen der betroffenen Person abgeschlossen, um eine schwedische Gesellschaft namens D._______ AB (später umfirmiert in: E._______ AB) zu kaufen. Laut deren Verwaltungsratssitzungsprotokoll vom (im Jahr 2013) habe C._______ die betroffene Person vertreten. Sodann habe C._______ am (im Jahr 2013) und (im Jahr 2014) als Vertreter an Verwaltungsratssitzungen in (Ort in Schweden) teilgenommen. Daher würden die Ermittler vermuten, dass C._______ seine Aufgaben in Rahmen seines Verantwortungsbereiches bei der betroffenen Person in Schweden ausgeführt habe; mit Blick auf das Gesagte sei davon auszugehen, die betroffene Person habe eine Betriebsstätte in Schweden.

Die betroffene Person habe der ermittelnden Behörde jedoch nicht die erforderlichen und erfragten Informationen für deren weitere Ermittlungen bzgl. einer allfälligen Betriebsstätte zur Verfügung gestellt, obwohl diese voraussichtlich relevant seien.

Jedenfalls habe die betroffene Person am (im Jahr 2013) eine Einzahlung auf ein Konto bei der schwedischen Bank F._______ getätigt, wobei das Geld von einem Konto bei der Bank B._______ stamme.

A.c Die STA möchte für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 folgende Informationen erhalten:

(1) allfällig durch die betroffene Person deklarierte und bezahlte Einkommens- bzw. Gewinnsteuern; ausführliche Jahresabschlüsse; Kopien des Hauptbuches, des Kassabuches, der Rechnungsbelege, der Vereinbarungen und Verträge, der Bankkontoinformationen und Bankkontoauszüge sowie eine Liste der zeichnungsberechtigten Personen;

(2) zu allen Konten bei der Bank B._______, die auf den Namen der betroffenen Person lauten: Kontoeröffnungsunterlagen und Formulare, auf denen die Unterschriftsberechtigungen über die Konten ersichtlich sind; Kopien der Kontoauszüge; sämtliche Anweisungen, die die Bank in irgendeiner Form von der betroffenen Person oder einer anderen Person, die für diese handelt, erhalten hat, die Zahlungs- oder Überweisungsaufträge von den oder auf die Konten beinhalten; eine Jahresaufstellung des Gewinnes/Verlustes, der Zinsen und Dividenden bzgl. der Konten der betroffenen Person und alle Dokumente, die mit allfälligen Kreditkarten zusammenhängen, welche mit den durch die betroffene Person gehaltenen Bankkonten verbunden sind.

A.d Die STA bestätigt, dass sie sämtliche Informationen, die sie im Zuge des Amtshilfeersuchens erhalten werde, vertraulich behandeln und nur für solche Zwecke verwenden werde, die das dem Ersuchen zugrundeliegende Abkommen vorsehe, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit den schwedischen Gesetzen und der Verwaltungspraxis sowie dem DBA CH-SE gestellt wurde und dass die Informationen erhältlich wären, würden die schwedischen Gesetze und die schwedische Verwaltungspraxis angewendet und dass sie alle Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts ausgeschöpft habe, ausser jenen, die zu einem unverhältnismässigen Aufwand geführt hätten.

B.
Am 8. März 2018 forderte die ESTV das kantonale Steueramt G._______ und die betroffene Person sowie am 9. März 2018 die Bank B._______ auf, die verlangten Unterlagen zu edieren. Alle drei - wobei für die Bank B._______ die Bank H._______ antwortete - sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

C.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 orientierte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren, gewährte Akteneinsicht und setzte eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme an.

D.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 teilte die betroffene Person mit, dass sie der beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die STA nicht zustimme und bat um Erlass einer Schlussverfügung.

E.
In ihrer Schlussverfügung vom 15. August 2018 kam die ESTV zum Schluss, der STA in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe im ersuchten Umfang zu leisten. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Insbesondere sei das Ersuchen nicht zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden. Die STA habe unter anderem erklärt, sämtliche Informationen vertraulich und zweckgemäss zu behandeln sowie alle innerstaatlichen, üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft zu haben. Weiter seien die Informationen voraussichtlich erheblich, um die Wahrnehmung der Aufgaben (...) und das steuerbare Einkommen [bzw. den Gewinn] des Betriebes (...) zu beurteilen. Es werde nämlich eine Untersuchung bezüglich der betroffenen Person hinsichtlich deren allfälligen Steuerpflicht aufgrund einer Betriebsstätte in Schweden durchgeführt. Laut der STA habe ein Unternehmen in Schweden eine Betriebsstätte, wenn eine bevollmächtigte Person regelmässig Geschäftsverträge für die Unternehmung in Schweden abschliesse. Solche Anhaltspunkte zeige die STA vorliegend auf. Die betroffene Person habe in Schweden aber keine Steuererklärung eingereicht. Für die Überprüfung einer allfälligen festen Geschäftseinrichtung der betroffenen Person in Schweden seien die sich in der Schweiz befindlichen und der STA unbekannten Informationen notwendig und daher voraussichtlich erheblich.

F.
Am 17. September 2018 reichte die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 15. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die von der STA ersuchte Amtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung teilweise aufzuheben und [es sei die Vorinstanz anzuweisen,] der STA ausschliesslich diejenigen Informationen zu übermitteln, welchen vorliegend zugestimmt werde bzw. welche voraussichtlich erheblich seien - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die ESTV hätte auf das Amtshilfeersuchen der STA gar nicht eintreten dürfen, da die erhaltenen Informationen gesammelt würden, um C._______, den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, persönlich zu belasten. Es sei nämlich damit zu rechnen, dass die Informationen den schwedischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden. Sie besitze keine feste Geschäftseinrichtung in Schweden bzw. es seien die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nicht erfüllt. Sodann seien die zur Übermittlung geplanten Informationen nicht voraussichtlich erheblich.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich Schweden an das Prinzip der Spezialität halte. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss ihre Ansässigkeit in Schweden. Die materielle Frage des Vorliegens einer schwedischen Betriebsstätte sei jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu behandeln, da der ersuchte Staat nicht in der Lage sei, einen Ansässigkeitskonflikt im Rahmen der Amtshilfe zu überprüfen. Es liege im Ermessen der ersuchenden Behörde festzulegen, welche Informationen sie zur Klärung ihrer Fragestellungen benötige. Nicht nur die Informationen der kantonalen Steuerverwaltung sowie die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin, sondern auch alle weiteren ersuchten Informationen würden Indizien dazu geben, ob allenfalls eine Betriebsstätte in Schweden bestehe und seien somit voraussichtlich erheblich.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern dies entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA gestützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am (Datum) eingereicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG und Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 31
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
-33
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und Art. 52 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG).

2.

2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu ausgemachte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierenden Bestandteil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom (Datum), mit welchem Informationen über die Steuerperiode 2013-2016 verlangt werden, anwendbar («Kalenderjahre [...], die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls [am 28. Februar 2011] folgenden Jahres beginnen.», Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).

2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (zum Ganzen: E. 3.3.2).

2.3 Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE führt die Angaben auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten Regelung nicht einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3]). Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält diese verlangten Angaben, was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Im Folgenden ist auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen, die erfüllt sein müssen, damit der STA Amtshilfe geleistet werden kann, und deren Vorliegen die Beschwerdeführerin bestreitet.

3.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend insbesondere geltend, das Spezialitätsprinzip sei verletzt, da die Informationen lediglich gesammelt würden, um ihren einzigen Verwaltungsrat persönlich zu belasten (dazu: E. 3.1). Sodann besitze sie in Schweden keine feste Geschäftseinrichtung bzw. seien die Voraussetzungen einer Betriebsstätte vorliegend nicht gegeben (hierzu: E. 3.2). Schliesslich seien die Informationen, welche die Frage der Abklärung einer Betriebsstätte in Schweden betreffen, voraussichtlich nicht erheblich und deren Erhebung somit unverhältnismässig (vgl. dazu: E. 3.3).

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ESTV hätte auf das Amtshilfeersuchen der STA gar nicht eintreten dürfen, da in Schweden bereits eine Strafverfolgung gegen C._______, den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, hängig sei und der viel zu weit gefasste Forderungskatalog von Dokumenten und Informationen im Ersuchen sowie die zeitliche Nähe und Abfolge der Gesuchstellung den Anschein erwecken würden, die erhaltenen Informationen würden gesammelt, um C._______ persönlich zu belasten. Da bereits eine Strafverfolgung gegen Letzteren hängig sei, sei damit zu rechnen, dass die erhaltenen Informationen den schwedischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt würden. Solche - über den im Ersuchen genannten Zweck hinausgehende - Beweiserhebungen seien unzulässig.

Die Vorinstanz hält im Wesentlichen entgegen, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich ein - durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener - ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität halte. Erst wenn die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen sofort entkräftet würden, könne der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen. Vorliegend sei der Zusicherung der STA, das Spezialitätsprinzip einzuhalten, Glauben zu schenken.

3.1.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 142 II 218 E. 3.1 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiterem Hinweis).

3.1.3 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar, welcher im Auslieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 42 E. 3b und BGE 135 IV 212 E. 2.1), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt. Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amts- und Rechtshilfe ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vorgesehene und bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Ganzen: Robert Weyeneth, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 214, mit weiteren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (E. 3.1.2) - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die zusätzliche Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2). Der Grundsatz der Spezialität der Amts- und Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des ersuchten Staates, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des zulässigen Verwendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit festlegt und eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Informationen behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zugunsten der betroffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die Zweckbindung geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält der Grundsatz der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und einer (Zulässigkeits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinreichende Gewähr für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.9 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 Weyeneth, a.a.O., S. 216 ff., mit weiteren Hinweisen).

Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 287 und Rz. 326 ff.). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-SE bestimmt Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind. So sieht Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE vor, dass diese Informationen ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates beschafften Informationen und sie nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 2 DBA CH-SE dürfen diese Personen oder Behörden die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen (Satz 3). Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt (Satz 4).

Wie das Bundesverwaltungsgericht - zwar für das DBA CH-NL - festgehalten hat, ist eine allfällige Verwendung im Steuerstrafverfahren aufgrund des Sachzusammenhangs vom Vertragstext erfasst (Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2; vgl. bzgl. DBA CH-IN: Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.4.2, mit weiteren Hinweisen). Es hat in einem anderen Fall eines niederländischen Amtshilfeersuchens zudem entschieden, dass die Gewährung von Amtshilfe gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL ausgeschlossen sei, wenn das entsprechende Amtshilfeersuchen einzig zum Zweck der Beschaffung von Informationen gestellt werde, welche für die Strafverfolgung bzw. die Strafzumessung relevant seien (Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 4.4.4.7 und E. 5.3; vgl. auch: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.2 und bzgl. DBA CH-IN: Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 5.3.3.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss für das DBA CH-SE gelten, dessen nahezu gleichlautender Art. 27 Abs. 2 in demselben Sinn zu verstehen ist.

3.1.4 Vorliegend erklärt die STA unter anderem, alle Informationen vertraulich zu behandeln und nur für solche Zwecke zu verwenden, die das dem Ersuchen zugrundeliegende Abkommen vorsehe. Gestützt auf die Angaben im Amtshilfeersuchen vom (Datum) und in Anwendung des Vertrauensprinzips ist davon auszugehen, dass das Ersuchen vorab zwecks korrekter Erhebung der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer der Beschwerdeführerin gestellt worden ist und nicht ausschliesslich Steuerstrafzwecken dient (vgl. auch: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Informationen ausschliesslich für Zwecke eines Steuerstrafverfahren erfragt werden; sie vermag somit die soeben gemachte, auf das Ersuchen gestützte Annahme nicht sofort zu entkräften (vgl. E. 3.1.2). Einer allfälligen zusätzlichen Verwendung in einem Steuerstrafverfahren betreffend die Beschwerdeführerin stände zudem - wie gezeigt (E. 3.1.3) - nichts entgegen.

