Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.6

Entscheid vom 6. Juli 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsteller

gegen

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. A. ist ein seit Jahren gerichtsnotorischer, international aktiver Straftäter, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Sein Strafregisterauszug umfasst seit 1996 acht Urteile in Ungarn im einschlägigen Deliktssektor. In Österreich wurde er am 27. April 2010 vom Landesgericht Feldkirch wegen qualifizierten Einbruchdiebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 4.1).

Vorliegend stehen mehrere Einbruchdiebstähle zur Beurteilung an, welche A. in den Kantonen Schwyz, Zug und St. Gallen mit verschiedenen Mitbeteiligten begangen hat, und zwar in unterschiedlicher Zusammensetzung. Chronologisch am Anfang steht ein Einbruchdiebstahl, den A. am 24./25. November 2007 in Z. (Kanton Schwyz) zusammen mit B. und C. verübt haben soll (act. 1, S. 3 unten). Die weiteren vorliegend zur Frage stehenden Einbruchdiebstähle wurden zwischen November 2008 und Januar 2009 in den Kantonen Zug und St. Gallen begangen, wobei A. jeweils zusammen mit den drei Mittätern D., E. und F. delinquiert haben soll (act. 1, S. 3 unten).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, welche den Einbruchdiebstahl in Z. als einfachen Diebstahl bzw. als Einzeltat qualifiziert (act. 1, S. 3), ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 31. März 2010 um Verfahrensübernahme (act. 1.2), was von dieser jedoch unter Hinweis auf die zahlreichen früheren Delikte und Vorstrafen und das Untersuchungsprinzip „in dubio pro duriore“ am 31. März 2010 abgelehnt wurde (act. 1.1).

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer Sicht der Kanton St. Gallen zur Verfolgung der A. zur Last gelegten Straftaten zuständig sei (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Beschwerdekammer ergab, dass auch im Kanton Zug verübte Delikte zur Diskussion stehen, weshalb auch dessen Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme eingeladen wurde. Diese Stellungnahme (act. 3) zeigte jedoch, dass der Kanton Zug als Gerichtsstand nicht ernsthaft in Frage kommt, weshalb dieser im vorliegenden Entscheid nicht als Partei aufgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2010, der Kanton Schwyz sei zur Beurteilung sämtlicher A. vorgeworfener Delikte für zuständig zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 19. Mai 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 [Strafprozessordnung; SRSZ 233.110]). Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 246).

3.

3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, der Einbruchdiebstahl in Z. vom 24./25. No­vember 2007 habe sich rund ein Jahr vor den übrigen zur Beurteilung anstehenden Diebstählen in Zug und St. Gallen ereignet, und A. habe dort mit anderen Mittätern delinquiert. Es bestehe deshalb weder zeitlich noch bezüglich der beteiligten Mittäter ein Zusammenhang zwischen dem im Kanton Schwyz begangenen und den übrigen Delikten (act. 1, S. 3). Der Einbruchdiebstahl in Z. sei eine Einzeltat, und der Kanton St. Gallen sei für die Beurteilung sämtlicher Straftaten zuständig, weil dort die schwereren Taten, nämlich qualifizierte Einbruchdiebstähle, begangen worden seien (act. 1, S. 4). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Aktenlage zeige, dass A. mit seinen Einbruchdiebstählen Einkünfte in grösserem Ausmass erziele und damit seinen Lebensunterhalt massgeblich bestreiten wolle; insbesondere die Häufigkeit, die Art der Ausführung und die Deliktssummen liessen auf diesen Umstand schliessen. Der Einbruchdiebstahl in Z. könne deshalb nicht als einfacher Diebstahl qualifiziert werden (act. 4, S. 3 f.).

3.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63). Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein einfacher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft, Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2 S. 144).

Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die gewerbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmässigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.36 vom 12. Februar 2010, E. 4.2; BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).

3.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten Einbruchdiebstahl in Z. und den im November 2008 bis Januar 2009 verübten Delikten rund 1 Jahr. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit anderen Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden (vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.3). Berücksichtigt man jedoch auch das Vorleben von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus heutiger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu betrachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.

3.4 Gewerbsmässig handelt, wer eine Tat bereits mehrfach begangen hat, in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und aufgrund der Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.). Aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. April 2010 (act. 4.1) ergibt sich, dass A. mehrfach einschlägig vorbestraft ist; er ist ganz offensichtlich bereit, in der Art eines Berufes zu delinquieren, um damit zumindest einen wesentlichen Teil seines Einkommens zu generieren. Der Einbruchdiebstahl in Z. vom 24./25. November 2007 lässt sich vor diesem Hintergrund nicht als isolierter einfacher Diebstahl qualifizieren. Auf der anderen Seite zeigen die für die I. Beschwerdekammer aus den Akten ersichtlichen Delikte, dass A. den Diebstahl im Kanton Schwyz zu einem zeitlich deutlich abgesetzten Zeitpunkt und mit anderen Mittätern beging als die späteren, zeitlich eng zusammen liegenden Einbrüche in Zug und St. Gallen mit immer der gleichen Mittäterschaft. Die identische Mittäterschaft bei den Delikten in Zug und St. Gallen spricht damit klar für eine bandenmässige Begehung, für das im Kanton Schwyz verübte Delikt sind dafür die gesetzlichen Voraussetzungen („zur fortgesetzten Verübung zusammengefunden“, Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. al. 1 StGB) nicht ersichtlich.

3.5 Die Delinquenz von A. ist damit – insbesondere im Lichte der zahlreichen früheren einschlägigen Vorstrafen in Ungarn – für alle vorliegend zu behandelnden Delikte als gewerbsmässig zu bezeichnen. Die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. al. 1 StGB kann aber lediglich für die Delikte in St. Gallen und Zug bejaht werden. Angesichts der milderen Mindeststrafdrohung von Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist der bandenmässige Diebstahl das schwerste vorliegend zur Diskussion stehende Delikt, und diesbezüglich wurde die Untersuchung zuerst im Kanton St. Gallen angehoben.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2010.6
Date : 06. Juli 2010
Published : 13. Juli 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Legislation register
BGG: 66
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 139  340  343  344  345
BGE-register
108-IV-142 • 109-IV-56 • 112-IV-61 • 118-IV-91 • 119-IV-129 • 95-IV-37
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