Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2017.23, RR.2017.24, RR.2017.25, RR.2017.62, RR.2017.63, RR.2017.64, RR.2017.74

Entscheid vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., für sich selbst sowie als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelösten Gesellschaften B. S.A., C., D., E., 2. F. Foundation, 3. G. Foundation, 4. H. Ltd., 5. I. Ltd. S.A., alle vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und/oder Silvia Renninger, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen J., A. und K. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und des Amtsmissbrauchs (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0001). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehörden. Darin ersuchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Konten der genannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Firmenkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.).

C. Die Bankunterlagen der auf L. lautenden Geschäftsbeziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.2 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 15. April 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.2 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.2 0004 f.). Mit Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum erwähnten Konto herauszugeben. Zudem beschlagnahmte sie die auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1 liegenden Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Die Bank M. sperrte daraufhin die entsprechenden Vermögenswerte und übermittelte der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.2 0014). Mit Zwischenverfügung IIa vom 23. Februar 2017 hob die Bundesanwaltschaft die Vermögenssperre wieder auf (Akten BA, pag. 7.2 0019 ff.).

Mit Schlussverfügung II vom 1. März 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Inhaber A.) betreffenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.02 0001 ff.).

D. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende D. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Konten Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der jeweiligen Bank erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.3 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 9. Mai 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.3 0001 ff.). Die beiden Banken wurden am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.3 0005 ff.). Mit Zwischenverfügung III vom 28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank N. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum Konto Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) herauszugeben (Akten BA, pag. 7.3 0009 ff.). Die Bank N. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.3 0015).

Mit Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die D. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.03 0001 ff.).

E. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende B. S.A. mit Sitz in Panama lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 31. Dezember 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.4 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 27. Mai 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.4 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.4 0004 f.). Mit Zwischenverfügung IV vom 23. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zur erwähnten Geschäftsbeziehung herauszugeben. Zudem beschlagnahmte sie die auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.4 0006 ff.). Die Bank M. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen und wies darauf hin, dass die Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich saldiert worden sei (Akten BA, pag. 7.4 0013).

Mit Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die B. S.A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.04 0001 ff.).

F. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende H. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 22. September 2004 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.5 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 28. Juli 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.5 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.5 0005 f.).

Mit Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die H. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.05 0001 ff.).

G. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende G. Foundation mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.6 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 28. August 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.6 0004 f.).

Mit Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die G. Foundation lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.06 0001 ff.).

H. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende E. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.7 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 29. September 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.7 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.7 0004 f.).

Mit Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die E. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.07 0001 ff.).

I. Die Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 10. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.8 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 31. Oktober 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.8 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.8 0005 f.).

Mit Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.08 0001 ff.).

J. Die Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A. mit Sitz in Panama) waren für den Zeitraum seit 18. November 2003 bis 26. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.9 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 22. Dezember 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.9 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.9 0004 f.).

Mit Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.09 0001 ff.).

K. Die Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation mit Sitz in Liechtenstein) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.10 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 9. Februar 2015 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.10 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.10 0004 f.).

Mit Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.10 0001 ff.).

L. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende C. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. waren für den Zeitraum seit 2. März 2009 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.11 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 23. Februar 2015 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.11 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.11 0004 f.).

Mit Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die C. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.11 0001 ff.).

M. Am 9. Februar 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelösten Gesellschaften B. S.A. und C. gemeinsam mit der F. Foundation und der G. Foundation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfügungen IV, VI, X und XI Beschwerde erheben (RR.2017.23-25, act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung IV genannten Bankunterlagen der Bank M. wieder retourniert.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 67 enthaltenen Bankunterlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 67 der Bank M. retourniert.

3. Die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung VI genannten Bankunterlagen der Bank M. wieder retourniert.

4. Eventualiter sei die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 68 enthaltenen Bankunterlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 68 der Bank M. retourniert.

5. Die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung X genannten Bankunterlagen der Bank N. wieder retourniert.

6. Eventualiter sei die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 69 enthaltenen Bankunterlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 69 der Bank N. retourniert.

7. Die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung XI genannten Bankunterlagen der Bank N. wieder retourniert.

8. Eventualiter sei die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 70 enthaltenen Bankunterlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 70 der Bank N. retourniert.

9. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Daneben stellen sie folgende prozessuale Anträge:

1. Es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 (…), gegen die Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 (…), gegen die Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 (…) und gegen die Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 (…) vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln.

2. Es seien die künftigen Beschwerdeverfahren gegen die noch zu erlassenden Schlussverfügungen betreffend A. als Inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigter von Schweizer Bankkonten mit diesem Verfahren zu vereinigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (RR.2017.23-25, act. 11):

1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen IV, VI und XI sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen.

2. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung X sei abzuweisen.

3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (RR.2017.23-25, act. 13).

Im Rahmen ihrer Replik vom 12. Juni 2017 halten A., die F. Foundation und die G. Foundation an ihren Beschwerdeanträgen fest. Neu stellen sie den folgenden prozessualen Antrag (RR.2017.23-25, act. 18):

Das beiliegende Rechtsgutachten von R. und S. vom 1. Juni 2017 (Beilage 13) sei als Beweismittel zu betrachten oder – falls es nicht als Beweismittel zugelassen werden sollte – als integrierende Parteibehauptung der Beschwerdeführer dieser Eingabe. Falls das Gericht eine deutsche Übersetzung von Beilage 13 benötigt, insbesondere im Falle der integrierenden Parteibehauptung, sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung einer deutschen Übersetzung anzusetzen.

Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Duplik vom 3. Juli 2017 an ihren früheren Anträgen fest (RR.2017.23-25, act. 20). Das BJ teilte am 3. Juli 2017 mit, auf eine Duplik zu verzichten (RR.2017.23-25, act. 21).

A., die F. Foundation und die G. Foundation nahmen mit Schreiben vom 13. Juli 2017 unaufgefordert Stellung zu den letzten Eingaben der Bundesanwaltschaft und des BJ (RR.2017.23-25, act. 23). Das entsprechende Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.23-25, act. 24).

N. Am 17. März 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelösten Gesellschaften D. und E. gemeinsam mit der H. Ltd. und der I. Ltd. S.A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfügungen III, V, VII und IX Beschwerde erheben (RR.2017.62-64, act. 1). Deren Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in der Beschwerde vom 9. Februar 2017. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017, gegen die Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017, gegen die Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 und gegen die Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln und mit dem beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (RR.2017.62-64, act. 6):

1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III und VII sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen.

2. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V und IX seien abzuweisen.

3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

Die weiteren von den Parteien gestellten Eingaben und Anträge orientieren sich im Wesentlichen an denjenigen aus dem Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25 (RR.2017.62-64, act. 8, 13, 15, 16 und 18). Die letzte unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.62-64, act. 19).

O. Am 3. April 2017 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die ihn persönlich betreffenden Schlussverfügungen II und VIII Beschwerde erheben (RR.2017.74, act. 1). Dessen Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in den Beschwerden vom 9. Februar 2017 bzw. vom 17. März 2017. In prozessualer Hinsicht beantragt er die gemeinsame Behandlung der Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung II vom 1. März 2017 und gegen die Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht und deren Vereinigung mit den beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 bzw. RR.2017.62-64 hängigen Beschwerdeverfahren.

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ schliessen diesbezüglich auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2017.74, act. 6 und 8).

Der weitere Fortgang des Beschwerdeverfahrens RR.2017.74 bzw. die von den Parteien gestellten Anträge gleichen im Wesentlichen wiederum denjenigen aus den Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25 und RR.2017.62-64 (RR.2017.74, act. 13, 15, 16 und 18). Die letzte unaufgeforderte Eingabe von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.74, act. 19).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zuvor im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausführenden Behörde befinden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.338 vom 20. März 2017, E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom 4. Februar 2016, E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014, E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2).

2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer 1 persönlich ist Inhaber der von der Schlussverfügung II vom 1. März 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.2.1 00001). Ebenso ist er persönlich der Inhaber der von der Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.3.1 00001, pag. 7.3.5.1 00002). Diese beiden Schlussverfügungen wurden den Vertretern des Beschwerdeführers 1 am 2. März 2017 zugestellt (RR.2017.74, act. 1, Rz. 8 und Beilage 8). Der Beschwerdeführer 1 ist damit ohne Weiteres zur am 3. April 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.74, act. 1). Auf diese ist einzutreten.

2.3.2 Bei der Beschwerdeführerin 4 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Bahamas (vgl. u. a. Akten BA, pag. 7.4.7.1 00033). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.7.1 00001). Diese Schlussverfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 4 am 15. Februar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Beschwerdeführerin 4 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung V richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde einzutreten.

2.3.3 Bei der Beschwerdeführerin 5 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Panama (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00081 ff.). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00003). Diese Schlussverfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 5 am 24. Februar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Beschwerdeführerin 5 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung IX richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde einzutreten.

2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 8). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.10.1 00002). Diese Schlussverfügung wurde vorerst der Bank N. eröffnet (Akten BA, pag. 4.10 0008, Rz. 17) und den Vertretern der Beschwerdeführerin 2 am 24. Januar 2017 übermittelt (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Die Beschwerdeführerin 2 ist demnach zur am 9. Februar 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.23-25, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung X richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde einzutreten.

2.3.5 Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 9). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001).

Die Bundesanwaltschaft eröffnete diese Schlussverfügung direkt der Bank M., nachdem die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet habe (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 11, Rz. 17). Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf die «Banklagernd-Vereinbarung» zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001) geltend, die der Bank zugestellte Schlussverfügung vom 8. Dezember 2016 gelte als der Bankkundin rechtsgültig eröffnet, weshalb sich die erst am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde als verspätet erweise (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6 ff.; vgl. zur Thematik BGE 143 II 136 E. 6.4.3 S. 160; 130 IV 43 E. 1.3 S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2011 vom 19. August 2011, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.238 vom 14. März 2013, E. 2.1). Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass die aktuellen Vertreter der Beschwerdeführerin 3 der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2014 mitgeteilt haben, auch die Beschwerdeführerin 3 zu vertreten. Da zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin offenbar noch kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman vorlag, ersuchten sie lediglich um Vormerkung dieses Vertretungsverhältnisses für den Fall des Eingangs eines solchen Ersuchens. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 3 ersuchten sie um nochmalige Prüfung und Mitteilung, ob der ebenfalls durch sie vertretene A. als direkter und/oder – u. a. über die Beschwerdeführerin 3 – wirtschaftlich Berechtigter Kontoinhaber von Schweizer Bankkonten in eine Strafuntersuchung und/oder ein Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin involviert sei (Akten BA, pag. B 14.1.2 0013 ff.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Vertreter daraufhin um Zustellung der noch fehlenden Vollmachten der von diesen vertretenen Gesellschaften (darunter die Beschwerdeführerin 3), bevor sie die Anfrage gesamthaft beantworten könne (Akten BA, pag. B 14.1.2 0049). Die Vertreter liessen der Beschwerdegegnerin daraufhin eine Reihe von Vollmachten zugehen, jedoch keine der Beschwerdeführerin 3, da diese ihren Informationen zufolge keine Bankkonten gehalten haben solle. Für den Fall, dass gegen die Beschwerdeführerin 3 ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, würden sie die noch notwendige Vollmacht einholen (Akten BA, pag. B
14.1.2 0050 ff.). Am 6. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, bis dato sei die Mandantschaft der Vertreter betreffend kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman eingegangen. Für den Fall eines solchen Ersuchens seien die Vertreter bereits um Nachreichung der erforderlichen Vollmachten ersucht worden. Soweit sich die Vertreter bisher zur Vertretung von verschiedenen Gesellschaften legitimiert hätten, könne die Beschwerdegegnerin mitteilen, dass diese (teilweise) in ihrem Geschäftsverwaltungssystem als Beteiligte und nicht als Beschuldigte erfasst worden seien. Sie fügte an: «Gegen die weiteren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ist ebenfalls kein Strafverfahren eingeleitet worden» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0065 f.). Am 7. Februar 2014 führten die Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin u. a. aus: «Aus Ihrem Schreiben geht nun immer noch nicht hervor, ob die Bankkonten der von uns vertretenen Betroffenen in einer in der Schweiz geführten Untersuchung oder in einem internationalen Rechtshilfeverfahren von Interesse oder Bedeutung sind. In beiden Fällen haben unsere Mandanten Anspruch auf eine entsprechende Information und in beiden Fällen können sie sich am Verfahren beteiligen (…)» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0067 f.). In einer weiteren Korrespondenz mit den Vertretern vom 21. März 2014 ging die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die Beschwerdeführerin 3 ein (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.), auch nicht nachdem sie am 28. August 2014 schliesslich auch die Unterlagen zur auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. in das Rechtshilfeverfahren beizog (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Vertretern am 6. Februar 2014 Auskunft über die allfällige Betroffenheit von Gesellschaften erteilt, bezüglich welchen sich diese als Vertreter legitimiert hatten. Das sei ihnen auch explizit so mitgeteilt worden. Es verstehe sich von selbst, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, den Anwalt betreffend Gesellschaften, für welche er sich nicht als Vertreter legitimiert habe, Auskünfte zu erteilen (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6). Dies mag zwar zutreffen, steht aber im Widerspruch zur von der Beschwerdegegnerin gemachten Äusserung im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2014, wonach «gegen die weiteren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ebenfalls kein Strafverfahren eingeleitet worden sei». Bei diesen weiteren Gesellschaften handelte es sich um diejenigen, für welche sich die Vertreter gerade noch nicht mittels Vollmacht legitimiert hatten. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten und der damit verbundenen Aussage, dass die Beschwerdeführerin 3 zum damaligen Zeitpunkt nicht an irgendwelchen Verfahren der Beschwerdegegnerin beteiligt sei, begründete sie auf Seiten der Beschwerdeführerin 3 das berechtigte Vertrauen, keine weiteren Vorkehren treffen bzw. keine Vollmacht einreichen zu müssen. Erst durch den nachträglich erfolgten Beizug von Akten aus einer Strafuntersuchung ins Rechtshilfeverfahren wurde die Beschwerdeführerin 3 im Rechtshilfeverfahren zur betroffenen Person. Angesichts der vorangehenden Schilderungen wäre die Beschwerdegegnerin im Anschluss daran gehalten gewesen, von den Vertretern für das Rechtshilfeverfahren auch eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 zu verlangen. Dass diese die Beschwerdeführerin 3 in einem solchen Verfahren auch vertreten wollten, haben sie von allem Anfang hinreichend deutlich gemacht. Inwiefern die Vertreter der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ihnen am 21. März 2014 für die anderen Parteien gewährten Akteneinsicht hätten erahnen sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 möglicherweise ebenfalls betroffen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 6). Die den Parteien damals zur Kenntnis gebrachten Editionsverfügungen sind – gerade was die Betroffenen angeht – weitgehend anonymisiert (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.).

Auf Grund dieser besonderen Konstellation ist für den Beginn der Beschwerdefrist auf die Zustellung der Schlussverfügung VI an die Vertreter der Beschwerdeführerin 3 und nicht auf die bereits zuvor schon erfolgte Zustellung an die Bank abzustellen. Diese Zustellung erfolgte mit Schreiben vom 24. Januar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Auf die von der Beschwerdeführerin 3 am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sich diese gegen die Schlussverfügung VI richtet.

2.3.6 Die Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 betrifft die D., eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein. Diese wurde mit Beschluss des obersten Organs vom 10. Januar 2014 aufgelöst und am 17. Dezember 2014 gelöscht (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 7). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, an ihrer Stelle als wirtschaftlich Berechtigter zur Beschwerde legitimiert zu sein (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 2 ff., 20 ff.). Er verweist dabei auf die entsprechenden Erklärungen, namentlich auf das jeweilige Formular A, bei der Eröffnung der jeweiligen Bankkonten (RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 2, 3, 4 und 6). Weiter legt er Zahlungsbelege vor, welche die Überweisung des Restsaldos der betroffenen Konten dokumentieren (RR.2017.62-64, act. 13, Rz. 8 ff.; act. 13.1-13.5; act. 18.1-18.7). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 vermögen diese Unterlagen den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation der erwähnten Gesellschaft gewesen sein soll, gerade nicht zu erbringen. Die von ihm vorgelegten Dokumente vermögen allenfalls die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an den auf den betroffenen Konten liegenden Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sowie die Tatsache zu belegen, dass zumindest Teile des Liquidationserlöses an ihn bzw. an ihm zuzurechnende Gesellschaften geflossen sind. Die für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation wesentliche Tatsache, dass die Gesellschaft zu Gunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert worden sei (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.5 m.w.H.), geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Bezüglich des auch vom Beschwerdeführer 1 mehrfach angeführten Urteils des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 ist an dieser Stelle noch anzufügen, dass das Formular A dort – anders als im vorliegenden Fall – lediglich als mögliches Beweismittel für die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an der Empfängerin des Liquidationserlöses aus der aufgelösten und gelöschten Aktiengesellschaft diskutiert wurde (E. 2.4 und 2.7). Für den vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer 1 daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vermag der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüglich der angefochtenen Schlussverfügung III nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine
diesbezügliche Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Ob darüber hinaus die Auflösung der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (RR.2017.62-64, act. 6, Rz. 1 ff.), bedarf angesichts des erwähnten Zwischenfazits keiner weiteren Erörterung.

2.3.7 Entsprechendes wie für die die D. betreffenden Konten gilt auch für die von den Schlussverfügungen IV, VII und XI betroffenen, aufgelösten und gelöschten B. S.A., E. und C. und deren Konten. Keines der vom Beschwerdeführer 1 vorgelegten Dokumente äussert sich zur entscheidenden Frage nach der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter am Liquidationserlös der entsprechenden Gesellschaften (siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 2, 4, 6 und 7 sowie act. 18.1-18.4 betreffend die B. S.A.; siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 3 und 5 sowie act. 18.5 und 23.1 betreffend die C.; siehe RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 5 und 8 sowie act. 13.6-13.9 betreffend die E.). Vermag der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüglich der angefochtenen Schlussverfügungen IV, VII und XI nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine diesbezüglichen Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 39 ff.; RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 26 ff.; RR.2017.74, act. 1, Rz. 16 ff.). Dieses Ersuchen ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betreffen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiedenen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründungen vor. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen und die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden hat im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu erfolgen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer kritisieren vorab in verschiedener Hinsicht Form und Inhalt des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 48 ff.).

5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG und Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).

Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).

Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).

5.3 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 17. März 2017 geltend, das Rechtshilfeersuchen sei nicht von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates gestellt worden. Hierfür zuständig sei der Generalstaatsanwalt des Sultanats Oman bzw. der «Attorney General». Der das Ersuchen unterzeichnende Staatsanwalt habe keine Befugnis, das Sultanat Oman gegenüber dem Ausland zu vertreten (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 62 f.). Die Beschwerdeführer übersehen dabei jedoch, dass das fragliche Rechtshilfeersuchen von eben diesem «Attorney General Office» mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 dem BJ übermittelt worden ist (Akten BA, pag. 5.01 0001). Ihre diesbezügliche Kritik erweist sich daher als unbegründet.

5.4 Ebenfalls in der Beschwerde vom 17. März 2017 bringen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vom Mitbeschuldigten K. erhobene Beschwerde (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 36, Rz. B.6 ff.) erstmals vor, in der arabischen Version des Rechtshilfeersuchens sei der Name des Mitbeschuldigten K. falsch geschrieben worden. Auch sei die Übersetzung des Ersuchens ins Deutsche mangelhaft (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 64 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass selbst bei allfälligen Redaktionsfehlern untergeordneter Natur in der Originalversion des Ersuchens nicht grundsätzlich an der Aussagekraft der deutschen Übersetzung des Ersuchens zu zweifeln ist.

5.5 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffe die Mangelhaftigkeit des Ersuchens auch dessen Beilagen. Diese würden teilweise fehlen oder nur in arabischer Sprache vorliegen (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 84). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um von der ersuchenden Behörde beigegebene Beweismittel (Akten BA, pag. 1.01 0015 ff.). Sie ist jedoch grundsätzlich nicht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen solche Beweismittel beizugeben (Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen.

5.6

5.6.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sowie die darin enthaltene Darstellung der Prozessgeschichte leide in mehrfacher Hinsicht an offensichtlichen inneren Widersprüchen und sei unvollständig (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 75 ff.).

5.6.2 Das Rechtshilfeersuchen (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.) enthält zusammengefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung T. stand im Besitz der AA., dem indischen Frachtunternehmen BB. und der CC. und verfügte über den Gas-Tanker «DD.». Die T. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteigerung ihrer Anteile, als sie den Beschuldigten J. dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermöglichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sultanat Oman 40 % der Anteile der T. übernommen habe. J. habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedingungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die Anteile an der T. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der bevorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben können. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in diesem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der AA. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der T. verfügten.

Der erwähnte Gas-Tanker «DD.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der EE. vermietet worden. Der Beschuldigte J. habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten K. und dem Beschwerdeführer 1 von der AA. Bestechungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags verlangt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweiligen Rolle unter sich aufgeteilt. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Ersuchen von J. den Prozess der Beteiligung an der AA. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. K. wiederum habe die Vertretung der AA. im Sultanat Oman wahrgenommen.

Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei J. für die Finanzierung und Vermietung des Tankers «FF.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unternehmung GG. beteiligt, welche im Besitz der AA. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.

Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, Anmietung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Firmen in diesem Bereich. J. habe den Posten des Generaldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gespräche mit der AA. bezüglich den Handelsabkommen im Zusammenhang mit den beiden Schiffen «DD.» und «FF.» als Repräsentant des Staates übernommen.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der AA. und J. betreffend die erwähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genannten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldigten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Danach seien die Gelder teilweise den Beschuldigten J. und K. weitergeleitet worden.

5.6.3 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet.

In der Tat bestehen die von den Beschwerdeführern erwähnten offensichtlichen Widersprüche (vgl. hierzu RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 83, 89 ff.) fast ausschliesslich zwischen der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und der von den Beschwerdeführern vorgetragenen eigenen Schilderung des Sachverhalts (vgl. insbesondere RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 53 ff). Mit dieser sind sie jedoch nicht zu hören. Der Rechtshilferichter hat nämlich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechend ist die ersuchende Behörde auch nicht gehalten, hinsichtlich der von ihr formulierten Tatvorwürfe Beweise vorzulegen, wie dies die Beschwerdeführer zu verlangen scheinen (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 97).

5.7

5.7.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht schliesslich, dem Rechtshilfeersuchen sei in Verletzung von Art. 76 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
IRSG keine Bestätigung beigelegt, dass die beantragten Rechtshilfemassnahmen im Sultanat Oman zulässig seien (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 263 ff.; act. 18, Rz. 39 ff.).

5.7.2 Gemäss Art. 76 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
IRSG sind Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als Bestätigung der Zulässigkeit der Massnahme (Art. 31 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 31 Rechtsbestätigungen - 1 Die bei schweizerischen Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen erforderliche Bestätigung, dass die Massnahme nach schweizerischem Recht zulässig ist (Art. 76 Bst. c IRSG), darf nur von einer Behörde ausgestellt werden, die die Massnahme in der Schweiz anordnen kann.
1    Die bei schweizerischen Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen erforderliche Bestätigung, dass die Massnahme nach schweizerischem Recht zulässig ist (Art. 76 Bst. c IRSG), darf nur von einer Behörde ausgestellt werden, die die Massnahme in der Schweiz anordnen kann.
2    Der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als Bestätigung der Zulässigkeit der Massnahme.
IRSV). Eine solche Bestätigung ist im UNCAC nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Jedoch kann der ersuchte Vertragsstaat ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC). Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis jedoch nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen bestehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.3; 123 II 161 E. 3b).

5.7.3 Solche Zweifel liegen bezüglich der hier nachgesuchten Rechtshilfe nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art im hier massgeblichen UNCAC ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. c, e und f UNCAC). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gewährung der verlangten Rechtshilfe an die ersuchende Behörde verletze den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 252 ff.).

6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Strafbarkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG für die akzessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Strafbarkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschuldigte J. als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «DD.» von der AA. Bestechungszahlungen verlangt und entgegen genommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Beteiligten, darunter dem Beschwerdeführer 1, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) und des sich bestechen Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) subsumieren. Der von J. für das Sultanat Oman abgeschlossene Vertrag betreffend Erwerb von Anteilen an der T. zu einem überhöhten Preis dürfte zudem primär unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) fallen. Die meisten der vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobenen Einwände stützen sich wiederum auf dessen eigene abweichende Schilderung vom Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, ist er damit jedoch nicht zu hören (siehe oben E. 5.6.3). Was die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte, angeblich fehlende Subsumtion der Sachverhaltsdarstellung unter die Straftatbestände des ersuchenden Staates angeht (RR.2017.74, act. 1, Rz. 62), ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004, E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; vgl. auch Heimgartner, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 64
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG N. 15; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 584). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.4 Ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, so kann offen bleiben, ob diese hinsichtlich der Schlussverfügungen V, VI, VIII, IX und X überhaupt eine Rechtshilfevoraussetzung darstellt oder nicht (ablehnend die Beschwerdegegnerin in RR.2017.23-25, act. 20, Rz. 7; RR.2017.62-64, act. 15, Rz. 7; RR.2017.74, act. 15, Rz. 2).

7.

7.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, bezüglich der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die ersuchte Rechtshilfeleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG zu verweigern sei (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 242 ff.).

7.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjährung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfahren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).

Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustellen und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zulässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).

7.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG erging spätestens im Rahmen der Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Versprechen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
i.V.m. Art. 98
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StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB 15 Jahre.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die herauszugebenden Bankunterlagen seien grundsätzlich unerheblich (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 272 ff.). Etwas konkreter machen sie diesbezüglich geltend, sie seien unerheblich, soweit sie nicht den behaupteten Tatzeitraum beträfen bzw. soweit es ihnen an einem sachlichen Konnex zur Strafuntersuchung fehle (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 275 ff.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 (…) Dementsprechend besteht auch ein ausreichender personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den im Sultanat Oman untersuchten Straftaten. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, im Rechtshilfeersuchen werde beschrieben, Provisionen der AA. seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 zu Gunsten eines Kontos in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Die Bankunterlagen seien nur für diesen Zeitraum von Relevanz (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 276). Dem ist zu entgegnen, dass der Vertrag zur Miete des Gas-Tankers «DD.», bezüglich welcher Bestechungsgelder verlangt worden seien, bereits im Jahr 2001 abgeschlossen worden sei. Zudem betrage die Laufzeit des Vertrags gemäss dem Rechtshilfeersuchen 19 Jahre. Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand, die Bankunterlagen seien nur betreffend den Zeitraum von 2007 bis 2009 herauszugeben, erweist sich demnach als unbegründet.

9.

9.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es bestünden ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, das Verfahren im ersuchenden Staat entspreche nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG nicht gewährt werden könne (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 111 ff.; act. 18, Rz. 47 ff., 66 ff.). Sie verweisen dabei hauptsächlich auf einen vom Beschwerdeführer 1 handschriftlich verfassten Bericht, in dem er selbst erlittene, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geltend macht (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43).

9.2 Das BJ führt aus, im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (RR.2017.23-25, act. 13, Ziff. II.2, S. 5). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (RR.2017.74, act. 6, Rz. 7 f.).

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG stellen Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).

Der Beschwerdeführer 1 ist in Bezug auf die ihn persönlich als Kontoinhaber betreffenden Schlussverfügungen II und VIII als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchenden Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2., S. 3).

9.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtlichen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuholen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).

9.4

9.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internationalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Übereinkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Empfehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine umfassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nachfolgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Organisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.

9.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4, sowie act. 8.1-8.3) und die Beschwerdegegnerin ein (RR.2017.74, act. 6, Rz. 8). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sultanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psychologischen Folter (Schlafentzug) zurückzugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lauter Musik ausgesetzt worden. Gelegentlich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. September 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mission to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Solche und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hinrichtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwürfen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisation Human Rights Watch in ihrem World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezember 20146): so soll beispielsweise einem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen hohen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmenschliche Behandlung bzw. regelmässigen und weitverbreiteten Einsatz von Folter erwähnen auch die Bertelsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 20158). Bereits am 29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfangreichen Bericht mit zahlreichen
konkreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene jedoch von Schlafentzug, Aussetzung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).

Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienangehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommunicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaftierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Behandlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regierung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).

9.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO-Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eigenen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem Anwalt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde erlaubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen gegenüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).

9.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenügenden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Erwähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haftanstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahresberichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Report wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen offen7).

9.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen Instanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Commission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Missbrauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Vereinten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» abgetan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).

9.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute – zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz – zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten finden sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Methoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur eingeschränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Verschiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT beispielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Article 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Treatment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

9.5 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre, ist die von ihm handschriftlich verfasste Schilderung seiner Erlebnisse im Strafverfahren zu würdigen (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersuchungshaft in beinahe vollständiger Isolation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medikamente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt worden, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nachschub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung ausgehändigt worden; bisweilen erst als sein körperlicher Zustand auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). Er sei wegen Nierensteinen auf hohe Flüssigkeitszufuhr angewiesen, was ihm verunmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhalten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). Er schildert schliesslich die verschiedenen eingesetzten Methoden, mit welchen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. Er habe auf dem Betonboden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kissen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei er mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhörraum gebracht worden. Dort habe man ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Einige Male nachts sei es zu mehrstündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34). Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Nebenraum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Gewalt berichtet (Rz. 45).

Der Beschwerdeführer 1 berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toilette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestanden (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stunden auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhalten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder entfernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürliches Licht verfügt (Rz. 32 f.).

Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und ausgehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entsprechenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts erfolgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Geständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).

Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).

9.6 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, im Interesse der Verbrechensbekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all jenen Staaten ausgesetzt werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Bei den vom Beschwerdeführer 1 angeprangerten Verfahrensmängeln handle es sich um nicht überprüfbare Parteibehauptungen. Dass der Beschwerdeführer 1 Kontakt mit seinem Rechtsvertreter haben durfte, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden zweimal in ein ziviles Spital eingewiesen worden und schliesslich auf Kaution freigelassen worden sei, zeige dass das Rechtssystem im Sultanat Oman grundsätzlich zu funktionieren scheine. Eine Einmischung durch die Schweiz bezüglich der Haftbedingungen im Sultanat Oman erscheine nicht angebracht (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 3 f.).

9.7 Als kritisch erscheint vorab der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Entzug ausreichender medizinischer Versorgung. Er selber berichtet zwar davon, während der Untersuchungshaft hospitalisiert worden zu sein. Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 eine Hospitalisierung erforderlich machte, ist aber in erster Linie auf die tagelange Verweigerung von notwendigen Arzneimitteln durch die Gefängnisbediensteten zurückzuführen. Eine solche Behandlung stellt offensichtlich einen Verstoss gegen Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und 10 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
UNO-Pakt II dar. Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers 1 (ungeeigneter Schlafplatz, Verweigerung der Notdurft, mangelhafte Hygiene, dauernde Beleuchtung der Zelle, Aussetzung an Kälte) erscheint ebenfalls als kritisch. Das mehrfache Überziehen einer Haube (auch während der Einvernahme) zur Einschüchterung stellt einen Verstoss gegen Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen sind ebenfalls der dem Beschwerdeführer 1 von den Strafbehörden offenbar verweigerte freie Zugang zu einem Rechtsanwalt. Zum Bericht des Beschwerdeführers 1 kann gesagt werden, dass sein teilweise hoher Detaillierungsgrad auf ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit schliessen lässt. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben vom Beschwerdeführer 1 gerügten Verstösse gegen Menschenrechte und Verfahrensmängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlafentzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsanwalt). Die Würdigung der gesamten Umstände sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer 1 im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im Anschluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sultanat Oman bedeutet.

10.

10.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4), kann nach dem oben Ausgeführten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomatischer Garantien behoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt bestehen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sultanat Oman bislang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 9.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ablehnung des Ersuchens nach Art. Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchenden Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Menschenrechtsverletzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG die vom Sultanat Oman einzuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nachgesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 9) stehen dabei die in den Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
, 9
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 9 - (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
, 10
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
und 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Garantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenommenen Personen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 December 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).

10.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestgarantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:

I. aus Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und 10
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
UNO-Pakt II

a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispielsweise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.

b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vorgesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entsprechen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfügbare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu berücksichtigen.

c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise verrichten können.

d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erforderlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.

e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentlichem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.

f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bettzeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernissen der Sauberkeit zu genügen.

g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.

h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Betreuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.

i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regelmässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).

j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssache. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.

II. aus Art. 9
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 9 - (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
UNO-Pakt II

a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.

b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt werden.

III. aus Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II

a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhalten.

b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.

c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens einmal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belastenden Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken.

d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen anderer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.

e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dürfen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis verwendet werden (Art. 15 CAT).

IV. Monitoring

a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen beiwohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.

b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist jederzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu gewähren, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit entzogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).

c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräumen, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.

d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemessene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.

10.3 Die angefochtenen Schlussverfügungen II und VIII sind bezüglich der Herausgabe von Beweismitteln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist anzuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Gemäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Vertreter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftierten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Angesichts dieser Berichte unterliegen die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman.

11. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewilligte Herausgabe von Beweismitteln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 10.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Im Übrigen sind diese Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.

12. Dem Beschwerdeführer 1 fehlt es bezüglich der Schlussverfügungen III, IV, VII und XI grundsätzlich am Nachweis seiner Beschwerdelegitimation (siehe oben E. 2.3.6 und 2.3.7). Auf die entsprechenden Beschwerden ist grundsätzlich nicht einzutreten. Den Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 fehlt es bezüglich der Schlussverfügungen V, VI, IX und X demgegenüber an der Legitimation, sich auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Ihre Beschwerden sind demnach grundsätzlich abzuweisen. Durch eine umgehende Herausgabe der Beweismittel gemäss diesen Schlussverfügungen würde jedoch der Schutz der Menschenrechte des Beschwerdeführers 1 im Verfahren des ersuchenden Staates angesichts der Ernsthaftigkeit der festgestellten Mängel in eben diesem Verfahren illusorisch werden. Es wäre bei dieser Sachlage weder kohärent noch zweckmässig, trotz der drohenden Menschenrechtsverletzungen bzw. der festgestellten Mängel im Strafverfahren des ersuchenden Staates, die die Beschuldigten betreffende Rechtshilfe an die oben stehenden Bedingungen zu knüpfen und gleichzeitig die die Gesellschaften betreffende Rechtshilfe ohne Weiteres zu leisten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007, E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, mit der Herausgabe der Beweismittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzuwarten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.– (RR.2017.23-25, act. 4, 6; RR.2017.62-64, act. 3, 4; RR.2017.74, act. 3, 4). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstatten.

13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teilweise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
, 11
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Fussnoten:

1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN

2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E

3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/

4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/

5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman

6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled

7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf

8) http://www.gc4hr.org/news/view/968

9) http://www.gc4hr.org/report/view/20

10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm

11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015

12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman

13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII werden teilweise gutgeheissen und diese Schlussverfügungen werden in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln aufgehoben.

3. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.

4. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III, IV, VII und XI wird nicht eingetreten.

5. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V, VI, IX und X werden abgewiesen.

6. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, mit der Herausgabe der Beweismittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzuwarten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.

7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstatten.

8. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 11. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und/oder Silvia Renninger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2017.23
Date : 07. Dezember 2017
Published : 22. Januar 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 10  11  12
EMRK: 3
IRSG: 1  2  5  12  25  28  64  74  76  80d  80e  80h  80k  80p
IRSV: 9a  10  31
SR 0.103.2: 7  9  10  14
StBOG: 37  39  73
StGB: 97  98  314  322quater  322ter  389
VwVG: 63  64
BGE-register
110-IB-173 • 117-IB-64 • 122-II-367 • 123-II-161 • 123-II-595 • 124-II-124 • 126-II-212 • 126-II-409 • 126-II-462 • 128-II-407 • 129-II-268 • 129-II-462 • 130-II-217 • 130-II-337 • 130-IV-43 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 134-IV-156 • 135-I-191 • 135-IV-212 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-25 • 137-IV-33 • 138-IV-86 • 139-II-404 • 140-IV-123 • 142-II-161 • 142-IV-250 • 143-II-136
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1A.15/2007 • 1A.257/2003 • 1C_126/2014 • 1C_299/2011 • 1C_370/2012 • 1C_764/2013
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BstGer Leitentscheide
TPF 2008 172 • TPF 2009 161 • TPF 2009 183 • TPF 2010 56 • TPF 2011 194 • TPF 2011 97 • TPF 2013 97 • TPF 2016 65
Decisions of the TPF
RR.2014.244 • RR.2011.193 • RR.2017.24 • RR.2009.284 • RR.2017.64 • RR.2017.74 • RR.2014.106 • RR.2017.63 • RR.2012.238 • RR.2017.62 • RR.2007.211 • RR.2017.23 • RR.2015.261 • RR.2017.25 • RR.2013.236 • RR.2016.338 • RR.2011.61 • RR.2017.127 • RR.2013.228 • RR.2013.169 • RR.2016.206
BBl
2007/7402