Die Verwendung hat sich jedoch auf ein allfälliges Steuerstrafverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zu beschränken (Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2, mit weiterem Hinweis; vgl. auch: Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 und E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die schwedischen Strafverfolgungsbehörden seien auf der Suche nach verwertbaren Beweisen für eine persönliche Verstrickung des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwedischen Strafverfahrens und es sei damit zu rechnen, dass die Informationen durch die STA an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden. Auch mit dieser unbelegten Behauptung vermag die Beschwerdeführerin die Annahme, das Ersuchen sei zwecks Erhebung ihrer Einkommens- bzw. Gewinnsteuer gestellt worden, nicht sofort zu entkräften. Die eingereichte Klageschrift des Amtes für (...) vom (im Jahr 2018) zeigt nämlich lediglich auf, dass in Schweden wohl ein Strafverfahren gegen den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin hängig ist, aber nicht, dass die STA die erbetenen Informationen in diesem Strafverfahren zu verwenden beabsichtigt bzw. weiterleiten möchte. Auch andere Anzeichen hierfür sind vorliegend nicht auszumachen.

Nichtsdestotrotz ist die Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung vom 15. August 2018 zu präzisieren, als dass die zu übermittelnden Informationen von der STA nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Steuerbelange verwendet werden dürfen und sie geheim zu halten sind (vgl. Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). Bis anhin ist in Dispositiv-Ziff. 3 nämlich lediglich davon die Rede, die ESTV werde die STA darauf aufmerksam machen, dass die Informationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA (Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE) «nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen». Insoweit ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

3.2

3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie besitze keine feste Geschäftseinrichtung in Schweden. Die Voraussetzungen einer Betriebsstätte seien nicht erfüllt.

3.2.2

3.2.2.1 Laut Art. 5 Abs. 1 DBA CH-SE bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» im Sinne des DBA CH-SE eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person (1) eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und (2) die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt (Art. 5 Abs. 4 DBA CH-SE).

3.2.2.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018 III/1 nicht publizierte] E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).

3.2.3

3.2.3.1 Einig zu gehen ist mit der Vorinstanz, dass die (materielle) Frage des Vorliegens einer schwedischen Betriebsstätte nicht im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu klären ist. Entscheidend ist einzig, ob die von der STA gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommens- bzw. Gewinnsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in Schweden von vornherein entkräftet werden können (vgl. bereits: E. 3.1.2).

Für das vorliegende Verfahren kann festgehalten werden, dass die STA verschiedene relevante Anknüpfungspunkte nennt, die eine allfällige Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in Schweden aufgrund einer Betriebsstätte begründen können. Dazu erklärt sie Folgendes: Ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass dem schwedischen Staatsangehörigen C._______, welcher während des ersuchten Zeitraumes in Schweden gelebt habe, eine Vollmacht ausgestellt worden sei, welche ihn zur selbständigen Verwaltung und Vertretung der Beschwerdeführerin in deren finanziellen Interessen ermächtigt habe. C._______ habe am (im Jahr 2013) in (Ort in Schweden) einen Kaufvertrag bzgl. einer schwedischen Firma namens D._______ AB (umfirmiert in: E._______ AB) im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Laut eines Verwaltungsratssitzungsprotokolls der gekauften Unternehmung - unterzeichnet an demselben Tag in Schweden - habe C._______ die Beschwerdeführerin als Alleinaktionärin an dieser Sitzung vertreten. Sodann habe er als Vertreter der Beschwerdeführerin an Verwaltungsratssitzungen in (Ort in Schweden) am (im Jahr 2013) und (im Jahr 2014) teilgenommen. Aufgrund dessen sei sie davon ausgegangen, dass C._______ seine Pflichten für die Beschwerdeführerin in Schweden vollzogen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

Dem Ersuchen sind somit genügend Kriterien zu entnehmen, dass C._______ im relevanten Zeitraum wohl über eine Vollmacht verfügt hat, um im Namen der Beschwerdeführerin in Schweden Verträge abzuschliessen und diese Vollmacht in Schweden auch tatsächlich ausgeübt hat (vgl. die Voraussetzungen einer Betriebsstätte: E. 3.2.2.1). Eine Steuerpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund einer Betriebsstätte könnte somit durchaus bestehen.

3.2.3.2 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips kann die Beschwerdeführerin diese Hinweise nur widerlegen, indem sie sofort belegt, dass die Anknüpfungspunkte, welche die STA in ihrem Ersuchen für die von ihr angenommene allfällige Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in Schweden aufgrund einer Betriebsstätte nennt, offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich sind (vgl. bereits: E. 3.1.2). Hierzu bringt sie vor, aufgrund von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-SE sei ausgeschlossen, dass sie einzig aufgrund ihrer Beteiligungen in Schweden eine Betriebsstätte begründen würde. Ausserdem verweist sie auf Art. 5 Abs. 4 DBA CH-SE und führt aus, es fehle vorliegend bereits an einer erteilten Vollmacht. Zwar habe sie C._______ am (im Jahr 2013) in Hinblick auf den beabsichtigten Kauf der D._______ AB (umfirmiert in: E._______ AB) eine Vollmacht ausgestellt. Dieser sei nämlich noch nicht als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen. Mit Eintrag vom (im Jahr 2013) habe C._______ die Beschwerdeführerin jedoch fortan ohne entsprechende Vollmacht, sondern lediglich aufgrund seiner Organstellung vertreten. Folglich habe er sie nur einmal im Rahmen dieser Vollmacht vertreten und habe danach vielmehr im Rahmen seiner Organstellung gehandelt; die Vollmacht sei dadurch hinfällig geworden. Überdies sei der gewöhnliche Aufenthalt von C._______ für die geltend gemachte Periode nicht in Schweden gewesen; er habe seine Tätigkeit keineswegs gewöhnlich in Schweden ausgeübt, sondern sei weltweit unterwegs gewesen.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sie nicht einzig aufgrund ihrer Beteiligungen in Schweden eine Betriebsstätte begründet. Wie gezeigt, kann sie aber als Betriebsstätte gelten, wenn eine Person in Schweden eine Vollmacht besitzt/besass, in ihrem Namen Verträge abzuschliessen und die Vollmacht auch gewöhnlich in diesem Staat ausübt(e). Mit ihren Ausführungen bestätigt die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch gerade, dass sie C._______ am (im Jahr 2013) in Hinblick auf einen Kaufvertrag eine Vollmacht ausgestellt und er diese in Schweden ausgeübt hat. Sie bekräftigt die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Betriebsstätte in Schweden und somit die Sachverhaltsdarstellung der STA.

3.2.4 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihrer unbelegten Parteibehauptung nicht, die Hinweise der STA zu widerlegen bzw. sofort zu belegen, dass deren Sachverhaltsdarstellung offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich ist.

3.3

3.3.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die zur Übermittlung geplanten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. Eine allfällige Steuerpflicht in Schweden könne mit den Informationen der kantonalen Steuerverwaltung und den Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Aus den Veranlagungen und Rechnungen könne sodann ersehen werden, dass sie als reine Beteiligungsgesellschaft nur Gewinne aus Beteiligungserträgen erzielen konnte/könne und in den besagten Jahren einen Beteiligungsabzug von 100 % habe geltend machen können. Aufgrund dessen resultiere bei ihr kein steuerbarer Gewinn, weshalb die Frage nach einer Betriebsstätte in Schweden zur Abklärung weiterer Steuerfragen obsolet werde. Sämtliche weiteren Informationen, welche die Frage der Abklärung einer Betriebsstätte betreffen, seien nicht erheblich und deren Erhebung unverhältnismässig.

Die Vorinstanz entgegnet, es liege im Ermessen der ersuchenden Behörde festzulegen, welche Informationen sie zur Klärung ihrer Fragestellungen benötige. Die STA untersuche die allfällige Steuerpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund einer Betriebsstätte in Schweden, da ihre Nachforschungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hierfür erfülle. Die Beschwerdeführerin habe bisher aber keine Steuererklärung eingereicht, woraufhin die STA eine Steuerprüfung eingeleitet habe. Eine Beweisausforschung liege folglich nicht vor. Für die Vorrausetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet habe oder nicht. Die schwedische Behörde und nicht die ESTV werde einen allfälligen steuerbaren Gewinn anhand der übermittelten Informationen untersuchen. Nicht nur die Informationen der kantonalen Steuerverwaltung sowie die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin, sondern auch alle weiteren ersuchten Informationen würden Indizien dazu geben, ob allenfalls eine Betriebsstätte in Schweden bestehe und seien somit voraussichtlich erheblich.

3.3.2

3.3.2.1 Wie gezeigt (E. 2.2), tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich die voraussichtlich erheblichen Informationen aus. Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.2.2 Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE sind sich die Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-SE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [...]».

3.3.2.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [E. 3.1.2] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f. und BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 sowie A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 3.3.2.2; vgl. Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche - [v.a.] französischsprachige - Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern
oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).

3.3.3 Einig zu gehen ist mit der Vorinstanz, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats ist, zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Sodann ist dieser beizupflichten, dass es für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet hat oder nicht. Wie soeben gezeigt (E. 3.3.2.3), ist unwesentlich, ob sich die gelieferten Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen, wobei in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information tatsächlich erheblich ist oder nicht. Geprüft werden muss lediglich, ob die Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Informationen der kantonalen Steuerverwaltung sowie die Jahresrechnungen 2013 bis 2016 der Beschwerdeführerin voraussichtlich erheblich sind (hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit von Jahresrechnungen: Urteile des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1.2, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.2 und A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 12.2.1). Auch die weiteren erfragten und zur Weiterleitung vorgesehenen Informationen wie das Hauptbuch, das Kassabuch, die Zahlungs- bzw. Rechnungsbelege, die Vereinbarungen und Verträge sowie Bankkontoinformationen und Bankkontenauszüge und damit verbundene Kreditkarten der erfragten Periode sind möglicherweise dazu geeignet, Informationen über die Wahrnehmung der Aufgaben im Betrieb der Beschwerdeführerin und deren Einkommen bzw. deren Gewinn zu liefern. Sie könnten wohl Aufschluss darüber geben, ob allenfalls eine Betriebsstätte in Schweden besteht und zwecks Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dienen (vgl. bzgl. der voraussichtlichen Erheblichkeit von Bankauszügen über das durch den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin gehaltene Konto: Urteile des BVGer A-3275/2018 und A-3276/2018 vom 28. November 2018 E. 3.4 sowie A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.4.1). Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, aufgrund eines Beteiligungsabzugs von 100 %, den sie habe geltend machen können, resultiere bei ihr kein steuerbarer Gewinn, weshalb die Frage nach einer Betriebsstätte in Schweden zur Abklärung weiterer Steuerfragen obsolet werde (E. 3.3.1). Wie gesehen, spielt für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet hat oder nicht. Weitere Ausführungen, weswegen es diesen Informationen bzw. Unterlagen an der voraussichtlichen Erheblichkeit mangle, fehlen in der Beschwerdeschrift. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der in Schweden durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. E. 3.1.2).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung ist dahingehend abzuändern, dass die ESTV die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen wird, dass die Informationen von der STA nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Steuerbelange verwendet werden dürfen sowie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE geheim zu halten sind.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Informationen an die STA, wie von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. August 2018 vorgesehen, zu übermitteln.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
VwVG).

Die vorliegende Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung zu präzisieren ist. Somit erscheint die Beschwerdeführerin im Umfang eines Fünftels als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG).

5.2 Da der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist ihr keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Abs. 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung wird dahingehend abgeändert, dass die ESTV die STA bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen wird, dass die zu übermittelnden Informationen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Steuerbelange verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE geheim zu halten sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG handelt (Art. 82
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 83 Bst. h
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 84a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 90 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5324/2018
Date : 09. Dezember 2019
Published : 18. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-SE)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 1  6  7  17  19  24
VGG: 31  33  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 48  49  50  52  63  64
BGE-register
107-IB-264 • 115-IB-373 • 123-IV-42 • 128-II-407 • 135-IV-212 • 139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 144-II-206 • 144-II-29
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2A.551/2001
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AS
AS 2012/4166 • AS 2012/4155