Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.115 Nebenverfahren: BP.2018.55, BP.2018.56
Beschluss vom 6. Dezember 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl, Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
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1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden in den Jahren 2007 und 2008 Bankkonten im In- und Ausland gesperrt. Auf Konten verschiedener Banken in der Schweiz wurden Vermögenswerte im Gesamtwert von ca. CHF 12'200'000.– beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden sodann von den einzelnen Banken vollständig auf Konten bei der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend "SNB") überwiesen (act. 1.1 S. 1 ff.; act. 5 S. 5).
C. Die beschlagnahmten Guthaben bei der SNB wurden später, ab 2012, zusätzlich durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland auf entsprechende Arrestbegehren mit Arrest belegt und in der Folge gepfändet. Die gegen die Schuldnerin G. Corp. gerichteten Pfändungen bilden die Pfändungsgruppen 1, 2 und 3, diejenigen gegen den Schuldner C. die Pfändungsgruppen 4, 5 und 6 (act. 1.1 S. 5; act. 5 S. 8).
D. Am 11. Juni 2018 verfügte die BA, was folgt (act. 1.1):
1. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (EUR) und Nr. 9 (USD) bei der SNB, alle lautend auf die Eidgenössische Finanzverwaltung, wird aufgehoben.
2. Die SNB wird angewiesen, die auf den vorerwähnten Konten für das Verfahren Nr. EAII.07.0033 der BA ausgewiesenen Saldi an folgende Bankverbindung zugunsten des Konkursamtes Bern-Mittelland zu überweisen:
[Kontoangaben]
Mit dem Vollzug wird der Dienst Urteilsvollzug der BA beauftragt.
3. Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Überweisungen an das Betreibungsamt Bern-Mittelland erfolgen unter folgenden Bedingungen:
3.1. Sämtliche Gelder sind ausschliesslich an die geschädigten Anleger der G. Corp. in den Pfändungsgruppen 1, 2 und 3 (Schuldnerin: G. Corp.) bzw. 4, 5 und 6 (Schuldner: C.) nach den Regeln des Art. 146

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. |
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1 | Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. |
2 | Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend. |
3.2. Der auf die H. GmbH als Zessionarin entfallende Anteil am Verwertungserlös ist auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt I. zu überweisen. Die Kontoangaben lauten wie folgt: [Kontoangaben]
3.3. Rechtsanwalt I. ist verpflichtet, die auf sein Klientenkonto erfolgte Auszahlung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland abzüglich seines mit der Verteilung verbundenen Aufwandes an die von der H. GmbH indirekt vertretenen Geschädigten im Rahmen der ihm bekannten Quote zu verteilen.
3.4. Eine Auszahlung an die H. GmbH ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft.
5. Zu eröffnen per Einschreiben an: [Adressaten]
6. Eröffnungen nach Eintritt der Rechtskraft: [Adressaten]
E. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl, mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Verfügung der BA vom 11. Juni 2018 (Verfahrensnummer: EAII.07.0033) sei insoweit aufzuheben, als die Beschlagnahme eines Betrages in der Höhe von maximal EUR 130'591.48 (bzw. Fr. 150'552.–; umgerechnet zum Kurs von 1.15285) aufgehoben und die SNB angewiesen wird, einen Betrag von maximal EUR 130'591.48 (bzw. Fr. 150'552.–; umgerechnet zum Kurs von 1.15285) zugunsten des Konkursamts Bern Mittelland zu überweisen;
2. der bei der J. AG oder C. oder allfälligen Dritten wegen des im Rahmen von Geldanlagen bei der G. Corp. durch C. verwirklichten Betruges beschlagnahmte Betrag sei in Höhe von maximal EUR 130'591.48 (bzw. Fr. 150'552.–; umgerechnet zum Kurs von 1.15285) zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden;
3. eventualiter sei der bei der J. AG oder C. oder allfälligen Dritten wegen des im Rahmen von Geldanlagen bei der G. Corp. durch C. verwirklichten Betruges beschlagnahmte Betrag in Höhe von maximal EUR 130'591.48 (bzw. Fr. 150'552.–; umgerechnet zum Kurs von 1.15285) einzuziehen und in der Folge zu Gunsten der Beschwerdeführerin freizugeben und ihr zu überweisen;
4. subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen;
5. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen;
6. es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung zu gewähren;
7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
F. Mit Anzeige des Beschwerdeeingangs wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch gewährt (act. 2).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2018 beantragt die BA, es sei die Beschwerde vom 22. Juni 2018 vollumgänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. Juni 2018 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).
H. Replicando lässt A. am 7. September 2018 an ihrer Beschwerde festhalten (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der BA am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
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1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
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1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Verfügung der BA vom 11. Juni 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3 Die Beschwerdeführerin beansprucht als Geschädigte die Verwendung eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten, womit ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 1.2 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungahme zu (Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
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1 | Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
2 | Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. |
4 | Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. |
5 | Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. |
2.2 Bezweckt eine Beschwerde die Aufrechterhaltung einer Kontosperre, ist der Kontoinhaber in seinen Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 1.2).
Die vorliegende Beschwerde bezweckt die (teilweise) Aufrechterhaltung der Sperre von Konten, die alle auf die Eidgenössische Finanzverwaltung lauten. Indes wurden die entsprechenden Vermögenswerte ursprünglich auf anderen Konten beschlagnahmt und erst danach auf Konten bei der SNB überwiesen, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von der Eidgenössischen Finanzverwaltung administriert werden. Die zivilrechtlichen Verhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3; je m.w.H.). In ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren legitimiert ist mithin nicht die Eidgenössische Finanzverwaltung, sondern sind allenfalls die ursprünglichen Kontoinhaber.
Die angefochtene Verfügung sieht zwar die Aufhebung der Beschlagnahme vor. Sie sieht aber auch die Überweisung der betreffenden Vermögenswerte zugunsten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vor. Die Vermögenswerte sollen also nicht etwa den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern dem Betreibungsamt Bern-Mittelland ausgehändigt werden. Mithin wären die ursprünglichen Kontoinhaber bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde in ihrer Rechtstellung nicht schlechter gestellt, als sie es mit der angefochtenen Verfügung sind. So oder anders bleiben die Inhaber der Vermögenswerte in ihren Verfügungs- oder Nutzungsfreiheiten beschränkt. Damit muss ihnen im vorliegenden Verfahren auch keine Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden.
2.3 Weitere Personen, die durch die mit der vorliegenden Beschwerde bezweckten (teilweisen) Aufrechterhaltung der Kontosperren unmittelbar persönlich in den eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...118 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
|
1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...118 |
3.3 Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wurden acht Personen wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt, namentlich wurde C. wegen gewerbsmässigen Bandenbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, F. wegen gewerbsmässigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Demnach seien Anleger der G. Corp. mit Wissen u.a. von C. und F. von den Beratern der G. Corp. über Tatsachen getäuscht worden. Denn die Berater hätten den Anlegern eine Geschäftstätigkeit der G. Corp. im Anleihehandel bzw. den Betrieb einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen durch die G. Corp. vorgespiegelt. Tatsächlich habe die G. Corp. eine derartige Tätigkeit nicht ausgeübt. Aufgrund ihres durch diese Erklärungen hervorgerufenen Irrtums hätten die Anleger ihre Beteiligungsbeträge durch Überweisung auf ihnen angegebene Konten oder bar eingezahlt. Diese von den Anlegern vorgenommenen Vermögensverfügungen hätten bei ihnen zu einem Vermögensschaden in Höhe der jeweils "investierten" Geldbeträge geführt. Denn die durch die Einzahlung ihrer Anlagebeträge eingetretene Vermögensverminderung sei nicht durch einen ihnen gleichzeitig zugeflossenen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden. Bei den Beteiligungen der G. Corp. habe es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem gehandelt. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass Neu-Anlagen zumindest auch dazu verwendet würden, früheren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinsen auszuzahlen. Wie festgestellt, seien Rückzahlungen und Zinszahlungen an die Anleger der G. Corp. von Anfang an durch Einzahlungen anderer Anleger finanziert worden. Einem operativen Geschäft mit tatsächlich durchgeführten Anlagegeschäften sei die G. Corp. nicht nachgegangen. In derartigen Fällen nehme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Renditechancen sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stützten und ihre Gewinnerwartungen daher von vornherein wertlos seien (EAII.07.0033, pag. 03-000-0009 ff.).
Eine gegen das Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 verworfen (EAII.07.0033, pag. 03-000-579 ff.).
3.4 Eine richterliche Einziehung oder die Rückgabe an Geschädigte der beschlagnahmten Vermögenswerte ist offensichtlich schon deshalb nicht rechtlich ausgeschlossen, weil eine Straftat vorliegt und die Erlangung der beschlagnahmten Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge dieser Straftat erscheint.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Beschlagnahme einmal damit, dass aufgrund des durch die betreibungsrechtlichen Pfändungen herbeigeführten zivilrechtlichen Schadensausgleichs eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht mehr möglich sei (act. 1.1 S. 7 ff.; act. 5 S. 10 ff.).
3.5.2 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach durch die betreibungsrechtliche Pfändung ein zivilrechtlicher Schadensausgleich herbeigeführt worden sei, kann nicht gefolgt werden. In der Pfändung liegt eine amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten zugunsten des an der Vollstreckung beteiligten Gläubigers (vgl. BGE 95 II 235 E. 4; Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl. 2014, N. 453; vgl. auch BGE 91 III 41 E. 4, wo die Pfändung und der Arrest als Beschlagnahmeakte bezeichnet werden). Anders gewendet, handelt es sich bei der Pfändung lediglich um eine Verfügungsbeschränkung: Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
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1 | Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
2 | Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.220 |
3.6
3.6.1 Als weiteren Grund, weshalb eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht mehr möglich sei, macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei einer Aussonderung nach Art. 44

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. |
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1 | Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. |
2 | Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend. |
3.6.2 Auch dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
Gestützt auf die Kollisionsbestimmung von Art. 44

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
3.7
3.7.1 Weiter macht die Beschwerdegegnerin – vornehmlich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort – geltend, dass die Aufrechterhaltung der (strafprozessualen) Vermögensbeschlagnahme zum Zwecke einer späteren Zusprechung eingezogener Vermögenswerte an die Geschädigten für die Beschwerdeführerin keine Vorteile hätte, jedoch mit einer enormen Bindung von Ressourcen der Beschwerdegegnerin ausserhalb ihrer Kernaufgaben sowie mit einer massiven Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden wäre (act. 1.1 S. 9; act. 5 S. 14 ff.).
3.7.2 Der Grundsatz der Prozessökonomie bzw. Verfahrensökonomie verlangt, dass ein Verfahren möglichst effizient und zweckmässig durchgeführt und zum Abschluss gebracht wird. Er kann aber nicht dafür herhalten, ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren gar nicht erst durchzuführen. Im Übrigen gehört die Einziehung von Vermögenswerten nach Massgabe der Vorschriften des StGB und der StPO von Gesetzes wegen zu den Kernaufgaben der Strafgerichte bzw. der Staatsanwaltschaften. Wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügt, hat sie in der Einstellungsverfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Art. 320 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
3.8
3.8.1 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort als Grund, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben sei, auch noch geltend, dass die Verwendung zugunsten der Geschädigten ausgeschlossen sei, weil nicht anzunehmen sei, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen werde (act. 5 S. 12 ff.).
3.8.2 Dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird (vgl. Art. 73 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
3.9 Andere Gründe, weshalb eine Einziehung oder die Rückgabe an die mutmasslich Geschädigten (allenfalls die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung) als rechtlich ausgeschlossen erscheinen, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend noch sind solche ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten ist unbegründet. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Damit bleibt die Beschlagnahme ohne weiteres aufrechterhalten. Den weiteren Entscheiden über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Sach- bzw. Einziehungsrichters ist nicht vorzugreifen. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2, 3 und 4 ist nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
5.
5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).
5.2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
5.3 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
5.4 Folglich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2018 wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (BP.2018.55).
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (BP.2018.56).
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
6. Die Bundesanwaltschaft hat A. für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 7. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Timm Zahl
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |