Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.146
Beschluss vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
Bank A., vertreten durch Advokat Stephan Erbe,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
|
1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
Sachverhalt:
A. Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gingen zwischen Februar und Mai 2010 mehrere Strafanzeigen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein. Unter anderem reichten die Bank C., die Bank A., die Bank D., die Bank E. und die F. AG gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei jeweils eine Strafanzeige ein.
B. Die Strafanzeige vom 15. Februar 2010 der Bank C. richtete sich gegen G., die H. AG, I. und J. (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0001 ff.). Die weitere Strafanzeige der Bank C. vom 18. März 2010 wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug und evtl. weiterer Delikte richtete sich gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter, B. (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. Urk. 05-102-0001 ff.). Mit beiden Strafanzeigen erhob die Bank C. Strafklage und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 zog die Bank C. ihre Strafanzeige gegen B. zurück und gab eine Desinteresseerklärung mit Bezug auf B. ab.
C. In ihrer Strafanzeige vom 24. Februar 2010 erwähnte die Bank A. als Verdachtspersonen unter anderem die H. AG, G. und J. Zugleich erhob die Bank A. sowohl Straf- als auch Zivilklage, konstituierte sich als Privatklägerin und machte einen vorläufigen Schaden in Höhe von Fr. 6'641'738.45 (zzgl. Zins von 5%) geltend.
Laut der Strafanzeige der Bank A. habe die H. AG eine zweckgebundene Investitionsgüterfinanzierung in der Höhe von Fr. 7'500'000.-- gewünscht, um den Ankauf einer Presse aus Russland und deren anschliessenden Verkauf an die K. SpA in Italien abwickeln zu können. Der Verkauf habe durch die italienische Vertreterin der H. AG, die L. SpA, abgewickelt werden sollen. Das Darlehen habe durch die Patronatserklärung der L. SpA und der M. AG, der Muttergesellschaft der H. AG, durch die Zession der Endkundenschuld der K. SpA an die Bank A., unter Notifikation der Zession an die L. SpA sowie durch eine Investitionsgüterversicherung bei der F. AG gesichert werden sollen. Am 29. September bzw. 6. Oktober 2009 sei mit der H. AG ein Kreditvertrag abgeschlossen worden und am 6. November 2009 (recte: 4. November 2009) seien zwei Zahlungsaufträge zugunsten der Bank C. in Höhe von EUR 4'480'000.-- ausgeführt worden. Nachdem die Bank A. seitens der Revisionsstelle am 15. Februar 2010 auf mögliche vertragliche Schwierigkeiten mit der H. AG hingewiesen worden sei, habe sie am 18. Februar 2010 mit der K. SpA Kontakt aufgenommen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim finanzierten Investitionsgüterverkauf um ein Scheingeschäft handeln müsse. G. und J. seien anlässlich des Treffens vom 22. Februar 2010 mit diesem Verdacht konfrontiert worden. G. habe unter anderem angegeben, dass die H. AG Zahlungen ihrer Kunden für die Vorfinanzierung des Maschinenkaufs verwendet und das Geld aus dem Darlehen an die Bank C. überwiesen habe, um damit bei der Bank C. noch offenen Positionen zu begleichen. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass der Kreditvertrag mit betrügerischen Mitteln und mit gefälschten Dokumenten erlangt worden sei, um entgegen dem vereinbarten Kreditzweck vorbestehende Verbindlichkeiten bei Dritten zu begleichen («Schneeball-System»).
D. Am 3. März 2010 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das im Kanton Luzern eröffnete Strafverfahren (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 02-100-0002 ff., 02-100-0008 f.). In der Folge verfügte die BA am 25. März 2010 die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens Nr. SV.10.0046 gegen I., J., G., B., Friedrich N. und O. wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Verfahrensakten, Urk. 01-100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 dehnte die BA das Strafverfahren gegen I., G., O., B., N. und J. auf den Tatbestand des qualifizierten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte die BA das gegen B. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei ein (act. 1.2).
F. Dagegen liess die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 17. August 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 und die Rückweisung der Sache an die BA zur neuen Entscheidung, unter der Anweisung, Anklage gegen B. zu erheben (act. 1).
G. Die BA und B. nahmen zur Beschwerde mit Schreiben vom 13. September und 5. Oktober 2018 Stellung. Sie beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Übrigen sei diese abzuweisen (act. 7, 8). Die Bank A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 vernehmen (act. 11). Die Dupliken der BA und von B. vom 5. November 2018 wurden der Bank A. am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13-15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
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1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht erhoben.
2.
2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
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1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
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1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
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1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-104-0002 ff.). Indes ist sie zur Anfechtung der vorliegenden Einstellungsverfügung nur insoweit legitimiert, als sie durch die verfahrensgegenständliche (angebliche) Straftat(en) unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Hinsichtlich anderer (angeblicher) Straftaten, welche keine solche unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach sich gezogen haben, ist ihr ein rechtlich geschütztes Interesse abzusprechen. Namentlich wurde dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, als stellvertretender Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Kreditbereich der Bank C. im Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2009 in insgesamt 107 Fällen Geld in Höhe von rund EUR 326 Mio. auf ein auf die H. AG lautendes Konto bei der Bank P. überwiesen bzw. überweisen lassen zu haben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.005-0158). Des Weiteren untersuchte die Beschwerdegegnerin 1 Delikte zu Lasten von Bank D., Bank E. und der Beschwerdeführerin. Von den rund 110 untersuchten Vorfällen betraf lediglich ein Fall die Beschwerdeführerin, namentlich den zwischen ihr und der H. AG am 29. September bzw. 6. Oktober 2009 abgeschlossenen Kreditvertrag. Entsprechend ist sie lediglich hinsichtlich der in diesem Zusammenhang angezeigten Delikte als am mutmasslich geschädigten Vermögen Berechtigte beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; 129 IV 53 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1; Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Einstellung der Strafuntersuchung auf allfällige Tathandlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin richtet. Damit bildet den Verfahrensgegenstand lediglich die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen begangen oder sich an diesen beteiligt haben könnte. Entsprechend ist auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen, ob der Beschwerdegegner 2 von den angeklagten Delikten zum Nachteil der Bank C. gewusst habe und an diesen in irgendeiner Form beteiligt gewesen sein soll, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angezeigte Betrugshandlung wurde mit der Begründung eingestellt, dass er weder von den Verhandlungen der H. AG mit der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt noch an der Kreditbeschaffung mitgewirkt habe. Ebenso habe kein Nachweis erbracht werden können, dass der Beschwerdegegner 2 die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe, was insbesondere in Bezug auf die Arglist gelte (act. 1.1).
3.2 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, lässt sich eine Beteiligung des Beschwerdegegners 2 an der möglichen Betrugshandlung im Zusammenhang mit der Gewährung des Kredits an die H. AG zwecks des Maschinenkaufs gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht ausschliessen. Vielmehr lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten Hinweise entnehmen, die darauf deuten, dass der Beschwerdegegner 2 von den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss zwischen der Beschwerdeführerin und der H. AG gewusst und an der Kreditbeschaffung mitgewirkt haben könnte.
4.
4.1 Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigen Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt (vgl. in Bezug auf allfällige altruistische Motive Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
4.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272).
Demgegenüber ist gemäss Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
5.
5.1 Der Strafuntersuchung SV.10.0046 liegt gemäss der angefochtenen Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde (act. 1.2, S. 5 ff.):
Die H. AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der M. AG, welche wiederum eine 100%ige Beteiligung unter anderem an der Q. AG und der L. SpA hält bzw. hielt. G. war zwischen 2002 und 2009 die Geschäftsführerin der H. AG mit Einzelunterschriftsberechtigung. Der Geschäftsführer der L. SpA war während des für das Strafverfahren relevanten Zeitraumes O. Der Ehemann von G., N., war bzw. ist wirtschaftlich Berechtigter der M. AG. Weiter waren N. bzw. G. unter anderem an der inzwischen aufgelösten R. AG beteiligt. Der Beschwerdegegner 2 war bei der Bank C. seit 1992 als Geschäftsführer tätig und wurde im Lauf der Zeit zum Vizedirektor ernannt. Zuvor war er gemäss seinen Angaben 10 Jahre bei der JJ. Forfaitierungsgesellschaft tätig (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-005-0041 ff.).
Zwischen Juni 2002 und September 2009 wurden zwischen der Bank C. und der H. AG 107 Finanzierungsverträge abgeschlossen. Gemäss der angefochtenen Verfügung habe G. durch ihre Mitarbeiter bei der H. AG bei der F. AG bzw. der S. den Ausfall einer nicht bestehenden Forderung der H. AG gegenüber einem Endabnehmer aus dem Verkauf von Pressmaschinen (Grundgeschäft) versichern lassen. Hierzu sei teilweise nach vorgängiger Information per E-Mail oder Fax ein Einschlussantrag mit Informationen zum Grundgeschäft an die F. AG gesendet und anschliessend ein Kreditsicherungsvertrag abgeschlossen worden. In der Folge sei zwischen der H. AG und der Bank C. ein auf das entsprechende Grundgeschäft bezogener Finanzierungsvertrag abgeschlossen worden. Im Rahmen des Abschlusses des Finanzierungsvertrags habe G. der Bank C. zuhanden des Beschwerdegegners 2 diverse Dokumente übermittelt bzw. durch die Mitarbeiter der H. AG übermitteln lassen. Die zuständigen Mitarbeiter bei der Bank C., unter anderem B., hätten die Auszahlung des entsprechenden Finanzierungsbetrages an die H. AG veranlasst. Die der Bank C. unter anderem eingereichten Auftragsbestätigungen und Bestätigungsschreiben hätten die Unterschrift von O. aufgewiesen. Die Abklärungen beim Forensischen Institut des Kantons Zürich hätten ergeben, dass von den 23 untersuchten Unterschriften 12 mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch seien und bei 7 Anhaltspunkte bestünden, dass diese falsch seien. Die Auftragsbestätigungen seien im Auftrag von G. unter anderem von T. und AA. erstellt worden. G. habe die bei der Bank C. für den Einkauf, den Transport, den kundenspezifischen Umbau sowie den Weitertransport der Pressmaschinen für den jeweiligen Endkunden erwirkte Auszahlungssummen jeweils nicht in diesem Zusammenhang verwendet. G. habe nach Aufforderung durch die Bank C. zu Handen von G. für die Begleichung der an die Bank C. abgetretenen, nichtexistierenden Forderung gegenüber dem Endabnehmer gesorgt. Dies indem G. in der Regel vor Fälligkeit dieser Forderung die Zahlung zugunsten der Bank C. durch die H. AG veranlasst habe. Die Vermögenswerte für die Rückzahlungen seien jeweils von den Auszahlungen der Bank C. erfolgt, die gestützt auf neu abgeschlossene Finanzierungsverträge zwischen der Bank C. und der H. AG an die Letztere geleistet worden seien. Die Ermittlungen
hätten ergeben, dass die von der H. AG gegenüber der Bank C. angegebenen Grundgeschäfte zwischen der H. AG und den verschiedenen Endabnehmern nicht abgeschlossen worden seien bzw. nicht in der angegebenen Form bestanden hätten.
5.2
5.2.1 G. gestand anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2010 ein, dass der von der Beschwerdeführerin an die H. AG gewährte Kredit nicht für den Erwerb der Presse verwendet worden sei. Die Presse sei vorfinanziert worden und mit dem Kredit der Beschwerdeführerin hätten offene Forderungen bei der Bank C. bzw. die Policen der F. AG finanziert werden sollen. Weiter gab G. zu Protokoll, dass der Geschäftsabschluss mit der Beschwerdeführerin nach demselben Prozedere wie immer erfolgt sei (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-001-0078 ff.).
5.2.2 Wie die H. AG üblicherweise zu einem Projekt gekommen war, erklärte AA. anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2010 wie folgt: G. habe ihr den von O. vermittelten Namen des Kunden, des Pressetyps (in Tonnen) sowie den Preis mitgeteilt. Nach der Prüfung der Bonität des Kunden habe ihr G. gesagt, ob es sich um einen «guten» Kunden gehandelt habe oder nicht. Dann habe sie bei der F. AG oder S. nachgefragt, ob diese den Erwerb der Presse versichern würden. Wurde dies bejaht, habe AA. die Police der Kreditversicherung bekommen. Die ersten beiden Seiten des Vertrages habe sie für die Finanzierung an die Bank C., namentlich den Beschwerdegegner 2 geschickt, der bei der Bank C. immer ihre Kontaktperson gewesen sei. Nachdem sie die Unterlagen an den Beschwerdegegner 2 versendet habe, habe G. mit ihm die Details besprochen. Danach sei der Vertrag von der Bank C. zur Unterschrift zugestellt worden. Die von ihr ausgestellten Auftragsbestätigungen habe sie weisungsgemäss bis zu 15 Tage rückwirkend datieren müssen. Hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdegegners 2 und G. gab AA. zu Protokoll, dass sie sich schon länger gekannt hätten und ca. alle zwei Monate nach der Arbeit zusammen Abendessen gegangen seien. Bevor die Polizei bei der H. AG erschienen sei [Ende Februar 2010] habe es in den Räumlichkeiten der H. AG ein Gespräch zwischen G., dem Beschwerdegegner 2 und dessen Ehefrau gegeben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-004-0043 ff.). Die Aussage von AA., wonach es üblich gewesen sei, der Bank C. lediglich die ersten zwei Seiten des Vertrages mit der F. AG zuzustellen, bestätigte T. (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-002-0037).
5.3 Die Aussagen der Mitarbeiter des Beschwerdegegners 2 deuten auf ein besonderes Verhältnis zwischen G. und dem Beschwerdegegner 2 hin, welches wohl der Grund gewesen sein muss, dass in Bezug auf die H. AG bei der Bank C. ein nicht branchenübliches Vorgehen praktiziert wurde. BB. gab anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2011 als Auskunftsperson an, bei der Bank C. im Jahr 1983 im Bereich der Informatik angefangen zu haben und später im Kreditbereich tätig gewesen zu sein. Weil die Gesellschaft so klein gewesen sei und die Frontmitarbeiter auf Geschäftsreise waren, habe er als Compliance Officer diverse Zahlungsaufträge und Kreditverträge unterzeichnet. Die grosse Mehrheit der Zahlungen an die H. AG sei unter Vorbehalt erfolgt, weil die von der H. AG eingereichte Dokumentation nicht komplett gewesen sei. Er habe den Beschwerdegegner 2 im Zeitraum von 2002 bis 2010 verschiedene Male auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der H. AG angesprochen. Bei anderen Kunden der Bank C. sei nicht dasselbe Vorgehen gewählt worden. Das Geschäft mit der H. AG sei fast ausschliesslich durch den Beschwerdegegner 2 betreut worden (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.011-0017 ff.). CC., Mitarbeiter der Bank C., bestätigte im Wesentlichen die von BB. gemachten Aussagen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-010-0022 ff.).
5.4
5.4.1 Die vorliegenden Verfahrensakten deuten weiter darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 den Mitarbeitern der H. AG Anweisungen zum Inhalt von Schreiben erteilte, die in der Folge von der H. AG an Dritte versendet wurden. T., die bei der H. AG 13 Jahre lang als Assistentin der Geschäftsleitung tätig war (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-002-0037), gab beispielsweise an, die Anweisung, dass lediglich die ersten beiden Seiten des Vertrages mit der F. AG an die Bank C. zuzustellen seien, ihr ganz zu Anfang der Beschwerdegegner 2 erteilt habe. Zudem gab sie an, dass sie vom Beschwerdegegner 2 teilweise Dokumentenvorlagen [bspw. die Abtretungserklärungen an Endkunden; Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-002-0204] erhalten habe, die sie nur noch auf dem Briefpapier der H. AG habe ausdrucken müssen. Manchmal habe sie die fehlenden Positionen einsetzten müssen. Nach der Unterzeichnung der Dokumente seien diese wiederum der Bank C. eingereicht worden (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-002-0108 ff.).
5.4.2 AA. gab anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2010 an, dass G. die ausgestellten Auftragsbestätigungen und Notifikationen persönlich nach Italien zu O. überbracht habe, damit der Letztere dort die Unterschrift der Kunden einhole. Es habe jedoch einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem die Briefe an die Kunden per Kurier verschickt worden seien. Es hätten zwei Briefe versendet werden müssen, wobei bei einem davon der Beschwerdegegner 2 ihr telefonisch Anweisungen gegeben habe. Die Bank C. habe die H. AG aufgefordert, die Kunden zu mahnen. Daraufhin habe AA. die Mahnschreiben vorbereitet und G. zur Unterschrift übergeben. Frau DD. von der Rezeption habe die DHL-Scheine mit den Adressen der Kunden ausgefüllt und diese G. übergeben. G. habe diese Briefumschläge verpackt, obwohl sie dies nie gemacht habe. Ihres Wissens nach habe G. die Briefe verschlossen an Frau DD. übergeben und diese seien verschickt worden. Indes habe es einige Tage später Telefonanrufe von Kunden gegeben, die mitgeteilt hätten, lediglich leere Briefumschläge erhalten zu haben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-004-0047 ff.; 12-004-0019).
EE. war seit 2005 bei der H. AG tätig und führte hinsichtlich dieses Vorfalls ergänzend an, dass ihr Frau DD. am Dienstag vom Vorfall erzählt habe, der sich am Montag ereignet habe. Sie habe 10–15 DHL-Scheine ausfüllen müssen und es sei ihr nicht klar gewesen, ob sie die Briefe versenden solle. Die Scheine hätten noch am Empfang gelegen, was sie irritiert habe. Der Beschwerdegegner 2 habe an diesem Montag bei der H. AG drei bis vier Mal angerufen und habe wissen wollen, ob die Briefe versendet worden seien. Dabei sei der Beschwerdegegner 2 nicht wie sonst freundlich, sondern verärgert gewesen. G. habe Frau DD. gesagt, sie solle dem Beschwerdegegner 2 sagen, dass die Briefe verschickt worden seien. Am Dienstag habe G. die DHL-Scheine und eine entsprechende Anzahl von DHL-Versandcouverts genommen und sei damit ins Sitzungszimmer gegangen. EE. habe sie gefragt, ob sie Hilfe benötige, weil sie so etwas selten alleine gemacht habe, was G. verneint habe. Sie glaube, dass G. das Datum auf den Frachtscheinen durchgestrichen und korrigiert habe. Der Kurier habe sich zunächst geweigert, die Briefe aufgrund des korrigierten Datums entgegenzunehmen. Schlussendlich habe der Kurier die Briefe mitgenommen. Am Mittwoch hätten die Kunden Frau DD. telefonisch mitgeteilt, dass sie nur leere Couverts erhalten hätten. Einige Tage später sei die Bank C. bei der H. AG «aufgetaucht» und man habe gemerkt, dass die Stimmung nicht mehr gut gewesen sei. Herr FF. [ab 31. August 2009 Direktor der Bank C.; siehe online Handelsregisterauszug der Bank C. www.GG., besucht am 1. Mai 2019] sei etwas energisch, fast schon «aggressiv» aufgetreten und habe G. sehen wollen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.032-0026 f.; 12.032-0036).
5.4.3 Der genaue Zeitpunkt des Vorfalls mit den leeren Briefumschlägen geht aus den Einvernahmen nicht hervor. EE. gab an, dass der Vorfall ein bis zwei Wochen vor dem 26. Februar 2013 (recte: 2010) stattgefunden habe (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.032-0027). Dies würde auch der finanziellen Situation entsprechen, in welcher sich die H. AG ab Sommer 2009 befunden hatte, zumal sie bis dahin ihre Zahlungen grundsätzlich pünktlich und vor Eintritt der Fälligkeit der Forderungen geleistet hatte (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.011-0020; 12.015-0217). Entsprechend hatte die Bank C. keinen Grund, die H. AG aufzufordern, ihre Kunden zu mahnen. Die Aufforderung des Beschwerdegegners 2 an die H. AG, die Kunden mit einem von ihm vordiktierten Schreiben zu mahnen, stand wohl im Zusammenhang mit dem Wechsel des Direktors der Bank C. ab 1. September 2009 (E. 5.4.2. hiervor). Dies würde auch mit der Aussage von EE. übereinstimmen, wonach ca. sechs Monate vor Ende Februar 2010, d.h. September 2009, die Bank C. auf einmal mehr Dokumente verlangt habe (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.032-0033). Im Übrigen zeigt auch dieser Vorfall, in welchem Ausmass der Beschwerdegegner 2 in die Arbeitsabläufe der H. AG einbezogen war.
5.5
5.5.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, bestehen in den Verfahrensakten Hinweise, dass der Beschwerdegegner 2 und seine Familie von G. geldwerte Leistungen erhalten haben könnten.
5.5.2 J. war bei der H. AG seit dem 1. Dezember 2006 angestellt und war zuletzt ein Mitglied des Verwaltungsrats. Anlässlich der Einvernahmen vom 23. Februar 2010 und 23. Januar 2015 gab J. an, dass bei den Besprechungen mit der Beschwerdeführerin G. immer anwesend gewesen sei und sie die Vertragsverhandlungen geführt habe. Er sei dabei immer als stellvertretende Finanzleiter aufgetreten (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.002-0058 ff.; 13-002-0176 ff.). In Bezug auf das Verhältnis zwischen G. und dem Beschwerdegegner 2 gab J. zu Protokoll, der Beschwerdegegner 2 habe von G. Provisionszahlungen erhalten. G. habe ihm und I. gegenüber erwähnt, dass der Beschwerdegegner 2 wiedergekommen sei, um Geld zu fordern. Den Anspruch auf das Geld habe G. sinngemäss damit erklärt, dass der Beschwerdegegner 2 dafür gesorgt habe, dass die Finanzierung laufe. Er und I. seien der Ansicht gewesen, dass die Verantwortung für die Leistung dieser Provisionszahlungen an den Beschwerdegegner 2 aufgrund der langen Bekanntschaft und des Umstandes, dass alle Kontakte zwischen G. und dem Beschwerdegegner 2 direkt zwischen ihnen stattgefunden hätten, bei G. gelegen habe. Das letzte Mal als der Beschwerdegegner 2 Provisionszahlungen eingefordert habe, sei möglicherweise im Oktober oder November 2009 gewesen, wobei zu diesem Zeitpunkt bei der Bank C. keine Finanzierungsbegehren ausstehend gewesen seien. Weiter gab J. zu Protokoll, der Beschwerdegegner 2 sei am 25. Januar 2010 bei der H. AG gewesen, wobei unter anderem die überfälligen Forderungen thematisiert worden seien (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk.13-002-0059 ff.).
EE. gab anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2013 an, dass HH. jeweils im Auftrag von G. bei der Bank D. Bargeld bezogen und es ihr gegeben habe. AA. habe ihr gesagt, dass es auffällig gewesen sei, dass jedes Mal, wenn der Beschwerdegegner 2 bei der H. AG gewesen sei, HH. den Auftrag erhalten habe, den Betrag von Fr. 10’000.-- von der Bank abzuheben. Der Beschwerdegegner 2 sei ungefähr einmal wöchentlich oder einmal alle zwei Wochen bei der H. AG zu Besuch gewesen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.032-0029 ff.).
II., der Neffe des Beschuldigten N. gab anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2011 zu Protokoll, G. habe ihm erzählt, dass der Beschwerdegegner 2 von ihr regelmässig Barauszahlungen in Höhe von Fr. 70'000.-- bekommen habe. Das Geld sei von HH. von der Bank abgeholt worden und er gehe davon aus, dass das Geld dem Beschwerdegegner 2 bar übergeben worden sei. Weiter habe G. den Beschwerdegegner 2 zweimal als «Schwein» betitelt, weil er dieses Geld von ihr gewollt habe (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.015-0111). Als einen möglichen Grund für die Zahlungen gab II. am 15. November 2012 an, dass damit möglicherweise die Vereinfachung des gesamten Ablaufes des Geschäftes beabsichtigt war (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.015-0216 ff.).
5.5.3 Aufgrund des Ausgeführten, ist die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 auch im Oktober oder November 2009, mithin nach Abschluss des Kreditvertrags zwischen der H. AG und der Beschwerdeführerin Provisionszahlungen erhalten haben könnte, nicht von der Hand zu weisen. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten geldwerten Leistungen (Fahrzeuge, Luxusuhren, Honorare von über Fr. 600‘000.-- für nicht erbrachte Leistungen, ein Darlehen von zwei Millionen etc.), die an den Beschwerdegegner 2 oder an seine Familie von G., der R. AG oder der Q. AG zugekommen sein sollen, haben – soweit ersichtlich – vor Herbst 2009 stattgefunden und stehen damit wohl nicht im direkten Zusammenhang mit allfälligen Delikten zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Entsprechend sind diese Leistungen nicht näher zu prüfen.
