TPF 2013 97, p.97

10. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau vom 17. Mai 2013 (RR.2013.22)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Übertragung der Strafverfolgung ans Ausland.
Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR, Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
, 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG

Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist. Sie darf aber nur in Fällen verweigert werden, in denen die Justizbehörden des ersuchenden Staates offensichtlich nicht zuständig sind, d.h. diese ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (E. 5).

TPF 2013 97, p.98

Entraide judiciaire internationale en matière pénale en faveur à l'Allemagne. Compétence de l'Etat requérant. Délégation de la poursuite pénale à l'étranger.
Art. 1 ch. 1 CEEJ, art. 25 al. 2, 88 EIMP

L'octroi de l'entraide judiciaire en matière pénale présuppose certes en principe que l'Etat requérant soit compétent pour la conduite d'une procédure pénale, elle ne peut toutefois être refusée que dans des cas où les autorités judiciaires de l'Etat requérant ne sont manifestement pas compétentes, c'est-à- dire lorsque celles-ci ont admis leur compétence de manière arbitraire (consid. 5).

Assistenza internazionale in materia penale alla Germania. Competenza dello Stato rogante. Delega all'estero della procedura penale.
Art. 1 n. 1 CEAG, art. 25 cpv. 2, 88 AIMP

La concessione di assistenza in materia penale presuppone competenza repressiva dello Stato richiesto, ma può essere respinta soltanto nei casi in cui le autorità giudiziarie dello Stato rogante sono manifestamente incompetenti a procedere, ovvero se la loro competenza viene da loro fondata in maniera arbitraria (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A., B., C. und D. Das Verfahren ging zurück auf eine beim damaligen Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau eingereichte und auf das in der Folge von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gutgeheissene Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung. Im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau u. a. um Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen in den Wohnräumen des Beschuldigten A. sowie um dessen polizeiliche Vernehmung als Beschuldigten. Mit Beschwerde an die Beschwerdekammer setzte sich A. gegen die mit Schlussverfügung bewilligte Herausgabe der Beweismittel zur Wehr.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

TPF 2013 97, p.99

4. Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln ein, die Übertragung der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behörden, welche dem aktuellen deutschen Strafverfahren zu Grunde liegt, sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht fehlerhaft gewesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es bei dieser Ausgangslage, nachträglich Rechtshilfe zu leisten. [...]

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Übertragung der Strafverfolgung bestreitet, betreffen seine Einreden auch die Frage nach der Zuständigkeit der deutschen Strafbehörden zur Führung des eingangs erwähnten Strafverfahrens.

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d. h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, wobei er dabei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf (im Allgemeinen dazu GLESS, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N. 130213; MARAUHN/SIMON, Die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Strafgewalt in transnationalen Fallgestaltungen, in: Sinn [Hrsg.], Jurisdiktionskonflikte bei grenzüberschreitender Kriminalität, Osnabrück 2012, S. 21 ff.). Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) unter anderem das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters) oder das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (vgl. die Übersicht in ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 565 m.w.H.). Das EUeR enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Prüfung der Strafgewalt des ersuchenden Staates. Zwar setzt Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR voraus, dass es sich um ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen handelt, «zu deren Verfolgung [...] die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind». In aller Regel genügt es hierfür jedoch, dass im ersuchenden Staat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist, d. h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit nach ihrem innerstaatlichen Recht
TPF 2013 97, p.100

bejaht haben. Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates (entsprechend Art. 7 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 7 Begehungsort - 1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
1    Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
2    Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.
des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]) lässt das EUeR nicht zu und zur Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG nicht verpflichtet. Das Bundesgericht hat daraus in einem Rechtshilfeverfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten gefolgert, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f. bestätigt. Danach ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner eigenen Behörden. Die Rechtshilfe darf daher nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d. h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 212 E. 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 657 m.w.H.; zustimmend DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 70; kritisch CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 432 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 235).
5.3 Hauptgegenstand des Strafverfahrens bildet der Betrugsvorwurf gegenüber den drei in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B., C. und D. Diese sollen spätestens zu Beginn des Jahres 2007 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken I. davon überzeugt haben, Gelder für ein Geschäftsprojekt der F. AG mit Sitz in Z. (Kanton Thurgau) zur Verfügung zu stellen. Dieses Projekt habe vorgesehen, dass I. der F. AG Geld zur Verfügung stellen solle, damit diese von den Insolvenzgläubigern der J. GmbH mit Sitz in Y. (Deutschland) sämtliche Insolvenzforderungen gegen Bezahlung einer höheren Quote als der Insolvenzquote erwerben könne. Hierdurch sollte es der J. GmbH ermöglicht werden, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen und schliesslich die auf die F. AG übergegangenen Forderungen in voller Höhe zu befriedigen. Die Beschuldigten hätten hierbei I. sowohl über die Erfolgsaussichten des Projekts als auch über ihre Absicht getäuscht, erhebliche Teile der Gelder für private Zwecke zu verwenden.

TPF 2013 97, p.101

Spätestens auf den 22. Dezember 2006 wurde der ebenfalls beschuldigte Beschwerdeführer zum alleinigen Verwaltungsrat der F. AG bestellt, deren Aktienanteile im Eigentum von B. und D. standen. Als Verwaltungsrat sei er dazu verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren und insbesondere Abruf und Verwendung der auf den Konten der Gesellschaft bei der Bank K. eingehenden Gelder durch den Mitbeschuldigten C. ständig zu überwachen. Wie der Beschwerdeführer gewusst habe, fand eine solche Kontrolle weder durch ihn noch durch einen Dritten statt. Auf diese Weise sei es dem Beschuldigten C. ermöglicht worden, zwischen dem 24. Januar 2007 und dem 31. März 2008 von den Konten der Gesellschaft unberechtigte Entnahmen vorzunehmen. Zumindest die nach dem 13. Februar 2007 erfolgten ungerechtfertigten Entnahmen in der Höhe von EUR 72'711.14 hätte der Beschwerdeführer bei ordnungsgemässer Kontrolle und bei rechtzeitigem Widerruf der Vollmacht des Beschuldigten C. vermeiden können.

Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat der Gesellschaft auch zur Buchführung verpflichtet gewesen. Wie er gewusst habe, seien aber für die F. AG, die seit dem 31. Januar 2007 überschuldet war, keinerlei Geschäftsbücher geführt und auch keine Bilanzen erstellt worden. Am 15. Januar 2009 sei über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden, welches am 15. April 2009 mangels Masse eingestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer wird hierbei der qualifizierten Untreue zum Nachteil der F. AG (§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuches [nachfolgend «StGB-D»]) und des Bankrotts durch unterlassene Buchführung und Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7b StGB-D) verdächtigt.

5.4 Der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die ihm gegenüber zum Vorwurf gemachten Straftaten allesamt am schweizerischen Sitz der F. AG verübt bzw. unterlassen worden seien. Die im Jahre 2009 erfolgte Abtretung der Untersuchung an die deutschen Strafbehörden sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig erfolgt. Mithin stellt sich die Frage, ob die deutschen Strafbehörden ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten auf das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege stützen können.
5.4.1 Unter den im EUeR vorgesehenen Massnahmen figurieren Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte
TPF 2013 97, p.102

einer anderen Partei (vgl. Art. 21
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 21 - 1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
1    Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2    Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3    Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
EUeR). Art. XII ZV EUeR, welcher ausdrücklich auf Art. 21
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 21 - 1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
1    Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2    Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3    Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
EUeR Bezug nimmt, präzisiert diesbezüglich, dass der Staat, welcher um Übernahme der Strafverfolgung gegen einen eigenen Staatsangehörigen oder gegen eine Person, welche im ersuchten Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen strafbaren Handlung, ersucht wird, die Strafverfolgung nicht ausschliesslich mit der Begründung ablehnen könne, die Tat sei im Ausland begangen worden (Art. XII Abs. 1 ZV EUeR). Art. XII Abs. 4 und 5 ZV EUeR beinhalten überdies formelle Voraussetzungen einer solchen Übernahme der Strafverfolgung. Art. XII Abs. 6 ZV EUeR bestimmt für den Fall der Einleitung einer Strafverfolgung weiter, dass die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungsoder Vollstreckungsmassnahmen gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat absehen, wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig eingestellt wurde, insbesondere wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Beschuldigte ausser Verfolgung gesetzt wurde und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist (lit. a), wenn er rechtkräftig freigesprochen wurde (lit. b), wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist (lit. c) oder solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder der Entscheid über die Bestrafung aufgeschoben ist (lit. d). Schliesslich findet Art. XII ZV EUeR auch auf Verfahren nach Art. 6 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
EAUe Anwendung, wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines eigenen Staatsangehörigen verweigert (Art. XII Abs. 9 ZV EUeR).

5.4.2 Der vierte Teil des IRSG betrifft die stellvertretende Strafverfolgung. Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
und 89
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
regeln dabei die Übertragung der Strafverfolgung von der Schweiz ans Ausland. Gemäss Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (lit. a) oder er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (lit. b). In anderen als den in Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG genannten Fällen kommt ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung nicht in Betracht (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 745). Art. 89
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
IRSG umschreibt die Wirkungen einer solchen Übertragung der Strafverfolgung ans Ausland. Er präzisiert namentlich, dass im Falle einer Übernahme der Strafverfolgung
TPF 2013 97, p.103

durch einen anderen Staat die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat grundsätzlich keine weiteren Massnahmen ergreifen dürfen. Gemäss der Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BBl 1976 II S. 444 ff.) soll die stellvertretende Strafverfolgung in erster Linie die nachteiligen Wirkungen mehrfacher Strafverfahren wegen Taten, die unter die Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten fallen, beseitigen und die Aussichten für die Resozialisierung verbessern (BBl 1976 II S. 467). In den Art. 85 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 85 Grundsatz - 1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
1    Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a  die Auslieferung nicht zulässig ist;
b  der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und
c  gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2    Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3    Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.144
. IRSG wird die stellvertretende Strafverfolgung von Auslanddelikten nur geordnet, soweit sie nicht im Rahmen der originären Gerichtsbarkeit, etwa aufgrund der Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ohne Ersuchen des verfolgenden Staates zulässig ist. Es handelt sich bei der stellvertretenden Strafverfolgung um eine Gerichtsbarkeit rein subsidiären Charakters, die nur ausgeübt werden kann, wenn der Tatortstaat darum ersucht (BBl 1976 II S. 446). Im Unterschied zur Regelung der Übernahme befasst sich diejenige der Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland mit allen Fällen, in denen die Schweiz in die Lage kommen kann, ein solches Ersuchen zu stellen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob der ersuchte Staat im Falle der Annahme des Ersuchens die Strafverfolgung aufgrund einer eigenen autonomen oder stellvertretend aufgrund einer auf dem EUeR beruhenden oder einer landesrechtlichen subsidiären Gerichtsbarkeit durchführt (BBl 1976 II S. 468). Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG setzt somit in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für die Übertragung der Strafverfolgung von der Schweiz an einen anderen Staat fest, selbst wenn jener eine originäre Gerichtsbarkeit ausübt, um einem an ihn gerichteten Übernahmeersuchen zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ib 269 E. 1c mit Hinweis).

5.4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beziehen sich die Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
und Art. 30 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
IRSG auf die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat. Gemäss Art. 30 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
IRSG ist für schweizerische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung das BJ zuständig; es handelt hierbei auf Antrag der kantonalen Behörde bzw. des Bundesanwalts (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 4 Verfahren bei Bundesstrafgerichtsbarkeit - 1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
1    In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
2    Der Bundesanwalt stellt den Antrag, wenn ein anderer Staat ersucht werden soll, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung zu übernehmen (vierter und fünfter Teil des IRSG).
3    Die kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft über die Ausführung ausländischer Ersuchen um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
4    Das Bundesamt entscheidet über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft.
IRSV). Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG lautet unter dem Titel «Beschwerde» wie folgt: «Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.» Insbesondere Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG
TPF 2013 97, p.104

setzt notwendigerweise voraus, dass dieses «Ersuchen» zu einer Verfügung geführt hat; denn ohne eine Verfügung ist eine Beschwerde nicht denkbar (vgl. BGE 112 Ib 137 E. 3b S. 141). Das Bundesgericht erachtete es anhand des Wortlauts der beiden Bestimmungen sinngemäss als zwingend, dass ein Begehren um Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat mit einer Verfügung des BJ einzuleiten ist, die mit Beschwerde an die Beschwerdekammer weitergezogen werden kann (vgl. BGE 112 Ib 137 E. 3b S. 142), wobei das vom BJ an die ausländische Behörde gerichtete Ersuchen als die den Beschwerdeweg öffnende Verfügung anzusehen ist (BGE 118 Ib 269 E. 2b S. 274; Urteile des Bundesgerichts 1P.601/2002 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2.2; 1A.153/2002 vom 10. September 2002, E. 2.1; 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1a). Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung sind jedoch auch die staatsvertraglichen Regelungen zu beachten. Gemäss Art. 21 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 21 - 1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
1    Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2    Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3    Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
EUeR sind Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung grundsätzlich Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien, wobei die Vertragsparteien befugt sind, den unmittelbaren Verkehr zwischen den dazu bezeichneten Strafverfolgungsbehörden zu vereinbaren (Art. 15 Ziff. 6
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 15 - 1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
1    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2    In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.
3    Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4    Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5    In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7    Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
i.V.m. Art. 21 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 21 - 1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
1    Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2    Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3    Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
EUeR). Zwischen der Schweiz und Deutschland ist eine solche Vereinbarung in Art. VIII Abs. 1 ZV EUeR getroffen worden. Diese Bestimmung sieht grundsätzlich den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Staaten vor. Begehren um Übernahme der Strafverfolgung sind bei den Ausnahmen nicht erwähnt (vgl. Art. VIII Abs. 25 ZV EUeR). Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben somit gestützt auf die genannte Regelung die Möglichkeit, Strafübernahmebegehren direkt zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1A.111/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3; 1A.103/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.250 vom 13. Oktober 2008). Diese staatsvertragliche Änderung in der Zuständigkeitsregelung führt aber nicht zu einem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG, wie sie vereinzelte Autoren anzunehmen scheinen (siehe ZIMMERMANN, a.a.O., N. 747; BERNASCONI, Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2002, § 7 N. 378). Eine solche ergibt sich auch nicht anhand des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts 1A.57/1994 vom 1. Juli 1994, E. 2e, auf welches die beiden Autoren verweisen. Vielmehr steht die Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG in einem solchen Falle auch gegen das von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde an die ausländische Behörde gerichtete Ersuchen offen (in diesem Sinne wohl BGE 129 II 449 E. 2 S. 450; deutlicher hingegen das Urteil des Bundesgerichts 1P.601/2002 vom 19. Dezember
TPF 2013 97, p.105

2002, E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.250 vom 13. Oktober 2008).

5.4.4 Das vorliegende Strafverfahren geht zurück auf eine am 30. September 2009 beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau eingereichte Strafanzeige. Dieses richtete am 1. Dezember 2009 ein Strafübernahmebegehren an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, ohne die Beschuldigten oder das BJ als Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 3
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
und 5
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 5 Mitteilungen an das Bundesamt - Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen.
IRSV) hierüber in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine solche Übernahme bestätigt hatte, erliess das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau am 9. März 2010 eine entsprechende Abtretungsverfügung. Diese wurde mitgeteilt der Staatsanwaltschaft Stuttgart und dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, nicht jedoch dem BJ oder den Beschuldigten. In der Verfügung selbst wird diesbezüglich sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigten sowie der Anzeigeerstatter über diese aus verfahrenstechnischen Gründen durch das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau nicht informiert würden. Diese Vorgehensweise mag gegenüber den drei in Deutschland wohnhaften Beschuldigten B., C. und D. unproblematisch erscheinen (vgl. diesbezüglich u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.2). Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften, ebenfalls beschuldigten Beschwerdeführers hingegen hat sie zur Folge, dass er die ihm aufgrund von Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG zustehende Beschwerdemöglichkeit nicht hat wahrnehmen können. Nicht zu beanstanden ist aber aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 5.4.3) der vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Weg der direkten Übermittlung des Ersuchens von der kantonalen an die ausländische Strafverfolgungsbehörde.

Was die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Übertragung der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart betrifft, hat sich das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau weder im Strafübernahmebegehren noch in der Abtretungsverfügung in irgendeiner Form geäussert. Hinweise auf die einschlägigen Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
und 89
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
IRSG enthalten die beiden Dokumenten keine. Hinsichtlich des Beschwerdeführers war und ist die Voraussetzung gemäss Art. 88 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG aufgrund dessen schweizerischen Wohnsitzes offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig ersichtlich bleibt, wie sich die Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens mit Art. 88 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG vereinbaren lässt. Die Übertragung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Stuttgart erweist sich somit hinsichtlich der Person des
TPF 2013 97, p.106

Beschwerdeführers formell als mangelhaft und inhaltlich als bundesrechtswidrig.

5.5 Aus schweizerischer Sicht kann daher die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten grundsätzlich nicht auf das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege abgestützt werden. Der Hinweis des BJ, wonach die ersuchende Behörde die Strafverfolgung auch gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf eine originäre Strafgewalt stützen könne, entbindet die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht davon, die Bestimmungen von Art. 88 f
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
. IRSG einzuhalten (BGE 118 Ib 269 E. 1c mit Hinweis).

5.6 Zur Frage der mangelhaften Übertragung der Strafverfolgung an die ersuchende Behörde muss aber auch festgehalten werden, dass diese dem Beschwerdeführer zwar nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, er aber dennoch spätestens im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 7. Juli 2011 abgeschlossen wurde, von der Übernahme der Strafverfolgung Kenntnis nahm. In jenem Verfahren focht der Beschwerdeführer die Eintretensund Zwischenverfügung vom 22. März 2011 sowie den gestützt darauf erlassenen Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl an. Bezüglich der von ihm bestrittenen Zuständigkeit der ersuchenden Behörde wurde er ausdrücklich auf die erfolgte Übernahme der Strafverfolgung hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres möglich gewesen, die Übertragung der Strafverfolgung mittels Beschwerde anzufechten. Gemäss ständiger Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist gegen Verfügungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen selbst bei fehlender Eröffnung mit demjenigen Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene tatsächlich von der Verfügung Kenntnis erhält (BGE 136 IV 16 E. 2.3; 130 IV 43 E. 1.3 S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 127; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.26 vom 8. April 2008, E. 3.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung müssen die Einreden und Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Übertragung der Strafverfolgung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden als solche als verspätet bezeichnet werden.

5.7 Wie oben ausgeführt, darf die vorliegend angefochtene Herausgabe von Beweismitteln nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d. h. die Justizbehörden des
TPF 2013 97, p.107

ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (E. 5.2 in fine, m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, an welche das Kantonale Untersuchungsrichteramt am 1. Dezember 2009 sein Strafübernahmebegehren gerichtet hat, hat die Strafverfolgung gegen alle vier Beschuldigten übernommen. Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, bilden ausschliesslich in der Schweiz begangene Straftaten Gegenstand der Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart kann sich zu deren Verfolgung und Beurteilung auf das in § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB-D verankerte aktive Persönlichkeitsprinzip und damit auf eine ihr originär zustehende Strafgewalt stützen. Hinzu kommt, dass es ihr gemäss Art. XII Abs. 1 ZV EUeR auch nicht möglich war, die Übernahme der Strafverfolgung ausschliesslich mit der Begründung abzulehnen, die Tat sei (aus ihrer Sicht) im Ausland begangen worden. Die Übertragung der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart mag aus schweizerischer Sicht mit erheblichen Mängeln behaftet sein. Es kann aber dennoch keine Rede davon sein, die Justizbehörden des nun um Rechtshilfe ersuchenden Staates hätten ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht. Es bleibt dem Beschwerdeführer diesbezüglich belassen, seine Einwendungen gegen die Zuständigkeit der deutschen Strafbehörden im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend zu machen. Ob und welche Konsequenzen die deutschen Strafbehörden aus der hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers mangelhaften Übertragung der Strafverfolgung ziehen, muss letztlich diesen überlassen bleiben (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.5 zu einer ähnlichen Problematik aus Sicht der schweizerischen Behörden nach Übernahme eines ausländischen Strafverfahrens).
TPF 2013 97, p.108
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2013 97
Datum : 17. Mai 2013
Publiziert : 17. Juni 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2013 97
Sachgebiet : Art. 1 Ziff. 1 EUeR, Art. 25 Abs. 2, 88 IRSG Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt zwar grundsätzlich voraus,...
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Übertragung...


Gesetzesregister
IRSG: 25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
30 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
64 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
85 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 85 Grundsatz - 1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
1    Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a  die Auslieferung nicht zulässig ist;
b  der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und
c  gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2    Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3    Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.144
88 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
89
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
IRSV: 3 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
4 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 4 Verfahren bei Bundesstrafgerichtsbarkeit - 1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
1    In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
2    Der Bundesanwalt stellt den Antrag, wenn ein anderer Staat ersucht werden soll, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung zu übernehmen (vierter und fünfter Teil des IRSG).
3    Die kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft über die Ausführung ausländischer Ersuchen um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
4    Das Bundesamt entscheidet über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft.
5
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 5 Mitteilungen an das Bundesamt - Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen.
SR 0.351.1: 1  15  21
SR 0.353.1: 6  7
StGB: 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
BGE Register
112-IB-137 • 113-IB-157 • 116-IB-89 • 118-IB-269 • 124-II-124 • 126-II-212 • 129-II-449 • 130-IV-43 • 136-IV-16 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.103/2005 • 1A.111/2005 • 1A.117/2000 • 1A.153/2002 • 1A.252/2006 • 1A.35/2002 • 1A.57/1994 • 1P.601/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafverfolgung • ersuchender staat • beschuldigter • thurgau • bundesgericht • rechtshilfe in strafsachen • deutschland • schweizerische behörde • stelle • ersuchter staat • bundesstrafgericht • stellvertretende strafverfolgung • geld • kenntnis • verwaltungsrat • frage • strafbare handlung • europäisches auslieferungsübereinkommen • vertragspartei • staatsvertrag
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2013 97
Entscheide BstGer
RR.2008.250 • RR.2008.26 • RR.2013.22 • RR.2010.290
BBl
1976/II/444 • 1976/II/446 • 1976/II/467 • 1976/II/468