Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 447/2012
Urteil vom 27. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdegegnerin,
Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter der 2. Abteilung, Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6002 Luzern,
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1962; mit US-amerikanischem Bürgerrecht) und Y.________ (geb. 1980; ukrainische Staatsangehörige) haben im Jahr 2007 geheiratet und leben seit 1. Januar 2009 getrennt; sie sind die Eltern des Sohnes A.________ (geb. 2008). In der Folge kam es zwischen den Eheleuten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Regelung ihres Getrenntlebens (vgl. Urteile 5A 564/2010 vom 4. Oktober 2010 und 5A 150/2012 vom 28. März 2012).
B. Am 11. Januar 2011 unterzeichneten die Parteien vor dem Bezirksgericht Luzern ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Darauf ersuchte X.________ das Gericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und stellte weiter den Antrag, Y.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- an ihn zu verpflichten (Eingabe vom 20. Mai 2011). Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das Bezirksgericht sowohl das Armenrechtsgesuch als auch den Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss ab. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Mai 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2012 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und Y.________ zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten; gegebenenfalls seien "die Akten an die Vorinstanz zur Fällung des Prozesskostenvorschusses zurückzuleiten". Im Eventualbegehren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; "subeventualiter" sei ihm die Bevorschussung der Gerichtskosten zu erlassen. Weiter verlangt er, die Akten des Hauptverfahrens "BG 02 2010 667" heranzuziehen, und stellt auch für das Verfahren vor Bundesgericht ein Armenrechtsgesuch.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).
1.2 Im Hauptbegehren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die kantonal letztinstanzliche (Art. 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.3 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (s. Sachverhalt Bst. C). Auch im Armenrechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Luzern richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.1). Das gleiche Rechtsmittel steht gegen den angefochtenen Entscheid daher auch offen, soweit er die unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand hat.
1.4 Wie der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege beruht auch derjenige gegenüber dem Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss unter anderem auf der - hier umstrittenen - tatsächlichen Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten (vgl. Urteil 5A 170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Die beiden Streitsachen, die der Beschwerdeführer vor das Bundesgericht trägt, fussen mithin auf einem im Wesentlichen gleichartigen Grund, der es rechtfertigt, sie im gleichen Verfahren zu beurteilen. Der Umstand, dass die beiden Prozesse vor Bundesgericht verschiedenen Beschwerden unterliegen (E. 1.2 und 1.3), steht der gemeinsamen Beurteilung der Frage der Bedürftigkeit nicht im Weg. Die vorgebrachten Rügen sind nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart zu prüfen.
1.5 Sowohl im Streit um den Prozesskostenvorschuss als auch in demjenigen um die unentgeltliche Rechtspflege geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer prozessarm ist. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht dem Rechtspflegeanspruch vor (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; zuletzt das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 323/2012 vom 8. August 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dieser Rangordnung wäre - wie auch der Beschwerdeführer es verlangt - an sich zunächst die Begründetheit des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss zu prüfen. Nun steht diesbezüglich aber einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (E. 1.2), mit der lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gebunden (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Zu behandeln sind zunächst die Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer in prozessualer Natur erhebt.
2.1 Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er im vorliegenden Verfahren auf die Rüge der "offensichtlich und willentlich falschen Sachverhaltsfeststellung" zurückkommt, die er im Verfahren 5A 150/2012 mit Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Dezember 2011 erhoben hat. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Rüge bereits auseinandergesetzt und sie rechtskräftig beurteilt; wie auch der Beschwerdeführer einräumt, ist die Frist zur Revision des entsprechenden bundesgerichtlichen Urteils vom 28. März 2012 abgelaufen. Darauf ist auch dann nicht zurückzukommen, wenn der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung dieses vermeintlichen Verfahrensfehlers nun als Verletzung seines Rechts auf Berufsfreiheit geprüft haben will.
