Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 233/2010
Urteil vom 6. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundes-
richterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte X.________ am 18. Juni 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn zudem, der Beschwerdegegnerin eine Genugtuung zu bezahlen und sie für ihre Vertretungskosten zu entschädigen. Überdies auferlegte es ihm die Kosten des Strafverfahrens.
Das Kreisgericht hielt für erwiesen, dass X.________ im Winter bzw. November/Dezember 1999 zur Beschwerdegegnerin - seiner Stieftochter - in die Badewanne gestiegen sei und sich vor ihr befriedigt habe, sie anschliessend am ganzen Körper, auch zwischen den Beinen abgetrocknet, in angekleidetem Zustand umarmt sowie geküsst und dabei sein Geschlechtsteil an sie gedrückt habe. Im Frühling 2001 habe er sie zuerst mit beiden Händen, danach nur noch mit einer Hand an der Vagina massiert, sich dabei selber befriedigt und den Penis an ihrer Vagina gerieben, ohne indessen je mit dem Penis oder den Fingern in sie eingedrungen zu sein. Schliesslich habe er sie zwischen 1999 und 2001 mindestens zehn Mal mit sexuellem Bezug entweder an der Brust, am Po oder an der Vagina berührt oder sie aufgefordert, ihn - über den Kleidern - am Glied zu berühren.
B.
Auf Berufung des Verurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 16. De-zember 2009 den kreisgerichtlichen Schuldspruch, den Zivilpunkt (Genugtuung) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es setzte aber die Freiheitsstrafe auf 20 Monate bedingt fest.
C.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts, eventualiter die Rückweisung des Strafverfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid, insbesondere die Abweisung seiner Beweisanträge auf Abklärung des sozialen Umfelds der Beschwerdegegnerin und ihres leiblichen Vaters, auf Beizug der Vormundschaftsakten, Einvernahme von BA.________ als Zeugen und Einholung eines Gutachtens über die Beschwerdegegnerin und eines solchen über den Inhalt des von ihr verfassten Tagebuchs. Die Vorinstanz habe den Prozessstoff nicht umfassend gewürdigt und dadurch kein objektives Bild der Beschwerdegegnerin erhalten bzw. durch die Ablehnung der Anträge deren Wesen und Charakter nicht erkennen können. Die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Tatgeschehen allein genüge nicht. Die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hätte vielmehr unter Berücksichtigung und im Zusammenhang mit ihrer Lebensweise und ihrem Sexualverhalten erfolgen müssen. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich, verstosse gegen die Unschuldsvermutung und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
1.1 Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bemängelten antizipierten Beweiswürdigung auch auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zutreffend ausführt, ist es primär Sache des Gerichts, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen. Auf eine Begutachtung der aussagenden Person ist erst zurückzugreifen, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist, wie etwa bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkindes oder Erkrankungen, die mit Störungen der Realitätswahrnehmung einhergehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81; Urteil des Bundesgerichts 6B 936/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall. Weil solche besonderen Umstände nicht vorliegen bzw. keine entsprechenden Hinweise hierauf bestehen, durfte die Vorinstanz ohne Willkür auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin verzichten.
1.3 Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers zielen nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Vorinstanz zur Hauptsache darauf ab, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin zu erschüttern. Bei Delikten von sexuellem Missbrauch stehen sich sehr oft nur die Aussagen des Opfers und diejenigen des mutmasslichen Täters gegenüber. In erster Linie hat das Gericht deshalb die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Tatbeteiligten zu prüfen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend und überzeugend tut (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 7 ff.). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine (substanziierten) Einwände (vgl. Beschwerde, S. 12). Dem Gesichtspunkt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nach neueren Erkenntnissen hingegen kaum mehr relevantes Gewicht zu (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B 77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; siehe auch ROLF BENDER/ARMIN NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, S. 52 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.). Von diesen Grundsätzen geht die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid aus. Dass und inwiefern sie
die "Beweiswürdigungsregel" auf krasseste Weise verletzt haben sollte, ist nicht zu erkennen.
1.3.1 Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Anträge auf Einvernahme von BA.________, auf nähere Abklärung des familiären und sozialen Umfelds der Beschwerdegegnerin und auf Beizug der Vormundschaftsakten für nicht gerechtfertigt. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz sehe mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung davon ab, die Wahrheit zu finden bzw. ein objektives Bild über die Beschwerdegegnerin zu erhalten, verkennt er, dass es nicht in erster Linie um deren allgemeine Glaubwürdigkeit geht, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen bringt er nichts vor, was die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Annahme, wonach allfällige frühere Sexualkontakte der Beschwerdegegnerin mit BA.________ bzw. eine allfällige "ausschweifende" Lebensweise der Genannten keine (Rück-)Schlüsse auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten sexuellen Übergriffe erlaubten, lässt sich unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Der Vollständigkeit halber bleibt hinzuzufügen, dass das familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdegegnerin mit den untersuchungsrichterlichen
Einvernahmen insbesondere des leiblichen Vaters, der Stiefmutter und der Nachbarn BB.________ und BC.________ sowie mit der Konfrontationseinvernahme der leiblichen Schwester abgeklärt wurde und - soweit relevant - in die Beurteilung im angefochtenen Entscheid Eingang fand. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist nicht erkennbar und ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus der behaupteten "späten" Anzeigeerstattung im Jahre 2006, steht doch insoweit fest, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Deliktszeitraum verschiedenen Drittpersonen von Übergriffen des Beschwerdeführers auf sie berichtete (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 7 mit Verweis auf Akten D/3 und D/12).
1.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt auch die Abweisung der beantragten "Expertisierung" des von der Beschwerdegegnerin verfassten Tagebuchs 1997/1998 das Willkürverbot nicht. Wie die Vorinstanz ausführt, stammen die Tagebucheinträge aus einer Zeit vor den zu beurteilenden Vorfällen und sind deshalb bereits aus diesem Grund für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missbrauchs nicht sachrelevant. Daran lässt sich unter Willkürgesichtspunkten nichts aussetzen. Im Übrigen ist nach der Ansicht der Vorinstanz nicht klar, ob es sich bei den Einträgen im Tagebuch um Erlebnisse, blosse Wünsche oder übertriebene Darstellungen handelt. So habe die Beschwerdegegnerin angesprochen auf den Tagebucheintrag "ich kann es nicht erwarten, bis ich [es] das 1. Mal gemacht habe" ausgeführt, dass es möglich sei, dass sie dies geschrieben habe, sie habe schon ein paar Mal daran gedacht und sei in der Pubertät gewesen, aber sie habe auf den richtigen Mann warten wollen und ihre ersten sexuellen Kontakte mit 18 Jahren gehabt (angefochtener Entscheid, S. 5). Was der Beschwerdeführer dagegen - unter wörtlicher Wiedergabe seiner vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen - vorbringt, beschränkt sich auf die Darlegung
seiner eigenen Sicht der Dinge. Er wendet nichts ein, was die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar erscheinen lassen könnte. Seine Kritik ist appellatorisch (vgl. Art.106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3.3 Nicht anders verhält es sich mit dem ebenfalls abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Stundenpläne der Geschwister der Beschwerdegegnerin zwischen 1997 und 2002. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nachvollziehbar ausführt, hätten die tatsächlichen An- und Abwesenheiten im Haus über Mittag nicht mit den zu edierenden Stundenplänen der Geschwister abschliessend geklärt werden können. Die Vorinstanz durfte deshalb mangels Relevanz auf die Einholung dieses Beweismittels verzichten. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, mag allenfalls aufzeigen, was mit den zu edierenden Stundenplänen aus Sicht des Beschwerdeführers hätte bewiesen werden können, nicht aber, dass und weshalb die Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist. Die Vorbringen sind rein appellatorisch und damit unzulässig (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die erhobenen Vorwürfe seien in zeitlicher Hinsicht nicht genügend konkretisiert. Ihm werde dadurch eine wirksame Verteidigung verunmöglicht. Die Präzisierung von "Winter 1999" auf "November oder Dezember 1999" sei nicht belegt und beruhe auf einer blossen Annahme des Untersuchungsrichters. Die Beschwerdegegnerin habe nur ausgesagt, es sei draussen "mega kalt" gewesen. Wäre es tatsächlich November oder Dezember gewesen, hätte sich die Beschwerdegegnerin doch bestimmt an zusätzliche Umstände erinnert, wie etwa daran, dass Weihnachten vor der Türe gestanden oder der Samichlaus gekommen sei.
2.1 Nach den Ausführungen der Vorinstanz gab die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen erstmals fünf bis sieben Jahre nach den Vorfällen zu Protokoll. Die sexuellen Handlungen seien über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren erfolgt. Die zwei grösseren Vorwürfe vom Winter (bzw. November/Dezember) 1999 und Frühjahr 2001 enthielten hinsichtlich der sexuellen Handlungen klare individualisierende Angaben, ebenso seien sie bezüglich der Örtlichkeit deutlich eingegrenzt (auf das erste Haus in C.______). Auch hinsichtlich der weiteren Berührungen würden die betroffenen Körperteile wie auch der Zeitraum und der Deliktsort genannt. Damit habe der Beschwerdeführer trotz der in zeitlicher Hinsicht bestehenden Ungenauigkeit mit hinreichender Klarheit gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen sei die vorgenommene Präzisierung auf November oder Dezember 1999 durch ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aktenmässig belegbar und dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt gegeben worden.
2.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B 684/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.4, sowie 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5).
Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere auch für den Tatvorwurf, welcher sich im "Winter 1999" bzw. "November oder Dezember 1999" ereignete. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer insoweit, zur Beschwerdegegnerin in die Badewanne gestiegen zu sein, sich selber befriedigt zu haben, sie anschliessend am ganzen Körper, auch zwischen den Beinen abgetrocknet, in angekleidetem Zustand umarmt und geküsst sowie dabei sein Geschlechtsteil an sie gedrückt zu haben. Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer die zeitliche Eingrenzung des Geschehens von "Winter 1999" auf "November oder Dezember 1999" vorgängig, d.h. vor dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, bekannt gegeben. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill