Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-914/2013

Urteil vom 6. Oktober 2016

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

X._______,

vertreten durch lic. iur. Urs Freytag, factum advocatur,
Parteien
Davidstrasse 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Massnahmen zur Unfallverhütung,
Gegenstand
Verfügung bfu vom 17. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Handel mit und die Produktion von Zivilschutzeinrichtungen, Garagentoren und Briefkastensystemen sowie den Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte mit allen dazugehörenden Arbeiten (http://www.zefix.ch, abgerufen am 25. August 2016).

B.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 (Vorakten 1/12) informierte die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (im Folgenden: bfu oder Vorinstanz) die X._______ AG, aufgrund der Meldung eines Dritten sei am 16. März 2012 ein Augenschein betreffend das von ihr in Verkehr gebrachte Garagen-Sektionaltor Typ G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2, Produkt-Nr. [...], an der (Adresse), in S._______, erfolgt. Die Kräfte an diesem Garagentor seien gemäss der Norm SN EN 12445:2000 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren" gemessen worden. Die dynamischen Kräfte hätten den Normwert von 400N deutlich überschritten, so sei an der Hauptschliesskante eine mittlere Kraft von 832N bei 50mm über dem Boden gemessen worden. Die zu hohe Kraft stelle ein hohes Risiko speziell bei Kleinkindern dar. Aus diesem Grund sei ein Kontrollverfahren im Rahmen der Marktüberwachung eröffnet worden.

Die X._______ AG wurde aufgefordert, der bfu die folgenden Unterlagen und Informationen einzureichen:

1) Konformitätserklärung für Antrieb und Tor

2) Dokumentation aller notwendigen technischen Unterlagen gemäss Art. 2 Bst. b der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (u.a. Betriebs- und Wartungsanleitung)

3) Kopie der Risikobeurteilung gemäss Maschinenrichtlinie

4) Kraftmesswerte nach Installation

5) Eine Liste der Kunden (in der Schweiz), bei denen ein solches Garagen-Sektionaltor mit identischen Schliesskräften eingebaut bzw. montiert wurde.

C.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (Vorakten 2/170) reichte die nunmehr anwaltlich vertretene X._______ AG mehrere Dokumente ein (Beilagen 1 - 9) und wies darauf hin, sie habe damit alle von der bfu gewünschten Unterlagen, mit Ausnahme der Kundenliste, eingereicht. Sie sei nicht bereit, vor Erlass einer Verfügung die Kundenliste auszuhändigen, da es sich vorliegend um einen Einzelfall handle. Weiter beantragte sie die Wiederholung des Augenscheins unter Anwesenheit der X._______ AG, mit der Begründung, die von der bfu erhobenen Messwerte seien nicht nachvollziehbar und die vorgenommene Messung der bfu entspreche nicht dem Standard.

D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (Vorakten 1/15) teilte die bfu der X._______ AG mit, die eingereichten Dokumente würden nicht genügen, da mit dem Hinweis auf die Schnellprogrammierung nicht bewiesen sei, dass das Garagentor nach der Installation "unter normalen Umständen" richtlinienkonforme Kraftmesswerte aufweise. Die X._______ AG werde daher erneut aufgefordert, den Nachweis der Kraftmesswerte zu liefern. Nach Initial Type-Testing Report [...] gebe es den Test Report PX[...]_G, welcher vermutlich diese Testresultate beinhalte. Andernfalls müsse der Hersteller des Schnellprogramms (und/oder Antriebs) ein solches Dokument vorweisen können.

Die bfu erklärte sich bereit, einen zweiten Augenschein durchzuführen, welcher unter Anwesenheit der X._______ AG am 23. Oktober 2012 stattfand (Vorakten 1/26).

E.
Am 17. Januar 2013 (Vorakten 1/43, BVGer act. 1/1) erliess die bfu die folgende Verfügung:

1. Das Produkt Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 (Produkt-Nr. [...]) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

2. Das Produkt Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 darf in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden, solange die Schliesskräfte nicht der Norm SN EN 12453:2000 entsprechen und keine Konformitätserklärung und Betriebs-/Wartungsanleitung der Maschine beigelegt werden.

3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet bis 26. Juli 2013 die Mängel unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliesskräfte + technische Unterlagen) an allen baugleichen Garagen-Sektionaltoren zu beheben und uns die Messresultate zusammen mit einer Adressliste dieser baugleichen Tore auszuhändigen.

4. Die X._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Punkte einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
PrSG im Unterlassungsfalle.

5. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von Fr. 4'268.10 wird der X._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen.

Zur Begründung führte die bfu aus, das Garagentor erfülle die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach schweizerischem und europäischem Recht nicht. Es habe nicht eruiert werden können, ob dem Erwerber des Garagentors eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung übergeben worden seien. Die - anlässlich beider Augenscheine - gemessenen Schliesskräfte sowohl im ursprünglichen Zustand als auch nach mehrfacher Manipulation der Einstellungsparameter lägen über dem zulässigen Höchstmass.

F.
Hiergegen liess die X._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (BVGer act. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2013 betreffend Garagen-Sektionaltor G._______ sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das beanstandete Garagentor würde vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Beschwerde Rn. 12.4, 12.5, 15.9). Weitaus entscheidender als der Kraftwert seien die Reversierfähigkeit des Tores und der Kraft-Zeit-Verlauf. Durch die Reversierfähigkeit werde der Kraftwert relativiert (Beschwerde Rn. 10.6).

Ausserdem könne die strikte Einhaltung der in der Norm SN EN 12453:2000 genannten Kraftmesswerte für Garagen-Sektionaltore mit elektrischem Antrieb nach dem heutigen Stand der Technik nicht garantiert werden (Beschwerde Rn. 10.9). Es bestehe ein breiter Konsens, dass diese Kraftwerte zwar im Labor, aber nicht in der Praxis eingehalten werden könnten (Beschwerde Rn. 13.2). Als Beweis für diese Behauptung beantragte die Beschwerdeführerin das Einholen einer Gerichtsexpertise zum Stand der Technik betreffend die Einhaltung der Kraftwerte gemäss der Norm SN EN 12453:2000 im Betrieb (Beschwerde Rn. 10.9, 13.2).

Das Garagentor G._______ habe nach der Durchführung der Messungen und Einstellungen der Servicetechniker einen Wert von 464N aufgewiesen, welcher vom zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz N._______, nicht als unzulässig erachtet worden sei (Beschwerde Rn. 10.7). In diesem Zusammenhang beantrage die Beschwerdeführerin, die Einvernahme der Personen, welche am Augenschein vom 23. Oktober 2012 anwesend waren, als Zeugen (Beschwerde Rn. 15.5).

