Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_639/2010

Urteil vom 7. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
KW.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid und Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
alle drei vertreten durch Advokat Bernhard Brigger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsfreiheitsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, Y.________ und Z.________ sind je Miteigentümer der in U.________ gelegenen Parzelle Nr. 2735. Die an diese Parzelle grenzende Nachbarparzelle Nr. 646 befindet sich im Eigentum der KW.________ AG (nachfolgend: AG).
A.b Die AG plante auf ihrer Parzelle einen mehrstöckigen Bau mit einem gedeckten Pausenplatz im Erdgeschoss, gesamthaft fünf Schulzimmern im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss sowie Büroräumen im Dachgeschoss. Mit Verfügungen der Gemeinde U.________ vom 25. Mai und 28. Juni 2004 wurde der geplante Neubau bewilligt mit der Auflage der Verankerung des Gebäudes in der angrenzenden Felswand der Parzellen Nrn. 2735 und 2892.
A.c Die Fixierung des Gebäudes der AG an die angrenzende Felswand der Parzellen Nrn. 2735 und 2892 erfolgte durch 14 Vorspannanker. Dabei wurden in drei Vertikalen, die 10.60 Meter resp. 7.70 Meter auseinanderliegen, jeweils vier Anker (A1-A4, B1-B4 und C1-C4) in unterschiedlichen Höhenlagen gesetzt. Die oberste Ankerreihe, die nach Angaben der AG keine aktive Stützfunktion hat und nur in Form leerer Bohrlöcher im Fels existiert, liegt in einer Tiefe von etwa 6 Metern unter dem gewachsenen Terrain, die zweite in einer Tiefe von etwa 8 Metern, die Dritte in einer Tiefe von rund 11.20 Metern, die unterste schliesslich in einer Tiefe von etwa 15 Metern. Auf der Höhe der zweiten Reihe wurden zwei Anker (D2 und E2) zur Stabilisierung zwischen den drei Ankerreihen gesetzt. Die fünf Anker C1-C4 sowie E2 ragen in die Parzelle Nr. 2735 hinein.
A.d X.________, Y.________ und Z.________ beabsichtigen, die Parzelle Nr. 2735 mit einem mehrstöckigen Appartementhaus samt unterirdischen Anlagen (Keller, Bar, Pool, Ruheräume usw.) zu überbauen. Gemäss den Feststellungen des angefochtenen Entscheides liegen die fünf in die Parzelle Nr. 2735 gesetzten Anker C1-C4 und E2 im Bereich der geplanten und bewilligten unterirdischen Räumlichkeiten.

B.
Am 30. Mai 2005 klagten X.________, Y.________ und Z.________ beim Bezirksgericht Visp gegen die AG mit den Begehren, die AG sei zu verpflichten, die Verankerungen auf der Parzelle Nr. 2735 zu entfernen (1); ferner sei sie zu verpflichten, die nötigen Vorkehren zu treffen, damit X.________, Y.________ und Z.________ ihr Durchfahrtsrecht von 3.00 m Breite gemäss Vertrag vom 9. April 2004 betreffend Parzellierung, Grenzänderung und Begründung von Dienstbarkeiten ausüben können (2); schliesslich sei die AG zu verhalten, ihnen als Entschädigung für die widerrechtliche Abtragung des Terrains einen während des Verfahrens noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen (3). Die AG schloss in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2005 auf Abweisung der Klage. Anlässlich der Schlussverhandlung liessen X.________, Y.________ und Z.________ die Rechtsbegehren 2 und 3 fallen. Mit Urteil vom 27. Mai 2010 hiess das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Klage gut. Es befand, dass die Kläger gestützt auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB berechtigt seien, von der AG die Entfernung der in ihr Grundstück Nr. 2735 hineinragenden 5 Verankerungen zu verlangen.

C.
Die AG (Beschwerdeführerin) hat mit einem am 13. September 2010 der Post aufgegebenen Schriftsatz beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Kostenentscheid unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bezüglich der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________, Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) beantragen mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat sich am 13. Dezember 2010 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend den Abwehranspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB. Es liegt somit eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (vgl. Urteil 5A_173/2010 15. Juli 2010 E. 1), deren Streitwert von Fr. 1.2 Mio. Franken den Betrag von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG bei Weitem übersteigt. Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage unterlegen und somit zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG).

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; vielmehr hat sie einen Antrag zur Sache zu stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht allerdings aus, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung der Beschwerde wegen Fehlens der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst entscheiden könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich im Zusammenhang mit dem Beherrschungsinteresse gemäss Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB nicht zur wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Bauprojekts der Beschwerdegegner sowie zu den Kosten der Entfernung der Anker aus deren Grundstück geäussert und keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Realisierbarkeit des Projektes der Beschwerdegegner bzw. mit den Kosten der Entfernung der Anker die Frage der Verletzung von Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB bzw. der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Abwehranspruchs nach Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB stellte, könnte das Bundesgericht den Streit mangels relevanter tatsächlicher Feststellungen nicht abschliessend beurteilen. Der blosse Rückweisungsantrag erweist sich damit als zulässig. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3). Ebenso wenig genügt, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246) oder wenn sie im Wesentlichen einfach das Gegenteil von dem behauptet, was die Vorinstanz erwogen hat (Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009, E. 3.2). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten.

2.
2.1 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin die Entfernung der fünf in das Grundstück Nr. 2735 hineinragenden Anker verlangen können. Der Eigentümer einer Sache hat nach Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Ungerechtfertigt ist eine Einwirkung, wenn keine auf öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht ihrer Duldung besteht. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Eingriff schädigend ist. Als Einwirkung gilt jeder störende körperliche oder immaterielle Eingriff in das Eigentum (BGE 132 III 651 E. 7 S. 654 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid ragen fünf von der Parzelle Nr. 646, Eigentum der Beschwerdeführerin, ausgehende Anker in das Erdreich der Parzelle Nr. 2735, Eigentum der Beschwerdegegner, hinein, wobei die Einsetzung der Anker nach Auffassung des Kantonsgerichts im ersten Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen gewesen und ein zweites abgeändertes Baugesuch, das die Ankersetzung erwähnt, nicht eingereicht worden sei. Das Kantonsgericht wertet dies als unmittelbaren und direkten Eingriff der Beschwerdeführerin in fremdes Eigentum, der einen Beseitigungsanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB begründet, und verneint eine auf öffentlichem Recht gründende Pflicht zur Duldung dieses Eingriffs. Im Weiteren hält es dafür, eine privatrechtliche Duldungspflicht aufgrund obligatorischer bzw. dinglicher Verträge, Dienstbarkeiten oder Ähnlichem sei von der Beschwerdeführerin weder gehörig vorgebracht noch bewiesen worden.

3.
Die Beschwerdeführerin richtet sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB gegen diverse tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil.

3.1 Sie macht einmal geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie für das geplante Vorhaben und die Verlegung der Anker kein zweites Baugesuch eingereicht habe. Sie führe denn auch an anderer Stelle selbst aus, dass die Gemeinde U.________ mit Verfügungen vom 25. Mai und 28. Juni 2004 den geplanten Neubau mit der Auflage der Verankerung des Gebäudes in der angrenzenden Felswand der Parzellen Nr. 2735 und 2862 bewilligt habe. Die offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung habe die Rechts- und Entscheidfindung massgeblich beeinflusst. Die Beschwerdegegner bestreiten im Wesentlichen die Aktenwidrigkeit der Feststellung.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Korrektur des angeblichen Mangels in der Sachverhaltsfeststellung für die Entscheidfindung massgebend sein soll. Den vom angefochtenen Entscheid zitierten Verfügungen kann lediglich entnommen werden, dass die Baubewilligung mit der Auflage der Verankerung des geplanten Gebäudes bewilligt worden ist. Diese Feststellung sagt aber weder etwas über ein Einverständnis der Beschwerdegegner zur Verlegung der Anker in ihre Parzelle aus noch kann daraus eine behördliche Ermächtigung zu dem von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegner entnommen werden. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die kantonsgerichtliche Feststellung, falls sie denn aktenwidrig sein sollte, auf den Entscheid in der Sache ausgewirkt haben könnte.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Kantonsgericht gehe davon aus, dass die Beschwerdegegner mit einer Verlegung der Anker in ihre Parzelle Nr. 2735 nicht einverstanden gewesen seien, und stütze seine Auffassung insbesondere auch auf die Aussage der verurkundenden Notarin. Diese Zeugin habe erklärt, die Ablehnung einer Verlegung der Anker sei nicht derart strikte gewesen; vielmehr sei es um die Bedingungen gegangen, unter denen eine Verlegung der Anker hätte zugestimmt werden können. Die Beschwerdegegner wären mit einer Verlegung der Anker in ihre Parzelle einverstanden gewesen, wenn sie entsprechend entschädigt worden wären oder die verlorene Fläche durch eine Neueinzonung kompensiert worden wäre. Aus der Aussage der Zeugin lasse sich somit nicht schliessen, die Beschwerdegegner seien mit einer Verlegung der Anker überhaupt nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdegegner bestreiten in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Der besagten Zeugenaussage kann nicht entnommen werden, dass sich die Parteien hinsichtlich der Bedingungen für die Benutzung des beschwerdegegnerischen Untergrundes geeinigt hätten. Allein schon deshalb lässt sich die Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschwerdegegner hätten einer Verlegung der Anker nicht zugestimmt, im Lichte von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht beanstanden. Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht durch einen entsprechenden Hinweis auf die Akten auf, dass die Beschwerdegegner nachträglich ihr bedingungsloses Einverständnis zur Verlegung der Anker in ihre Parzelle erteilt haben oder zwischen den Parteien eine diesbezügliche vertragliche Einigung über allfällige Entschädigungsleistungen zustanden gekommen ist. Die Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid und sind nicht geeignet, Willkür in der Feststellung des Sachverhalts zu belegen.

3.3 Das Kantonsgericht hält im angefochtenen Entscheid dafür, die Beschwerdegegner beabsichtigten die Parzelle Nr. 2735 mit einem mehrstöckigen Appartementhaus samt unterirdischen Anlagen (Keller, Bar, Pool, Ruheraum usw.) zu überbauen. Da die fünf von der Beschwerdeführerin in die Parzelle der Beschwerdegegner Nr. 2735 hineingesetzten Anker C1-C4 und E2 im Bereich der geplanten und bewilligten unteririschen Räumlichkeiten liegen, sei die unterirdische Überbauung nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Sachverhaltsbehauptung sei aktenwidrig und willkürlich und lege die in der Begutachtung gezogene Schlussfolgerung falsch aus. Dass ein so tief ins Erdreich reichendes Bauprojekt einzelne Anker tangieren könne, sei offensichtlich. Dies verunmögliche aber keineswegs eine Verwirklichung des Projekts. Vor den Schranken sei behauptet und substanziiert worden, dass einzelne Anker jederzeit von aussen mechanisch entspannt werden könnten. Diese Tatsache (gemeint sind wohl das Verlegen der Anker) habe offenbar die Gemeinde nicht daran gehindert, das Projekt zu bewilligen, sodass nicht gesagt werden könne, die Ankersetzung habe die Baute verunmöglicht. Die Beschwerdegegner bestreiten auch in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige bzw. willkürlich Sachverhaltsfeststellung.
Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts willkürlich sein soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne aber durch klaren und nachvollziehbaren Verweis auf die Akten darzulegen, welchen anderen Tatsachenfeststellungen die kantonsgerichtliche Würdigung widerspricht. Insbesondere wird nicht erörtert, inwiefern die Schlussfolgerungen des Gutachters willkürlich ausgelegt worden sein sollen. Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.

3.4 Unter dem Titel der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, im Urteil des Kantonsgerichts fehle jeder Bezug zur Thematik des Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Visp vom 2. September 2004. Die entsprechenden ordnungsgemäss vorgebrachten und zum Beweis verstellten Tatsachen seien vom Kantonsgericht nicht gewürdigt worden, womit sich die Sachverhaltsfeststellung auch insoweit als unvollständig erweise. Die Beschwerdeführerin verweist sodann an anderer Stelle auf die im Entscheid des Massnahmerichters enthaltene Feststellung, wonach die Anker für die Beschwerdegegner keine oder nur eine minime Behinderung darstellten. Die Beschwerdegegner machen im Wesentlichen geltend, der Massnahmeentscheid sei ausserhalb des Hauptprozesses gefällt worden und somit für die Beurteilung des Prozessgegenstandes nicht kausal.
Die Feststellung des Bezirksgerichts Visp im Rahmen seines Entscheides über vorsorgliche Massnahmen war für das Kantonsgericht als in der Sache zuständiges Gericht nicht massgebend. Das Kantonsgericht ist aufgrund des im ordentlichen Verfahren durchgeführten Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, die geplanten und bewilligten unterirdischen Räumlichkeiten könnten infolge der eingesetzten Anker nicht verwirklicht werden. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, zu den Ausführungen des Bezirksgerichts im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nicht auszumachen.

4.
4.1 Das Kantonsgericht hat im Weiteren angenommen, die Beschwerdegegner verfügten angesichts eines geplanten und behördlich bewilligten Projektes auf ihrer Parzelle 2735, das auch unterirdische Anlagen umfasse und daher weit in den Untergrund reiche, über ein Beherrschungsinteresse im Sinn von Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB bis in die angegebene Tiefe von 22.40 bzw. 23.50 Metern.

4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung von Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner schöben ihr mehrfach angepasstes Bauvorhaben nur vor, um ihr Eigentumsrecht in unbeschränkte Tiefe ausüben zu können. Das Kantonsgericht verfalle daher in Willkür, indem es ein bis weit in die Tiefe des Grundstücks reichendes Beherrschungsinteresse der Beschwerdegegner bejahe. Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 99 II 333 E. 2 S. 338 (recte 97 II 333 E. 2 S. 338) geltend, im Zusammenhang mit dem Beherrschungsinteresse sei der finanzielle Aufwand von Bedeutung, der mit der Beherrschung des Untergrundes verbunden sei. Das Kantonsgericht habe den mit dem Projekt der Beschwerdegegner verbundenen finanziellen Aufwand nicht berücksichtigt und damit Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB verletzt. Nicht in die Betrachtung aufgenommen worden sei ferner, dass die entsprechende Baubewilligung bereits abgelaufen sei.
Die Beschwerdegegner stellen sich sinngemäss auf den Standpunkt, das geplante Vorhaben auf ihrer Parzelle entspreche der ortsüblichen Bauweise und trage insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass das teure Bauland auch in die Tiefe genutzt werden müsse.
4.2.1 Nach Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räumliche Ausdehnung ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise festlegen, sondern bestimmt sich von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers, diesen Raum selbst zu nutzen oder zu beherrschen und das Eindringen anderer abzuwehren (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 146 den Überflug einer Parzelle betreffend). Aus den Erwägungen der zitierten Rechtsprechung BGE 97 II 333 E. 2 S. 338 lässt sich somit nichts allgemein Verbindliches für den vorliegenden Fall herauslesen.
4.2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid beabsichtigen die Beschwerdegegner, ihre Parzelle mit Appartementwohnungen zu überbauen und auch unter dem gewachsenen Terrain bis auf das Niveau der Parzelle der Beschwerdeführerin diverse unterirdische Räume wie Keller, Bar, Pool Ruheraum usw. sowie einen Tunnelzugang zu erstellen. Gemäss den der Expertise zugrundeliegenden Plänen beansprucht das Projekt den Untergrund bis in eine Tiefe von 22.40 Metern unter dem gewachsenen Terrain; die Beschwerdeführerin geht ihrerseits von einer Tiefe von 23.50 Metern aus. Das diesbezügliche Baugesuch samt Plänen ist von der Munizipalgemeinde bewilligt worden. Nach den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist eine derartige Ausnutzung des Grundstücks, insbesondere dessen Erschliessung durch Tunnel und Stollen in den Hanglagen von U.________ durchaus ortsüblich. Gemäss Expertise gilt das Projekt als schwierig, aber technisch realisierbar. Unter den geschilderten tatsächlichen Umständen hat das Kantonsgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Beherrschung des Untergrundes bis in die vorgenannte Tiefe zu Recht bejaht. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Projekt lediglich vorgeschoben worden wäre, um dem Nachbarn zu schaden. Die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
Da die Beschwerdegegner, wie bereits erwähnt, über eine Baubewilligung für das Projekt verfügen, durfte die Vorinstanz im Einklang mit dem Bundesrecht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, die Realisierung des Projekts sei auch in finanzieller Hinsicht gesichert. Weil das Projekt im Übrigen der ortsüblichen Überbauungsweise entspricht und eine Baubewilligung erteilt worden ist, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, Abklärungen darüber vorzunehmen, ob die Durchführung mit noch vertretbaren Kosten möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Baubewilligung sei erloschen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts Derartiges entnehmen. Darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Zustimmung der Beschwerdegegner zur Ankerlegung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe dies von Anfang an gewusst und sei damit bösgläubig gewesen, weshalb ihr der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Entfernung der Anker verwehrt sei. Das Kantonsgericht hat aber immerhin bejaht, dass eine Entfernung der Anker technisch möglich sei und realisiert werden könne.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht erachte die Entfernung der Anker als technisch möglich. Die Expertise bestätige indes lediglich, falls eine Entfernung der Anker möglich sei, wäre die Einsturzsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht gefährdet, hingegen der Erdbebennachweis kompromittiert, sodass dieser durch andere Massnahmen garantiert werden müsste. Zur Frage der technischen Realisierbarkeit der Ankerentfernung sei damit nichts gesagt. Das Kantonsgericht gehe zu Unrecht davon aus, sie könne sich wegen angeblicher Bösgläubigkeit nicht auf den Einwand der Unverhältnismässigkeit der Kosten für die Entfernung der Anker berufen, sei sie doch nachgewiesenermassen gutgläubig gewesen. Überdies enthalte das Urteil weder Feststellungen zu den Kosten der beantragten Entfernung, noch berücksichtige es deren unverhältnismässige Höhe; verkannt werde schliesslich, dass die gegebenenfalls entspannten Anker ohne Schaden für die Beschwerdegegner im Fels bleiben könnten. Die Beschwerdegegner schliessen sich im Wesentlichen der vorinstanzlichen Auffassung an.

5.3 Im vorliegenden Fall gilt aufgrund der zu Unrecht als willkürlich beanstandeten und somit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen, dass die Beschwerdegegner nicht in den Eingriff in ihre Parzelle eingewilligt haben. Ferner ist dargetan worden, dass der Beseitigungsanspruch auch in Bezug auf die übrigen Voraussetzungen bejaht werden kann. Der Beseitigungsanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB richtet sich gegen jede Art der Einwirkung. Ob der Nachteil im Verhältnis zu den Kosten, die der Störer zu seiner Beseitigung aufwenden muss, als geringfügig anzusehen ist, spielt dabei unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle, lässt doch Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB für derartige Abwägungen keinen Raum (vgl. BGE 68 II 369 E. 4; (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1981, N. 105 und 117 zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl. 2007, N. 65 und 67 je zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB). Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht Tatsachen geltend gemacht zu haben, welche rechtsmissbräuchliches Handeln seitens der Beschwerdegegner erkennen liessen (BGE 121 II 60 E. 3d S. 63, 132 II 503 E. 3.3 S. 508/509). Sodann hat sie vor
Bundesgericht auch nicht rechtsgenüglich behauptet, fristgerecht geltend gemachte Tatsachen seien willkürlich nicht berücksichtigt worden. Damit ist Rechtsmissbrauch nicht dargetan und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgetragen, was das kantonsgerichtliche Urteil in der Begründung bzw. im Ergebnis als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Klage der Beschwerdegegner ist daher zu Recht gutgeheissen worden.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Festsetzung des Streitwertes auf 1.2 Mio. Franken. Die Beschwerdegegner hätten die ursprünglichen Begehren 2 und 3 der Klageschrift zurückgezogen, sodass es nur noch um das Rechtsbegehren 1, also um die Entfernung der Anker, gegangen sei, wobei der Wert dieses Begehrens von ihr schriftlich mit Fr. 2'500.-- pro Anker und damit auf gesamthaft Fr. 12'500.-- veranschlagt worden sei. Die Feststellung der Vorinstanz sowie der Gegenpartei, der Minderwert von Fr. 1.2 Mio. Franken sei nicht bestritten worden, erweise sich daher als falsch. Dass die Vorinstanz für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung von einem Streitwert von 1.2 Mio. Franken ausgehe, sei daher unhaltbar falsch und offensichtlich aktenwidrig. Die Beschwerdegegner bestätigen die Ausführungen der Vorinstanz und machen insbesondere geltend, der Streitwert sei anlässlich der Vorverhandlung auf 1.2 Mio. Franken reduziert worden, was von der Beschwerdeführerin unbeanstandet geblieben sei.

6.2 Für die Festsetzung des massgebenden Streitwertes hat sich das Kantonsgericht auf Art. 18 ZPO/VS berufen, wonach bei Dienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken in der Regel der Wert zuerkannt wird, den sie für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück haben, dass aber die Werteinbusse des belasteten Grundstücks als Streitwert gilt, wenn diese grösser ist. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern das Kantonsgericht bei der Bemessung des Streitwertes kantonales Recht willkürlich angewendet hat. Von daher lässt sich auch nicht vertreten, dass sich der Streitwert im Lichte dieser Bestimmung auf die Kosten für die Entfernung der Anker beschränke. Die Beschwerdegegner haben anlässlich der Vorverhandlung die Rechtsbegehren 2 und 3 zurückgezogen, den Streitwert mit 2 Mio. Franken beziffert und zudem präzisiert, dass es sich dabei um den Minderwert der Parzelle handle. Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 haben sie schliesslich den Streitwert auf 1.2 Mio. herabgesetzt. Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht vertreten, das Kantonsgericht sei bei der Ermittlung des Streitwertes in Willkür verfallen. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_639/2010
Datum : 07. März 2011
Publiziert : 19. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Eigentumsfreiheitsklage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
BGE Register
116-II-745 • 121-II-59 • 131-II-137 • 132-II-485 • 132-III-651 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-489 • 133-III-638 • 133-IV-286 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-I-19 • 68-II-369 • 97-II-333 • 99-II-332
Weitere Urteile ab 2000
5A_173/2010 • 5A_639/2010 • 5A_90/2009 • 5A_92/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • kantonsgericht • vorinstanz • streitwert • bundesgericht • sachverhaltsfeststellung • eigentum • terrain • baubewilligung • beschwerde in zivilsachen • wallis • rechtsbegehren • beschwerdeschrift • stelle • schaden • gemeinde • dienstbarkeit • kantonales verfahren • bewilligung oder genehmigung • rechtsanwalt
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