Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2020.36
Beschluss vom 7. September 2021 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
Sachverhalt:
A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. und gegen C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern: |
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a | dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, |
b | die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet, |
c | eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, |
B. Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmte die ESTV mit Verfügung vom 27. Mai 2020 per sofort sämtliche Vermögenswerte bei der Bank D., welche der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A. Ltd. als Vertragspartnerin/Inhaberin gehören oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.6). Offenbar erhielt die A. Ltd. erst am 31. August 2020 Kenntnis von dieser Beschlagnahme, nachdem die Bank einen deren Kontoverbindung betreffenden Saldierungsauftrag ablehnte (vgl. act. 1.2). Dem in der Schweiz domizilierten Vertreter der A. Ltd. wurde die Verfügung am 2. September 2020 eröffnet (vgl. hierzu act. 1, Rz. 6).
C. Dagegen liess die A. Ltd. am 3. September 2020 beim Direktor der ESTV Beschwerde erheben. Sie beantragt, es seien die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Mai 2020 aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Bank D. unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 1). Der Direktor der ESTV übermittelte die Beschwerde am 9. September 2020 zusammen mit seiner Stellungnahme der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin schliesst er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). In ihrer Replik vom 12. Oktober 2020 hält die A. Ltd. vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 8). Mit Duplik vom 6. November 2020 bestätigt die ESTV ihren Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). In der Folge liessen sowohl die A. Ltd. (am 11. Dezember 2020 [act. 16] und am 11. Januar 2021 [act. 21]) als auch die ESTV (am 22. Dezember 2020 [act. 19]) weitere unaufgeforderte Stellungnahmen folgen. Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf die Untersuchung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet das VStrR Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei die verfolgende und urteilende Behörde (Art. 67 Abs. 1

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 67 - 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974128 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.129 |
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1 | Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974128 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.129 |
2 | Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet. |
3 | Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung. |
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte ohne Weiteres zu deren Anfechtung legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Mai 2020. Von ihr Kenntnis erlangt hat die Beschwerdeführerin offenbar erst am 31. August 2020 durch entsprechende Mitteilung der kontoführenden Bank (vgl. act. 1.2). Eröffnet wurde die angefochtene Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 (vgl. act. 1, Rz. 6). Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 3. September 2020 als fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht (Urteil des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1 mit Hinweis). Eine solche Verbindung besteht, wenn eine Gesellschaft einer anderen Gesellschaft, die vom selben Aktionär beherrscht wird, im Anschluss an das Steuerdelikt eine Dividende ausschüttet (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.3).
3.3 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt einen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1; BV.2018.18 vom 25. September 2018 E. 2.3).
3.4 Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie das Bestehen eines die Beschlagnahme rechtfertigenden, hinreichenden Tatverdachts. Zudem erachtet sie die Beschlagnahme als unverhältnismässig und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als missbräuchlich (vgl. zusammenfassend act. 8, Rz. 1).
4.2 In der angefochtenen Verfügung (act. 1.6, S. 2 ff.) führte die Beschwerdegegnerin aus, am 19. Mai 2014 sei die E. Ltd. mit Sitz in Mauritius gegründet worden. Deren Gründung als Investment Managerin sei im Hinblick auf die Einrichtung und die Verwaltung von sieben in den Jahren 2014 und 2015 errichteten Limited Partnerships nach mauritischem Recht erfolgt. Letztere entsprächen einer geschlossenen kollektiven Kapitalanlage nach schweizerischem Recht. Die investierten Mittel stammten vom F. mit dem Ziel, diese in verschiedene Wirtschaftsbereiche in Afrika zu investieren (vgl. auch S. 2 des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Die sieben Limited Partnerships hätten der E. Ltd. jeweils eine Management Fee bezahlt (S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 29 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Die in der Schweiz domizilierten G. AG und H. AG (ab März 2016) hätten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited Partnerships in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 gestützt auf ein Advisory Agreement bzw. auf ein Service Agreement zugunsten der E. Ltd. verschiedene Dienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen seien durch die E. Ltd. in Form einer Advisory Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 28 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) bzw. einer Service Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) entschädigt worden.
Aufgrund der Jahresrechnungen 2014 und 2015 der E. Ltd. (act. 2.5) könne festgestellt werden, dass diese in dem Zeitraum nur über wenig personelle Ressourcen und nur über eine eingeschränkte Infrastruktur verfügte. Im Geschäftsjahr 2014 seien weder Personal- noch Mietkosten ausgewiesen worden. Der erste Mitarbeiter der E. Ltd. sei erst am 1. März 2015 eingestellt worden; per Ende 2015 habe die E. Ltd. über lediglich vier Mitarbeiter verfügt. Erst ab März 2016 sei der Personalbestand wesentlich erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbestand E. Ltd.; act. 2.6). Die G. AG habe dagegen bereits ab 2014 über sieben qualifizierte Mitarbeiter verfügt, welche die wesentlichen Tätigkeiten für die Verwaltung der ersten beiden Limited Partnerships übernommen hätten. Der Personalbestand in der Schweiz sei nach Gründung der weiteren fünf Limited Partnerships laufend mit entsprechenden Fachkräften erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbestand G. AG; act. 2.7). Daraus ergebe sich der Verdacht, dass in den Jahren ab Gründung der E. Ltd. bis im März 2016 die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwaltung der sieben Limited Partnerships durch die G. AG von der Schweiz aus ausgeübt worden seien. Die E. Ltd. habe in dieser Zeit auf Mauritius lediglich eine Domiziladresse bei der I. Ltd. gehabt (vormalige Firma J. Ltd.; siehe hierzu S. 1 und 7 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Entsprechend habe sie bis März 2016 über keine wesentliche Infrastruktur verfügt, um die für sie vorgesehene Funktion als Fonds-Managerin in Mauritius ausüben zu können.
Demnach bestehe der Verdacht, die E. Ltd. habe den überwiegenden Teil der durch die Limited Partnerships ausgerichteten Management Fees vereinnahmt, obwohl diese tatsächlich der G. AG zugestanden hätten, da diese Gesellschaft die Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der sieben Limited Partnerships erbracht habe. Durch diesen Gewinnverzicht hätten die G. AG und die H. AG zugunsten ihr nahestehenden Gesellschaften (der Beschuldigte B. sei der wirtschaftlich Berechtigte an der gesamten Unternehmensgruppe; vgl. act. 2.9) geldwerte Leistungen von rund 63.7 Mio. Franken erbracht. Auf diesen geldwerten Leistungen sei weder die geschuldete Verrechnungssteuer von 35 % in Abzug gebracht, noch seien die Leistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen deklariert und die Steuer abgerechnet worden. Mit diesem Vorgehen seien mutmasslich Verrechnungssteuern im Betrag von 22.3 Mio. Franken hinterzogen worden (siehe die Berechnung in act. 2.8). Die E. Ltd. ihrerseits habe aufgrund der einbehaltenen Management Fees in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 erhebliche Gewinne erzielt und der Beschwerdeführerin daraus Dividenden im Betrag von 99 Mio. USD ausgeschüttet.
4.3 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind u.a. die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 lit. b

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
|
1 | Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
a | der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; |
b | der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; |
c | der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG); |
d | der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen. |
2 | Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13 |

SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25 |
|
1 | Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25 |
2 | Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26 |
3 | ...27 |
Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar war (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1 m.w.H.; siehe auch BGE 115 Ib 274 E. 9b).
Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Duss/Helbing/Duss, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Art. 4

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
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1 | Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
a | der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; |
b | der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; |
c | der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG); |
d | der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen. |
2 | Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13 |
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die G. AG sei mit Bezug auf die Verwaltung der erwähnten Limited Partnerships lediglich als Advisor des Fonds-Managers (der E. Ltd.) tätig gewesen. Hätte die G. AG tatsächlich die Rolle des Fonds-Managers wahrgenommen, so wäre ihre Tätigkeit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) unterstellt gewesen. Genau diese Frage sei durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eingehend geprüft worden. Diese sei zum Schluss gekommen, die Tätigkeit der G. AG unterliege nicht dem Kollektivanlagengesetz (vgl. hierzu die Ausführungen in act. 1, Rz. 15 ff., 25 ff., 33; act. 8, Rz. 3 f., 50 ff., 87, 91, 97 ff.; act. 16, Rz. 7). Diese Aufgabenteilung finde ihre Bestätigung auch in den einschlägigen Vertragsdokumenten (act. 8, Rz. 46 ff., u.a. mit Hinweis auf act. 8.7 und 8.8).
4.4.2 Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Korrespondenz zwischen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin kann entnommen werden, dass die G. AG am 27. Februar 2015 ein Gesuch um Bewilligung für die Tätigkeit als Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. f

SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz KAG Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34 |
|
1 | Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34 |
2 | Eine Bewilligung beantragen müssen: |
a | ... |
b | die SICAV; |
c | die KmGK; |
d | die SICAF; |
e | die Depotbank; |
2bis | Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38 |
3 | Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39 |
4 | ...40 |
5 | Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41 |
Beabsichtigt war ursprünglich die Übernahme der Vermögensverwaltung für mehrere bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlagen. Wie Sie uns mitgeteilt haben, hat sich die Gesuchstellerin entschieden, zukünftig lediglich mit der Beratung dieser kollektiven Kapitalanlagen mandatiert zu sein. Diese Beratungstätigkeiten werden sich im Wesentlichen auf unterstützende Analyse und Modelling Aktivitäten beschränken. (…) Damit wird die G. AG gemäss ihren eigenen Aussagen zukünftig keine kollektive Kapitalanlage verwalten (Hervorhebungen durch die Beschwerdekammer).
Die FINMA forderte die G. AG hierbei auf, ihren Gesellschaftszweck dementsprechend anzupassen (act. 1.5).
4.4.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vermag die Korrespondenz zwischen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin den von der Beschwerdegegnerin formulierten Tatverdacht nicht zu entkräften. Vielmehr bestätigt der Inhalt der entsprechenden Schreiben die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Sachumstände. Bestätigt wird insbesondere der Umstand, dass die E. Ltd. per 25. September 2015 nur über drei Mitarbeiter im Investment Management verfügte und ein substanzieller Aufbau von Personal erst später erfolgte. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersicht über die Mitarbeiter der E. Ltd. lässt erkennen, dass sie vor dem 1. März 2015 keinen und per Ende 2015 erst vier Mitarbeiter beschäftigte, weitere Anstellungen erst später erfolgten (act. 8.20). Trotzdem soll die E. Ltd. aus der Verwaltung von zwei dieser Limited Partnerships bereits im Jahr 2014 Management Fees im Umfang von 28.75 Mio. USD erhalten haben. Für die Verwaltung aller sieben Strukturen erhielt sie im Jahr 2015 trotz dem erwähnten geringen Personalbestand Management Fees im Umfang von über 63 Mio. USD (siehe S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Dies erklärt auch die von der FINMA am 21. Dezember 2015 geäusserten Zweifel, wonach es nicht unwahrscheinlich sei, dass die Verwaltung der Limited Partnerships tatsächlich und effektiv durch die G. AG ausgeübt werde (act. 8.9). Die in der Folge gemachten Erklärungen der G. AG führten auch nicht dazu, dass sich diese Vermutung nicht bestätigt habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 8, Rz. 55; act. 16, Rz. 7). In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2016 nahm die FINMA von diesen Kenntnis und kam zum Schluss, dass die G. AG zukünftig lediglich mit der Beratung und nicht mit der Verwaltung dieser kollektiven Kapitalanlagen mandatiert sei. Für den Zeitraum, der Gegenstand der Verwaltungsstrafuntersuchung bildet (2014 bis März 2016), ist dieser Befund ohne Relevanz. Die FINMA stützte sich zudem lediglich auf die von der G. AG gemachten Aussagen und Sachverhaltsangaben (vgl. act. 1.5). Dass die FINMA diesbezüglich vertiefte weitere Abklärungen getroffen (so bspw. die Behauptung in act. 8, Rz. 54) oder eine eingehende Prüfung vorgenommen habe (vgl. act. 8, Rz. 97 ff.), trifft offensichtlich nicht zu. Angesichts des Ausgeführten ist es auch
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung der Verdachtslage auf den Personalbestand der E. Ltd. und der G. AG stützt und nicht auf die diesen Gesellschaften nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Vertragsdokumenten zugedachten Funktionen (siehe hierzu act. 8, Rz. 94). So bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel, wie die zwischen den Gesellschaften bestehende rechtliche/vertragliche Gestaltung tatsächlich gelebt worden sein soll (siehe act. 8, Rz. 77), wenn die E. Ltd. bis Ende 2015 über kaum nennenswertes Personal verfügte.
4.5 Auch die übrigen teilweise sehr allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Private Equity Strukturen, Entstehungsgeschichte der K. Gruppe, Private Equity Struktur der K.-Gruppe und Investitionen durch die afrikanischen Fonds (vgl. act. 8, Rz. 19 ff.) vermögen nicht zu erhellen, wie die E. Ltd. ihre Funktionen in den Jahren 2014 und 2015 tatsächlich wahrgenommen haben soll. So wird lediglich vage festgehalten, sie habe über die notwendigen Organe und Gremien verfügt (act. 1, Rz. 30) und habe ihre Aufgaben durch das afrikanische Team und über das angolanische Netzwerk der E. Ltd. wahrgenommen (act. 1, Rz. 31). Dieses habe über eine «auffallend grosse Infrastruktur» verfügt (act. 8, Rz. 23). Andernorts werden die von dem angeblich aus über 100 Personen bestehenden Afrika Team erbrachten Dienstleistungen für die E. Ltd. geschildert (act. 8, Rz. 29 f.; siehe auch act. 8, Rz. 95). Offen bleibt jedoch die Frage, wieso die Jahresrechnungen der E. Ltd. diesbezüglich keinerlei Personal- oder anderweitigen (Dienstleistungs-)Aufwand ausweisen. Ohne jede Plausibilität bleiben die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Angola-Team sei aus lokalen Erträgen finanziert worden (inkl. Dividendenerträgen und Fees, welche die Gesellschaften der Gruppe erhielten; act. 8, Rz. 34), oder aber auch die Ausführungen zu direkten und indirekten Entschädigungen des Afrika Teams durch jeweilige Auftraggeber (siehe act. 16, Rz. 3). Weshalb die E. Ltd. für angeblich zu ihren Gunsten erbrachte Dienstleistungen keinerlei Entschädigungen ausgerichtet hat, bleibt nicht nachvollziehbar.
4.6 An der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Entschädigung der E. Ltd. für die G. AG und deren Beratungsleistungen sogar noch höher gewesen sei als eine fremdübliche Entschädigung, weshalb keine geldwerte Leistung der G. AG und somit auch keine Steuerverkürzung vorliege (act. 1, Rz. 34; act. 8, Rz. 5, 73 ff., 102 ff.). Es besteht nicht der Verdacht, die Entschädigung der G. AG für ihre Tätigkeit als blosse Beraterin der E. Ltd. sei zu tief gewesen, sondern sie habe in Tat und Wahrheit nicht nur die Rolle der Beraterin, sondern die Rolle der Verwalterin der Limited Partnerships wahrgenommen, für welche ihr eine entsprechend höhere Entschädigung zugestanden hätte.
4.7 Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen einer Hinterziehung von Verrechnungssteuern bzw. des diesbezüglichen Abgabebetrugs. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Verdachtslage nicht zu entkräften, so dass eine spätere Einziehung der vorliegend beschlagnahmten Vermögenswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte sei unverhältnismässig, weil die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten B. und von dessen Kindern den angeblich verkürzten Betrag der Verrechnungssteuer (CHF 22.1 Mio.) betragsmässig übersteigen würden (act. 8, Rz. 7, 112 ff.; act. 16, Rz. 16 ff.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnete diesbezüglich erst, es sei zu präzisieren, dass die Vermögenswerte, auf welche sich die Beschwerdeführerin beziehe, von der Steuerverwaltung des Kantons Tessin im Verfahren wegen Hinterziehung von direkten Steuern sichergestellt worden seien. Diese Sicherstellungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdegegnerin. Ihrerseits habe sie in diesem Verwaltungsstrafverfahren Vermögenswerte verschiedener Währungen in der Höhe von rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt. Angesichts der mutmasslich hinterzogenen Verrechnungssteuer von rund 22.1 Mio. Franken sei die vorliegend angefochtene Beschlagnahme von insgesamt 80'073.72 Franken verhältnismässig (vgl. act. 12, S. 3). Mit Bezug auf ihr eigenes, durch die Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben vom 3. August 2018 (act. 16.6) präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Folge, die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten B. beträfen die gegen diesen und weitere Beschuldigte geführte besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. |
|
1 | Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. |
2 | Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187). |
5.3 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollziehbar. Zwar räumt auch die Beschwerdeführerin ein, gewisse Vermögenswerte seien gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung des Kantons Tessin arrestiert (vgl. act. 16, Rz. 17) und es finden sich auch Hinweise auf eine Parallelität von Beschlagnahme und Sicherstellung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018 (vgl. act. 16.6, S. 2), jedoch wird in der B. betreffenden Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 (act. 8.22) keinerlei betragsmässige Ausscheidung nach Verfahrensart vorgenommen. Aus dieser Verfügung wird vielmehr ersichtlich, dass gegen B. auch der Verdacht besteht, in Bezug auf die Steuerperioden 2011-2014 direkte Bundessteuern hinterzogen und in Bezug auf die Steuerperiode 2015 einen entsprechenden Versuch begangen zu haben. Der vermutlich verkürzte Betrag für diese Steuerdelikte und für diejenigen Taten, welche Gegenstand des eingangs erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens bilden, belaufe sich auf mindestens 49.5 Mio. Franken (Beschlagnahmeverfügung vom 14. Mai 2018; act. 8.22, S. 3) bzw. auf 50'685'000 Franken (gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018; act. 16.6). Angesichts dieser Beträge kann die Frage nach einer tatsächlichen Zuordnung einzelner Beschlagnahmen zu bestimmten Verfahren offengelassen werden. Die vorliegende Beschlagnahme erweist sich so oder so als verhältnismässig: sei es, weil man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgt, wonach im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich nur rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt seien, sei es, weil auch sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte die mutmasslich gesamthaft verkürzten direkten und indirekten Steuern betragsmässig nicht übersteigen (solches wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht [vgl. act. 16, Rz. 16 ff.]). Unzutreffend ist auf jeden Fall der mit ihrer Argumentation unterstellte Schluss der Beschwerdeführerin, der angeblich verkürzte Betrag für alle B. zur Last gelegten Steuerdelikte betrage nur 22.1 Mio. Franken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, Auslöser der Beschlagnahme ihrer Konten sei das Urteil des Bezirksgerichts Lugano vom 29. April 2020 (act. 8.25), durch welches die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht über das vorliegende Konto wiedererlangt habe, nachdem darauf in Bezug auf Steuerforderungen des Kantons Tessin ein Arrest gelegt worden war. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei als rechtsmissbräuchlich zu werten (act. 8, Rz. 119 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die von ihr erlassene und vorliegend angefochtene Massnahme sei vorher nicht angezeigt gewesen, da die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Steuerverwaltung des Kantons Tessin in ihrem Verfahren sichergestellt waren (act. 12, S. 3). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin kann darin nicht erkannt werden.
7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
|
1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |