Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3183/2023

Urteil vom 9. November 2023

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,

Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

A._______ AG,
(...),

vertreten durch
Parteien Dr. iur. Eugen Fritschi, Rechtsanwalt,
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sicherstellungsverfügung (LSVA).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] wurde gemäss Handelsregistereintrag des Kantons B._______ am 5. Mai 2023 gegründet und bezweckt insbesondere die «Ausführung von Transporten im Baugewerbe». Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats und einzelzeichnungsberechtigt ist C._______ mit Wohnsitz in [...].

A.b Die A._______ AG beabsichtigt vier Fahrzeuge (Lastwagen des Typs [...]) als deren neue Halterin im Kanton B._______ einzulösen. Die Fahrzeuge mit den Stammnummern [...], [...] und [...] wurden am 12. April 2023, das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] am 27. April 2023 ausser Verkehr gesetzt. Davor waren alle Fahrzeuge auf die D._______ AG mit Sitz in [...] eingelöst.

B.

Am 21. April 2023 (mithin vor erfolgter Gründung der A._______ AG, vgl. Sachverhalt Bst. A.a hiervor) richtete die E._______ AG (nachfolgend: Leasinggesellschaft) im Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung der vorerwähnten Fahrzeuge (vgl. Bst. A.b) eine Anfrage nach Art. 36a der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG). Die Anfrage betraf die F._______ GmbH mit Sitz in [...].

Das BAZG antwortete der Leasinggesellschaft am 5. Mai 2023 und teilte mit, dass die von der Anfrage betroffene F._______ GmbH dem BAZG nicht bekannt sei; einem Vertragsabschluss für die [Gebrauchsüberlassung] der Fahrzeuge stehe aus Sicht des BAZG nichts entgegen. Gleichzeitig wies das BAZG aber auch darauf hin, dass es Sicherstellungsverfügungen erlassen werde, «sobald die F._______ GmbH die Fahrzeuge immatrikuliere» (vgl. act. 4 der Vorinstanz).

B.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erklärte das BAZG gegenüber den Strassenverkehrsämtern der deutschsprachigen Kantone, dass «die auf Seite 2 genannte Firma und Halter» [gemeint war die F._______ GmbH mit Geschäftsführer C._______] für mehrere Abgabeperioden die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend: LSVA) nicht bezahlt habe [sic] und erfolglos gemahnt worden sei [sic]; Kontrollschildentzugsverfahren seien eingeleitet worden [sic]. Zudem habe «dieser Halter bereits Fahrzeuge auf andere Unternehmen oder Personen umgeschrieben oder übernommen». Das BAZG ersuchte die Strassenverkehrsämter gestützt auf Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.811) und Art. 50a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAV weitere Fahrzeuge nur nach Rücksprache mit dem BAZG «auf diese Unternehmen zum Verkehr zuzulassen bzw. auf andere Unternehmen umzuschreiben». Ferner hielt das BAZG fest, dass eine Verkehrszulassung oder Umschreibung nur erfolgen könne, wenn die Ausstände [sic] beglichen oder ausreichende Sicherheiten geleistet würden (vgl. act. 5 der Vorinstanz [Meldung des BAZG vom 10. Mai 2023 an Strassenverkehrsämter]).

B.b In der Folge wurde die beabsichtigte Einlösung der streitbetroffenen Fahrzeuge durch die A._______ AG vom zuständigen Strassenverkehrsamt verweigert. Am 12. Mai 2023 wandte sich die A._______ AG ans BAZG und erkundigte sich nach der gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung.

B.c Am 15. Mai 2023 erklärte das BAZG gegenüber der A._______ AG, dass es betreffend die vier Fahrzeuge eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde. Die Fahrzeuge würden erst dann eingelöst werden können, wenn der in der Sicherstellungsverfügung ausgewiesene Betrag als Sicherheit auf dem Konto des BAZG eingegangen sei. Als rechtliche Grundlagen für die Ermächtigung zur Sicherstellung der LSVA nannte das BAZG Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
und Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAG, respektive für die Verweigerung bzw. den Entzug von Fahrzeugausweisen Art. 48 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
und b und Art. 50a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAV (vgl. act. 8 der Vorinstanz).

Die A._______ AG zweifelte gegenüber dem BAZG gleichentags die Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung an.

B.d Am 16. Mai 2023 hielt das BAZG gegenüber der A._______ AG fest, dass im vorliegenden Fall eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde, weil das BAZG die Bezahlung der zukünftigen LSVA als gefährdet erachte (act. 10 der Vorinstanz). Die A._______ AG antwortete gleichentags, dass eine Gefährdung der LSVA weder ersichtlich noch nachvollziehbar sei.

C.
Das BAZG erliess am 17. Mai 2023 die angekündigte Sicherstellungsverfügung. Darin verlangt das BAZG von der A._______ AG gestützt auf Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG und Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV eine Sicherheit von gesamthaft Fr. 29'000.-- für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie, dass das BAZG die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt freigeben werde, sobald der Sicherstellungsbetrag verbucht sei (Ziff. 3 des Dispositivs). Zur Begründung führte das BAZG einzig aus, die Bezahlung der LSVA erscheine durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG als gefährdet, weshalb sich das BAZG gezwungen sehe, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen.

D.

D.a Gegen diese Sicherstellungverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung (Ziff. 1) sowie, dass das BAZG anzuweisen sei, die Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Kontrollschilder umgehend herauszugeben (Ziff. 2). Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass «die vom BAZG vorgenommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» aufzuheben sei (Ziff. 3).

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung «in dem Sinne zu gewähren [sei], als das BAZG superprovisorisch anzuweisen [sei], die vier LKWs einzulösen» (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 5).

