Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.36

Entscheid vom 12. Februar 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden,

2. Kanton Appenzell Ausserrhoden, Verhöramt Appenzell A.Rh.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. A. ist ein seit Jahren gerichtsnotorischer Straftäter, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Sein Strafregisterauszug umfasst 10 Urteile in der Schweiz, welche meist mehrere, zum Teil auch äusserst zahlreiche Delikte umfassen, insbesondere Diebstähle und Diebstahlversuche. Ausserdem ist A. wegen gleichartiger Delikte im österreichischen Strafregister verzeichnet und hat in Österreich bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst (siehe Dossier P).

Vorliegend stehen Diebstähle und Diebstahlversuche zur Beurteilung an, welche A. zum Teil alleine, zum Teil im Zusammenwirken mit seiner Freundin B. in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, St. Gallen, Zürich und Appenzell Innerrhoden begangen hat, und zwar in der Zeit vom 18. Juni 2007 bis zum 1. Mai 2009 (act. 1, S. 1 ff.). In diesem Zeitraum wurden von A. mindestens zwei weitere Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen, und zwar am 27. Juni 2007 (act. 4.2) und am 7. Juli 2007 (Dossier P, act. P/3). Die deliktische Tätigkeit wurde während der Zeit vom Juli 2007 bis Ende Januar 2008 durch den Umstand unterbrochen, dass A. in Österreich eine Freiheitsstrafe verbüsste (Dossier P, act. P/3).

B. Am 18. Juni 2007 erfolgte bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahlversuchs im Restaurant C. in Z. (Dossier S1, act. S1/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 leitete das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden die Akten zur rechtshilfeweisen Einvernahme der Beschuldigten weiter an das Polizeikommando St. Gallen (Dossier S1, act. S1/2). Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass A. sich ab Juli 2007 in Österreich aufhielt und dort bis zum 24. Januar 2008 inhaftiert war (Dossier P, act. P/3). Er war aus diesem Grund für die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz während dieser Zeit nicht fassbar, was eine Erklärung dafür sein kann, dass die St. Galler Strafverfolgungsbehörden das Rechtshilfegesuch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht bearbeiteten. Umgekehrt geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihrerseits je nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigten. Bezüglich des mutmasslichen Deliktes im Restaurant C. in Z. ist demnach davon auszugehen, dass das Rechtshilfegesuch bis anhin nicht behandelt wurde und folglich nach wie vor hängig ist. Nach dem bis anhin nicht beurteilten mutmasslichen Delikt im Restaurant C. in Z. beging A. am 27. Juni 2007 einen Einschleichdiebstahlversuch in Y.; dieser wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 1. Juli 2008 erledigt (act. 4.2). Anschliessend delinquierte A. in Österreich, letztmals am 7. Juli 2007, und wurde dafür vom Landgericht Feldkirch am 20. September 2007 verurteilt (Dossier P, act. P/3). Nach der Entlassung in Österreich Ende Januar 2008 begann A. wieder an zahlreichen Orten in der Schweiz zu delinquieren, worauf schliesslich im Kanton St. Gallen ein Sammelverfahren durchgeführt wurde, welches mit dem Schlussbericht vom 25. September 2009 seinen Abschluss fand (Dossier A, act. A/37). In diesem Schlussbericht ist das Verfahren in Sachen Restaurant C. in Z. irrtümlicherweise nicht enthalten.

C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, vom 12. November 2009 bzw. vom 24. November 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden, die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. die Staatsanwaltschaft See/Oberland um Übernahme des gegen A. und B. geführten Strafverfahrens (Dossier GS, act. GS1, GS2, GS4 und GS6). Alle angefragten Behörden lehnten die Ersuchen jedoch ab (Dossier GS, act. GS3, GS5 und GS7).

D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer Sicht der Kanton Graubünden zur Verfolgung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten zuständig sein soll (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Beschwerdekammer ergab, dass der Kanton Zürich vorliegend als Gerichtsstand nicht ernsthaft in Frage kommt, weshalb dessen Behörden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden (vgl. hierzu unten E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 5. Januar 2010 sinngemäss, es sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Fortführung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden lehnte in seiner Gesuchsantwort vom 4. Januar 2010 die Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. ab (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 8. Januar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. dem Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu (Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafprozess des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1978 [Strafprozessordnung; bGS 321.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 246).

3.

3.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, beim Diebstahl vom 16. Juli 2008 im Restaurant D. in X. (Kanton Zürich) habe A. Gewalt angewendet. Damit stehe dort ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB zur Diskussion, dessen angedrohte Mindeststrafe höher sei als diejenige des gewerbsmässigen Diebstahls. Der Gesuchsgegner 1 schliesst damit auf den gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3, S. 1 f.).

3.2 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen im erwähnten Sinne begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB). Im Kontext des Raubes wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB N. 14 m.w.H.). Massgeblich ist aber auch die Intensität der Gewalt, handelt es sich bei Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB doch um eine gegenüber Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB qualifizierte Nötigung. Die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (ungenügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung; vgl. hierzu Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB N. 19 m.w.H.).

3.3 Den hinsichtlich des Vorfalls in X. vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Serviceangestellte E. A. beobachtet habe, wie dieser aus der Schublade beim Buffet Notengeld entwendet und in seinen rechten Hosensack gesteckt habe. E. habe sich danach A. in den Weg gestellt und ihn für kurze Zeit zurückgehalten. Dabei sei es ihr gelungen, aus seiner rechten Hosentasche Fr. 150.-- zu entnehmen. A. habe E. danach weggestossen und sei geflohen. E. sei dabei vermutlich seitlich weggetreten und habe sich mit dem linken Unterarm am Türrahmen angestossen. Weiter habe es ihr an der rechten Hand den Nagel des kleinen Fingers tief eingerissen, weshalb eine Blutung aufgetreten sei. E. habe A. zuerst nachrennen wollen, dieser sei aber zu schnell gewesen (Dossier S4, act. 1, S. 5 f., act. 3, S. 1 f.). Angesichts dieser Aktenlage ist – selbst in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht vom Vorliegen des Verdachts eines Raubes auszugehen. Zwar wirkte A. durch ein Wegstossen physisch auf E. ein; jedoch handelte es sich dabei um eine Einwirkung verhältnismässig geringer Intensität. Die leichten Verletzungen, welche E. davon getragen hat, sind auf deren seitliches Wegtreten und auf deren anschliessendes Anstossen am Türrahmen zurückzuführen. Entscheidend ist auch, dass es E. einerseits gelang, dem Täter einen Teil der Beute wieder zu entreissen, und sie zudem zunächst entschlossen war, dem Täter nachzueilen. Sie liess lediglich deshalb davon ab, weil A. auf seiner Flucht zu schnell war. Von einem Brechen des Widerstandes von E. durch das Wegstossen kann demnach keine Rede sein. Lässt sich dieser Vorfall offensichtlich nicht als Raub qualifizieren, so entfällt auch die vom Gesuchsgegner 1 behauptete Zuständigkeit des Kantons Zürich. Dieser bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden wurden aus diesem Grund von der I. Beschwerdekammer schon gar nicht zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingeladen (vgl. oben unter lit. D.).

4.

4.1 Ist damit der mehrfach begangene, gewerbsmässige Diebstahl als mit der schwersten Strafe bedrohter Tatvorwurf zu qualifizieren, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Der vom Gesuchsteller eingereichten Deliktsübersicht (act. 1) zufolge ist der in Z. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) versuchte Diebstahl bzw. Hausfriedensbruch am 18. Juni 2007 als erstes der A. und B. vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Delikte zur Anzeige gebracht worden. Der Gesuchsgegner 2 bringt dagegen vor, dieser einzelne Diebstahlversuch habe mit dem gewerbsmässigen Vorgehen seitens der Täterschaft ab ca. April 2008 nichts zu tun (act. 4, S. 1), weshalb er nicht als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden könne.

4.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63). Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein einfacher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft, Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2 S. 144).

Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die gewerbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmässigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).

4.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten Diebstahlversuch in Z. und der im April 2008 einsetzenden Deliktsserie etwas über neun Monate. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit anderen Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden (vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.3). Diese Zeitspanne wird vorliegend jedoch verkürzt durch einen am 27. Juni 2007 im Kanton St. Gallen registrierten und in der Zwischenzeit bereits abgeurteilten Diebstahlversuch. Im Gegensatz zur Ausgangslage im eben angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts sind vorliegend sowohl das Motiv wie auch der modus operandi stets dieselben. Die „Pause“ zwischen den Delikten im Juni 2007 und denjenigen ab April 2008 dürfte vor allem darin ihren Grund haben, dass A. in dieser Zeit in Österreich inhaftiert war. Berücksichtigt man auch das Vorleben von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus heutiger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu betrachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.

5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. als dessen Mittäterin bzw. Gehilfin zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 12. Februar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Verhöramt Appenzell A.Rh.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2009.36
Datum : 12. Februar 2010
Publiziert : 22. Februar 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
340  343  344  345
BGE Register
108-IV-142 • 109-IV-56 • 112-IV-61 • 118-IV-91 • 95-IV-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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