292 Prozessrecht. N° 44.

Frau Metzener-Stoercklé, zu schaffen, so fehlt es doch an hinreichend
schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die zweite
Schenkung die erste habe ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen
auf das Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet, ein wesentlicher
Irrtum liege.'

Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von beiden Sparheiten abgehobenen
Kapitalheträge zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1926 bestätigt.

VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Mai 1925
i. S. Gasser gegen Metaîlwarenfabrik Hanau ,A.-G.

OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 2.

!. Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren auf die
in der Berufungserklärung angegebene Streitwertschätzung bis zum
Vortrag vor Gericht schweigt, kann daraus nicht seine Zustimmung zur
Streitwertschätzung des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Verfahren der Berufungsbeklagte
auf die Streitwertangahe des Berufungsklägers hingewiesen und zur
Erklärung befristet werden. ob er mit dem angegebenen Streitwert
einverstanden sei (Erw. 1}.

?. Schätzung des Streitwertcs durch das Bundesgericht (Erw. 2).

1". In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten über die Einwirkungen
auf das Eigentum von Nachbarn nicht zu den Streitigkeiten gehören,
deren Gegenstand seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen
SchätzungProzessrecht. N° 44. 293

unterliegt {Art. 61 OG; BGE 45 II 405 Erw. 1), hat der Kläger gemäss
Art. {YZ-Abs. 3 OG in seiner Berufungserklämng den Wert des Rechtsstreites
abgeschätzt. Danach soll er 8008 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diese
Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4 OG
dem mündlichen Verfahren, und es bliebe der Beklagten anheimgestellt,
erst in ihrem Vortrage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung
des Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbeklagte im mündlichen
Verfahren erst in seinem Vortrage vor Gericht auf die Berufungserklärung
antworten muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der Berufung
angegebene Streitwertschätzung bis zur mündlichen Verhandlung geschwiegen
hat, obwohl sie ihm durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt
geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu dieser Schätzung
geschlossen werden. Wenn dann aber der angegebene Streitwert als unrichtig
erkannt Würde und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streitwert
nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung nicht eingetreten werden,
und die Parteien waren zur mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um
dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsident der
II. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf die Streitwertangabe
des Klägers aufmerksam gemacht und siezur Erklärung befristet, ob sie
mit dieser Schätzung einig gehe, oder was sie, dazu zu bemerken habe.
Soweit mit diesem vorgehesiziî'die im'Urteil fiel-"ll." Zivil-abteilung
vom 11. September 1913 'i. S. sisiVògtli gegen. Vögtli (BGE 39 II
436
Erw. 1) geäusserte Auffassung nicht übereinstimmt, kann an jenem
Entscheide nicht festgehalten werden.

2. Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die Beklagte die Richtigkeit
der Streitwertschätzung des

Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger

erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen überhaupt kein Schaden ;
im allerschlimmsten Falle könnte ein solcher von höchstens 1000 Fr. in
Frage kommen.

294 Prozessrecht. N° 45.

Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes nicht einig
sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn
gemäss Art. 53 Abs. 3 und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den
Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersichtlich, gestützt
auf die der fragliche Streitwert berechnet werden könnte. Der Kläger
hat vor der ersten Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft
erieide durch die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der
durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene
Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch
hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegenschaft
und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen
Minderwertes gegeben.

Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die
Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe von 4000 Fr· erreicht,
ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte
auf die Berufung nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche
Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschrift der Berufungserklärung
nicht beigelegt werden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich
allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Berufung nach sich zieht.

ssDemsinach erkennt das Bundesgerichi : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Mai1926 i. S. Hutzmann gegen
Regierungsrat St. Gallen.

Gegen die Bevormundung Unmündiger auf Grund von Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB ist die
zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
GG nicht g e g e b e n. Die
Anführung des Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB in Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG ist lediglich auf einen
redaktionellen Irrtum zurückzuführen.

Prozessrecht. N° 45. 295

A. Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen Asyl in Wil der von
Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige und in Luzern wohnhaft gewesene
Emil Hutzmann. Da seine Frauschon vor ihm gestorben war, ordnete die
Vormundschaftsbehörde von Kalthrunn über seine noch unmündigen Kinder:
Emil, Ida Maria und Klemens Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die
Vormundschaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch das
Waisenamt von Luzern mit Verfügung vom 10. J anuar 1925. Letzteres
ersuchte dann die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn, die von ihr
angeordnete Vormundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen Wäre,
zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach, rekurrierte der
I. Amtsvormund der Stadt Luzern, J. Elmiger, namens seiner Mündel an
den Regierungsrat von St. Gallen, worauf die Vormundschaftshehörde von
Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstgenannten Kinder. aufheb,
diejenige über Klemens Josef jedoch aufrecht erhielt.

B. Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der Regierungsrat von st. Gallen
den Rekurs, soweit er nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos
geworden war, abgem'esen, wogegen Amtsvormund Elmiger namens des Klemens
Josef Hutzmann die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhob mit dem Begehren : die über Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924
in Kaltbrunn bestellte Vormundschaft sei aufzuheben und abzuschreiben,
und es seifestzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde von Luzern einzig
zuständig sei für die Bestellung eines Vormundes über die drei Kinder
Hutzmann von Kaltbrunn.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid stellt sich als Entscheid
über die Bestellung eines Vormundes für Minderjährige gemäss Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

ZGB dar.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 292
Datum : 09. April 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 292
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 292 Prozessrecht. N° 44. Frau Metzener-Stoercklé, zu schaffen, so fehlt es doch


Gesetzesregister
OG: 53  59  61  67  86
SR 813.0: 86
ZGB: 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
BGE Register
39-II-434 • 45-II-402
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • mündliches verfahren • wert • streitwert • richtigkeit • regierungsrat • vormund • weiler • besteller • entscheid • kantonales rechtsmittel • minderjährigkeit • berechnung • klageantwort • gesuch an eine behörde • wesentlicher irrtum • frage • basel-stadt • vorinstanz
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