2.2 Weiter verwahrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine im kantonalen Rechtsmittelverfahren geäusserten Erklärungen betreffend Bestreitung ständiger Reisen, der Versuch, die hohen Reise- und Lebenshaltungskosten zu rechtfertigen, sowie die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand im Sinne von Art. 326
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
|
1 | Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
2 | Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. |
3.
In der Hauptsache dreht sich der Streit um die Bedürftigkeit als Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.1 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; Urteil 4D 41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des Existenzminimums allerdings nur dazugerechnet werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a S. 22). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und
anderseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Wie dies die Schweizerische Zivilprozessordnung in Art. 56 ganz allgemein festhält, hat die Behörde allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten
bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteil 5A 65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2 Anlass zur Beschwerde gibt die Erkenntnis des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe seine Einkommens- bzw. Geldquellen und deren effektive Höhe nicht plausibel und nachvollziehbar belegt. Die Behauptung, er werde von seinem Onkel mit einem Darlehen von Fr. 70'000.-- unterstützt, hält das Obergerichts für nicht substanziiert, die als Nachweis hierfür vorgelegte Email vom 26. Februar 2011 für nicht beweiskräftig. Auch aus den übrigen Urkunden gehe nicht hervor, wie der Beschwerdeführer die geltend gemachten monatlichen Auslagen von Fr. 4'000.-- bestreite. Seine Behauptung, mit seiner Geschäftstätigkeit kein Einkommen generieren zu können, lasse sich mangels Offenlegung einer Buchhaltung nicht verifizieren. Die eingereichten "Sales Agreements" liessen vermuten, dass er im Hedge Fund-Bereich gewisse Erträge zu generieren vermöge. Anstatt Auskunft über die erzielten oder noch zu erzielenden Erträge zu geben, habe er aber nur gewisse Aufwandpositionen wie Miet- und Anstellungskosten nachgewiesen. Das Obergericht betont, dass unter den gegebenen Verhältnissen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt werden durften, verweist auf seinen Entscheid vom 5. Juli 2011, worin es den Beschwerdeführer hierauf aufmerksam
gemacht hatte, und hält fest, dem Beschwerdeführer hätte bestens bekannt sein müssen, dass zur Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse eine Buchhaltung unerlässlich gewesen wäre. Auch die Untersuchungsmaxime entbinde ihn nicht von der Beweislast und kehre diese nicht um. Daher trage er das Risiko, wenn bei einzelnen Positionen Zweifel bestehen bleiben. Angesichts teilweise unverständlicher Rechnungsbelege habe das Bezirksgericht keine zusätzlichen Abklärungen treffen müssen.
3.3 Die hiergegen vorgetragenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. Der Beschwerdeführer begnügt sich grösstenteils damit, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht dar- oder blosse Behauptungen aufzustellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aufgrund des obergerichtlichen Entscheids vom 5. Juli 2011 gewusst zu haben, dass er seine Bedürftigkeit nach der Ansicht der Gerichte nicht genügend nachgewiesen hatte. Er durfte also grundsätzlich nicht davon ausgehen, die eingereichten Unterlagen seien genügend - auch wenn ihm zur Gesuchsergänzung keine Frist angesetzt wurde. Vergeblich beklagt sich der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht über die "Nichtablage" des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. Januar 2011 und der Verfügung des Bezirksgerichts vom 28. Dezember 2010 in den Verfahrensakten. Nachdem er selbst über diese Dokumente verfügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dieser Unterlassung ein Nachteil erwachsen wäre; auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Sodann hat das Obergericht vom Beschwerdeführer für die Bedürftigkeit auch keinen strikten Beweis gefordert. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Ausdrucks "plausibel". Ebenso wenig muss das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt haben, weil es sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zu jedem Einwand oder jedem Beweismittel äusserte. Vielmehr durfte es sich auf die Elemente beschränken, die für
den Entscheid wesentlich sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die Berücksichtigung seines Schreibens vom 21. Juli 2011 im Ergebnis auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer alsdann auf die zivilrechtliche Gültigkeit des behaupteten Darlehens beruft, übersieht er, dass diese mit der Beweiskraft einer bestimmten Urkunde nichts zu tun hat. Nachdem das Obergericht der besagten Email die Beweiskraft bereits in seinem Entscheid vom 5. Juli 2011 abgesprochen hatte, hätte der Beschwerdeführer allen Anlass gehabt hätte, die Darlehensschuld im neuen Verfahren näher zu belegen. Allein mit dem Nachweis einer einmaligen, mit dem behaupteten Darlehensvertrag in zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang stehenden Aufladung einer prepaid-Kreditkarte in der Höhe von 10'000.-- US-Dollar lässt sich jedoch nicht dartun, dass der Onkel den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestreitet. Was den Gang seiner Geschäftstätigkeit angeht, will der Beschwerdeführer Veränderungen mit neuen Unterlagen belegt und auch dargetan haben, warum er aus den eingereichten Sales Agreements bisher kein Einkommen erzielen konnte. Entgegen seien Beteuerungen hat das
Obergericht von ihm jedoch nicht verlangt, sich in Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen mittels einer Buchhaltung über (noch) nicht realisierte Erträge auszuweisen. Der Beschwerdeführer verschliesst sich unbeirrt und über alle Instanzen und Verfahren hinweg der Einsicht, dass allein die von ihm immer wieder behauptete Tatsache, mit seinen Hedge Fond-Geschäften bisher keine Erträge erzielt zu haben, kein Grund sein kann, den - angeblich schlechten - Geschäftsgang seines Unternehmens nicht nachvollziehbar in buchhalterischer Weise zu erfassen und auch sonst nicht zu erklären, wie er für seinen laufenden Bedarf aufkommt (vgl. Urteil 5A 150/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.2). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer eine kaufmännische Buchführung im Sinne von Art. 957 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
|
1 | Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; |
2 | juristische Personen. |
2 | Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; |
2 | diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; |
3 | Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB798 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. |
3 | Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. |
Geschäfte Aufschluss gäbe. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seine Einkommenssituation nicht nachvollziehbar belegt und keine plausible Erklärung dafür geliefert hat, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Scheitert die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit aber am Nachweis der Einkünfte, so erübrigen sich Äusserungen zum zivilprozessualen Notbedarf des Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage, wie es um die behaupteten Schulden des Beschwerdeführers und um deren Tilgung bestellt ist. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält, was die Frage der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung Armenrechts angeht. Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde in Zivilsachen demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer auch die Verweigerung des Armenrechts für das kantonale Rechtsmittelverfahren anficht, die das Obergericht mit der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn diesbezüglich enthält die Beschwerde keine Ausführungen (Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.
4.1 Hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses, den der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau erstreiten will, hält das Obergericht fest, auch diesem Antrag könne nicht stattgegeben werden, weil unklar sei, was der Beschwerdeführer verdiene, und seine finanziellen Verhältnisse nicht nachvollziehbar und plausibel seien. Dass die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Prozesskostenvorschuss nach anderen Massstäben zu beurteilen wäre als bei der Prüfung des Armenrechtsanspruchs, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 1.4). Hält der angefochtene Entscheid bezüglich der Bedürftigkeit aber vor Bundesrecht stand (E. 3), so muss er sich hinsichtlich dieser Frage auch als mit den verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers vereinbar erweisen, deren Verletzung im Streit um den Prozesskostenanspruch als Einziges gerügt werden kann (E. 1.2). Zu prüfen bleibt nur, ob der Beschwerdeführer im Streit um den Prozesskostenvorschuss Verfassungsrügen erhebt, die sich - losgelöst von der Frage seiner Prozessarmut - auf andere Aspekte beziehen.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz in Ziffer 4 ihres Urteilsspruches angeordnet habe, den angefochtenen Entscheid seiner Ehefrau zuzustellen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Verletzung seiner Privatsphäre gemäss Art. 13
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Verfahren abgewiesen wurde.
4.3 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sein prozessuales Verhalten nur bei grösstem Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 7
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. |
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1 | Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. |
2 | Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. |
3 | Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter der 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn