Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2021/2016

Urteil vom 8. November 2016

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Post CH AG,

Corporate Center,

Wankdorfallee 4, 3030 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Postkommission PostCom,

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Standort und Masse des Hausbriefkastens.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Eigentümer der Liegenschaft (...). Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone W2. Zudem hatte das Einzelunternehmen B._______ (dessen Firma unter anderem aus dem Namen von A._______ gebildet wird) seinen Sitz an derselben Adresse; seit dem 29. Juni 2016 ist die C._______ ag dort domiziliert. Sie übernahm das Geschäft des Einzelunternehmens, welches gleichentags im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht wurde (nachfolgend: Einzelunternehmen B._______). An der Hauswand, zwischen der Garage und dem Hauseingang, ist der Briefkasten angebracht. Er befindet sich rund acht Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zugang zum Briefkasten erfolgt über einen Vorplatz.

B.
Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte am 2. Oktober 2013 an A._______ und forderte ihn auf, seinen Briefkasten bis zum 30. November 2013 anzupassen und an die Grundstücksgrenze zu verlegen.

Mit Schreiben vom 20. April 2015 erneuerte die Post ihre Aufforderung und setzte A._______ bis zum 5. Juni 2015 Frist, einen gesetzeskonformen Briefkasten zu installieren.

Nachdem A._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, drohte ihm die Post am 29. Juli 2015 an, die Hauszustellung werde eingestellt, sofern er sich weiterhin weigere, den Standort und die Masse des Hausbriefkastens anzupassen.

C.
Am 4. August 2015 reichte A._______ ein Gesuch bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) ein und verlangte sinngemäss die Überprüfung sowie Genehmigung des aktuellen Standorts und der Masse seines Hausbriefkastens.

D.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 wies die PostCom das Gesuch vollumfänglich ab. Sie stellte fest, dass der Briefkasten weder den gesetzlichen Mindestmassen entspreche noch über ein Ablagefach sowie eine
Ein wurf öffnung verfüge. Im Übrigen handle es sich bei der Liegenschaft - auch wenn sie zugleich dem Einzelunternehmen B._______ als Domizil diene - um kein Geschäftshaus, weshalb der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden müsse. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt seien, könne die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet werden.

E.
Gegen die Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt deren Aufhebung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Zustellung seit mehr als 20 Jahren reibungslos funktioniert habe und nicht einzusehen sei, weshalb der Briefkasten nun an neue Anforderungen angepasst werden müsse. Weiter handle es sich um eine Liegenschaft mit Geschäftszweck. Zudem biete der aktuelle Standort Vorteile und bedeute für die Post keinen relevanten zeitlichen Mehraufwand.

F.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 beantragt die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 schliesst die PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. Juni 2016 an seinen Begehren fest.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Bei der PostCom handelt es sich um eine eidgenössische Kommission und damit um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. auch Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 1.1). Sie verfügt in Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er verfügt als materieller Adressat der angefochtenen Verfügung zudem über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, wurde damit doch sein Gesuch betreffend seinen Hausbriefkasten unter Kostenfolge abgewiesen. Folglich ist er formell wie materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt und seine Argumente pauschal abgewiesen. Soweit er damit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG rügt, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach weder der Briefkasten noch dessen Standort den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem hat sie sich insbesondere zum beschwerdeführerischen Einwand einer gewerblichen Nutzung geäussert und dargelegt, dass deswegen noch kein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung vorliege.

Ebenso erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin verfügt, als unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der Vorinstanz um eine unabhängige Regulierungsbehörde handelt, welche in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates untersteht (Art. 20 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3    Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
4    Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]) und sich erst Recht nicht an Vorgaben der Anbieterinnen von Postdienstleistungen zu halten braucht. In dieser Funktion wacht sie insbesondere über die Einhaltung des Postgesetzes sowie dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 24 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG) und setzt die gesetzlichen Vorgaben durch (Art. 24 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG sowie betreffend Briefkästen: Art. 76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG).

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Haus bestehe bereits seit dem Jahr 1934. Zudem funktioniere die Zustellung auch mit dem derzeitigen Briefkasten seit mehr als 20 Jahren reibungslos. Entsprechend sei nicht einzusehen, weshalb dieser nun an neue Bestimmungen angepasst werden solle. Vielmehr sei der Weiterbestand des Briefkastens gewohnheitsrechtlich abgestützt und das neue Postreglement sei nichtig.

Demgegenüber macht die Post geltend, dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund des bisherigen, reibungslosen Funktionierens der Zustellung nicht auf Gewohnheitsrecht berufen könne. Nur weil sie den Briefkasten fortwährend bedient habe, habe sie ihr Recht zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen nicht verwirkt.

Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Raum, um von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Einerseits verfüge der Beschwerdeführer über keine altrechtliche Ausnahmebewilligung betreffend den Briefkastenstandort. Andererseits sei in der derzeit gültigen Postverordnung - im Gegensatz zur alten Postverordnung - auch keine übergangsrechtliche Bestimmung mehr enthalten, nach welcher der Briefkasten bei vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten unter gewissen Voraussetzungen beibehalten werden könne.

4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das von der Vorinstanz angewendete Reglement sei nichtig, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Rechtsanwendung im konkreten Fall nicht anhand eines Post-Reglements vollzieht, sondern gestützt auf die vom Bundesrat erlassenen Verordnungsbestimmungen zu Briefkästen und Briefkastenanlagen (vgl. Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
-76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG). Diese Bestimmungen stützen sich ihrerseits auf Art. 10
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen - Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.
PG, welcher den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers zu regeln. Damit besteht eine hinreichende Delegationsnorm und die Vorinstanz hat die gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden.

4.2.2 Sollte der Einwand des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein, dass auf seinen Fall nicht die neuen, am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen der Postverordnung, sondern jene der aufgehobenen Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) zur Anwendung gelangen, fällt was folgt in Betracht (vgl. Anhang 2 zur VPG):

4.2.2.1 Art. 38
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 38 Hängige Verfahren - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
PG hält fest, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Postgesetzes hängigen Verfahren nach dem neuen Recht beurteilt werden. Diese auch für die Briefkästen und Briefkastenanlagen massgebende Bestimmung entspricht einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz (vgl. auch Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2). Sowohl das Postgesetz als auch die Postverordnung traten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Damit besteht eine ausdrückliche übergangsrechtliche Bestimmung, welche für die am 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren das neue Recht als massgebend erklärt. Dies muss erst recht für jene Verfahren gelten, die nach diesem Zeitpunkt eröffnet wurden. Entsprechend findet auf den vorliegenden Fall die neue Postverordnung Anwendung. Diese enthält im Gegensatz zur aufgehobenen Vo UVEK keine Bestimmung, welche den Briefkastenstandort bei vorbestehenden, alten Bauten regelt. So hielt Art. 15 Vo UVEK noch fest, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte. Da diese übergangsrechtliche Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden. Vielmehr finden die Regeln der Postverordnung auf sämtliche Bauten - unbesehen deren Erstellungsdatums - Anwendung.

Im Übrigen bilden Rechtsetzungsakte auch keine Grundlage, auf welche der Einzelne vertrauen dürfte. Demnach steht das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen, weshalb die Privaten nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revision zu rechnen haben (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.6.1 und BGE 130 I 26 E. 8.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 640 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten Errichtungszeitpunkt im Jahr 1934 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer weder geltend, über eine altrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Vo UVEK zu verfügen, welche ihm ein Abweichen von den Standortbestimmungen der Vo UVEK erlauben würde, noch wird solches von der Post eingeräumt, welche gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK befugt war, derartige Ausnahmebewilligungen zu erteilen.

4.2.2.3 Insgesamt hat die Vorinstanz den vorliegenden Fall zu Recht nach den neuen Bestimmungen der Postverordnung beurteilt.

4.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Gewohnheitsrecht. Auch im öffentlichen Recht kann sich Gewohnheitsrecht bilden. Hierzu ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich, dass (i) die Norm auf einer langandauernden, ununterbrochenen und einheitlichen Praxis beruht, (ii) der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht und (iii) das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.5.4 und BGE 96 V 49 E. 4; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 12). Mit den Bestimmungen in den Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
-76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG hat der Bundesrat den Standort und die Masse von Hausbriefkästen sowie Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung.

4.2.4 Ferner könnte der Beschwerdeführer sinngemäss den Bestand eines wohlerworbenen Rechts geltend gemacht haben. Diese sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnenden Rechte haben ausschliesslich vermögenswerte Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1237). Solches liegt nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen kann.

4.2.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm behaupteten langjährigen Duldung des aktuellen Zustandes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Einerseits hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. So wird eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, bei behördlicher Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen, namentlich dann, wenn eine Behörde zwar einschreitet, aber den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldet, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 651 ff.). Solches ist vorliegend nicht der Fall, gelangte die Post doch nach der erstmaligen Aufforderung vom 2. Oktober 2013 zur Anpassung seines Briefkastens an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen am 20. April 2015 bereits wieder an den Beschwerdeführer.

Andererseits ist auch das Recht an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht verwirkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Baupolizeirecht verwirkt dieser Anspruch grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern keine kürzeren Fristen bestehen. Der Fristenlauf beginnt dabei erst ab der letzten Anpassung einer Baute zu laufen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 782 ff.). Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 10. Juni 2015 funktioniert die Postzustellung mit der aktuellen Infrastruktur seit genau 20 Jahren reibungslos (vgl. vi-act. 6). Selbst wenn vorliegend die oben dargelegte Rechtsprechung analog angewendet würde, wäre die Verwirkungsfrist von 30 Jahren somit noch nicht abgelaufen; dass kürzere Fristen bestünden, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist solches ersichtlich.

4.3 Zusammengefasst sind die neuen Bestimmungen in den Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
-76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend. Weder der Vertrauensschutz noch die Verwirkung oder ein wohlerworbenes Recht stehen der Anwendung und Durchsetzung der genannten Bestimmungen entgegen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die derzeitigen Masse seines Briefkastens ausreichend seien. Hingegen seien die von der Post vorgeschriebenen Abmessungen in seinem Fall aufgrund der Art und des Umfangs des Postgutes völlig unzureichend.

5.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
VPG hat der Briefkasten aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach zu bestehen. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 der VPG sowohl für das Brief- als auch für das Ablagefach je nach Ausrichtung des Briefkastens (liegend, querliegend, stehend) einzeln geregelt.

5.3 Der strittige Briefkasten ist einseitig an der Hauswand festgemacht, wobei sich seine gegenüberliegende Seite nach aussen hin wölbt. Seitlich ist der Briefkasten - zumindest auf den Vorplatz hin - nicht geschlossen. Der Zugriff erfolgt somit über die Öffnung auf der Seite des Briefkastens, in welche die Sendungen gelegt werden. Sodann ist aufgrund der fehlenden seitlichen Abdeckung ersichtlich, dass der Briefkasten im Innern nur über eine Aussparung verfügt, in welche die Post gelegt werden kann (vgl. bg-act. 9).

5.4 Der Briefkasten verfügt somit nicht über je ein separates Brief- und Ablagefach. Zudem entspricht er unbestrittenermassen auch den Mindestmassen gemäss Anhang 1 VPG nicht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass auch die in der Anhang 1 VPG vorgesehenen Masse nicht zweckmässig seien, da er regelmässig Paketsendungen erhalte, die grösser seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist es ihm unbenommen, einen grösseren Briefkasten zu montieren, handelt es sich doch bei den Massen in Anhang 1 VPG um Mindestwerte. Andererseits trägt letztlich die Beschwerdegegnerin die Nachteile, wenn das Ablagefach des Briefkastens (nur) den Mindestmassen entspricht und damit zu klein ist für die Zustellung eines Pakets, da sie in diesem Fall das Paket - wenn der Empfänger es nicht persönlich entgegennehmen kann - wieder mitnehmen oder erneut zustellen muss (vgl. zu den Empfangsmöglichkeiten bei verpassten Sendungen: https://www.post.ch/ Privat Empfangen Meine Sendungen verwalten Abholungseinladung: Empfang verpasster Sendungen abgerufen am 25. Oktober 2016).

5.5 Nach dem Gesagten entspricht der strittige Briefkasten somit nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
i.V.m. Anhang 1 VPG. Somit ist die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund nicht mehr verpflichtet, Hauszustellungen in den Briefkasten des Beschwerdeführers vorzunehmen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG).

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - über keinen Ermessensspielraum bezüglich der Dimensionen des Briefkastens verfügt, welchen sie für eine dem Einzelfall angepasste Regelung ausschöpfen könnte.

6.1 Schliesslich ist der Briefkastenstandort umstritten. Gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG, wonach bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage grundsätzlich im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann. Er bringt vor, seine Liegenschaft diene zugleich dem Einzelunternehmen B._______ als Domizil. Das Geschäftsvolumen mit der Post für die Frankierlizenzen belaufe sich auf jährlich rund Fr. 12'000.-. Das Einzelunternehmen B._______ befinde sich zudem auf der Mailingliste der Post für deren KMU-Werbung. Dies zeige, dass es sich um eine Liegenschaft mit Geschäftszweck handle. Dabei spiele es keine Rolle, wo sich die Liegenschaft geographisch befinde und ob sie anderweitig genutzt werde. Zudem biete der aktuelle Briefkastenstandort sowie das Domizil des Einzelunternehmens B._______ den Vorteil, dass die Post eingeschriebene Briefe und Pakete immer sofort dem anwesenden Personal zustellen könne. Des Weitern falle aufgrund des Briefkastenstandortes kein relevanter zeitlicher Mehraufwand an.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber an, dass das Vorliegen einer Liegenschaft mit Geschäftszweck nicht ausreichend sei, um von einem Geschäftshaus auszugehen, für welches Ausnahmen vom Briefkastenstandort vorgesehen seien. Hierfür sei erforderlich, dass die Liegenschaft überwiegend gewerblich genutzt werde. Da sich die Liegenschaft in der Wohnzone befinde, bestünde ein gewichtiges Indiz, welches gegen eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung spreche. Daran vermöge auch das Geschäftsvolumen mit der Post nichts zu ändern.

6.2.3 Die Vorinstanz macht geltend, dass sie praxisgemäss nur dann auf ein Geschäftshaus erkenne, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder mehrheitlich gewerblich genutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da eine gewerbliche Nutzung bereits aufgrund der Situierung der Liegenschaft in der Wohnzone nicht plausibel sei. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen. Entsprechend könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die besonderen Bestimmungen für Geschäftshäuser berufen.

6.3 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft um ein Geschäftshaus handelt. Da sich Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG nicht explizit zu den Voraussetzungen für die Qualifikation einer Baute als Geschäftshaus äussert, ist dies im Folgenden auf dem Wege der Gesetzesauslegung zu klären.

6.4.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 137 III 217 E. 2.4.1; Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6320/2014 vom 23. August 2016 E. 11.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 178). Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2).

6.4.2 Der deutsche Wortlaut von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG sieht vor, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Weder die französische Fassung ("les bâtiments à usage commercial") noch der italienische Wortlaut ("edifici adibiti ad uso commerciale") enthalten weiterführende Angaben zum Begriff des Geschäftshauses. Zudem findet sich auch keine Legaldefinition des Begriffs im Postgesetz oder in der Postverordnung.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Geschäftshaus ein Gebäude verstanden, in welchem überwiegend Geschäfte oder Büros untergebracht sind (vgl. Brockhaus, Wahrig - Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 606). Dies weist grundsätzlich auf eine Mehrzahl an Geschäften hin. Ferner zeigt sich - insbesondere im Vergleich zur Regel betreffend den Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze (Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG) - dass im Zusammenhang mit Mehrfamilien- und Geschäftshäusern nicht von einem Briefkasten, sondern von Briefkastenanlagen gesprochen wird. Dieser Begriff deutet daraufhin, dass grundsätzlich mehrere Briefkästen vorhanden sein müssen. Dies wird durch die französische Fassung bestätigt, welche explizit von einer Ansammlung von Briefkästen spricht ("la batterie de boîtes aux lettres").

6.4.3 Für die historische Auslegung ist neben der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Postverordnung auch die Vo UVEK heranzuziehen, welche auf denselben Zeitpunkt hin ausser Kraft gesetzt worden ist. Auch Letztere kannte mit Art. 12 Vo UVEK eine besondere Bestimmung für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser, wonach die Briefkästen am Hauseingang aufgestellt werden konnten, sofern eine gemeinsame Anlage errichtet wurde. Zugleich definierte die Bestimmung das Geschäftshaus als Gebäude, bei dem die Zustellung der Postsendungen nach Art und Umfang des Postgutes mehrheitlich durch Übergabe an die Bezugsberechtigten erfolgt. Im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht) wird sodann ausgeführt, dass die Bestimmungen der Vo UVEK nur insoweit in die Postverordnung überführt werden, als dies zweckmässig sei. Geschäftshäuser definiert der Bericht als Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Zugleich werden Hotels, Campingplätze, Universitäten, Altersheime, Spitäler und dergleichen wie Geschäftshäuser behandelt. Die Zustellung erfolge dabei nicht an eine einzelne Person in einem Unternehmen, sondern an das Unternehmen an sich (zum Ganzen: Erläuterungsbericht, S. 32). Aus der historischen Betrachtung folgt zunächst ebenfalls, dass die Briefkastenanlage mehrere Briefkästen umfasst. Das Kriterium der Zustellmenge bzw. die Art und Umfang des Postgutes wurde hingegen nicht in die neue Verordnung überführt. Neu soll die Qualifikation als Geschäftshaus über das Kriterium der mehrheitlichen gewerblichen Nutzung erfolgen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber bewusst vom alleinigen Kriterium des Zustellvolumens abgekommen ist, zumal nur die zweckmässigen Bestimmungen in die neue Verordnung überführt werden sollten.

6.4.4 Art. 74
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG liegt folgender Sinn und Zweck zu Grunde:

6.4.4.1 Die Standortbestimmungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (vgl. A-3713/2015 E. 7.5; Erläuterungsbericht, S. 32). Während im Falle von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG, d.h. bei einem Haus oder Häuserkomplex mit lediglich zwei Haushaltungen (vgl. A-3713/2015 E. 7.7), das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zugunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet. Dies legt den Schluss nahe, dass die Abwägung letztlich grundsätzlich vom Zustellvolumen abhängt, da einer Anbieterin eine Zustellung bis zum Hauszugang umso eher zuzumuten ist, je grösser das Zustellvolumen ausfällt. Zugleich liegt ihr die Annahme zu Grunde, dass das Zustellvolumen umso höher ausfällt, je mehr Parteien in einem Gebäude wohnen oder ein Gewerbe betreiben. Entsprechend erscheint es denn auch sachgerecht, für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser einen Standort beim Hauszugang vorzusehen, fallen doch potentiell grössere Zustellmengen an. Da sich der Umfang der Zustellungen im Einzelfall jedoch nur schwer ermitteln lässt und Schwankungen unterliegt, ist dieses Kriterium für die (einfache) Bestimmung des Briefkastenstandortes nur begrenzt geeignet. Dies deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der historischen Auslegung, macht doch der Verordnungsgeber den Standortentscheid nicht mehr ausdrücklich vom Umfang und der Art der Sendungen abhängig. Vielmehr wird bei den Mehrfamilienhäusern auf die Anzahl Haushaltungen abgestellt (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Dabei handelt es sich um ein einfaches, praktikables Kriterium, welches indirekt mit der Zustellmenge zusammenhängt bzw. diese beeinflusst. Zugleich ist damit aber gesagt, dass das Zustellvolumen - wenn auch nur indirekt - nach wie vor eine entscheidende Rolle bei Mehrfamilienhäusern spielt.

6.4.4.2 Es erscheint sachgerecht, bei Geschäftshäusern analog vorzugehen und sich grundsätzlich an einfache, zweckmässige Kriterien zu halten. Da jedoch bei Gewerbebetrieben - wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid Nr. 8/2016 vom 4. März 2016 (abrufbar unter: < > Dokumentation > Verfügungen > abgerufen am 3. November 2016) zu Recht darlegt - deutliche Unterschiede betreffend das Zustellvolumen bestehen, ist eine ausschliesslich zahlenmässige Abgrenzung anhand der Haushaltungen wie bei den Mehrfamilienhäusern nicht zweckmässig. Damit bleibt es für die Qualifikation als Geschäftshaus grundsätzlich primär beim eher schwer greifbaren Kriterium der Zustellmenge. Immerhin dürfte aber derselbe Zusammenhang wie bei den Wohnhäusern bestehen und das Zustellvolumen in aller Regel umso höher ausfallen, je mehr Gewerbebetriebe in einer Baute domiziliert sind, so dass die Existenz mehrerer Gewebebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäftshauses darstellen kann. Ist demgegenüber von einem einzigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Umstände dagegen sprechen können. Zieht man ferner die Rechtsprechung zu den Wohnhäusern heran, müsste das Zustellvolumen mindestens wohl jenem eines Hauses oder eines Häuserkomplexes mit drei oder mehr Haushaltungen entsprechen.

6.4.4.3 Es stellt sich die Frage, ob weitere Kriterien bestehen. Die Materialien machen die Qualifikation einer Baute als Geschäftshaus im Weiteren davon abhängig, ob diese mehrheitlich gewerblich genutzt wird (vgl. oben E. 6.4.3). Die Vorinstanz stellt demgegenüber praxisgemäss darauf ab, ob die Liegenschaft zu "einem grossen Teil oder gar mehrheitlich gewerblich genutzt wird" (vgl. angefochtener Entscheid Nr. 5/2016 vom 4. März 2016); zugleich ist jedoch auch allein von "mehrheitlich gewerblich" bzw. "überwiegend gewerblich" die Rede (vgl. Entscheid Nr. 21/2015 vom 10. Dezember 2015 und Nr. 8/2016 vom 4. März 2016). Verlangt wird somit, dass die Liegenschaft zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dient und damit implizit einer anderweitigen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entsprechend bietet es sich an, bei gemischt genutzten Bauten zusätzlich auf das Verhältnis sowie den Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung abzustellen, wobei hierbei die Anzahl an Unternehmen als einfach zu handhabendes Kriterium dienen kann. Im Übrigen sind weitere Kriterien denkbar, welche für das Bestehen eines Geschäftshauses sprechen können, so beispielsweise das Vorhandensein von speziell ausgewiesenen Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namenschilder ansässiger Gewerbebetriebe.

6.4.5 Aus der Gesetzessystematik folgt schliesslich, dass Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG (betreffend Mehrfamilien- und Geschäftshäuser) nicht als Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG (betreffend Einfamilienhäuser und Häuserkomplexe mit zwei Haushaltungen) zu qualifizieren ist. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen eigenen Anwendungsbereich auf (vgl. A-3713/2015 E. 7.6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Materialien, welche die Bestimmungen in Art. 74
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG als Grundsätze bezeichnen und von den Ausnahmen in Art. 75
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG abgrenzen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Systematik der Verordnung lässt daher keine Rückschlüsse auf eine enge Auslegung des Begriffs des Geschäftshauses zu.

6.4.6 Nach dem Gesagten setzt ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung voraus. Handelt es sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft, muss diese zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind hier somit das Verhältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt werden kann. Entsprechend verlangt denn auch der Wortlaut bei einem Geschäftshaus grundsätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus.

6.5 Bei der strittigen Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem zugleich ein Gewerbebetrieb domiziliert ist. Mithin liegt eine gemischt genutzte Baute vor. Das Grundstück verfügt nur über einen Briefkasten bzw. keinen separaten Geschäftsbriefkasten. Zudem weist es keine Kundenparkplätze oder strassenseitige Werbeflächen und Namenstafeln des Einzelunternehmens B._______ auf. Insgesamt lassen weder das Verhältnis und der Umfang der Nutzungsformen auf eine überwiegende gewerbliche Nutzung schliessen noch ist die Liegenschaft speziell darauf ausgerichtet. Sodann ist das Grundstück der Wohnzone W2 zugeordnet, was ebenfalls auf eine untergeordnete Nutzung zu Geschäftszwecken schliessen lässt, auch wenn in der Wohnzone stille, d.h. nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne Weiteres zulässig sind (vgl. § 9 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Wohnnutzung überwiegt. Entsprechend lässt das Vorhandensein eines einzelnen, untergeordneten Gewerbebetriebs in einem Einfamilienhaus (d.h. einer gemischt genutzten Baute) nicht auf ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG schliessen, zumal ein erhebliches Zustellvolumen weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch ein solches aufgrund der konkreten Umstände als plausibel erscheint. So verfügt die Liegenschaft insbesondere nur über einen Briefkasten, der gar die gesetzlichen Mindestmasse unterschreitet.

6.6 Schliesslich werden vom Beschwerdeführer keine Ausnahmegründe gemäss Art. 75
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG vorgebracht, welche ein Abweichen von den Standortbestimmungen des Art. 74
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG erlauben würden. Folglich gilt die Regel von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG betreffend Einfamilienhäuser und der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet werden kann (Art. 31 Abs. 2 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG).

6.7 Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, der aktuelle Briefkastenstandort führe für die Beschwerdegegnerin zu keinem relevanten zeitlichen Mehraufwand, von vornherein unbeachtlich. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin in einem derartigen Fall nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer allfällige Kompromissvorschläge zu unterbreiten, zumal ihr die Bestimmungen im Übrigen keinen Ermessensspielraum gewähren.

7.
Zusammengefasst ist die Beschwerde damit abzuweisen. Solange der Beschwerdeführer weder die Masse seines Briefkastens anpasst noch dessen Standort an die Grundstücksgrenze verlegt, ist die Beschwerdegegnerin nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet.

8.
Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat deshalb die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz stehen ebenfalls keine Parteientschädigungen zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2021/2016
Datum : 08. November 2016
Publiziert : 17. November 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Standort und Masse des Hausbriefkastens


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
PG: 10 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen - Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.
20 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3    Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
4    Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.
24 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
38
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 38 Hängige Verfahren - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPG: 31 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
73 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
74 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
75 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
130-I-26 • 134-I-23 • 134-II-249 • 136-II-359 • 137-III-217 • 138-I-196 • 140-I-305 • 140-II-80 • 96-V-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_156/2011 • 2C_827/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
briefkasten • vorinstanz • uvek • die post • bundesverwaltungsgericht • mass • verfahrenskosten • wohnzone • haushalt • postsendung • norm • historische auslegung • frist • bundesrat • bundesgericht • brief • nichtigkeit • unternehmung • gerichtsurkunde • paket
... Alle anzeigen
BVGE
2007/41
BVGer
A-2021/2016 • A-3713/2015 • A-5361/2013 • A-6320/2014
AS
AS 1998/1609