Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-358/2020

Urteil vom 8. Februar 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

A._______,

vertreten durch Dr. iur. Bruno Beeler, Rechtsanwalt,
Parteien
Beeler, Schönbächler + Wiget,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Jugend- und Erwachsenensport,

Hauptstrasse 247-253,

2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Gegenstand Turnen und Sport; Rückforderung J+S Beiträge.

Sachverhalt:

A.
A._______ führt als Einzelunternehmerin einen Reitstall in (...) und bietet während zirka 15 Wochen pro Jahr Reitferien an. Gleichzeitig nahm sie am Programm Jugend und Sport (J+S) teil und richtete Jahreskurse für Kinder und Jugendliche aus. B._______ administrierte als J+S Coach die im Rahmen des Programms angebotenen J+S Kurse. Am 11. Januar 2019 informierte das Sportamt des Kantons (...) das Bundesamt für Sport (BASPO) über eine hohe Anwesenheitsquote im J+S Kurs Nr. (...) und die Abhaltung von Trainings an Feiertagen.

B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 forderte das BASPO B._______ auf, in ihrer Funktion als J+S Coach zur sehr hohen Kurspräsenz und zu den Trainings an nationalen Feiertagen Stellung zu nehmen. Am 6. Februar 2019 ging eine Stellungnahme von A._______ ein, in der sie die Reitstunden an Feiertagen mit den Öffnungszeiten und der Teilnehme der meisten Reitschüler an einem bis zu drei Lagern pro Jahr erklärte. Sie gab bekannt, die Reitschüler würden während der Lagerzeit auf den normalen Trainingsplan geschrieben. Da die Stellungnahme nicht aufforderungsgemäss von B._______ verfasst worden war, gab das BASPO jener als Verantwortliche für die Administration der J+S Angebote erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Im Weiteren bat es um Auskünfte betreffend die Kurspläne der Jahre 2015 bis 2018, die Ankündigung von Lagern als Kurse in der Nationalen Datenbank für Sport (SPORTdb), sowie die Teilnehmerliste und Jahresplanung der Lager von 2015 bis 2018.

C.
Nachdem A._______ und B.________ per E-Mail vom 4. April 2019 darum gebeten hatten, aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen zu entscheiden, wies das BASPO B._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 darauf hin, dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme und Einreichung der verlangten Auskünfte davon auszugehen sei, dass in den letzten Jahren Reitlektionen, die im Rahmen von nicht subventionsberechtigten Lagern stattgefunden hätten, in die J+S Angebote übertragen worden seien. Damit würden die Einträge in der SPORTdb seit mehreren Jahren nicht der Realität entsprechen. Es stehe daher die Rückforderung sämtlicher nicht korrekt abgerechneter Angebote im Raum. Sie werde daher aufgefordert, die Kursausschreibungen und -pläne der J+S Angebote ab 29. Dezember 2008, die Anwesenheitskontrollen für diese Angebote sowie Daten und Teilnehmerlisten sämtlicher Reitlager ab 29. Dezember 2008 vorzulegen.

D.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2019 machten A._______ und B._______ geltend, bei den Kursen handle es sich um Jahreskurse, die jedes Jahr gleich durchgeführt und nicht ausgeschrieben würden. Es wechselten nur die Teilnehmer. Die Anwesenheitslisten hätten sie nicht aufbewahrt, da sie diese jeweils Ende Jahr an das BASPO weitergeleitet hätten. Sie seien bisher nie darauf hingewiesen worden, dass die Administration nicht korrekt sei. Die Lagertage seien jeweils bei der Anmeldung vermerkt worden. Gemäss Internetseite J+S und Auskünften einer Fachperson seien sie berechtigt, auch Lager durchzuführen. Mit der Stellungnahme legten sie die Teilnehmerlisten der Reitlager 2014 - 2018 und eine CD mit den Trainingshandbüchern 2014 - 2018 vor. Da sie eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren hätten, könnten sie nur die Listen der letzten fünf Jahre zustellen.

E.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 forderte das BASPO die ausbezahlten J+S Beiträge für die J+S Angebote Nrn. (...) zurück. A._______ habe dem BASPO innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung einen Betrag von Fr. 75'846.- zu überweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu entrichten. Zur Begründung hielt das BASPO fest, A._______ habe im Zusammenhang mit der Abrechnung von J+S Angeboten in der Zeit zwischen 2008 und 2018 unrichtige Angaben gemacht und damit Subventionen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestanden habe. A._______ habe in den letzten Jahren systematisch Reitlager unrechtmässig als Kursaktivitäten deklariert und die Anwesenheitskontrollen entsprechend wahrheitswidrig ausgefüllt. Welche Aktivitäten in dieser Periode objektiv subventionsberechtigt gewesen wären, lasse sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, weil die Dokumentationspflicht verletzt worden sei. Die zu Unrecht ausbezahlten Beiträge seien zurückzufordern. Da die unrechtmässig deklarierten Kursaktivitäten im Jahr 2019 entdeckt worden seien, seien alle J+S Beiträge, die nach Ende Oktober 2009 ausgerichtet worden seien, zurückzufordern.

F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorin-stanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BASPO. Konkret rügt sie die fehlerhafte Rechtsanwendung und den Missbrauch des Ermessens. Bei der Abrechnung seien maximal mögliche 1'750 Teilnehmerstunden nicht den überspitzt formalistischen Kriterien der Vorinstanz entsprechend abgerechnet worden. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 2'275.-. Sie habe nur allfällige Fehlstunden der Reitschüler während des Jahres mit den in den Reitferien absolvierten Reitstunden kompensiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei überspitzt, denn die Jugendlichen, die in den Reitferien Stunden absolvierten, könnten eigentlich als Teilgruppe ihrer jeweiligen J+S Kursgruppe berücksichtigt werden. Ihr Reitferienangebot würde im Weiteren nahezu sämtliche gesetzlichen Anforderungen für Lager im Sinne der Sportförderung erfüllen, die Jugendlichen würden nur nicht alle am selben Ort schlafen. Zudem rügt sie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, da sich die Vorinstanz geweigert habe, ihre eigenen Akten zu berücksichtigen. Auch seien die im Vorverfahren eingereichten Trainingshandbücher und Teilnehmerlisten der Reitferien 2014 - 2018 unberücksichtigt geblieben. Der Entscheid sei unangemessen, da sie kommuniziert habe, dass sie die in den Lagern absolvierten Reitstunden ihrer Schüler berücksichtigt habe. Sie sei nie auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der Abrechnung hingewiesen worden. Ihr würden bei einer Mehrleistung für die Förderung des Sports und der Gesundheit Jugendlicher Beiträge verweigert. Es sei unangemessen und widerrechtlich, Beiträge für die letzten zehn Jahre zurückzufordern, obwohl sie nur die Pflicht habe, Belege fünf Jahre lang aufzubewahren und dies auch gemacht habe. Rückforderungen der Beiträge bis zum 26. November 2016 seien verjährt und es fehle auch die Rechtsgrundlage, da die Vorinstanz auf den Sachverhalt betreffend die Jahre 2008 bis 2012 das falsche Recht anwende.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und wiederholt, die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht Subventionen bezogen. Sie habe ihrer Pflicht nicht entsprochen, Unterlagen zur Überprüfung der Abrechnung aufzubewahren (Trainingshandbücher, -pläne, auf dem Sportplatz geführte Appellhefte oder Präsenzlisten). Es sei aufgrund der für Lageraktivitäten vorgelegten Teilnehmerlisten weder möglich noch Aufgabe des BASPO, die Fehleinträge der Beschwerdeführerin nachträglich zu eruieren, gehe es doch um tausende Einzeleinträge pro Angebot. Etwa umfasse das Angebot Nr. (...) rund 6'700 oder das Angebot Nr. (...) rund 5'450 Teilnehmerstunden, deren Richtigkeit durch die getätigten Falscheinträge je einzeln in Frage gestellt sei. Tatsache sei, dass Aktivitäten bewusst unrichtig abgerechnet worden seien und die korrekte Abrechnung nachträglich nicht erstellt werden könne. Ein Hinweis, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, Ferienwochen nicht als J+S Angebote deklarieren zu können, ergebe sich aus dem Angebot Nr. (...). Sie habe damals zwei Sammellager angemeldet und zur Abrechnung unterbreiten wollen, welche vom System nicht zur Abrechnung akzeptiert worden seien. Die Möglichkeit der Anmeldung von J+S Lagern sei ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer anderen Nutzergruppe nie offen gestanden.

H.
In den Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, korrigiert nach erfolgter Akteneinsicht ihre Berechnungen der maximal möglichen verrechneten Stunden respektive Fehlstunden von 1'750 auf 1'888, welche in den Jahren 2014 bis 2018 falsch abgerechnet hätten werden können. Im Weiteren beantragt sie die Edition der von ihr im Vorverfahren eingereichten CD betreffend die Trainingshandbücher 2014 - 2018. Bereits in der Vergangenheit habe ihr die Vorinstanz Lagertage beziehungsweise zwei Sammellager bewilligt (Angebote Nrn. [...]). Auch die kantonale Bewilligungsbehörde sei von der Bewilligungsfähigkeit der Reitferien ausgegangen. Gemäss Meldung des Sportamtes an das BASPO vom 11. Januar 2019 hätte lediglich aufgezeigt werden sollen, wie die Lager richtig abzurechnen seien. Ab 2012 habe sich die Gestaltung der Bewilligungen der Vorinstanz geändert, weshalb die Reitferien, welche bisher als Lagertage in den Bewilligungen kenntlich gewesen seien, nicht mehr auftauchten. Dass ihre Bewilligung nicht mehr möglich sei, gehe aus den entsprechenden Vorschriften nicht hervor. Die Usanz sei von der kantonalen Instanz weiterhin toleriert worden und hätte nun lediglich besser kenntlich gemacht werden sollen. Die Vorinstanz müsse sich das Wissen der kantonalen Bewilligungsinstanz anrechnen lassen. Sie habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen über die Praxis des Kantons vorzunehmen. Die abgerechneten Stunden hätten bei den anspruchsberechtigten Kindern stattgefunden, seien aber nur datumsmässig falsch abgerechnet worden, weil sie krankheitsbedingte, ferienbedingte und anderweitig bedingte Abwesenheiten der Kinder während des Jahres im Kurs mit den während den Reitferien absolvierten Reitstunden kompensiert habe. Dies sei der kantonalen Stelle bekannt gewesen oder von dieser zumindest toleriert worden, sonst hätte die Nachfrage nicht erst nach einem Wechsel der Sachbearbeitenden im Jahr 2019 stattgefunden. Im Übrigen sei zweifellos das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihr das Prüfungsergebnis der kantonalen Behörde nicht mitgeteilt worden sei und Akten ignoriert worden seien.

I.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 legt die Vorinstanz die CD betreffend die Trainingshandbücher 2014 - 2018 vor und hält fest, dass darin keine Informationen enthalten seien, welche Kinder und Jugendliche an den J+S Kursen teilgenommen hätten.

J.
Mit Eingabe vom 27. August 2020 nimmt die Beschwerdeführerin zur CD, die die Trainingshandbücher enthält, Stellung und verweist unter anderem auf eine schwierige wirtschaftliche Situation wegen der Corona-Pandemie.

K.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung angefochten, mit der geleistete Förderbeiträge, die von der Beschwerdeführerin für J+S Kurse beantragt und als solche verbucht wurden, zurückgefordert werden.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher von ihr Förderbeiträge zurückgefordert werden, sowohl formell als auch materiell beschwert; sie ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293). Soweit im Folgenden zu den zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften nichts anderes vermerkt ist, wird auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. November 2019 abgestellt.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung spezialisierte Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die in den Akten befindlichen Unterlagen und die von ihr eingebrachten Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Auch sei sie im Vorverfahren von der Vorinstanz schikaniert und ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

3.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt und rechtserheblich erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12, Rz. 15; Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
).

Den Parteien können unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.). Die Mitwirkungspflicht wird ergänzt durch eine Aufklärungspflicht der Behörde. Eine Behörde kann das Zusammentragen der Beweise nicht vollumfänglich auf die mitwirkungspflichtige Partei übertragen oder auch nur geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen. Wegen der im Untersuchungsgrundsatz enthaltenen Beweisführungspflicht sind die zur Verfügung stehenden Beweismittel einzuholen, sei es auch nur durch die Aufforderung der Parteien, das hierfür Notwendige selbst vorzukehren (vgl. BGE 96 V 95). Die Verwaltungsbehörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere, welche Beweismittel sie beizubringen haben, es sei denn, die verfahrensbeteiligte Person hat Kenntnis davon, dass es sich um eine entscheidrelevante Tatsache handelt (vgl. BGE 132 II 115 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 466 und 459 m. H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.120). Hat die Behörde ihre Aufklärungspflicht erfüllt, darf sie im Gegenzug von einer Partei erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es treuwidrig, wenn eine die eigene Mitwirkung unterlassende Partei in einem späteren Beschwerdeverfahren der Behörde vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Urteil des BGer 2A_505/1999 vom 28. Februar 2002 E. 4b; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Rz. 53).

3.2 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 32 Rz. 1 ff.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.3 Im Folgenden ist auf die strittige Frage, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Berücksichtigungspflicht ausreichend nachgekommen ist, einzugehen. Nach Durchsicht der Akten und der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen hat die Vorinstanz die genannten Grundsätze nicht verletzt. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen - insbesondere die Anwesenheitslisten betreffend die abgerechneten J+S Kurse - sind nicht unberücksichtigt geblieben (vgl. E.3.3.2 hiernach). Auch hat die Vorinstanz auf die im Vorverfahren eingereichten Listen betreffend die Reitlager (E. 3.3.3) sowie auf die Trainingshandbücher (E. 3.3.4) erkennbar Bezug genommen, soweit sie als entscheidwesentlich und für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant erscheinen.

3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Organisatorin im Vorverfahren vorgebracht hat, während der Reitferien absolvierte Reitstunden in die Anwesenheitslisten der angebotenen J+S Jahreskurse übertragen und der Vorinstanz zur Abrechnung vorgelegt zu haben. Im Weiteren liegt eine Aufforderung der Vorinstanz bei den Akten, Belege (Anwesenheitskontrollen), aus denen die tatsächliche Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler während der absolvierten J+S Kurse hervorgehe, einzureichen. Sie und ihre B._______ als J+S Coach beriefen sich im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Juni 2019 lediglich darauf, dass sie bisher keine Hinweise erhalten hätten, dass diese Praxis nicht korrekt sei. Anwesenheitslisten für die Jahreskurse hätten sie nicht aufbewahrt, da sie jeweils an die Vorinstanz weitergeleitet worden seien. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auf der Grundlage der Unterlagen der Umfang der wahrheitswidrigen Angaben in den vorhandenen Anwesenheitslisten nicht mehr nachvollzogen werden könne.

3.3.2 Daraus folgt, dass die Vorinstanz bei der Entscheidfindung - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - ausreichend auf ihre eigenen Akten Bezug genommen und sich mit den Unterlagen auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht erkennbar. Auch die von der Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorgelegten Berechnungen jener Reitstunden, die angeblich in den Reitferien abgehalten und in den J+S Kursen zusätzlich sowie datumsmässig falsch abgerechnet worden seien, lassen nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht schliessen. Die Vorinstanz war im Vorverfahren nicht gehalten, Nachforschungen in alle möglichen Richtungen zu betreiben. In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz sodann zum Beschwerdevorbringen, die aufgrund der Reitferien nachträglich in die Anwesenheitskontrollen eingetragenen Teilnehmerstunden liessen sich berechnen, Stellung und schloss eine Rekonstruktion beziehungsweise Korrektur der Anwesenheitskontrollen anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ausdrücklich aus (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 10, Rz. 16).

3.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die von ihr im Vorverfahren eingereichten Anwesenheitslisten betreffend die Reitferien nicht berücksichtigt. Festzuhalten ist aber, dass diese Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt sind. Auch wenn die Vorinstanz die Anwesenheitslisten in den Erwägungen nicht mehr ausdrücklich erwähnte, hat sie sich mit den zugrundeliegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, die meisten ihrer Kursschüler würden an einem bis zu drei Reitlagern pro Jahr teilnehmen, ausreichend auseinandergesetzt. In einer gesamtheitlichen Würdigung begründete sie ihre Ansicht, weshalb die Anwesenheitskontrollen der J+S Kurse auf der Grundlage der Vorbringen über die Teilnahmen der Reitschüler an Reitferien nicht mehr rekonstruierbar seien, und legte dar, weshalb ihrer Ansicht nach von der Beschwerdeführerin J+S Beiträge erwirkt worden seien, auf die kein Anspruch bestanden habe. Zu den Anwesenheitslisten betreffend die Reitlager führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung ergänzend aus, diesen habe sie lediglich entnehmen können, dass offenbar eine sehr grosse Anzahl von Jugendlichen an Reitferien teilnehme, mit entsprechend hohem Potential für falsch getätigte Einträge in den Kursabrechnungen; eine nachträgliche Ermittlung der Falscheinträge anhand der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen sei ausgeschlossen (BVGer act. 10, Rz. 15 - 16). Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen beziehungsweise Anwesenheitslisten betreffend die Reitferien ausreichend auseinandergesetzt. Dass sie in der angefochtenen Verfügung zu einem anderen Schluss geführt haben, als die Beschwerdeführerin sich erhofft hätte, lässt nicht auf eine fehlende Berücksichtigung der Sachbehauptungen und Beweismittel schliessen.

3.3.4 Zum Vorbringen, die Vorinstanz habe die Trainingshandbücher nicht berücksichtigt, ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen ist. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12, Rz. 28). Im Sachverhalt der Verfügung ist erwähnt, dass im Vorverfahren Trainingshandbücher eingereicht wurden. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Auseinandersetzung damit würde aber voraussetzen, dass die Trainingshandbücher einen relevanten Beitrag zur Sachverhaltsabklärung - insbesondere zu den strittigen Kursanwesenheiten in den J+S Kursen - bieten könnten, was selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2020 äussert sich die Beschwerdeführerin zustimmend zur Einschätzung der Vorinstanz, aus den Trainingshandbüchern lasse sich nicht erschliessen, welche Kinder oder Jugendliche jeweils an den J+S Kursen teilgenommen hätten. Demnach hat die Vorinstanz die Trainingshandbücher angemessen berücksichtigt und war nicht gehalten, detaillierte Erwägungen anzustellen.

3.4 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungs- oder Berücksichtigungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt.

3.5 Die übrigen Vorbringen, die Vorinstanz habe sie im Vorverfahren - etwa mit der Aufforderung, Anwesenheitslisten vorzulegen - schikaniert beziehungsweise ihr rechtliches Gehör verletzt, finden keine Grundlage in den Akten.

3.5.1 Die Einladung der Vorinstanz vom 3. Mai 2019 (Vorakten 15), Kursausschreibungen und -pläne sämtlicher J+S Angebote seit dem Jahr 2009, Anwesenheitskontrollen für die J+S Angebote sowie Daten und Teilnehmerlisten von Reitlagern vorzulegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Behörde muss im Rahmen der Aufklärungspflicht auf relevante Beweismittel hinweisen.

3.5.2 Im Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Mitteilung des Sportamtes vom 11. Januar 2019 an das BASPO das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Nach Art. 30
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 30 Aufsicht - 1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
1    Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
2    Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.
3    Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.
4    Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.55
der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) haben die kantonalen Stellen Unregelmässigkeiten aufzuklären und dem BASPO, welches die Gesamtaufsicht ausübt, zu melden (vgl. Erläuterungen zu Art. 30
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 30 Aufsicht - 1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
1    Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
2    Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.
3    Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.
4    Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.55
SpoFöV, abrufbar auf www.baspo.admin.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Sportförderungsgesetz > Dokumentation > SpoFöV > Erläuterungen zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung, abgerufen am 4. Januar 2021).

3.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst am 10. Januar 2019 vom kantonalen Sportamt wegen der zur Abrechnung vorgelegten Anwesenheitskontrollen des Angebots Nr. (...) (2018) kontaktiert wurde, da die enorm hohe Kurspräsenz und -abhaltung an hohen Feiertagen aufgefallen sei. Zugleich informierte das Sportamt die Beschwerdeführerin darüber, dass die Klärung der Auffälligkeiten der Rechtfertigung gegenüber dem BAPSO diene. Am 11. Januar 2019 hat das Sportamt dem BASPO die Unregelmässigkeiten gemeldet und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2019 weitergeleitet. B._______ wurde in der Folge als J+S Coach und Vertreterin der Organisation am 28. Januar 2019 vom BASPO darüber orientiert, dass eine Überprüfung aufgrund der Meldung des Sportamtes des Kantons stattfinde. Die Vorinstanz hat ihr zu den in der Meldung enthaltenen Fragen der hohen Kurspräsenz und der Abhaltung von Kursen an Feiertagen das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem B._______ als J+S Coach zunächst auf eine Stellungnahme verzichtete, gewährte ihr die Vorinstanz zur Einschätzung, dass die Rückforderung sämtlicher Kursbeiträge im Raum stehe, erneut das rechtliche Gehör.

3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und in den Schlussbemerkungen davon auszugehen scheint, die Meldung des Kantons an das BASPO wäre ihr zuzustellen gewesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass Rechtsuchende grundsätzlich auf Gesuch Akteneinsicht erhalten (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Dass sie von dem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht der Behörde angelastet werden. Sodann hatten die Beschwerdeführerin und B._______ im Vorverfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie schliesslich auch Gebrauch gemacht haben. Inwiefern im Vorverfahren eine Gehörsverletzung stattgefunden haben soll, erschliesst sich daher nicht.

3.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des formellen Rechts erkennbar. Der Verfügung liegt weder ein falscher noch ein aktenwidriger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Ob die Begründung der angefochtenen Verfügung zutrifft, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechts.

4.

4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rückforderungsansprüche betreffend die Beiträge für Angebote, die bis zum November 2016 abgerechnet worden seien, seien verjährt. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betrage zudem lediglich fünf Jahre. In den Schlussbemerkungen bringt sie vor, die strittige Mangelhaftigkeit der Anwesenheitskontrollen, die die fraglichen Rückforderungsansprüche ausgelöst habe, wäre ohne Weiteres bereits anhand der jährlich zur Abrechnung eingereichten Unterlagen erkennbar gewesen. Ein Unterlassen der kantonalen Behörde sei dem BASPO zuzurechnen.

4.2 Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn eine staatliche Behörde eine Forderung gegen eine Privatperson erhebt (vgl. BGE 98 Ib 351 E. 2a; 101 Ib 348).

4.3 Weder das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) noch die Vorgängerbestimmungen des total revidierten Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) enthalten Bestimmungen zur Verjährung von Rückerstattungsansprüchen.

4.4 Bei der Unterstützung von Organisationen des Jugendsportes nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1; vgl. Botschaft zum SuG vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, 423).

4.5 Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes (mit den allgemeinen Bestimmungen zu Finanzhilfen und Abgeltungen, vgl. Art. 11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
- 40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
SuG) ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG). Für die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen gelten die Verjährungsfristen des Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG, soweit das Spezialgesetz nichts Besonderes vorsieht (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 46 N 33).

4.6 Nach Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG (in den Fassungen vom 13. Juni 2006 respektive vom 1. Januar 2016) verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, Rückforderungsansprüche betreffend die Beiträge vor dem November 2016 seien als verjährt zu betrachten. Dabei scheint sie sich auf die geänderte dreijährige relative Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, zu berufen. Im vorliegenden Fall ist aber die Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2019 massgebend und von einer - für die Beschwerdeführerin ohnehin vorteilhafteren - relativen Verjährungsfrist von einem Jahr auszugehen.

Im Folgenden ist auf den strittigen Zeitpunkt des Beginns der relativen Verjährungsfrist (E. 4.7 - 4.8) und auf die Frage der absoluten Verjährung der Rückforderungsansprüche einzugehen (E. 4.9 - 4.10).

4.7 Kenntnis vom Rechtsgrund des Rückerstattungsanspruchs ist bereits dann anzunehmen, wenn die Behörde unter Berücksichtigung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Beiträge vorliegen. Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist ab Kenntnis ist gemäss Rechtsprechung ein sicheres Kennen des Anspruchsgrunds Voraussetzung. Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis und nicht der Zeitpunkt, in dem ein Gläubiger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen können (vgl. BGE 111 II 55 E. 3a; BGer 4A_376/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1; BVGer B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.4 m.w.H.; Michael Ritter, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjährung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 26).

4.8 Zum vorliegend strittigen Zeitpunkt des Beginns der relativen Verjährungsfrist ist festzuhalten, dass die Auffälligkeiten im Rahmen der Abrechnung des J+S Angebots Nr. (...), namentlich die hohe Kursanwesenheit sowie die Trainings der Schüler an nationalen Feiertagen, zu einer Kontrolle der kantonalen Stelle und Überprüfung des Angebots durch das BASPO führten. Für diesen Zeitpunkt ist noch von keiner gesicherten Kenntnis der Behörde über den Rückforderungsanspruch im Sinne der Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 4.7 hiervor). Erst aufgrund der Auskünfte der Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgehensweise bei der Führung der Anwesenheitskontrollen, die der Abrechnung der Teilnehmerstunden zugrunde liegen, wurde für die Behörden erkennbar, dass wegen der Umbuchungen von Stunden aus den Reitferien auf die J+S Jahreskurse nicht effektiv abgehaltene Teilnehmerstunden zur Abrechnung der J+S Angebote gelangt sein könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auffälligkeiten (hohe Kursfrequenz, Feiertagstrainings) seien bereits in den Abrechnungen der Jahre davor erkennbar gewesen, ändert daher nichts am Beginn der relativen Verjährungsfrist ab Offenlegung der von ihr praktizierten Führung der Anwesenheitskontrollen am 10. Januar 2019 zum Angebot Nr. (...) und zu den übrigen Angeboten aufgrund der Stellungnahmen vom 6. Februar 2019 und vom 19. Juni 2019 im Rahmen des Vorverfahrens. Erst durch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und von B._______ als J+S Coach erhielt die Behörde gesicherte Kenntnis davon, dass die zur Abrechnung der J+S Angebote herangezogenen Anwesenheitskontrollen seit Jahren Angaben über Teilnehmerstunden aus den Reitferien enthielten. Demnach hat die relative Verjährungsfrist bezüglich der strittigen Rückforderung des Angebots Nr. (...) frühestens mit der Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem kantonalen Sportamt vom 10. Januar 2019 zu laufen begonnen. Bezüglich der Rückforderungsansprüche betreffend die übrigen Angebote konnte erst danach im Rahmen des eingeleiteten Vorverfahrens die für den Beginn der Verjährungsfrist geforderte gesicherte Kenntnis entstehen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2019 und vom 19. Juni 2019). Nach dem Gesagten ist der frühest mögliche Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis ab 11. Januar 2019 anzunehmen. Das genaue Datum spielt dabei keine Rolle, da sich alle möglichen Termine innert der Jahresfrist befinden. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr ist daher eingehalten.

4.9 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die geltend gemachten Aufbewahrungsfristen von fünf Jahren für Unterlagen eine Abweichung von der gesetzlich geregelten absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren zu rechtfertigen vermögen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch zwischen der absoluten Verjährungsfrist und den im Rahmen der Totalrevision des SpoFöG geregelten Aufbewahrungspflichten von fünf Jahren. Daher ist zu prüfen, ob sie allenfalls in den Genuss des Vertrauensschutzes gelangen kann.

4.9.1 Die Verordnung des VBS vom 25. März 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) regelt in Art. 34 Bst. f, dass J+S Coaches die J+S-Dokumentationen für die Überprüfung der Abrechnung während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO vorzulegen haben. Die Departementsverordnung ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Davor ging aus Art. 26 Abs. 2 der Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport (J+S-V; SR 415.31) hervor, dass die Kurs- oder Lagerunterlagen drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO einzureichen waren.

4.9.2 Wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf das Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; 143 V 95 E. 3.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff.). Zwischen dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und dem Grundsatz der Gesetzesmässigkeit (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) besteht ein Spannungsverhältnis. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte sowie ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Bei generellen Vertrauensgrundlagen, d.h. allenfalls bei Verordnungen, spricht entweder die natürliche Vermutung oder die Tatsache, dass die betroffene Person Dispositionen vorgenommen hat, dafür, dass sie in Kenntnis der Vertrauensgrundlage gehandelt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 655).

4.9.3 Ein J+S Coach muss die Dokumentation fünf Jahre aufbewahren und darf sie danach in guten Treuen vernichten, wenn die Auszahlung nicht verweigert und er nicht zur Vorlage aufgefordert wurde. Dabei kommt es aber darauf an, dass er rechtmässig, das heisst in Beachtung der Vorschriften und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären. Voraussetzung ist nämlich auch, dass eine Person, die sich auf den Vertrauensschutz aufgrund einer zeitlich begrenzten Aufbewahrungspflicht von Unterlagen beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte. Es dürfen daher keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht gutgläubig gewesen wäre (vgl. BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.7).

4.9.4 Aufgrund der Leitfäden, die die Pflichten der J+S Coaches enthalten (vgl. E. 5.1.11 hiernach), ist anzunehmen, dass B._______ als J+S Coach Kenntnis von der zeitlich begrenzten Aufbewahrungspflicht für Unterlagen hatte. Gleichzeitig müssen ihr aber auch die ebendort geregelten Pflichten zur wahrheitsgemässen Führung von Anwesenheitskontrollen zwecks korrekter Abrechnung der Teilnehmerstunden für J+S Kurse bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin und B._______ können sich im vorliegenden Fall nicht auf ihre Gutgläubigkeit betreffend die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen berufen, da sie in Missachtung ihrer übrigen Pflichten Teilnehmerstunden in den Anwesenheitskontrollen übernommen haben, die sie nicht zur Abrechnung hätten bringen dürfen (vgl. E. 5.4 und 5.9 hiernach).

4.10 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt. Sie kann sich daher nicht aufgrund einer zeitlich begrenzten Aufbewahrungsfrist für beweismässig relevante Unterlagen auf den Vertrauensschutz berufen. Die Vorinstanz durfte daher das Vorliegen von Rückforderungsansprüchen gemäss der gesetzlich geregelten absoluten Verjährungsfrist ab November 2009 prüfen.

5.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückforderung der Förderbeiträge für die J+S Kurse der Jahre 2009 bis 2018 zu Recht erfolgt ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich nach einer Totalrevision der Sportförderungsgesetzgebung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Finanzhilfen ab 1. Oktober 2012 grundlegend geändert hat. Nach einer Darlegung der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 5.1 hiernach) ist zunächst zu überprüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die J+S Kursbeiträge für den Zeitraum 2013 bis 2018 zu Recht zurückgefordert hat. Dabei ist insbesondere auf die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin einzugehen, die sich auf den Zeitraum 2014 bis 2018 beziehen (E. 5.2 - 5.6). Abschliessend ist mit Bezug auf die alte Rechtslage die Rückforderung der Finanzhilfen für die Jahre 2009 bis 2013 zu überprüfen (E. 5.7 - 5.10).

5.1 Art. 68 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
1    Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2    Er betreibt eine Sportschule.
3    Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
BV sieht eine parallele Kompetenz von Bund und Kantonen für die Sportförderung vor. Gestützt auf die Bestimmung hat der Bund das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Sportförderungsgesetz erlassen, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 total revidiert wurde (SpoFöG; SR 415.0). Bisher äusserte sich die Sportförderungsgesetzgebung zu den Zielen der Sportförderung und legte im Grundsatz fest, wie diese erreicht werden sollen. Hierzu waren und sind eine Reihe von Massnahmen, insbesondere Programme und Projekte notwendig. Mit dem Programm Jugend + Sport richtete und richtet der Bund Beiträge an Kurse und Lager aus, um die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen. Seit dem Inkrafttreten der total revidierten Sportförderungsgesetzgebung sind die Details des Programms Jugend + Sport in vier Erlässen gebündelt. Konkret handelt es sich um das bereits genannte SpoFöG und die ebenfalls total revidierte Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01). Die Verfahrensmodalitäten zur Durchführung und Beitragsgewährung für J+S Angebote finden sich in der neuen Verordnung des VBS vom 25. März 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011), mit der die Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend + Sport (J+S-V; SR 415.31) aufgehoben wurde, und in der Verordnung des BASPO über Jugend und Sport vom 12. Juli 2012 (J+S-V BASPO, SR 415.011.2). Im Folgenden werden die wesentlichsten Bestimmungen dargelegt.

5.1.1 Seit der Totalrevision werden für die Begründung der Rückerstattungspflicht nach Art. 32 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG unwahre oder irreführende Angaben zur Erwirkung von Subventionen vorausgesetzt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG). Davor löste gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG bereits der unrichtige oder unvollständige Sachverhalt Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus. Nach Art. 30 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG war nur bei Erfüllung von drei Vor-aussetzungen auf den Widerruf zu verzichten, nämlich, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf sein schuldhaftes Handeln zurückzuführen war (Bst. c).

5.1.2 Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV vom 23. Mai 2012 kann das BASPO einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn er, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in der Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen (Art. 27 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV vom 23. Mai 2012).

Bis zum 1. Oktober 2012 konnte das BASPO einem Organisator bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen seiner Organe, des Coachs oder eines Leiters oder einer Leiterin gegen die in der Verordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung festgelegten Verpflichtungen die Beiträge kürzen oder verweigern (Art. 23a Abs. 3 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 23a
SpoFöV vom 21. Oktober 1987).

5.1.3 Der 5. Abschnitt der SpoFöV vom 23. Mai 2012 (Art. 13 - 21) regelt die Vorgaben für das J+S Kader, welchem der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S Coaches ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S Angebote ihrer Organisation.

Bis zum 1. Oktober 2012 wurden die Pflichten der J+S Leitenden und der J+S Coaches in der J+S-V vom 7. November 2002 geregelt. Die J+S Coaches waren Ansprechpersonen für die J+S Leitenden und das BASPO (vgl. Art. 28 J+S-V).

5.1.4 Die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012 (VSpoFöP, SR 415.011) enthält weitere Einzelheiten zur Durchführung der J+S-Angebote und Beitragsgewährung. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, dass J+S-Angebote im Nationalen Informationssystem für Sport administriert werden. Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57).

5.1.5 Konkret meldet der J+S-Coach ein J+S-Angebot unter der Einhaltung gewisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
VSpoFöP). Sodann sind die Abrechnungen der J+S-Angebote innert bestimmter Fristen vom J+S-Coach einzureichen (Art. 60 Abs. 1
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
i.V.m. Art. 34 Bst. b
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP).

Nach der alten Rechtslage waren die J+S Coaches für die Meldung des Angebots bei der zuständigen Bewilligungsinstanz verantwortlich (aArt. 28 Abs. 3 J+S-V vom 2. November 2002). Sie mussten die Anmeldung für das J+S Angebot mit einer anderen unterschriftsberechtigten Person auf der Seite des Organisators unterschreiben (aArt. 28 Abs. 4 J
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 28 - 1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.
1    Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.
2    Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.
3    Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.
4    Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.52
5    ...53
+S-V).

5.1.6 Nach Art. 8
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 8 Nutzergruppen - 1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
1    In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
a  J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten.
b  J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
c  J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
d  J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
e  J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
f  J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
f1  ...
f2  für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
g  ...
2    ...13
SpoFöV vom 23. Mai 2012 werden die J+S Angebote nach sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden, die um Finanzhilfe ansuchen dürfen. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden (Bst. a). Neben den J+S Kursen existieren weitere J+S Angebote, wie zum Beispiel Lager, die von Jugendverbänden und -vereinen (Bst. c), von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden (Bst. d), oder von Schulen (Bst. e) angeboten werden dürfen. Von diesen sogenannten J+S Lagern (vgl. Leitfaden für den J+S Coach) sind Trainingslager zu unterscheiden, die in Ergänzung zu J+S Kursen durchgeführt werden können (vgl. Art. 7
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 7
VSpoFöP). Dabei müssen alle Kinder und Jugendlichen, die an einem solchen Trainingslager teilnehmen, in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein (Art. 7 Abs. 2
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 7
VSpoFöP).

Davor wurden nach aArt. 13
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 13 Kader - 1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
1    Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
a  J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport;
b  J+S-Coach;
c  ...
d  J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport.
1bis    bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport.27
2    Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.
3    Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.
SpoFöV vom 21. Oktober 1987 sieben NG unterschieden (Abs. 1); J+S Angebote der NG 1 wurden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen angeboten, die mit Jugendlichen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden (Abs. 2); Angebote der NG 3 bis 7, die Lager zwecks Erleben von Sport ausrichteten, konnten von Jugendverbänden, Bund, Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden und Schulen eingereicht werden (Abs. 4 bis 7).

5.1.7 Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt der SpoFöV vom 23. Mai 2012 geregelt (Art. 22-27). Die Beiträge richten sich gemäss Art. 23 Abs. 1 nach der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne (Bst. b), der Nutzergruppe (Bst. c) sowie der Sportart (Bst. cbis).

Nach der alten Rechtslage war die Beitragsgewährung im 4. Abschnitt des 2. Kapitels der SpoFöV vom 21. Oktober 1987 (aArt. 23a - 23n) geregelt. Die Beiträge für J+S Kurse in der NG 1 setzten sich gemäss aArt. 23b Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 13 Kader - 1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
1    Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
a  J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport;
b  J+S-Coach;
c  ...
d  J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport.
1bis    bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport.27
2    Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.
3    Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.
SpoFöV zusammen aus einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse und Unterrichtsdauer abhängig ist (Bst. a), und einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte, der Anzahl der Wettkämpfe, der Anzahl der Trainingslagertage und der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist (Bst. b).

5.1.8 Gemäss Art. 22
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches - 1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
1    Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
2    Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
b  die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
c  die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.
2bis    ...42
3    Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
4    Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie:
a  im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
b  dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.43
5    Bewilligungsinstanzen sind:
a  für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
b  für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
6    ...45
SpoFöV vom 23. Mai 2012 müssen für die Gewährung der Beiträge die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Organisatoren haben unter anderem ihr Angebot rechtzeitig vor Durchführung durch die gemäss Absatz 5 zuständige Behörde bewilligen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Bewilligung zur Durchführung des Angebots. Die Bewilligung beinhaltet aber noch keine definitive Beitragszusage. Das angemeldete Angebot wird mit der Bewilligung in der Datenbank freigeschaltet und kann vom Organisator bewirtschaftet werden (vgl. Erläuterungen zur SpoFöV).

5.1.9 Die kantonale Bewilligungsinstanz überprüft sodann die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge (Art. 60 Abs. 2
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
VSpoFöP). Erst bei Abschluss des Angebots legt das BASPO gestützt auf die effektiv durchgeführten Aktivitäten den Beitrag fest (vgl. Erläuterungen zur SpoFöV).

Auch vor dem Inkrafttreten der totalrevidierten Sportförderungsgesetzgebung war nach Art. 45 J+S-V betreffend die Jugendausbildung das BASPO für den Erlass des Subventionsentscheids nach Abschluss der Angebote zuständig. Es überprüfte die Abrechnungen und verfügte die Beiträge.

5.1.10 Nach Art. 34
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP sind J+S Coaches verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere Pflichten zur Anmeldung und Abrechnung der J+S Angebote (Bst. b) sowie zur Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung der Durchführung der J+S Kurse und Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht (Bst. d); sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen (Bst. e) und sind für die Aufbewahrung der J+S Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich; sie reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein (Bst. f).

Bis zum 1. Oktober 2012 wurden die Pflichten der J+S Leitenden und der J+S Coaches in den Ausführungsbestimmungen der J+S-V vom 2. November 2002 geregelt. Nach Art. 26 Abs. 2 J+S-V waren die J+S Kursleiter und -leiterinnen verpflichtet die Kurs- oder Lagerunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO einzureichen. Die Aufgaben der J+S Coaches wurden in Art. 28 J+S-V geregelt. Sie mussten die J+S-Leitenden ihres Organisators bei der Durchführung der J+S-Kurse und Lager unterstützen und beaufsichtigen (Abs. 1). Nach Art. 28 Abs. 5 J+S-V bewahrten die J+S Coaches das J+S Coach-Journal sowie von J+S Leitern und Leiterinnen anvertraute Kurs- und Lagerunterlagen drei Jahre auf und reichten sie auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

5.1.11 Den Leitfäden für J+S Coaches lässt sich entnehmen, dass gestützt auf Art. 22
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches - 1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
1    Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
2    Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
b  die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
c  die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.
2bis    ...42
3    Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
4    Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie:
a  im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
b  dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.43
5    Bewilligungsinstanzen sind:
a  für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
b  für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
6    ...45
SpoFöV und Art. 58
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
VSpoFöP (vgl. E. 5.1.7 und 5.1.5 hiervor) der J+S Coach für die korrekte Durchführung des Angebots und die wahrheitsgemässe Erfassung der Angebotsdaten sorgt. Der Coach oder die Leiterperson müssen die Angaben in der Anwesenheitskontrolle prüfen und eventuelle Fehler vor Abschluss des Angebots korrigieren. Die Leitfäden enthalten auch Hinweise auf die in Art. 34
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP festgehaltene Aufbewahrungspflicht für die J+S Dokumentationen. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Leitlinie zur Anmeldung der Angebote in der SPORTdb sieht unter dem Punkt «Anmelden eines Angebots» vor, dass der J+S Coach alle Angebotsdaten prüft, das Angebot abschliesst und spätestens 30 Tage nach Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers an den Kanton weiterleitet; nach Abschluss des Angebots sind keine Änderungen am Subventionsgesuch möglich.

Vor Oktober 2012 war die Rolle der J+S Coaches näher im Leitbild J+S definiert, das vom BASPO in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Sportkommission ausgearbeitet wurde (vgl. Art. 2 J+S-V). Darin wurde festgehalten, dass der J+S Coach für den reibungslosen Ablauf der Angebote sorgte. Auf Grundlage des Leitbildes J+S wurden in Weiterbildungen, die zwecks Erneuerung der Anerkennung alle zwei Jahre von den J+S Coaches zu besuchen waren (Art. 27 Abs. 3 J+S-V), Anweisungen zur korrekten Durchführung der Angebote weitergegeben. Sie hatten ihren Verein administrativ gegenüber J+S zu vertreten, indem sie den Schriftverkehr zeitgerecht erledigten, das Einhalten von Weisungen sicherstellten und die Verbindung zum J+S Amt pflegten. In den Aufgabenbereich der J+S Coaches fielen die Trainingshandbücher und die regelmässige Überprüfung der geführten Anwesenheitskontrollen. In der Wegleitung Anwesenheitskontrolle 2005 sind die Vorgaben für die korrekte Dokumentation der Anwesenheiten nach J+S Angebot (Kurse oder Lager), Teilnehmeranzahl und -stunden festgelegt. Die J+S Coaches hatten sie zur Abrechnung der Angebote zu verwenden (vgl. Wegleitung Anwesenheitskontrolle 2005).

5.2 Wie oben dargestellt, gelten seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Sportförderungsgesetzgebung am 1. Oktober 2012 spezifische Modalitäten für die Rückforderung. Im Folgenden ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz die Beiträge für die in den Jahren 2013 bis 2018 abgerechneten Angebote zu Recht zurückgefordert hat (vgl. E. 5.3 - 5.6). Konkret handelt es sich um die Angebote Nrn. (...).

5.3 Unbestritten ist, dass in den Anwesenheitskontrollen der Beschwerdeführerin, die der Feststellung der J+S Beiträge dienten, Teilnehmerstunden enthalten sind, die nicht im Rahmen der angebotenen J+S Kurse stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Umfang der in den Jahren 2014 bis 2018 auf diese Weise erwirkten Förderbeiträge (vgl. Angebote Nrn. [...]) und bringt vor, dieser sei anhand eines Vergleichs der Teilnehmerlisten der angebotenen J+S Kurse und der in den Jahren 2014 bis 2018 abgehaltenen Reitlager feststellbar gering. Der Beschwerdeschrift liegt eine Liste mit den Namen jener Personen bei, die in den Jahren 2014 bis 2018 den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge neben den Jahreskursen auch an den Reitferien teilgenommen haben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei anhand der Namenslisten der Umfang der in den Reitferien abgehaltenen Reitlektionen der J+S Kursteilnehmenden in den Jahren 2014 bis 2018 zu beziffern und daraus die maximal möglichen falschen Angaben in den Anwesenheitskontrollen zu ermitteln.

Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass anhand der vorgelegten Unterlagen nicht mehr feststellbar sei, in welchem Umfang Teilnehmerstunden falsch abgerechnet worden seien. Die konkreten Fehleinträge der Beschwerdeführerin seien nachträglich nicht mehr zu eruieren, gehe es doch um tausende Einzeleinträge pro Angebot.

5.4 Wie in E. 5.1.3, 5.1.10 und 5.1.11 dargelegt, sind die J+S Coaches für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote verantwortlich; dazu gehört die korrekte Meldung der J+S-Angebote, die wahrheitsgetreue Führung der Anwesenheitskontrollen für die J+S Kurse und Lager sowie deren vorschriftsgemässe Abrechnung (Art. 17
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
SpoFöV i.V.m. Art. 34
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
, 58
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
und 60
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
VSpoFöP; Leitfäden für J+S Coaches).

5.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton am 10. Januar 2019 und der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 erklärte, ihre Reitschüler würden ein bis drei Reitlager pro Jahr besuchen. Die besuchten Reitstunden habe sie die letzten Jahre immer in die Anwesenheitskontrolle für die J+S Kurse übertragen. Ein Schüler habe zwischen zehn und 30 Plusstunden, die sie auf den normalen Trainingsplan der J+S Kurse geschrieben habe. In der zweiten Stellungnahme vom 19. Juni 2019 bestätigten die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach, dass abgesehen von den auf diese Weise erstellten Anwesenheitskontrollen, die sie im Rahmen der Subventionsvergabeverfahren der Vorinstanz zum Abschluss der Angebote eingereicht hätten, keine Belege für die Anwesenheiten an den J+S Kursen vorhanden seien.

5.4.2 Den Gesuchsdaten der Beschwerdeführerin für die Bewilligung der Angebote Nrn. (...) sind keine Angaben zu Lagern
oder Trainingslagern zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Angebote als Gesuche für J+S Kurse entgegengenommen und geprüft.

5.4.3 Aus den oben angeführten Bestimmungen geht im Weiteren hervor, dass erst nach Abschluss des Angebots, somit nach Einreichung der Anwesenheitskontrollen die Vorinstanz über ein Subventionsgesuch entscheidet (vgl. E. 5.1.8 - 5.1.11 hiervor). Der Entscheid über die Beiträge zu J+S Kursen hängt hauptsächlich von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie von den geleisteten Teilnehmerstunden ab (vgl. E. 5.1.6 - 5.1.7). Die hierfür von der Beschwerdeführerin einzureichenden Anwesenheitskontrollen hat die Vorinstanz auf Grundlage der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu Recht als fehlerhaft qualifiziert. Den Akten lassen sich für das Angebot Nr. (...) Kurspräsenzen mit über 95%igen Anwesenheitsquoten entnehmen (vgl. Vorakten 4). Nach Ansicht der Vorinstanz seien so hohe Anwesenheitsquoten aber in Hinblick auf krankheits- oder ferienbedingte Ausfälle praktisch unmöglich. Im Weiteren wurden die unüblichen Aktivitäten an den Feiertagen angezweifelt. Die Beschwerdeführerin gestand zu, seit Jahren die Anwesenheitskontrollen zu den angebotenen J+S Kursen nicht realitätskonform abgeschlossen zu haben. Auch in den Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die in den Reitferien abgehaltenen Reitlektionen der Kinder datumsmässig falsch deklariert. Sie habe diese Stunden nur aufgrund des grossen Administrationsaufwandes nicht als separate Kurse angeboten. Dass sie danach die Lektionen vereinzelt über die J+S Angebote kompensiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Mit diesen Ausführungen erklärt sie aber, dass die Abrechnung der in den Reitferien absolvierten Reitlektionen per falscher Datumsangabe über die J+S Angebote nur deshalb erfolgt ist, um über deren Darstellung als Teilnehmerstunden im Rahmen der J+S Kurse zusätzliche Beiträge auf der Grundlage der J+S Angebote zu erhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bewusst unwahre Angaben in den Anwesenheitskontrollen gemacht hat, um Förderbeiträge zu erhalten, die ihr im Rahmen der von ihr angebotenen J+S Kurse nicht zugestanden wären.

5.4.4 Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass die Erfassung der Teilnehmerstunden in der SPORTdb systematisch vorschriftswidrig vorgenommen wurde. Die beitragsbestimmenden Daten zu den J+S Kursen in der SPORTdb sind nicht korrekt, weil Reitlektionen von Teilnehmern abgerechnet wurden, die an nicht mehr identifizierbaren Kursdaten angeblich nicht da gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin aber keine Beweismittel vorlegt, die es ermöglichen, zwischen korrekten und unkorrekten Daten in den Anwesenheitskontrollen zu unterscheiden, ist die Ansicht der Vorinstanz, die Datensätze seien insgesamt als unkorrekt anzusehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach haben es zu verantworten, dass sich deren Erfassung im Nachhinein nicht mehr wahrheitsgetreu rekonstruieren lässt.

5.4.5 In der Vernehmlassung legt die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise dar, dass sie angesichts der grossen Anzahl von Jugendlichen, die an den Reitferien in den Jahren 2014 - 2018 teilgenommen haben, von einem hohen Missbrauchspotential ausgehe und es für ausgeschlossen halte, sich auf die erstellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu verlassen (vgl. von der Beschwerdeführerin eingereichte Namenslisten). Die Einhaltung der vorgeschriebenen Administrationsprozesse ist bei einem auf Vertrauen basierenden System, wie es bei der Ausrichtung von J+S-Beiträgen der Fall ist, bei welchem die Richtigkeit der Angaben kaum überprüfbar ist, von elementarer Bedeutung und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung der Subventionen zwingend notwendig (vgl. BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.2). Dass die Vorinstanz daher auf einer Vorlage von gleichzeitig zu den jeweiligen J+S Kursen geführten Präsenzlisten oder Appellheften besteht, um die Fehleinträge feststellen zu können, und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin Listen und Schätzungen, die nachträglich zusammengestellt wurden, nicht als ausreichend beweistauglich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Demnach ist mit der Vorinstanz von einer nicht abschliessend bestimmbaren Anzahl an Falschangaben in den vorgelegten Anwesenheitskontrollen auszugehen.

5.5 Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG sind demnach die Voraussetzungen für die Rückforderung der J+S-Beiträge für die Angebote Nrn. (...) erfüllt. Deren Abrechnungen enthalten im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbare Falschangaben. Die Beschwerdeführerin muss sich die vorschriftswidrige Erfassung der Anwesenheitskontrollen aufgrund der Pflichtverletzung von B._______ als J+S-Coach beziehungsweise administrative Leiterin zurechnen lassen.

5.6

5.6.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Subventionen tatsächlich zurückzufordern sind, einen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3.1 und BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 396 ff.).

5.6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2, A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).

5.6.3 Wie bereits dargelegt, ist der Umfang der grundsätzlich subventionsberechtigten Aktivitäten für die Vorinstanz unklar geblieben, da B._______ als J+S Coach ihrer Pflicht, wahrheitsgetreu geführte Anwesenheitskontrollen vorzulegen, nicht nachgekommen ist; auch ist es nicht gelungen, die konkreten Fehleinträge durch beweistaugliche Belege zu identifizieren; dass die Vorinstanz dabei eine nachträglich erstellte vergleichende Namensliste als Schätzung allenfalls zu kürzender Beiträge für ungenügend erachtet, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.4.4 hiervor). Es ist daher der Beschwerdeführerin anzulasten, dass der Umfang der subventionsberechtigten Aktivitäten unklar geblieben ist. Die korrekte Auszahlung gilt als verunmöglicht, wenn sich die konkrete Höhe der grundsätzlich gerechtfertigten J+S-Beiträge nicht berechnen lässt (BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.1 m.w.H.).

5.6.4 Zweck der J+S-Beiträge ist u.a. die Förderung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen und von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
1    Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a  Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b  Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c  Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d  Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e  Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2    Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a  die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b  Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.
und d SpoFöG). Zur bestmöglichen Umsetzung dieses Zwecks hat der Verordnungsgeber zur Einreichung von Angeboten Nutzergruppen vorgesehen. Dieser Einteilung entsprechend können Organisationen wie jene der Beschwerdeführerin keine J+S Lager durchführen; Trainingslager im Rahmen der J+S Kurse sind nur dann subventionsberechtigt, wenn alle teilnehmenden Kinder auch gleichzeitig in einem der angebotenen J+S Kurse eingeschrieben sind (vgl. E. 5.1.6 hiervor). Den Erläuterungen zur totalrevidierten SpoFöV vom 23. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass eine Problematik darin bestanden habe, dass gehäuft private, gewinnorientierte Unternehmen Lager angeboten hätten, obwohl die Teilnehmenden ausserhalb des eigentlichen Trainings nicht in einer Lagergemeinschaft zusammengelebt hätten (vgl. Erläuterungen zu Art. 8
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 8 Nutzergruppen - 1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
1    In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
a  J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten.
b  J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
c  J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
d  J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
e  J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
f  J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
f1  ...
f2  für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
g  ...
2    ...13
SpoFöV). Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass J+S Subventionen nur für die vom Zweck gedeckten Aktivitäten berechtigter Angehöriger einer Nutzergruppe ausgerichtet werden. Dies wird durch die vorschriftsgemässe Datenerfassung der Teilnehmerstunden der J+S Kurse und Lager gewährleistet. Die Rückforderung der J+S Beiträge ist daher geeignet, die Auszahlung ungerechtfertigter Subventionen zu vermeiden und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Aufgrund der Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung ist sie zudem auch erforderlich (vgl. BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3).

5.6.5 Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausrichtung der J+S-Beiträge, auch wenn sie vorbringt, dass dies zu Einschränkungen in ihren Angeboten für Jugendliche führe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach die Unmöglichkeit der korrekten Abrechnung zu vertreten haben. Durch die vorschriftswidrige Praxis, Anwesenheitskontrollen der J+S Kurse systematisch mit Stunden aus kommerziell durchgeführten Reitferien aufzufüllen, beabsichtigten sie, ungerechtfertigt Subventionen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und weil die Verweigerung der Subventionen auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion für die Pflichtwidrigkeiten darstellt, die die Beschwerdeführerin dazu veranlassen soll, ihre Pflichten inskünftig zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1446), können die der Beschwerdeführerin durch die Massnahme erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3 m.H.). Die in den Schlussbemerkungen erwähnte angespannte wirtschaftliche Lage wegen Einschränkungen aufgrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie war im Verfügungszeitpunkt noch nicht gegeben, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch kann die blosse Behauptung wirtschaftlicher Probleme angesichts der Möglichkeiten einer Unternehmerin, bei einer seit 3. Mai 2019 im Raum stehenden und seit 26. November 2019 verfügten Rückforderung früh genug Rücklagen zu bilden, nicht als überwiegend berücksichtigt werden.

5.6.6 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, inwiefern durch die Verweigerung der Subventionen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll.

5.6.7 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung sowie der Schwere der Pflichtverletzung erweist sich die Rückforderung der Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) der Jahre 2013 bis 2018 als rechtmässig, angemessen und verhältnismässig.

5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Subventionsentscheide für die J+S Kursangebote der Jahre 2009 bis 2012 widerrufen und die Beiträge zurückfordern konnte. Konkret geht es um die Angebote Nrn. (...).

5.8 Wie bereits oben kurz dargelegt (E. 5.1.1), widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteil BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; Urteil BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft zum SuG, BBl 1987 I 415; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, 2014, Rz. 1593).

5.9 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach die vier genannten aktenkundigen Angebote für J+S Kurse zur Abrechnung gebracht haben, obwohl die Anwesenheitskontrollen Teilnehmerstunden enthalten, die nicht im Rahmen der J+S Kurse abgehalten wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist aufgrund der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und von B._______ davon auszugehen, dass alle bisherigen J+S Angebote nach demselben System administriert wurden, somit auch jene für die Jahre 2009 bis 2012.

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, Sammellager oder Lagertage abzuhalten, sind ihre Angaben über die Anwesenheitskontrollen der J+S Kurse nicht korrekt. Die Abrechnung von nicht im Rahmen der J+S Kurse abgehaltenen Teilnehmerstunden unter J+S Kursangeboten ist absichtlich geschehen und auf eine Verletzung der Pflichten von B._______ in ihrer Rolle als J+S Coach zurückzuführen (vgl. E. 5.1.10 bis 5.1.11 hiervor). Die Folge davon war, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gesuche für die angebotenen J+S Kurse jeweils von einem falschen Sachverhalt ausging. Hätte die Vorinstanz darüber Kenntnis gehabt, dass Stunden aus den Reitferien abgerechnet würden, wäre sie der Frage, welche Teilnehmerstunden im Rahmen der J+S Kurse nicht verbucht und nicht unterstützt hätten werden dürfen, nachgegangen. Der Widerrufsgrund infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG ist somit für die vier oben genannten Angebote gegeben.

5.10 Zu prüfen bleibt, ob auf den Widerruf der Angebote zu verzichten ist (Art. 30 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG). Der Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach ist bewusst gewesen, dass sie beim Ausfüllen der Anwesenheitskontrollen während der Jahre 2009 bis einschliesslich 2012 Stunden als J+S Kursteilnehmerstunden angegeben haben, die datumsmässig nicht korrekt sind und im Rahmen der Reitferien abgehalten worden waren. Die diesbezüglich falschen Angaben sowie die darauf zurückzuführende unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz haben sie zu verantworten. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass sie künftig das Sportangebot für Jugendliche reduzieren und auf die J+S Beiträge gänzlich verzichten könne. Inwiefern aufgrund der von ihr bezogenen Beihilfen überhaupt Massnahmen getroffen worden sein könnten, welche ohne unzumutbare finanzielle Einbussen nicht rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Es fehlt somit mindestens an zwei Voraussetzungen, welche gegeben sein müssten, um auf einen Widerruf verzichten zu können. Da die Beschwerdeführerin absichtlich unwahre Angaben gemacht hat, kann sie sich - im Gegensatz zu ihren Vorbringen - auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

5.11 Zusammengefasst ist auch die Rückforderung der J+S Beiträge betreffend die Angebote Nrn. (...) für die Jahre 2009 bis 2012 begründet und nicht zu beanstanden.

6.
An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte die in den Reitferien abgehaltenen Reitstunden eigentlich zusätzlich als J+S Kurse beziehungsweise Teil-Kurse oder unter dem J+S Programm als Lager anbieten dürfen, was sie aufgrund des administrativen Aufwands für Gesuche aber unterlassen habe. Sie sei nur deshalb nicht berechtigt, Lager zur Abrechnung zu bringen, weil die Kinder nicht ausserhalb ihres
Wohnortes übernachten würden. Sie habe ihre Ansprüche im Gesuchsverfahren nicht geltend machen können, weil die zur Verfügung gestellten (automationsunterstützten) Instrumente deren Eintragung in den Anwesenheitskontrollen nicht erlaubten beziehungsweise mit zu hohem administrativem Aufwand verbunden gewesen seien.

6.2 Wie vorhin aufgezeigt, erfolgt die Vergabe der J+S Beiträge auf dem Weg mitwirkungsbedürftiger Entscheide (vgl. E. 5.1.5 - 5.1.11). Dabei gelangt auch die Dispositionsmaxime zur Anwendung (vgl. Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 156). Die Beschwerdeführerin muss sich vorhalten lassen, dass sie für die Geltendmachung von Lagern oder zusätzlichen Teil-Kursen keine Gesuchsdaten eingereicht hat. Für die vorliegend zu beurteilenden J+S Kurse hat sie keine wahrheitsgemässe Darstellung der Anwesenheiten vorgelegt. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der fehlenden Berechtigung der Beschwerdeführerin, J+S Lager durchzuführen, für den Zeitraum ab Oktober 2012 nicht zu beanstanden (siehe hierzu auch E. 5.1.6 und 5.6.4 hiervor).

6.3 Im Weiteren beansprucht die Beschwerdeführerin die Abrechnung von kantonal bewilligten Sammellagern oder Lagertagen in den Angeboten Nrn. (...), ohne entsprechende Gesuchsdaten zu den Teilnehmerstunden einzureichen. Zwar scheinen in den vorläufig erteilten Bewilligungen der Jahre 2009 bis 2012 Lagertage beziehungsweise Sammellager auf. Diese sind aber nicht mehr in den von der Beschwerdeführerin erstellten Listen über die Teilnehmerstunden, die den jeweiligen Subventionsentscheiden zu den eingereichten Angeboten zugrunde liegen, aufgeführt. Aus der Systematik der Bewilligungs- und Abrechnungsmodalitäten, in denen zwischen J+S Kursen, J+S Lagern und Trainingslager(tage)n unterschieden wird, geht hervor, dass die im Rahmen von bewilligten Lager(tage)n abgehaltenen Stunden in den Abrechnungen bekanntzugeben sind, andernfalls werden sie beim Entscheid über die Gesuche nicht weiter berücksichtigt. Wie oben ausgeführt, beruhten die ergangenen Subventionsentscheide zu den angebotenen J+S Kursen auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin zu den Teilnehmerstunden. Die jeweils unvollständige Sachverhaltsfeststellung hat daher berechtigterweise Anlass für den Widerruf und die Rückforderung der J+S Kursbeiträge geboten. Der implizite Antrag der Beschwerdeführerin, bewilligte Sammellager beziehungsweise Lagertage im Nachhinein doch noch zur Abrechnung zu bringen, ist mangels entsprechender Gesuchsdaten zu den effektiv abgehaltenen Teilnehmerstunden im Rahmen dieser Lager offensichtlich unbegründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

6.4 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die automationsunterstützten Instrumente der Vorinstanz hätten ihr das Angebot von Lagern beziehungsweise die korrekten Buchungen in den Anwesenheitskontrollen verwehrt. Sie habe daher bei Gesuchstellung ihre Ansprüche nicht entsprechend geltend machen können. Diese Vorbringen sind nicht zu hören. Selbst im vorliegenden Rückforderungsverfahren betreffend die J+S Kurse hätte die Vorinstanz statt der elektronisch verbuchten Anwesenheitskontrollen für abgehaltene Teilnehmerstunden auf dem Sportplatz geführte Appellhefte oder Präsenzlisten als Nachweis akzeptiert (vgl. Vernehmlassung, BVGer act. 10, Rz. 13). Es wäre in der Disposition der Beschwerdeführerin gestanden, entsprechende Gesuchsdaten einzureichen und im Rahmen ihrer Mitwirkung die Anwesenheiten korrekt darzustellen, was sie jedoch nicht getan hat. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die für die J+S-Angebote Nrn. (...) ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 75'846.- zurückgefordert. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'600.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-358/2020
Datum : 08. Februar 2021
Publiziert : 25. Februar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Turnen und Sport
Gegenstand : Turnen und Sport; Rückforderung J+S Beiträge


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
68
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
1    Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2    Er betreibt eine Sportschule.
3    Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
SpoFöG: 1 
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
1    Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a  Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b  Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c  Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d  Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e  Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2    Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a  die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b  Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.
32
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöV: 8 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 8 Nutzergruppen - 1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
1    In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8
a  J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten.
b  J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
c  J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
d  J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
e  J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
f  J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
f1  ...
f2  für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
g  ...
2    ...13
13 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 13 Kader - 1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
1    Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
a  J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport;
b  J+S-Coach;
c  ...
d  J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport.
1bis    bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport.27
2    Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.
3    Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.
17 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
22 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches - 1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
1    Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
2    Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
b  die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
c  die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.
2bis    ...42
3    Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
4    Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie:
a  im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
b  dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.43
5    Bewilligungsinstanzen sind:
a  für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
b  für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
6    ...45
23a 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 23a
23b  27 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
28 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 28 - 1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.
1    Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.
2    Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.
3    Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.
4    Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.52
5    ...53
30
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 30 Aufsicht - 1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
1    Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.
2    Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.
3    Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.
4    Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.55
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
3 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
11 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
30 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
32 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VSpoFöP: 7 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 7
34 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
58 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
60
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IB-348 • 111-II-55 • 126-V-75 • 128-V-159 • 129-I-161 • 129-I-232 • 132-II-113 • 133-II-35 • 135-II-296 • 136-I-184 • 136-I-29 • 143-V-95 • 96-V-95 • 98-IB-351
Weitere Urteile ab 2000
2A_505/1999 • 2C_355/2007 • 2C_388/2008 • 2C_650/2009 • 4A_376/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abklärung • abweisung • akte • akteneinsicht • amtssprache • angabe • angemessenheit • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • archiv • aufbewahrungsfrist • augenschein • ausgabe • auskunftspflicht • ausserhalb • beendigung • beginn • begründung der eingabe • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • berechtigter • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeschrift • bestimmbarkeit • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bieter • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • datenbank • dauer • direktzahlung • dispositionsmaxime • dokumentation • e-mail • eidgenossenschaft • einladung • eintragung • entscheid • erforderlichkeit • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • erschliessung • erwachsener • eröffnung des entscheids • falsche angabe • feiertag • finanzhilfe • formelles recht • formmangel • frage • frist • funktion • förderung von turnen und sport • geld • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • grundrechtseingriff • guter glaube • hauptstrasse • inkrafttreten • innerhalb • internet • kann-vorschrift • kantonale amtsstelle • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • koordination • kosten • kostenvorschuss • lausanne • leiter • mass • materielles recht • mitwirkungspflicht • obliegenheit • planungsziel • privates interesse • privatperson • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsgrund • rechtskraft • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • rückerstattung • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sanktion • schriftstück • sorgfalt • sport • sportart • staatsorganisation und verwaltung • stelle • stichtag • submittent • subvention • tag • termin • totalrevision • training • treu und glauben • umbuchung • unbestimmter rechtsbegriff • unrichtige auskunft • unterschrift • unterschriftsberechtigter • vbs • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • verhältnismässigkeit • vermutung • vernichtung • verordnung • verwaltungsverordnung • verwirkung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorsatz • vorverfahren • weiler • weisung • weiterbildung • wert • widerrechtlichkeit • wiese • wissen • zahl • zahlung • zumutbarkeit • zusicherung • zweck • zweiter schriftenwechsel
BVGE
2015/2 • 2008/43
BVGer
A-2643/2015 • A-3021/2015 • A-358/2020 • A-6090/2017 • A-6543/2018 • A-7466/2016 • B-5894/2007
BBl
1987/I/369 • 1987/I/415