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A-6860/2017 - 2018-08-09 - Zölle - Passiver Veredelungsverkehr
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-6860/2017

Urteil vom 9. August 2018

Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien

A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Passiver Veredelungsverkehr.

A-6860/2017

Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft) mit Sitz in (....) ist im Gemüseanbau (und weitere Zwecke) tätig (vgl. Onlineauszug des Handelsregisters des Kantons [...], besucht am 6. Juni 2018). B.
Die Gesellschaft meldete am 4. Januar 2016 13`523 kg Kartoffeln zur Ausfuhr nach Deutschland an (Ausfuhrzollanmeldung Nr. [...]). Der Ausfuhrzollanmeldung ist zu entnehmen, dass die ,,Kartoffeln, nicht zur Veredelung" ausgeführt wurden. Des Weiteren verweist die Ausfuhrzollanmeldung auf eine sog. Ursprungserklärung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erteilte die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) der Gesellschaft eine mengenmässig unbeschränkte Bewilligung zur passiven Veredelung von Frischkartoffeln für die Chipsfabrikation in Deutschland (Bewilligung Nr. [...]). Die Bewilligung enthielt unter anderem folgende Angaben und Auflagen: 8. Nämlichkeit:
Die im Rahmen dieser Bewilligung zur Veredelung ausgeführten Waren dürfen nicht ausgetauscht werden. 9. Aus- und Einfuhrzollanmeldung:
Die Aus- und Einfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt ,,Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung" (Form. 47.86) vorgeschriebenen Form erfolgen. 10. Weitere Auflagen:
Die Frist für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Ausfuhr der Ware gemäss Rubrik 4 [Beschreibung der Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden dürfen]. Der Abrechnungsantrag ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Einfuhr der Veredelungserzeugnisse einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch auf Abgabenerleichterung der Veredelungserzeugnisse verwirkt. Bei der Abrechnung ist die Veredelung mit Rezepturen und Produktionsrapporten des Verarbeitungsbetriebes zu belegen.
Die Bewilligung wurde der Gesellschaft zusammen mit einem Begleitschreiben (Akten der Vorinstanz 10/9) zugestellt. D.
Ferner enthielt die Bewilligung den unterstrichenen Hinweis, dass die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes (Art. 49
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
der Zollverordnung vom Seite 2

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1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) anlässlich der Abrechnung ­ Phase 2 ­ bei der überwachenden Stelle (Zollstelle) zu erfolgen habe. Des Weiteren sei bei der Abrechnung die Tarifnummer 2005.2029 sowie ein reduzierter Zollansatz von Fr. 36.- je 100 kg Bruttogewicht anzuwenden und unterliege das im Ausland beigefügte Material sowie die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Veredelungserzeugnis bei der Einfuhr an den [ursprünglichen] Auftraggeber eingehen müsse respektive dieser der rechtmässige Importeur sein müsse, um vom reduzierten Zollansatz profitieren zu können (vgl. Ziff. 10 der Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016).
E.
Zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2016 meldete die jeweilige Spediteurin der Gesellschaft bei der Zollstelle (...) und der Zollstelle (...) drei Sendungen von Kartoffelchips aus Deutschland herkommend zur Wiedereinfuhr im Verfahren zur passiven Veredelung an (Zollanmeldungen Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...]). Sie stützte sich hierbei auf die Bewilligung Nr. (...) für die passive Veredelung vom 6. Januar 2016 und gab an, dass die Einfuhr im sog. vereinfachten Verfahren erfolgen sollte. Nachdem die elektronische Einfuhrzollanmeldung vom System als ,,gesperrt" selektioniert worden war, beanstandete die Zollstelle die Anmeldung mit Bezug auf den Zoll- und den Mehrwertsteueransatz sowie die Gewichtsangaben, den Mehrwertsteuerwert und die verfahrensspezifischen Angaben. In der Folge wurden die Zollanmeldungen mehrfach berichtigt. Die letzte Version der berichtigten Einfuhrzollanmeldungen lautete wie folgt:

Zollanmeldung
Nr. (...)
Warenbezeichnung

vom 14.01.2016
Kartoffelzubereitungen
Kesselchips,
Veredelungsverkehr, passiv, ordentli-

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Tarif-Nr.
Eigenmasse
Rohmasse
MWST-Wert
Zollansatz
MWST-Ansatz
Zollanmeldung
Nr. (...)
Warenbezeichnung

Tarif-Nr.
Eigenmasse
Rohmasse
MWST-Wert
Zollansatz
MWST-Ansatz
Zollanmeldung
Nr. (...)
Warenbezeichnung

ches Verfahren, Lohnveredelungsverkehr, Nichterhebungsverfahren, Einzelbewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 2005.2029
1`620.0
2660.1
8`354
0.00
0% (steuerfrei)
vom 15.01.2016
Kartoffelzubereitungen
Kesselchips,
Veredelungsverkehr, passiv, ordentliches Verfahren, Lohnveredelungsverkehr, Nichterhebungsverfahren, Einzelbewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 2005.2029
1`620.0
2660.1
13`926.00
0.00
0% (Nachträgliche Veranlagung)
vom 20.04.2016
Kartoffelzubereitungen
Kesselchips,
Veredelungsverkehr, passiv, ordentliches Verfahren, Lohnveredelungsverkehr, Nichterhebungsverfahren, Einzelbewilligung Nr. (...) vom 06.01.2016 2005.2029
1`620.0
2`084.0
13`676.00
0.00
0% (steuerfrei)

Tarif-Nr.
Eigenmasse
Rohmasse
MWST-Wert
Zollansatz
MWST-Ansatz
F.
Gestützt auf die berichtigten Einfuhrzollanmeldungen erliess die Zollstelle Koblenz am 14. Januar 2016 (Nr. [...]) und am 15. Januar 2016 (Nr. [...]) sowie die Zollstelle Kreuzlingen Autobahn am 20. April 2016 (Nr. [...]) die Seite 4

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entsprechenden Veranlagungsverfügungen, wobei jeweils weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuern erhoben wurden. G.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 erhob das Zollinspektorat (...) für die erfolgten drei Einfuhren (Zollanmeldungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) ordentliche Einfuhrabgaben inkl. Verzugszinsen von total Fr. 61`212.65 nach. Die Nachveranlagung basierte auf folgenden Details (,,Veranlagungen von Amtes wegen"; Zoll; MWST):
Zollanmeldung Nr. (...):
Einnahmeart
Zollabgaben
Zinsen
MWST

Bemessungsgrundlage:
2`660.1
bruttokg
8`354.00

Ansatz (Fr.)

Betrag (Fr.)

785.- je
100kg brutto

20`881.80

2.5%

259.85
737.40

Ansatz (Fr.)

Betrag (Fr.)

785.- je
100kg brutto

20`881.80

Zollanmeldung Nr. (...):
Einnahmeart
Zollabgaben
Zinsen
MWST

Bemessungsgrundlage:
2`660.1
bruttokg
13`926.00

2.5%

259.85
876.70

Ansatz (Fr.)

Betrag (Fr.)

785.- je
100kg brutto

16`359.40

Zollanmeldung Nr. (...):
Einnahmeart
Zollabgaben
Zinsen
MWST

Bemessungsgrundlage:
2`084.0
bruttokg
13`676.00

2.5%

199.95
755.90

Das Zollinspektorat begründete die Nachveranlagung damit, dass die Auflagen gemäss der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016, insbesondere die 60-tätige Frist zur Einreichung der Abrechnung versäumt worden und Seite 5

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damit der Anspruch auf die begünstigte Einfuhr der Veredelungserzeugnisse verwirkt worden sei. Die Verfügung könne innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. H.
Am 4. Juli 2016 erhob der Vertreter der Gesellschaft gegen die ,,Veranlagungsverfügung" vom 3. Mai 2016 Beschwerde bei der ZKD SH und beantragte, von der Erhebung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. I.
Nach umfangreichen Abklärungen und Weiterungen wies die ZKD SH mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte der Gesellschaft Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3`300.-. Die ZKD SH begründete ihren Entscheid damit, dass das Verfahren der passiven Veredelung neben Antrags- und Bewilligungsverfahren folgende drei Schritte umfasse: (1) Ausfuhr der Ware zur Veredelung ­ (2) Einfuhr des Veredelungserzeugnisse innerhalb von 12 Monaten seit der betreffenden Ausfuhr der Ware ­ (3) Gesuch um definitive Zollermässigung oder -befreiung, das heisst, Einreichung des Abrechnungsantrages bei der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach der Einfuhr des Veredelungserzeugnisses. Mit der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 sei der Gesellschaft auch das Merkblatt ,,Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung" (Form. 47.86) zugestellt worden. Darin seien die spezifischen Angaben festgehalten, welche für die Aus- und Einfuhrzollanmeldungen im Verfahren der passiven Veredelung erforderlich seien.
Die Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 enthalte denn auch die Auflage, innerhalb von 60 Tagen seit der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse bei der überwachenden Stelle den Abrechnungsantrag einzureichen. Dies habe die Gesellschaft unterlassen. Damit habe sie ihren Anspruch auf Zollermässigung bzw. -befreiung verwirkt. Die Gesellschaft könne sich nicht auf die Einfuhrveranlagungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 verlassen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte sie wissen müssen, dass eine zusätzliche Abrechnung erforderlich gewesen wäre. Die Zollbehörde
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habe weder willkürlich noch überspitzt formalistisch gehandelt. Die Zollbehörde habe für die Einfuhrveranlagungen auf die Angaben in den jeweiligen Zollanmeldungen der Gesellschaft abgestellt. Diese Zollanmeldungen könnten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr berichtigt werden, weil die Anfechtungsfrist gemäss Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 116 [1]  
  1.   Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
  1bis.   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
  2.   Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
  3.   Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
  4.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) für jene Veranlagungen längst abgelaufen sei.
J.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragt die Gesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin), den Beschwerdeentscheid der ZKD SH vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und in Anwendung des Verfahrens zur passiven Veredelung von der Erhebung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die ,,Vorinstanz 1 oder 2" zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass sich (Name des Zeugen) von (Gesellschaft) im November 2015 an die Beschwerdeführerin gewandt habe, um Kartoffeln für den passiven Veredelungsverkehr zu bestellen. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezember 2015 um eine Bewilligung für den sog. passiven Veredelungsverkehr ersucht und im Januar 2015 (recte: wohl 2016) noch weitere Angaben hierzu nachgeliefert. Am 4. Januar 2016 seien die Lieferscheine, Rechnungen und der Frachtbrief ausgestellt worden. Am 6. Januar 2016 sei die Bewilligung eingetroffen. Die Ware sei abgeholt und verzollt worden. Die Verzollung sei gemäss telefonischer Auskunft der Zollverwaltung zunächst provisorisch erfolgt, weil das Original der Bewilligung noch nicht vorgelegen habe. Die definitive Bewilligung sei nachgereicht worden. Am 12. und 14. Januar 2016 seien Zollanmeldungen für die Wiedereinfuhr ausgestellt worden, für deren Details auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid verwiesen werde. Am 17. Januar 2016 habe sie, die Beschwerdeführerin, die ,,definitiven Einfuhrveranlagungen" erhalten, gemäss welchen keine Zollabgaben zu bezahlen gewesen seien. Sie sei daher davon ausgegangen, die Sache sei erledigt. Sie habe auch später von der Zollverwaltung keine Mitteilung erhalten, dass etwas nicht in Ordnung sei. Am 5. Mai 2016 habe sie die ,,Veranlagungen von Amtes wegen" vom 3. Mai 2016 erhalten. Die eigentliche ,,Verfügung" vom 3. Mai 2016 habe wohl gefehlt, denn diese sei bei der Beschwerdeführerin nicht auffindbar. Die Beschwerdeführerin habe mit Bewilligung der Zollverwaltung Kartoffeln zur Verarbeitung in Pommes Chips ausgeführt und fertige Pommes Chips für den Verkauf in Seite 7

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die Schweiz reimportiert. Damit habe sie die Voraussetzungen für den passiven Veredelungsverkehr gemäss Art. 13
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG erfüllt. Es seien hierzu auch die Veranlagungsverfügungen vom 14. und 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 ergangen, worin die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) festgehalten habe, dass die Ware im passiven Veredelungsverkehr definitiv zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt worden sei. Deshalb könne die EZV nicht mehr nachträglich auf diese Verfügungen zurückkommen und geltend machen, die Beschwerdeführerin hätte noch weitere Auflagen erfüllen müssen. Die entsprechenden Verfügungen seien an die Stelle der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 getreten, wäre es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die EZV die Einfuhr der Pommes Chips zuerst definitiv veranlage und hernach dennoch verlange, dass innert 60 Tagen nach der Einfuhr ein Abrechnungsantrag bei der überwachenden Stelle eingereicht werden müsse. Ein solches Vorgehen würde nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, sondern wäre auch überspitzt formalistisch. Nach Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG verwirke das Recht auf Wiedereinfuhr der Ware mit Zollermässigung oder Zollbefreiung gerade nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall denn auch so geschehen, weshalb die ,,definitiven Veranlagungsverfügungen" ergangen seien. Diese seien denn auch rechtskräftig und die ,,Verfügungen von Amtes wegen" vom 3. Mai 2016 seien zu Unrecht ergangen. Im Übrigen seien auch die in den ,,Verfügungen von Amtes wegen" berücksichtigten Rohmassen nicht nachvollziehbar, die korrekterweise 2`084 kg, 1`234.9 kg und 2`084 kg betragen würden. Vor der Zustellung der Verfügung, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden würde, habe die Beschwerdeführerin keinen Grund gehabt, Beschwerde gegen die Einfuhrveranlagungen zu erhaben. Es hätte ihr dafür auch das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Zudem würden Begründungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch im vorliegenden Verfahren noch korrigiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin bietet für ihre Sachdarstellung diverse Urkundenbeweise an, beantragt die Einvernahme von Zeugen und die Befragung der Beschwerdeführerin bzw. Beweisaussage ihres Verwaltungsratspräsidenten sowie den Beizug der Akten des Bewilligungsverfahrens für den passiven Veredelungsverkehr.
K.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragt die ZKD SH (nachfolgend auch Vorinstanz), vertreten durch die OZD, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Seite 8

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Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass innerhalb der Abrechnungsfrist keine Abrechnungen eingereicht worden seien, womit das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden sei. Die Ausnahme gemäss Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG solle ein allfälliges Verfahrensversäumnis bei der Einfuhr (z.B. falsche Einfuhrveranlagung) korrigieren und entbinde nicht von den weiteren Auflagen des Verfahrens, insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungsanträgen gemäss Art. 173 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV. Überdies verlange Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG ein Gesuch um die Behebung des Mangels bei der Einfuhr, welches innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist zu stellen sei. Vorliegend seien jedoch die Einfuhrveranlagungen korrekt vorgenommen worden, so dass diese Bestimmung keine Anwendung fände. Die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass das Veredelungsverfahren mit dem Erhalt der Einfuhrveranlagungsverfügungen abgeschlossen sei. In der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Abgabenerleichterung verwirke, wenn eine der in der Bewilligung genannten Fristen nicht eingehalten würde. Die Zollstelle, welche die Veranlagung vornehme, erhebe keine Abgaben, wenn die für die Einfuhrzollanmeldung geltenden formellen Auflagen eingehalten würden. Erst bei der Abrechnung durch die überwachende Stelle erfolge die Veranlagung des Vermögensmehrwertes. Deshalb habe anlässlich der Einfuhr auch seitens der Zollstelle kein Anlass bestanden, bei der Beschwerdeführerin zu intervenieren. Im Übrigen wäre auch bei einem fristgerecht eingereichten Abrechnungsantrag fraglich, ob die Zollermässigung oder -befreiung hätte definitiv gewährt werden können, da die Ausfuhr der zu veredelnden Waren im normalen Ausfuhrverfahren anstatt im Verfahren der passiven Veredelung erfolgt sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei keine provisorische, sondern eine definitive Ausfuhrverzollung vorgenommen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die ,,Verfügung" vom 3. Mai 2016 nicht vollständig erhalten haben sollte, sei ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Für die Nachveranlagung sei sodann auf die Einfuhrzollanmeldungen abgestellt worden. Die entsprechenden ,,Einfuhrveranlagungen" seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips obliege der Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für eine korrekte Deklaration, die auch die Mengenangaben umfasse.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend eingegangen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Seite 9

A-6860/2017

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Die EZV, die in diesem Verfahren durch die OZD vertreten ist, ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 116 [1]  
  1.   Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
  1bis.   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
  2.   Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
  3.   Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
  4.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
, 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 116 [1]  
  1.   Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
  1bis.   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
  2.   Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
  3.   Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
  4.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 116 [1]  
  1.   Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
  1bis.   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
  2.   Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
  3.   Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
  4.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
ZG). Das Verfahren richtet sich ­ soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ­ nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Sie hat zudem ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-6226/2016 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). 2.2 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht ­ wie allgemein im Abgaberecht ­ der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Ab-
Seite 10

A-6860/2017

gabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-7503/2016 und A-7531/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4).
2.3 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 141 V 191 E. 3, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1, 2014/8 E. 3.3, 2007/41 E. 4.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.180 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6226/2016 vom 22. Februar 2018 E. 3.6). 3.
3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Seite 11

A-6860/2017

Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 7   Grundsatz
  Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden.
 
[1] SR 632.10
ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 50   Anwendbares Recht
  Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 2   Internationales Recht
  1.   Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
  2.   Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 8   Zollfreie Waren
  1.   Zollfrei sind:
a.   Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.   Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  2.   Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.   Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.   gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.   Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.   Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.   Motorfahrzeuge für Invalide;
f.   Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.   Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.   Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.   Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.   Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.   Warenmuster und Warenproben;
l.   inländisches Verpackungsmaterial;
m. [2]   Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
 
[1] SR 632.10
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
. ZG; Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG; Art. 53
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 19   Zollbemessung
  1.   Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a.   Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.   den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
  2.   Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a.   die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.   die Ware nicht angemeldet worden ist.
  3.   Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
und b ZG). 3.2 Die Zahlung der Zollschuld obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (zum Begriff der Zollschuld: Art. 68
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 68   Begriff
  Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.
ZG; Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 90  
  1.   Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
  2.   Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG; vgl. Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.3.1 und 2.3.2).
3.3 Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 69   Entstehung der Zollschuld
  Die Zollschuld entsteht:
a.   im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.   falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.   falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.   falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG) und wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 72   Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
  1.   Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
  2.   Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 74   Zinsen
  1.   Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
  2.   Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a.   in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b.   solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
  3.   Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
  4.   Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 186   Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG)
  1.   Die Verzugszinspflicht beginnt:
a.   bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
b.   bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
c.   bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
d.   in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
  2.   Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
ZV). Dessen Höhe beträgt seit dem 1. Januar 2012 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).
4.
4.1 Art. 47
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG enthält eine abschliessende Aufzählung der wählbaren Zollverfahren (REGINALD DERKS, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 47 N. 13). Darunter findet sich auch das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 60
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG; Art. 171
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 171   Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
­ 173 ZV; Art. 56 f. der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]; Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 des EFD über den Veredelungsverkehr [VO-VV, SR 631.016]). 4.2 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die EZV auf wieder eingeführten
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A-6860/2017

Erzeugnissen Zollermässigung oder -befreiung, sofern keine Überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (auch passives Veredelungsverfahren; Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG). 4.3 Das passive Veredelungsverfahren steht grundsätzlich nur Waren des zollrechtlich freien Verkehrs offen (IVO GUT, Zollkommentar, Art. 13 N. 4; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 893).
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die vorübergehend ausgeführt werden, gewährte die Zollverwaltung das passive Veredelungsverfahren bis Ende 2011 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt wurden (Art. 132 Abs. 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
  2.   Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
  3.   Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [1] dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
  4.   Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
  5.   Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
  6.   Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
  7.   ... [2]
 
[1] [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2]
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG, aufgehoben mit Wirkung per 1. August 2016 [AS 2016 2429; BBl 2015 2883]). Seither entfällt diese Anforderung.
4.4 Das passive Veredelungsverfahren kann sowohl im sog. Nämlichkeitsverkehr (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 47
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 47   Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
  1.   Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
  2.   Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
  3.   Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
  4.   Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
ZV) wie auch im sog. Äquivalenzverkehr (Art. 13 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 46
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 46   Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
  1.   Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2.   Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a.   die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b.   keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3.   Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV) abgewickelt werden. Beim Nämlichkeitsverkehr muss die zur Veredelung ausgeführte Ware tatsächlich für den Veredelungsvorgang verwendet werden und im Veredelungserzeugnis enthalten sein und danach wieder eingeführt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 47   Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
  1.   Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
  2.   Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
  3.   Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
  4.   Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
ZV). Beim Äquivalenzverkehr werden lediglich Ersatzwaren wieder eingeführt. Diese müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen wie die ausgeführte Ware (Art. 46 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 46   Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
  1.   Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2.   Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a.   die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b.   keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3.   Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV; ARPAGAUS, a.a.O., N. 874 f.). 4.5 Das Verfahren zur passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung der EZV, welche mit Auflagen verbunden und zeitlich beschränkt werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Der Antragsteller hat ­ vorausgesetzt es spricht kein öffentliches Interesse dagegen ­ Anspruch auf die Bewilligung, wenn er seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat und Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf bietet (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 171
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 171   Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
ZV). 4.6 Mit der Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr im Verfahren der passiven Veredelung entsteht grundsätzlich eine Zollschuld (Art. 69
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 69   Entstehung der Zollschuld
  Die Zollschuld entsteht:
a.   im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.   falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.   falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.   falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG; ARPAGAUS, a.a.O., N. 902). Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit der Besteuerung werden jedoch in der Regel einzig auf dem im Ausland erzielten Veredelungsmehrwert Zollabgaben erhoben (Art. 13 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG i.V.m. Art. 49
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; ARPAGAUS, a.a.O., N. 905). Diese bemessen sich
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grundsätzlich anhand des durch die Veredelung entstandenen Mehrgewichtes und nach dem Zolltarif, unter welchen das in das Zollgebiet verbrachte Veredelungserzeugnis einzureihen ist (Art. 49 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV). Ist eine Erfassung des Mehrgewichtes nicht möglich oder unverhältnismässig, kann die EZV eine Zollermässigung oder -befreiung gewähren (Art. 49 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV). Für die Zollermässigung stehen die in Art. 49 Abs. 3
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV vorgesehenen Differenzmethoden zur Verfügung (vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 13 N. 9 f.).
4.7 Das Verfahren der passiven Veredelung muss ordnungsgemäss abgeschlossen werden (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG; Art. 173
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV). Es gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die in der Bewilligung erwähnten Auflagen sowie die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 2
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV erfüllt werden (Art. 173 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV i.V.m. Art. 172
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 172   Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV). Das heisst, zur Wahrung des Anspruchs auf Zollermässigung muss der Bewilligungsinhaber innerhalb der festgesetzten Frist den Antrag auf endgültige Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen und in der vorgeschriebenen formellen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder in Zollgebiet verbracht worden sind (ARPAGAUS, a.a.O., N. 902). 4.8 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Zollausfuhrabgaben fällig und das Recht auf die Privilegierung bei der Wiedereinfuhr erlischt (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Da die Schweiz derzeit keine Ausfuhrabgaben erhebt, erweist sich diese Bestimmung einzig für die Wiedereinfuhr als relevant. Der Mangel des nicht fristgerecht abgeschlossenen Verfahrens kann hierbei geheilt werden, wenn innert 60 Tagen seit Ablauf der für das Zollverfahren festgesetzten Frist der Nachweis der Wiedereinfuhr erbracht wird (ARPAGAUS, a.a.O., N. 903; zum Fristenlauf vgl. BGE 143 II 643, der sich allerdings auf das aktive Veredelungsverfahren bezieht; vgl. dazu auch E. 8.5.2). Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Waren nachweislich ins Zollgebiet eingeführt, wenn sie in den freien Verkehr überführt worden sind (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., N. 903). In der Praxis ist das regelmässig dann der Fall, wenn sie ordentlich oder als Rückware verzollt worden sind (Art. 48
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 48  
  1.   Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
  2.   Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b.   wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c.   wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG). Seite 14

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5.
5.1 Das Verfahren der passiven Veredelung gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte: -

Antrags- und Bewilligungsverfahren
Ausfuhr der Ware zur Veredelung
Einfuhr des Veredelungserzeugnisses
Einreichung des Abrechnungsantrages
Überprüfungsverfahren
Veranlagung des Mehrwertes.

5.2 Das Gesuch um Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung ist grundsätzlich an die OZD zurichten. Die Bewilligung wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Unterlagen erteilt (Art. 171 Abs. 2
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 171   Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
ZV; Art. 56
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

Art. 56   Erteilung von Bewilligungen durch das BAZG - (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165-173 ZV)
  1.   Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
  2.   Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
  3.   Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und dem BAZG per Post oder Telefax zugestellt werden.
ZV-EZV).
Ausnahmsweise sind die Zollstellen für die Erteilung der Bewilligung zuständig, nämlich wenn es um die passive Veredelung von Handelswaren aller Art geht, die im Ausland ausgebessert, restauriert oder bearbeitet werden wie z.B. durch Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o.Ä. (Art. 57
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

Art. 57   Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen - (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165-173 ZV)
  Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
i.V.m. Anhang ZV-EZV).
5.3 Die Bewilligung enthält folgende Angaben (Art. 172
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 172   Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV): a) anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung; b) Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers; c) zuständige überwachende Stelle;
d) Bezeichnung, zolltarifische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e) Beschreibung der Veredelung;
f) Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g) Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse; h) Auflagen namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
5.4 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum ,,Verfahren der passiven Veredelung" anzumelden (Art. 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.

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ZG; Art. 60 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Bei der Ausfuhrzollanmeldung sind hierzu detaillierte Angaben zu machen (Art. 172 Bst. h
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 172   Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV; vgl. Form. 47.86). Dies soll die ohnehin schwierige Kontrolle dieses besonderen Verfahrens unterstützen. Einerseits erfolgt die Verarbeitung der ausgeführten Ware ausserhalb des Zollgebiets und ist damit aufgrund ­ vorbehältlich eines Amtshilfeabkommens ­ der schweizerischen Zollbehörde nicht zugänglich, andererseits kann der Bewilligungsinhaber auch nicht gezwungen werden, die Ware wieder in die Schweiz einzuführen (vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 3; ARPAGAUS, a.a.O., N. 898). Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr unterlassen, so wird das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs nicht eröffnet; eine darauf gründende Zollbefreiung und -ermässigung bei der Wiedereinfuhr der Ware ist diesfalls nicht möglich (GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 3).
5.5 Die Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr hat die notwendigen Angaben zu enthalten (Art. 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG; Art. 172 Bst. h
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 172   Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV; vgl. Form. 47.86). Sie kann bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Zollstelle erfolgen. Befindet sich diese im Zollinland, kann die Ware unter Vorlage der Bewilligung zur passiven Veredelung zunächst provisorisch veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden oder an der Grenzzollstelle in ein Transitverfahren überführt und der zuständigen überwachenden Zollstelle zugeführt werden. 5.6 Die Abrechnung über die Zollabgaben im Verfahren der passiven Veredelung erfolgt grundsätzlich im sog. Nichterhebungsverfahren (GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 1 und 4 mit Hinweis auf das Merkblatt über die passive Veredelung Form. 47.88 Ziff. 5.1.3). Mangels Ausfuhrzöllen ist dies nicht weiter von Bedeutung. Mit Bezug auf die (Wieder)einfuhr erheben die Zollstellen, bei denen die Veredelungserzeugnisse angemeldet werden, keine Abgaben. Die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes erfolgt im Rahmen der Abrechnung durch die überwachende Stelle. 5.7 Sodann muss innerhalb der sog. Abrechnungsfrist ein Gesuch um definitive Zollbefreiung bzw. -ermässigung mit den erforderlichen Angaben eingereicht werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV; GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 4). Ebenso muss die Wiedereinfuhr der veredelten Ware innerhalb der vorgesehenen sog. Einfuhrfrist (vgl. Art. 173 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV) sowie die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachgewiesen werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV).
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A-6860/2017

5.8 Neben dem ordentlichen Verfahren der passiven Veredelung kann die OZD (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO-VV) bzw. das EFD auch Verfahrenserleichterungen vorsehen (sog. vereinfachtes Verfahren; Art. 173 Abs. 3
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV; Art. 2 Abs. 1 VO-VV).
Beim sog. vereinfachten Verfahren gilt die Zollanmeldung (Ausfuhrzollanmeldung) als Gesuch um Erteilung der Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VOVV). Die Zollanmeldung für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet (Einfuhrzollanmeldung) gilt als Gesuch für die definitive Zollermässigung oder -befreiung (Art. 2 Abs. 1 VO-VV). Das erleichterte Verfahren gilt auch ohne Nachweis nach Art. 173 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VO-VV). Es wird der Mehrwert abgerechnet, wobei sich dieser stets nach dem Mehrgewicht bestimmt, welches sich nach dem im Ausland beigefügten Material bestimmt (Art. 49 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; vgl. GUT, Zollkommentar, Art. 60 N. 5; Merkblatt über die passive Veredelung, Form. 47.88).
5.9 Das Verfahren der passiven Veredelung ist nicht in jedem Fall notwendig. Werden bestimmte Waren im Rahmen eines Werkvertrages zur Lohnveredelung bei der Ausfuhr zum ordentlichen ,,Ausfuhrverfahren" angemeldet und alsdann wieder an den Absender im Inland zurückgesandt, erübrigt sich eine Ausfuhrzollanmeldung im Verfahren der passiven Veredelung, wenn das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder aufgrund eines Ursprungszeugnisses zollfrei eingeführt werden kann (hinsichtlich der MWST siehe E. 6.2). Stellt sich anlässlich der Einfuhr heraus, dass aufgrund eines fehlenden gültigen Ursprungsnachweises keine präferenzielle Veranlagung beantragt werden kann und die Zollabgaben deshalb geschuldet sind, so kann nachträglich keine Zollbefreiung im Verfahren der passiven Veredelung geltend gemacht werden (vgl. Merkblatt über die Passive Veredelung, Form 47.88 Ziff. 2 Abs. 1; Merkblatt Passive Veredelung: Definitive Aus- und Einfuhrveranlagung, Form 47.89; Ziff. 1). 5.10 Das Verfahren der Zollveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
und 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe ­ d.h. vollständige und richtige ­ Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer
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A-6860/2017

A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 5.4). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 4.5). Es besteht kein Anspruch auf eine Beratung durch die Zollbehörde (BVGE 2015/24 E. 4.6; vgl. zum Ganzen: A-2758/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.4).
6.
6.1 Die (Wieder)einfuhr von Waren, die nach den Art. 13
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
und 60
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sind von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. k
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG). Davon ausgenommen ist das Entgelt für die auf die im Ausland besorgten Arbeiten an diesen Gegenständen (Art. 53 Abs. 1 Bst. k
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. e
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 54   Bemessungsgrundlage [1]
  1.   Die Steuer wird berechnet:
a.   auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b.   auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c.   auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d.   auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g. [3]   auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
  2.   Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
  3.   In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a.   die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b. [4]   die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
  4.   Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
  5.   Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[2] SR 631.0
[3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
[4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
MWSTG).
6.2 Gleiches gilt für Gegenstände die zur Lohnveredelung im Ausfuhrverfahren nach Art. 61
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 61  
  1.   Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. [1]
  2.   Im Ausfuhrverfahren:
a.   werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b.   ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c.   muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. [2]
  4.   Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG ausgeführt und an den Absender im Inland zurückgesandt worden sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. l
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 54   Bemessungsgrundlage [1]
  1.   Die Steuer wird berechnet:
a.   auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b.   auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c.   auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d.   auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g. [3]   auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
  2.   Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
  3.   In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a.   die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b. [4]   die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
  4.   Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
  5.   Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[2] SR 631.0
[3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
[4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
MWSTG).
7.
Gemäss Art. 85
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 85   Nachforderung von Zollabgaben
  Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch nach Art. 85
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 85   Nachforderung von Zollabgaben
  Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG stellt demnach eine spezialgesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterziehen. Ein Verschulden des Zollschuldners oder der Zollschuldnerin ist dabei nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.6, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; ARPAGAUS, a.a.O., N. 512 mit Hinweisen). Kein Irrtum in Sinne von Art. 85 liegt vor, wenn eine bedingte Zahlungspflicht wegen nicht ordnungsgemässen Abschlusses des damals dazu führenden Verfahrens in eine unbedingte Zahlungspflicht umgewandelt wird (MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 85 N. 27 mit weiteren Hinweisen). 8.
8.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 Kartoffeln zur Verarbeitung in Pommes Chips Seite 18

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nach Deutschland ausgeführt und am 12. bzw. 14. Januar 2016 Pommes Chips in die Schweiz eingeführt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Verfahren der passiven Veredelung gewählt, weshalb die Wiedereinfuhr zoll- und einfuhrsteuerfrei sei. Die Vorinstanz verneint dies mit dem Hinweis, dass mit der Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 kein solches beantragt und als Zweck ,,Kartoffeln, nicht zur Veredelung" angegeben worden sei. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob das in den E. 4 und 5 geschilderte Verfahren der passiven Veredelung zum Zuge kommt. Dazu ist erforderlich, dass eine entsprechende Bewilligung der OZD vorliegt (E. 8.2), dass dieses Verfahren in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt wurde (E. 8.3), dass das Veredelungserzeugnis wieder eingeführt wurde und dass innert der gesetzten Frist ein Abrechnungsantrag eingereicht wurde (E. 8.4). 8.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der (definitiven) Ausfuhr als auch in jenem der Einfuhr über eine Bewilligung der OZD zur passiven Veredelung verfügte (Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016). 8.3
8.3.1 Es genügt nicht, im Besitz einer Bewilligung zur passiven Veredelung zu sein, vielmehr muss das Verfahren der passiven Veredelung bereits bei der Ausfuhr beantragt werden (E. 5.4). Das erleichterte Verfahren nach Art. 2 VO-VV kommt vorliegend nicht zum Zug, müsste es doch nach Art. 2 Abs. 2 VO-VV in der Bewilligung vorgesehen sein; die Bewilligung verweist aber ausdrücklich auf das Verfahren nach dem Merkblatt ,,Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung" (Form. 47.86). Aktenkundig ist einzig die Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) vom 4. Januar 2016 (Vorausdeklaration). Gemäss diesem Dokument wurden von der Beschwerdeführerin ,,Kartoffeln, nicht zur Veredelung" ausgeführt und wurde der Ausfuhr eine Ursprungserklärung beigelegt. Das Dokument zeigt als Selektionsresultat ,,frei" und nennt sodann als ,,Q-Dat" den 11. Januar 2016. Mit dieser Ausfuhrzollanmeldung wurde das Verfahren der passiven Veredelung somit nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass zollrechtlich keine Ausfuhr im ,,Verfahren der passiven Veredelung" oder eine Ausfuhr zum Zwecke der Veredelung stattgefunden hat. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei vorerst eine provisorische Ausfuhr erfolgt, weil das Original der Bewilligung noch nicht vorgelegen
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habe. Sie offeriert hierfür folgende Beweismittel: Parteibefragung sowie Beweisaussage von (Name), Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Details der Ausfuhr und der weiteren Informationen für das passive Veredelungsverfahren beantragt die Beschwerdeführerin sodann die Einvernahme von (Name des Zeugen), (Gesellschaft), als Zeuge.
Selbst wenn vorerst eine provisorische Ausfuhranmeldung vorgenommen worden wäre, so hätte bei Vorliegen der definitiven Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung eine definitive Zollanmeldung bzw. Veranlagung in diesem Verfahren oder zumindest ein Hinweis auf die Veredelung erfolgen müssen. Entsprechendes ist ebenfalls nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Befragung sowie die Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Hierbei kann auch offen bleiben, ob derartige Beweismittel überhaupt zulässig gewesen wären. 8.3.3 In der Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 wurde sodann die (Name der Gesellschaft) in (Ort) als Empfängerin der Ware angegeben. In den aktenkundigen berichtigten Einfuhrzollanmeldungen (GESTELLUNG) vom 14. und 15. Januar 2016 und 20. April 2016 wird als Versenderin die (Name einer anderen Gesellschaft), (anderer Ort), genannt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 mit den Einfuhrzollanmeldungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 zusammenhängt. Entsprechende Weiterungen bezüglich der Nämlichkeit der Ware ­ die Bewilligung vom 6. Januar 2016 enthält bekanntlich in Ziff. 8 das Nämlichkeitserfordernis ­ erübrigen sich jedoch, wie sich nachfolgend ergibt. 8.3.4 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verzollung im Verfahren der passiven Veredelung nicht beantragt hat, die Ausfuhr somit nicht in diesem Verfahren erfolgte, und deshalb bei der Einfuhr der Pommes Chips keine Erleichterungen zum Tragen kommen und die ordentlichen Abgaben bezahlt werden müssen.
8.4
8.4.1 Selbst wenn das Verfahren der passiven Veredelung beantragt worden wäre, würde Folgendes gelten: Aus dem Wortlaut der Bewilligung Nr. (...) der OZD vom 6. Januar 2016 (Ziff. 10) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 60 Tagen nach der Einfuhr der Verede-
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lungserzeugnisse bei der Zollstelle (...) einen Abrechnungsantrag einzureichen hat, andernfalls der Anspruch auf Abgabenerleichterung betreffend die Veredelungserzeugnisse verwirke. Ebenso deutlich ergibt sich aus der genannten Bewilligung, dass die überwachende Stelle (...) anlässlich der Abrechnung den Veredelungsmehrwert veranlagt.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin hat unstreitig innerhalb von 60 Tagen seit der Einfuhr der fraglichen Waren bei der Zollstelle (...) keinen Abrechnungsantrag eingereicht. Daraus folgt, dass sie eine in der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 genannte Auflage nicht erfüllt hat. Soweit das Verfahren der passiven Veredelung zur Anwendung gelangen würde, hätte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abgabenerleichterung verwirkt (E. 4.7 und 5.7).
8.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass sie sich auf die ,,definitiven Einfuhrveranlagungen" vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 verlassen und deshalb kein Gesuch um definitive Zollbefreiung bzw. -erleichterung eingereicht habe. Diese Einfuhrveranlagungen seien ausdrücklich als ,,Verfügungen" betitelt gewesen. Hierbei seien weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuern erhoben worden und seien diese Einfuhrveranlagungen in Rechtskraft erwachsen. Indem die Zollverwaltung nunmehr die Zollabgaben nacherhebe, verstosse sie nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern handle sie auch überspitzt formalistisch. 8.4.3.1 Der in Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ­ welchem freilich im Abgaberecht rechtsprechungsgemäss nur untergeordnete Bedeutung zukommt ­ verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden; vorausgesetzt ist, dass die Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, mit Hinweisen). Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b; Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Diese Auslegung nach dem sog. Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteile
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des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, A-1729/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die (Einfuhr)veranlagungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 enthalten die Begriffe ,,Import" und ,,Definitiv". Erwähnt ist auch die Zolltarifnummer 2005.2029, für welche der Normalsatz von 785.- je 100kg brutto gilt. In der fraglichen Verfügung wird indessen ein Ansatz von Fr. 0.- je 100kg brutto angewendet. Des Weiteren wird ausdrücklich auf das Verfahren der passiven Lohnveredelung sowie auf die Einzelbewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 hingewiesen. Weiter wird in der Rubrik ,,Abrechnung" das Nichterhebungsverfahren aufgeführt. Allerdings sind die erwähnten Verfügungen nicht einheitlich und wird teilweise beim Bewilligungspflichtcode der Code ,,nicht bewilligungspflichtig" gesetzt. Zwei der Einfuhrveranlagungsverfügungen enthalten unter der Rubrik ,,Ansatz" den Hinweis ,,steuerfrei", während die dritte Einfuhrveranlagung den Zusatz ,,nachträgliche Steuerveranlagung" enthält. Es ist zwar einzuräumen, dass diese Einfuhrveranlagungsverfügungen schwer verständlich sind. So oder anders hätte es jedoch der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass es sich um Einfuhrveranlagungsverfügungen im ,,Verfahren der passiven Veredelung" handelt. Ebenso hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass das ,,ordentliche Verfahren [der passiven Veredelung]" zur Anwendung gelangte. Nicht nur enthalten alle drei Verfügungen einen entsprechenden Hinweis, sondern hatte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Einfuhrzollanmeldungen auch dahingehend berichtigen müssen. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in den jeweiligen Einfuhrveranlagungsverfügungen auf die Einzelbewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016 hätte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, dass mit diesen Einfuhrveranlagungsverfügungen das Verfahren der passiven Veredelung ­ für den Fall, dass es überhaupt anwendbar wäre ­ ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist. Mithin hätte sie nicht darauf schliessen dürfen, dass die Einfuhrzollanmeldung gleichzeitig als Gesuch für die definitive Zollermässigung bzw. -befreiung gelte, wie es im vereinfachten Verfahren der Fall gewesen wäre (E. 5.8 und 8.3.1). Zudem ergibt sich bereits aus der Bewilligung Nr. (...) vom 6. Januar 2016, dass eine vollständige Abgabenbefreiung nie zugesichert wurde. Vielmehr zielte das Verfahren der passiven Veredelung auch im vorliegenden Fall darauf ab, bei der (Wieder)einfuhr lediglich den Veredelungsmehrwert zu veranlagen. Insoweit hätte die Beschwerdeführerin ­ obschon die (Einfuhr)veranlagungsverfügungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April Seite 22

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2016 keine Zollabgaben ausweisen ­ nicht davon ausgehen dürfen, dass sie überhaupt keine Abgaben zu entrichten hätte. Daher kann sie aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn das Verfahren der passiven Veredelung zur Anwendung gelangen würde.
8.4.3.2 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.2, MOSER ET AL., a.a.O., N. 3.115 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die 60-tägige Abrechnungsfrist verstreichen lassen, die in der Bewilligung vorgesehen ist, vielmehr hat sie bis heute keine Abrechnung eingereicht und es fragt sich, ob sie sich deshalb überhaupt auf eine unzulässige Dauer der Frist berufen könnte. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Frist um eine von einer Behörde gesetzte Frist (vgl. Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016 Ziff. 3). Diese Frist ist nicht mit der 60-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG gleichzusetzen. Sie dient der Abwicklung des Verfahrens sowie der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Abgabepflichtigen. Die festgesetzte Frist ist in ihrer Dauer nicht unüblich, kennt doch das ZG verschiedene Fristen in dieser Länge. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Anwendung und Durchsetzung einer Abrechnungsfrist an sich und insbesondere einer solchen von 60 Tagen Dauer im vorliegenden Fall zum blossen Selbstzweck werden oder die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder verhindern würde. Es liegt demzufolge kein Fall von überspitztem Formalismus vor, selbst wenn das Verfahren der passiven Veredelung Anwendung finden würde.
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A-6860/2017

8.4.4 Im Sinn einer Zwischenbilanz gilt es festzuhalten, dass das Verfahren der passiven Veredelung bei der Ausfuhr nicht beantragt wurde und ­ selbst wenn es beantragt worden wäre ­ nicht ordentlich abgeschlossen wurde.
8.5 Damit ist auf eine allfällige Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG einzugehen (E. 4.8).
8.5.1 Die Anwendung von Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG setzt voraus, dass das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist (E. 4.8). Dies bedingt wiederum, dass vorgängig ein solches Verfahren eingeleitet worden ist (E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist (E. 8.4.3). Eine Berichtigung der Ausfuhrzollanmeldung selber gestützt auf Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG ist folglich ausgeschlossen. Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG dient nur der Korrektur eines nicht ordnungsgemäss abgeschlossenen Verfahrens der passiven Veredelung, nicht eines nicht ordnungsgemäss eröffneten solchen Verfahrens. Aus dem gleichen Grund können die Einfuhrzollanmeldungen nicht berichtigt werden. 8.5.2 Zudem sieht die Bewilligung vom 6. Januar 2016 in Ziff. 10 ausdrücklich vor, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach der Einfuhr einzureichen sei (Bewilligung Nr. [...] vom 6. Januar 2016 Ziff. 10). Es wurde bereits dargelegt, dass sich dem Gericht aus den vorliegenden Akten nicht erschliesst, ob es sich bei der Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) um das ,,Pendant" zu den drei Einfuhrzollanmeldungen handelt (E. 8.3.1). Damit ist nicht bewiesen, dass es sich bei den mit den Zollanmeldungen vom 14., 15. Januar 2016 und 20. April 2016 eingeführten Pommes Chips um die Veredelungserzeugnisse handelt. Ebenfalls auch bereits aus diesem Grund kommt das Verfahren nach Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG nicht zum Zug. 8.5.3 Die weitere Frage, die zu beantworten wäre, kann somit auch offen gelassen werden, nämlich, ob eine solche Frist dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG entspricht, ist doch das Bundesgericht in BGE 143 II 643 E. 3.3.5 ­ allerdings für das Verfahren der aktiven Veredelung und den etwas anderen Wortlaut von Art. 59 Abs. 4
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Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG (,,festgelegten Frist" statt ,,der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist") ­ davon ausgegangen, es sei mit dieser Frist die Ausfuhrfrist gemeint. Dies hätte auf das Verfahren der passiven Veredelung angewendet zur Folge, dass in diesem Verfahren der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist einzureichen gewesen wäre und nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Einfuhr, wie in der Bewilligung erwähnt. In der ersten Konstellation ­ Abrechnung innert Seite 24

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60 Tagen nach Ablauf der Einfuhrfrist, d.h. nach dem 11. Januar 2017 ­ wäre die Frist mit der Eingabe vom 4. Juli 2016 gewahrt gewesen und es wäre folglich zu prüfen gewesen, ob es sich dabei um ein Gesuch nach Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG gehandelt hätte. In der zweiten Konstellation ­ Abrechnung innert 60 Tagen nach der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse ­ wäre diese Frist verpasst gewesen und die Prüfung hätte von vornherein unterbleiben können. 8.5.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juli 2016 zu Recht nicht als Gesuch nach Art. 60 Abs. 4
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Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG entgegengenommen hat. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Ausland veredelte Ware fälschlicherweise im Verfahren der passiven Veredelung zur Einfuhr angemeldet hat, denn die Eröffnung eines solchen Verfahrens war bei der Ausfuhr unterblieben (E. 8.3.4). Die Zollverwaltung hätte infolgedessen die vorliegenden Einfuhren hinsichtlich der Zollabgaben als ordentliche Einfuhren behandeln müssen. Eine Einfuhr im passiven Veredelungsverfahren ohne vorgängige Ausfuhr im passiven Veredelungsverfahren fällt in der vorliegenden Konstellation ausser Betracht. Die Zollabgaben sind ­ entgegen den Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2016, 15. Januar 2016 und 20. April 2016 ­ geschuldet. 8.7 Demzufolge gilt es zu prüfen, ob die Zollverwaltung diese Abgaben nach Art. 85
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Art. 85   Nachforderung von Zollabgaben
  Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG nachfordern kann (E. 7). Sie unterlag aufgrund der Deklaration in den Einfuhrzollanmeldungen dem Irrtum, es handle sich um Veredelungsprodukte, die abgabenfrei eingeführt werden könnten. Diesen Irrtum hat sie innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügungen für die Einfuhr festgestellt und mit der Verfügung vom 3. Mai 2016 die geschuldeten Abgaben nachgefordert. Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich die Verfügung vom 3. Mai 2016 inkl. die ergänzenden ,,Verfügungen von Amtes wegen" zu Recht erlassen und die Einfuhrabgaben nacherhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ­ wie sie geltend macht ­ die Verfügung vom 3. Mai 2016 bereits bei der Eröffnung oder erst später vollständig erhalten hat, ist ihr doch daraus vorliegend kein Nachteil erwachsen. 9.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann im Quantitativ die in zwei der drei ,,Verfügungen von Amtes wegen" vom 3. Mai 2016 berücksichtigten
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A-6860/2017

Rohmassen. Diese Rohmassen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten berichtigten Einfuhrzollanmeldungen. Bei diesen war zumindest teilweise auch die Rohmasse berichtigt worden, wie sich aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2017 ergibt. Die Beschwerdeführerin stützt sich für die von ihr beantragten Korrekturen auf drei Proforma-Rechnungen je vom 21. Dezember 2015, aus denen sich ergibt, dass die in der Verfügung vom 3. Mai 2016 berücksichtigten Rohmassen dem Bruttogewicht der Ware inkl. Verpackung und Palette entsprechen. Diese Proforma-Rechnungen sind ferner in den einzelnen Einfuhrzollanmeldungen und auch in den nachfolgenden Einfuhrveranlagungen vom 14. bzw. 15. Januar 2016 bzw. 20. April 2016 erwähnt und haben damit schon im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen. Die gemäss der Beschwerdeführerin massgebenden Rohmassen entsprechen dem auf den jeweiligen Rechnungen aufgeführten Bruttogewicht inkl. Verpackung, aber ohne Palette. Strittig ist damit, was unter dem Begriff der Rohmasse zu verstehen ist. Diese Frage ist dem Beschwerdeverfahren zugänglich. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.1) besteht das Bruttogewicht (Rohmasse) aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung des Füllmaterials und der Warenträger. Eigentliche Beförderungsmittel wie Transportbehälter oder wieder verwendbare Transporthilfsmittel wie Paletten zählen jedoch nicht zum Bruttogewicht, zumindest wenn es sich um Europool-Paletten handelt (vgl. BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N. 36; vgl. auch Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 und 5 mit Hinweis auf das Urteil der Eidg. Zollrekursrekurskommission vom 4. Juni 1970, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 39 409, S. 411 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht klar, welcher Art die Paletten sind. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand bedarf demzufolge weiterer Abklärung durch die Vorinstanz.
10.
Mit Bezug auf die Mehrwertsteuer liegt aufgrund des vorstehend Gesagten ebenfalls kein Fall einer steuerbefreiten Einfuhr im Sinn von Art. 53 Abs. 1 Bst. k
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG vor (E. 6.1), weil bei der Ausfuhr kein Verfahren der passiven Veredelung beantragt wurde (E. 8.4.3). In den Akten finden sich drei teilweise geschwärzte Proforma-Rechnungen der (Name) an die (Name) (mit der Beschwerdeführerin als Importeurin) je vom 21. Dezember 2015 sowie drei Rechnungen (Name) an die (Name) je vom 8. Januar 2016. Es ist zwar für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 mit den drei Einfuhrzollanmeldungen vom
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14. bzw. 15. Januar 2016 und vom 20. April 2016 (Gestellungen) zusammenhängt. Allerdings verweisen die drei Einfuhrzollanmeldungen auf die jeweiligen Proforma-Rechnungen. Diese wiederum weisen Veredelungskosten aus, wobei der hierfür geschuldete Betrag jeweils geschwärzt wurde. Somit lässt sich aus den Proforma-Rechnungen schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Ware im Rahmen eines Werkvertrages ins Ausland verbracht, dort veredelt und anschliessend wieder eingeführt hat. Eine Ausfuhr im Verfahren der passiven Veredelung ist nicht erstellt. Erstellt ist lediglich die ordentliche Ausfuhr gemäss Zollanmeldung vom 4. Januar 2016, wobei hier nicht klar ist, ob sie die nämliche Ware betrifft. Allerdings musste die Ware, da sie nach einer Veredelung wieder eingeführt wurde, zuvor ausgeführt worden sein. Mangels einer anderweitigen Ausfuhr im Verfahren der passiven Veredelung, ist hierfür von einer ordentlichen Ausfuhr auszugehen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr im Rahmen eines ordentlichen Ausfuhrverfahrens nach Art. 61
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 61  
  1.   Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. [1]
  2.   Im Ausfuhrverfahren:
a.   werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b.   ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c.   muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. [2]
  4.   Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG ­ entweder am 4. Januar 2016 oder an einem anderen Datum ­ erfolgt ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 54   Bemessungsgrundlage [1]
  1.   Die Steuer wird berechnet:
a.   auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b.   auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c.   auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d.   auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g. [3]   auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
  2.   Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
  3.   In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a.   die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b. [4]   die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
  4.   Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
  5.   Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[2] SR 631.0
[3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
[4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
MWSTG erfüllt (E. 6.2) und ist die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen zu erheben (E. 6.2). Massgeblich für die Bemessung der Einfuhrsteuer ist also das Entgelt für die im Ausland beanspruchte Arbeitsleistung (E. 6.2). Diese Angaben sind in den jeweiligen Proforma-Rechnungen geschwärzt worden. Denkbar ist aber auch, dass die hier massgeblichen Veredelungskosten auf andere Weise festgestellt werden können. Demzufolge sind für die Bemessung der Einfuhrsteuer weitere Abklärungen durch die Vorinstanz vorzunehmen. 11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben inkl. Verzugszinsen sowie der Einfuhrsteuer gemäss den vorstehenden Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Infolgedessen hat die Vorinstanz auch über die Kosten ihres Beschwerdeentscheides neu zu befinden. 12.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül-
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ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 63 N. 13). Diese haben den Anforderungen von Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG zu genügen (ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., N. 4.43). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag genügt diesen Anforderungen nicht, da er es dem Bundesverwaltungsgericht anheimstellt, mit welcher Begründung es die Sache an die Vorinstanz zurückzuweist. Die Beschwerdeführerin schuldet nach dem vorstehend Gesagten für die strittigen (Wieder)einfuhren sowohl Zollabgaben zuzüglich Verzugszinsen als auch Einfuhrsteuern, wobei die Höhe gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bemessen ist. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 80% unterliegend zu betrachten und ihr die Kosten für das vorliegende Verfahren im Umfang von Fr. 3`400.aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag von Fr. 3'400.- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4`250.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 850.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 12.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1`275.- als angemessen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 28

A-6860/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubemessung der Zollabgaben inkl. Verzugszinsen und der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 3'400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4`250.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 850.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1`275.- zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann

Monique Schnell Luchsinger

Seite 29

A-6860/2017

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand:

Seite 30
A-6860/2017 09. August 2018 17. August 2018 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Zölle

Gegenstand Passiver Veredelungsverkehr

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG 50
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 50   Anwendbares Recht
  Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG 53
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 53   Steuerbefreite Einfuhren
  1.   Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a.   Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b.   menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c.   Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d.   Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind;
e.   Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f.   Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g. [2]   Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h.   Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k.   Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l.   Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f;
m. [3]   Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
  2.   Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
 
[1] SR 631.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG 54
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 54   Bemessungsgrundlage [1]
  1.   Die Steuer wird berechnet:
a.   auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b.   auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c.   auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d.   auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f.   auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g. [3]   auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
  2.   Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
  3.   In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a.   die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b. [4]   die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
  4.   Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
  5.   Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[2] SR 631.0
[3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
[4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZG 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 2   Internationales Recht
  1.   Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
  2.   Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 7   Grundsatz
  Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden.
 
[1] SR 632.10
ZG 8
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 8   Zollfreie Waren
  1.   Zollfrei sind:
a.   Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.   Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  2.   Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.   Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.   gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.   Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.   Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.   Motorfahrzeuge für Invalide;
f.   Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.   Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.   Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.   Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.   Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.   Warenmuster und Warenproben;
l.   inländisches Verpackungsmaterial;
m. [2]   Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
 
[1] SR 632.10
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
ZG 13
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG 19
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 19   Zollbemessung
  1.   Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a.   Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.   den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
  2.   Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a.   die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.   die Ware nicht angemeldet worden ist.
  3.   Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG 21
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG 47
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG 48
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 48  
  1.   Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
  2.   Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b.   wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c.   wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG 59
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG 60
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 60  
  1.   Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der passiven Veredelung:
a.   werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG 61
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 61  
  1.   Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. [1]
  2.   Im Ausfuhrverfahren:
a.   werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b.   ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c.   muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. [2]
  4.   Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG 68
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 68   Begriff
  Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.
ZG 69
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 69   Entstehung der Zollschuld
  Die Zollschuld entsteht:
a.   im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.   falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.   falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.   falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG 70
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG 72
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 72   Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
  1.   Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
  2.   Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
ZG 74
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 74   Zinsen
  1.   Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
  2.   Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a.   in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b.   solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
  3.   Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
  4.   Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG 85
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 85   Nachforderung von Zollabgaben
  Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG 90
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 90  
  1.   Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
  2.   Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG 116
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 116 [1]  
  1.   Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
  1bis.   Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
  2.   Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
  3.   Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
  4.   Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
 
[1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
ZG 132
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
  2.   Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
  3.   Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [1] dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
  4.   Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
  5.   Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
  6.   Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
  7.   ... [2]
 
[1] [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2]
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZTG 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZV 46
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 46   Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
  1.   Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2.   Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a.   die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b.   keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3.   Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV 47
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 47   Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
  1.   Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
  2.   Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
  3.   Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
  4.   Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
ZV 49
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 49   Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
  1.   Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
  2.   Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
  3.   Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a.   Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b.   Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c.   Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
  4.   Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV 171
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 171   Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
ZV 172
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 172   Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV 173
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 173   Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV 186
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 186   Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG)
  1.   Die Verzugszinspflicht beginnt:
a.   bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
b.   bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
c.   bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
d.   in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
  2.   Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
ZV-EZV 56
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

Art. 56   Erteilung von Bewilligungen durch das BAZG - (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165-173 ZV)
  1.   Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
  2.   Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
  3.   Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und dem BAZG per Post oder Telefax zugestellt werden.
ZV-EZV 57
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

Art. 57   Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen - (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165-173 ZV)
  Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
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