Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5894/2007

{T 0/2}

Urteil vom 26. Februar 2008

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Frank Seethaler, Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.

Parteien
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Beschwerdeführer,

gegen

X._______,
vertreten durch Advokat Daniel Brügger,
Beschwerdegegner,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,
Erstinstanz,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, ,
Vorinstanz,

Gegenstand
Direktzahlungen 2003-2005 (Verjährung).

Sachverhalt:
A.
A.a Y._______, meldete anlässlich der Agrardatenerhebung 2001 zuhanden des dem solothurnischen Volkswirtschaftsdepartement untergeordneten Amtes für Landwirtschaft, Abteilung Einzelbetriebliche Massnahmen, sein bisher selbst geführter landwirtschaftlicher Betrieb sei aufgelöst worden. Alles Land (2.70 ha) sei an X._______, verpachtet worden. Dieser wiederum meldete seinerseits die Landübernahme von Y._______ und deklarierte fortan eine selber bewirtschaftete Gesamtfläche von 5.63 ha. Ebenso meldete er einen neuen Tierbestand (0.87 Grossvieheinheiten [GVE]). Infolgedessen erreichte der Betrieb von X._______ mit 0.376 Standardarbeitskräften (SAK) die für Direktzahlungen erforderliche Mindestlimite von 0.3 bzw. 0.25 SAK (in der bis zum 31. Dezember 2003 bzw. ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 18 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel - 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
1    Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2    Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen32.
3    Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4    Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5    Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6    Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7    Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
a  die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
b  Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8    Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]). X._______ wurden für das Jahr 2001 und für die folgenden Jahre jeweils entsprechende Beiträge (Direktzahlungen) ausgerichtet.
A.b Am 10. November 2005 reichte Y._______ zuhanden der Amtsschreiberei B._______ ein Gesuch zwecks Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken ein. Im Gesuch gab er an, Grundstücke in der Landwirtschaftszone selbst zu bewirtschaften.

Daraufhin erfragte das kantonale Amt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, mit Schreiben vom 22. November 2005 weitere Angaben von Y._______. Gemäss dem Amt vorliegenden Unterlagen habe dieser die im Gesuch als selbstbewirtschaftet bezeichneten Grundstücke bei der Auflösung seines Betriebes im Jahre 2001 verpachtet und betreibe kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr.

Y._______ gab im Antwortschreiben (Eingang: 9. Dezember 2005) an, er bewirtschafte die Grundstücke seit 1999 ununterbrochen selbst.

Am 4. Januar 2006 fand zwecks Klärung des Sachverhaltes im Beisein eines (inzwischen verstorbenen) Mitarbeiters des Amtes für Landwirtschaft sowie der Herren Y._______ und X._______ ein Augenschein vor Ort statt.

Mit an X._______ gerichtetem Schreiben vom 11. Januar 2006 ersuchte das Amt, Abteilung Einzelbetriebliche Massnahmen, um Auskünfte. Einerseits bestätige Y._______, seine Flächen seit 1999 selbst zu bewirtschaften, anderseits lägen schriftliche Angaben vor, wonach diese Flächen seit 2001 an X._______ verpachtet seien. Anlässlich des Augenscheins vom 4. Januar 2006 sei der Sachverhalt der weitergeführten Selbstbewirtschaftung durch Y._______ zwar glaubhaft dargelegt worden. Zur Ausräumung von Widersprüchen sei die Beantwortung weiterer Fragen notwendig.

Vom 23. Januar 2006 datiert eine von X._______ unterzeichnete Besprechungsnotiz, wonach zwischen den Herren Y._______ und X._______ ein mündlicher Pachtvertrag bestanden habe. Der Pachtzins sei in Höhe der hälftigen Direktzahlungen beglichen worden. Die in den Agrardatenerhebungen gemeldeten Tiere seien in den Ställen von Y._______ gestanden und grösstenteils von ihm betreut worden, sie seien hingegen auf X._______ gemeldet gewesen. Ackerbauarbeiten seien gemeinsam erledigt worden. Jeder betreue wie vor der Verpachtung seine eigenen Obstbäume und Grünlandflächen mit den eigenen Gerätschaften. Es liege eine gemeinsame Bewirtschaftung vor. Die ÖLN-Kontrolleure (ÖLN: Ökologischer Leistungsnachweis) und der Ackerbauverantwortliche der Gemeinde A._______ hätten davon Kenntnis.

