Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 382/2013

Urteil vom 12. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 9. April 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau) und Z.________ (Ehemann) (geb. 1982 und 1983) haben am xxxx 2003 in A.________ (jetzt Republik Kosovo) geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder S.________ (geb. 2009) und T.________ (geb. 2010). Am 18. Oktober 2012 ersuchte X.________ das Gerichtspräsidium Zofingen um Regelung des Getrenntlebens. Dieses entschied am 20. Dezember 2012. Es wies die eheliche Wohnung dem Ehemann zu, stellte die Kinder unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Die Mutter wurde ausdrücklich verpflichtet, das Kontaktrecht ab sofort zu gewähren, und es wurde ihr für den Fall der Widerhandlung gegen diese Anordnung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- angedroht. Weiter verurteilte das Gerichtspräsidium Z.________, an den Unterhalt seiner Kinder von September bis Dezember 2012 monatlich je Fr. 275.-- und ab Januar 2013 je Fr. 585.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulage. Schliesslich stellte das Gerichtspräsidium fest, dass Z.________ nicht in der Lage sei, persönliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau zu entrichten.

B.
Gegen diesen Entscheid legte X.________ Berufung ein. Vor dem Obergericht des Kantons Aargau beantragte sie, von der strafbewehrten Anordnung abzusehen und eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zu errichten. Die Kinderalimente seien ab September 2012 auf je Fr. 706.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bestimmen, und an ihren persönlichen Unterhalt habe Z.________ von September 2012 bis Dezember 2012 Fr. 530.-- und ab Januar 2013 Fr. 718.-- zu bezahlen; bereits geleistete Zahlungen seien zu verrechnen. In teilweiser Gutheissung der Berufung bestimmte das Obergericht die Kinderunterhaltsbeiträge von September bis Dezember 2012 neu auf je Fr. 425.-- zuzüglich Kinderzulagen. Im Übrigen wies es die Berufung ab (Entscheid vom 9. April 2013).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Mai 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs und die Kinderalimente angeht, hält sie an den vor Obergericht gestellten Anträgen fest (s. Sachverhalt Bst. B). Für sich selbst verlangt sie von Z.________ (Beschwerdegegner) Unterhaltsbeiträge von Fr. 438.-- (September bis Dezember 2012) bzw. Fr. 718.-- (ab Januar 2013). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie vom Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung; eventualiter sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) auch vor Bundesgericht zum einen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern und zum andern den Frauen- und Kindesunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A 667/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.1 mit Hinweis). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu
machen hat.

3.
In formeller Hinsicht stösst sich die Beschwerdeführerin daran, dass das Obergericht eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht durch das Gerichtspräsidium verneint. Damit habe das Obergericht selbst Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO verletzt. Die Rüge geht fehl.

3.1. So bezeichnet es die Beschwerdeführerin als "aktenwidrig", wenn das Obergericht zum Schluss komme, das erstinstanzliche Urteil sei "sehr knapp gefasst". Ausschlaggebend ist jedoch nicht dieser Kommentar des Obergerichts, sondern seine Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, das Urteil des Gerichtspräsidiums in ihrer 15-seitigen Berufung sachgerecht anzufechten, weshalb der erstinstanzliche Entscheid den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermöge. Um diese Beurteilung als verfassungswidrig auszuweisen, genügt es nicht, den Finger auf einzelne, beispielhaft erwähnte Punkte aus dem erstinstanzlichen Entscheid zu legen, die "mit keinem Wort begründet" worden seien, und dann zu behaupten, der erstinstanzliche Entscheid erlaube den Parteien nicht, sich mit den Beweggründen des Gerichtspräsidiums für die getroffenen Regelungen auseinanderzusetzen. Ebenso wenig lässt sich aus dem vorinstanzlichen Hinweis auf den seitenmässigen Umfang der Berufungsschrift zwingend folgern, dass das Obergericht die Verfassungsmässigkeit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung anhand dieser Seitenzahl beurteilt hätte.

Wie das Obergericht richtig ausführt, folgt aus dem Gehörsanspruch nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können. Eingedenk dessen ist dem Obergericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen, wenn es den erstinstanzlichen Entscheid unter diesem Gesichtspunkt schützt. Das gilt insbesondere für den Urteilsspruch über die Unterhaltsbeiträge. Diesem legte das Gerichtspräsidium unter anderem Erläuterungen über die angewendete Berechnungsmethode, eine detaillierte Aufstellung über die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie den Hinweis zugrunde, die Existenzminima seien jeweils aufgrund der eingereichten Unterlagen nach den einschlägigen Richtlinien des Obergerichts berechnet worden. Inwiefern die
Beschwerdeführerin anhand dessen nicht hätte nachvollziehen können, wie die Kinderalimente von Fr. 275.-- bzw. Fr. 585.-- (s. Sachverhalt Bst. A) zustande kamen, zeigt sie in keiner Weise auf und ist auch nicht ersichtlich.

