Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5136/2018

Urteil vom 9. Dezember 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richterin Marianne Ryter,
Besetzung
Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ AG,

[...],

vertreten durch
Parteien
Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,

[...],

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaftmischung.

Sachverhalt:

A.

A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um ein auf Import und Export von Produkten aus Früchten und Gemüsen jeder Herkunft spezialisiertes Handelsunternehmen.

A.b Am 28. September 2017 meldete die Zollagentur B._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Zollpflichtige bestimmte Sendung der C._______ B.V. (nachfolgend: Versenderin) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Einfuhrzollanmeldung Nr. [1] (Version 1) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:

Position 1;

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 5'313.0 kg, Rohmasse: 5'737.3 kg

MWST-Wert: Fr. 22'253.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

Position 3;

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [b])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 2'316.79 kg, Rohmasse: 2'513.2 kg

MWST-Wert: Fr. 8'474.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

Position 5;

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 1'001.0 kg, Rohmasse: 1'080.9 kg

MWST-Wert: Fr. 4'193.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "gesperrt". Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des verbindlichen Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Zollstelle. Innert einer Stunde nach Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung ersuchte die Spediteurin die Zollverwaltung via E-Mail um eine Tarifauskunft betreffend (hier interessierend) die Artikel [a] und [b]. Dieser Anfrage lagen unter anderem Artikelbeschreibung und Spezifikationen bei (vgl. dazu nachfolgend Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4).

Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 9. Oktober 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [1], über einen Zollbetrag von Fr. 1'679.65 (für die betroffenen Positionen 1, 3 und 5).

A.c Nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion vom 10. Oktober 2017 betreffend die Artikel [a] und [b], mit welcher diese der Tarif-Nr. 2009.9030 (Normal-Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto) zugeordnet wurden, teilte der Spediteur dies der Zollstelle telefonisch mit.

A.d Auf entsprechende Nachfrage hin, liess die Oberzolldirektion der Zollpflichtigen mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 eine Word-Datei zukommen, aus welcher die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalts des importierten Produkts hervorgingen.

A.e Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte die Spediteurin im Auftrag der Zollpflichtigen ein Gesuch um Zollrückerstattung für ausländische Rückwaren bei der Zollstelle ein. Begründet wurde der Antrag um Rückerstattung mit der Unverkäuflichkeit der Fruchtsäfte aufgrund des höheren Zollansatzes der Tarif-Nr. 2009.9030. Die betreffenden Waren wurden mit der Ausfuhrzollanmeldung Nr. [2] am 6. November 2017 ausgeführt.

A.f Anlässlich der Bearbeitung des Rückerstattungsgesuchs stellte die Zollstelle fest, dass ein Teil der Fruchtsäfte in der Schweiz verbleiben würde. Da dieser Teil nach Massgabe der Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 würde veranlagt werden müssen, entschied die Zollstelle aus Gründen der Vereinfachung - in Absprache mit der Spediteurin - die Tarifnummer via Berichtigung anzupassen, damit nicht nach Abschluss der Rückerstattung (auf die niedriger belastete Tarifnummer) eine Nachforderung eingeleitet werden müsste. In der Folge verlangte die Zollstelle von der Spediteurin die Übermittlung eines entsprechenden Berichtigungsantrags im System e-dec. Der entsprechende Antrag wurde am 10. November 2017 durch die Spediteurin mit dem Berichtigungsgrund "Selbstanzeige nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung" übermittelt und in der neuen Einfuhrzollanmeldung Nr. [2] (Version 2) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:

Position 4 (Position 1 der Version 1);

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

Position 5 (Position 3 der Version 1);

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [b])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

Position 7 (Position 5 der Version 1);

Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

Berichtigt wurde ausschliesslich der auf die besagten Produkte anwendbare Zolltarif (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

A.g Die übermittelte Version 2 der Einfuhrzollanmeldung wurde antragsgemäss angenommen. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 10. November 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [2] über einen Zollbetrag von Fr. 72'971.55 (für die betroffenen Positionen 4, 5 und 7). Gleichentags nahm die Zollstelle die Rückerstattung der Zollabgaben für die wiederausgeführten Waren (ausländische Rückwaren) vor.

A.h Gegen die Veranlagungsverfügung vom 10. November 2017 erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: ZKD Basel). Sie machte geltend, die Einreihung der fraglichen Waren unter die Tarif-Nr. 2009.9030 mit einem Zollansatz von Fr. 782.00 je 100 kg sei nicht korrekt und zu überprüfen. Allenfalls sei eine Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit einem Zollansatz von Fr. 18.00 je 100 kg abzuändern. Dabei bezog sich die Zollpflichtige explizit auf die Positionen 5 und 7 (Artikel [b] und [a]) der strittigen Veranlagungsverfügung. Ein Berichtigungsantrag im System e-dec wurde nicht übermittelt (vgl. dazu E. 3.2). Die Zollpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass für die Berechnung des Traubensaftanteils und somit für die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030 keine Grundlage bestehen würde. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Zollverwaltung zur Anwendung der durch sie benutzen Formel gelangt sei.

A.i In der Folge lud die ZKD Basel die Zollstelle zur Vernehmlassung ein und informierte die Zollpflichtige nach Abschluss des Vernehmlassungs-verfahrens mit Schreiben vom 11. April 2018 darüber, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen "eine abschliessende Tarifeinreihung nicht möglich sei." Es obliege jedoch der Zollpflichtigen, den Beweis zu erbringen, dass der Anteil an Traubensaft in rückverdünntem Zustand weniger als 50% im Verhältnis zu den übrigen zu berücksichtigenden Inhaltsstoffen betrage. Sollte die Zollpflichtige dennoch an ihrem Begehren festhalten und einen anfechtbaren Entscheid wünschen, sei ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'100.00 zu leisten.

A.j Nach Bezahlung des Kostenvorschusses und einer Fristverlängerung zur Verbesserung der Beschwerde reichte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 29. Mai 2018 bei der ZKD Basel eine Analyse des Labors Veritas AG ein. Die Berechnung des Labors stützte sich auf die (bereits bekannten) Inhaltsangaben der Versenderin der strittigen Ware. Die Laboranalyse ergab einen massgeblichen Gehalt an Traubensaft von 48.2% im Verhältnis zu den übrigen Inhaltsstoffen. Die Zollpflichtige hielt deshalb an ihrem Antrag fest.

A.k Da auch die Waren der Position 4 nur teilweise wieder aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt worden waren, ging die ZKD Basel davon aus, dass die Zollpflichtige die Position 4 irrtümlich nicht bestritten hatte und berücksichtigte die entsprechenden Waren bei der Beurteilung der Beschwerde. Die in der Schweiz verbliebene Warenmenge setzte sich wie folgt zusammen:

Position Arikel Eigenmasse (kg) Rohmasse (kg) Tarif-Nr. Zollansatz (Fr.) Zollabgabe

4 [a] 1'158.3 1'413.5 2009.9030 782.0 11'053.55

5 [b] 820.23 889.8 2009.9030 782.0 6'958.25

7 [a] 1'001.0 1'080.9 2009.9030 782.0 8'452.65

3'384.2 26'464.45

A.l Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 wies die ZKD Basel die Beschwerde der Zollpflichtigen ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'100.00. Sie erwog namentlich, dass es sich bei den strittigen Waren um Flüssigkeiten aus Fruchtsaftkonzentraten und Pürees von Trauben und anderen Früchten mit Zusatz von Zucker und etwas Wasser handle. Sodann basiere die genaue prozentuale Zusammensetzung sowie die Konzentrationsgrade (Brix; siehe dazu E. 2.3.3) der verwendeten Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtpürees auf den nachstehenden Angaben der Zollpflichtigen (bzw. der Versenderin der Ware):

Raw material name Percentage Brix value concentrate Brix value "Ready to drink" (= rückverdünnt)
in Multi Nectar

Zucker 42.9% 67

Traube 22.4% 70 16.2

Orange 9.5% 65 11.2

Wasser 8.1% 0

Ananassaft Konz. 4.2% 12.8 12.8

Bananensaft Konz. 3.5% 21.0 21.0

Passionsfrucht Konz. 1.9% 50.0 13.5

Zitronensaft Konz. 2.9% 30.0 8.0

Aprikosenpüree Konz. 1.9% 30.0 11.2

Mangopüree Konz. 1.9% 22.0 15.0

Total 99.2%

Tabelle gemäss Angaben der Versenderin, datierend vom 8. August 2017

Die Zuordnung zu den Saftmischungen im Sinne der Tarif-Nr. 2009.90 werde denn auch nicht bestritten. Ob die vorliegend zu beurteilende Ware der Tarif-Nr. 2009.9030 oder der Tarif-Nr. 2009.9099 zuzuordnen sei, beurteile sich (gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039) danach, ob es sich um eine (eingedickte) Mischung von Säften handle, welche über 50% Trauben - und/oder Kernobstsaft enthalte. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. nachfolgend E. 2.3.2). Gemäss Berechnung der Zollverwaltung ergebe sich im vorliegenden Fall ein Traubensaftgehalt in der rückverdünnten Mischung von 52.2%. Der im konkreten Fall ermittelte Wert von mehr als 50 Gewichtsprozenten an Traubensaft begründe die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030. Wie das von der Zollpflichtigen beauftragte Labor Veritas AG die Berechnung vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine Erläuterung, weshalb betreffend den Anteil Ananassaft ("pineapple juice concentrate") von einem Brix-Wert von 60 (statt dem vom Hersteller angegebenen Wert von 12.8) ausgegangen werde. Es verstehe sich von selbst, dass dadurch die Berechnung der prozentualen Saftanteile verfälscht dargestellt werde. Gemäss Fachliteratur betrage der Wassergehalt von Ananassaft (in Dosen) 86.1. Der durch den Hersteller angegebene Brix-Wert von 12.8 (= Wassergehalt von 87.2) sei daher glaubhaft. Hinzu komme, dass die Zollpflichtige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die verbindliche Zollauskunft Reg-Nr. [...] vom 10. Oktober 2017 vorgelegt habe. Mit diesem Schreiben sei der Spediteurin für das Produkt "[Produktname] ([b] und [a])" eine auf die Tarifnummer 2009.9030 lautende Tarifauskunft erteilt worden, welche insbesondere auf den von der Spediteurin gemachten Angaben bezüglich der Zusammensetzung des Produkts beruhte.

A.m Am 5. September 2018 sandte die Versenderin der Ware der Zollpflichtigen eine Bestätigung über die korrekten Brix-Werte für Ananassaft-Konzentrate ("pineapple concentrate") betreffend die Artikel [b] und [a] und entschuldigte sich bei dieser Gelegenheit wegen des Schreibfehlers in der zuerst eingereichten Liste. Der richtige Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat sei 60 und nicht wie versehentlich angegeben 12.8. Letzterer Wert entspreche dem Brix-Wert von Ananassaft (nicht konzentriert).

B.

B.a Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und stellt folgende Anträge: Die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Pratteln mit der Nummer [2] vom 10. November 2017 betreffend die Tarifierung der Position 5 «[Produktname] [b]» sowie die Tarifierung der Positionen 4 und 7 «[Produktname] [a]» mit der Zolltarifnummer 2009.9030 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 782.00 je 100 kg brutto seien inkorrekt und zu überprüfen.

Die Tarifierungen unter der inkorrekten Zolltarifnummer 2009.9030 seien allenfalls auf die Zolltarifnummer 2009.9099 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 18.00 je 100 kg brutto zu ändern. Die bereits unter Vorbehalt geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 2'100.00 sowie der aus der veränderten Tarifierung resultierende Differenzbetrag in Höhe von Fr. 25'246.10 seien der Beschwerdeführerin aufgrund der inkorrekten Ermittlung des Zollansatzes bzw. der Zolltarifierung zurückzuerstatten; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde namentlich damit, dass sich die Berechnungen der ZKD Basel weder mit Ausführungen noch Erläuterungen in Tares, Zollgesetz, Zolltarifgesetz oder in der Zollverordnung bestätigen liessen. Auch in den offiziellen zollrechtlichen Publikationen würden sich weder Hinweise auf eine Berechnungsformel noch die Berechnungsermittlung finden. Sodann sei die von der ZKD Basel beigezogene Fachliteratur sowie die angewendete Berechnungsmethode für die Eruierung der angezeigten Tarifierung der Beschwerdeführerin erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses bekannt gegeben worden. Die Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung der Waren würden keinerlei Angaben darüber enthalten, wie die Anteile von Trauben- und/oder Kernobstsaft für die Tarif-Nr. 2009.9030 effektiv berechnet werden sollten. Werde die Berechnungsmethode seitens der ZKD Basel gemäss Fachliteratur angewendet, müsse die Methode transparent, konsequent und unter Berücksichtigung der korrekten Lieferantenangaben erfolgen.

B.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2018 schliesst die Oberzolldirektion - handelnd für die ZKD Basel (nachfolgend: Vorinstanz) - auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie weist insbesondere darauf hin, dass "der Anteil an Traubensaft von 52.2% in der rückverdünnten Mischung" aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben resultiere; namentlich dem angegebenen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat von 12.8. Ausserdem könne eine antragsgemäss angenommene Veranlagung nachträglich nur dann zugunsten der Zollpflichtigen geändert werden, wenn diese den Nachweis erbringe, dass die Ware eine andere Beschaffenheit als die deklarierte aufweise. Dies sei der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, zumal alle eingereichten Dokumente undatiert bzw. nach der erfolgten Einfuhr sowie der Selbstanzeige ausgestellt worden seien. Die Vorinstanz macht sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass der Brix-Wert (vgl. dazu E. 2.3.3) des Ananassaft-Konzentrats mit 12.8 anstatt 60 angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht realisiert, dass die Angabe des Brix-Wertes des Ananassaft-Konzentrats von 12.8 zu einem anderen Anteil des Traubensaftanteils geführt habe. Es gehe nicht an, dies nun der Zollverwaltung als Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hätte im Mai und Juni 2017 Gelegenheit gehabt, weitere Nachfragen bei der Zollverwaltung zu tätigen und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen.

B.c Mit Replik vom 28. Januar 2019 weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass die Berechnung der Zollverwaltung offensichtlich falsch sei, zumal diese mit einer versehentlich falsch angegebenen Zahl (deren Unkorrektheit allerdings hätte ins Auge springen müssen [vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 und E. 3.4.2]) operiert habe.

B.d Mit Duplik vom 21. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.

B.e Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Duplik, welche ihr mit Verfügung vom 6. März 2019 zugestellt wurden. Hierzu reichte sie am 4. April 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.

B.f Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äussert sich die Vorinstanz zur vorerwähnten Stellungnahme und weist insbesondere darauf hin, dass das mit dieser eingereichte Schreiben des Labors Veritas AG vom 28. Mai 2018 nicht als Beweismittel anerkannt werden könne, da es nach erfolgter Einfuhr der streitbetroffenen Waren sowie nach der Selbstanzeige ausgestellt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass das Labor nicht eine eigentliche Laboranalyse vorgenommen, sondern lediglich eine Berechnung aufgrund der vorhandenen Angaben durchgeführt habe.

B.g Der Schriftenwechsel endet mit unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 sowie der Vorinstanz vom 17. Juli 2019.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts Anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.3 Dargelegten - einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind nämlich bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Überprüfung der Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 10. November 2017 beantragt wird (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).

1.5

1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/ 2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).

1.5.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.3).

1.5.3 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.4).

2.

2.1

2.1.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Durch das Selbstdeklarationsprinzip tritt der Untersuchungsgrundsatz zwar in den Hintergrund, verschwindet aber nicht vollkommen (vgl. nachfolgend E. 3.4.2). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG; vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1).

2.1.2 In Abweichung dieses Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der "Unabänderlichkeit" der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG). Diese ist an kurze Fristen gebunden (vgl. Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG), was mit Blick auf die Identitätssicherung der Ware unabdingbar ist (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.4 und 3.2.7). In inhaltlicher Hinsicht beruht die zollrechtliche Berichtigung sodann darauf, dass ein Irrtum bewirkt, dass die tatsächliche Wareneigenschaft und jene, wie sie zur Veranlagung herangezogen worden ist, auseinanderfällt (vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 3.3.4, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass es in der Natur der Sache liege, dass wohl jede Form der Berichtigung einen so oder anders gearteten Irrtum voraussetzt, zumal ansonsten die Frage im Raum stünde, weshalb die ursprüngliche Veranlagung überhaupt zu berichtigen sei).

2.1.3 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen (Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen. Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
ZG). Das Ergebnis der Beschau - der sog. Zollbefund - wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.

2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).

Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; vgl. Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2, A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.3 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).

2.2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).

2.3

2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem diese der Zollstelle angemeldet wird, sowie die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
und b ZG).

2.3.2 Die Schweizerischen Erläuterungen (zu deren hier nicht weiter auszuführenden Stellenwert im Rahmen der Auslegung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.3) zu den (hier interessierenden) Tarifnummern 2009.9030/9039 lauteten bis am 31. März 2018 wie folgt:

"Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Trauben- und/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläuterungen)."

Per 1. April 2018 wurden diese Erläuterungen wie folgt präzisiert (wobei diese Präzisierung keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung im hier vorliegenden Fall hat):

"Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Trauben- und/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung. Zusätze von unter den Ziffern 1 - 4 der vorstehenden Erläuterungen genannten Stoffen sowie der Mischung bereits zugesetztes Wasser bleiben dabei unberücksichtigt. Als rückverdünnte Säfte gelten eingedickte Säfte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Für die Berechnung der natürlichen Saftanteile werden die vom Wassergehalt abgeleiteten Brix-Werte aus der Fachliteratur "Souci-Fachmann-Kraut, Nährwert-Tabellen" verwendet. Sofern dort keine aussagekräftigen Angaben zu finden sind, können andere Quellen in Betracht gezogen werden."

2.3.3 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkeiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie wenn 1g Saccharose in 99g Wasser aufgelöst wird (einprozentige Saccharose/Wasser Lösung). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist. 25°Bx bedeuten beispielsweise, dass in 100 g Lösung 25 g Zucker enthalten ist. Mit anderen Worten: In 100 g Zuckerlösung sind 25 g Zucker und 75 g Wasser enthalten (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.4.1 mit Verweis auf Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 19. Bd., Wiesbaden 1974, S. 299). Wird einer solchen Lösung Wasser entzogen, ist der Zuckeranteil in der verbleibenden Menge Flüssigkeit höher und so steigt auch der Brix-Wert dieser neuen (dichteren bzw. konzentrierten) Lösung. Da direkter Fruchtsaft in der Regel mehr Wasser enthält als Fruchtsaftkonzentrat, ist der Brix-Wert eines Konzentrats in den allermeisten Fällen höher als derjenige des ursprünglichen Direktsaftes. Eine Ausnahme bilden "Säfte" aus Früchten, welche kaum Flüssigkeit enthalten, wie etwa die Banane. Verarbeitet man diese zu "Saft", entsteht daraus eher ein Püree. Dieses weiter zu konzentrieren ist kaum möglich, vielmehr handelt es sich bei diesem Püree schon um eine Art "Konzentrat" (zumal es kaum Wasser enthält). Das, heisst, der Brix-Wert des "Bananensaftes" unterscheidet sich nicht oder kaum vom Brix-Wert des "Bananenkonzentrats" (vgl. diesbezüglich auch die Tabelle in E. 3.4).

2.4

2.4.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 und statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.1).

2.4.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2, BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131 II 627 E. 6.1). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (zum Ganzen: BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.2).

2.4.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren (Urteil des BVGer A-7486/ 2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.3).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkonzentrat sei unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit dem Zollansatz von CHF 18.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarif-Nr. 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig betrachtet. Die Uneinigkeit ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall ausschliesslich daraus, dass die Vorinstanz gemäss ihren Berechnungen davon ausgeht, dass der Traubensaftanteil des in Frage stehenden Produkts bei über 50% liegt und somit die Tarif-Nr. 2009.9030 zur Anwendung gelangen würde. Dass dem so wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Berechnung durch die Zollverwaltung pflichtwidrig anhand falscher Zahlen vorgenommen worden sei und der massgebende Traubensaftanteil im vorliegenden Fall tatsächlich bei unter 50% liege. Dies führe dazu, dass nicht die Tarif-Nr. 2009.9030, sondern die Tarif-Nr. 2009.9099 anwendbar sei.

3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Berichtigungsfall vorliegt (vgl. diesbezüglich Sachverhalt Bst. A.h). Die Spediteurin hat die Ware ursprünglich korrekt angemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und später aufgrund der Tarifauskunft der Zollverwaltung in Absprache mit dieser eine "Berichtigung" verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und Bst. A.f). Sie ist damit lediglich einer Änderung der Veranlagung durch die Zollverwaltung zuvorgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Diese Konstellation ist gleich zu handhaben wie eine solche, in welcher eine Zollkontrolle einen Zollbefund nach sich zieht, welcher an die Stelle der ursprünglichen Zollanmeldung tritt (vgl. E. 2.1.3). Weder in der einen noch in der anderen Situation gibt es in Bezug auf die Veranlagung etwas zu "berichtigen", zumal die Veranlagung entweder auf die verbindliche Auskunft der Zollverwaltung zurückgeht oder auf einer entsprechenden Anordnung der Zollverwaltung beruht. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht den Rechtsmittelweg beschritten (vgl. Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG).

3.3 Zurecht nicht bestritten wird, dass es sich beim in Frage stehenden Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt. Strittig und zu prüfen ist, ob der Traubensaftanteil über 50% liegt.

3.4 Die Vorinstanz berechnete den massgebenden Traubensaftanteil in den Produkten [b] und [a] (beide bezeichnet als: [Produktname] - Gefrorener konzentrierter Multivitamin-Multifruchtnektar) anhand der Angaben, welche die Spediteurin anlässlich ihrer Anfrage vom 28. September 2019 (Sachverhalt Bst. A.b) eingereicht hatte, namentlich anhand der in Bst. A.l des Sachverhalts aufgeführten Liste, welche hier nochmals angezeigt wird:

Raw material name Percentage Brix value concentrate Brix value "Ready to drink" (= rückverdünnt)
in Multi Nectar

Zucker 42.9% 67

Traube 22.4% 70 16.2

Orange 9.5% 65 11.2

Wasser 8.1% 0

Ananassaft Konz. 4.2% 12.8 12.8

Bananensaft Konz. 3.5% 21.0 21.0

Passionsfrucht Konz. 1.9% 50.0 13.5

Zitronensaft Konz. 2.9% 30.0 8.0

Aprikosenpüree Konz. 1.9% 30.0 11.2

Mangopüree Konz. 1.9% 22.0 15.0

Total 99.2%

Das Ergebnis der Rechnung der Zollverwaltung sah im konkreten Fall gemäss angefochtener Verfügung folgendermassen aus:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8

Fruchtkomponente Anteil Brix Trocken- Wasser- Konzentrationsfaktor Rückverdünnter Saft (Gesamtmenge) Saftgehalt % im Endprodukt
in Mischung% substanz (=Brix rückverdünnt) gehalt

Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 52.2

Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 29.7

Ananassaft Konz. 4.2 12.8 12.8 87.2 1.0 4.20 2.3

Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.9

Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.8

Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.9

Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.7

Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.5

Gesamt 48.2 185.4 100.0

Die Berechnung wurde von der Oberzolldirektion anlässlich ihres E-Mails vom 16. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) folgendermassen erklärt:

"1.Mischsaftkonzentrate werden anhand der Brix-Werte der einzelnen Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saftmischung umgerechnet. Dazu ist für jede verwendete Konzentrat-Komponente (ausg. Zucker) für die entsprechende Berechnung eine rein theoretische (virtuelle) Menge Wasser hinzuzufügen. Diese Menge hängt insbesondere vom Konzentrationsgrad der verwendeten Konzentrat-Komponenten sowie von deren Anteil in der Mischung ab.

2.Die Brix-Werte, die für diese Berechnung verwendet werden, stammen aus der Fachliteratur "z.B. Souci Fachmann Kraut, RSK-Werte". Das sind anerkannte Mittelwerte, die für die Berechnung als Referenz herbeigezogen werden. Auf diese Weise werden objektive und für alle Beteiligten einheitliche Resultate erzielt.

3.Beispiel:

4.Natürlicher Zitronensaft weist gemäss Souci Fachmann Kraut durchschnittlich einen Wassergehalt von 91% auf. Die Trockensubstanz bzw. der Brix-Wert beträgt demzufolge 9. Wird in einem Mischsaftkonzentrat ein Zitronensaftkonzentrat mit 50 Brix verwendet, bedeutet dies, dass der Zitronensaft 5.55 x konzentriert wurde (50:9 = 5.55). Für die Umrechnung auf natürliche Saftstärke wird die im Mischsaftkonzentrat verwendete Menge an Zitronensaftkonzentrat mit 5.55 multipliziert. Diese Summe ergibt den auf natürliche Saftstärke umgerechneten Anteil an Zitronensaft.

5.Auf diese Weise werden alle in einem Mischsaftkonzentrat verwendeten Konzentrat-Komponenten umgerechnet."

3.4.1 Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes (vgl. E. 2.3.3) von den entsprechenden nicht eingedickten Säften. Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu eruieren. Demnach müssen die Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (d.h. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen bzw. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Werte im rückverdünnten Saft müssen Erfahrungsmittelwerten entsprechen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 5.3).

Um die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft feststellen zu können, sind - entsprechend der Berechnungsmethode der Oberzolldirektion - vorab die Brix-Werte der Konzentrate (Spalte 3 der Tabelle auf S. 15) mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (Spalte 4) ins Verhältnis zu setzen (Wert in Spalte 3 dividiert durch den Wert in Spalte 4). Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten (Spalte 6) ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat (Spalte 2) zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat (Spalte 7) anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten Fruchtsafts (gemäss Berechnung der Zollverwaltung im vorliegenden Fall 185.4) ins Verhältnis zu setzen (Spalte 8).

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass diese Rechnung nur gelingen kann, wenn in jeder Spalte mit dem jeweils korrekten Wert operiert wird. Es ist denn auch unbestritten, dass eine falsche Angabe in Bezug auf ein einziges Konzentrat zu einem falschen Ergebnis in Bezug auf den für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalt führt (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.l, S. 6 und Bst. B.b).

3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung (zunächst die Oberzolldirektion anlässlich ihrer Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 [vgl. Sachverhalt Bst. A.c] und später auch die Vorinstanz) ihrer Berechnung die Brix-Wert-Tabelle zu Grunde gelegt, welche die Spediteurin eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4). Sie hat dabei übersehen, dass betreffend das Ananassaft-Konzentrat in der Spalte "Brix value concentrate" (Brix-Wert des Konzentrats) und in der Spalte "Brix value Ready to drink" (Brix-Wert des rückverdünnten Saftes) derselbe Wert, nämlich 12.8 eingetragen war. Dass das nicht stimmen kann, zumal die Dichte eines Konzentrats einer sehr wasserhaltigen Frucht wie der Ananas (im Gegensatz etwa zur kaum wasserhaltigen Banane) zwangsläufig höher ist als die Dichte eines nicht konzentrierten Ananassafts, hätte der Vorinstanz, anlässlich ihrer Berechnungen zur Erteilung der Tarif-Auskunft vom 10. Oktober 2017, ins Auge springen und nach Treu und Glauben zu einer Rückfrage an die Adresse der Zollpflichtigen bzw. der Spediteurin (und damit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) führen müssen.

Es trifft zwar zu, dass die Zollpflichtige aufgrund des Selbstdeklarations- prinzips grundsätzlich für die korrekte Zollanmeldung - zu welcher auch korrekte Begleitdokumente gehören - verantwortlich ist und die Zollbehörde nicht gehalten ist, Nachforschungen betreffend deren Richtigkeit anzustellen. Verhält es sich allerdings - wie im hier zu beurteilenden Fall - so, dass die zuständige Zollbehörde für die rechtmässige Tarifierung nicht einfach auf die Angaben der zollpflichtigen Person abstellen kann, sondern anhand dieser Angaben - in einem zweiten Schritt - Berechnungen anstellen muss, gebietet es der Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorangehend E. 2.1.1), und im Übrigen auch der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. vorangehend E. 2.4.1), dass augenfällige Fehler in diesen Angaben - welche sich nota bene unbestrittenermassen unmittelbar auf das Resultat der Berechnung auswirken - angesprochen und der Korrektur zugänglich gemacht werden.

Zu beachten ist hierbei, dass im vorliegenden Fall die Nämlichkeit der Ware nie in Frage stand. Die zur Ware gehörenden Produktspezifikationen wurden - mit Ausnahme der Angaben zum Ananassaft-Konzentrat - von keiner Seite angezweifelt. Sodann bewegt sich der Brix-Wert von Fruchtsaft-Konzentraten in einem anerkannten Spektrum, wobei er rein physikalisch auch nicht beliebig verändert bzw. verfälscht werden kann. Zu jeder Frucht gibt es sowohl für den Direktsaft als auch für Konzentrat entsprechende Referenzzahlen.

3.4.3 Eine einfache Internetrecherche zum Stichwort "Ananassaftkonzentrat Brix" führt ausschliesslich zu Ergebnissen, welche den Brix-Wert zwischen 56 und 65 angeben, wobei überdurchschnittlich oft der Wert 60 erscheint. Dieser Wert erweist sich denn auch im Vergleich mit den (vorliegend unbestrittenen) Brix-Werten anderer Konzentrate aus ähnlich wasserhaltigen Früchten (z.B. Orange: 65°Bx oder Traube: 70°Bx) als plausibel. Sodann besteht auch kein Anlass, an der Korrektheit des durch die Herstellerin nachgereichten Brix-Wertes für Ananassaft-Konzentrat zu zweifeln, zumal alle anderen Werte von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden und für die Berechnung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftanteils verwendet worden sind. Diese Angaben sind denn auch für die anzustellende korrekte Berechnung heranzuziehen, wobei die Angabe "Brix-Wert Ananassaft-Konzentrat" von 12.8°Bx mit 60°Bx zu ersetzen ist.

3.4.4 Unter den dargelegten Umständen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berechnungen des Labors Veritas AG zu berücksichtigen sind, zumal diese für die Lösung des vorliegenden Falles gar nicht benötigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Es ist lediglich die von der Zollverwaltung durchgeführte Berechnung zu wiederholen, diesmal allerdings mit dem korrekten Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat.

3.4.5 Die neue Rechnung präsentiert sich (hier am Beispiel des Ananassaft-Konzentrats) wie folgt:

1.60 / 12.8 = 4.69(Spalte 3 / Spalte 4 = Spalte 6)

2.4.69 x 4.2 = 19.69(Spalte 6 x Spalte 2 = Spalte 7)

3.Alle Werte in der Spalte 7 ergeben die Gesamtmenge an rückverdünntem Saft (neu: 200.9).

4.Rechnung: Wie viel Prozent der Gesamtmenge (200.9) sind 19.69? Resultat: 9.8 (Spalte 8)

Diese Rechnungsschritte sind in Bezug auf alle Fruchtkomponenten zu wiederholen:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8

Fruchtkomponente Anteil Brix Trocken- Wasser- Konzentrationsfaktor Rückverdünnter Saft (Gesamtmenge) Saftgehalt % im Endprodukt
in Mischung% substanz (=Brix rückverdünnt) gehalt

Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 48.2

Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 27.4

Ananassaft Konz. 4.2 60 12.8 87.2 4.69 19.69 9.8

Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.7

Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.5

Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.4

Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.5

Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.4

Gesamt 48.2 200.9 100

Daraus ergibt sich am Ende - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - dass sich der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil auf 48.2% beläuft und somit unter 50.0% liegt.

Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Traubensaftanteil im hier zu untersuchenden Produkt selbst dann noch auf unter 50% zu liegen käme, wenn von einem massiv tieferen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat, nämlich 40°Bx statt 60°Bx ausgegangen würde. Für das Gericht besteht nach dem Dargelegten kein Zweifel, dass der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil der streitbetroffenen Ware weniger als 50% beträgt und diese Ware somit nicht der Tarif-Nr. 2009.9030 zuzuordnen ist (vgl. dazu vorangehend E. 1.5.3).

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die dieser erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE haben Parteien, welche Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Andernfalls setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb sie aufgrund der Akten rechtsprechungsgemäss auf Fr. 4'500.-- festzusetzen ist.

5.

Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 betreffend Rechtsvertretung)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5136/2018
Datum : 09. Dezember 2019
Publiziert : 30. Dezember 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaftmischung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
PublG: 5
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
20 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
33 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
36 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
37 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 1 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
3 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
4 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
15
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
BGE Register
109-IB-190 • 130-II-482 • 130-III-321 • 131-II-627 • 132-III-715 • 137-II-182 • 140-III-610 • 142-II-433 • 143-V-95
Weitere Urteile ab 2000
2C_436/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • konzern • vorinstanz • sachverhalt • wasser • bundesverwaltungsgericht • zucker • menge • frage • labor • zollgesetz • kostenvorschuss • treu und glauben • zollabgabe • beweismittel • stelle • richtigkeit • beweismass • frucht • verfahrenskosten • fachmann • e-mail • zweifel • statistik • niederlande • selbstanzeige • einfuhr • bundesgericht • zahl • berechnung • zusicherung • duplik • falsche angabe • zollbehörde • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • beilage • verhalten • bezogener • sammlung • zollgebiet • frist • wiederholung • endprodukt • gerichtsurkunde • irrtum • entscheid • kommunikation • schriftstück • gesuch an eine behörde • ware • weisung • verhältnis zwischen • rechtsbegehren • bescheinigung • anschreibung • bundesverfassung • errichtung eines dinglichen rechts • veranlagungsverfahren • elektronische datenverarbeitung • stichtag • sorgfalt • wto • wirkung • präsident • anfechtungsgegenstand • angabe • richtlinie • replik • schriftenwechsel • erleichterter beweis • bruchteil • gesetzmässigkeit • tarif • prozessvertretung • bedürfnis • kosten • begründung des entscheids • akte • form und inhalt • beendigung • richterliche behörde • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • konkursdividende • voraussetzung • abstimmungsbotschaft • werkstoff • beurteilung • abklärung • information • rückerstattung • verfassungsmässiges recht auf treu-und-glaubensschutz • bewilligung oder genehmigung • ausgabe • wiese • benutzung • spediteur • telefon • erwachsener • koch • devolutiveffekt • gründung der gesellschaft • analyse • ersetzung • zollverordnung • uruguay • obliegenheit • schreibfehler • rechtsanwalt • adresse • 1995 • umrechnung
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BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950