Die an X._______ ausgerichteten Direktzahlungen wurden gemäss diversen Bankbelegen der Jahre 2004 und 2005 sowie laut Angaben zu seiner Steuererklärung des Jahres 2003 jeweils zur Hälfte an Y._______ weitergeleitet.
A.c Mit Schreiben an X._______ vom 24. November 2006 stellte das kantonale Amt für Landwirtschaft fest, der Adressat habe von Y._______ nie Land gepachtet. Vielmehr seien die jeweiligen Weiden und Bäume einzeln bewirtschaftet und betreut worden. Auf Absprache hin seien gewisse übrige Flächen gemeinsam bewirtschaftet worden. Die von X._______ deklarierten Tiere seien immer im Betrieb von Y._______ betreut worden. Seit 2001 seien die jeweiligen Angaben gemeinsam, auf einem Formular erfolgt, weshalb das Amt davon habe ausgehen müssen, es handle sich um einen einzigen Betrieb. Nur deshalb seien Direktzahlungen an X._______ ausgerichtet worden. Die beiden Einzelbetriebe seien bis 2005 unter der erforderlichen SAK-Mindestlimite gewesen, die Anspruch auf Direktzahlungen vermittle. X._______ habe daher in den Jahren 2001 bis 2005 zu Unrecht Direktzahlungen bezogen. Auf den Erhebungsformularen 2001 bis 2005 seien vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig falsche Angaben gemacht worden. Die Direktzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005 müssten im Umfang von Fr. 58'248.80 zurückgefordert werden. Es werde eine entsprechende Rechnung mit der Dezemberverarbeitung von GELAN (Gesamtlösung EDV Landwirtschaft) zugestellt werden. Sollten sich bei der Schilderung des Sachverhaltes Fehler eingeschlichen haben, werde Rückmeldung bis zum 15. Dezember 2006 erbeten. Ein anfechtbarer Entscheid könne bis Ende Dezember 2006 schriftlich verlangt werden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 nahm X._______ dazu Stellung: Y._______ und er seien der Ansicht, weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt zu haben. Der Ackerbaustellenleiter der Gemeinde habe ihnen empfohlen, die Betriebe zusammenzulegen. Auch den ÖLN-Kontrolleuren habe man Glauben geschenkt. Die Rückforderung sei keine faire Lösung. Er wünsche eine Neubeurteilung.
A.d Vom 15. Januar 2007 datiert sodann die Verfügung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft, dergemäss X._______ gegenüber die in den Jahren 2003 bis 2005 ausgerichteten Direktzahlungen von gerundet Fr. 58'200.- zurückgefordert wurden. Nach Abzug der AHV-Beiträge und Steuern betrug die Rückforderung insgesamt Fr. 53'400.-. Zudem wurde X._______ eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- auferlegt.
A.e Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 - die Begründung wurde am 5. April 2007 nachgereicht - liess X._______ durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er verlangte im Hauptpunkt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter erhob er - zusammen mit der Begründungsschrift vom 5. April 2007 - ein Begehren auf ermessensweise Herabsetzung der Rückerstattungsforderung sowie der Entscheidgebühr.
A.f Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte das kantonale Amt für Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde.
B.
Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Vorinstanz) die Beschwerde von X._______ gut und hob die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 auf.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Rückerstattungsanspruch des Staates sei verjährt. Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das Amt für Landwirtschaft (Erstinstanz) habe anlässlich des Augenscheins vom 4. Januar 2006 Kenntnis von der Tatsache erhalten, dass die beiden Landwirte keine Betriebsgemeinschaft gebildet hätten. Dies genüge, um die demnach zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen zurückfordern zu können. Die Verjährungsfrist von einem Jahr habe am 5. Januar 2006 zu laufen begonnen. Das Schreiben der Erstinstanz an X._______ vom 24. November 2006 habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da es keine Zahlungsaufforderung enthalte, sondern eine solche bloss in Aussicht stelle. Die eigentliche Zahlungsaufforderung sei erst mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Rückerstattungsanspruch sei deshalb verjährt.
C.
Mit Beschwerde vom 5. September 2007 gelangt das Bundesamt für Landwirtschaft (das Beschwerde führende Bundesamt bzw. der Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 3. Juli 2007 sowie die Feststellung, dass die Rückforderung der Direktzahlungen der Jahre 2003 bis 2005 nicht verjährt sei.

Zur Begründung wird zur Hauptsache ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Verjährungsfrist vorliegend erst am 23. Januar 2006, d.h. anlässlich der Besprechung des Vertreters der Erstinstanz mit X._______ (Beschwerdegegner), zu laufen begonnen. Erst in diesem Zeitpunkt habe für die Erstinstanz Gewissheit bestanden, dass Direktzahlungen zu Unrecht bezogen worden seien und zurückgefordert werden müssten. Somit sei die Verfügung vom 15. Januar 2007 innert Jahresfrist erfolgt, die Rückforderung sei nicht verjährt. Zudem sei die Verjährungsfrist in jedem Falle durch das Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdegegner vom 24. November 2006 unterbrochen worden. Auch wenn die darin enthaltene Rückforderung nicht explizit in Verfügungsform erhoben worden sei, stelle das Schreiben unzweifelhaft eine Zahlungsaufforderung dar und sei damit geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 5. September 2007 und teilte den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
E.
Unter Hinweis auf die Akten beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. September 2007, die Beschwerde sei abzuweisen.
F.
Die Erstinstanz beantragt mit Eingabe vom 26. September 2007, die Beschwerde vom 5. September 2007 sei gutzuheissen.
G.
Mit - innert erstreckter Frist eingereichter - Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung der Erstinstanz vom 15. Januar 2007 vollumfänglich aufzuheben sowie subsubeventualiter seien die Rückforderung der Direktzahlungen sowie die Entscheidgebühr nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Auf die Begründung dieser Begehren wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 3. Juli 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

Entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, aus welcher aber keiner Partei ein Nachteil erwächst (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der umstrittenen Rückforderung von Direktzahlungsbeiträgen zuständig.
1.2 Das Beschwerde führende Bundesamt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG spezialgesetzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse - wie hier - die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
3.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. des LwG sowie die aufgrund dessen vom Bundesrat erlassene DZV.

Zwecks Förderung der Landwirtschaft richtet danach der Bund bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises, Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beiträgen aus (vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0.25 bzw. bis Ende 2003 0.3 SAK - berechnet nach Art. 3 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
1    Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
2    Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
1  Hanglagen mit 18-35 % Neigung
2  Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung
3  Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung
4  den biologischen Landbau
5  Hochstamm-Feldobstbäume
a  Flächen
b  Nutztiere (Art. 27)
c  Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für:
3    Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) - besteht (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel - 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
1    Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2    Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen32.
3    Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4    Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5    Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6    Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7    Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
a  die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
b  Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8    Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
DZV in der jeweils anwendbaren Fassung). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG).
4.
Umstritten ist die durch die Erstinstanz gegenüber dem Beschwerdegegner verfügte Rückforderung von Direktzahlungsbeiträgen bzw. die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Verjährung derselben. Vorerst ist über die Frage der Verjährung der verfügten Rückforderung zu befinden. Über ihre materielle Begründetheit braucht nur entschieden zu werden, wenn sie nicht ohnehin bereits verjährt wäre.
5.
Für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen kennen das zur Anwendung gelangende LwG bzw. die entsprechenden Ausführungserlasse keine besonderen Verjährungsfristen.

Anwendbar sind daher die Art. 32 ff
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
. des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; vgl. dazu auch dessen Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
). Nach Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG hält ferner fest, dass die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen wird (Satz 1). Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann (Satz 2).
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 3. Juli 2007 aus, aufgrund des Antwortschreibens von Y._______ vom 9. Dezember 2005 sei der Erstinstanz klar geworden, dass dessen frühere Behauptung, alles Land verpachtet und den Betrieb aufgegeben zu haben, nicht zutreffe. Genügend im Bild über die Tatbestandselemente, die es ermöglicht hätten, den Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner erfolgreich durchzusetzen, sei die Erstinstanz aber erst nach Durchführung des Augenscheins vom 4. Januar 2006 gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie danach davon überzeugt gewesen sei, dass Y._______ die Selbstbewirtschaftung nie aufgegeben und daher nie eine Betriebsgemeinschaft mit dem Beschwerdegegner bestanden habe. Entscheidend für die Rückforderung sei die Tatsache, dass die beiden Landwirte keine Betriebsgemeinschaft geführt hätten, dies genüge, um die Direktzahlungen zurückfordern zu können. Die Verjährungsfrist habe somit am 5. Januar 2006 zu laufen angefangen.

Ferner habe das Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdegegner vom 24. November 2006 keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Darin sei keine Zahlungsaufforderung an den Beschwerdegegner enthalten, vielmehr werde bloss eine Zahlungsaufforderung in Aussicht gestellt. Das Schreiben enthalte weder eine Zahlungsfrist noch eine Rechtsmittelbelehrung. Auch sei die Sachverhaltsermittlung in diesem Moment nicht vollständig abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdegegner habe noch die Möglichkeit eingeräumt erhalten, Einwendungen zu erheben, die dann, so müsse angenommen werden, in der Zahlungsaufforderung hätten berücksichtigt werden können. Die eigentliche Zahlungsaufforderung sei erst mit der Verfügung vom 15. Januar 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist indes bereits abgelaufen gewesen.
5.2 Das Beschwerde führende Bundesamt führt aus, der Augenschein vom 4. Januar 2006 sei anlässlich eines durch Y._______ getätigten Landkaufs durchgeführt worden. Dabei seien Ungereimtheiten bezüglich schriftlich vorliegender Angaben von Y._______ betreffend Flächen, Bewirtschaftungsform, Haltung der Tiere usw. seit dem Jahre 2001 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe Y._______ angeblich sein Land an den Beschwerdegegner verpachtet und den eigenen Betrieb aufgelöst. In der Folge habe die Erstinstanz mit Schreiben vom 11. Januar 2006 gezielte Fragen an den Beschwerdegegner gerichtet, um sich ein genaues Bild von der Situation zu machen. Am 23. Januar 2006 habe eine Besprechung mit dem Beschwerdegegner stattgefunden, darüber bestehe eine handschriftliche, von diesem unterzeichnete Aktennotiz. Erst nachdem diese detaillierten Abklärungen abgeschlossen worden seien, habe genügende Gewissheit darüber bestanden, dass dem Beschwerdegegner zu Unrecht Direktzahlungen ausgerichtet worden seien und deshalb zurückgefordert werden müssten. Die Verjährungsfrist habe daher am 23. Januar 2006 zu laufen begonnen, weshalb die Verfügung vom 15. Januar 2007 rechtzeitig erlassen worden sei.

Zudem sei die Verjährung durch das Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdegegner vom 24. November 2006 unterbrochen worden. Das erwähnte Schreiben - betitelt mit "Rückforderung von Direktzahlungen" - enthalte neben der detaillierten Auflistung der Ereignisse seit der Erhebung im Jahre 2001 den Schluss der Erstinstanz, dass die Beiträge der Jahre 2001 bis 2005 dem Beschwerdegegner zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Deshalb müssten gemäss Kürzungsrichtlinie der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren vom 25. [recte: 27.] Januar 2005 (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) die Beiträge der letzten drei Jahre im Umfang vom Fr. 58'248.80 zurückgefordert werden. Die Rückforderung sei nicht in die explizite Form der Verfügung gekleidet gewesen, wie es im Kanton Solothurn üblich sei. Dem Beschwerdegegner sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfällig fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung geboten worden. Er habe zudem die Möglichkeit eingeräumt erhalten, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, was er mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 sinngemäss getan habe. Das Schreiben vom 24. November 2006 stelle unzweifelhaft eine Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG dar und sei geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
5.3 Der Beschwerdegegner wiederum ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe vorliegend schon am 10. November 2005, d.h. mit der Einreichung des Gesuchs des Y._______ um Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, zu laufen begonnen. Damit, allerspätestens aber nach Ausfertigung des Schreibens der Erstinstanz an Y._______ vom 22. November 2005, sei zweifelsfrei klar gewesen, dass keine Betriebsaufgabe des Letzteren stattgefunden habe, weshalb auch der Beschwerdegegner infolge fehlender Mindestlimite für Direktzahlungen keinen Anspruch auf dieselben gehabt habe und demzufolge ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber bestehe. Alle nachfolgenden Abklärungen der Erstinstanz seien obsolet gewesen und hätten lediglich diese bereits vorbestehende Kenntnis bestätigt. Ausserdem genüge einfache Kenntnis des Gläubigers bezüglich der Rückforderung für den Beginn des Fristenlaufes der Verjährung, denn anderes schreibe das Gesetz nicht vor. Damit sei die Rückforderung in jedem Falle verjährt.
Das Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdegegner vom 24. November 2006 habe zudem keinesfalls verjährungsunterbrechende Wirkung. Es fehle vor allem an der genügenden Bestimmtheit der Forderung, ausserdem liege gar keine Zahlungsaufforderung wie eine Rechnung oder Mahnung vor. Vielmehr werde lediglich eine Zahlungsaufforderung in Aussicht gestellt. Diese sei dann mit Verfügung vom 15. Januar 2007 - und damit klarerweise verspätet - erfolgt.
5.4 Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn wie hier das Gemeinwesen eine Forderung gegen einen Privaten erhebt (vgl. dazu BGE 101 Ib 348).

Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist - wie in der privatrechtlichen Bestimmung von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), der Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG nachgebildet ist (vgl. BBl 1987 I 415 f.) - vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Es genügt nicht, dass der Gläubiger - hier somit die Erstinstanz - von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können (vgl. BGE 111 II 55 E. 3a; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/1995 S. 53). Angesichts der Kürze der Verjährungsfrist darf nicht leichthin angenommen werden, der Gläubiger sei über die massgebenden Tatbestandselemente genügend im Bilde gewesen, um den Anspruch durchsetzen zu können. Jedoch schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.3 und das Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2000 vom 12. Mai 2000 E. 3a sowie BGE 111 II 57 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen).

Der Begriff der verjährungsunterbrechenden schriftlichen Zahlungsaufforderung gemäss Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG wird normativ nicht näher umschrieben. Laut Materialien soll die Verjährung durch "jede schriftliche Einforderung" unterbrochen werden (BBl 1987 I 416). Gemäss Rechtsprechung und Lehre gilt im öffentlichen Recht jede Handlung als verjährungsunterbrechend, mit der ein Verfahren in der erforderlichen Form vorangetrieben oder mit der eine Forderung auf geeignete Weise beim Schuldner geltend gemacht wird. Nach den Erläuterungen in der Botschaft wollte der Gesetzgeber mit Erlass des SuG keine strengere als die damals bereits gängige Regelung einführen. So sollte Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG die bisherige, in Art. 105 aLwG enthaltene Norm weiterführen, laut der die Verjährung "durch jede Einforderungshandlung" unterbrochen wurde (dazu ebenfalls BBl 1987 I 416). Der Begriff der schriftlichen Zahlungsaufforderung begrenzt nach der Rechtsprechung den Kreis der Handlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung. Er ist in einem weiten, sich an den allgemeinen Regeln orientierenden Sinne auszulegen, was angesichts der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr als gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2003 vom 22. August 2003 E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Daher wirken im Verwaltungsrecht z.B. bereits eine blosse Mitteilung einer Forderung oder die Zusendung einer formellen Mahnung verjährungsunterbrechend (vgl. dazu Gadola, a.a.O., S. 54).
5.5 Zu prüfen ist nun, ab welchem Zeitpunkt die einjährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Rückforderung zu laufen begann. Alsdann ist über eine allfällige Unterbrechung der Frist zu befinden.
5.5.1 Von einer sicheren Kenntnis der Erstinstanz hinsichtlich Bestand und Umfang der Rückforderung vor dem 4. Januar 2006 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners keine Rede sein: Weder das Gesuch des Y._______ vom 10. November 2005 noch das im Anschluss daran von der Erstinstanz an diesen versandte Schreiben vom 22. November 2005 lassen einen derartigen Schluss zu. Fest stand damals lediglich, dass zwischen den Angaben im Gesuch von Y._______ und den 2001 erhobenen Agrardatenerhebungen Widersprüche bestanden. Mit der Stellungnahme von Y._______ vom 9. Dezember 2005 (Eingang) erlangte die Erstinstanz erstmals Kenntnis davon, dass dieser behauptete, auch nach dem Jahre 2001 noch eigenes Land und dazugepachtete Parzellen selbst bewirtschaftet zu haben.

Vom Augenschein vom 4. Januar 2006, welcher im Beisein des erstmals anwesenden Beschwerdegegners, des Y._______ und eines inzwischen verstorbenen Mitarbeiters der Erstinstanz durchgeführt worden ist, besteht kein Protokoll. Einzig aus dem Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdegegner vom 11. Januar 2006 ergeben sich gewisse Anhaltspunkte über die anlässlich des Augenscheins bezüglich der hier interessierenden Streitfrage getätigten Aussagen, welche das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der vorin-stanzlichen Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich frei würdigt (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).

Im Schreiben vom 11. Januar 2006 führte die Erstinstanz aus, Y._______ habe während des Augenscheins eine Selbstbewirtschaftung des in Frage stehenden Landes glaubhaft darlegen können. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdegegner aber verschiedene Detailfragen, so nach dem Vorliegen von Pachtverträgen, danach, wo die von ihm in den Agrardatenerhebungen der Vergangenheit angegebenen Tiere gehalten und vom wem diese betreut worden seien, ob und, falls ja, wo Y._______ andere Tiere gehalten habe und wer auf den vom Beschwerdegegner deklarierten Flächen welche Arbeiten mit wessen Geräten verrichtet habe. Die Fragen nach einem Pachtvertrag oder nach der Verrichtung der Arbeiten stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu der Annahme, die Erstinstanz habe in diesem Zeitpunkt bereits mit Gewissheit angenommen, Y._______, und nicht der Beschwerdegegner, habe das fragliche Land bewirtschaftet. Dieses Schreiben drängt daher vielmehr den Eindruck auf, die Erstinstanz habe damit dem Beschwerdegegner das erforderliche rechtliche Gehör gewähren wollen, ohne das keine Behörde annehmen darf, sie habe den relevanten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1680).

Von einer sicheren Kenntnis der Erstinstanz im umschriebenen Sinne kann somit erst ab dem 23. Januar 2006, d.h. nach dem stattgefundenen Gespräch ihres inzwischen verstorbenen Vertreters mit dem Beschwerdegegner, ausgegangen werden.
5.5.2 Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Erstinstanz am 4. oder am 23. Januar 2006 sichere Kenntnis von einer Rückerstattungsforderung erlangte. So oder anders wurde die einjährige Verjährungsfrist durch das erstinstanzliche Schreiben an den Beschwerdegegner vom 24. November 2006 unterbrochen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt für die Annahme einer schriftlichen Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG, dass - wie durch besagtes Schreiben - der Beschwerdegegner unter Angabe einer detaillierten Begründung inklusive Berechnungsweise darüber orientiert wird, dass er Direktzahlungsbeiträge der letzten drei Jahre (2003 bis 2005) im Umfang von Fr. 58'248.80 zurückzuzahlen habe.

Zum Ersten ist schon das Schreiben vom 24. November 2006 unmissverständlich mit "Rückforderung von Direktzahlungen" betitelt. Zum Zweiten werden im Einzelnen jene sachverhaltlichen Umstände aufgeführt (kein Pachtverhältnis, jeweilige Weiterführung der Selbstbewirtschaftung, Nichterreichen der für den Empfang von Direktzahlungen erforderlichen SAK-Mindestlimite), welche zur Schlussfolgerung führen, wonach dem Beschwerdegegner für die Jahre 2001 bis 2005 zu Unrecht Direktzahlungen ausbezahlt worden seien. Ebenso wird auf die Gegenargumente des Beschwerdegegners (mündliches Pachtverhältnis, Vorliegen einer Betriebsgemeinschaft, Wissen der Erhebungsstelle der Gemeinde und der ÖLN-Kontrolleure um die Umstände) eingegangen, es werden dieselben bewertet und schliesslich verworfen. Zum Dritten wird explizit festgehalten, da auch keine Betriebsgemeinschaft vorliege, um deren notwendige Bewilligung nie nachgesucht worden sei und die wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht hätte erteilt werden können, müssten gemäss Direktzahlungs- Kürzungsrichtlinie die Beiträge der letzten drei Jahre vor 2006, d.h. für die Jahre 2003 bis 2005, im Gesamtbetrag von Fr. 58'248.80 zurückgefordert werden. Eine entsprechende Rechnung werde dem Beschwerdegegner mit der Dezemberverarbeitung von GELAN zugestellt.

Dass dem Beschwerdegegner im vorerwähnten Schreiben die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bis zum 15. Dezember 2006 zur Schilderung des Sachverhaltes vernehmen zu lassen bzw. bis Ende 2006 einen anfechtbaren, kostenfälligen Entscheid zu verlangen (welche letztere Möglichkeit er wahrnahm), entspricht dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 49 Abs. 2 i.V.m. § 53 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 23. Januar 1996 [ALV; BGS 921.12]) und ändert an der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Schreibens vom 24. November 2006 nichts, denn die Erstinstanz brachte dem Beschwerdegegner gegenüber eindeutig zum Ausdruck, dass er den genannten Betrag zurückzuzahlen habe.

Damit lässt sich das besagte Schreiben der Erstinstanz vernünftigerweise und im Lichte der allgemeinen, hier weit zu fassenden Auslegungsregeln (siehe oben E. 5.4. i.f.) nur als schriftliche Einforderungshandlung und demnach als Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG verstehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2003 vom 22. August 2003 E. 4.8 mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung entspricht auch, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum vorerwähnten Schreiben vom 12. Dezember 2006 ausführte, er sehe in der Rückforderung keine faire Lösung und wünsche eine Neubeurteilung. Daraus geht hervor, dass ihm nach Erhalt des Schreibens der Erstinstanz vom 24. November 2006 bewusst und klar war, dass die aufgeführten Beiträge von ihm zurückgefordert würden.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner ferner aus dem Umstand, dass die Erstinstanz mittels Verfügung vom 15. Januar 2007 einen geringeren Betrag (Fr. 53'400.- statt Fr. 58'248.80 nach Abzug der mutmasslichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) zurückgefordert hat als noch im Schreiben vom 24. November 2006 aufgeführt. Der Erstinstanz war es unbenommen, den verfügungsweise eingeforderten Betrag zu reduzieren. Lediglich bei einer verfügungsweisen Erhöhung des Betrages hätte der Erstinstanz eine Berufung auf eine vorangehende Verjährungsunterbrechung durch das genannte Schreiben vom 24. November 2006 verwehrt werden müssen - so denn eine derartige Berufung überhaupt erfolgt wäre.
5.6 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung nicht verjährt.
6.
Eventualiter beantragt der Beschwerdegegner, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Er bringt vor, das vom Bundesamt angefochtene Urteil der Vorin-stanz vom 3. Juli 2007 sei ein rein formeller Entscheid. Darin sei nicht über die Rückforderung an sich befunden worden, es habe keine materielle Prüfung bezüglich Rechtmässigkeit stattgefunden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelange, die verfügte Rückforderung der Direktzahlungen sei nicht verjährt, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorin-stanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 232 mit Verweis auf BGE 102 V 184).

Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer die Kognition der Vorinstanzen grösser ist als diejenige des Bundesverwaltungsgerichts. Dies kann dann der Fall sein, wenn es um Fragen geht, bezüglich derer der Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist.
6.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Frage der Begründetheit der seitens der Erstinstanz verfügten Rückforderung materiell nicht prüfte, weil sie zum Schluss kam, die Forderung sei ohnehin verjährt. Indessen ist die Kognition der Vorinstanz nur insofern grösser als diejenige des Bundesverwaltungsgerichts, als sie das Ermessen der Erstinstanz auch auf Angemessenheit überprüfen könnte, was dem Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis zur Vorinstanz verwehrt ist (vgl. Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Darüber hinaus steht ein allenfalls zu respektierender Beurteilungs- oder Ermessenspielraum im vorliegenden Verfahren lediglich der Erstinstanz zu. Diese aber hat in materieller Hinsicht Stellung genommen. Sofern sich im vorliegenden Fall keine Fragen stellen, die auf eine eigentliche Angemessenheitsprüfung hinauslaufen, steht daher nichts dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheidet.
7.
7.1 Direktzahlungen sind ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht erfüllt sind (vgl. Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG; siehe auch oben E. 3).

Gemäss Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen aus. Nach Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gilt als Bewirtschafter eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV). Diese Anforderung ist insbesondere nicht erfüllt, wenn der Bewirtschafter die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann oder die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden (Art. 6 Abs. 4 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
und c LBV).
7.2 Im Rahmen der sachverhaltlichen Abklärungen der Erstinstanz stellte sich heraus, dass die vom Beschwerdegegner anlässlich der Agrardatenerhebung 2001 (und danach) gemachten Angaben nicht zutreffend waren. In diesen Erhebungen hatte der Beschwerdegegner angegeben, 2.70 ha Land von Y._______ gepachtet zu haben und damit insgesamt 5.63 ha Land selbst zu bewirtschaften. Unbestritten ist jedoch, dass Y._______ das angeblich verpachtete Land weiterhin selbst bewirtschaftete - wiederum entgegen dessen eigenen Angaben im Formular der Agrardatenerhebung 2001. Ebenso hatte der Beschwerdegegner im Jahr 2001 (und auch danach) Vieh deklariert, welches aber tatsächlich nicht von ihm, sondern von Y._______ gehalten wurde. Aufgrund der nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben bezüglich Nutzfläche und Viehbestand und des aus diesen Angaben resultierenden Bedarfs an Standardarbeitskräften von 0.376 SAK erhielt der Beschwerdegegner in der Folge Direktzahlungen ausgerichtet, deren Hälfte er jährlich jeweils an Y._______ überwies.
7.3 Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass diese Angaben falsch waren und er selbst effektiv nur eine Nutzfläche bewirtschaftete, die weniger als 0.25 SAK entsprach, und in seinen eigenen Gebäuden keine Tiere hielt. Er macht jedoch geltend, er habe mit Y._______ eine Betriebsgemeinschaft gebildet, die er allein "gegen aussen vertreten" habe. Eine Betriebsgemeinschaft zwar nicht im "formaljuristischen" Sinn, sondern "rein faktisch", wie dies in der Praxis üblich sei.
7.4 Die Anerkennung durch die zuständige Behörde stellt ein konstitutives Erfordernis für das Bestehen einer Betriebsgemeinschaft dar. Es ist unbestritten, dass Y._______ und der Beschwerdegegner nie ein Gesuch um Anerkennung ihrer angeblichen Betriebsgemeinschaft gestellt haben (vgl. dazu die Art. 29a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
ff. LBV). Wie die Erstinstanz zurecht ausführt, wäre ein derartiges Gesuch ohnehin aussichtslos gewesen, da die beiden Betriebe bei dem vom Beschwerdegegner behaupteten Zusammenschluss den von jedem Mitglied einer Betriebsgemeinschaft einzeln zu erfüllenden Mindestbedarf an SAK (Art. 10 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
LBV) nicht erfüllten.

Eine "rein faktische", wenn auch nicht "formaljuristische" Betriebsgemeinschaft, bei der nur einer der Beteiligten "gegen aussen" auftritt, gibt es im Landwirtschaftsrecht nicht. Damit ein Bewirtschafter eines Betriebes Anspruch auf Direktzahlungen hat, muss er diesen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Der Betrieb muss von anderen Betrieben unabhängig sein und er muss seine Produktionsmittel, insbesondere die deklarierte Nutzfläche, rechtlich allein nutzen können und auch faktisch allein nutzen.

Macht ein Gesuchsteller auf dem Erhebungsformular geltend, er sei der Bewirtschafter eines bestimmten Betriebes, obwohl dieser Betrieb nicht unabhängig ist, oder gehören deklarierte Flächen oder Tiere in Wahrheit nicht oder nur teilweise zum Betrieb, so liegt damit eine Falschdeklaration in Bezug auf wesentliche Anspruchsvoraussetzungen für Direktzahlungen vor.
7.5 Die Erstinstanz ist daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 2003 bis 2005 in Wahrheit nicht wie von ihm deklariert der Bewirtschafter eines Betriebes mit einem Mindestbedarf von mehr als 0.25 SAK gewesen war. Die Direktzahlungen wurden dem Beschwerdegegner daher aufgrund von unzutreffenden Angaben und objektiv zu Unrecht ausbezahlt, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung besteht.
8.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdegegner, die Verfügung der Erstinstanz vom 15. Januar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung seiner Rechtsansicht beruft er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er habe Anspruch darauf, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der Direktzahlungen geschützt zu werden.
8.1 Der Beschwerdegegner bringt vor, der zuständige Gemeindeverantwortliche, der Ackerbaustellenleiter Z._______, habe Y._______ und ihm das gewählte Vorgehen empfohlen. Auch seien jahrelang ÖLN-Kontrollen durchgeführt worden, anlässlich welcher nie etwas beanstandet worden sei. Selbst die Erhebungsstelle sei über die Umstände informiert gewesen. Schliesslich seien die Direktzahlungen während Jahren anstandslos bezahlt worden. Angesichts dieses Verhaltens verschiedener staatlicher Organe habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Direktzahlungen zu Recht ausgerichtet würden. Er habe aufgrunddessen Dispositionen, insbesondere bedeutende Investitionen für Landzukauf, getätigt, welche rückgängig zu machen ohne Nachteil nicht möglich sei. Es bestehe zudem kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Rückforderung.
8.2 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a, BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254 mit Hinweisen). Es müssen aber verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann: So ist eine unrichtige Auskunft nur bindend, wenn die Verwaltungsbehörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der Auskunft zuständig war, wenn der Private die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Selbst dann, wenn diese Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung durchdringt. Vielmehr sind das Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und jenes am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Interesse an der Anwendung des geltenden Rechts, muss sich derjenige, der sich auf den Vertrauensschutz beruft, der richtigen Anwendung des geltenden Rechts unterziehen.
8.3 Aus dem angefochtenen Urteil bzw. der darin enthaltenen Zusammenfassung der an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz stattgefundenen Zeugenbefragung geht hervor, dass der Ackerbaustellenverantwortliche der Gemeinde auf dem Agrardatenerhebungsformular 2001 von Y._______ den handschriftlichen Vermerk "Betrieb aufgelöst, alles Land verpachtet an X._______" angebracht habe. Die beiden Hobby-Landwirte hätten nichts Ungesetzliches tun wollen. Der Ackerbaustellenverantwortliche habe aber nichts davon gewusst, dass der Beschwerdegegner und Y._______ gar nie einen Pachtvertrag abgeschlossen hatten. Ob bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz aufgrund dieser Zeugenaussagen zum Schluss kam, der Ackerbaustellenverantwortliche habe den beiden Landwirten tatsächlich empfohlen, der Erhebungsstelle gegenüber unzutreffende, den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Angaben zu machen, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Diese Frage kann indessen ohnehin offen gelassen werden.
8.4 Das Erhebungsformular stellt ein amtliches Datenerhebungsblatt dar und die darin enthaltenen Daten sind von weitreichender Tragweite. Nur wenn sich eine kantonale Behörde auf diese Angaben verlassen kann, ist ihr Vollzugsauftrag im Zusammenhang mit der Erfüllung von agrarpolitischen Massnahmen mit vertretbarem Aufwand zu bewältigen. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht des Bewirtschafters beim Ausfüllen des Formulars voraus. Da er die Verhältnisse auf dem eigenen Betrieb am besten kennt und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Verfahren zwecks Geltendmachung von Ansprüchen handelt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können (vgl. dazu VPB 68.108 E. 6.2.2).

Das Erhebungsformular mit der dazugehörigen Wegleitung ist nicht derart kompliziert abgefasst, dass glaubhaft wäre, dass der Beschwerdegegner nicht selbst realisieren musste, dass seine Angaben wahrheitswidrig waren. Selbst wenn der Ackerbaustellenverantwortliche daher dem Beschwerdegegner tatsächlich dieses Vorgehen empfohlen hätte, hätte dem Beschwerdegegner selbst bewusst sein müssen, dass es gesetzeswidrig sein musste.
8.5 Auch aus den stattgefundenen ÖLN-Kontrollen kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Derartige Kontrollen dienen einzig dem Nachweis, dass Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen bzw. beziehen, den Betrieb gemäss den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaften (vgl. zum Nachweis: Art. 16 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
DZV). Daraus, dass die ÖLN-Kontrolleure ihn nicht auf die mangelnde Anspruchsberechtigung hingewiesen bzw. die falschen Angaben gegenüber der Erhebungsstelle nicht erkannt haben, kann der Beschwerdegegner daher nichts ableiten (vgl. BGE 132 II 21 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Erst Recht keine Vertrauensgrundlage kann der Beschwerdegegner aus der Tatsache folgern, dass die Erstinstanz an ihn aufgrund der von ihm selbst übermittelten, unzutreffenden Angaben Direktzahlungen ausgerichtet hatte.
8.6 Der Beschwerdegegner vermag das Vorhandensein einer für den Vertrauensschutz tauglichen Grundlage nicht nachzuweisen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen.
9.
Der Beschwerdegegner beantragt subsubeventualiter, die ihm gegenüber erhobene Rückforderung sei angemessen zu reduzieren.
9.1 Er lässt ausführen, von Anfang an nie etwas verschwiegen, sondern stets mit offenen Karten gespielt zu haben. Der Sachverhalt sei sofort und offen geschildert worden, es könne nicht von Böswilligkeit ausgegangen werden. Es sei seitens der Erstinstanz willkürlich, bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren und von ihm den maximal möglichen Betrag zurückzufordern. In Anbetracht der gesamten Umstände müsse das der Erstinstanz in der Rückforderungsnorm von Art. 171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG, die eine Kann-Vorschrift enthalte, eingeräumte Ermessen auch ausgeübt werden. Dies sei zu Unrecht unterlassen worden.
9.2 Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG legt bloss fest, dass Beiträge, sofern die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr erfüllt werden, ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Weder das LwG noch die DZV regeln, in welcher Höhe Rückforderungen vorzunehmen sind. Auch das subsidiär anwendbare SuG - Direktzahlungen stellen Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG dar (vgl. Anton J. Huber, Direktzahlungen sind Subventionen, Blätter für Agrarrecht BAR 2003 S. 25 ff., insbesondere S. 35) - enthält dazu keine eigenen Bestimmungen. Art. 40 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
SuG schreibt lediglich vor, dass die zuständige Behörde vom Empfänger der Finanzhilfen u.a. bereits erbrachte Leistungen samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern kann, wenn der Empfänger seine Auskunftspflicht verletzt hat. Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie legt schliesslich fest, dass zuviel ausgerichtete Direktzahlungen von maximal drei Jahren zurückgefordert werden können (vgl. ebendort S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich aus dieser verwaltungsinternen Festlegung nicht folgern, Rückforderungen für alle übrigen Zahlungen, insbesondere für solche, welche mehr als drei Jahre vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden sind, seien verjährt. Dauer und Beginn der Verjährungsfrist sind gesetzlich normiert (vgl. E. 5). Die Richtlinie stellt bloss, aber immerhin, eine einheitliche Verwaltungspraxis bezüglich des Höchstmasses der Rückforderung sicher.

Der Entscheid über die Höhe der Rückforderung ist in das pflichtgemässe Ermessen der rechtsanwendenden Behörde gestellt. Die Behörde, hier die Erstinstanz, hat innerhalb ihres Ermessensspielraumes und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ermessenswaltung zu urteilen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154). Sie ist an die Verfassung gebunden und hat das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441).
9.3 Die Erstinstanz hat in der Verfügung vom 15. Januar 2007 nur die Direktzahlungen für drei Jahre zurückgefordert, obwohl aufgrund der Verjährungsregelung von Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG eine Rückforderung für fünf Jahre zulässig gewesen wäre. Damit hat sie sich an die Empfehlungen der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie gehalten.

Die Erstinstanz hat jedoch für diese drei Jahre nicht den gesamten Betrag zurückgefordert, sondern lediglich rund 91%. Dies, obwohl - wie die Erstinstanz zutreffend ausführte - davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdegegner mindestens grobfahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich, unrichtige Angaben gemacht hatte. Gründe, die einen Teilerlass rechtfertigen würden, hat der Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
9.4 Damit hat die Erstinstanz von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum in einem Ausmass Gebrauch gemacht, dass sich die Frage einer weiteren Angemessenheitsüberprüfung nachfolgender Instanzen zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht mehr stellen kann.
10.
Da das Bundesamt seinerseits den Entscheid der Erstinstanz nicht angefochten hatte, erscheint es nicht als gerechtfertigt, nur wegen der rein theoretischen Möglichkeit einer reformatio in peius durch die Vorinstanz das Verfahren durch eine Kassation im Hauptpunkt zu verlängern (vgl. dazu auch oben E. 6.3).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen; der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Verfügung der Erstinstanz ist zu bestätigen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.3]). Sie werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (vgl. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE).

Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Über die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn neu zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2007 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, innert 30 Tagen nach Erhalt des Einzahlungsscheins, zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die Akten zur Vornahme der Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn übermittelt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. VWBES.2007.24; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Daniel Peyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 3. März 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5894/2007
Datum : 26. Februar 2008
Publiziert : 10. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen 2003-2005 (Verjährung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
DZV: 16 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
18
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel - 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
1    Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2    Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen32.
3    Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4    Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5    Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6    Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7    Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
a  die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
b  Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8    Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
LBV: 2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
3 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
1    Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
2    Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
1  Hanglagen mit 18-35 % Neigung
2  Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung
3  Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung
4  den biologischen Landbau
5  Hochstamm-Feldobstbäume
a  Flächen
b  Nutztiere (Art. 27)
c  Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für:
3    Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8
6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
10 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
29a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
OR: 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
3 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
32 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
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SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IB-348 • 102-V-183 • 111-II-55 • 118-IA-245 • 122-II-113 • 126-II-377 • 132-II-21
Weitere Urteile ab 2000
2A.29/2000 • 2A.553/2002 • 2A.553/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • direktzahlung • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • zahlungsaufforderung • sachverhalt • frage • kenntnis • augenschein • stelle • ermessen • beginn • bundesgericht • gerichtsurkunde • bezogener • gemeinde • landwirt • richtigkeit • falsche angabe • rechtsmittelbelehrung
... Alle anzeigen
BVGer
B-5894/2007
BBl
1987/I/415 • 1987/I/416
VPB
68.108