Tribunal federal
{T 0/2}
6B_684/2007/bri
Urteil vom 26. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
A.________,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Strafzumessung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, befand X.________ am 6. September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung, der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 53/4 Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Bei A.________ wurde mangels Beschwer keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.
In der Anklage wird dem Beschwerdeführer namentlich vorgeworfen, er habe B.________, geboren am 12. Dezember 1982, im Herbst 1998 spätabends in der Nähe eines Bistros in Baar im Kanton Zug bei einer Telefonzelle und auf einem Spielplatz mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt (Anklageziffern I.1.1 und I.1.2).
Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer angelastet, die Beschwerdegegnerin 2 im Jahre 2002 in einem Fahrradkeller in der Nähe der Bäckeranlage im Kreis 4 der Stadt Zürich sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben (Anklageziffer I.2.1).
Zudem wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 kurz vor oder am 27. April 2003 an deren Wohnort in Zürich Toquilon (Methaqualon) konsumiert und die benommene Beschwerdegegnerin 2 anschliessend an den Handgelenken am Bettgestell festgebunden. In der Folge sei er gegen ihren Willen vaginal und anal in sie eingedrungen. Am nächsten Morgen habe er sie gefesselt auf dem Bett liegen lassen und die Fesseln erst Stunden später wieder gelöst (Anklageziffern I.2.2 und I.2.3).
Ferner wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 28. Mai 2004 gegen 08.00 Uhr die Beschwerdegegnerin 2 in deren Wohnung geschlagen und getreten und ihr hierdurch blaue Flecken an der Brust sowie eine Schramme und eine Beule am Kopf zugefügt zu haben (Anklageziffer II).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Fall B.________ (Anklageziffern I.1.1 und I.1.2) sowie bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die erhobenen Vorwürfe den Anforderungen an die Umschreibung des Anklagesachverhaltes in zeitlicher Hinsicht nicht genügten. Er bestreite zwar den Sachverhalt als solchen nicht, es sei ihm jedoch mit Blick auf die in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage nicht zuzumuten, den Aussagen des Opfers mit dem Argument entgegenzutreten, diesen liege zwar eine wahre Begebenheit zugrunde, welche jedoch entstellt wiedergegeben werde. Im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Fall B.________ lasse die zeitliche Umschreibung "im Herbst 1998" zudem offen, ob die Tathandlung vor dem 16. Geburtstag des Opfers erfolgt sei, dauere der kalendarische Herbst doch bis zum 20. Dezember (Beschwerde S. 6 - 14).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagegrundsatz gebiete es, den Deliktszeitraum möglichst genau zu umgrenzen. Unabdingbar sei jedoch eine einzelfallbezogene Beurteilung. Vorliegend seien zwar die zeitlichen Umschreibungen "im Herbst 1998 spätabends" respektive "im Jahre 2002" sehr vage. Im Fall B.________ sei diese Unschärfe dadurch erklärbar, da zwischen dem Geschehnis und den Einvernahmen des Opfers ein Zeitraum von über sechs Jahren liege, weshalb es verständlich sei, dass sich B.________ nicht mehr an das Datum habe erinnern können. Vor allem aber sei für den Beschwerdeführer unzweifelhaft ersichtlich, was ihm vorgeworfen werde, nämlich, dass es anlässlich des ersten Treffens mit B.________ bei einer Telefonkabine respektive auf einem Spielplatz in der Nähe eines Bistros in Baar zu nicht einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen ihnen gekommen sei. Im Fall der Beschwerdegegnerin 2 rühre die Ungenauigkeit offensichtlich daher, dass es der Geschädigten aufgrund ihres Drogen- und Medikamentenkonsums Mühe bereitet habe, die Geschehnisse zeitlich präzise einzuordnen. Die Schilderung der eingeklagten Tat beinhalte jedoch ein von den Umständen und der Örtlichkeit her sehr signifikantes Ereignis. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es im besagten Fahrradkeller zu - gemäss seinem Vorbringen allerdings einvernehmlichem - Vaginal- und Oralverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse mithin genau, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen habe.
Zusammenfassend verletze die ungenaue zeitliche Fixierung der Vorfälle das Akkusationsprinzip nicht, weil für den Beschwerdeführer in beiden Fällen kein Zweifel darüber bestanden habe, welches Verhalten ihm zur Last gelegt werde und er sich damit hinreichend habe verteidigen können (angefochtenes Urteil S. 7 - 11).
3.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
50 N. 6 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 140 ff.).
Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen, unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie möglichst genauer Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet.
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Schmid, a.a.O., N. 814; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5).
Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Im Übrigen ergibt sich aus der Anklageschrift auch unzweifelhaft, dass mit der Umschreibung "im Herbst 1998" nicht auf die kalendarische Definition des Herbstes abgestellt wird, sondern dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen wird, B.________ an einem Wochenende vor ihren Herbstferien und damit sicherlich vor deren 16. Geburtstag am 12. Dezember 1998 sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da diese auf einer willkürlichen Beweiswürdigung basiere. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 14 - 49).
4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich jedoch weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
begründete Rügen des Beschwerdeführers.
4.3 Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Vorfall nur sehr ungenau zu beschreiben vermocht und habe sich bezüglich der Fragen, ob er ein Präservativ benutzt habe und ob er bei der oralen Befriedigung zum Orgasmus gekommen sei, in widersprüchliche Aussagen verstrickt (Beschwerde S. 23 - 30).
In Bezug auf den eingeklagten Vorfall in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 von Ende April 2003 (Anklageziffer I.2.2) bringt der Beschwerdeführer vor, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden durch die Tatsache, dass sich bei der ärztlichen Untersuchung keine Spuren einer Vergewaltigung feststellen liessen, eindeutig widerlegt. Ebenso wenig enthalte der ärztliche Bericht einen Hinweis auf angebliche Fesselungsspuren an den Handgelenken, weshalb es willkürlich sei, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft zu bewerten (Beschwerde S. 31 - 38).
4.4 Die Vorinstanz hat insoweit vorab ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 2 sei drogenabhängig und vorbestraft wegen mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten und wegen falschen Zeugnisses. Es bestünden deshalb Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und ihre Aussagen seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen. In erster Linie sei aber nicht die generelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend (angefochtenes Urteil S. 12 - 14).
Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bezüglich des eingeklagten Vorfalls im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) ausdrücklich eingestanden, dass er dort mit der Beschwerdegegnerin 2 Oral- und Vaginalverkehr gehabt habe, wenn er auch behaupte, diese Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien inhaltlich sehr widersprüchlich und dementsprechend unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 19 - 21). Allerdings habe auch die Beschwerdegegnerin 2 nicht einheitlich ausgesagt. Bei der ersten Einvernahme vor der Polizei vom 18. August 2004 seien ihre Aussagen zum Tathergang jedoch nicht unwesentlich durch eine nicht nachvollziehbare Frageabfolge beeinflusst worden. Bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Tat sei deshalb primär auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2004 abzustellen. Entscheidend sei, dass ihre Aussagen im Kerngehalt, d.h. bezüglich der Beschreibung des Geschlechtsverkehrs, übereinstimmten und sehr authentisch wirkten. Es könne daher im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es im besagten Fahrradkeller gegen ihren Willen zu oralem
und vaginalem Verkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 23 - 26).
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, betreffend der Geschehnisse in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 Ende April 2003 (Anklageziffern I.2.2 und I.2.3) habe der Beschwerdeführer explizit eingeräumt, dass es zum Analverkehr gekommen sei. Seine Darstellung der Tatumstände weise jedoch diverse Widersprüche auf (angefochtenes Urteil S. 21 - 23). Die Beschwerdegegnerin 2 dagegen habe den Vorfall detailliert beschrieben. Die Aussagen seien individuell geprägt und wirkten in drastischer Weise realistisch und erlebt. Ihre Schilderung des Geschehenen sei auch vereinbar mit den in den ärztlichen Berichten diagnostizierten Verletzungen. Dass gynäkologisch keine pathologischen Befunde festgestellt worden seien, ändere hieran nichts, denn ein erzwungener Vaginal- oder Analverkehr müsse nicht zwingend äussere Verletzungen nach sich ziehen. Ebenso wenig sei es unplausibel, dass die ärztlichen Berichte keine Fesselungsspuren an den Handgelenken erwähnten. Einerseits sei das Augenmerk der Ärzte bei der Untersuchung mutmasslich nicht auf die Handgelenke gerichtet gewesen und andererseits dürfte ein Gürtel wohl wesentlich weniger in die Haut einschneiden als andere Fesselungsmittel wie etwa eine Schnur. Im Übrigen werde auch durch diverse
Zeugenaussagen belegt, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 von Gewalt geprägt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 26 - 30).
4.5 Willkür im Sinne von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.6 Der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevantes Gewicht zu (Rolf Bender/Armin Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., München 1995, S. 69 ff.). Insbesondere erlaubt die Glaubwürdigkeit der Person keine sicheren Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 128 I 81 E. 2; vgl. auch Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist vielmehr durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu untersuchen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Bender/Nack, a.a.O., S. 105 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (Bender/Nack, a.a.O., S. 150 ff.) zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; vgl. hierzu auch Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, Bern/Göttingen/Toronto 1997, S. 15 ff.).
Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
4.7 Die Vorinstanz ist auf sämtliche entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet. Sie hat sich eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und hat deren Widersprüchlichkeit aufgezeigt. Sie hat auf der anderen Seite nicht verkannt, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und ihrer Verurteilungen zweifelhaft ist. Sie hat deshalb - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit der nötigen Vorsicht gewürdigt. So hat die Vorinstanz namentlich in ihre Beweiswürdigung einbezogen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf den Vorfall im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Sie hat jedoch dargelegt, dass diverse Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen und keine Phantasiesignale erkennbar seien. Im Ergebnis konnte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - folgern, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien im Kerngeschehen konstant und wirkten authentisch, so dass keine begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung vorlägen. Mit sachlichen
Gründen haltbar ist insbesondere auch der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, ein fehlender gynäkologischer Befund schliesse eine Vergewaltigung keineswegs aus. Nicht willkürlich ist schliesslich die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus der Tatsache, dass an den Handgelenken der Beschwerdegegnerin 2 keine Fesselungsspuren festgestellt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei geschlossen hat, es bestünden keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
5.
5.1 Im Fall B.________ macht der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 187

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
5.2 Gemäss Art. 187 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
Gemäss Art. 12 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit Hinweisen).
Nach Art. 187 Ziff. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
5.3 Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer machte sich keine - und somit auch keine falschen - Vorstellungen über das Alter von B.________, weshalb Ziff. 4 von Art. 187

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass infolge einer zu langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Verfahren habe vom Zeitpunkt seiner Verhaftung am 28. Mai 2004 bis zur Fällung des angefochtenen Urteils am 6. September 2007 insgesamt rund drei Jahre und vier Monate gedauert. Das Verfahren sei weder komplex noch sehr umfangreich, so dass eine derart lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen sei. Im Ergebnis sei von einer Verfahrensverzögerung von neun Monaten auszugehen. Dieser sei im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafreduktion von insgesamt neun Monaten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 53 - 57).
6.2 Das in Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
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a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
6.3 Im zu beurteilenden Fall stehen bzw. standen insgesamt sieben Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Das erstinstanzliche Urteil, der angefochtene Entscheid und auch die vorliegende Beschwerdeschrift umfassen mehr als 50 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens verletzt eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren und vier Monaten das Beschleunigungsgebot nicht. Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots namentlich bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten.
Zusammenfassend nahmen vorliegend somit weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch. Da eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen ist, stellt sich auch die Frage der Strafreduktion nicht. Das angefochtene Urteil hält daher auch in diesem Punkt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
7.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten (Beschwerde S. 57 - 60).
7.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2005 wurde die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als zweckmässig erachtet (Gutachten vom 26. September 2005, S. 101). Obwohl sich das Gutachten nicht zur Notwendigkeit einer Verwahrung äusserte, ordnete die erste Instanz in der Folge in ihrem Urteil vom 6. Februar 2006 die Verwahrung des Beschwerdeführers an. Auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers hin holte die Vorinstanz ein Ergänzungsgutachten ein. Der Gutachter sprach sich für eine stationäre therapeutische Massnahme aus und empfahl, von einer Verwahrung abzusehen (Gutachten vom 31. Mai 2007, S. 48 ff.). In ihrem Urteil vom 6. September 2007 ordnete die Vorinstanz daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
Im Kostenpunkt hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer obsiege hinsichtlich seines Antrags, es sei keine Verwahrung auszusprechen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme sich erst aufgrund des Ergänzungsgutachtens als adäquate Massnahme erwiesen habe. Dieses zweite Gutachten wiederum sei unter anderem deshalb notwendig geworden, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, bei der Exploration für das erste Gutachten mitzuwirken. Aufgrund dieser Umstände sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 50).
7.2 Gemäss § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, wobei von dieser Regel in begründeten Fällen abgewichen werden kann, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz willkürfrei folgern konnte, es lägen besondere Umstände vor, welche eine Abweichung vom Regelfall ermöglichten.
7.3 In ihrer Urteilsbegründung ist die Vorinstanz explizit zum Schluss gekommen, das Erstgutachten vom 26. September 2005 erscheine ihr trotz der nur teilweisen Mitwirkung des Beschwerdeführers inhaltlich nachvollziehbar, plausibel und schlüssig, weshalb keine Veranlassung bestünde von der Schlussfolgerung im Gutachten, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme als zweckmässig einzustufen sei, abzuweichen. Da sich das Gutachten aber nicht zur Frage der Verwahrung ausgesprochen habe, sei es notwendig gewesen, ein Ergänzungsgutachten erstellen zu lassen (angefochtenes Urteil S. 44). Wenn die Vorinstanz nun jedoch, wie dargelegt, im Kostenpunkt erwägt, die nunmehr ausgesprochene stationäre therapeutische Massnahme habe sich erst aufgrund des Ergänzungsgutachtens als adäquat erwiesen und die ergänzende Begutachtung sei unter anderem aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der ersten Exploration notwendig geworden (angefochtenes Urteil S. 50), so setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Begründung und verfällt hierdurch in Willkür.
Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich jedoch nur, wenn dieser auch im Ergebnis unhaltbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die erste Instanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
|
a | die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; |
b | die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und |
c | die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. |
Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet, da keine sachlichen Gründe im Sinne von § 396a StPO/ZH bestehen, welche ein Abweichen vom Regelfall der Kostenverlegung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erlauben würden. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Das Rechtsmittel war in den übrigen Punkten von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch insoweit nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Parteientschädigung. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Engler, mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner