Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2477/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marianne Ryter,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Veranlagung von Hühnereiern.

Sachverhalt:

A.

A.a Die B._______ AG mit Sitz in C._______ meldete am 4. Dezember 2015 bei der Zollstelle St. Margrethen DA Freilager (nachfolgend: Zollstelle St. Margrethen) im EDV-Verfahren eine für die A._______ GmbH (D._______) bestimmte Sendung von Hühnereiern zur Einfuhr an. In der Zollanmeldung wurde dabei eine Rohmasse von 21'328 kg angegeben.

Die Zollstelle St. Margrethen nahm die Veranlagung antragsgemäss vor und gab die Ware ohne Beschau frei. Mit Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 4. Dezember 2015 erhob sie einen Zoll von Fr. 7'464.80 und eine Zollbegünstigungskontrollgebühr von Fr. 32.-.

A.b Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 machte die B._______ AG bei der Zollstelle St. Margrethen geltend, bei der Zollanmeldung der erwähnten Sendung sei irrtümlich ein Bruttogewicht von 21'328 kg statt 20'294 kg deklariert worden. Die B._______ AG ersuchte dabei um entsprechende Korrektur und Rückerstattung der Zollabgaben.

Das erwähnte Schreiben vom 25. Januar 2016 wurde in der Folge der Zollkreisdirektion Schaffhausen übermittelt.

B.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der B._______ AG mit, dass die verlangte Korrektur nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne und ihre Eingabe vom 25. Januar 2016 daher als Beschwerde behandelt werde.

Nach weiterer Korrespondenz mit der B._______ AG erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 7. März 2016 einen kostenpflichtigen Beschwerdeentscheid, mit welchem sie die zollpflichtige Rohmasse neu auf 20'668 kg festsetzte.

C.

Mit «Einsprache» (recte: Beschwerde) vom 21. April 2016 beantragt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss, die am 4. Dezember 2015 angemeldete Einfuhr sei dahingehend zu veranlagen, dass die beim Eiertransport verwendeten Kunststoffrahmen (sog. Dividers) nicht zur zollpflichtigen Rohmasse gezählt werden.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

E.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.60 ff.).

Zollzahlungspflichtig ist unter anderem die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
und c ZG; vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren ist, ist deshalb für den seitens der Zollverwaltung erhobenen Zoll zahlungspflichtig. Infolgedessen ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1, A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG).

1.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 23).

Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 7. März 2016 wurde aufgrund eines Schreibens der streitbetroffenen Spediteurin B._______ AG vom 25. Januar 2016 gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbeschwerde pro Adressat (vgl. Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2, A1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2, A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 961). Da die Beschwerdeführerin gemäss der seitens der B._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranlagungsverfügung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.2.1) und in diesem Kontext durch die Handlungen der B._______ AG verpflichtet wird, erscheint es indessen gerechtfertigt, wenn sie den Beschwerdeentscheid, welcher gegen die B._______ AG gefällt wurde, selbständig anfechten kann. Anders verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2, A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden.

2.2 Der Zoll bemisst sich, sofern für die Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgelegt worden ist, nach dem Bruttogewicht (Art. 2 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG). Der Zolltarif baut somit auf dem Prinzip der Bruttoverzollung auf. Dieses Prinzip «verlangt die Anrechnung des Verpackungsgewichts zum Ansatz des Inhalts» (vgl. BBl 1959 I 726 noch zum Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 [AS 1959 1343]; siehe dazu ferner Urteil des BVGer A 2470/2011 vom 6. Februar 2012 E. 2.2). Zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können, erlässt der Bundesrat Vorschriften (Art. 2 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG). In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat am 4. November 1987 die Taraverordnung (SR 632.13) erlassen.

2.3 Art. 1 der Taraverordnung enthält vorab die erforderlichen Begriffsbestimmungen (vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-001 vom 31. März 2005 E. 4a):

2.3.1 Das Bruttogewicht (Rohmasse) besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger (Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung).

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Warenträger ein «Gestell, auf dem Waren übersichtlich und leicht zugänglich zum Verkauf ausgelegt werden» (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in 8 Bänden, Mannheim/Leipzig/München [etc.], 1993-1995, Bd. 6). Als Warenträger gelten beispielsweise Spulen, Hülsen, Kettbäume, Kabeltrommeln und Gestelle (vgl. Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif, [D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) oder auch Verkaufsständer, Plakatständer, Prospekthalter, Lochwände zur Präsentation von Waren, Regale, Vitrinen und Displays. Warenträger dienen der übersichtlichen Präsentation von Waren. Ein «Warenträger» wird in der französischen Version von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung denn auch als «supports sur lesquels la marchandise est présentée» und auf italienisch mit «supporti sui quali la merce è presentata» bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 8.2).

2.3.2 Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Nicht zum Nettogewicht gehört die Verpackung, die allein oder hauptsächlich dem Schutz der Ware während des Transportes dient (Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung).

2.3.3 Die Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) präzisieren, dass insbesondere folgende Gegenstände nicht als Umschliessungen oder Verpackungen im Sinne der Taraverordnung gelten und damit nicht zum Bruttogewicht gehören:

«- Zisternen und Grossbehälter aller Art mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3;

- Container mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3;

- Kleinbehälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1 m3, massive, robuste Bauweise, in der Regel aus rostfreiem Stahl, kran- und/oder stapelbar, auch mit Rollen, teilweise mit Anschlussarmaturen zum Befüllen und Entleeren, immatrikuliert d.h. in der Regel in Privatbesitz des Versenders oder Empfängers mit entsprechender Bezeichnung;

- zur wiederholten Verwendung bestimmte Paletten und Rollpaletten (einschliesslich deren Aufbauten wie Klappboxen, Boxpaletten mit dazugehörenden Schutzbrettern, Deckeln, Gittern, Seitenwänden usw.);

- Big Bags mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3;

- Antistoss-Luftkissen sowie zur Fahrzeugausrüstung gehörende Trennwände».

Diese Gegenstände gelten gemäss den Ausführungen der Zollverwaltung als Transportmittel bzw. Transporthilfsmittel zur wiederholten Verwendung.

2.3.4 Als Tara gilt die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewicht (Art. 1 Abs. 3 Taraverordnung).

Der Tarazuschlagist der Gewichtszuschlag in Prozent des Nettogewichts (Tarasatz; Art. 1 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Taraverordnung). Im Anhang der Taraverordnung sind Tarasätze zur Berechnung des Tarazuschlages aufgeführt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Taraverordnung sowie Anhang der Taraverordnung).

2.4

2.4.1 Unter der Sachüberschrift «Bruttoveranlagung» regelt die Taraverordnung in Ausführung von Art. 2 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG, dass Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, nach dem Bruttogewicht veranlagt werden (Art. 2 Abs. 1 Taraverordnung; vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung den Entscheid der ZRK 2004-001 vom 31. März 2005 E. 4a).

Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen (unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen, in Art. 3 Taraverordnung vorgesehenen Tatbestände) einem Tarazuschlag (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Taraverordnung). Ob eine Verpackung einen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, wird nach den Anforderungen der betreffenden Transportart beurteilt (Art. 2 Abs. 3 Taraverordnung; vgl. hierzu auch den Entscheid der ZRK 765/91 vom 17. März 1992 E. 4).

2.4.2 Eine Ausnahme vom Prinzip der Verzollung nach dem Bruttogewicht bildet die Nettoveranlagung (Art. 5 Taraverordnung). Auf Antrag des Warenführers werden Waren bei der zuständigen Zollstelle auf Grund des Nettogewichts mit Tarazuschlag veranlagt (Art. 5 Abs. 1 Taraverordnung).

Soweit im Anhang kein Tarasatz vorgesehen ist, gilt namentlich für Waren, welche zur Nettoveranlagung angemeldet wurden, ein Tarazuschlag von zehn Prozent ihres Nettogewichtes (Art. 5 Abs. 2 Taraverordnung).

3.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen behandelte die Eingabe der B._______ AG vom 25. Januar 2016 als «Beschwerde» gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2015. Sie trat auf die innert der entsprechenden 60-tägigen Frist (vgl. Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG) erfolgte «Beschwerde» ein und erliess am 7. März 2016 einen «Beschwerdeentscheid».

Man könnte sich zwar im Lichte des (zur Publikation vorgesehenen) Urteils des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 und der dort thematisierten Abgrenzung zwischen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (vgl. insbesondere E. 3.2.9 des Urteils) fragen, ob die Eingabe der B._______ AG vom 25. Januar 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG hätte betrachtet werden müssen und gegebenenfalls mangels Einhaltung der 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG ein Nichteintreten auf dieses Gesuch geboten gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Es kommt hinzu, dass den mit der Eingabe vom 25. Januar 2016 gestellten Begehren und dem Beschwerdebegehren - wie im Folgenden ersichtlich wird - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A 917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1; siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3 [zur Publikation vorgesehen], wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall wurden die Hühnereier nach übereinstimmender Darstellung der Verfahrensbeteiligten in Höckern aus Kunststoff (Trays) transportiert, wobei jeweils mehrere Trays in einer Lage angeordnet und mehrere dieser Lagen übereinandergestapelt wurden. Zuunterst sowie jeweils nach sechs Lagen wurde je ein sog. Divider aus Kunststoff eingeführt. Sodann wurde das ganze, [...] Eier umfassende Gebinde auf EUR-Paletten gestellt. Die Paletten waren teilweise mit einer Schrumpffolie umwickelt.

4.2 Die Zollverwaltung zählt in der Vernehmlassung bei der streitbetroffenen Sendung zum zollpflichtigen Bruttogewicht

- die Eier, wobei sie diese als Eigenmasse und damit als Bestandteil des Nettogewichtes qualifiziert,

- die Trays, die als Warenträger oder unmittelbare Verpackung zum Nettogewicht gehören würden,

- die Divider, die zum Nettogewicht zu rechnen seien, da sie entweder (bei Qualifikation der Trays als Warenträger) als Bestandteil der Warenträger zu betrachten seien oder der unmittelbaren Verpackung der Eier zuzuordnen seien, und

- die Schrumpffolie als Teil der Tara.

Die von der Beschwerdeführerin verwendeten, genormten EUR-Paletten betrachtet die Zollverwaltung als vom Bruttogewicht ausgenommene und damit nicht zollpflichtige Transportmittel zur wiederholten Verwendung.

4.3 Die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass die Verzollung nach dem Bruttogewicht zu erfolgen hat (vgl. aber hinten E. 6). Auch bestreitet sie richtigerweise nicht, dass die Eier, die Trays und die Schrumpffolie zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählen. Hingegen macht sie geltend, die Divider seien kein Teil des zollpflichtigen Bruttogewichtes, da sie als Transportmittel zur wiederholten Verwendung im Sinne der Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) keine Umschliessungen oder Verpackungen im Sinne der Taraverordnung bilden würden.

4.4 Der vorliegende Rechtsstreit beschlägt vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Divider als Transportmittel zur wiederholten Verwendung im Sinne der Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) gelten und damit nicht zollpflichtig sind. Ausgeschlossen wäre eine Qualifikation als solches Transportmittel insbesondere dann, wenn die Divider als Verpackung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung zu qualifizieren wären. In letzterem Fall würden sie nach dieser Bestimmung, deren Rechtskonformität von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählen.

5.1 Für die von ihr behauptete Qualifikation der Divider als Transportmittel zur wiederholten Verwendung im Sinne der Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die in diesen Erläuterungen enthaltene Regelung betreffend Aufbauten zu Paletten und Rollpaletten, welche zur wiederholten Verwendung bestimmt sind. Damit stösst sie aber ins Leere:

Insbesondere lassen sich die Divider entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit den im entsprechenden Passus der Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif («zur wiederholten Verwendung bestimmte Paletten und Rollpaletten [einschliesslich deren Aufbauten wie Klappboxen, Boxpaletten mit dazugehörenden Schutzbrettern, Deckeln, Gittern, Seitenwänden usw.]», vgl. E. 2.3.3) genannten Deckeln oder Gittern gleichsetzen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht die Verwendung von Boxpaletten in Frage steht. Es kommt hinzu, dass die Divider zwar beim Transport - wie ausgeführt - nicht unabhängig von den Höckern verwendet werden können, sie aber keinen bestimmten Höckern, geschweige denn bestimmten Paletten zugeordnet sind und nach Darstellung der Beschwerdeführerin durch Kartoneinlagen ersetzt werden können.

Die Divider können auch insofern nicht im massgebenden Sinne als einer Palette zugehörig qualifiziert werden, als deren Zahl grundsätzlich je nach Höhe des auf der Palette aufgeschichteten Stapels variieren kann. Die Divider lassen sich bei dieser Sachlage nicht als Aufbauten von Paletten betrachten, selbst wenn die unterste Lage der Divider direkt auf eine Palette gelegt wird.

Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, dass die Divider in der bei den Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif festgehaltenen Aufzählung der weiteren Gegenstände, die nicht als Umschliessungen oder Verpackungen gelten und damit nicht zum Bruttogewicht zählen (vgl. E. 2.3.3), genannt sind bzw. unter einen der entsprechenden Tatbestände fallen. Aus ihrem zwar richtigen Hinweis, dass diese Aufzählung nicht abschliessend sei, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen sind die Divider nämlich nicht mit den in der Aufzählung figurierenden Behältnissen vergleichbar. Denn letztere Behältnisse stellen anders als die Divider ganz oder teilweise geschlossene Hohlkörper zur Aufnahme von Waren dar. Zum anderen sind die Divider auch nicht mit Antistoss-Luftkissen oder zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Trennwänden vergleichbar, da sie nicht bloss der Federung, sondern direkt der Stabilisierung der unmittelbaren Verpackung dienen (vgl. dazu auch sogleich E. 5.2) und sie (oder an ihrer Stelle entsprechende Kartoneinlagen) unabhängig vom verwendeten Fahrzeug für den Transport in dieser Verpackung unabdingbar sind.

5.2 Auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die Divider als vom massgebenden Bruttogewicht ausgenommene Transportmittel zu qualifizieren sind:

Als Transportmittel eingestuft wurden in der Judikatur zwar beispielsweise bei einer Einfuhr von Brotgetreide verwendete Silos und Container (Entscheid der ZRK 2004-001 vom 31. März 2005 E. 4a) und - in einem älteren, das frühere Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 betreffenden Entscheid - Paletten (Entscheid der ZRK vom 4. Juni 1970, ASA 49, S. 409 ff., S. 411 f. [nach diesem Entscheid sind Europool-Paletten zollfrei zu lassen]). Die Divider unterscheiden sich aber insofern in rechtserheblicher Weise von diesen Gegenständen, als sie über eine blosse Vereinfachung des eigentlichen Transports hinausgehende Funktionen aufweisen:

Aus der aktenkundigen Produktbeschreibung der Firma E._______, in welcher der Plastikdivider «F._______» angepriesen wird als «designed for the transportation of eggs in [...] egg trays» und «designed for fixing plastic trays» (Akten Vorinstanz, act. 10), ergibt sich zwar, dass die Divider - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2) - unter anderem der notwendigen Stabilität der Eierstapel während des Transportes dienen. Daneben leisten die Divider nach der insoweit unbestrittenen, eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin aber auch als Bestandteil eines ganzheitlichen Systems einen Beitrag zur Vermeidung der Seuchenverschleppung und zur Sicherstellung der Luftzirkulation während der Ei-Lagerung. Letzteres zeigt, dass sich ihre Funktion nicht auf die Phase des eigentlichen Transportes beschränkt. Aufgrund dieses Umstandes und mit Blick auf die Tatsache, dass die Divider aufgrund ihrer Stabilisierungsfunktion auch dem Schutz der Waren dienen, sind die Divider als zum Bruttogewicht zu rechnende Verpackung und nicht als Transportmittel im erwähnten Sinn zu qualifizieren (demgegenüber fällt eine Qualifikation der Divider als Warenträger entgegen der Auffassung der Vorinstanz schon deshalb ausser Betracht, weil sie nicht der übersichtlichen Präsentation der Eier dienen [vgl. E. 2.3.1]).

5.3 In einem anderen Verfahren hat die Zollverwaltung erklärt, dass sich die in den Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) festgehaltene Umschreibung der nicht zum Bruttogewicht zählenden Transportmittel oder Transporthilfsmittel auf das Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter (SR 0.631.250.112; nachfolgend: Zollabkommen über Behälter) stütze (vgl. Urteil des BVGer A 2470/2011 vom 6. Februar 2012 E. 2.3.2).

Es kann hier offen bleiben, ob dieses Abkommen mit den darin enthaltenen Begriffsumschreibungen und die ähnlichen Begriffsdefinitionen in der Anlage B.3 («Anlage über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren») des in Istanbul abgeschlossenen Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten ist (SR 0.631.24; im Folgenden: «Istanbul Übereinkommen»), für die vorliegend interessierende Abgrenzung zwischen Verpackung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung und nicht zum zollpflichtigen Bruttogewicht zu zählenden Transportmitteln relevant sind. Denn die Divider sind - wie im Folgenden ersichtlich wird - weder Transportgefässe bzw. Transportausrüstungen noch Bestandteile von Transportgefässe bzw. Transportausrüstungen im Sinne dieser Abkommensvorschriften:

Das Zollabkommen über Behälter, das bezweckt, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und zu erleichtern (vgl. die Präambel des Abkommens), definiert in Art. 1 Bst. c den Begriff des «Behälters» als

«ein Transportgefäss (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gefäss), das

i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;

v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und

vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.»

In der gleichen Bestimmung wird ferner insbesondere festgehalten, dass der Begriff «Behälter» «das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein[schliesst], sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden». Gemäss Anlage 6 Ziff. 0.1c) des Abkommens fallen unter «Zubehör und Ausrüstung des Behälters», selbst wenn sie abnehmbar sind, namentlich «Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung».

Eine (soweit hier interessierend) mit Art. 1 Bst. c des Zollabkommens über Behälter grundsätzlich übereinstimmende Umschreibung des Begriffes des «Behälters» findet sich in Art. 1 Bst. c der Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens. Abweichend vom Zollabkommen über Behälter sieht letztere Vorschrift indes vor, dass der Begriff des «Behälters» namentlich Paletten nicht umfasse. Art. 1 Bst. d der Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens bezeichnet dabei als Palette «eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden», und führt dazu Folgendes aus:

«Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein.»

Die vorliegend in Frage stehenden Divider weisen keinen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter auf. Schon deshalb können sie nicht als «Behälter» bzw. «Transportgefässe» im Sinne der genannten Abkommensbestimmungen qualifiziert werden. Da das Gleiche auch für die Trays gilt, lassen sich die Divider auch nicht als Bestandteil eines «Behälters» bzw. «Transportgefässes» im abkommensrechtlichen Sinne qualifizieren.

Sodann spricht die erwähnte abkommensrechtliche Definition der Palette nicht dafür, die Divider als Transportmittel bildende Paletten zu qualifizieren, da sie unbestrittenermassen nicht geeignet sind, die Eier ohne die von der Beschwerdeführerin verwendeten genormten EUR-Paletten zu Verladeeinheiten zusammenzufassen.

5.4 Nichts an der Würdigung der Divider als Bestandteil der Verpackung zu ändern vermag der Umstand, dass sie nach Darstellung der Beschwerdeführerin durch (allerdings der Qualität der Eier nicht zuträgliche) Kartonzwischenlagen ersetzt werden könnten. Wie in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt wird, ist die Wahl des Verpackungsmaterials Sache des Zollbeteiligten und ohne Einfluss auf die Zuordnung dieses Materials zu den in der Taraverordnung definierten Gewichten.

6.

Es ergibt sich somit, dass die Divider zur Verpackung gehören und die Zollverwaltung sie damit richtigerweise zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählt. Angesichts der hiervor vorgenommenen Zuordnung der Divider zum zollpflichtigen Gewicht kann hier dahingestellt bleiben, ob für die Beschwerdeführerin überhaupt eine günstigere Zollbelastung resultieren würde, wenn die Divider als vom zollpflichtigen Bruttogewicht ausgenommene Transportmittel zu qualifizieren wären (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 6 f.).

An der vorstehenden Würdigung nichts zu ändern vermag im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Divider würden nicht mit den Eiern in Kontakt kommen und deshalb keine unmittelbare Umschliessung bilden: Zwar scheint die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend machen zu wollen, dass die Divider keine unmittelbare Verpackung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung seien und damit nicht zum Nettogewicht zählen würden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2470/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.3.1, wonach unter den in Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung verwendeten Begriff der unmittelbaren Verpackung diejenige Verpackung fällt, «die direkt an das Produkt anschliesst»). Indessen gilt zu beachten, dass mit Ausnahme der erwähnten Transportmittel dann, wenn die Bruttoverzollung zur Anwendung gelangt, prinzipiell sämtliche Verpackungen zum zollpflichtigen Gewicht zählen, und zwar unabhängig davon, ob sie als unmittelbare Verpackung zum Nettogewicht gehören oder zur Tara zu rechnen sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung). Weil vorliegend (aufgrund des Transports der Eier mit einer genügenden Schutz gegen Transportschäden gewährleistenden Verpackung und des Fehlens eines Antrages auf Verzollung aufgrund des Nettogewichtes mit Tarazuschlag) kein Raum für eine Abweichung vom Prinzip der Bruttoverzollung besteht (vgl. E. 2.4), muss hier nicht geklärt werden, ob die Divider als unmittelbare Verpackung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung und damit als Teil des Nettogewichts zu qualifizieren sind (dies gilt auch für die Frage, ob die Divider allenfalls deshalb nicht zum Nettogewicht zählen, weil sie eine im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Taraverordnung allein oder hauptsächlich dem Schutz der Ware während des Transportes dienende Verpackung bilden [zumindest prima vista scheinen die Divider weder ausschliesslich noch zur Hauptsache dem Schutz der Eier während des Transportes zu dienen, da sie nicht nur während des Transportes, sondern auch während der Lagerung der Eier zum einen die Stabilität der Stapel gewährleisten und zum anderen - wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht - zur Vermeidung der Seuchenverschleppung sowie zur Sicherstellung der Luftzirkulation beitragen]).

Eine Nettoveranlagung unter Zuordnung der Divider zur Tara würde ohnehin gar nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen: Gegebenenfalls würde das Nettogewicht (Gewicht der Eier und der Trays) 20'294 kg betragen und wäre zu diesem Gewicht zur Bestimmung des zollpflichtigen Gewichts ein Tarazuschlag hinzuzuaddieren, weil kein Tatbestand der Befreiung vom Tarazuschlag gegeben wäre (vgl. dazu die Befreiungstatbestände in Art. 3 Taraverordnung; zu den Gewichtsangaben zum konkreten Fall vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 3). Der Tarazuschlag würde sich aufgrund der Veranlagung nach der Tarifnummer 0407.2110 auf zehn Prozent des Nettogewichtes belaufen, da diese Tarifnummmer im Anhang der Taraverordnung nicht aufgeführt ist (vgl. vorn E. 2.4.2; anders dagegen Vernehmlassung, S. 5, wonach der Tarazuschlag vorliegend fünf Prozent beträgt). Der Tarazuschlag betrüge somit gegebenenfalls 2'029.4 kg, so dass sich ein zollpflichtiges Gewicht von 22'323.4 kg (20'294 kg + 2'029.4 kg) ergäbe. Dieses Gewicht läge deutlich über dem von der Zollverwaltung als zollpflichtig angenommenen Gewicht von 21'308 kg.

7.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2477/2016
Datum : 20. Oktober 2016
Publiziert : 01. November 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Veranlagung von Hühnereiern.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
70 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
Weitere Urteile ab 2000
2C_414/2013 • 2C_436/2015
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A-1634/2011 • A-2470/2011 • A-2477/2016 • A-3044/2008 • A-484/2014 • A-5612/2007 • A-6634/2010 • A-917/2014
AS
AS 1959/1343
BBl
1959/I/726
Zeitschrift ASA
ASA 49,409