Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 508/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau,
2. Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Abänderung Eheschutzentscheid),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 15. Mai 2020 (ZSU.2020.94 / BB).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1978; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1970) sind die verheirateten Eltern des Sohnes C.A.________ (geb. 2016).
Am 24. Februar 2019 trennten sich die Ehegatten. Mit Entscheid vom 26. März 2019 regelte das Bezirksgericht Aarau das Getrenntleben, wobei es soweit hier interessierend den Sohn unter die Obhut der Mutter stellte und dem Vater bei fehlender Einigung ein Besuchsrecht von zwei Nachmittagen in der Woche einräumte.

A.b. Mit Eingabe vom 3. April 2020 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht um schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts, um Gewährleistung des Informationsflusses betreffend den Sohn und um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft.
A.A.________ ihrerseits beantragte am 10. April 2020 das Besuchsrecht des Vaters für die Dauer eines gegen diesen geführten Strafverfahrens zu sistieren. Zudem ersuchte sie für beide Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

A.c. Mit zwei Verfügungen vom 15. April 2020 gewährte das Bezirksgericht A.A.________ in beiden Verfahren für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege, wies aber die Gesuche um Einsetzung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Vertreter ab.

B.
Mit Urteil vom 15. Mai 2020 (eröffnet am 22. Mai 2020) wies das Obergericht die von A.A.________ gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Zudem auferlegte es A.A.________ die Prozesskosten (Dispositivziffer 2 und 3) und verweigerte ihr mit gleichzeitig gefasstem Beschluss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

C.
A.A.________ gelangt am 20. Juni 2020 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Entscheids des Obergerichts in beiden den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn betreffenden Geschäften ihr Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen. Ausserdem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entschieden und diese verweigert hat. Dabei handelt es sich praxisgemäss um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; jüngst etwa Urteile 5A 610/2020 vom 4. August 2020 E. 1; 5A 2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). In beiden Hauptsacheverfahren steht die Änderung der im Rahmen eines Eheschutzentscheids getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in Streit (Urteile 5A 668/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1; 5A 694/2014 vom 24. März 2015 E. 1.1). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel und erweist sich die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht ausdrücklich allein die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, mit welcher das Obergericht ihre gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in den Hauptverfahren gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. Dagegen wendet sie sich nicht gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Auch aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nichts anderes (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Folglich ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durch das Bundesgericht nicht zu prüfen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).

2.

2.1. Eheschutzentscheide (inkl. Entscheide betreffend Abänderung von Eheschutzentscheiden) gelten als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach dieser Bestimmung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Damit kann auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in einem Prozess über die Abänderung eines Eheschutzentscheids einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 5A 2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn das kantonale Gericht solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige
Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin beachtet die dargestellte Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht. Vielmehr macht sie verschiedentlich Rechtsverletzungen geltend und scheint über weite Strecken davon auszugehen, das Bundesgericht könne die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen frei prüfen. Dies wirkt sich zwar insoweit nicht weiter aus, als der strittige Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe weitgehend identisch ausgestaltet ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO), weshalb das Bundesgericht seine Anwendung auch im vorliegenden Verfahren frei prüft (vgl. hinten E. 3.1). Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung rügt die Beschwerdeführerin indes weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, noch begründet sie eine solche. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge dem vorinstanzlichen Urteil gegenüberzustellen, ohne auf dieses einzugehen. Dies genügt den einschlägigen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht. Ausgenommen ist allein die Rüge, das Obergericht habe den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem die Beschwerdeführerin in einem zu guten Licht dargestellt
werde und ihre Fähigkeiten überschätzt würden. Auch dieses im Übrigen offensichtlich unbegründete Vorbringen ist freilich nicht hinreichend präzise, um den Begründungserfordernissen zu genügen. Soweit den Sachverhalt betreffend ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten und von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen auszugehen.

3.
In der Sache strittig ist die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin in den Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit den Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Zivilprozess auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGE 144 III 531 E. 4.1). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach der Zivilprozessordnung stimmen dabei mit denjenigen des Verfassungsanspruchs überein, dessen Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1).
Ob eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der bedürftigen Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc; zum Ganzen jüngst Urteile 5A 654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1).

3.2. Das Obergericht erwägt vorab, dass der Beschwerdeführerin in der Hauptsache, welche den Umfang des väterlichen Besuchsrechts, die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie die Information des Vaters betreffe, keinerlei Rechtsverlust und daher kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition drohe. Die Anträge des Ehemanns seien sodann auch für einen juristischen Laien leicht verständlich, weshalb es der Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Hilfe möglich sei, adäquat darauf zu reagieren. Hieran ändere die vorhandene emotionale Komponente nichts. Die Beschwerdeführerin verfüge weiter aktenkundig über genügende Deutschkenntnisse. In der Hauptsache bestehe lediglich eine kleine Schnittmenge mit dem Strafverfahren des Ehemanns, und zwar insoweit, als die in diesem gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls in die Beurteilung der vorliegenden Sache einfliessen könnten. Aufgrund der Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime sei von Seiten der Beschwerdeführerin aber nicht mehr als ein einfacher Hinweis auf das Strafverfahren notwendig gewesen, wozu es keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. Inwiefern ein allfälliges migrationsrechtliches Verfahren sich auswirken und eine Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen
könnte, erschliesse sich sodann nicht. Nichts anderes ergebe sich aus dem Prinzip der Waffengleichheit, da auch die Beschwerde des Ehemanns gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen werde. In der fehlenden Erwähnung des Strafverfahrens durch die Erstinstanz liege schliesslich keine Gehörsverletzung. Die Erstinstanz habe daher das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abweisen dürfen.

4.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV aufzuzeigen:

4.1.

4.1.1. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin ergibt sich "die Komplexität des Sachverhalts" nicht allein aus der Regelung des Besuchsrechts. Zu berücksichtigen sei auch "das permanent belästigende Verhalten des Kindesvaters", welches es der Beschwerdeführerin verunmögliche, den besten Weg einzuschlagen. Sie sei nicht rechtskundig und ihr fehle die Fähigkeit, sich in dem "dreidimensionalen Sachverhalt" im Schnittpunkt von Familien-, Straf- und Migrationsrecht zurechtzufinden. Für die Regelung des Besuchsrechts seien der Wohnsitz und die Erziehungsfähigkeit der Eltern ausschlaggebend. Weder das ausländerrechtliche noch das Strafverfahren - beide seien derzeit hängig - könnten deshalb als unabhängige Verfahren angesehen werden. Dies sei umso weniger der Fall, als eine Kindeswohlgefährdung vorliege und im Zivilverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime Geltung hätten. Unter diesen Umständen treffe nicht zu, dass lediglich eine kleine Schnittmenge mit dem Strafverfahren bestehe.

4.1.2. Die Beschwerdeführerin geht verschiedentlich von tatsächlichen Gegebenheiten aus, welche vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen und daher ausser Acht zu bleiben haben (vgl. vorne E. 2.2). Dies betrifft das (angeblich) belästigende oder sogar gewalttätige und kindeswohlgefährdende Verhalten des Vaters. Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch nichts zu einem ausländerrechtlichen Verfahren entnehmen. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht von einem komplexen "dreidimensionalen" Sachverhalt auszugehen und musste das Obergericht in seinem Entscheid keine besonderen sachverhaltlichen Schwierigkeiten berücksichtigen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ergeben sich solche Schwierigkeiten insbesondere auch nicht allein aus dem parallel zum Besuchsrechtsstreit geführten Strafverfahren, dem ebenfalls der Elternstreit zugrunde liegt.

4.2.

4.2.1. Unter Hinweis auf BGE 130 I 138 führt die Beschwerdeführerin aus, in "Obhutsfällen" sei eine anwaltliche Vertretung notwendig. Der Entscheid greife in diesen Fällen regelmässig stark in die persönliche Situation des Kindes und der Mutter und damit auch der Beschwerdeführerin ein. Generell lägen komplexe Verhältnisse vor, die für juristische Laien nur schwer überblickbar seien. Dies gelte auch hier, wo die strittige Erweiterung des Besuchsrechts des Vaters das Obhutsrecht der Mutter in Frage stelle, zumal das Kindeswohl aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Vaters gegenüber der Beschwerdeführerin gefährdet sei und dessen Erziehungsfähigkeit überprüft werden müsse. Es treffe denn auch nicht zu, dass der Mutter kein Rechtsverlust drohe. Das Obergericht verkenne, dass die Ausdehnung des Besuchsrechts des Vaters einem solchen Rechtsverlust gleichkomme, da das unkooperative Verhalten des Vaters das Kindeswohl gefährde. Auch wenn in der Hauptsache im Wesentlichen eine Besuchsrechtsstreitigkeit vorliege, könne daher ein schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht verneint werden. Entsprechend bejahe die Rechtsprechung beim Entzug des elterlichen Besuchsrechts die Notwendigkeit der Verteidigung. Auch
durch die Sistierung des Besuchsrechts drohe ein Eingriff in die Rechtsposition der Kindsmutter. Die Sistierung bewirke ein verübergehendes Kontaktverbot zwischen Vater und Sohn und die Mutter werde versuchen, den Sohn vor Ehrverletzungen und Gewalttätigkeiten zu schützen.

4.2.2. Zu Unrecht verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung betreffend Entzug der Obhut oder des Besuchsrechts eines Elternteils. In der Hauptsache ist vorliegend einzig die Ausdehnung des Besuchsrechts des Ehemanns und Vaters strittig, welche nicht mit entsprechend intensiven Auswirkungen auf die Position der hauptbetreuenden Mutter verbunden ist. Zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und auch nicht offensichtlich ist, dass in der Hauptsache eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Vaters in einem Umfang in Frage stehen würde, der den Kontakt zwischen Mutter und Sohn empfindlich einschränken könnte. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn sich nachteilig auf ihre Rechtsstellung auswirken sollte. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 130 I 180 ist zum alten Recht ergangen und betrifft nicht die vorliegend in der Hauptsache umstrittene faktische Obhut im Sinne der Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes, sondern das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten der Betreuung zu bestimmen (zu dieser Unterscheidung vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1; vgl. neu auch Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB).

4.2.3. Freilich ist anerkannt, dass eine unentgeltliche Verbeiständung auch in Verfahren betreffend die Einschränkung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils mit dem Kind notwendig sein kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (Urteil 5A 654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4 [insbes. E. 4.4]). Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin wiederum wesentlich auf das angeblich gewalttätige Verhalten des Kindsvaters gegenüber ihr selbst und dem Sohn und die dadurch hervorgerufene Kindeswohlgefährdung. Erneut entfernt sie sich damit unzulässig vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und ist sie damit nicht zu hören (vgl. vorne E. 2.2). Ihrer Argumentation ist folglich die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin führt sodann nicht aus, dass vorliegend in der Hauptsache ansonsten besonders komplexe Verhältnisse gegeben wären.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, dass es beim Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung auch auf ihre Person, ihr Alter, ihre Bildung, ihre Vertrautheit mit der Gerichtspraxis und ihre (fehlenden) Sprachkenntnisse ankomme. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht rechtskundig, finde sich im Verfahren allein nicht zurecht und seien die dort aufgeworfenen Fragen nicht leicht zu beantworten. Beispielsweise hätte sie ohne Vertretung keine Strafanzeige gegen den Ehemann eingereicht oder sein unrechtmässiges Verhalten im Streit um das Besuchsrecht nicht zu ihrem Vorteil genutzt. Auch hätte sie nicht auf die Einladung zur Stellungnahme reagieren können, da ihr nicht zumutbar sei, sich mit der juristischen Sprache zu befassen. Die tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen die alleinerziehende Mutter gegenüberstehe (Sprachkenntnisse, gewalttätiger Ehemann), seien zu berücksichtigen.

4.3.2. Zwar trifft zu, dass auch die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Umstände wie ihr Alter, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, oder ihre Sprachkenntnisse in den Entscheid über die Beiordnung eines Rechtsvertreters einzubeziehen sind (vgl. vorne E. 3.1). Jedoch weicht die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang verschiedentlich in unzulässiger Art und Weise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (vgl. vorne E. 2.2). Dies geschieht etwa (wiederum) bezüglich des Verhaltens des Ehemanns, aber auch mit Blick auf ihre Sprachkenntnisse, welche die Vorinstanz gestützt auf die Akten als ausreichend qualifizierte. Der Beschwerdeführerin ist es daher zumutbar, einfache prozessleitende Verfügungen des Gerichts, wie sie hier in Frage stehen, zu verstehen und (alleine) darauf zu reagieren. Besondere (juristische) Sprachfähigkeiten sind dazu nicht nötig.

4.3.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestritten um eine juristische Laiin und kann ihr keine Vertrautheit mit den Verfahren in der Hauptsache unterstellt werden. Hierin allein liegt jedoch noch kein Grund für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, da eine solche ansonsten regelmässig geboten wäre. Sodann verweist die Vorinstanz mit gutem Grund darauf, dass in den Hauptverfahren Kinderbelange strittig sind und der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt daher von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung zwar nicht aus. Sie rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile 5A 242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2; 5A 511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2). Diesen Aspekt, auf den das Obergericht explizit verweist, beachtet die Beschwerdeführerin in ihren Überlegungen nicht.

4.4.

4.4.1. Weiter geht die Beschwerdeführerin auf das in Art. 118 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO verankerte Prinzip der Waffengleichheit ein. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Entgegen dem Obergericht sei damit nicht entscheidend, ob dem Ehemann im Hauptverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden sei. Vielmehr komme es darauf an, ob dieser anwaltlich vertreten sei bzw. sich eine derartige Vertretung leisten könne. Dies sei der Fall, da der Ehemann sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes sparen könne.

4.4.2. Auch hier stützt die Beschwerdeführerin sich in unzulässiger Art und Weise auf vom Obergericht nicht festgestellte tatsächliche Grundlagen (vgl. vorne E. 2.2) : Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Kindsvater im Hauptverfahren anwaltlich vertreten wäre, was mit Blick auf das Prinzip der Waffengleichheit gegebenenfalls die Verbeiständung der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde (vgl. BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteile 4D 35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2; 5A 395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann verfüge über hinreichende finanzielle Mittel, um sich vertreten zu lassen, entfernt sie sich von der für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhaltsbasis. Damit ist nicht darauf einzugehen, ob das Prinzip der Waffengleichheit in dieser Situation überhaupt eine Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen könnte.

4.5. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass "neben der Komplexität des Sachverhalts" "allein die formellen Anforderungen des Rechtsmittelverfahrens" zur Begründung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ausreichten. Erfahrungsgemäss und nach der Rechtsprechung sei ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu lenken. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ihre unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2), über welche allein aufgrund der bei Gesuchseinreichung vorliegenden Umstände zu urteilen ist (statt vieler: BGE 142 III 138 E. 5.1). In einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO; Urteil 5A 179/2019 vom 25. März 2019 E. 7). Erst für den Entscheid über dieses Gesuch sind die bei dessen Einreichung gegebenen Umstände des Rechtsmittelverfahrens entscheidend (Urteile 4A 540/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2; 5A 267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Vorliegend bleibt das Rechtsmittelverfahren ausser Betracht.

4.6.

4.6.1. Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin die Verneinung der Notwendigkeit ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Hauptverfahren nicht in Frage zu stellen. Damit hilft ihr auch der Hinweis nicht weiter, die übrigen Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit seien erfüllt, was denn auch nicht strittig ist. Nichts Zusätzliches für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Hinweis auf verschiedene Verfassungsbestimmungen (aArt. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV; Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
, 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
und 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) : Die Verfassungsgarantien vermögen für sich genommen die Notwendigkeit der Vertretung ebenfalls nicht zu begründen. Auf das vorstehend Ausgeführte ist sodann zu verweisen, soweit die Beschwerdeführerin ihre ansonsten vorgetragenen Rügen auch in diesem Zusammenhang wiederholt. In ihrer Argumentation geht die Beschwerdeführerin teilweise auch davon aus, die Verfassungsbestimmungen seien verletzt, weil ihr die Beiordnung einer Rechtsvertretung zu Unrecht verweigert wird. Dies ist wie dargelegt gerade nicht der Fall.

4.6.2. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) in dessen Teilgehalt des "Rechts auf Auseinandersetzung". Dieses trete im Anwendungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime verstärkt in den Vordergrund und sei verletzt, weil (auch) die Vorinstanz das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren nicht erwähnt und damit wohl in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Mit ihren vorab spekulativen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin den im vorliegenden Verfahren geltenden Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen, zumal sie nicht auf die Würdigung der Vorinstanz eingeht, es sei auch mit Blick auf das rechtliche Gehör nicht nötig, das Strafverfahren zu erwähnen (vgl. vorne E. 2.1 und 3.2). Im Übrigen ist sie daran zu erinnern, dass das Obergericht nicht jedes einzelne ihrer Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste, um der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Begründungspflicht zu genügen. Vielmehr durfte das Gericht sich auf die wesentlichen Punkte beschränken und musste die Begründung des getroffenen Entscheids die Beschwerdeführerin in die Lage versetzen, sich über dessen Tragweite Rechenschaft abzugeben und diesen in
voller Kenntnis der Sache anzufechten (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2). Dass der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht genügen würde, ist weder geltend gemacht noch offensichtlich.

5.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und trägt sie grundsätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Aufgrund der besonderen Umstände des Falls verzichtet das Bundesgericht aber darauf, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da das obsiegende Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird gegenstandslos, soweit keine Gerichtskosten erhoben werden. Weitergehend ist es abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_508/2020
Date : 06. Oktober 2020
Published : 24. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Abänderung Eheschutzentscheid)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  75  76  93  98  100  106  113
BV: 4  9  11  14  29  29a
ZGB: 301a
ZPO: 117  118  119  296
BGE-register
110-IA-27 • 123-I-145 • 125-V-32 • 128-I-225 • 129-I-129 • 130-I-134 • 130-I-180 • 133-III-393 • 133-III-585 • 137-II-313 • 137-III-193 • 137-III-380 • 137-III-617 • 140-III-16 • 140-III-264 • 142-I-155 • 142-II-369 • 142-III-131 • 142-III-138 • 142-III-612 • 143-III-65 • 144-II-313 • 144-III-531 • 144-IV-299
Weitere Urteile ab 2000
4A_540/2017 • 4D_35/2017 • 5A_179/2019 • 5A_2/2020 • 5A_242/2018 • 5A_267/2013 • 5A_395/2012 • 5A_508/2020 • 5A_511/2016 • 5A_565/2019 • 5A_610/2020 • 5A_654/2019 • 5A_668/2019 • 5A_694/2014
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