Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 358/2020

Urteil vom 7. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Freiheitsberaubung und Entführung, Amtsanmassung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (4M 19 12).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern warf A.________ neben einer Verletzung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie Freiheitsberaubung und Entführung, eventualiter Amtsanmassung und einfache Körperverletzung vor, indem er am Nachmittag des 15. Oktobers 2013 im Rahmen seiner Arbeit als Ladendetektiv beim Kaufhaus B.________ in U.________ zusammen mit seinem Arbeitskollegen C.________ den Geschädigten D.________ auf dem Bahnhofplatz U.________ unrechtmässig festgenommen und gegen seinen Willen unter Anwendung von Gewalt zum Kaufhaus B.________ zurückgeführt habe.

B.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2018 im Wesentlichen, indem es die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung feststellte und die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB), Amtsanmassung (Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG bestätigte. Das Kantonsgericht bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (Fr. 21'600.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter ihn wegen Verletzung des AVIG schuldig zu sprechen, jedoch von einer Strafe abzusehen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 24. März 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

2.
Der Beschwerdeführer ficht das vorinstanzliche Urteil im Anklagepunkt der Festnahme des Geschädigten tatsächlich und rechtlich an.

2.1. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss dem Gesetz ist die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B 954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B 1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 144 IV 136 E. 5.8). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht (Urteil 1B 213/2021 vom 28. April 2021 E. 3); es obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, nach der Videoaufnahme auf dem Bahnhofplatz sei keine Durchsuchung erkennbar. Das nimmt die Vorinstanz auch nicht an, die zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Rucksack am Bahnhofplatz und auf dem Rückweg nicht durchsucht wurde (Urteil S. 10 f.). Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, sein Mitarbeiter habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, dem Geschädigten Handschellen anzulegen, weil dieser sich eine "kleine Kämpferei" mit den beiden Security geleistet habe (Beschwerde N. 13). Dies und dass sich der Geschädigte "einfach zur Wehr gesetzt" hatte, stellt die Vorinstanz gestützt auf Aussagen einer Tatzeugin ebenfalls fest (Urteil S. 9).
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz nehme an, dass er sich gegenüber dem Geschädigten zwar für einen kurzen Moment mit einem um den Hals getragenen Ausweis ausgewiesen habe, allerdings erst nachdem der Geschädigte bereits ergriffen worden sei (vgl. Urteil S. 9). Das sei offensichtlich falsch. Er habe seinen Ausweis zu Beginn der Kontaktaufnahme während mehrerer Sekunden dem Geschädigten vorgehalten (Beschwerde N. 14). Wie die Vorinstanz aufgrund von Aussagen der Anwesenden feststellt, hatte der Beschwerdeführer, obwohl befragt, keine Informationen zum seinem Vorgehen und desjenigen des anderen Sicherheitsmitarbeiters geäussert (Urteil S. 9).
Ferner erwäge die Vorinstanz, der Geschädigte führe plausibel aus, den Grund der Festnahme weder gewusst noch den Ausweis gesehen zu haben; das sei angesichts der sprachlichen Barrieren (der Tibeter), der Plötzlichkeit des Überfalls und des Abstands vom Kaufhaus B.________ zum Bahnhofplatz verständlich. Diese Erwägung sei offensichtlich falsch. Der Geschädigte habe nachweislich vor ein paar Minuten ein Parfum gestohlen. Er sei 170 Meter vom Deliktsort entfernt von zwei Männern angesprochen worden, die sich mit einem um den Hals hängenden weissen Sicherheitsdienstausweis hätten ausweisen können (Beschwerde N. 15). Wie erwähnt (ad N. 14), würdigt die Vorinstanz die Aussage des Geschädigten als plausibel (Urteil S. 9).
Die Vorinstanz nehme unrichtig an, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Mitarbeiters, sie hätten keine andere Wahl gehabt, als Handschellen anzulegen, seien blosse Schutzbehauptungen. Die Massnahme habe der Deeskalation sowie der Verhinderung einer Fremd- und/oder Selbstgefährdung gedient. Das Beweisergebnis sei offensichtlich falsch (Beschwerde N. 16-18).

2.2.2. Nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis überwältigten der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter den Geschädigten auf dem Bahnhofplatz ohne Vorankündigung. Kurz nach dem Zugriff deutete der Beschwerdeführer kurz auf einen um seinen Hals hängenden Ausweis. Der Beschwerdeführer klemmte den Kopf des Geschädigten zwischen seine Beine und der Mitarbeiter legte die Handschellen an. Mit auf dem Rücken fixierten Händen und in gebückter Stellung führten sie ihn durch das Untergeschoss des Bahnhofs zurück zum Kaufhaus B.________. Auf dem Weg nahmen sie ihm die Handschellen wieder ab, denn im Sicherheitsbüro hatte er sie nicht mehr getragen. Dort willigte der Geschädigte ein, seinen Rucksack zu entleeren und seine Jacke auszuziehen. Der Beschwerdeführer durchsuchte den Rucksack, "worauf eine Parfumflasche zu Vorschein kam". Der Vorfall dauerte vom Ergreifen auf dem Bahnhofplatz bis zum Verständigen der Polizei (aus dem Sicherheitsbüro) knapp weniger als 10 Minuten (Urteil S. 11 f.).
Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor. Es lässt sich nicht schliessen, die Würdigung sei in massgebender Hinsicht (vgl. nachfolgend) schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten - 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
1    Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
2    Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
3    Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Darauf ist als verbindliche Sachverhaltsfeststellung abzustellen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2.3. In seiner rechtlichen Einordnung geht der Beschwerdeführer davon aus, die private Festnahme stelle eine Freiheitsberaubung dar, wenn sie länger dauere als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort der Festnahme zu gelangen. Er wendet tatsächlich ein, es könne heute nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Polizei in weniger als 9 Minuten am Ort der Festnahme gewesen wäre. Abzustellen ist indessen auf die vorinstanzlich festgestellten ca. 10 Minuten bis zum Telefonat an die Polizei, wobei der Beschwerdeführer einräumt, dass dies am Schuldspruch nichts ändere (Beschwerde N. 20). Er wendet weiter ein, es sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, die Polizei zu verständigen. Er und sein Mitarbeiter hätten nur das interne Funktelefon bei sich gehabt. Zudem habe die realistische Möglichkeit bestanden, dass der Polizeiposten im Bahnhof nicht besetzt gewesen sei und die Polizei nicht innert 9 Minuten vor Ort gewesen wäre. Dieser Zweifel lasse sich nicht unterdrücken. Folglich sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt (Beschwerde N. 22).
Diese Einwände sind unbehelflich. Der reale Sachverhalt lässt sich nicht spekulativ umdeuten und in Frage stellen. Der Beschwerdeführer verständigte die Polizei erst rund 10 Minuten nach Ergreifen des Geschädigten. Er hätte den Geschädigten direkt zum Polizeiposten im Bahnhof führen oder mit dem internen Funktelefon vermittelt über das Kaufhaus B.________ die Polizei verständigen können.

2.3. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (BGE 141 IV 10 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer überwältigte den Geschädigten zusammen mit seinem Mitarbeiter. Sie legten ihn in Handschellen und führten ihn vom Bahnhof zurück in das Sicherheitsbüro. Dieses Vorgehen dauerte bis zur Verständigung der Polizei "knapp weniger als 10 Minuten" (oben E. 2.2.2). Wie lange der Geschädigte im Sicherheitsbüro bis zum Eintreffen der Polizei zu verweilen hatte, wird von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht erörtert und kann offen bleiben. Doch ist festzuhalten, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung erst dadurch beendet wird, dass der Geschädigte seine Freiheit wieder erlangt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB) bzw. in Polizeigewahrsam überführt ist. Nach dem Tatbestand wird nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen (Urteile 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B 86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1). Die Rechtsprechung bejaht den Freiheitsentzug bei der Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Ein längeres
Festhalten ist illegal (BGE 128 IV 73 E. 2d).
Dem Beschwerdeführer war der Polizeiposten im Untergeschoss des Bahnhofs bekannt gewesen; er gab an, sie seien nicht zum Polizeiposten gegangen, weil es nicht der Grundgedanke gewesen sei, dem Geschädigten Handschellen anzulegen "und dass es weiss Gott wie lange gehe" (Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer wandte physische Gewalt an. Auch wenn die Erfüllung des Tatbestands angesichts des hohen Strafrahmens restriktiv anzuwenden ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 14), durfte die Vorinstanz nach dem Sachverhalt die Erheblichkeit der Freiheitsberaubung annehmen (Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Ihm war nach der vorinstanzlichen Feststellung bewusst, dass er mit seinem Vorgehen seine Kompetenzen massiv überschritten hat. Die Vorinstanz bejaht den objektiven und subjektiven Sachverhalt somit zu Recht, wobei sie auf noch zu prüfende Rechtfertigungsgründe verweist (Urteil S. 12; vgl. unten E. 4).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der Amtsanmassung sei nicht erfüllt, wenn Personen hoheitliche Rechte wahrnähmen, die gewöhnlich lediglich Beamten, aber ausnahmsweise auch Privatpersonen zustünden. Dies sei beim Festnahmerecht durch Privatpersonen im Sinne von Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO gegeben - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, was hier zu bejahen sei. Die Anmassung einzelner Befugnisse eines Amtes sei entgegen der (auch vorinstanzlich zugrunde gelegten) Rechtsprechung in BGE 128 IV 164 E. 3c/aa (betr. Amtsanmassung durch Verwendung eines amtlichen Formulars) nicht ausreichend (Beschwerde N. 40). Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Stelle in der Kommentierung von STEFAN HEIMGARTNER (in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Nach diesem Autor widerspricht eine derart extensive Auslegung dem Gesetzeswortlaut, der die Anmassung der Ausübung eines Amtes voraussetze, sodass ein zumindest konkludentes Vorgeben, als Amtsinhaber zu handeln, vorauszusetzen sei. Der Tatbestand kann nicht nur durch Privatpersonen, sondern, wie der Autor ausführt, auch durch Beamte erfüllt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5). Die Konkludenz entscheidet sich nach dem Sachverhalt.

3.2. Die Vorinstanz geht, anders als die Erstinstanz, nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter als Polizisten ausgegeben hätten, da er dem Geschädigten kurz seinen Ausweis gezeigt habe. Indem sie ihn aber festgenommen, ihm Handschellen anlegt und ihn abgeführt hätten, ohne ihn schnellstmöglich der Polizei zu übergeben, hätten sie Massnahmen getroffen, welche aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von staatlichen Polizeikräften angeordnet bzw. durchgeführt werden dürften. Damit erfülle der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand. Er habe mit Wissen und Willen gehandelt und mit seinem übertrieben harschen Vorgehen mit unnötigen und unzulässigen Mitteln in die Individualrechte des Geschädigten eingegriffen und den subjektiven Tatbestand erfüllt (Urteil S. 13).

3.3. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte lediglich "kurz" (oben E. 3.2) "seinen um den Hals hängenden weissen Sicherheitsdienstausweis [...] während mehreren Sekunden [dem Geschädigten] vorgehalten" (Beschwerde N. 14). Die Vorinstanz nimmt es willkürfrei als plausibel an (oben E. 2.2.1), dass der Geschädigte bei der Plötzlichkeit des "Überfalls" den Ausweis nicht "gesehen" und um den Grund der Festnahme nicht "gewusst" hatte. Es leuchtet ein, dass ein derartiges Vorhalten eines Ausweises nicht zur Erkenntnis reicht, es handle sich nicht um eine erfahrungsgemäss polizeilich-hoheitliche, sondern um eine nur sehr begrenzt ausnahmsweise überhaupt in Betracht kommende Festnahme durch Private. Der Geschädigte hatte auf dem Bahnhofplatz keinen Anlass für eine Festnahme geboten. Die der deutschen Sprache nicht mächtige Gruppe der Tibeter mit dem Geschädigten in ihrer Mitte verstand die Festnahme nicht. Nach der Konkludenz lag es auf der Hand, auf eine Festnahme durch nicht uniformierte Polizeikräfte zu schliessen. Der Beschwerdeführer hätte die Funktion sofort aktiv klarstellen müssen. Der Zugriff erweist sich als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

4.
Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen (neben der Einwilligung) insbesondere die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
. StGB in Betracht (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).

4.1. Der Beschwerdeführer macht eine irrige Annahme über eine objektive Rechtfertigungslage (Putativrechtfertigung) im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB geltend (vgl. Urteil 6B 1072/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.1). Er müsste allerdings die diesbezüglichen Umstände nachweisen können; eine blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. Urteil 6B 569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 3.5.4). Er bringt vor, seine irrige Annahme eines geringfügigen Diebstahls sei ihm nicht anzulasten. Er sei so zu beurteilen, wie wenn ein Vermögenswert von über Fr. 300.-- (Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB) gestohlen worden wäre und damit keine Übertretung, sondern ein Verbrechen zur Diskussion gestanden hätte (Beschwerde N. 28). Der Geschädigte habe nachweislich ein Parfum gestohlen (Beschwerde N. 15). Von einer Parfumerie-Mitarbeiterin sei unmittelbar nach dem Verlassen des Kaufhauses B.________ durch den Geschädigten das Fehlen eines Parfums gemeldet worden. Der Geschädigte sei also auf frischer Tat ertappt worden (Beschwerde N. 29).
Das Festnahmerecht Privater ist enger als die Befugnisse der Polizei. Es darf nur ausgeübt werden, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen eine Person in flagranti ertappt oder unmittelbar nach der Tatbegehung angetroffen wird. Schliesslich ist die Festnahme durch Private ausgeschlossen beim Verdacht auf eine blosse Übertretung. Bei Sachwerten unter Fr. 300.-- besteht kein Festnahmerecht Privater ( Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1227).
Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO bildet einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB, welcher das mit der Festnahme verbundene tatbestandsmässige Verhalten der Privaten rechtfertigt, sofern es den gesetzlichen Anforderungen, namentlich den Grundsätzen der Subsidiarität und der Proportionalität, entspricht. Wer in Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen als Privatperson eine Festnahme vornimmt, erfüllt objektiv den Tatbestand der Amtsanmassung und der Freiheitsberaubung. Das Festnahmerecht der privaten Sicherheitsunternehmen geht nicht über die entsprechenden Rechte einer jeden Privatperson hinaus (ULRICH WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, NN. 2 und 3a zu Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO).
Die unter dem Titel von Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO vorgetragene Argumentation ist unbehelflich. Art. 218 Abs. 1 lit. a
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StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO setzt voraus, dass die Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde. Weder sind Umstände dargelegt oder ersichtlich, die einen Verdacht auf ein "Vergehen oder Verbrechen" auch nur als möglich hätten hegen lassen (ob der Geschädigte "unmittelbar" nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde, kann offen bleiben), noch wurde verhältnismässige Gewalt angewendet (Art. 218 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
i.V.m. Art. 200
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 200 Gewaltanwendung - Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein.
StPO), noch wurde der Geschädigte "so rasch als möglich" der Polizei übergeben, was insbesondere erfordert hätte, die Polizei so rasch wie möglich zu informieren und die Person auf den nächsten Polizeiposten zu bringen (WEDER, a.a.O., N. 17). Auf das Festnahmerecht können sich Private nur berufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Wert oder der Schaden seien nicht bloss geringfügig (Botschaft a.a.O.). Auch das war nicht der Fall: Solche Anhaltspunkte bestanden in casu augenscheinlich und offenkundig klarerweise nicht. Es wird nirgends dargelegt, dass der Verdacht auf eine Entwendung eines Parfums in der Preisklasse von über Fr.
300.-- bestanden oder nahe gelegen hätte. Auf die rechtfertigenden Vorbringen zum privaten Festnahmerecht gemäss Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO (Beschwerde N. 25 ff.) ist daher nicht weiter einzutreten.

4.2. Den geltend gemachten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Handlung schliesst die Vorinstanz zutreffend aus. Der Beschwerdeführer war über die rechtlichen Grundlagen seines Berufs ausgebildet (Urteil S. 14). Gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. Urteil 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Ob er weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (Urteil 6B 311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3).
Wie die Vorinstanz begründet, bietet die auch in der Beschwerde vorgetragene Dienstanweisung keinerlei Grundlage, mit der das Vorgehen gedeckt wäre und die über das gesetzlich geregelte Selbsthilferecht nach Art. 218
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
StPO hinausginge. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Aussagen ergebe sich klar, dass ihm zumindest dem Empfinden nach die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie die Grenzen seiner Kompetenz bekannt waren. Eine ausnahmsweise legitimierte Festnahme wäre auch nach der Dienstanweisung der Arbeitgeberin sofort der Polizei zu melden gewesen (Urteil S. 15).

5.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Bestrafung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl im Plädoyer moniert, habe sich die Vorinstanz nicht mit seiner E-Mail vom 4. August 2014 an seinen damals künftigen Anwalt auseinandergesetzt. Nach dieser E-Mail sei er der Meinung gewesen, dass er "nur fixe Arbeit eingeben musste. Jetzt sehe [er] ein, dass [er] falsch gemacht habe" (Beschwerde N. 45). Diese E-Mail widerspreche der Annahme einer Schutzbehauptung, weil er bereits darin seinen tatsächlichen Irrtum offen gelegt habe. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB unterlegen.

5.2. Mit der E-Mail von 2014 lässt sich ein Sachverhaltsirrtum im Jahre 2012 nicht belegen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer räume den objektiven Sachverhalt ein. Umstritten sei der subjektive Sachverhalt, und zwar konkret, ob er davon ausgegangen sei, er müsse sein Arbeitsverhältnis und das diesbezügliche Einkommen bei der Sicherheitsfirma nicht deklarieren. Er mache geltend, er sei von keiner Festanstellung ausgegangen; es sei einfach ein Fehler gewesen, weshalb er sogleich angeboten habe, die Leistung zurückzuzahlen (Urteil S. 16 mit Hinweis auf die aktenkundige Belegstellte der E-Mail vom 4. August 2014 sowie das erstinstanzliche Urteil). Die Vorinstanz stellt dagegen fest, im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, den der Beschwerdeführer ausgefüllt habe, werde explizit auch nach dem Einkommen aus stunden- oder tageweiser Erwerbstätigkeit gefragt. Der Beschwerdeführer habe dies verneint, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei und Arbeit geleistet habe. Indem er bei der Frage mehrerer Arbeitgeber "Nein" angekreuzt habe bzw. nur eine andere Arbeitstätigkeit angegeben habe, obwohl er bei der Sicherheitsfirma bereits über Fr. 10'000.-- Einkommen erzielt hatte, habe er
unwahre Angaben gemacht. Deshalb seien ihm Fr. 6'799.10 zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Er habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe seien nicht ersichtlich (Urteil S. 17).
Diese Entscheidung ist weder in beweis- noch in subsumtionsmässiger Hinsicht bundesrechtlich zu beanstanden.

5.3. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihn schuldig zu sprechen und von jeglicher Strafe freizusprechen. Alle Voraussetzungen von Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB seien gegeben. Das Interesse der Öffentlichkeit sei mitttlerweile als sehr gering einzustufen.

5.3.1. Dem kann nach Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar den unrechtmässigen Bezug zurückgezahlt. Die Arbeitslosenversicherung habe aber weiterhin ein Interesse an der Ahndung, da sich sonst bei den Versicherten die Praxis etablieren könne, Zwischenverdienste nicht zu deklarieren und sich bei Aufdeckung über eine Rückzahlung zu befreien (Urteil S. 18).

5.3.2. Das Gericht sieht bei Schadensdeckung von einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB; BGE 135 IV 27 E. 2.4). Ratio legis ist, einen Anreiz zu schaffen für die Aussöhnung straffälliger Menschen mit Geschädigten; deshalb entspricht die Norm Grundsätzen der Humanität und der Versöhnung (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB). Die volle Wiedergutmachung führt aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses; eine Strafbefreiung kann vielmehr auch aus generalpräventiven Gründen unerwünscht sein (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22; RIKLIN, a.a.O. N. 29).
Das schweizerische Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung (Urteil 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6 in fine). Bei Missbrauch der Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht ein öffentliches Interesse, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in einem Strafverfahren geltend machte (Urteil 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.3). Schutzzweck der Normen der Sozialversicherungen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).

5.3.3. Das Bundesgericht hatte in BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23 ausgeführt, bei Straftaten gegen öffentliche Interessen sei zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben solle oder sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängten. An einer einheitlichen strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte bestehe prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im Rahmen von Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB entgegenstehen könne (BGE 135 IV 27 E. 2.3; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall einer Massenfalschbeurkundung im grossen Stil die Nichtanwendung von Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB angesichts des Vertrauens der Öffentlichkeit in Urkunden als Beweismittel (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 27). Im Fall einer betrügerischen Bereicherung zum Nachteil einer BVG-Vorsorgeeinrichtung schützte das Bundesgericht dagegen die Anwendung von Art. 53
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StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB mit der Annahme eines geringen öffentlichen Interesses, da es das rein individuelle Interesse der geschädigten Vorsorgeeinrichtung beschlage und der Schaden nicht geeignet sei, die Vorsorgeeinrichtung in finanzielle Schieflage zu bringen und die Ansprüche der Versicherten zu tangieren;
auch liege die Tat schon einige Jahre (zum obergerichtlichen Urteilszeitpunkt 6 Jahre) zurück (Urteil 6B 278/2012 vom 16. August 2012 E.1.6; a.A. ANITA BAUMGARTNER, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, FP 2013 S. 6 ff.).

5.3.4. Das Urteil 6B 278/2012 vom 16. August 2012 weist gewisse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Strafsache auf. So liegt die Tat länger zurück und wurde die Arbeitslosenversicherung gewiss nicht in finanzielle Schieflage gebracht. Allerdings geht es hier nicht eigentlich um die nach der ratio legis angestrebte "Aussöhnung des Täters mit dem Opfer". Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, auf die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar sind.
Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Diese Tat ist systematisch als Vergehen eingestuft.
Es ist auf Art. 148a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
StGB hinzuweisen: "Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft". Art. 148a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
StGB ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag zu Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
-6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
i.V.m. Art. 197 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 - 1. Beitritt der Schweiz zur UNO
1    Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.
a  die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:
a1  in eigener Verantwortung,
a2  auf ärztliche Anordnung;
b  die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;
c  anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;
d  Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.
2    Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.
a  Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.
b  Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.
c  Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
d  Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.
e  Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.
f  Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
g  Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der mass-gebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
h  Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
i  Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
j  Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.
3    Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.
a  die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
b  die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;
c  das Verfahren und die Rechtsmittel;
d  die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e  die Übergangsregelungen.
4    Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.
5    Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.
6    Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
7    Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.
8    Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.
9    Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.
BV der an sich einzig Ausländerinnen und Ausländer anvisierenden "Ausschaffungsinitiative". Strafbar wird, wer unrechtmässig Leistungen bezieht, somit jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Urteil 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1). Das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 53 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB lässt sich angesichts dieser verschärften Gesetzgebung (die Ausländerinnen und Ausländer durch die mögliche Landesverweisung existenziell treffen kann) nur mehr schwer verneinen.

5.3.5. Der theoretische obere Strafrahmen erstreckte sich für die zu beurteilenden Straftaten auf bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Unter dem Titel von Art. 105 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG war eine mehrfache Widerhandlung zu berücksichtigen, indem der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Februar bis 30. November 2012 wiederholt, nämlich monatlich, falsche Angaben machte und dadurch die Arbeitslosenkasse täuschte. Er verschwieg einen Erwerb in erheblichem Umfang von mehr als Fr. 10'000.--. Er handelte eventualvorsätzlich und ist voll schuldfähig. Die Vorinstanz qualifiziert das objektive Tatverschulden mit der Erstinstanz als nicht mehr leicht und asperiert die Geldstrafe um 20 Tagessätze (Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer zeigte sich vordergründig geständig, bestritt aber ein strafbares Verhalten bis zuletzt. An den Gerichtsverhandlungen vermittelte er indes authentisch den Eindruck sich falsch verhalten zu haben. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er den Ausstand bei der Arbeitslosenkasse mittlerweile beglichen hat. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB kam mangels eigenen Entschlusses zur Wiedergutmachung nicht in Betracht (Schliesslich reduziert die Vorinstanz die Gesamtstrafe aufgrund einer positiv zu wertenden Täterkomponente um 30
Tagessätze sowie wegen langer Verfahrensdauer um weitere 30 Tagessätze).

5.3.6. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate vom 28. Februar bis 30. November 2012 monatlich falsche Angaben machte, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen. In der Gesamtbetrachtung legt die Vorinstanz begründet dar, weshalb sie Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB nicht anwendet. Eine Verletzung von Bundesrecht lässt sich ihr nicht vorwerfen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_358/2020
Date : 07. Juli 2021
Published : 25. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Freiheitsberaubung und Entführung, Amtsanmassung usw.


Legislation register
AVIG: 105
BGG: 66  97  105  106
BV: 9  97  121  197
StGB: 13  14  21  48  53  148a  172ter  183  287
StPO: 200  218
BGE-register
128-IV-164 • 128-IV-73 • 135-IV-12 • 135-IV-27 • 140-III-264 • 140-IV-11 • 141-I-49 • 141-IV-10 • 141-IV-336 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-136 • 144-V-50 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 146-IV-88
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