Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 716/2021
Urteil 7. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi,
Beschwerdegegnerin.
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung,
Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juli 2021 (LY210010-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.________ und B.________, Eltern von vier Kindern, leben seit Juni 2018 getrennt. Am 3. Juli 2018 machte die Ehefrau das Eheschutzverfahren anhängig, mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 wurde das Getrenntleben unter Genehmigung der diesbezüglichen Teilvereinbarung der Parteien geregelt.
A.b. Am 22. Juni 2020 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage ein und beantragte als vorsorgliche Massnahme, den im Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhalt mangels Leistungsfähigkeit aufzuheben. Beide Parteien stellten ausserdem ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten und ersuchten eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. März 2021 entsprach das Bezirksgericht dem Begehren betreffend die vorsorgliche Aufhebung der Kinderalimente. Die Gesuche um einen Prozesskostenvorschuss bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Ehemann zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für den Scheidungsprozess.
A.c. A.________ focht die Abweisung seiner Anträge und die Kostenvorschussverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an und hielt daran fest, B.________ für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- zu verpflichten und ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter ersuchte er für das Rechtsmittelverfahren um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies die Berufung (betreffend Prozesskostenvorschuss) und die Beschwerde (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) ab. Auch den entsprechenden Gesuchen für das Rechtsmittelverfahren war kein Erfolg beschieden. Beschluss und Urteil des Obergerichts datieren vom 15. Juli 2021 und wurden am 2. August 2021 an die Parteien versandt.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. September 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen (Bst. A.c) fest; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien B.________ (Beschwerdegegnerin) und der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'088.25 zu bezahlen; im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Beschwerdegegnerin zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu verurteilen. Eventualiter dazu sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer darum, die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verurteilen, verbunden mit einem Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 28. September
2021. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Im Hauptbegehren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Anträge, seine Ehefrau für das vor erster Instanz hängige Scheidungsverfahren und für das kantonale Rechtsmittelverfahren zur Leistung je eines Prozesskostenvorschusses zu verurteilen. Das sind Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Zivilsachen dieselbe ist wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (unten E. 2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Beschwerde gegen den Beschluss offen, mit dem das Obergericht das Begehren des Beschwerdeführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren abweist. Dass das Obergericht über das fragliche Begehren nicht als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Das diesbezügliche Urteil des Obergerichts ist - im Verhältnis zum Scheidungsverfahren - ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.3. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, mit dem der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt. Dieses Gesuch beschlägt keine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
2.
Wie der Anspruch gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Rechtspflege zur Beurteilung gelangt, prüft das Bundesgericht demgegenüber mit freier Kognition, ob die Kriterien zur Bestimmung der zivilprozessualen Bedürftigkeit zutreffend angewendet wurden (BGE 135 I 221 E. 5.1). So oder anders ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er mit seinem laufenden Einkommen seinen monatlichen Bedarf nicht decken könne, doch über ausreichendes Vermögen verfüge, um seine Prozesskosten im Scheidungsverfahren selbst zu bezahlen.
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (a.a.O.). Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteile 5A 863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2; 5A 546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; 4A 264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; 5A 590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Grundsätzlich darf der gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben (vgl. BGE 108 Ia 108 E. 5b; 104 Ia 31 E. 4; 99 Ia 437 E. 3c; 58 I 285 E. 5). Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
verdient keinen Schutz (vgl. BGE 126 I 165 E. 3b; 104 Ia 31 E. 4; Urteile 5A 863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2; 4A 264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1).
Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.).
Auch im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile 4A 44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A 417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil 5A 62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. |
ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A 716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A 549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A 44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass die kantonalen Instanzen ihm ein vor über zwei Jahren vorhandenes Bankguthaben als hypothetisches Vermögen anrechnen.
4.1. Ausgangspunkt ist die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Erkenntnis des Bezirksgerichts, dass vom C.________-Sparkonto, dessen Saldo Anfang 2018 rund Fr. 64'500.-- betragen habe und bis auf Fr. 80'000.-- angestiegen sei, vor allem im Juli und August 2018 erhebliche Barbezüge getätigt worden seien; dies nach der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung im Juni 2018. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge sei als Differenz zwischen verschiedenen Bezügen, Einzahlungen und belegten Ausgaben der Verbleib von Fr. 53'300.-- erklärungsbedürftig. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Sommer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gelitten und das Geld in diesem Zustand vermutlich in Bars und für Prostituierte ausgegeben habe, habe das Bezirksgericht aufgrund der Kontobewegungen und der eingereichten Arztzeugnisse nicht als glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang führt das Obergericht aus, um sich ein umfassendes Bild von der finanziellen Gesamtsituation der gesuchstellenden Partei zu verschaffen, reiche es regelmässig nicht aus, einzig auf den aktuellen Vermögensstand abzustellen. Weise sich die gesuchstellende Partei nicht genügend über den Verbleib von bis vor
kurzem noch vorhandenem Vermögen aus, müsse das Gericht davon ausgehen, dass Ersparnisse verheimlicht werden. In diesem Sinne, das heisst unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots, sind für das Obergericht daher auch die finanziellen Verhältnisse vor Rechtshängigkeit des Verfahrens relevant. Darüber werde hier nicht hinausgegangen, seien die fraglichen Bargeldbezüge doch rund um den Zeitpunkt der Trennung und Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juni/Juli 2018 erfolgt.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor zu übersehen, dass das Verfahren, für das er um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, nicht das Eheschutzverfahren im Juni/Juli 2018, sondern das im Juni 2020 eingeleitete Scheidungsverfahren war. Das Vermögen, das ihm die kantonalen Instanzen anrechnen, sei somit nicht kurz vor Einleitung des Scheidungsverfahrens noch vorhanden gewesen, sondern ganze zwei Jahre früher bei Einleitung des Eheschutzverfahrens. Das Obergericht gehe offensichtlich fehlerhaft davon aus, dass es Begehren um einen Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege für das im Jahr 2018 eingeleitete Eheschutzverfahren beurteilen müsse. Damit stelle es den Sachverhalt offensichtlich aktenwidrig und willkürlich fest. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Obergericht nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten hätte ausgehen und nicht auf die Vermögensverhältnisse im Jahr 2018 hätte abstellen können, wenn es richtig festgestellt hätte, dass im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und die heute zu beurteilenden Begehren das im Juni 2020 eingeleitete Scheidungsverfahren betreffen. Die vorinstanzliche Begründung, auch vor
zwei Jahren vorhandenes Vermögen ohne Nachweis des Verbrauchs genüge dafür, um die Mittellosigkeit zu bejahen [recte: zu verneinen], verletze das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte - Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. |
4.3.
4.3.1. Was die zuletzt erhobene Rüge angeht, scheitert der Beschwerdeführer schon am Erfordernis eines praktischen Interesses (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
4.3.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer etwas auszurichten, soweit er reklamiert, dass sich das Obergericht in willkürlicher Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts darüber irre, für welchen (Hauptsache-) Prozess er die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass auch die finanziellen Verhältnisse vor Rechtshängigkeit des Verfahrens relevant seien, pflichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich bei. Er vermag jedoch nicht zu erklären, warum das Obergericht den Ehescheidungs- und den Eheschutzprozess trotzdem miteinander verwechsle oder den Sachverhalt sonstwie willkürlich feststelle, wenn es zur Beurteilung der Mittellosigkeit Vermögensveränderungen rund zwei Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens unter die Lupe nimmt. Ob sich der Beschwerdeführer einen derartigen Blick in die Vergangenheit gefallen lassen muss, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der Rechtsanwendung.
4.3.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Verpasst es der Beschwerdeführer aber, seinen Hauptantrag gehörig zu begründen, so braucht das Bundesgericht auch nicht zu prüfen, ob die erwähnte Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
In der Folge dreht sich der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, dass er die fraglichen Vermögenswerte (vgl. E. 4) verbraucht hat.
5.1. Die Vorinstanz verweist auf den Entscheid des Bezirksgerichts. Dieses habe unter Einbezug der Barbezüge sowie der Einzahlungen und der belegten Ausgaben im Sommer 2018 den Verbleib von rund Fr. 53'300.-- als erklärungsbedürftig erachtet. Das Obergericht führt aus, die eingereichten Belege würden nichts über die tatsächliche Verwendung dieses Geldes aussagen und der Beschwerdeführer stütze seine Darstellung im Wesentlichen auf die eingereichten Arztberichte. Diese würden für Oktober 2018 zwar eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen belegen, gäben über den Gesundheitszustand im Sommer 2018 aber keinen Aufschluss und könnten den geltend gemachten Vermögensverzehr nicht belegen. In der Folge zitiert das Obergericht die erstinstanzlichen Erwägungen zu den weiteren Lebensumständen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitabschnitt, darunter die Feststellungen zu seinen Ausgaben und Zahlungen. Das Bezirksgericht habe den Akten keinerlei unvernünftige Handlungen entnehmen können; die Behauptung des Beschwerdeführers, einen Geldbetrag in der besagten Höhe in Bars und für Prostituierte verbraucht zu haben und sich an nichts mehr erinnern zu können, habe es als unglaubhaft erachtet.
Den Einwand des Beschwerdeführers, dass Barzahlungen in einem entsprechenden Milieu gebräuchlich seien, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Wolle sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trennung und während laufender diesbezüglicher Gerichtsverfahren für Beträge in der Grössenordnung der getätigten Bezüge ausschliesslich des Barverkehrs bedient haben, so habe er es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm für eine Prozessfinanzierung durch den Ehegatten oder durch den Staat die notwendigen Belege fehlen bzw. er über die (angebliche) Verwendung seines Vermögens nicht nachvollziehbar Auskunft geben kann. Dass solche Unterlagen erforderlich sind, habe dem Beschwerdeführer schon durch das Eheschutzverfahren bekannt sein müssen; entsprechend könne auch erwartet werden, die Belege bis zum Scheidungsverfahren aufzubewahren. Sei ein Nachweis von Zahlungen aufgrund der Verwendung von Bargeld im Einzelfall erschwert, so müsste der Beschwerdeführer die Verwendung des Geldes angesichts seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit zumindest so detailliert darlegen, dass der Verbrauch nachvollzogen werden kann. Seine vagen Aussagen, der pauschale Verweis auf Alkohol und Prostituierte sowie Erinnerungslücken würden dazu nicht genügen. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die abgehobenen Barbeträge für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, sei ein im kantonalen Rechtsmittelverfahren unzulässiges Novum und überdies auch nicht glaubhaft, wie das Obergericht unter Berücksichtigung der im Sommer 2018 erzielten Einkünfte vorrechnet. Das Obergericht erklärt abschliessend, der Beschwerdeführer sei trotz expliziter Aufforderung eine schlüssige Erklärung schuldig geblieben, wie er bei eigentlich bescheidenen finanziellen Verhältnissen ein binnen weniger Monate bezogenes Vermögen von über Fr. 50'000.-- verbrauchen konnte. Die aufgrund der mangelhaften Mitwirkung verbleibenden Ungereimtheiten seien zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen; nachdem er den behaupteten Vermögensverzehr nicht glaubhaft habe darlegen können, sei das Bezirksgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vermögen noch vorhanden ist. Komme der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so könne die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, ohne dass der Effektivitätsgrundsatz oder die Chancengleichheit verletzt wären.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Das Obergericht übersehe, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Geldbezüge im Juni/Juli 2018 noch gar nicht über das laufende Eheschutzverfahren informiert war und damit auch keine Kenntnis davon hatte, allenfalls einen Vermögensverzehr nachweisen zu müssen. Die Vorladung zur Eheschutzverhandlung sei ihm am 6. August 2018 zugestellt worden; der Erstkontakt mit seinem damaligen Anwalt habe erst am 16. August 2018 stattgefunden, weshalb er (als juristischer Laie) frühestens am zuletzt genannten Tag und damit lange nach dem Bezug des Vermögens Kenntnis von seiner Aufbewahrungspflicht gehabt haben könne. Deshalb verletze die Vorinstanz Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Als "schlicht lebensfremd und damit willkürlich" tadelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, dass sich Freier für Dienstleistungen einer Prostituierten eine Quittung geben würden. Er besteht darauf, seiner Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen zu sein, indem er seinen damaligen psychischen Zustand mittels Arztzeugnissen belegt habe. Zudem habe er alle ausländischen und von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Banken angeschrieben und aufgezeigt, dass die dortigen Konten saldiert worden waren. Auch das Obergericht nenne keine weiteren Möglichkeiten für den Nachweis, dass das Geld in entsprechenden Milieus und aufgrund sonstiger Mehrausgaben aufgrund der Trennung ausgegeben wurde. Trotzdem verlange es weitere Hinweise/Beweise für das Nichtvorhandensein von Vermögen, bürde ihm den unmöglich zu erbringenden Beweis einer negativen Tatsache auf und verletze damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.3.
5.3.1. Was die Willkürrügen angeht, kann offenbleiben, wann genau der Beschwerdeführer wusste, dass seine Frau ein Eheschutzverfahren angestrengt hatte. Um die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanz als willkürlich auszuweisen, genügt es nämlich nicht, einzelne Elemente daraus anzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen (s. etwa Urteil 5A 1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.3.7). Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm das Obergericht unter dem Blickwinkel seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht nicht nur die Kenntnis dieses Gerichtsverfahrens, sondern auch die Trennung entgegenhält, zu der es laut den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen im Juni 2018 kam. Warum auch die Trennung von seiner Frau kein Grund für ihn war, mit Blick auf ein allfälliges Verfahren um die Nachvollziehbarkeit seines Geldverbrauchs besorgt zu sein, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er - trotz seiner polizeilichen Wegweisung aus der ehelichen Wohnung am 18. Juni 2018 - auf die Wiederaufnahme des Zusammenlebens habe vertrauen können und deswegen nicht mit eherechtlichen Verfahren bzw. entsprechenden Kosten habe rechnen müssen.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, fusst der angefochtene Entscheid auch nicht auf der Annahme, dass sich Kunden von Prostituierten ihre Zahlungen für empfangene Dienstleistungen quittieren lassen. Das Obergericht stellt lediglich klar, dass pauschale Verweise auf Alkohol und Prostituierte sowie auf Erinnerungslücken ungenügend sind und auch die Verwendung von Barmitteln so detailliert darzulegen ist, dass der Verbrauch nachvollzogen werden kann. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Einschätzung das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.3.2. Ins Leere läuft schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht verlange von ihm den Nachweis fehlenden Vermögens und damit den Beweis einer negativen Tatsache. Was den Streit um den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses angeht, versäumt es der Beschwerdeführer abermals, die Verletzung eines einschlägigen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. E. 4.3.3). Als Norm eines (blossen) Bundesgesetzes verbürgt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.3.3. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege seiner Mitwirkungsobliegenheit mit Bezug auf den angeblichen Verbrauch von rund Fr. 50'000.-- nicht nachkam, muss es nach dem Gesagten sein Bewenden haben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übergehe in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die Weigerung der kantonalen Instanzen, bei der Beurteilung der Mittellosigkeit die Schulden für die Alimentenbevorschussung und für Kosten aus einem Strafverfahren zu berücksichtigen.
6.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sind unter dem Titel der Alimentenbevorschussung Schulden von Fr. 40'766.10 belegt. Aus den Akten ergäben sich dem Beschwerdeführer im Strafverfahren auferlegte Kosten von total Fr. 12'975.45; wie sich die knapp Fr. 10'000.-- zusätzlich geltend gemachten Kosten zusammensetzen, begründe der Beschwerdeführer nicht. Das Obergericht schützt den Entscheid des Bezirksgerichts, das die erwähnten Verbindlichkeiten nicht berücksichtigte, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass er diese auch tatsächlich abbezahle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Berücksichtigung von Schulden im Rahmen der Ermittlung des verfügbaren Vermögens andere Voraussetzungen gelten sollen als bei der Bedarfsberechnung. Nach dem Effektivitätsgrundsatz sei auf das Vermögen abzustellen, über das die gesuchstellende Person effektiv verfügt, weshalb einzig massgebend sei, ob zur Prozessfinanzierung genügende Aktiven vorhanden sind. Solange eine gesuchstellende Partei behauptete Schulden nicht begleiche, verfüge sie über genügende Mittel, um den Prozess finanzieren zu können; Überlegungen, die einen hypothetischen Sachverhalt betreffen, seien im Rahmen der Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu prüfen, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz.
6.2. Der Beschwerdeführer tadelt die Argumentation der Vorinstanz als "absoluten Irrsinn". Er rügt abermals Willkür sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Bedarf - nur deshalb ab, weil er sonst eine Freiheitsstrafe antreten müsste. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass die aufgelaufenen Schulden bei der Alimentenbevorschussung von unterdessen Fr. 42'766.10 sowie die Schulden aus dem Strafverfahren, die sich in Tat und Wahrheit auf Fr. 18'230.45 belaufen würden, von seinem angeblich vorhandenen Vermögen abzuziehen sind. Im Ergebnis schliesse das Obergericht also aus dem Vorliegen eines hypothetischen Vermögens bzw. einer hypothetischen Zahlungsmöglichkeit, dass die effektiven Schulden, da sie nicht bezahlt werden, auch nur hypothetische sein müssen.
6.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst auf der Annahme, dass das fragliche Vermögen von rund Fr. 50'000.-- umstritten bzw. lediglich hypothetischer Natur sei. Dies trifft nicht zu: Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Vermögensverzehr nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb davon auszugehen sei, dass das Vermögen noch vorhanden ist (s. oben E. 5.1). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer dieses Beweisergebnis auch im hiesigen Verfahren nicht zu erschüttern (s. oben E. 5.3). Seine Beteuerungen, dass ihm gar keine Mittel zur Schuldentilgung zur Verfügung stehen, helfen ihm also nicht weiter. In der Folge ist auch dem Vorwurf der Boden entzogen, wonach die Vorinstanz von einem nur hypothetisch vorhandenen Vermögen darauf schliesse, dass auch die effektiven Schulden lediglich hypothetischer Natur seien.
Nichts gewonnen ist sodann mit dem Vorwurf, die Vorinstanz beharre im Widerspruch zum bundesgerichtlichen Urteil 5D 123/2012 vom 17. Oktober 2012 auf dem Nachweis, dass die zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich zur Begleichung der bestehenden Schulden verwendet werden. In Erwägung 4.2 des besagten Urteils stellte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege klar, dass es nicht angehe, die tatsächlich bestehende Darlehensschuld von Fr. 18'000.-- als vermögensminderndes Element ausser Acht zu lassen, auch wenn die Rückzahlung erst auf Dezember 2016 vereinbart war. Die Passage war allerdings gar nicht entscheidwesentlich, zumal das Bundesgericht die Mittellosigkeit trotz des Abzugs der Darlehensschuld letztendlich verneinte. Im heute angefochtenen Entscheid verweist das Obergericht auf eine Lehrmeinung, wonach dem zitierten Urteil 5D 123/2012 insofern zuzustimmen sei, als ein Nachweis von nicht fälligen Darlehensrückzahlungen noch nicht erbracht werden kann (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 65 f.). Mit Blick auf seine eigene Situation folgert der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Urteil, dass seine
fälligen Verbindlichkeiten aus der Alimentenbevorschussung und dem Strafverfahren bei der Beurteilung der Mittellosigkeit erst recht in Rechnung zu stellen seien. Allein damit missversteht er den angefochtenen Entscheid. Dieser beruht letztlich auf der Überlegung, dass die Antwort auf die Frage, ob vom Schuldner der Nachweis der tatsächlichen Abzahlung verlangt werden kann, eben gerade davon abhängt, ob die fragliche Schuld zur Zahlung fällig ist oder nicht: Da sich die Rückzahlung eines (noch) nicht fälligen Darlehens nicht nachweisen lasse, könne die Berücksichtigung der Darlehensschuld auch nicht vom Nachweis der Rückzahlung abhängig gemacht werden. Wer bei der Beurteilung seiner Mittellosigkeit hingegen eine fällige Verbindlichkeit in Rechnung stellen wolle, müsse nachweisen, dass er die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Inwiefern diese Lesart des Urteils 5D 123/2012 offensichtlich unhaltbar ist, tut der Beschwerdeführer nicht dar, noch äussert er sich dazu, weshalb das Obergericht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn es die hier zu beurteilende Situation nicht mit derjenigen gleichsetzt, mit der das Bundesgericht im Urteil 5D 123/2021 befasst war.
7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich enthält die Beschwerde keine separate Begründung, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Anträge nicht unabhängig vom Schicksal der Hauptsache gestellt wurden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. In der Folge hätte er grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Ungewissheit darüber besteht, ob sie von ihrem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann (BGE 143 III 617 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn