SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 5 Grundsatz - 1 Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. |
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1 | Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. |
2 | Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend: |
a | für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit; |
b | für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend; |
c | für andere als die in Buchstabe b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers; |
d | für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 2 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG) |
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1 | Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit: |
a | Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; |
b | Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: |
b1 | gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder |
b2 | für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind; |
c | Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; |
d | Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; |
e | land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628); |
f | Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV); |
g | nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV); |
h | schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört; |
i | Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind; |
j | Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; |
k | Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11); |
l | Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; |
m | Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS); |
n | Transportachsen; |
o | Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 7 Gewichte - 1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich: |
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a | der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug; |
b | des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs; |
c | des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.66 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
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1 | Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
2 | Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. |
3 | Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
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1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Administrative Massnahmen - 1 Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
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1 | Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: |
a | die Abgabe nicht bezahlt worden ist; |
b | Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; |
c | für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; |
d | ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. |
2 | Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. |
3 | Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.36 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. |
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1 | Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. |
2 | Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. |
3 | Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. |
4 | Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: |
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1 | In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: |
a | bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; |
b | bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; |
c | bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. |
2 | Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: |
a | können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; |
b | müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 78 Halter - 1 Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 78 Halter - 1 Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.19 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
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1 | Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: |
a | das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist; |
b | die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c). |
2 | Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |