Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 810/2011

Urteil vom 7. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Hermann,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Buchegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eheungültigkeit evtl. Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Dezember 2010 hatte X.________ seine Frau Z.________ vor dem Bezirksgericht Zofingen auf Ungültigkeit der Ehe verklagt und für diesen Prozess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bezirksgericht hatte dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Therese Buchegger als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die Eheungültigkeitsklage hatte es mit Urteil vom 9. Juni 2011 abgewiesen.

B.
B.a X.________ zog das Urteil mit Berufung vom 5. September 2011 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Auch für das Berufungsverfahren verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.
B.b Mit Verfügung vom 29. September 2011 forderte der Instruktionsrichter X.________ auf, binnen zehn Tagen aktuelle Belege einzureichen, die über sein Einkommen sowie über die regelmässige Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und Steuern Auskunft geben. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 reichte X.________ verschiedene Unterlagen ein.
B.c Am 20. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er setzte X.________ eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- und verfügte, dass das Verfahren bis zu dessen Bezahlung eingestellt bleibt.

C.
Hierauf gelangt X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm für das hängige Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Schliesslich stellt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Es hat auf eine Stellungnahme jedoch ausdrücklich verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbständig anfechtbar ist (Urteile 5A 10/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3; 5A 262/2008 vom 8. September 2008 E. 1.1; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Hier hat das Verfahren in der Hauptsache die Ungültigerklärung, eventuell die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers samt Regelung der Scheidungsfolgen zum Gegenstand. In Frage steht also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Auch wenn dieser Streit neben den nicht vermögensrechtlichen vermögensrechtliche Fragen betrifft, wäre die Beschwerde in Zivilsachen in der Hauptsache ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A 311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1). Das gleiche Rechtsmittel steht daher grundsätzlich auch gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege offen.

2.
Gemäss Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a ) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

2.1 Das Obergericht wies das Armenrechtsgesuch wegen fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Dass es sich in der Folge mit der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht auch noch auseinandersetzte, liegt in der Natur der Sache. Von einer Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kann demnach keine Rede sein. Vielmehr folgt aus dem angefochtenen Entscheid, dass auch vor Bundesgericht einzig die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit umstritten ist.

2.2 Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit gemäss Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend angewendet worden sind, prüft das Bundesgericht frei; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

2.3 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; Urteil 4D 41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des Existenzminimums allerdings nur dazugerechnet werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a S. 22). Auf alte Verbindlichkeiten, die er nicht mehr tilgt, kann sich der Rechtsunterworfene nicht berufen, um in den Genuss unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen (Urteil 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2h). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Betrag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen
Bedürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird; dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; 108 Ia 108 E. 5b S. 109).

3.
3.1 Mit Bezug auf die Einkünfte stellte das Obergericht zum einen auf die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse S.________ für die Monate Juni bis September 2011 ab, die der Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Arbeitslosenentschädigung für diese vier Monate habe "netto vor Abzug der Zahlungen an Dritte (Betreibungsamt A.________)" insgesamt Fr. 12'322.90 betragen. Zum anderen berücksichtigte das Obergericht in dieser Periode erzielte Zwischenverdienste von insgesamt Fr. 2'552.20 brutto. Vom zuletzt genannten Betrag zog es die Beiträge für AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 5.65% ab, woraus ein Nettozwischenverdienst von Fr. 2'408.00 resultierte. Gestützt auf diese Erhebungen rechnete das Obergericht dem Beschwerdeführer für die Monate Juni bis September 2011 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 14'730.-- bzw. "rund" Fr. 3'680.-- pro Monat an.

Im Zusammenhang mit der in den Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse enthaltenen Position "Abzug Dritte Betreibungsamt A.________" hielt das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht dargelegt, wofür diese Abzüge vorgenommen wurden und ob die Beträge in der Zeit ab Oktober 2011 weiterhin abgezogen werden. Die Abzüge seien daher bei der Festsetzung des zivilprozessualen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Obergericht habe die Lohnpfändungen, welche die Arbeitslosenkasse von seinen Taggeldern zuhanden des Betreibungsamtes A.________ abziehe, weder bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens noch bei der Festsetzung seines zivilprozessualen Zwangsbedarfs berücksichtigt. Diese Rüge ist begründet, und zwar in doppelter Hinsicht:
3.2.1 Entgegen der Ansicht des Obergerichts kommt es nicht darauf an, für welche Art von Schulden die Betreibung eingeleitet und dass Taggelder gepfändet worden sind, denn dem Beschwerdeführer bleibt verwehrt, beim Betreibungsamt wegen der anstehenden Gerichts- und Anwaltskosten eine Neufestsetzung seines Existenzminimums zu erwirken (Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.3). Entscheidend ist vielmehr der alleinige Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit ein mitunter beträchtlicher Teil seines Einkommens zwangsweise weggenommen wurde und die Arbeitslosenkasse ihm lediglich den um diesen Abzug reduzierten Betrag an Taggeldern ausbezahlt hat. Dass es sich bei diesem Vorgang um nichts anderes als um eine Lohnpfändung handeln konnte, ist offensichtlich und musste auch dem Obergericht ins Auge springen. Demnach hätte die Vorinstanz den gepfändeten Anteil den Einkünften nicht mit dem blossen Hinweis wieder dazurechnen dürfen, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, wofür die Abzüge vorgenommen wurden.

3.2.2 Dass das Obergericht die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (noch) vollstreckte Pfändung ausser Acht gelassen hat, wäre wohl nicht zu beanstanden, wenn die Zwangsvollstreckungshandlung in der Tat unmittelbar nach dem Entscheid über das Gesuch beendet würde und für die Zeit danach die Bedürftigkeit verneint werden könnte. Dies setzt indes eine gesicherte Kenntnis über diese Tatsache voraus. Nach Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO obliegt es zwar dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird,
von Amtes wegen überprüfen. Allerdings muss sie den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteil 5A 382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit das Obergericht der Auffassung war, die Berücksichtigung der Dauer der Pfändung sei für seinen Entscheid relevant, war es gehalten, den Sachverhalt weiter abzuklären. Das hat es nicht getan.

3.3 In tatbeständlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, entgegen der Annahme des Obergerichts hätten die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse nicht nur für die Monate Juni 2011 bis September 2011 vorgelegen, sondern bereits ab Mai 2011. Zu Recht verweist er diesbezüglich auf seine Berufung vom 5. September 2011, der er die Abrechnung für den Monat Mai 2011 beigelegt hatte. Will das Obergericht auf ein Durchschnittseinkommen abstellen, so wird es dabei auch die Mai-Abrechnung zu berücksichtigen haben, zumal aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprächen.

3.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der vom Obergericht auf seinem Zwischenverdienst vorgenommenen Sozialabzüge von 5.65%; richtig sei ein Abzug von 6.25%. Der Vorwurf trifft zu: Der hälftige Beitrag des Arbeitnehmers für die ALV beträgt 1.1% (Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
und 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG); derjenige für AHV/IV/EO insgesamt 5.15% (Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG; Art. 3 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
IVG; Art. 27
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 27 - 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG150 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.151
1    Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG150 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.151
2    Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken152 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.153
3    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG154.155 156
EOG i.V.m. Art. 36
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 36 Beitragssatz - (Art. 27 EOG)
1    Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV88 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
2    Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 24-1200 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.
EOV).

4.
Hinsichtlich der Ermittlung seines zivilprozessualen Existenzminimums rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe von den tatsächlich erfolgten Kinderunterhaltszahlungen für seinen Sohn Y.________ willkürlich Kinderzulagen von Fr. 250.-- pro Monat abgezogen.

4.1 Als anrechenbare Ausgaben des Beschwerdeführers berücksichtigte das Obergericht Unterhaltszahlungen von Fr. 3'850.-- für den Zeitraum Januar bis Oktober 2011 und setzte im Existenzminimum des Beschwerdeführers unter dem Titel "Alimente" zunächst den Durchschnittswert von Fr. 385.-- pro Monat ein. Diesen Betrag reduzierte es aber sogleich um Fr. 250.-- auf Fr. 135.-- mit der Begründung, gemäss Kontoauszug der Alimenteninkasso W.________ GmbH vom 18. Oktober 2011 erhalte der Beschwerdeführer seit September "offenbar" Kinderzulagen in besagter Höhe.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, im fraglichen Zeitraum Kinderzulagen erhalten zu haben; wenn es solche gegeben hätte, wären diese in den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse separat aufgeführt worden. Aus dem erwähnten Kontoauszug ergebe sich überdies, dass die Zulagen zusätzlich zu den Alimenten von Fr. 500.-- berechnet würden.

4.3 Das Vorgehen des Obergerichts wäre nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer erstens tatsächlich Kinderzulagen bezogen hätte und zweitens die gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge - entgegen aller Usanz - inklusive Kinderzulagen zu verstehen waren. Keine der beiden erforderlichen tatsächlichen Annahmen findet in den Akten eine Stütze: Der Kontoauszug der Alimenteninkasso W.________ GmbH führt in der Rubrik "Forderungen" lediglich die Geldbeträge auf, mit deren Inkasso die Gesellschaft beauftragt wurde, darunter die Kinderzulagen. Er enthält eine Gegenüberstellung von "Soll" und "Haben" und zeigt den daraus resultierenden Saldo der ausstehenden Alimente. Das Schriftstück erschöpft sich mit anderen Worten in einer Darstellung der Buchhaltung des Gläubigers. Der daraus gezogene Schluss, das Gemeinwesen hätte dem Beschwerdeführer seit Mai 2011 tatsächlich Kinderzulagen ausgerichtet, lässt sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig. Den weiteren Rügen, das Obergericht habe den Untersuchungsgrundsatz und mit seiner antizipierten Beweiswürdigung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Beschwerde ist gutzuheissen; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat das Obergericht als unterliegende Partei den Beschwerdeführer voll zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_810/2011
Date : 07. Februar 2012
Published : 25. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eheungültigkeit evtl. Ehescheidung)


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AHVG: 5
AVIG: 3
BGG: 66  68  72  75  93  106  107
BV: 9  29
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EOV: 36
IVG: 3
ZPO: 117  119
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