3.2. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Obergericht eine Gehörsverletzung zu Unrecht verneint hat. Ist aber das rechtliche Gehör gar nicht verletzt worden, braucht sich das Bundesgericht nicht zur vorinstanzlichen Eventualbegründung zu äussern, wonach "eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten" könnte. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang argumentiert, mit der "propagierten Heilung" gehe ihr eine kantonale Rechtsmittelinstanz verloren, ist ihr immerhin entgegenzuhalten, dass sie vor Bundesgericht keine Rückweisung an die erste Instanz beantragt, sondern in ihrem Hauptbegehren die Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt (s. Sachverhalt Bst. C) und sich insofern in einen Widerspruch verstrickt.

4.
In der Sache kreidet die Beschwerdeführerin dem Obergericht zunächst an, es schütze die angedrohte Ungehorsamsstrafe (s. Sachverhalt Bst. A), obwohl der Beschwerdegegner diese Vollstreckungsmassnahme gar nicht beantragt habe. Dadurch verfalle das Obergericht in Willkür, denn gemäss Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO könne das Gericht nur auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO anordnen. Damit ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn vor dem Obergericht hat sie den Vorwurf des fehlenden Antrags nicht erhoben, sondern diesbezüglich nur beanstandet, der erstinstanzliche Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Untersteht ein Vorbringen im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen - wie der Vorwurf der Willkür - dem Rügeprinzip (E. 2), so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), dass die Beschwerdeführerin die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Vielmehr muss sie sich in der Beschwerde an
das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat.

5.
Weiter dreht sich der Streit um die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor. Auch damit dringt sie nicht durch.

5.1. So beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie das Kindesschutzverfahren bei der Gemeinde B.________ erstmals in ihrer Berufung erwähnt habe. Schon anlässlich der mündlichen Verhandlung vor erster Instanz habe sie "deutlich" auf dieses Verfahren hingewiesen; die Erwägungen des Obergerichts bestünden "weitestgehend aus Behauptungen, die nicht zutreffen". Inwiefern sich die behauptete Aktenwidrigkeit aber auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids hätte auswirken müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf; darauf ist nicht einzutreten (s. E. 2).

5.2. Das Gesagte gilt sinngemäss für den Vorwurf, das Obergericht habe Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO willkürlich angewendet, indem es das Schreiben der Vormundschaftsbehörde B.________ vom 7. November 2012 als unechtes Novum angesehen und deshalb nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 229 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO, insbesondere aber gestützt auf Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
i.V.m. Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO könnten Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt vorgebracht werden. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, braucht nicht erörtert zu werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nämlich nicht auf, inwiefern es mit der Verfassung unvereinbar wäre, trotz des besagten Schreibens auf die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten, inwiefern sich der behauptete Fehler mit anderen Worten in entscheidender Weise auf das Ergebnis des obergerichtlichen Entscheids ausgewirkt hätte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als verfassungswidrig aufheben (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Bloss zu behaupten, es sei fahrlässig, die Meinung der Vormundschaftsbehörde zu
übergehen, genügt nicht.

5.3. Soweit die Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Besuchsrechtsbeistandschaft auch über diese prozeduralen Rügen hinaus für willkürlich hält, erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass keine konkrete Kindeswohlgefährdung von bestimmter Erheblichkeit ersichtlich sei, vermag sie nicht zu erschüttern. Insbesondere lässt sich eine solche Gefährdung nicht damit begründen, dass es nicht Sache der Anwälte sei, sich vor jedem Besuchsrechtswochenende mit der Gegenpartei abzusprechen. Die Einschätzung des Beschwerdegegners, dass sich die Parteien in Zukunft zumindest über den persönlichen Verkehr mit den Kindern würden verständigen können, erscheint dem Obergericht berechtigt, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 5. Februar 2013 dahin gehend geäussert habe, dass sie die Aussprache mit dem Beschwerdegegner suche und es vor den Kindern keinen Streit geben solle. Dem hält die Beschwerdeführerin lediglich entgegen, bei der besagten E-Mail handle es sich um einen "verzweifelten Hilferuf"; Gesprächsbereitschaft sehe "anders" aus. Allein damit ist keine Willkür darzutun.

6.
Anlass zur Beschwerde geben schliesslich die Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerdeführerin meint, die Berechnung der Existenzminima sei willkürlich. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist ihre Befürchtung unbegründet.

6.1. Ein erster Streitpunkt betrifft die Wohnkosten der Beschwerdeführerin. Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin, die ihre aktuelle Wohnsituation nach wie vor geheim halte, habe "weder behauptet geschweige denn belegt", dass ihr effektiv höhere Kosten als die vom Gerichtspräsidium angenommenen Fr. 1'000.-- anfielen. Dieser Erkenntnis begegnet die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, es dürfte "klar" sein, dass sie keinen Mietvertrag ins Recht lege, wenn sie nach wie vor nicht bereit sei, dem Beschwerdegegner ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dass die kantonalen Gerichte sich in unhaltbarer Weise geweigert hätten, eine anonymisierte Fassung ihres Mietvertrages entgegenzunehmen oder ihre schutzwürdigen Interessen bei der Beweisabnahme auf andere Weise zu wahren (Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.
ZPO), macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Im Übrigen genügt es nicht zu behaupten, dass eine Mietwohnung für drei Personen "typischerweise" mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat koste und ihr mindestens gleich viel wie dem Beschwerdegegner zustünde, Wohnungskosten von Fr. 1'290.-- also "durchaus angemessen" seien.

6.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass in ihrem Notbedarf unter dem Titel "Schuldentilgung" ein Betrag von Fr. 300.-- einzusetzen sei. Das Obergericht hält ihre Behauptung, dass sie "gemeinsame Schulden für Kompetenzstücke" tilge, indessen für unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Gerichtspräsidium habe sich zu diesem Punkt nicht geäussert, weshalb das Obergericht ohne Willkür gar nicht habe beurteilen können, was vor erster Instanz vorgebracht worden sei und was nicht. Dieser Einwand betrifft nicht die Beweiswürdigung, sondern die - bereits bejahte (E. 3) - Frage, ob das Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht zu Recht verneinte. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner ihre Arbeitslosengelder während längerer Zeit auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen. Allein aus diesem Umstand folgt indessen nicht, dass es sich bei den behaupteten Verbindlichkeiten um "gemeinsame familiäre" Schulden handelt. Dass dies trotzdem "grossmehrheitlich" der Fall sei, will die Beschwerdeführerin schliesslich anhand einer Reihe von Zahlungsbelegen dartun, auf die sie in ihrem Schriftsatz an das Bundesgericht verweist. Diesem Unterfangen steht jedoch die vorinstanzliche
Feststellung entgegen, wonach sich die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2011 per E-Mail an die Caritas Aargau gewendet und dem Hilfswerk mitgeteilt habe, dass sie sich "total verschuldet" habe und jetzt, damit sie die Schulden loswerde, dringend ca. Fr. 150'000.-- brauche. Das Obergericht hält zudem fest, die Beschwerdeführerin habe die Authentizität dieser Nachricht nicht in Frage gestellt. All das zieht die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht in Zweifel. Um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Punkte zu beanstanden und andere Sachverhaltselemente unangefochten stehen zu lassen.

6.3. Weiter beansprucht die Beschwerdeführerin für " weitere Auslagen für Kinder" einen Notbedarfszuschlag von Fr. 100.--. Das Obergericht kommt zum Schluss, die behaupteten Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts und die Auslagen für die medizinische Betreuung seien weder näher substanziiert noch belegt. Mit der blossen Gegenbehauptung, die medizinischen Kosten seien belegt, vermag die Beschwerdeführerin dagegen ebenso wenig etwas auszurichten wie mit den Schilderungen der Leiden ihrer Kinder. Was es mit den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts auf sich haben soll, bleibt dabei völlig im Dunkeln. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Untersuchungsmaxime beruft, übersieht sie, dass dieser Grundsatz die Parteien nicht davon entbindet, am Verfahren aktiv mitzuwirken; an ihnen ist es, den Richter über den Sachverhalt zu unterrichten und ihn auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 f.; bestätigt in BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.).

6.4. Im Notbedarf des Beschwerdegegners will die Beschwerdeführerin die Kosten für den Arbeitsweg, die das Obergericht auf monatlich Fr. 830.-- bestimmt, nicht gelten lassen und ihrem Ehemann unter diesem Titel lediglich Fr. 385.-- zugestehen. Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin bestreite "im Grundsatz nicht", dass dem Fahrzeug des Beschwerdegegners Kompetenzcharakter zukomme. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, was die erste Instanz nicht geltend mache respektive begründe, müsse in der Berufung auch nicht widerlegt werden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Natur des Zivilprozesses. Die erste Instanz führt unter dem Titel "Berufsauslagen" die Positionen "Fahrtweg CHF 760.--" und "Parkplatz CHF 20.--" auf. Aufgrund dieser Angaben musste die Beschwerdeführerin erkennen, dass das Gerichtspräsidium dem Beschwerdegegner zur Bewältigung seines Arbeitswegs ein Fahrzeug zugestand; sie hatte also allen Anlass, dies vor der Vorinstanz zu bestreiten.

Sodann weist das Obergericht darauf hin, auch bei finanziell knappen Verhältnissen ermittle es die Fahrzeugkosten mit der Kilometerkostenberechnung des TCS. Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer stützt es sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und hält fest, diese habe auch die Treibstoffkosten pro 100 Kilometer anerkannt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen damit, dem angefochtenen Entscheid eigene Berechnungen gegenüberzustellen, und gibt sich mit der Behauptung zufrieden, das Obergericht sei "weit davon entfernt", über die Angaben zu verfügen, um die Berechnung gemäss TCS-Richtlinie zu vollziehen. Allein damit ist keine Willkür darzutun. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht setze "in willkürlicher Manier einen beliebig wirkenden Fahrzeugwert von Fr. 25'000.-- ein"; in den Akten fehle es an jeglichen Angaben zum Fahrzeug des Beschwerdegegners, und in einem Mankofall dürfe bezweifelt werden, dass ein solcher Wert verhältnismässig sei. Blosse Zweifel genügen indes nicht als Nachweis dafür, dass das Obergericht bei der Festsetzung des Fahrzeugwerts sein Ermessen in stossender, qualifiziert falscher Weise ausgeübt hat. In welchem Ausmass sich die Differenz zwischen den angefochtenen und den
zugestandenen Fahrzeugkosten von Fr. 445.-- (Fr. 830.-- ./. Fr. 385.--) auf die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Alimente niederschlägt und inwiefern dieser allfällige Unterschied das Ergebnis des angefochtenen Entscheids als geradezu unhaltbar erscheinen lässt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Das Gleiche gilt sinngemäss für die Parkplatzmiete von Fr. 20.--, die nach der Meinung der Beschwerdeführerin "in keiner Art und Weise belegt" sein soll, und für die Verpflegungskosten, welche die Beschwerdeführerin nur in der vom Beschwerdegegner beantragten Höhe von Fr. 160.-- und nicht im vorinstanzlich festgesetzten Umfang von Fr. 190.-- gelten lassen will. Soweit die Beschwerdeführerin die "Tatsache" ins Spiel bringt, dass der Beschwerdegegner im Stande sei, seiner Familie im Kosovo jeden Monat Fr. 500.-- zu überweisen, übersieht sie, dass die kantonalen Instanzen diesen Betrag im Notbedarf des Beschwerdegegners nicht berücksichtigen.

7.
Nach dem in Erwägung 6 Gesagten hält die vorinstanzliche Ermittlung des jeweiligen Notbedarfs der Parteien vor der Verfassung stand. Es bleibt also bei den Beträgen von Fr. 3'320.-- (Beschwerdeführerin) und Fr. 3'660.-- (Beschwerdegegner). An der Berechnung ihres Erwerbseinkommens (Fr. 2'710.50 von September bis Dezember 2012) und desjenigen des Beschwerdegegners (Fr. 5'230.--) hat die Beschwerdeführerin nichts auszusetzen. Anhand dieser Angaben errechnet das Obergericht die Alimente nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Es kommt zum Schluss, für die Zeit ab Januar 2013 bleibe es beim erstinstanzlichen Entscheid. Von September bis Dezember 2012 resultiere ein Überschuss von Fr. 960.50, welcher der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern zu zwei Dritteln, das heisst mit Fr. 640.-- zuzuweisen sei. Daraus würden nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.-- Kinderalimente von je Fr. 425.-- resultieren (Fr. 3'320.-- + Fr. 640.-- ./. Fr. 2'710.-- ./. Fr. 400.-- = Fr. 850.-- / 2). Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausgangswerte eine andere Berechnungsmethode ("Prozentregel") anwenden will, tut sie nicht dar, inwiefern die Vorgehensweise des
Obergerichts an einem Mangel krankt; darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist schliesslich auf das Begehren einzutreten, "bereits geleistete Zahlungen seien zu verrechnen". Schon das Obergericht hält fest, dieses Begehren sei im Berufungsverfahren neu und daher unzulässig. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander.

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_382/2013
Datum : 12. September 2013
Publiziert : 30. September 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutzmassnahmen


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
156 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.
219 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
229 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
317 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
BGE Register
128-III-411 • 130-I-180 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-585 • 133-III-638 • 134-I-83 • 134-II-124 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
5A_382/2013 • 5A_667/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • bundesgericht • vorinstanz • sachverhalt • erste instanz • monat • frage • aargau • wille • kinderzulage • unentgeltliche rechtspflege • e-mail • persönlicher verkehr • berechnung • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • vater • mutter • verfassung • betroffene person
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