Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D 91/2020
Urteil vom 7. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________ und C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. März 2020 (C1 19 234).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. www (GBV-Nr. xxx) in U.________ (VS). Das im Norden angrenzende Grundstück Nr. yyy (GBV-Nr. zzz) steht seit 2013 im hälftigen Miteigentum von B.B.________ und C.B.________. Auf beiden Grundstücken steht je ein Chalet. Nahe der nördlichen Grenze der Liegenschaft Nr. www (GBV-Nr. xxx) befinden sich Bäume. Mit Schreiben vom 16. November 2016 forderten die Nachbarn A.________ auf, die Tanne und andere Bäume, die zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen, zu fällen.
B.
Am 11. Dezember 2017 reichten B.B.________ und C.B.________ beim Bezirksgericht Visp eine Klage ein. A.________ sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Mai 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 5. Juni 2020, nachdem sich B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) damit einverstanden erklärt hatten. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Auseinandersetzung über die Einwirkungen auf das Grundeigentum von Nachbarn. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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ff
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2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
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Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
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3.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1
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3.1. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
ZGB; Arthur Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N 145 zu Art. 684
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Zu den von Art. 684
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.2. Nach der Rechtsprechung verschafft eine frühere Benutzungsart oder die Vorhersehbarkeit einer übermässigen Einwirkung demjenigen, der sein Eigentumsrecht überschreitet, kein besseres Recht. Entsprechend kann eine zunächst erlaubte Ausübung des Eigentums selbst dann unzulässig werden, wenn die störend gewordene Verwendung des Nachbargrundstückes im Zeitpunkt, als der benachteiligte Eigentümer sein Grundstück erwarb, bereits begonnen hatte. Anders verhält es sich insbesondere dort, wo die ältere Benützungsart einem Quartier einen Charakter verliehen hat, der fortbesteht (BGE 88 II 10 E. 1a S. 12 f. mit Hinweisen, publ. in Pra 1962 Nr. 88 S. 281 f.). Mit der ortsüblichen vorherrschenden Benutzungsweise der Grundstücke verbundene Immissionen sind grundsätzlich zu dulden (Thomas Sutter-Somm, in: SPR V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. 2014, S. 359; Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., N 13 zu Art. 684
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.
4.1. Die Vorinstanz befasst sich zuerst mit der Frage, welche Bäume streitig sind. Während die Beschwerdegegner von einer doppelstämmigen Tanne und einer Arve sprächen, gehe die Beschwerdeführerin von zwei Tannen und einer Arve aus. Aus dem erstinstanzlichen Urteil und den dazugehörigen Fotos der Ortsschau vom 2. Mai 2019 gehe jedoch klar hervor, welche Bäume streitig sind bzw. um welche doppelstämmige Tanne es sich handle. Auch die Beschwerdeführerin wisse, welche doppelstämmige Tanne und welche Arve die Beschwerdegegner zu fällen beantragt hätten. Die Formulierung des erstinstanzlichen Dispositivs sei klar und aus den Erwägungen gehe eindeutig hervor, welche beiden Bäume zur Diskussion stehen.
Was die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen angeht, konstatiert das Kantonsgericht unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, dass eine Einschränkung der Sicht in Richtung Süden auf das Weisshornmassiv durch die Bäume, insbesondere die Arve, erstellt sei. Hinsichtlich des Lichtentzugs und des Schattenwurfs verweist es wiederum auf die Ortsschau. Das Bezirksgericht habe festgestellt, dass sich die Hälfte des Vorplatzes der Beschwerdegegner um 13.30 Uhr im Schatten der doppelstämmigen Tanne befand. Die Erkenntnis, wonach die Beschattung aufgrund des Laufs der Sonne und des Standorts der Tanne im Laufe des Nachmittags noch zunehme, sei nachvollziehbar, ebenso die Folgerung, wonach die Schatten respektive der Licht- und Sonnenentzug im Winter noch stärker seien als anlässlich der Ortsschau im Mai. Auch das von den Beschwerdegegnern hinterlegte Foto zeige, dass sich ihr Haus samt Vorplatz im Schatten befinde. Um welche Tageszeit das Foto aufgenommen wurde, sei unklar; jedoch sei ersichtlich, dass der Schattenwurf von Bäumen stammt. Folglich sei nachgewiesen, dass die Bäume lange Schatten werfen, dadurch zeitweise gar das gesamte Chalet und dessen Vorplatz im Schatten liegen und dem Grundstück massgeblich Sonne und Licht
entzogen werden.
In der Folge widerspricht das Kantonsgericht dem Vorwurf, wonach im Rahmen der Ortsüblichkeit nicht berücksichtigt worden sei, dass im fraglichen Gebiet bei den Ferienhäusern immer wieder Bäume und Baumgruppen stehen. In einem Bergdorf und namentlich in einer Gegend mit Ferienhäusern seien Bäume oder Baumgruppen nicht unüblich, und wie die Beschwerdeführerin zutreffend betone, hätten die Bäume bereits dort gestanden, als die Beschwerdegegner im Jahr 2013 das Grundstück erwarben. Mit Einwirkungen von Bäumen sei zu rechnen; hingegen seien die hier festgestellten Einwirkungen der Bäume, nämlich grosser Schattenwurf und Lichtentzug auf der gesamten Parzelle, Wurzelbildung auf dem von der Immission betroffenen Grundstück, Tannennadeln und Harz auf dem Boden sowie die starke Einschränkung der Aussicht auf das Weisshornmassiv selbst in dieser Gegend mit diversen Bäumen und Baumgruppen "nicht mehr als üblicherweise normal zu betrachten". Aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass die Tanne eine beträchtliche Höhe aufweise und die beiden Chalets deutlich überrage. Wie auch an der Ortsschau habe festgestellt werden können, habe die Beschwerdeführerin von den ausladenden untersten Ästen diejenigen über der Grundstücksgrenze bereits gekappt.
Das Kantonsgericht zitiert auch die Aussagen des Beschwerdegegners, denen zufolge er und seine Frau mehrmals im Jahr Ferien im Chalet verbrächten. Den Fotos und dem hinterlegten Plan sei zu entnehmen, dass die Hauptfassade des Hauses in Richtung Westen ausgerichtet sei, der Balkon aber nicht nur entlang der Hauptfassade verlaufe, sondern auch um die Ecke in Richtung Süden. Auch der Vorplatz mit Grill und Tisch befinde sich auf der Südseite des Hauses. Zum Schluss stellt die Vorinstanz klar, dass eine Ferienwohnung in den Walliser Alpen dazu bestimmt sei, die Sonne und den Blick auf die Berge zu geniessen.
4.2. Mit Blick auf die Beurteilung, ob die festgestellten Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Zuletzt äussert sich das Kantonsgericht zum Thema der Vorhersehbarkeit (vgl. E. 3.2). Dass die streitigen Bäume bereits dastanden, als die Beschwerdegegner ihr Grundstück im Jahr 2013 erwarben, sei bei der Ortsüblichkeit berücksichtigt worden. Grundsätzlich vermöge dieser Umstand aber keine Duldung einer übermässigen Immission auszulösen und lasse die Klage auch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Insbesondere seien die Beschwerdegegner nicht übermässig lange untätig geblieben, hätten sie doch drei Jahre nach dem Kauf der Liegenschaft die Beseitigung der Bäume gefordert. Wie auch der Beschwerdegegner angegeben habe, seien die Bäume jährlich gewachsen. Im Übrigen begründe das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein grundsätzlich ohnehin keinen Rechtsmissbrauch.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin legt dem Kantonsgericht zur Last, ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt die Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
E. 3.1).
5.3. Eingedenk dieser Vorgaben hält der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.
In der Sache will die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.1. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass es sich bei der streitigen Tanne nicht um einen doppelstämmigen Baum, sondern um zwei (Einzel-) Bäume handelt. Da die Beschwerdegegner die Beseitigung von zwei Bäumen verlangt hätten, sei es für die Vollstreckung sehr wohl relevant, wie das Rechtsbegehren und demnach das Dispositiv lauten. Die Vorinstanz übergehe ihre diesbezügliche Sachverhaltsrüge und äussere sich lediglich im Zusammenhang mit der genügenden Bestimmtheit von Rechtsbegehren und Urteilsdispositiven zum Thema. Selbst wenn sich aus den Akten und den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils ergäbe, welche Bäume strittig seien, sei trotzdem "immer noch nicht geklärt, ob es sich um zwei Tannen oder um eine doppelstämmige Tanne handelt". Die Beschwerdeführerin betont, rechtserhebliche bestrittene Tatsachen dürften nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sei zwischen einem und mehreren Objekten zu unterscheiden; nebeneinander stehende Bäume könne man nicht einfach als Sachgesamtheit abtun. Es sei schlicht falsch und damit willkürlich, die Entfernung von zwei Bäumen anzuordnen, obwohl nur die Beseitigung einer einzigen Tanne (mit angeblich zwei Stämmen) verlangt
wurde. Der Umstand sei auch für die Beurteilung der Gesamtwirkung der Immissionen relevant.
Das Kantonsgericht erforscht in tatsächlicher Hinsicht nicht, wie es um die Morphologie der fraglichen Tanne (n) bestellt ist. Es prüft anhand des erstinstanzlichen Urteilsspruches und der dazugehörigen Begründung, ob hinreichend Klarheit darüber besteht, welche Pflanzen streitig sind. Warum diese Vorgehensweise willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Mit Blick auf eine reibungslose Vollstreckung, die auch ihr am Herzen zu liegen scheint, stellt sie nicht in Abrede, anhand des angefochtenen Entscheids erkennen zu können, welche Pflanzen sie zu beseitigen hat. Auch sonst ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche praktische Relevanz der Frage zukommt, ob der Schattenwurf und der Lichtentzug von einer doppelstämmigen Tanne oder von zwei (am Stamm) nicht zusammengewachsenen Tannen herrühren. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass die fraglichen Einwirkungen lediglich von einer der beiden Tannen (bzw. vom einen Teil der doppelstämmigen Tanne) ausgehen und dass die Vorinstanz dies willkürlich übersehe. Sie begnügt sich mit der Behauptung, die Bäume müssten auseinandergehalten und deren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück stets separat beurteilt werden. Allein damit ist
keine Willkür darzutun.
6.2. Was den Streit um den Schattenwurf durch die doppelstämmige Tanne angeht, stört sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach zeitweise das gesamte Chalet und der Vorplatz im Schatten stehen. Was "zeitweise" bedeuten soll, sei völlig unklar, für die Beurteilung der Übermässigkeit jedoch äusserst relevant. Diese Schlussfolgerung zu ziehen, ohne dabei zu differenzieren, wann genau bzw. wie lange das benachbarte Grundstück im Schatten stehe, sei "in Bezug auf die Qualifikation der Übermässigkeit reine Willkür". Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich vorwiegend auf einen älteren Sachverhalt bzw. auf veraltete Fotos mit "gegebenenfalls negativen" Perspektiven zu stützen und andere Bilder, die gar die vollständige Besonnung des Grundstücks belegen, einfach auszublenden. Der tatsächliche Tagesverlauf des Schattenwurfs sei nachweislich nicht erstellt worden. Nachdem sie, die Beschwerdeführerin, bestritten habe, dass die Nachbarparzelle den ganzen Tag im Schatten stehe, hätten die Beschwerdegegner beweisen müssen, zu welcher Zeit, über welche Dauer und mit welchen konkreten Auswirkungen ein Schatten auf ihr Grundstück fällt. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden; der erstinstanzliche
Augenschein habe weniger als eine Stunde gedauert und ein Gutachten hätten die Beschwerdegegner nicht beantragt. Das Kantonsgericht begnüge sich mit Erfahrungssätzen; die "sehr pauschal und kurz" gehaltene Folgerung, dass die Immission durch Schattenwurf übermässig sei und die Lebensqualität einschränke, beruhe auf einer einseitigen und voreiligen, somit willkürlichen Würdigung.
Die Beschwerdeführerin missversteht den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz wertet den Licht- und Sonnenentzug durch die doppelstämmige Tanne für sich allein genommen gerade nicht als übermässige Einwirkung. Übermässig im Sinn von Art. 684 Abs. 1
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Laufe des Nachmittags noch zunehme und im Winter noch von grösserem Ausmass sei, nicht in Frage zu stellen. Auch dass nur eine ganztägige vollständige Beschattung als Einwirkung im Sinne von Art. 684 Abs. 1
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6.3. Bezüglich der Beeinträchtigung des Ausblicks wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Entzug der Aussicht "per se", das heisst ohne Rücksicht auf das konkrete Ausmass, als übermässig einzustufen. Nachdem die Sicht nur durch einen Baum und in eine Richtung eingeschränkt und im Übrigen auf der Haupthausseite völlig frei sei, greife der angefochtene Entscheid zu kurz und stimme mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht überein. Unter Hinweis auf das Protokoll der Ortsschau vom 2. Mai 2019 insistiert die Beschwerdeführerin, dass Bäume auf einer anderen Parzelle und das dort gelegene Haus die Aussicht gegen Süden ohnehin einschränken und es auf die Arve auf ihrem Grundstück gar nicht ankomme. Könne die Aussicht ohnehin nicht massgeblich verbessert werden, so sei die Entfernung der Bäume auf ihrem Grundstück unverhältnismässig. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin an die Rechtsprechung, wonach der Entzug einer Aussicht als negative Immission nur in Extremfällen übermässig sei. Weshalb ausgerechnet der Blick auf das Weisshornmassiv zu einem solchen Extremfall führen soll, sei nicht nachvollziehbar; die Beschwerdegegner hätten sich erst in ihrer Berufungsantwort auf dieses Novum berufen. Obwohl sie, die
Beschwerdeführerin, dies im Berufungsverfahren gerügt habe, äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, warum die Einschränkung gegen Süden als solche übermässig sei, wenn zugleich der gesamte Rest der Aussicht nach Westen frei ist. Anders als ein Hotel sei das Grundstück der Beschwerdegegner nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Aussicht angewiesen. Es sei jedenfalls willkürlich, die Übermässigkeit bereits zu bejahen, wenn man nicht gerade von jedem Standpunkt auf dem Nachbargrundstück ausgerechnet aufs Weisshornmassiv sehen kann; es müsse genügen, wenn dies vom Balkon her möglich ist.
Auch im Streit um diese Immission übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Behinderung der Aussicht auf das Weisshornmassiv nicht als solche als übermässig einstuft, sondern die Übermässigkeit lediglich mit Bezug auf die Gesamtheit aller festgestellten Einwirkungen bejaht. Schon von daher ist ihrer Argumentation, weshalb die Einschränkung der Bergsicht nicht übermässig sei, der Boden entzogen. Dasselbe gilt für ihren Vorwurf, dass sich das Kantonsgericht mit ihren entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren nicht konkret auseinandersetze. Entsprechend hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, des Langen und Breiten zu erörtern, was sie im Berufungsverfahren alles vorgetragen hatte. Soweit sie dem Kantonsgericht unterstellt, als "Novum" erstmals das Vorbringen der Beschwerdegegner zu berücksichtigen, dass ihr Ferienchalet aufgrund seiner Nutzungsart auf die Aussicht "angewiesen" und die Aussicht auf das Weisshornmassiv "fantastisch" sei, übersieht sie, dass es sich hierbei um Wertungs- bzw. Ermessensfragen und damit um Vorbringen rechtlicher Art handelt, die im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens jederzeit und voraussetzungslos zulässig sind.
6.4.
6.4.1. In der Folge erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass sich das Bezirksgericht nirgends zu überhängenden Ästen, überragenden Wurzeln, niederfallenden Tannennadeln oder heruntertropfendem Harz äussere, geschweige denn erkenne, dass diese Umstände für die Beseitigung der Bäume relevant wären. Indem das Kantonsgericht diese Punkte in die Gesamtbeurteilung von Immissionen einbringe, erweitere es den Sachverhalt im Berufungsverfahren unzulässig und führe ohne Stütze in den Akten neue bzw. irrelevante Argumente ein. Das sei qualifiziert rechtswidrig, offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf den erstinstanzlichen Entscheid, dem zufolge die Tannenäste bereits vor dem Prozess gekappt wurden und der Durchgang zum Ferienhaus der Beschwerdegegner nicht mehr beeinträchtigt ist. Dem Ortsschauprotokoll vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass sich auf dem gegnerischen Grundstück Wurzeln der Tanne befinden, die für das Urteil jedoch nicht relevant gewesen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass die Wurzeln gar keine Immission sind und das Kapprecht nach Art. 687
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Die Beschwerdeführerin besteht sodann darauf, dass in der fraglichen Gegend mehrere Ferienhäuser stehen, neben denen sich "immer wieder Bäume und Baumgruppen" befinden; der Baumbewuchs sei somit eine "für dieses Quartier charakteristische Eigentumsausübung". Zumindest in Bezug auf den angeblichen Entzug der Sicht auf das Weisshornmassiv hätten die Beschwerdegegner nicht nachgewiesen, dass die Aussicht für sie oder ihre Rechtsvorgänger je bestanden hat. Die kantonalen Instanzen hätten auch nicht berücksichtigt, dass die Aussicht angesichts der übrigen Bäume in der Nachbarschaft selbst dann nicht verbessert würde, wenn die Arve und/oder die doppelstämmige Tanne beseitigt würden. Die Beweismittel seien selektiv zum Nachteil von ihr, der Beschwerdeführerin, gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2019 berücksichtige, weshalb er das Chalet ausgewählt habe, wie oft er und seine Frau das Ferienhaus nutzen und wonach der Ausblick aufs Weisshornmassiv im Zeitpunkt des Kaufs noch bestanden habe. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine unzulässige Sachverhaltsergänzung ausserhalb der Parteivorträge, welche die
Verhandlungsmaxime (Art. 55
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Nach alledem kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Vorinstanz die einzelnen Einwirkungen für sich allein nicht als übermässig qualifiziere, sondern die Übermässigkeit der Immissionen nur in Kombination mit den Wurzeln, den Tannennadeln und dem Harz bejahe und nur deshalb die Entfernung der streitgegenständlichen Bäume anordne. Nachdem die drei genannten Elemente gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte das Kantonsgericht zum Schluss kommen müssen, dass das Bezirksgericht die Beseitigung der Bäume zu Unrecht anordnete.
6.4.2. Mit all diesen Beanstandungen ist nichts gewonnen. Was die angeblich unzulässige Erweiterung des Sachverhalts angeht, ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebensvorgang umschrieben wird (Urteil 5A 1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4 mit Hinweis). Der aktenkundigen Klagedenkschrift vom 11. Dezember 2017 (s. Sachverhalt Bst. B) ist ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
zukommt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin vermag indes nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht seine diesbezüglichen Befugnisse willkürlich überschritten hätte. Dass sich die Übermässigkeit im Sinne von Art. 684 Abs. 1
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Beseitigung der Bäume gestützt auf Art. 687
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zu rechnen ist. Wie der angefochtene Entscheid jedoch unschwer erkennen lässt, steht hier die Aussicht in Richtung Süden auf das Weisshornmassiv zur Diskussion. Inwiefern genau diese Aussicht auch durch andere Bäume als die streitige Arve beeinträchtigt wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Unbehelflich ist schliesslich auch die Rüge, dass das Kantonsgericht mit den Ausführungen des Beschwerdegegners unzulässige Sachverhaltsergänzungen ausserhalb der Parteivorträge berücksichtige, die sie, die Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe bestreiten können. Ob wirklich erst der angefochtene Entscheid Anlass für diese Rüge gab (vgl. zum Erfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A 32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1), kann offenbleiben. Laut dem aktenkundigen Protokoll der Sitzung des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2019 folgten auf die Parteibefragung die mündlichen Schlussvorträge. Die Beschwerdeführerin stellt das besagte Protokoll nicht in Frage, noch äussert sie sich dazu, inwiefern sie bei dieser Gelegenheit zum Beweisergebnis und zur Sache nicht hätte Stellung nehmen können.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn