Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 358/2020
Urteil vom 7. Juli 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Freiheitsberaubung und Entführung, Amtsanmassung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (4M 19 12).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern warf A.________ neben einer Verletzung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie Freiheitsberaubung und Entführung, eventualiter Amtsanmassung und einfache Körperverletzung vor, indem er am Nachmittag des 15. Oktobers 2013 im Rahmen seiner Arbeit als Ladendetektiv beim Kaufhaus B.________ in U.________ zusammen mit seinem Arbeitskollegen C.________ den Geschädigten D.________ auf dem Bahnhofplatz U.________ unrechtmässig festgenommen und gegen seinen Willen unter Anwendung von Gewalt zum Kaufhaus B.________ zurückgeführt habe.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2018 im Wesentlichen, indem es die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung feststellte und die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
C.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter ihn wegen Verletzung des AVIG schuldig zu sprechen, jedoch von einer Strafe abzusehen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 24. März 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
2.
Der Beschwerdeführer ficht das vorinstanzliche Urteil im Anklagepunkt der Festnahme des Geschädigten tatsächlich und rechtlich an.
2.1. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, nach der Videoaufnahme auf dem Bahnhofplatz sei keine Durchsuchung erkennbar. Das nimmt die Vorinstanz auch nicht an, die zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Rucksack am Bahnhofplatz und auf dem Rückweg nicht durchsucht wurde (Urteil S. 10 f.). Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, sein Mitarbeiter habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, dem Geschädigten Handschellen anzulegen, weil dieser sich eine "kleine Kämpferei" mit den beiden Security geleistet habe (Beschwerde N. 13). Dies und dass sich der Geschädigte "einfach zur Wehr gesetzt" hatte, stellt die Vorinstanz gestützt auf Aussagen einer Tatzeugin ebenfalls fest (Urteil S. 9).
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz nehme an, dass er sich gegenüber dem Geschädigten zwar für einen kurzen Moment mit einem um den Hals getragenen Ausweis ausgewiesen habe, allerdings erst nachdem der Geschädigte bereits ergriffen worden sei (vgl. Urteil S. 9). Das sei offensichtlich falsch. Er habe seinen Ausweis zu Beginn der Kontaktaufnahme während mehrerer Sekunden dem Geschädigten vorgehalten (Beschwerde N. 14). Wie die Vorinstanz aufgrund von Aussagen der Anwesenden feststellt, hatte der Beschwerdeführer, obwohl befragt, keine Informationen zum seinem Vorgehen und desjenigen des anderen Sicherheitsmitarbeiters geäussert (Urteil S. 9).
Ferner erwäge die Vorinstanz, der Geschädigte führe plausibel aus, den Grund der Festnahme weder gewusst noch den Ausweis gesehen zu haben; das sei angesichts der sprachlichen Barrieren (der Tibeter), der Plötzlichkeit des Überfalls und des Abstands vom Kaufhaus B.________ zum Bahnhofplatz verständlich. Diese Erwägung sei offensichtlich falsch. Der Geschädigte habe nachweislich vor ein paar Minuten ein Parfum gestohlen. Er sei 170 Meter vom Deliktsort entfernt von zwei Männern angesprochen worden, die sich mit einem um den Hals hängenden weissen Sicherheitsdienstausweis hätten ausweisen können (Beschwerde N. 15). Wie erwähnt (ad N. 14), würdigt die Vorinstanz die Aussage des Geschädigten als plausibel (Urteil S. 9).
Die Vorinstanz nehme unrichtig an, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Mitarbeiters, sie hätten keine andere Wahl gehabt, als Handschellen anzulegen, seien blosse Schutzbehauptungen. Die Massnahme habe der Deeskalation sowie der Verhinderung einer Fremd- und/oder Selbstgefährdung gedient. Das Beweisergebnis sei offensichtlich falsch (Beschwerde N. 16-18).
2.2.2. Nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis überwältigten der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter den Geschädigten auf dem Bahnhofplatz ohne Vorankündigung. Kurz nach dem Zugriff deutete der Beschwerdeführer kurz auf einen um seinen Hals hängenden Ausweis. Der Beschwerdeführer klemmte den Kopf des Geschädigten zwischen seine Beine und der Mitarbeiter legte die Handschellen an. Mit auf dem Rücken fixierten Händen und in gebückter Stellung führten sie ihn durch das Untergeschoss des Bahnhofs zurück zum Kaufhaus B.________. Auf dem Weg nahmen sie ihm die Handschellen wieder ab, denn im Sicherheitsbüro hatte er sie nicht mehr getragen. Dort willigte der Geschädigte ein, seinen Rucksack zu entleeren und seine Jacke auszuziehen. Der Beschwerdeführer durchsuchte den Rucksack, "worauf eine Parfumflasche zu Vorschein kam". Der Vorfall dauerte vom Ergreifen auf dem Bahnhofplatz bis zum Verständigen der Polizei (aus dem Sicherheitsbüro) knapp weniger als 10 Minuten (Urteil S. 11 f.).
Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor. Es lässt sich nicht schliessen, die Würdigung sei in massgebender Hinsicht (vgl. nachfolgend) schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2.3. In seiner rechtlichen Einordnung geht der Beschwerdeführer davon aus, die private Festnahme stelle eine Freiheitsberaubung dar, wenn sie länger dauere als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort der Festnahme zu gelangen. Er wendet tatsächlich ein, es könne heute nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Polizei in weniger als 9 Minuten am Ort der Festnahme gewesen wäre. Abzustellen ist indessen auf die vorinstanzlich festgestellten ca. 10 Minuten bis zum Telefonat an die Polizei, wobei der Beschwerdeführer einräumt, dass dies am Schuldspruch nichts ändere (Beschwerde N. 20). Er wendet weiter ein, es sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, die Polizei zu verständigen. Er und sein Mitarbeiter hätten nur das interne Funktelefon bei sich gehabt. Zudem habe die realistische Möglichkeit bestanden, dass der Polizeiposten im Bahnhof nicht besetzt gewesen sei und die Polizei nicht innert 9 Minuten vor Ort gewesen wäre. Dieser Zweifel lasse sich nicht unterdrücken. Folglich sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt (Beschwerde N. 22).
Diese Einwände sind unbehelflich. Der reale Sachverhalt lässt sich nicht spekulativ umdeuten und in Frage stellen. Der Beschwerdeführer verständigte die Polizei erst rund 10 Minuten nach Ergreifen des Geschädigten. Er hätte den Geschädigten direkt zum Polizeiposten im Bahnhof führen oder mit dem internen Funktelefon vermittelt über das Kaufhaus B.________ die Polizei verständigen können.
2.3. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
Der Beschwerdeführer überwältigte den Geschädigten zusammen mit seinem Mitarbeiter. Sie legten ihn in Handschellen und führten ihn vom Bahnhof zurück in das Sicherheitsbüro. Dieses Vorgehen dauerte bis zur Verständigung der Polizei "knapp weniger als 10 Minuten" (oben E. 2.2.2). Wie lange der Geschädigte im Sicherheitsbüro bis zum Eintreffen der Polizei zu verweilen hatte, wird von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht erörtert und kann offen bleiben. Doch ist festzuhalten, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung erst dadurch beendet wird, dass der Geschädigte seine Freiheit wieder erlangt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
Festhalten ist illegal (BGE 128 IV 73 E. 2d).
Dem Beschwerdeführer war der Polizeiposten im Untergeschoss des Bahnhofs bekannt gewesen; er gab an, sie seien nicht zum Polizeiposten gegangen, weil es nicht der Grundgedanke gewesen sei, dem Geschädigten Handschellen anzulegen "und dass es weiss Gott wie lange gehe" (Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer wandte physische Gewalt an. Auch wenn die Erfüllung des Tatbestands angesichts des hohen Strafrahmens restriktiv anzuwenden ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 14), durfte die Vorinstanz nach dem Sachverhalt die Erheblichkeit der Freiheitsberaubung annehmen (Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Ihm war nach der vorinstanzlichen Feststellung bewusst, dass er mit seinem Vorgehen seine Kompetenzen massiv überschritten hat. Die Vorinstanz bejaht den objektiven und subjektiven Sachverhalt somit zu Recht, wobei sie auf noch zu prüfende Rechtfertigungsgründe verweist (Urteil S. 12; vgl. unten E. 4).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der Amtsanmassung sei nicht erfüllt, wenn Personen hoheitliche Rechte wahrnähmen, die gewöhnlich lediglich Beamten, aber ausnahmsweise auch Privatpersonen zustünden. Dies sei beim Festnahmerecht durch Privatpersonen im Sinne von Art. 218
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.2. Die Vorinstanz geht, anders als die Erstinstanz, nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter als Polizisten ausgegeben hätten, da er dem Geschädigten kurz seinen Ausweis gezeigt habe. Indem sie ihn aber festgenommen, ihm Handschellen anlegt und ihn abgeführt hätten, ohne ihn schnellstmöglich der Polizei zu übergeben, hätten sie Massnahmen getroffen, welche aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von staatlichen Polizeikräften angeordnet bzw. durchgeführt werden dürften. Damit erfülle der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand. Er habe mit Wissen und Willen gehandelt und mit seinem übertrieben harschen Vorgehen mit unnötigen und unzulässigen Mitteln in die Individualrechte des Geschädigten eingegriffen und den subjektiven Tatbestand erfüllt (Urteil S. 13).
3.3. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte lediglich "kurz" (oben E. 3.2) "seinen um den Hals hängenden weissen Sicherheitsdienstausweis [...] während mehreren Sekunden [dem Geschädigten] vorgehalten" (Beschwerde N. 14). Die Vorinstanz nimmt es willkürfrei als plausibel an (oben E. 2.2.1), dass der Geschädigte bei der Plötzlichkeit des "Überfalls" den Ausweis nicht "gesehen" und um den Grund der Festnahme nicht "gewusst" hatte. Es leuchtet ein, dass ein derartiges Vorhalten eines Ausweises nicht zur Erkenntnis reicht, es handle sich nicht um eine erfahrungsgemäss polizeilich-hoheitliche, sondern um eine nur sehr begrenzt ausnahmsweise überhaupt in Betracht kommende Festnahme durch Private. Der Geschädigte hatte auf dem Bahnhofplatz keinen Anlass für eine Festnahme geboten. Die der deutschen Sprache nicht mächtige Gruppe der Tibeter mit dem Geschädigten in ihrer Mitte verstand die Festnahme nicht. Nach der Konkludenz lag es auf der Hand, auf eine Festnahme durch nicht uniformierte Polizeikräfte zu schliessen. Der Beschwerdeführer hätte die Funktion sofort aktiv klarstellen müssen. Der Zugriff erweist sich als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.
Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen (neben der Einwilligung) insbesondere die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine irrige Annahme über eine objektive Rechtfertigungslage (Putativrechtfertigung) im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung. |
Das Festnahmerecht Privater ist enger als die Befugnisse der Polizei. Es darf nur ausgeübt werden, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen eine Person in flagranti ertappt oder unmittelbar nach der Tatbegehung angetroffen wird. Schliesslich ist die Festnahme durch Private ausgeschlossen beim Verdacht auf eine blosse Übertretung. Bei Sachwerten unter Fr. 300.-- besteht kein Festnahmerecht Privater ( Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1227).
Art. 218
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die unter dem Titel von Art. 218
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
300.-- bestanden oder nahe gelegen hätte. Auf die rechtfertigenden Vorbringen zum privaten Festnahmerecht gemäss Art. 218
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.2. Den geltend gemachten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Handlung schliesst die Vorinstanz zutreffend aus. Der Beschwerdeführer war über die rechtlichen Grundlagen seines Berufs ausgebildet (Urteil S. 14). Gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
Wie die Vorinstanz begründet, bietet die auch in der Beschwerde vorgetragene Dienstanweisung keinerlei Grundlage, mit der das Vorgehen gedeckt wäre und die über das gesetzlich geregelte Selbsthilferecht nach Art. 218
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Bestrafung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl im Plädoyer moniert, habe sich die Vorinstanz nicht mit seiner E-Mail vom 4. August 2014 an seinen damals künftigen Anwalt auseinandergesetzt. Nach dieser E-Mail sei er der Meinung gewesen, dass er "nur fixe Arbeit eingeben musste. Jetzt sehe [er] ein, dass [er] falsch gemacht habe" (Beschwerde N. 45). Diese E-Mail widerspreche der Annahme einer Schutzbehauptung, weil er bereits darin seinen tatsächlichen Irrtum offen gelegt habe. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
5.2. Mit der E-Mail von 2014 lässt sich ein Sachverhaltsirrtum im Jahre 2012 nicht belegen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer räume den objektiven Sachverhalt ein. Umstritten sei der subjektive Sachverhalt, und zwar konkret, ob er davon ausgegangen sei, er müsse sein Arbeitsverhältnis und das diesbezügliche Einkommen bei der Sicherheitsfirma nicht deklarieren. Er mache geltend, er sei von keiner Festanstellung ausgegangen; es sei einfach ein Fehler gewesen, weshalb er sogleich angeboten habe, die Leistung zurückzuzahlen (Urteil S. 16 mit Hinweis auf die aktenkundige Belegstellte der E-Mail vom 4. August 2014 sowie das erstinstanzliche Urteil). Die Vorinstanz stellt dagegen fest, im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, den der Beschwerdeführer ausgefüllt habe, werde explizit auch nach dem Einkommen aus stunden- oder tageweiser Erwerbstätigkeit gefragt. Der Beschwerdeführer habe dies verneint, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Sicherheitsfirma angestellt gewesen sei und Arbeit geleistet habe. Indem er bei der Frage mehrerer Arbeitgeber "Nein" angekreuzt habe bzw. nur eine andere Arbeitstätigkeit angegeben habe, obwohl er bei der Sicherheitsfirma bereits über Fr. 10'000.-- Einkommen erzielt hatte, habe er
unwahre Angaben gemacht. Deshalb seien ihm Fr. 6'799.10 zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Er habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe seien nicht ersichtlich (Urteil S. 17).
Diese Entscheidung ist weder in beweis- noch in subsumtionsmässiger Hinsicht bundesrechtlich zu beanstanden.
5.3. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihn schuldig zu sprechen und von jeglicher Strafe freizusprechen. Alle Voraussetzungen von Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
|
a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
5.3.1. Dem kann nach Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar den unrechtmässigen Bezug zurückgezahlt. Die Arbeitslosenversicherung habe aber weiterhin ein Interesse an der Ahndung, da sich sonst bei den Versicherten die Praxis etablieren könne, Zwischenverdienste nicht zu deklarieren und sich bei Aufdeckung über eine Rückzahlung zu befreien (Urteil S. 18).
5.3.2. Das Gericht sieht bei Schadensdeckung von einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
|
a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
|
a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
Das schweizerische Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung (Urteil 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6 in fine). Bei Missbrauch der Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht ein öffentliches Interesse, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in einem Strafverfahren geltend machte (Urteil 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.3). Schutzzweck der Normen der Sozialversicherungen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).
5.3.3. Das Bundesgericht hatte in BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23 ausgeführt, bei Straftaten gegen öffentliche Interessen sei zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben solle oder sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängten. An einer einheitlichen strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte bestehe prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im Rahmen von Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
auch liege die Tat schon einige Jahre (zum obergerichtlichen Urteilszeitpunkt 6 Jahre) zurück (Urteil 6B 278/2012 vom 16. August 2012 E.1.6; a.A. ANITA BAUMGARTNER, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, FP 2013 S. 6 ff.).
5.3.4. Das Urteil 6B 278/2012 vom 16. August 2012 weist gewisse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Strafsache auf. So liegt die Tat länger zurück und wurde die Arbeitslosenversicherung gewiss nicht in finanzielle Schieflage gebracht. Allerdings geht es hier nicht eigentlich um die nach der ratio legis angestrebte "Aussöhnung des Täters mit dem Opfer". Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, auf die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar sind.
Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Es ist auf Art. 148a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
5.3.5. Der theoretische obere Strafrahmen erstreckte sich für die zu beurteilenden Straftaten auf bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Unter dem Titel von Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Tagessätze sowie wegen langer Verfahrensdauer um weitere 30 Tagessätze).
5.3.6. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate vom 28. Februar bis 30. November 2012 monatlich falsche Angaben machte, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen. In der Gesamtbetrachtung legt die Vorinstanz begründet dar, weshalb sie Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: |
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a | als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; |
b | das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und |
c | der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Briw