TPF 2013 164, p.164

22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. AG und B. AG gegen Bundesanwaltschaft, C. und D. vom 13. September 2013 (BB.2013.72, BB.2013.73)

Beschwerdelegitimation des betroffenen Wirtschaftssubjekts gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes.
Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB

Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) ist der Staat Träger des geschützten Rechtsguts, weshalb das betroffene Wirtschaftssubjekt durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst lediglich mittelbar in dessen Rechten betroffen ist. Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des ausschliesslich wegen Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geführten Strafverfahrens steht dem betroffenen Wirtschaftssubjekt demnach keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu (E. 1.61.7).

Qualité pour recourir du sujet économique concerné contre le classement d'une procédure pénale ouverte du chef de service de renseignements économiques.
Art. 115 al. 1 CPP, art. 273 CP

En matière de service de renseignements économiques (art. 273 CP), c'est l'Etat qui est le titulaire du bien juridique protégé si bien que le sujet économique n'est touché dans ses droits que de manière indirecte par le service de renseignements économiques. Dans la procédure de recours contre le classement d'une procédure pénale conduite exclusivement du chef de l'art. 273 CP, le sujet économique concerné ne dispose dès lors pas de la position de lésé au sens de l'art. 115 al. 1 CPP et, par voie de conséquence, ne possède pas la qualité pour recourir (consid. 1.61.7).

Legittimazione del soggetto economico toccato ad opporsi all'abbandono di una procedura penale per spionaggio economico.

Art. 115 cpv. 1 CPP, art. 273 CP

In ambito di spionaggio economico (art. 273 CP) il titolare del bene giuridico protetto è lo Stato, motivo per cui il soggetto economico concretamente spiato è leso nei suoi diritti soltanto in maniera indiretta. Di conseguenza il soggetto in questione non gode di posizione di danneggiato ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 CPP in una procedura penale condotta soltanto per l'art. 273 CP e quindi non è
TPF 2013 164, p.165

legittimato a ricorrere contro un eventuale abbandono della relativa procedura (consid. 1.61.7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 11. Februar 2011 erhoben die A. AG sowie die B. AG bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C., ein früheres Verwaltungsratsmitglied der B. AG, und dessen Ehefrau D. unter Beilage von diversen Dokumenten, unter anderem eines Schreibens von C. an das deutsche Finanzamt. Die Anzeigeerstatterinnen stellten den Hauptantrag, es sei gegen die Verzeigten sowie eventuelle weitere beteiligte Personen ein Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) sowie allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen. Unter anderem wurde den Verzeigten vorgeworfen, im Namen der durch sie geführten Gesellschaften E. AG und F. GmbH Informationen über den Aktionärskreis und die geschäftlichen Aktivitäten der A. AG sowie der B. AG betreffend den Vertrieb von Finanzdienstleistungen in Deutschland an deutsche Steuerämter weitergegeben zu haben.

Nach Ermächtigung durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement zur gerichtlichen Verfolgung von C. und D. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 25. Mai 2011 die Strafuntersuchung in oben erwähnter Angelegenheit wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB. Mit Schreiben vom 9. November 2011 stellten die Anzeigeerstatterinnen der Bundesanwaltschaft zwei Schreiben der Verzeigten D. an die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie an die Staatsanwaltschaft Chemnitz zu und konstituierten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen im Strafund Zivilpunkt. Nach verschiedenen Ermittlungen wurde am 25. Juni 2012 den Parteien der Verfahrensabschluss mitgeteilt und diese aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen C. und D. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 erhoben die A. AG und die B. AG Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2013. Sie beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.
TPF 2013 164, p.166

Aus den Erwägungen:

1.2 Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung sodann gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 unter Hinweis auf GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 N. 30 StPO).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

1.6 Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB macht sich schuldig, «wer ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen»
TPF 2013 164, p.167

(Abs. 1), oder «wer ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht» (Abs. 2). Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB weit auszulegen, da er nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Ausland gegenüber geschützt werden sollen. Er unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (BGE 101 IV 177 S. 199 E. II.4.a). Im Unterschied zu Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
setzt Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB zudem nicht voraus, dass der Täter eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen muss (BGE 101 IV 177 S. 204 E. II.5). Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
und 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB schützen denn auch verschiedene Interessen sowie Rechtsgüter und stehen deshalb in echter Konkurrenz zueinander (BGE 101 IV 204; s. nachfolgend). Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt per se ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 98 IV 210) und der Nachweis einer Schädigung oder einer konkreten Gefährdung privater oder öffentlicher Interessen ist hiefür nicht erforderlich (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 273 N. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes sehen vor, dass die Preisgabe des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses auch wirklich zu einer Schädigung oder Gefährdung der materiellen Interessen des Geheimnisherrn geführt haben müsse (BGE 98 IV 209 E. 1c; MARKUS HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei Art. 273 die wirtschaftliche Seite der Gebietshoheit sowie die schweizerische Volkswirtschaft, welche durch Spionageund Verratshandlungen gegen ein hiesiges Wirtschaftssubjekt mittelbar beeinträchtigt wird, als geschützte Rechtsgüter zu betrachten (HUSMANN, a.a.O., Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 5 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In BGE 71 IV 217 hielt das Bundesgericht klar fest, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
sei nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt, diese würden durch Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB geschützt. Im Verlauf seiner Rechtsprechung rückte das Bundesgericht immerhin das Interesse des betroffenen privaten Wirtschaftssubjekts in den Vordergrund (s. TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Danach hat der Staat ein Interesse daran, dass die unter seiner Gebietshoheit stehenden Personen gegen die Auskundschaftung und den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien (BGE 85 IV 141
TPF 2013 164, p.168

und dort angeführte Entscheide). Wer einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmungen oder deren Agenten ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft (BGE 74 IV 208 ff.), denn jeder schweizerische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft (BGE 98 IV 209 S. 210). In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in BGE 74 IV 209 fest, dass der wirtschaftliche Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten gleichzeitig sowohl die betroffene Privatunternehmung als auch die gesamtschweizerischen Interessen beeinträchtigt, was dessen Verfolgung durch den Staat rechtfertige.

1.7 Aus den vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts schloss Gerber (RUDOLF GERBER, Einige Probleme des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, in ZStrR 1977, S. 257307, S. 265), Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB diene umgekehrt auch diesem Einzelnen, wenn das Bundesgericht überzeugend dartue, die staatlichen Interessen mit der Beeinträchtigung der Interessen des Einzelnen gefährdet oder verletzt würden. Der Auffassung dieses Autors zufolge seien das Schutzobjekt von Art. 273 nicht ausschliesslich die Landesverteidigung im weitesten Sinn (Gebietshoheit, Volkswirtschaft), sondern auch, sozusagen als erwünschtes Nebenprodukt und nicht um ihrer selbst willen, die wirtschaftlichen Interessen des Privaten in der Schweiz gegenüber Beeinträchtigungsversuchen aus dem Ausland. Nach GERBER könnte insofern, vom Rechtsgut her gesehen, Art. 273 als eine Mehrzweckbestimmung bezeichnet werden (a.a.O., ohne eigene Kommentierung angeführt in TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 2).
MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (a.a.O., Art. 115 N. 77 StPO) gehen nun unter Hinweis auf TRECHSEL/VEST, welche sich auf GERBER beziehen (s.o.), davon aus, dass beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst das betroffene Wirtschaftssubjekt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO anzusehen ist. Diese Schlussfolgerung ist abzulehnen, weil sie der Grundkonzeption von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB widerspricht, der wie vorstehend ausgeführt zum Schutz der öffentlichen Interessen und nicht derjenigen der Einzelnen aufgestellt worden ist, welche durch Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB geschützt werden. Auch wenn im Verlauf der Rechtsprechung zu Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB der Zusammenhang zwischen den staatlichen Interessen und den Interessen des betroffenen Wirtschaftssubjekts verstärkt hervorgehoben wurde, ändert dies nichts an dem durch Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geschützten Rechtsgut. Schliesslich können staatliche Interessen die Schutzwürdigkeit gegen den Willen des am Geheimnis Berechtigten begründen und so die Dispositionsfreiheit des
TPF 2013 164, p.169

Geheimnisherrn einschränken (HUSMANN, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 3., mit Hinweisen). In diesen Fällen ist die Preisgabe von Informationen ins Ausland selbst dann von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfasst, wenn eine Geschäftsgeheimnisverletzung nach Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nicht vorliegt (HUSMANN, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 3 mit Hinweisen). Es ist zwar richtig, dass Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB nach THOMAS HOPF, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen, Elemente aufweise, die geradezu in Richtung Antragsdelikt zeigen würden (Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N. 25). Dieser Kommentar erfolgte indes nicht in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
, sondern im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB als Offizialdelikt. Diesbezüglich betonte HOPF, dass ein Strafverfahren gegen den Willen oder ohne Unterstützung des betroffenen Geheimnisherrn über kurz oder lang sich praktisch undurchführbar erweise (a.a.O.). Ist der Staat Träger des geschützten Rechtsguts, sind die betroffenen Wirtschaftssubjekte durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst lediglich mittelbar betroffen (s. Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1, zu Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Mit andern Worten vermag der wirtschaftliche Nachrichtendienst demnach nicht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unmittelbar in deren Rechten zu verletzen oder zu beeinträchtigen.

Nach dem Gesagten kommt den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des ausschliesslich wegen Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geführten Strafverfahrens keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO zu. Auf ihre Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

TPF 2013 164, p.170
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Dokument : TPF 2013 164
Datum : 13. September 2013
Publiziert : 21. Oktober 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2013 164
Sachgebiet : Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 273 StGB Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) ist der Staat Träger...
Gegenstand : Beschwerdelegitimation des betroffenen Wirtschaftssubjekts gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen...


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StGB: 162 
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
271 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StPO: 104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
BGE Register
101-IV-177 • 138-IV-258 • 71-IV-217 • 74-IV-206 • 85-IV-139 • 98-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
1B_298/2012 • 8G.125/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • geschütztes rechtsgut • stelle • wille • entscheid • strafgesetzbuch • privates interesse • unternehmung • beschwerdekammer • biene • beschwerdelegitimation • geheimhaltung • strafuntersuchung • strafbare handlung • einstellung des verfahrens • wirtschaftliches interesse • begründung des entscheids • schriftstück • gefährdungsdelikt • einstellung der untersuchung
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BstGer Leitentscheide
TPF 2013 164
Entscheide BstGer
BB.2013.72 • BB.2013.73