5.6 Weiter deuten die vorliegenden Verfahrensakten darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 von den Zahlungsschwierigkeiten gewusst haben muss, in welchen sich die H. AG im Jahr 2009 befand (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.015-0217) und deshalb die Zahlungen nicht wie bisher üblich vor deren Fälligkeit erbracht hatte. J. gab diesbezüglich an, dass die Liquiditätsprobleme der H. AG schon Anfang/Mitte 2009 begonnen hätten und es wegen der Finanzkrise zu Verzögerungen von Kundenzahlungen gekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die fälligen Vorfinanzierungsbeträge an die Bank C. nicht termingerecht zurückbezahlt werden konnten. Dies habe G. der Bank C. immer offen kommuniziert. Im Jahr 2009 hätten deshalb eine ganze Reihe von Gesprächen mit Finanzinstituten stattgefunden (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-002-003). Diese Angaben stimmen mit der Aussage von BB. überein, wonach die H. AG im Herbst 2009 ziemlich viele Überfälligkeiten gehabt habe. Weiter gab BB. an, dass obschon der Beschwerdegegner 2 von den Zahlungsschwierigkeiten der H. AG gewusst habe, diese an den Verwaltungsrat für die bevorstehende Sitzung nicht rapportieren wollte. Der Beschwerdegegner 2 habe dies damit erklärt, dass die H. AG alle Überfälligkeiten bis zum Sitzungsdatum zurückbezahlt haben werde und er dies allenfalls mündlich an der Sitzung vortragen könne (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.011-0032; 12.011-0038 f.).
Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner 2 im Herbst 2009 die Bedenken der Mitarbeiter der Bank C. relativiert und sinngemäss bestätigt hatte, dass mit dem Geschäft der H. AG alles in Ordnung sei und er keinen Anlass sah, den Verwaltungsrat darüber zu orientieren. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 2 sich sicher war, dass die H. AG finanzielle Mittel von anderen Kreditinstituten erhalten werde, um die Überfälligkeiten bei der Bank C. zu begleichen. Weil das genaue Datum des Gesprächs zwischen BB. und dem Beschwerdegegner 2 nicht bekannt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gespräch auf den Kreditvertrag zwischen der H. AG und der Beschwerdeführerin bezogen haben könnte. Somit kann auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 vom bevorstehenden bzw. vor Kurzem abgeschlossenen Kreditvertrag zwischen der H. AG und der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt haben könnte und am Zustandekommen des Kreditvertrags vom 29. September bzw. 6. Oktober 2009 oder/und an der am 4. November 2009 erfolgten Auszahlung von EUR 4'480'000.-- mitgewirkt haben könnte. Dies umso weniger, als der Beschwerdegegner 2 die letzte Provisionszahlung im Oktober oder November 2009 gefordert haben soll und zu diesem Zeitpunkt bei der Bank C. keine Finanzierungsbegehren ausstehend gewesen seien.
5.7 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 von G. im Herbst 2009 geldwerte Leistungen gefordert und erhalten haben könnte. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese dazu gedient haben könnten, den Beschwerdegegner 2 für allfällige Mitwirkung am Zustandekommen des Kreditvertrags zwischen der H. AG und der Beschwerdeführerin bzw. der anschliessenden Auszahlung in der Höhe von EUR 4'480'000.-- zu entschädigen. Aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner 2 und G., das als über das übliche Geschäftsverhältnis hinausgehend bezeichnet werden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 von den finanziellen Verhältnissen der H. AG im Jahr 2009 Kenntnis gehabt haben musste und möglicherweise bis Ende Februar 2010 in die Verfahrensabläufe der H. AG eingebunden gewesen war.
5.8 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse durfte die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf allfällige Betrugshandlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin keine klare Straflosigkeit annehmen. Da der dem Beschwerdegegner 2 gemachte Vorwurf schwer wiegt, hätte gegen ihn Anklage erhoben werden müssen. Die Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und ist gutzuheissen. Da die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, braucht auf die Beschwerde hinsichtlich der übrigen dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben.
6.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
|
1 | Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
2 | Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. |
3 | Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. |
4 | Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. |
5 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
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1 | Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
a | eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder |
b | Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. |
2 | Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |
7.
7.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
7.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 73

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, das bisher gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Verfahren weiterzuführen und Anklage zu erheben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 7. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Stephan Erbe
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt André A. Girguis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.