D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist (Ziff. 1), sowie zur Nachbesserung der Beschwerde (Begründung von Ziff. 3 der Anträge) innert laufender Beschwerdefrist (Ziff. 2) auf. Unter Verweisung auf die geltenden Bestimmungen, wonach die kantonalen Vollzugsbehörden zur Ausstellung bzw. Ausgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zuständig sind (Art. 5 Bst. b Ziff. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 5 Grundsatz - 1 Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
1    Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
2    Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend:
a  für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit;
b  für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend;
c  für andere als die in Buchstabe b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers;
d  für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht.
SVAV sowie Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAG i.V.m. Art. 50a Abs.1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAV), wurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Ziff. 2 ihrer Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. D.a hiervor) zu begründen (Ziff. 3). Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 4 der Anträge) abgewiesen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf «superprovisorische Anweisung» des BAZG, «die vier LKWs einzulösen», ein vom Gesuch um aufschiebende Wirkung unabhängiges Recht geltend machen sollte, wurde sie zudem aufgefordert, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hierfür zu begründen (Ziff. 4).

D.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Nachbesserung der Beschwerde und weitere Beweismittel (Beschwerdebeilagen 6 - 11) ein. Ihren Antrag auf Anweisung des BAZG zur Vornahme der Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin und Herausgabe der Kontrollschilder zieht sie zurück. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.

D.d Am 24. Juli 2023 reichte die Vorinstanz eine ausführliche Vernehmlassung sowie die Verfahrensakten (Letztere auf einem USB-Stick) ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

D.e Da der Vernehmlassung sowie den vorinstanzlichen Akten verschiedene Namen und Informationen zu Drittpersonen und -unternehmen zu entnehmen waren, forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Vor-
instanz mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 auf, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu allfälligen Geheimhaltungsgründen, die einer uneingeschränkten Bekanntgabe des Inhalts der Vernehmlassung, des Aktenverzeichnisses sowie der vorinstanzlichen Akten an die Beschwerdeführerin entgegenstehen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls notwendige Anonymisierungen vorzunehmen.

D.f Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 14. August 2023, sämtliche Informationen und Aktenstücke, die sich auf offene Forderungen der ehemaligen Halterinnen der vier streitbetroffenen Fahrzeuge oder auf Korrespondenz mit anderen Unternehmen als der Beschwerdeführerin beziehen würden sowie die eine Identifikation nicht betroffener Dritter bzw. von Fahrzeugen Dritter ermöglichen könnten, anonymisiert bzw. «bei vollständiger Schwärzung [aus den Akten] entfernt» zu haben. Die Vorinstanz legte ihrer Stellungnahme eine teilweise geschwärzte Version der Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 und des Aktenverzeichnisses bei und reichte einen zweiten USB-Stick («ohne die vollständig geschwärzten Akten») ein.

D.g Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sowie das Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Geheimhaltungsgründe (namentlich das Steuergeheimnis nicht betroffener Dritter) in teilweise geschwärzter Form [d.h. in der am 14. August 2023 eingereichten Version] zu übermitteln seien. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den relevanten Inhalt gewisser, in der Vernehmlassung erwähnter Aktenstücke, welche auf dem am 24. Juli 2023 [recte: 14. August 2023] eingereichten USB-Stick nicht vorhanden waren, in geeigneter Form mitzuteilen, damit dieser der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht werden könne.

D.h Mit Eingabe vom 28. August 2023 erläuterte die Vorinstanz, welche Anonymisierungen bzw. Schwärzungen sie vorgenommen hat. Zudem fasste sie den wesentlichen Inhalt derjenigen Aktenstücke zusammen, auf welche sie sich in ihrer Vernehmlassung stützt. Gleichzeitig reichte die Vor-instanz eine (dritte) Version der Vernehmlassung (mit «Schwärzungen geändert am 22.8.23») und des Aktenverzeichnisses («geschwärzt; v2») sowie einen dritten USB-Stick mit sämtlichen, teilweise geschwärzten Akten, ein.

D.i Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 28. August 2023 samt den hiervor erwähnten Beilagen, wobei die (teilweise geschwärzten) vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin in ausgedruckter Form übermittelt wurden. Zugleich erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert angesetzter Frist eine Stellungnahme einzureichen.

D.j Am 22. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. An ihren Anträgen hält sie vollumfänglich fest.

D.k Die Vorinstanz nahm am 9. Oktober 2023 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2023 Stellung und hält an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
SVAG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittelbar betroffen und nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 1.3 hiernach - einzutreten.

1.3

1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215, Rz. 2.7).

1.3.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die vorinstanzliche Sicherstellungsverfügung für zukünftige Schwerverkehrsabgaben für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge. Sie richtet sich einzig gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, «die vom BAZG vorgenommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» sei aufzuheben (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Insofern sie damit sinngemäss auch die Aufhebung der von ihr erwähnten drei Sicherstellungsverfügungen, welche gegenüber zwei anderen Unternehmen erlassen wurden (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2023 der Beschwerdeführerin, S. 4 ff.), beantragen sollte, ist darauf nicht einzutreten. Es handelt sich um eigenständige Verfügungen, die nicht vom vorliegenden Streitobjekt umfasst sind (vgl. E. 1.3.1).

Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der «vom BAZG vorgenommene[n] faktische[n] Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» im vorliegenden Verfahren Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten (namentlich von C._______ bzw. von G._______ selbst) geltend machen, ist dies ebenfalls nicht zulässig und wäre auch aus diesem Grund auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Auf die für das vorliegende Verfahren relevanten (familiären) Verbindungen und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1.1) bzw. der Vorinstanz (vgl. E. 4.1.2) wird im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung zukünftiger Schwerverkehrsabgaben durch die Beschwerdeführerin einzugehen sein (vgl. E. 4.2.3.2).

1.3.3 Den Antrag, das BAZG sei anzuweisen, die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin umzuschreiben und die Kontrollschilder herauszugeben, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. D.c). Dieser ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.4 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Daneben kann das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen Sicherstellungsverfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG); es übt aber diese Befugnis bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 1.2).

1.5 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrens-beteiligten oder aus den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.).

2.

2.1 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 für die Benützung der öffentlichen Strassen auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Unter die schweren Motorfahrzeuge und Anhänger fallen gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG)
1    Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
a  Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b  Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
b1  gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
b2  für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind;
c  Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
d  Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
e  land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628);
f  Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV);
g  nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV);
h  schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
i  Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
j  Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
k  Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11);
l  Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
m  Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
n  Transportachsen;
o  Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
SVAV Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 7 Gewichte - 1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:
a  der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
b  des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
c  des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.66
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG).

2.2 Abgabepflichtig für die Schwerverkehrsabgabe ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG).

2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11
SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
und 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG).

2.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a) oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.2).

2.3.2 Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAG sieht zudem vor, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können, wenn namentlich die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a) oder Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungs-massnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b). Gemäss Art. 50a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAV kann das BAZG in den Fällen nach
Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAG die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

Die Verankerung der Möglichkeit zur Verweigerung bzw. zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder erfolgte im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Denn die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) führte bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Urteil des BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.4; Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, BBl 2006 9539, S. 9543).

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden - insbesondere auch gegen eine solche, die auf Anweisung des BAZG im Sinne von Art. 50a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
1    Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a  die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b  Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c  für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d  ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2    Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3    Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
SVAV ergangen ist - richtet sich nach Art. 23 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
SVAG (vgl. Art. 50a Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
SVAV).

2.3.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV hat die Sicherstellungsverfügung nebst dem sicherzustellenden Betrag und der Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, auch den Rechtsgrund der Sicherstellung anzugeben.

2.4 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht - wie erwähnt (E. 2.3.1) - weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrschein-lich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.3; A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [nachfolgend: ZRK] vom 22. Sep-tember 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [nachfolgend: VPB] 70.14 E. 3b/aa).

Die Sache ist nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung präsentiert hat (vgl. Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4c).

2.5

2.5.1 Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV). Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen (vgl. E. 2.3.1). Allerdings ist nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BGer 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten der abgabenpflichtigen Person zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG, Art. 22 f
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
1    In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a  bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b  bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c  bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2    Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a  können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b  müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
. SVAV; vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb).

2.5.2 Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Da sich die Behörde bei ihrem Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten hat, genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Sicherstellung der Abgabe infolge Zahlungsverzugs einer weitergehenden Gefährdung. Diese kann in der speziellen Situation der abgabepflichtigen Person, z.B. in ihrer feststehenden bzw. drohenden Über-schuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.).

2.5.3 Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.5; A-1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.4; A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4).

2.6

2.6.1 Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter bzw. die Halterin abschliessend als abgabepflichtig (vgl. E. 2.2). Die Haltereigenschaft wird in Art. 78 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 78 Halter - 1 Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) näher umschrieben. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter bzw. Halterin gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem bzw. ihrem Interesse oder auf eigene Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Die Haltereigenschaft für ein Fahrzeug kann auch mehreren Personen zukommen (vgl. Art. 78 Abs. 2
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 78 Halter - 1 Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
VZV).

2.6.2 Der Bundesrat kann nebst dem Halter bzw. der Halterin weitere Personen als solidarisch für die Schwerverkehrsabgabe haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG, vgl. Art. 36 ff
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
. SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe indes nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.1; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.1, m.w.H.).

2.6.3 Nach einem Halterwechsel darf bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch die neue Halterin das Gefährdungsverhalten einer alten Halterin grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt eine Halterin den Gefährdungstatbestand im Sinne von Art 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht bei der neuen Halterin für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich bei der neuen Halterin um eine Mithaftende für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn diese selbst für ein Gefährdungsverhalten bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass der von der alten Halterin verschiedenen neuen Halterin das gefährdende Verhalten der Vorgängerin angerechnet wird (Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.2, m.w.H.).

2.6.4 Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn die für das damalige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halterin beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der neuen Halterin amtet und durch ihr vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den beiden Haltern bzw. Halterinnen vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf beschränken, bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV lediglich das aktuelle Verhalten der neuen Halterin zu berücksichtigen, sondern darf sie auch dasjenige der alten Halterin bzw. deren Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.3, m.w.H.).

2.6.5 Das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs ist bei einer abgabepflichtigen juristischen Person im Rahmen der Beurteilung des Gefährdungstatbestandes unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Organ weder früherer Halter der in Frage stehenden Fahrzeuge, noch Organ einer früheren Halterin dieser Fahrzeuge war. Denn es gilt zu beachten, dass Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV nicht davon spricht, dass die Gefährdung der Abgabeforderung von der abgabepflichtigen Person selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es also nicht in erster Linie an, weshalb dieser auch bei Dritten liegen kann. Weil juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch ihre Organe handeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhalten dieser Organe anrechnen lassen müssen. Andernfalls wären die juristischen Personen gegenüber den natürlichen Personen bevorteilt. Das frühere Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist demnach für die Beurteilung, ob die Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Abgabepflichtigen zu tun haben. Immerhin ist darauf zu achten, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Es ist mit anderen Worten aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Abgabeforderungen darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.7; zum Ganzen zudem - allerdings zur Sicherstellung von Mehrwertsteuern - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa). So wurde beispielsweise eine Gefährdung von Mehrwertsteuerforderungen bei einer steuerpflichtigen Aktiengesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen - in der Folge in Konkurs gefallenen - Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten zum Schaden des Fiskus nie korrekt wahrgenommen worden waren (Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc).

2.7

2.7.1 Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu. Erlässt die zuständige Verwaltung gegen eine abgabepflichtige Person eine Sicherstellungsverfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1, m.w.H.). Dies gilt im Besonderen für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich - wie bereits erwähnt (E. 1.4) - nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1). Ferner ist stets zu beachten, dass eine Sicherstellung die entsprechenden Mittel für eine gewisse Zeit blockiert, was für ein Unternehmen zu einer empfindlichen wirtschaftlichen Belastung führen kann, namentlich wenn es sich in der Aufbauphase befindet oder (ohnehin) mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hat (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3, E. 6.3.2).

2.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.2). In einer Konstellation enger Verknüpfungen zwischen der früheren Halterin und der abgabepflichtigen neuen Halterin (vgl. E. 2.6.4 f.) beurteilte das Bundesverwaltungsgericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen jedoch als unverhältnismässig, insoweit der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten des verantwortlichen Organs lag und bei der nunmehr betroffenen juristischen Person noch keine Abgaben fällig geworden waren (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3, m.w.H.).

3.
Im Beschwerdeverfahren gilt das abgeschwächte Rügeprinzip (vgl. E. 1.5), sofern sich aus den Vorbringen oder aus den Akten nicht Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsfehler ergeben. Vorliegend sticht dem Bundesverwaltungsgericht ins Auge, dass die zu beurteilende Sicherstellungsverfügung sehr kurz und äusserst knapp begründet ist. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

3.1

3.1.1 Sicherstellungsverfügungen sind aufgrund der aus dem verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG zu begründen. Erforderlich ist stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Allgemein gehaltene Erwägungen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen ebenso wenig wie floskelhafte Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachen-behauptung oder einer Rechtsauffassung (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.106, m.w.H.; Kneubühler/Pedretti, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 9; Urteil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1). Die Verwaltung hat insbesondere beim Rechtsgrund (vgl. E. 2.3.3) zusätzlich zur anwendbaren Norm auch die Umstände, welche sie zur Sicherstellung bewegten, zu nennen. Die abgabepflichtige Person muss sich der Tragweite der Sicherstellungsverfügung bewusst sein und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Dass das Handeln der Verwaltung für die betroffene Person und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar gemacht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde [Art. 48 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
und 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV]) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 1b, m.w.H.).

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Eine mangelhaft begründete Verfügung wäre somit zu kassieren und zur Ergänzung der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch wenn aufgrund der Akten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt war (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Art. 29 Rz. 17 und 19; Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Art. 35 Rz. 21). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, m.w.H.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) vornimmt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Art. 35 Rz. 22).

3.1.3 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder - falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt - bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.114a).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung, da sie von einer Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben für die streitbetroffenen Fahrzeuge ausgeht. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung erstreckt sich über insgesamt knapp eineinhalb Seiten. Die Vorinstanz nennt die vier von der Sicherstellung betroffenen Fahrzeuge und erwähnt die Rechtsnormen, auf welche sie die Sicherstellungsverfügung stützt (Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV [Gefährdung der Bezahlung] und Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV [Zahlungsverzug des abgabepflichtigen Person]). Den Erlass der Sicherstellungsverfügung begründet die Vor-
instanz mit zwei Sätzen wie folgt: «Durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG, [Ort], erscheint die Bezahlung der zukünftigen LSVA für die erwähnten Fahrzeuge als gefährdet. Das BAZG sieht sich somit gezwungen, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen». Abschliessend äussert sich die Vorinstanz zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung.

Zwar geht aus der Sicherstellungsverfügung hervor, für welche Fahrzeuge und für welche Abgabeperiode die Vorinstanz eine Sicherheit verlangt. Ebenso ist auszumachen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz die Höhe der Sicherheit festgesetzt hat. Zu den Umständen, aufgrund welcher die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Bezahlung der zukünftigen Abgaben durch den vorliegend massgeblichen Halterwechsel gefährdet ist, äussert sich die Vorinstanz hingegen überhaupt nicht. Mit anderen Worten ergibt sich aus der Sicherstellungsverfügung nicht, weshalb das Verhalten der D._______ AG (als ehemaliger Halterin) für die Beurteilung der Gefährdung der Abgaben der A._______ AG (als neuer Halterin) mitberücksichtigt wurde. Worin dieses Verhalten bestanden haben soll und inwieweit darin (weiterhin) eine tatsächliche Gefährdung der Abgaben der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, wird nicht erklärt. Mit Blick auf die Anforderungen an die Begründung ist die angefochtene Sicherstellungsverfügung daher - bereits aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - als offensichtlich ungenügend begründet zu bezeichnen. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 3.1.1).

3.2.2 Die konkreten Umstände, welche die Vorinstanz zum Erlass der Sicherstellungsverfügung veranlasst haben, waren dann immerhin der Vernehmlassung zu entnehmen. Darin erklärt die Vorinstanz insbesondere, dass verschiedene vormalige Halterinnen der streitbetroffenen Fahrzeuge jeweils LSVA Ausstände aufweisen. Die Vorinstanz erläutert zudem das Verhalten der ehemaligen Halterinnen bzw. deren (faktischer) Geschäftsführer, welches zu den erwähnten LSVA Ausständen geführt haben soll. Die Vorinstanz führt nun auch aus, weshalb sie dieses Verhalten beim vorliegend relevanten Halterwechsel mitberücksichtigt hat und weshalb sie zum Schluss kommt, dass zukünftige, von der Beschwerdeführerin zu leistenden Schwerverkehrsabgaben gefährdet seien. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geboten zu den Ausführungen der Vorinstanz umfassend Stellung zu nehmen; zudem wurden ihr die relevanten Akten der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. D.i). Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 3.1.2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.3; E. 5.1-5.2).

4.
In vorliegendem Fall befindet sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht mit der Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe in Verzug. Damit kommt vorliegend einzig der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV in Betracht. Es ist demnach zu beurteilen, ob die Bezahlung zukünftiger Abgaben als gefährdet erscheint (E. 4.2) und ob die Höhe der verlangten Sicherheit verhältnismässig ist (E. 4.3). Die Beurteilung erfolgt im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (vgl. E. 2.4).

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Ermessensentscheid der Vorinstanz, wonach künftige Abgaben gefährdet seien, entbehre einer sachlichen Grundlage. Sie (die Beschwerdeführerin) stehe in keiner relevanten Beziehung zur D._______ AG. Vielmehr handle es sich bei letzterer um eine von der Beschwerdeführerin getrennte juristische Person, weshalb allfällige Ausstände der D._______ AG für die Beurteilung der Gefährdung der zukünftig durch die Beschwerdeführerin zu leistenden Schwerverkehrsabgaben irrelevant seien. Im Übrigen habe das BAZG auch gegen andere Transportunternehmen Sicherstellungsverfügungen erlassen, welche - wie vorliegend - ausschliesslich aus dem Grund erfolgt seien, weil die jeweiligen zeichnungsberechtigten Personen dieser Unternehmen mit G._______ verwandt seien. Diese Praxis des BAZG sei widerrechtlich und verhindere das wirtschaftliche Fortkommen neu gegründeter Unternehmen; für eine solche «Sippenhaftung» fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Ermessensentscheid des BAZG, wonach zukünftige Abgaben gefährdet seien, verstosse daher gegen das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und somit gegen höherrangiges Recht.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht den Ermessensentscheid nicht als willkürlich erachten, sei dieser, so die Beschwerdeführerin weiter, zumindest als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zu qualifizieren. Weder sie (die Beschwerdeführerin) noch ihr Geschäftsführer hätten Schulden. Letzterer sei ein junger Unternehmer, der eine hervorragende Ausbildung geniesse sowie beste Chancen habe, im Transportgewerbe Fuss zu fassen und sämtliche künftigen Abgaben zu bezahlen. Die Feststellung, die Abgaben seien gefährdet, sei daher unangemessen und es dürfe keine Sicherheitsleistung einverlangt werden.

4.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt eine Gefährdung der jetzigen und zukünftigen Abgabeforderungen vor, weil eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin, der ehemalige Halterin und auch der übrigen vormaligen Halterinnen der streitgegenständlichen Fahrzeuge bestehe. Für sämtliche Fahrzeuge würden verschiedene, durch die ehemaligen Halterinnen verursachte, offene LSVA Forderungen gegenüber dem BAZG bestehen. Das Verhalten der in verantwortlicher Stellung tätigen Organe dieser Halterinnen und weiterer, «der Familie H._______ nahestehender Unternehmen» lasse zusammengefasst folgendes Muster erkennen: Schwerverkehrsabgaben würden durch die aktuellen Halterinnen systematisch nicht bezahlt; nach einer gewissen Zeit würden neue Gesellschaften gegründet und die Fahrzeuge auf diese umgeschrieben, damit die Fahrzeuge - trotz bestehender LSVA Ausstände und damit einhergehender Vollstreckungsmassnahmen durch das BAZG - weiter genutzt werden könnten; die neuen Halterinnen würden die LSVA Forderungen wiederrum nicht bezahlen und es erfolge schliesslich ein erneuter Halterwechsel. Die am geschilderten Vorgehen bzw. Verhaltensmuster beteiligten Transportunternehmen würden offene LSVA Forderungen im Umfang von gesamthaft Fr. 1'070'272.60 aufweisen.

Zwischen den Organen der D._______ AG bzw. der vormaligen Halterinnen und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehe, so die Vorinstanz weiter, offensichtlich eine verwandtschaftliche und somit eine enge persönliche Verbindung. Das BZAG vermute - namentlich unter Berufung auf Feststellungen der Kantonspolizei Zürich - , dass G._______ seine Söhne sowie weitere ihm nahestehende Personen als «Strohmänner» einsetze. Für eine enge Verbindung bzw. Verflechtung der verschiedenen Unternehmen würden zudem Sitzverlegungen an teilweise gleiche Adressen sowie namentlich eine dokumentierte Übernahme ausstehender Leasinggebühren sprechen. Ferner verfüge weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren genannten, neu gegründeten und «der Familie H._______ nahestehenden Unternehmen» über eine eigene Website; die Website der I._______ AG hingegen werde nach wie vor aktiv betrieben, obschon über letztere per 31. Januar 2022 der Konkurs eröffnet worden sei.

Die gesamten Umstände würden die Vermutung nahelegen, dass die jeweils neu gegründeten Gesellschaften mit dem Zweck der Vermeidung der Bezahlung offener LSVA Forderungen der Vorhalterinnen gegründet werden. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen engen personellen Verbindungen sowie der geschilderten Handlungsweisen müsse das Verhalten der bisherigen Halterinnen bzw. ihrer geschäftsführenden Organe im vor-liegenden Fall mitberücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei von einer Gefährdung zukünftiger, auf den streitgegenständlichen Fahrzeugen lastender Schwerverkehrsabgaben auszugehen.

4.1.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik dagegen, dass Kooperationen mit Konkurrenzunternehmen im Transportgewerbe üblich seien, um unterschiedliche Auftragsbestände auszugleichen sowie um die zumeist geleasten Lastwagen auszulasten und die Arbeitnehmer vollständig zu beschäftigen. Wenn im Zusammenhang mit solchen - auch vorliegend erfolgten Kooperationen - LSVA Rechnungen offenbleiben würden, könne dies weder G._______ persönlich noch ihr (der Beschwerdeführerin) zur Last gelegt werden. Im Falle der Konkurseröffnung über die J._______ GmbH und die I._______ AG wäre es zudem Sache des BAZG gewesen, die ausstehenden Forderungen auf dem vorgesehenen betreibungsrechtlichen Weg bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen. Ferner könne sich eine gemeinsame Nutzung von Büroräumlichkeiten durch verschiedene Unternehmen auch aus Kostengründen aufdrängen, weshalb eine identische Geschäftsadresse kein Indiz für die Abgabegefährdung darstellen könne.

4.2 Die Beurteilung der Gefährdung (zukünftiger) Abgaben durch die neue Halterin erfolgt nach Massgabe der Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Sicherstellungsverfügung präsentiert haben (E. 2.4 in fine).

4.2.1 Die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht bestritten. Sodann weisen sowohl die D._______ AG wie auch die übrigen ehemaligen Halterinnen der streitbetroffenen Fahrzeuge offene LSVA Forderungen aus. Konkret lasteten auf den Fahrzeugen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nachfolgende Schwerverkehrsabgaben.

Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorinstanz: act. 31 und act. 47a-e; act. 48a-k; act. 49a-m):

Abgabeperiode Haltername offene LSVA

Januar 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [X'XXX.XX]

September 2021 - Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX'XXX.XX]

August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX'XXX.XX]

Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorinstanz: act. 31, act. 47a-e und act. 51a-b; act. 48a-l; act. 49a-m):

Abgabeperiode Haltername offene LSVA

Februar 2021 bis August 2021 I._______ AG Fr. [X'XXX.XX]

September 2021 bis Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX'XXX.XX]

August 2022 bis April 2023 D._______ AG Fr. [X'XXX.XX]

Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorinstanz: act. 31, act. 47a-c und act. 51a-b; act. 48a-g, act. 48i, act. 48k und act. 53a-f; act. 49a-m):

Abgabeperiode Haltername offene LSVA

Januar 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [XX'XXX.XX]

September 2021 - Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX'XXX.XX]

August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX'XXX.XX]

Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorinstanz: act. 31, act. 47a-c und act. 51c; act. 51d-f; act. 48a-i, act. 48k und act. 54a):

Abgabeperiode Haltername offene LSVA

Januar 2021 - Juli 2021 I._______ AG Fr. [XX'XXX.XX]

Juli 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [X'XXX.XX]

August 2021 - Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX'XXX.XX]

August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX'XXX.XX]

4.2.2 Eine Mithaftung (vgl. E. 2.6.2 f.) der Beschwerdeführerin für diese in E. 4.2.1 dargestellten ausstehenden Abgaben ist weder ersichtlich noch wird dies von der Vorinstanz vorgebracht. Somit ist im Folgenden aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob im Sinne der Rechtsprechung ein vergangenes Verhalten - jenes der vorangegangenen Halterinnen, ihrer Organe oder des verantwortlichen Organs der neuen Halterin - eine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Abgaben der Beschwerdeführerin bildet (vgl. E. 2.6.4 f.).

4.2.3 Bei der Beschwerdeführerin und der direkt vorangegangenen Halterin der streitbetroffenen Fahrzeuge, der D._______ AG, handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen und damit grundsätzlich um zwei verschiedene Halterinnen. Gemäss Handelsregister des Kantons B._______ haben die beiden Gesellschaften ihre Sitze an unterschiedlichen Adressen und weisen zudem offiziell auch nicht dieselbe Person als verantwortliches Organ aus: Alleiniges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der D._______ AG ist gemäss Handelsregistereintrag L._______. Alleiniges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist hingegen C._______. Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, dass sowohl C._______ als auch L._______ als offizielle Geschäftsführer bloss vorgeschoben werden und eigentlich «Strohmänner» seien. Tatsächlich würde G._______ die Geschäftsführung beider Unternehmen verantworten (vgl. E. 4.1.2).

4.2.3.1 Was die Geschäftsführungssituation der ehemaligen Halterin, der D._______ AG, anbelangt, so ist den Akten der Vorinstanz zu entnehmen, dass G._______ gegenüber der Kantonspolizei [...] sich selbst - und nicht etwa den offiziellen Geschäftsführer L._______ (vgl. E. 4.2.3) - als deren Geschäftsführer angegeben hat (vgl. act. 69 der Vorinstanz [...], S. 4). Insoweit erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, wonach G._______ faktischer Geschäftsführer auch der D._______ AG sei, durchaus als glaubhaft. Zudem hat die D._______ AG ihren Sitz an derselben Adresse [...] in [...] wie die K._______ GmbH in Liquidation. Letztere war ebenfalls (eine vormalige) Halterin der streitbetroffenen Fahrzeuge und weist für diese LSVA Ausstände im sechsstelligen Frankenbetrag aus (vgl. E. 4.2.1; Vernehmlassung S. 13). An derselben Adresse hat sodann auch die M._______ GmbH ihren Sitz; sie weist ebenso LSVA Ausstände im sechsstelligen Frankenbetrag (jedoch für andere Fahrzeuge) aus (vgl. Vernehmlassung S. 9). Sie wurde gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons B._______ bis zum 24. Juli 2023 von G._______ geführt. Aus der Aufstellung der Vorinstanz auf Seite 9 der Vernehmlassung geht hervor, dass G._______ zudem Geschäftsführer weiterer (Transport-)Unternehmen war bzw. ist, wobei diese Unternehmen für den Zeitraum von 2003 bis 2005 bzw. zwischen 2018 und 2023 offene Schwerverkehrsabgaben in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken aufweisen.

4.2.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass C._______ unbestrittenermassen der Sohn von G._______ ist. Infolgedessen besteht eine persönliche Beziehung zwischen dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin und dem faktischen Geschäftsführer der ehemaligen Halterin (vgl. E. 4.2.3.1). Zwar dürfte der blosse Umstand einer familiären Beziehung zwischen Organen der ehemaligen und neuen Halterinnen für sich alleine grundsätzlich nicht ausreichen, um von einer engen Verbindung der beiden Halterinnen auszugehen. Ebenso wenig könnte nur aufgrund dieser persönlichen Beziehungsnähe auf die faktische Geschäftsführung der Beschwerdeführerin durch G._______ geschlossen werden. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz in vorliegendem Fall allerdings davon auszugehen, dass C._______ tatsächlich nicht verantwortliches Organ der Beschwerdeführerin ist. Hierfür sprechen - nebst der engen persönlichen Verbindung zu G._______ - einerseits die Ausbildung und der berufliche Werdegang von C._______. Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb ein [Angehöriger eines technischen Berufs] und Student zur Erlangung eines Bachelor of Science parallel zum Studium ein Transportunternehmen gründet und zugleich dessen Geschäftsführung übernimmt. Zwar ist auch dieser Umstand für sich alleine genommen nicht völlig undenkbar. Allerdings ist C._______ gemäss Handelsregister des Kantons N._______ seit 28. März 2023 auch Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der F._______ GmbH. Aus dieser Gesellschaft gleichzeitig ausgeschieden ist G._______, welcher zuvor alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war. Gleichentags wurde zudem der Zweck der F._______ GmbH geändert, indem sie seither - nebst Vermittlungen und Dienstleistungen namentlich im Finanzbereich sowie die Generalunternehmung im Baubereich - auch Transportdienstleistungen anbietet. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass die F._______ GmbH ebenfalls beabsichtigte, die streitbetroffenen Fahrzeuge auf sich als Halterin einzulösen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es ist zudem anzunehmen, dass diese Umschreibung bzw. dieser Halterwechsel verworfen wurde, da das BAZG die Strassenverkehrsämter anwies, aufgrund bestehender LSVA Ausstände der F._______ GmbH [sic] Umschreibungen auf die F._______ GmbH nur nach Rücksprache mit dem BAZG zuzulassen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass bei sämtlichen von der Vorinstanz erwähnten Transportunternehmen, bei denen G._______ als verantwortliches Organ amtet bzw. amtete, offene LSVA Forderungen ausgewiesen sind, gelingt es der Vorinstanz glaubhaft und somit rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass auch die Gründung der Beschwerdeführerin vielmehr dem oben dargelegten, erkennbaren Muster (vgl. E. 4.1.2) entspricht und hauptsächlich dazu dient, die Bezahlung der offenen LSVA Forderungen der Vorhalterinnen zu vermeiden und trotz solcher bestehenden Ausstände weiterhin über verbundene Unternehmen über die betroffenen Fahrzeuge verfügen zu können. Die Einsetzung von C._______ als offiziellen Geschäftsführer erscheint insbesondere dazu zu dienen, um bestehende, enge personelle Verbindungen zwischen den ehemaligen Halterinnen der Fahrzeuge bzw. zu deren faktischem Geschäftsführer zu verschleiern. Hierfür spricht ferner insbesondere, dass auch der Bruder von C._______, O._______, nur knapp einen Monat vor der Gründung der Beschwerdeführerin ein Unternehmen (die P._______ AG) mit grundsätzlich gleichem Gesellschaftszweck gegründet hat. Gleichentags wurde zudem ein weiteres Unternehmen (die Q._______ AG) mit demselben Zweck gegründet. Die Beschwerdeführerin sowie die beiden hiervor genannten Unternehmen haben ihren Sitz alle an derselben Adresse ([...]) in [...]. Schliesslich haben sowohl die P._______ AG und die Q._______ AG versucht - gleich wie die Beschwerdeführerin - die Umschreibung verschiedener Fahrzeuge als neue Halterin zu bewirken. Gegen diese Unternehmen wurden vom BAZG separate Sicherstellungsverfügungen erlassen (Vernehmlassung S. 15 f.).

4.2.3.3 Aufgrund des hiervor Gesagten hat die Vorinstanz in glaubhafter Weise einerseits dargelegt, dass G._______ tatsächlich faktischer Geschäftsführer der D._______ AG ist (E. 4.2.3.1). Somit besteht eine hinreichend erwiesenen, enge Verbindung zwischen der ehemaligen Halterin und der Beschwerdeführerin, welche es rechtfertigt, das Verhalten der ehemaligen Halterin bzw. ihres faktischen Geschäftsführers bei der Beurteilung der Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben durch die Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen (vgl. E. 2.6.4). Aufgrund dessen, dass andererseits ebenfalls rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht ist, dass G._______ faktisch auch die Geschäfte der Beschwerdeführerin führt (E. 4.2.3.2), darf auch sein persönliches vergangenes Verhalten bei der Gefährdungsbeurteilung mitberücksichtigt werden (E. 2.6.5).

4.2.4 Wie bereits ausgeführt, weist die ehemalige Halterin, die D._______ AG, für die streitbetroffenen Fahrzeuge offene LSVA Forderungen des BAZG aus (vgl. E. 4.2.1). Gemäss Akten der Vorinstanz belaufen sich sämtliche offenen Forderungen der D._______ AG per 8. Mai 2023 auf total Fr. [XXX'XXX.XX] (wovon Fr. [XXX'XXX.XX] im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung fällig waren; vgl. act. 49l der Vorinstanz [Offenpostenauszug D._______ AG]). Ob die Vorinstanz die D._______ AG zur Bezahlung der fälligen Abgaben gemahnt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Indes ist zumindest ersichtlich, dass fällige und in Rechnung gestellte Abgaben durch diese nicht bezahlt worden sind. Als faktischer Geschäftsführer der D._______ AG (vgl. E. 4.2.3.1) ist G._______ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für die bestehenden LSVA Ausstände als verantwortlich zu betrachten (E. 2.6.5).

Zudem haben auch die beiden anderen vormaligen Halterinnen der streitgegenständlichen Fahrzeuge (die K._______ GmbH und die I._______ AG, beide in Liquidation) Schulden beim BAZG (vgl. E. 4.2.1). In diesen Fällen haben die Rechnungstellung, respektive die erfolgten Mahnungen und Vollzugshandlungen diese vormaligen Halterinnen ebenso wenig dazu bewogen, die Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen. Gemäss Handelsregister des Kantons B._______ bzw. des Kantons R._______ war G._______ im hier interessierenden Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer dieser beiden Unternehmen. Als solcher war bzw. ist er für die nach wie vor bestehenden LSVA Ausstände als verantwortlich zu betrachten (E. 2.6.5).

4.2.5 Mit ihrem Vorbringen, über genügend Mittel zur Bezahlung zukünftiger Schwerverkehrsabgaben zu verfügen, vermag die Beschwerdeführerin gegen das hiervor Gesagte nichts zu ihren Gunsten einzuwenden. Das Vorhandensein ausreichender Mittel bei der Abgabepflichtigen bietet für sich allein keine Gewähr, dass die Abgabeansprüche des Staates nach deren rechtskräftiger Festlegung tatsächlich realisiert werden können. Zudem ist für die Beurteilung des Gefährdungstatbestands im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
1    Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a  das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b  die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2    Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
SVAV unerheblich, ob die Abgaben rechtskräftig festgesetzt wurden oder bereits fällig sind (vgl. E. 2.3.1). Ist eine Gefährdung von der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, können auch zukünftige Schwerverkehrsabgaben sichergestellt werden (vgl. E. 2.5.3).

4.2.6 Somit ist aufgrund der gesamten Umstände sowohl im früheren, hiervor geschilderten Verhalten der ehemaligen Halterin wie auch in demjenigen des faktischen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.3.3) eine tatsächliche Gefährdung für jetzige bzw. zukünftige, durch die Beschwerdeführerin zu leistende Abgaben zu erblicken. Die Vorinstanz ist somit zurecht von einem Gefährdungstatbestand ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Erlass der angefochtenen Sicherstellungsverfügung daher weder als willkürlich noch per se als unangemessen zu betrachten.

4.3 Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Höhe der von der Vorinstanz verfügten Sicherheit verhältnismässig ist.

4.3.1 Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Sicherheit rügt die Beschwerdeführerin das unzulässige Abstellen der Vorinstanz auf Logfiledaten der ehemaligen Halterin der streitbetroffenen Fahrzeuge. Dieses Vorgehen entbehre jeglicher Rechtsgrundlage; im Übrigen sei die Berechnung ohnehin falsch. Es könne nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) gleich viele Kilometer fahren werde wie die D._______ AG. Bei ihr (der Beschwerdeführerin) handle es sich um eine junge, frisch gegründete Gesellschaft. In den ersten Monaten sei daher noch nicht mit allzu vielen Aufträgen zu rechnen. Zudem möchte sie (die Beschwerdeführerin) sich auf den lokalen und regionalen Transport in den Region [...] spezialisieren, weshalb die gefahrenen Kilometer klarerweise bedeutend tiefer ausfallen würden als bei einer etablierten, schweizweit tätigen Transportunternehmung wie der ehemaligen Fahrzeughalterin.

4.3.2 Die Vorinstanz erklärt, ihrer Berechnung der voraussichtlichen, von der Beschwerdeführerin zukünftig zu leistenden Schwerverkehrsabgaben die Logfiledaten der letzten sechs Monate des jeweiligen streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrunde gelegt zu haben. Basierend darauf hat die Vor-
instanz für die betroffenen Fahrzeuge nachfolgende durchschnittliche LSVA Monatsbelastung errechnet:

Fahrzeug (Stamm-Nr.) Durchschnittliche LSVA pro Monat

[...] Fr. [X'XXX.XX]

[...] Fr. [X'XXX.XX]

[...] Fr. [X'XXX.XX]

[...] Fr. [X'XXX.XX]

Total Fr. [X'XXX.XX]

Die Vorinstanz stellte pro Fahrzeug den Betrag für drei Monate sicher, womit die Summe der zu leistenden Sicherstellung (auf die nächsten hundert Franken gerundet) Fr. 29'000.-- ergibt. Den Zeitraum für die Sicherstellung des Betrags (drei Monate) begründet die Vorinstanz mit Art. 25
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen.
1    Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen.
2    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist.
SVAV (Fälligkeit innert 60 Tagen, Zahlungsfrist von 30 Tagen).

4.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, auf die durchschnittliche bisherige Fahrleistung des betroffenen Fahrzeugs abzustellen (vgl. E. 2.7.2). Da - wie bereits erläutert (vgl. E. 4.2.3.1) - davon ausgegangen werden darf, dass die letztmalige Halterin, die D._______ AG, faktisch von G._______ geführt wird, rechtfertigt sich die Annahme der Vorinstanz, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge weiterhin entsprechend ihrer bisherigen Nutzung verwendet werden. Eine Überprüfung der vom BAZG vergleichsweise herangezogenen Werte zweier Drittunternehmen erübrigt sich deswegen. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine neu gegründete Gesellschaft. Von einer eigentlichen Aufbauphase, welche diese zu durchlaufen habe, kann allerdings nicht gesprochen werden, zumal auch die Beschwerdeführerin als von G._______ faktisch geführt zu betrachten ist (vgl. E. 4.2.3.2). Somit ist nicht nur davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge wie bisher genutzt werden, sondern auch, dass die bisherige Nutzung bereits unmittelbar nach Eintragung auf die Beschwerdeführerin - mithin ohne das Durchlaufen einer eigentlichen Aufbauphase - erfolgen wird. Das vergangene Verhalten von G._______ (vgl. E. 4.2.4) ist folglich bei der Beurteilung der Höhe der zu leistenden Sicherheit ebenfalls zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Höhe der zu leistenden Sicherheit zu berücksichtigen ist, ob bei der (neu) abgabepflichtigen Person bereits Abgaben angefallen sind (oder nicht; vgl. E. 2.7.2) oder ob sie sich in einer Aufbauphase befindet (E. 2.7.1 f.), in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht greift.

Aufgrund des hiervor Gesagten sowie in Ausübung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Höhe der Sicherheitsleistung (vgl. E. 1.4 und E. 2.7.1) ist der von der Vorinstanz verfügte Sicherstellungsbetrag nicht als offensichtlich übersetzt zu betrachten. Somit kann der Vorinstanz vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Überschreitung des Ermessens vorgeworfen werden

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben ist (E. 1.3.3).

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Insgesamt sind die Verfahrenskosten vorliegend unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 3.2.1) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- zu erlassen (vgl. E. 3.1.3 und 3.2.2 in fine; vgl. Urteile des BVGer
A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 6.1; A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1; A-3193/2018 und 3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18, m.w.H.).

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2; A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2, m.w.H.). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag, das BAZG sei anzuweisen, die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin umzuschreiben und die Kontrollschilder herauszugeben, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. 341.2-22-ohne)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3183/2023
Date : 09. November 2023
Published : 17. November 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Sicherstellungsverfügung (LSVA)


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 9  29
SVAG: 2  3  5  6  10  11  14  14a  23
SVAV: 2  5  22  25  36  36a  48  50a
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7  14
VTS: 7
VZV: 78
VwVG: 5  35  48  49  63  64
ZG: 76
BGE-register
126-V-130 • 127-V-431 • 132-V-387 • 136-II-214 • 137-I-195 • 142-I-135 • 142-II-218
Weitere Urteile ab 2000
1C_300/2015 • 1C_39/2017 • 1C_632/2017 • 2A.561/2006 • 2A.59/2003 • 2C_753/2007 • 6B_79/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • heavy goods vehicle tax • federal administrational court • behavior • statement of affairs • month • license plate • costs of the proceedings • legal entity • right to be heard • vehicle registration certificate • address • federal court • supervisory board • time limit • [noenglish] • hamlet • day • discretion • appellate instance
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BVGE
2019-VII-6
BVGer
A-1642/2011 • A-1662/2011 • A-199/2018 • A-2373/2019 • A-2669/2014 • A-3183/2023 • A-3193/2018 • A-3202/2022 • A-3546/2011 • A-484/2021 • A-5225/2018 • A-5859/2017 • A-6119/2007
BBl
2006/9539
VPB
62.47 • 63.29 • 67.47 • 70.14 • 70.16