Die Vorinstanz habe ihre Verfügung einzig auf die gemessenen Kraftwerte eines einzigen, seit über 10 Monaten in Betrieb stehenden Garagentors abgestützt (Beschwerde Rn. 14.1). Sie könne daher nicht wissen, ob das Garagentor bei der Inbetriebnahme normenkonforme Kraftwerte aufgewiesen habe (Beschwerde Rn. 15.6). Das Produktsicherheitsgesetz erfasse nur die Sicherheit in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich des Inverkehrbringens, und nicht während einer bestimmten Zeitdauer nach dem Inverkehrbringen. Der Hersteller könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Eigentümer des Garagentors seine Pflichten in Bezug auf die Wartung nicht wahr nehme (Beschwerde Rn. 12.3).

Ausserdem sei es unverhältnismässig, von einem Einzelfall auf die Gesamtheit der Garagen-Sektionaltore G._______ zu schliessen (Beschwerde Rn. 14.5, 15.7). Zudem würden andere Vertreiber desselben konstruktiven Tordesigns von der Vorinstanz nicht belangt (Beschwerde Rn. 18.3)

Konformitätserklärung und Betriebs-/Wartungsanleitung seien dem Käufer übergeben worden (Beschwerde Rn. 16.4). Die angeordneten Massnahmen eines Inverkehrbringungsverbots sowie der Behebung der angeblichen Mängel an sämtlichen baugleichen Garagentoren mitsamt Aushändigung der Messresultate und Adressen an die Vorinstanz seien widerrechtlich, unzumutbar, unverhältnismässig, willkürlich und verletzten das Gleichbehandlungsgebot (Beschwerde Rn. 16.5, 17.1, 18.2, 18.3).

Zudem sei die Verfügung nicht hinreichend begründet worden, um eine drastische Massnahme wie ein Inverkehrbringungsverbot zu rechtfertigen (Beschwerde Rn. 14.3).

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 (BVGer act. 2) einverlangte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ging am 11. März 2013 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (BVGer act. 8) beantragte die Vor-instanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Als Begründung brachte sie vor, auch beim zweiten Augenschein seien trotz zusätzlichen Anpassungen am Antrieb zu hohe Schliesskräfte gemessen worden, womit die Beschwerdeführerin die Norm SN EN 12453 nicht oder nur teilweise angewendet habe (Vernehmlassung S. 2, 5). Die Risikobeurteilung der Beschwerdeführerin sei ungenügend, womit der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass die Alternativlösung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie entspreche (Vernehmlassung S. 5).

Vorliegend beziehe sich die Konformitätsbewertung auf eine Erstprüfung nach Kapitel 6.2 der Norm SN EN 13241-1, womit werkseigene Produktionskontrollen durchgeführt werden müssten. Das bedeute, die Beschwerdeführerin hätte nach der Installation des Tores eine stichprobenartige Kontrolle vornehmen müssen, was sie jedoch versäumt habe. Eine Schnellprogrammierung genüge hierfür nicht, vielmehr hätte nach der Installation und Schnellprogrammierung eine Messung der Schliesskräfte durchgeführt werden müssen (Vernehmlassung S. 10).

Gemäss Auskunft des Betreibers sei ihm keine Konformitäts- und Bedienungsanleitung abgegeben worden (Vernehmlassung S. 11).

Weiter erklärte die Vorinstanz, die Bemerkung ihres Mitarbeiters N._______ müsse relativiert werden. Wenn die dynamischen Kräfte von 400N nur geringfügig überschritten würden, bestehe zwar die Vermutungswirkung nicht, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten worden seien, aber durch eine Risikobeurteilung könnte die Situation unter Umständen dennoch als sicher beurteilt werden. Eine solche habe die Beschwerdeführerin aber nicht vorgenommen (Vernehmlassung S. 8, 14).

I.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 ihre Rechtsbegehren und deren Begründung (BVGer act. 10). Ergänzend brachte sie vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung erstmals vorgebracht, das Tor sei von Anfang an, d.h. schon bei Inbetriebnahme nicht korrekt eingestellt gewesen und habe neu Ziffer 6 der Norm SN EN 13241-1 beigezogen, welche für die Konformitätsprüfung eine Erstprüfung sowie eine werkseigene Produktionskontrolle vorschreibe (Replik S. 3, 4). Sie sei ein ISO 9001:2008 zertifiziertes Unternehmen. Die Prozesse zur Herstellung von Garagentorprodukten seien genau geregelt und im QS-System schriftlich festgehalten. Ausserdem verfüge sie über einen werkseigenen Prüfstand mit Dauerfunktionstests. Die Produktionskontrolle werde laufend bewertet, überwacht und evaluiert, was durch ein jährliches Überwachungsaudit sichergestellt werde (Replik S. 4). Aus der Norm SN EN 13241-1 lasse sich nicht ableiten, dass die Kraftwerte bei jedem installiert Tor vor Ort stichprobenweise gemessen werden müssten (Replik S. 5). Es sei dem Hersteller überlassen, wie er die werkseigene Produktionskontrolle organisiere. Anstelle einer Prüfung des fertigen Produkts könne auch eine reine Verfahrenskontrolle treten. Die werkseigene Produktionskontrolle sei kein Kontrollinstrument für jedes einzelne Produkt (Replik S. 6). Das Garagen-Sektionaltor sei vor Ort mittels der Schnellprogrammierung und Lernfahrten eingestellt worden (Replik S. 8). Zusätzlich sei ein sogenannter Schulter- und Fusstest durchgeführt worden (Replik S. 9).

Weiter habe die Beschwerdeführerin dem Betreiber des Tores anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2013 im Zivilverfahren FV[...] vor Bezirksgericht Winterthur die Betriebs- und Wartungsanleitung erneut ausgehändigt, woraufhin dieser geantwortet habe, diese Dokumente bereits erhalten zu haben (Replik S. 11).

J.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 29. Oktober 2013 (BVGer act. 15) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung und brachte ergänzend vor, die Produkte müssten beim Inverkehrbringen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Für Maschinen, welche keine Einstellungen vor Ort benötigen würden und die Montage komplett beim Hersteller erfolgen könne, sei der Nachweis der Konformität allein anhand der technischen Unterlagen erbringbar. Dies sei aber für Toranlagen, die bei der Inbetriebnahme gewisse Einstellungsarbeiten benötigen würden, kaum möglich. Zur Kontrolle, ob alle Einstellungsarbeiten an der Mechanik und am Antrieb korrekt ausgeführt worden seien, brauche es eine Kontrollmessung zur Überprüfung der Schliesskräfte (Duplik S. 3). Die Einstellparameter von Antrieb und Torsionsfedern der Erstprüfung seien im Test Report nicht aufgeführt. Es sei nirgends ersichtlich, dass die Einstellparameter aus der Erstprüfung bereits im Antrieb programmiert seien, vielmehr sei der Montage- und Bedienungsanleitung des Antriebs M._______ Typ 3.2 zu entnehmen, dass dieser für verschiedene Garagentore (z.B. auch Roll- und Kipptore) einsetzbar sei, womit der Antrieb jeweils für die entsprechende Toranlage eingestellt werden müsse. Eine Kontrollmessung sei die einzige Möglichkeit, die Werte zu kontrollieren (Duplik S. 6, 7).

Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Schulter- und Fusstest sei ungeeignet und verstosse gegen das Arbeitsgesetz (Duplik S. 7).

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen würde, dass der Nachweis der Konformität der Toranlage erbracht werden könne, ohne die Messwerte nach der Inbetriebnahme des Tores zu kontrollieren und zu belegen, oder ohne alle sicheren Einstellwerte von Antrieb und Mechanik festzuhalten, dann hätte sie keine Möglichkeit mehr, automatisierte Toranlagen im Rahmen des PrSG-Auftrages zu kontrollieren (Duplik S. 11).

K.
Mit nachträglicher Eingabe vom 19. November 2013 (BVGer act. 17) reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein, unter anderem eine Information des deutschen Händlers H._______, wonach dieser für seine Tore eine Messtoleranz von +20% festgelegt habe.

L.
Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (BVGer act. 19) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung und hielt ergänzend fest, die Verbandsrichtlinie "Kraftmessung an Toren" (Revision 1), Stand März 2013, bestätige die Grenzwerte der Schliesskraft gemäss Norm SN EN 12453 als anerkannten Stand der Technik (Eingabe S. 2).

M.
Mit nachträglicher Eingabe vom 1. Juli 2015 (BVGer act. 23) erklärte die Beschwerdeführerin im Detail den Aufbau des Garagen-Sektionaltors G._______ und legte diverse zusätzliche Unterlagen sowie ein korrigiertes Beweismittelverzeichnis (im Folgenden: B-act.) ins Recht.

N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).

1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
der Verordnung über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111], Art. 3 und Anhang Bst. a Ziff. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [im Folgenden: Verordnung des WBF; SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit das VwVG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. auch Art. 10 Abs. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG und Art. 23
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
PrSV).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.5 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; vgl. auch Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Der bfu steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung und Marktüberwachung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundes-verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. dazu auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90, Rz. 2.154).

2.
Im Folgenden werden - soweit nichts anderes vermerkt - die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (17. Januar 2013) anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und Normen dargestellt.

2.1 Das PrSG hat per 1. Juli 2010 das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (aSTEG; [AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2573] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [aSTEV], AS 1995 2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583) abgelöst, weshalb zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist.

2.1.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 127 V 466 E. 1). Es steht somit die Frage der Anwendung des bisher geltenden Rechts im Raum.

2.1.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat - soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e/aa mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Verfahrensvorschriften sind zudem grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 327a). Soweit strafrechtliche Bestimmungen zur Diskussion stehen, gilt auch für den Bereich des Nebenstrafrechts, das heisst der neben dem StGB bestehenden Bundesgesetze, der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior; Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf Roland Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 333 N. 16 StGB).

2.1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2013, also zeitlich nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen), sodass dieses grundsätzlich anwendbar ist (vgl. dazu auch Art. 20 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben.
2    Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
PrSG; Urteil des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 3).

2.1.4 Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG weiter und das Schutzniveau höher (siehe Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 N. 76 ff.). Aus den Übergangsbestimmungen zum PrSG (Art. 21
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG) ergibt sich, dass Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden dürfen. Nach Art. 21 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG muss jeder Hersteller, Importeur oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Art. 8
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
PrSG notwendig sind.

2.1.5 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 (BVGer act. 23) ist zu entnehmen, dass das Garagen-Selektionaltor G._______ an der (Adresse), in S._______, aus den folgenden Bestandteilen zusammengebaut wurde: Paneelen des Herstellers T._______, Torbeschläge System D._______ Typ 7 der Firma D._______ und dem M._______-Antriebssystem Typ 3.2 der Firma M._______. Aus dem Abnahme-/Übergabeprotokoll geht hervor (Vorakten 2/14, B-act. 7), dass das besagte Garagen-Sektionaltor am 1. Dezember 2011 installiert und damit innerhalb der Übergangsfrist von Art. 21
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG in Verkehr gebracht wurde.

2.1.6 Für die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens massgeblich, das heisst, es ist das aSTEG anwendbar, wobei zu beachten ist, dass Art. 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
-7
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
PrSG dem aSTEG entsprechen. Demgegenüber sind die übrigen Bestimmungen des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen), einschliesslich der Vorschriften über die Marktüberwachung, Durchführung und das Verfahren (Art. 9ff
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
. PrSG und Art. 19ff
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
. PrSV), sofort anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 3.3).

2.2 Das aSTEG bezweckte die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von technischen Handelshemmnissen, wobei das schweizerische Recht insbesondere auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden soll (STEG-Kommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Juli 2007, S. 16).

Das PrSG, welches wie erwähnt das aSTEG abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern, und gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1f
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
. PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine behördliche Zulassung von Produkten ist - entsprechend dem "New Approach" (vgl. Hess, a.a.O., Art. 4 N. 15 ff.) - nicht vorgesehen, sondern vielmehr das System der nachträglichen Kontrolle beziehungsweise der Marktkontrolle (vgl. Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG i.V.m. Art. 19
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a  Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b  Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c  Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d  Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e  einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f  persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g  übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
PrSV; vgl. dazu auch Art. 6 aSTEG in Verbindung mit Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kommentar, S. 15 f. und 26 ff.).

2.3 Produkte dürfen gemäss Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
PrSG, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]). Anders als nach dem bis zum 30. Juni 2010 geltenden Recht, wonach gemäss Art. 3 aSTEG technische Einrichtungen und Geräte nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden, erfasst Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG somit auch die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung; damit ist auch der vorhersehbare und übliche, jedenfalls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch erfasst (Hess, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.). Ausserdem genügte gemäss Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
aSTEG, wenn ein Produkt nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, während gemäss PrSG auch der Stand des Wissens berücksichtigt werden muss. Mit dem Begriff Stand des Wissens und der Technik soll ein sicherheitstechnischer Standard festgelegt werden, der graduell höhere Anforderungen stellt als die Herstellung nach dem Stand der Technik (vgl. Hess, a.a.O. Art. 3 N. 29). Wie zu zeigen sein wird, entspricht das Garagen-Sektionaltor an der (Adresse) in S._______ bereits den anerkannten Regeln der Technik nicht, womit vorliegend nicht relevant ist, dass das PrSG höhere Anforderungen stellt als das aSTEG und auch gefestigtes Wissen einbezieht.

2.4 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
und 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
PrSG; vgl. hierzu die analoge Regelung in Art. 4 aSTEG).

2.5 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 4b Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
aSTEG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 2 aSTEG). Die Vermutung erfasst nur die Herstellung nach Normen, welche vom zuständigen Bundesamt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet wurden, um die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Sonstige technische Spezifikationen sind rein industrielle Standards, denen eine solche Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. Hess, a.a.O., Art. 5 N. 16 f.). Die Vermutungswirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG gilt nur für jene Normen, welche harmonisiert und im Bundesblatt veröffentlicht wurden (Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; Urteile des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 5.6.3 und C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.8). Für den Konformitätsnachweis verweist Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG auf Art. 17
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 17 Grundsatz
1    Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
2    Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:
a  der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann;
b  sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
c  ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.
3    Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36
und 18
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen
1    Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a  in der Schweiz akkreditiert ist;
b  durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2    Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a  die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b  die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3    Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.
THG (vgl. E. 2.8 hiernach). Die Vermutung von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass das Produkt gleichwohl die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7440). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; vgl. Art. 4a Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
aSTEG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG; vgl. auch Art. 4a Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
aSTEG).

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
aSTEG).

2.6 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
-5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen können (Art. 10 Abs. 1
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung - 1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
1    Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2    Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
PrSV; vgl. auch die analoge Regelung in Art. 8 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
Satz 1 aSTEV).

2.7 Nach Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1). Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt vorliegend der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit, SR 930.111.5, Anhang lit. a Ziff. 2).

Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG kann das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen
oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen (Art. 10 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG).

Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen vollständig sind, und - sofern erforderlich - eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
und 4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
PrSV).

2.8 Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG verweist, wie bereits erwähnt, für den Nachweis der Konformität auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Das THG stellt ein Rahmengesetz zum freien Warenverkehr dar. Es gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt und enthält horizontale Bestimmungen, die sich auf die Sektorgesetze auswirken. Das THG ergänzt die sektoriellen Bestimmungen soweit nötig. Entsprechend umfasst das Gesetz Grundsätze für die Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften und enthält Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen sowie über die Akkreditierung, die Normung und zum Konformitätsnachweis (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7414f.). Das THG und das PrSG sind horizontale Rahmenerlasse, welche sich gegenüber der produktespezifischen Sektorgesetzgebung abgrenzen. Sie stellen zwei komplementäre Rahmenerlasse dar: Das THG bezweckt durch die Schaffung einheitlicher Grundlagen, dass unnötige technische Handelshemmnisse in allen Phasen und auf allen Stufen der Vorbereitung, des Erlasses und der Anwendung von Produktevorschriften vermieden werden. Das PrSG hingegen bezweckt in erster Linie, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7426).

2.9 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
THG sind die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. In diesem Sinne sind die Sicherheitsanforderungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 207 vom 23. Juli 1998, S.1; im Folgenden: MRL 98/37/EG) in Anwendung des aSTEG und der aSTEV im Schweizer Recht umgesetzt worden. Am 29. Juni 2006 ist die neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 157/87 vom 9. Juni 2006; im Folgenden: MRL 2006/42/EG) in der EU in Kraft gesetzt worden. Die Anpassung des Schweizer Rechts an die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG erfolgte mit der Maschinenverordnung (Verordnung über die Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008, Maschinenverordnung, MaschV, SR 819.14; in Kraft seit 29. Dezember 2009, vgl. Art. 8
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
MaschV, vgl. Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen, https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1513/Bericht.pdf, im Folgenden: Bericht Maschinenverordnung, besucht am 25. August 2016).

2.10 Nach Art. 1 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
PrSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit anwendbar, als nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Für Maschinen (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 - 3 der MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1 aSTEV in der bis 28. Dezember 2009 geltend gewesenen Fassung) beziehungsweise ab 29. Dezember 2009 die Maschinenverordnung sowie die MRL 2006/42/EG. Das PrSG bleibt bei Lücken dieser sektorialen Erlasse und bezüglich allgemeiner Bestimmungen immer subsidiär anwendbar (Theodor Bühler, Die Produktsicherheit als Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, 2012, S. 36).

2.11 Die Maschinenverordnung bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit von neu in Verkehr gebrachten Maschinen und die Vermeidung von Handelshemmnissen (Bericht Maschinenverordnung S. 2). Sinn und Zweck der Vorschriften bezüglich Maschinensicherheit ist es, die Gefahr, welche von der Maschine als solche ausgeht, zu reduzieren. Die Sicherheit vorwiegend mit organisatorischen Vorkehrungen erreichen zu wollen, würde somit dem Sinn und Zweck der Maschinensicherheit widersprechen, da die Gefahr, welche von der Maschine selber ausgeht, nicht entsprechend dem Stand der Technik eingeschränkt würde (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.1). Gemäss Art. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
MaschV regelt die Maschinenverordnung das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie MRL 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie).

2.12 Beim Garagen-Sektionaltor G._______ handelt es sich um eine Maschine im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
MaschV und Art. 2 Bst. a MRL 2006/42/EG (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.1), welche von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht wurde.

Art. 2 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV sieht vor, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden (Bst. a); und zudem die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a - e sowie Abs. 2 und 3 (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme) und Art. 12
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
(Konformitätsbewertung) und Art. 13
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
(unvollständige Maschine) erfüllen (Bst. b).

2.13 Aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a MRL 2006/42/EG gelten für Maschinen die im Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen.

2.13.1 Gemäss MRL 2006/42/EG, Anhang I Ziff. 1, Allgemeine Grundsätze, hat der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

2.13.2 Gemäss Ziff. 1.1.1 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG bezeichnet der Ausdruck "Gefährdung" eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden und gemäss Bst. i die "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.

2.13.3 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG ist die Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen - aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine - Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Massnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschliesslich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, ausser Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

Nach Ziff. 1.1.2 Bst. b des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei der Wahl der angemessensten Lösung folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge: Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine), Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen, und Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung. Organisatorische Massnahmen erfolgen somit zuletzt (vgl. E. 2.11 hiervor).

2.13.4 Gemäss Ziff. 1.3.7 des Anhangs I MRL 2006/42/EG müssen die beweglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert werden; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen.

2.13.5 In Anwendung von Art. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.

2.13.6 Dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG ist auf Seite 150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen technische Spezifikationen enthalten, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands der Technik findet ihren Niederschlag in späteren Änderungen oder Überarbeitungen harmonisierter Normen. In dieser Hinsicht setzt das durch die Anwendung einer harmonisierten Norm mögliche Sicherheitsniveau einen Massstab, der von allen Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Ein Hersteller, der sich für Alternativlösungen entscheidet, muss nachweisen können, dass diese Lösungen, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MRL entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösungen ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem, das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erzielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, 2. Aufl., Juni 2010, im Folgenden: Leitfaden; < http://www.maschinenrichtlinie.de/fileadmin/dokumente/Leitfaden-Maschinenrichtlinie_2006-42-EG_Deutsche_Uebersetzung.pdf>, abgerufen am 25. August 2016, vgl. auch Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.2).

Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Gliederung der Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche Maschinen anwendbare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden müssen. Dazu gehören Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitungen und Terminologie. Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind Normen mit sicherheitstechnischen Aussagen, die nicht nur eine einzelne Maschine betreffen, sondern in ähnlicher Weise für eine Gruppe von verschiedenen Maschinen oder Anwendungen gelten. Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) behandeln spezifische Sicherheitsanforderungen für einzelne Maschinen bzw. Maschinengruppen (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.8 mit Hinweis). Ausschliesslich Typ-C-Normen können eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG auslösen (vgl. STEG-Kommentar, S. 12f. zu Art. 4a Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
aSTEG, welcher weitgehend Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG entspricht).

2.14 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c MRL 2006/42/EG hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind und insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen. Die Betriebsanleitung ist der Maschine beizulegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang I Ziff. 1.7.4).

2.15 Art. 5 Abs. 1 Bst. d MRL 2006/42/EG verweist für das Konformitätsbewertungsverfahren auf Art. 12 MRL 2006/42/EG. Bei Toren handelt es sich um Maschinen, welche nicht in Anhang IV der MRL aufgeführt sind, womit der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschine durchzuführen hat (Art. 12 Abs. 2 MRL 2006/42/EG). Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen zu erstellen (Anhang VIII Ziffer 2 MRL 2006/42/EG) und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellte Maschine mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen (Anhang VIII Ziffer 3 MRL 2006/42/EG).

2.16 Gemäss Art. 5 Bst. e MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

2.17 Die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Toren werden in der Typ-C-Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 aufgeführt, welche harmonisiert und im Bundesblatt publiziert wurde (vgl. hierzu Verzeichnis der SUVA vom 5. Mai 2014 betreffend die anwendbaren Richtlinien und Normen für Maschinen, S. 20; , abgerufen am 25. August 2016; vgl. auch BBl 2004 2594; 2011 9040; 2014 7425). Die Europäische Union hat gegenüber dieser Norm einen Vorbehalt angebracht, indem sie festhielt, in Bezug auf die Verweisung auf die Norm EN 12453:2000 begründe deren Anwendung keine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Ziffer 1.3.7 und 1.4.3 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (vgl. Amtsblatt der EU vom 15. Januar 2016/C 14/65).

Die Normen EN 12453:2000 und EN 12445:2000, auf welche die Norm EN 13241-1:2003+A1:2011 verweist, wurden nicht harmonisiert (vgl. SUVA-Verzeichnis 2014, S. 18), womit ihnen keine Bedeutung im Sinne der gesetzlichen Vermutung von Art. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG (beziehungsweise Art. 4b Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
STEG) zukommt, jedoch geben sie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik die nach Auffassung der Experten einzuhaltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wieder (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.4).

Anders als die Europäische Union hat die Schweiz gegenüber den Verweisen der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 auf die Norm SN EN 12453:2000 keinen Vorbehalt vorgebracht, womit bei Einhaltung derselben eine Konformitätsvermutung vorliegt. Dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist auf Seite 98 zu entnehmen, wenn auf eine Norm oder einen Teil der Norm durch einen normativen Verweis in einer europäischen Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der Norm oder des Normenteils, auf die/den verwiesen wird, zu einem Teil der harmonisierten Norm und deren Anwendung begründet die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die hiermit abgedeckt werden. Daran ändert nichts, dass die Norm ihrerseits auf nicht harmonisierte Normen verweist.

Hinsichtlich der Kraftbetätigung verweist die Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 in Ziffer 4.3.1 (Allgemeines) auf die Norm EN 12453:2000 insgesamt. Für die Beseitigung oder Sicherung von Gefahrenstellen durch Quetschen, Scheren und Einziehen verweist die Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 in Ziffer 4.3.2 für die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen auf die Norm EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1, welche verschiedene Möglichkeiten vorsieht, wie zum Beispiel in Lemma fünf die Begrenzung der Kräfte. Aufgrund der Verweisung in Ziffer 4.3.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 auf die Norm EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1.5 und 5.1.3 und der darin enthaltenen Verweisung auf Anhang A, Tabelle A.2.1, ist bei Sicherung der Gefahrenstellen durch eine Kraftbegrenzungseinrichtung die dynamische Kraft zwischen Schliesskante und Gegenstandschliesskante auf 400N während 0.75 Sekunden zu beschränken. Nach 0.75 Sekunden muss die statische Kraft auf unter 150N und nach 5 Sekunden auf unter 25N absinken (Bst. A.2.2). Entscheidet sich der Hersteller, die Gefahrenstellen durch Kraftbegrenzung zu sichern, sind diese maximalen Werte zwingend einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 E. 4.4.4), da sie den Stand der Technik wiedergeben, andernfalls liegt keine Konformitätsvermutung vor. Die Prüfung der Einhaltung der Betriebskräfte bei Kraftbegrenzungseinrichtungen erfolgt entsprechend der Verweisung in Ziffer 4.3.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 nach der Norm EN 12445:2000 Abschnitt 5.

2.18 Nach Ziffer 6.1 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 muss die Konformitätsbewertung auf einer Erstprüfung nach Ziffer 6.2 oder auf einer vor Ort durchgeführten Prüfung nach Ziffer 6.3 und auf der werkseigenen Produktionskontrolle beruhen. Das heisst, neben einer werkseigenen Produktionskontrolle muss entweder eine Erstprüfung oder eine Prüfung vor Ort durchgeführt worden sein.

2.18.1 Gemäss Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 muss eine Erstprüfung die Konformität des Prüfmusters mit sämtlichen in Ziffer 4.2 angegebenen Anforderungen, im Falle von kraftbetätigten Toren mit den in Ziffer 4.3 angegebenen Anforderungen und den für zusätzliche Eigenschaften geltenden Teilen von Ziffer 4.4 nachweisen.

Ziffer 4.2 beinhaltet mechanische Aspekte und Ziffer 4.3 Anforderungen hinsichtlich Kraftbetätigung mit Verweis auf EN 12453:2000 und SN EN 12445:2000. Gefahren durch Quetschen, Scheren oder Anstossen müssen beseitigt oder gesichert werden (Ziff. 4.3.2), zum Beispiel durch Begrenzung der Schliesskräfte auf für den Benutzer sichere Werte (Ziff. 4.3.3). Die Norm EN 12453:2000 begrenzt die zulässigen Schliesskräfte.

2.18.2 Eine Prüfung vor Ort gemäss Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 ist nur bei durch den nachträglichen Einbau einer Antriebseinheit entstandenen kraftbetätigten Toren durchzuführen und dient der Erklärung, dass das eingebaute Produkt die in Ziffer 4.2.3, 4.2.8 und 4.3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

2.18.3 Der Hersteller muss in Anwendung von Ziffer 6.4 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 eine permanente interne Kontrolle der Produktion durchführen. Sämtliche durch den Hersteller festgelegten Elemente, Anforderungen und Vorgaben müssen systematisch in schriftlicher Form als Richtlinien und Verfahrensanweisungen dokumentiert werden. Das festgelegte Produktionskontrollsystem muss ein allgemeines Verständnis der Qualitätssicherung sicherstellen. Es muss ausserdem ermöglichen, dass die geforderten Eigenschaften wiederholt erreicht werden. Sämtliche unter Befolgung eines festgelegten Prüfplanes erzielten Prüf- und Inspektionsergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle müssen aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen eindeutige Angaben dazu enthalten, ob das Produkt die festgelegten Annahmekriterien erfüllt. Erfüllt das Produkt die Annahmekriterien nicht, so gelten die Vorschriften zum Umgang mit nichtkonformen Produkten. Das festgelegte Produktionskontrollsystem muss ausserdem die Überprüfung der Wirksamkeit des Produktionskontrollsystems sicherstellen. Die Dokumentation muss die in Ziffer 6.4 aufgelisteten Mindestangaben enthalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Für Hersteller, die den Einbau ihrer Produkte selbst fertigstellen, gilt, dass das System zur Kontrolle des Einbaus Teil der werkseigenen Produktionskontrolle sein muss.

3.
Zunächst ist die Frage der Beweislast zu klären. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 nach der Typ-C-Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2001 hergestellt wurde und damit die Vermutung greift, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
PrSG i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c sowie Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 12 MRL 2006/42/EG i.V.m. Art. 3
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV und Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
i.V.m. Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG).

3.1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bzw. der die Konformitätsvermutung auslösenden technischen Normen ist in einem sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen (vgl. Art. 7
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
PrSG). Es handelt sich dabei um ein Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse, welches den Herstellern in Anpassung an die europäischen Vorschriften ermöglicht, die Konformität ihrer Produkte in Eigenverantwortung mit einem flexiblen und effizienten Verfahren nachzuweisen (vgl. zum Ganzen Art. 4
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
und Art. 5
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 5
1    Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:
a  zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wobei mindestens bei einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformitätsbewertung selbst vorzunehmen;
b  Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Voraussetzung für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche Tätigkeiten vorgesehen.
2    Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.
3    Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.19
THG und die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 579 ff., insb. 585 ff.).

Wie bereits erörtert (vgl. E. 2.15 hiervor) erfolgt die Bewertung der Konformität von Garagen-Sektionaltoren mit interner Fertigungskontrolle (Art. 5 Abs. 1 Bst. d MRL i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. a MRL i.V.m. Anhang VIII MRL 2006/42/EG). Konkretisiert wurde das entsprechende Verfahren in der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011, welche in Ziffer 6.1 eine Erstprüfung oder eine Prüfung vor Ort und eine werkseigene Produktionskontrolle vorschreibt (vgl. E. 2.18 hiervor).

3.2 Beim umstrittenen Garagen-Sektionaltor (Produkt Nr. [...]) wurde nicht nachträglich eine Antriebseinheit eingebaut, womit keine Prüfung vor Ort im Sinne von Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 durchgeführt werden muss. Die Vorinstanz verlangte denn auch keine solche Prüfung, sondern die Kontrolle der Schliesskräfte am eingebauten Objekt vor Ort im Sinne einer internen Produktionskontrolle (Verfügung E. 3.2, Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 10). Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 ist vorliegend somit nicht einschlägig.

3.3

3.3.1 Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Februar 2013 (BVGer act. 1) auf Seite 12 ausführte, die Konformität für das Produkt G._______ in Verbindung mit dem Torantrieb M._______ Typ 3.2 ergebe sich aus der Konformitätserklärung des Antriebherstellers (B-act. 2), den Erstprüfberichten des schwedischen Instituts SP Swedish National Technical Research Institut (B-act. 3a und 3b) und dem Test Report PX[...]_G (B-act. 10), hielt sie in der nachträglichen Eingabe vom 1. Juli 2015 fest (BVGer act. 23), der Nachweis der Konformität ergebe sich aus dem Prüfbericht des schwedischen Instituts SP Swedish National Technical Research Institut (B-act. 3a), der Konformitätserklärung inklusive Kombinationsmuster des Antriebherstellers (B-act. 34, B-act. 39) sowie den TÜV-NORD- bzw. SP-Prüfberichten (B-act. 35-38).

Sie stützt die Konformität damit auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich zu den Akten gegebenen Beweismittel. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch geltend gemacht werden und sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie verspätet vorgebracht werden. Massgebend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 1021 mit Hinweisen). Die erst im Beschwerdeverfahren nach Schluss des Schriftenwechsels eingereichten Dokumente sind bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin nahm die Erstprüfung nicht selber vor, sondern überliess dies unter anderem der anerkannten schwedischen Prüfstelle SP Technical Research Institute of Sweden (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-5814/2009 vom 24. August 2010 E. 2.5), welche eine Prüfung nach europäischen Rechtsvorschriften vornahm und die Konformität mit der Norm EN 13241-1:2003 bestätigte (Vorakten 2/162, B-act. 3a). Geprüft wurden Tore mit den folgenden Bestandteilen:

- Masse: Breite 5000mm, Höhe 3000mm, Torgrösse maximal 11m2, "[...] panels" maximale Breite 3500mm.

- Paneelen: diverse Paneelen u.a. von T._______

- Beschläge: D._______ Typ 5, Typ 6, Typ 7

- Torgewicht: 97kg bis 180kg, wobei mit Antrieb M._______ Typ 3.0 ein Torgewicht von 162kg vorlag (vgl. Tabelle 3a)

- Torantriebe (Tabelle 3a): diverse Torantriebe u.a. M._______ Typ 1.0, Typ, 2.0, und Typ 3.0

3.3.3 Das vorliegend umstrittene Tor, Produkt Nr. [...], an der (Adresse) in S._______, ist ein Garagen-Sektionaltor des Typs G._______ (vgl. Auftragsbestätigung B-act. 40 Position 4/2) mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. Auftragsbestätigung B-act. 40 Position 10/2). Die Bezeichnung G._______ definiert die Torbestandteile, vorliegend T._______ Paneelen (B-act. 31 Positionen 20 und 70 in Verbindung mit B-act. 32) und Beschläge System D._______ Typ 7 (B-act. 31 Positionen 370 und 380 in Verbindung mit B-act. 33/1 und 33/2). Aus dem Augenscheinprotokoll (B-act. 13) geht hervor, dass das Produkt Nr. [...] eine Torgrösse von 2500mm x 2125mm und ein Torflügelgewicht von 165kg aufweist.

Das Produkt Nr. [...] enthält somit dieselben Paneelen und Torbeschläge wie das Prüfmuster B-act. 3a. Soweit entspricht es diesem, jedoch wurde als Torantrieb M._______ Typ 3.2 eingebaut und das Flügelgewicht beträgt nicht wie beim Prüfmuster 162kg, sondern 165kg. Der Prüfbericht B-act. 3a allein genügt somit nicht, um die Konformität zu belegen.

3.3.4 Im Auftrag der D._______ führte die schwedische Prüfstelle SP eine weitere Prüfung von Sektionaltoren durch (B-act. 3b). Getestet wurde ein Sektionaltor mit den Abmessungen 2500mm x 2125mm, einem Torgewicht von 165kg, einem Torantrieb M._______ Typ 3.2, Torpaneelen von T._______ und Torbeschlägen von D._______ (B-act. 10). Statt den Systemen D._______ Typ 5, Typ 6 Typ 7 wurden jedoch die Systeme D._______ Typ 8, Typ 9, Typ 10 verwendet. Somit kann dieser Bericht nicht als Beweis für die Konformität dienen.

3.3.5 Die TÜV NORD CERT GmbH & Co. KG (B-act. 36) verglich im Jahr 2008 die Antriebe M._______ Typ 1.0, Typ 2.0 und Typ 3.0 mit den neuen Antrieben M._______ Typ 1.2, Typ, 2.2 und Typ 3.2 und kam zum Schluss, die neuen Antriebe in Kombination mit Toren, bei denen die Einhaltung der Betriebskräfte schon mit dem jeweiligen Vorgängermodell erfüllt worden seien, würden die Betriebskräfte in gleicher Weise einhalten können. Die Herstellerin des Antriebs M._______ bestätigte mit Konformitätserklärung vom 24. Oktober 2008 (B-act. 34), dass die Torantriebe M._______ Typ 1.0, Typ 2.0 und Typ 3.0, Typ 1.2, Typ, 2.2 und Typ 3.2 und 2.2 speed mit den Sektionaltoren des Herstellers D._______ kombinierbar seien und die Betriebskräfte gemäss der Norm EN 13241-1 übereinstimmen würden. Dies ist nachvollziehbar, wie ein Vergleich der technischen Daten der Antriebe M._______ Typ 3.0 (vgl. http://www.x._______/[...]pdf, abgerufen am 25. August 2016) und M._______ Typ 3.2 (B-act. 4) zeigt. Die Zug- und Druckkraft 1000N und die Torlaufgeschwindigkeit 0.14m/s sind bei beiden Antrieben gleich. Unterschiedlich ist einzig der Stromverbrauch im Stand-by-Modus, der beim Antrieb M._______ Typ 3.0 3.9W und beim Antrieb M._______ Typ 3.2 1,7W beträgt. Die Austauschbarkeit der Antriebe M._______ Typ 3.0 und Typ 3.2 ist damit belegt.

3.3.6 Die D._______ B.V. beauftragte das Prüflabor TÜV NORD CERT GmbH mit der Prüfung des Sektionaltors D._______ mit Beschlägen Typ 7 und Torantrieb M._______ Typ 3.0 (B-act. 38). Die Abmessung des Torflügels betrug 2500mm x 2125mm und das Torgewicht wurde auf 180kg erhöht. Hieraus ergibt sich, dass die Kombination von Antrieb M._______ Typ 3.0 mit Torbeschlägen von D._______ Typ 7 bei einem Torgewicht bis zu 180kg der Norm EN SN 13241-1:2003 entspricht. Die Austauschbarkeit der Antriebe Typ 3.0 und Typ 3.2 wurde mit dem Bericht B-act. 36 bestätigt. Da die Paneelen T._______ mit den Beschlägen von D._______ Typ 7 kombinierbar sind (B-act. 3a), ist die Konformität für das Gesamtsystem belegt.

3.3.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund der obengenannten eingereichten Prüfberichte und Konformitätserklärungen die Anforderungen an eine Erstprüfung im Sinne von Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten, vielmehr hielt sie am 30. Mai 2013 selber fest, die Erstprüfung sei durch das Labor erfolgreich durchgeführt worden (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 17).

3.4 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin genügt für die Annahme einer Konformitätsvermutung eine Erstprüfung allein nicht (Beschwerde BVGer act. 1 S. 12, 13), vielmehr ist zusätzlich eine werkseigene Produktionskontrolle notwendig (vgl. E. 2.18 hiervor).

3.4.1 Die Vorinstanz erachtet eine werkseigene Produktionskontrolle nur dann als ausreichend, wenn eine stichprobenweise Messung der Schliesskräfte am vor Ort installierten Tor vorgenommen wurde (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 2). Sie begründet dies damit, dass die Normen nicht nur für die Messung im Labor bestimmt seien, sondern auch in der Praxis dazu dienten, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Aufgrund der bauseitigen Einflüsse müsse vor der Inbetriebnahme des Antriebs das Torsystem den Gegebenheiten angepasst werden (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 6).

Sie würde das folgende Vorgehen für sachgerecht erachten: Zunächst müsse überprüft werden, ob die mechanischen Aspekte gemäss Ziffer 4.2 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 eingehalten würden. Sobald feststehe, dass die Toranlage mechanisch in Ordnung sei, könne der Antrieb in Betrieb genommen werden (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 6). Danach müsse eine Messung zur Kontrolle vorgenommen werden. Eine einfache Schnellprogrammierung, ohne Messung der Kräfte vor dem Inverkehrbringen, sei nicht ausreichend und entspreche nicht den Vorgaben von Ziffer 6.1 Abs. 1 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 7). Dieses Vorgehen ergebe sich aus Ziffer 6.1 Abs. 1 der Norm SN EN 13241-1 und sei zudem in der Montage- und Betriebsanleitung des Antriebherstellers vorgeschrieben (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 10, 11, 12).

Für Maschinen, die keine Einstellungen vor Ort benötigen würden und die Montage komplett beim Hersteller erfolge, sei meistens der Nachweis der Konformität allein anhand der technischen Unterlagen erbringbar. Dies sei aber für Toranlagen, die bei der Inbetriebnahme gewisse Einstellungsarbeiten benötigen würden, kaum möglich. Zur Kontrolle, ob alle Einstellungsarbeiten an der Mechanik und am Antrieb korrekt ausgeführt worden seien, brauche es eine Kontrollmessung zur Überprüfung der Schliesskräfte. Eine Konformitätserklärung und Testberichte i.V.m. der Schnellprogrammierung würden nicht genügen (Duplik BVGer act. 15 S. 3).

Gemäss Test Report PX[...]_G seien die Kräfte, welche in der vom Bundesrat festgelegten Norm EN 12453:2000 vorgegeben seien, in der Erstprüfung eingehalten worden. Im Test Report seien aber die Einstellungsparameter des Antriebs und der Torsionsfeder, bei welchen die konformen Messwerte erreicht worden seien, nicht angegeben (Duplik BVGer act. 15 S. 4). Es sei nirgends ersichtlich, dass die Einstellparameter aus der Erstprüfung bereits im Antrieb programmiert seien (Duplik BVGer act. 15 S. 6).

In der Montageanleitung der Beschwerdeführerin seien keine Vorgaben vorhanden, wann das Tor richtig ausbalanciert sei, respektive wie das überprüft werde. Im Gegensatz zu der Erstprüfung, wo das Tor sicher richtig ausbalanciert gewesen sei, um die tiefen Kraftmesswerte zu erreichen, könne nun eine Diskrepanz zwischen den beiden Toranlagen bestehen (Duplik BVGer act. 15 S. 4).

Der Hersteller müsse im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle eine Prüfanweisung haben, in welcher festgelegt sei, wie die gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten werden könnten (Duplik BVGer act. 15 S. 5).

Im Abnahmeprotokoll werde nicht festgehalten, dass die sogenannten Lernfahrten auch durchgeführt worden seien, sondern nur ein Probelauf erwähnt, um zu zeigen, dass sich das Tor öffne und schliesse (Duplik BVGer act. 15 S. 5). Den Ablauf der Inbetriebnahme, der unter Ziffer 16 der Replik beschrieben sei, sei in den zugestellten Dokumenten nicht enthalten. Angaben zu einem Prüfbericht und entsprechende Aufzeichnungen der werkseigenen Produktionskontrolle vor Ort seien nicht vorhanden. Es gebe weder einen Prüfplan noch eine Prüfanweisung (Duplik BVGer act. 15 S. 6, 7). Ein Schulter- und Fusstest verstosse gegen das Arbeitsgesetz (Duplik BVGer act. 15 S. 6). Wenn die Anleitung für die Inbetriebnahme darin bestehen würde, dass der Antrieb mit den Laboreinstellwerten eingestellt werde, dann würden die Normwerte der Schliesskräfte in den meisten Fällen eingehalten. Dies sei auch möglich mit den Einstellungen vom Prüfstand der Beschwerdeführerin, aber die Prüfresultate, insbesondere die Einstellwerte des Antriebs und der Mechanik, seien ihr nicht zugestellt worden (Duplik BVGer act. 15 S. 7).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, es existiere für die Hersteller von Garagentoren keine gesetzliche Verpflichtung zur Messung der Kraftwerte im Einzelfall. Die Schnellprogrammierung, welche bei der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden müsse, führe unter normalen Umständen zu einem richtlinienkonformen Kraftwert von weniger als 400N (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 18). Die Messwerte gemäss der Norm SN EN 12453:2000 müssten nur im Rahmen der Erstmusterprüfung gemäss der Toreproduktenorm SN EN 13241-1 nachgewiesen werden. Diese Vorgabe sei vorliegend erfüllt (Beschwerde BVGer act. 1 S. 21). Aus dem in Ziffer 6.4 der Norm SN EN 13241-1 enthaltenen Begriff der werkseigenen Produktionskontrolle lasse sich nicht ableiten, dass Kraftwerte bei jedem installierten Tor vor Ort stichprobenweise gemessen werden müssten (Replik BVGer act. 10 S. 5). Die im Rahmen der Konformitätsbewertung dem Hersteller im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle zugewiesene Aufgabe beinhalte keine Messung von Betriebskräften, diese Aufgabe sei dem anerkannten Prüfinstitut zugewiesen. Durch die werkseigene Produktionskontrolle müsse aber sichergestellt werden, dass die Eigenschaften des durch die Erstprüfung geprüften Produktes auch für die Folgeprodukte gelten würden. Dies müsse jedoch nicht dadurch sichergestellt werden, dass jedes einzelne Produkt nochmals auf die gleiche Weise auf alle Eigenschaften geprüft werde, wie dies schon im Rahmen der Erstprüfung gemacht worden sei. Es müssten also gerade nicht nochmals die gleichen Verfahren angewendet werden, ansonsten die Erstprüfung überflüssig sei. Es liege vielmehr im Ermessen des Herstellers, wie er die werkseigene Produktionskontrolle organisiere. Anstelle einer Prüfung des fertigen Produkts könne somit auch eine reine Verfahrenskontrolle treten, durch die der Nachweis der verlangten Eigenschaften ebenfalls erbracht werden könne. Die werkseigene Produktionskontrolle sei kein Kontrollinstrument für jedes einzelne Produkt (Replik BVGer act. 10 S. 6). Es gehe bei der werkseigenen Produktionskontrolle vielmehr um die Kontrolle der Produktionsverfahren und -abläufe. Durch die Kontrolle der Produktion werde sichergestellt, dass die Produkte nach einem immer gleichen Verfahren und mit gleichbleibender Qualität produziert würden (Replik BVGer act. 10 S. 7).

Durch die Erstprüfberichte (B-act. 3a und 3b) werde nachgewiesen, dass die Schnellprogrammierung im Zusammenspiel mit den verwendeten Komponenten zu Kraftwerten führen würde, welche mit den Normen in Einklang stünden (Replik BVGer act. 10 S. 2, 3). Die bei der Montage zwingend vorzunehmende Schnellprogrammierung führe unter normalen Umständen zu einem richtlinienkonformen Wert, das heisse, es dürfe bei der Montage eines mit Erstprüfung gemäss Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-1 geprüften Tores darauf vertraut werden, dass die Schliesskräfte auch vor Ort eingehalten würden, nachdem das Tor - mit sämtlichen baugleichen Komponenten - diesen Nachweis im Rahmen des ITT-Tests bereits vollständig erbracht habe. Hinweise auf ein Vorliegen von abnormalen Umständen, welche diese grundsätzliche Konformitätsvermutung in Frage stellen könnten, würden keine vorliegen und seien auch nicht behauptet worden (Replik BVGer act. 10 S. 7, 8).

Die Garagen-Sektionaltore G._______ würden, wie dies von der Vorinstanz verlangt werde, den Gegebenheiten vor Ort angepasst. Als erster Arbeitsschritt erfolge die Schnellprogrammierung, mit welcher der Antrieb eingestellt werde. Im Anschluss an die Schnellprogrammierung würden Lernfahrten durchgeführt. Danach werde das Tor ausgekuppelt und somit vom Antrieb getrennt. Das Tor müsse sich dann in einem Schwebezustand befinden. Sei dies nicht der Fall, erhöhe oder vermindere der Monteur die Federspannung, bis sich das Tor im Schwebezustand befinde. Damit sei sichergestellt, dass der Antrieb das Tor mit einem Minimum an Kraftaufwand öffnen und schliessen könne. Der Antrieb reguliere sich durch die Lernfahrten selbst. Dabei würden die werkseitig vom Antriebhersteller M._______ eingestellten Kraftwerte des Antriebs von den Monteuren nicht verstellt. Wenn das Tor wie vorstehend beschrieben durch Schnellprogrammierung, Lernfahrten und allfälliger Justierung der Federkräfte installiert werde, befinde es sich im Gleichgewicht und sei so den individuellen Gegebenheiten vor Ort angepasst. Wenn sich das Tor im Gleichgewicht befinde, dürfe aufgrund der Erstprüfung davon ausgegangen werden, dass die Schliesskräfte den in der Norm genannten Wert einhalten würden, ohne dies noch einmal mit einem Messgerät formell korrekt nachmessen zu müssen (Replik BVGer act. 10 S. 8, 9).

Es sei unzutreffend, dass in der Montage- und Betriebsanleitung des Antriebs eine Kraftmessung durch den Hersteller zur Kontrolle der Schliesskräfte vorgeschrieben sei (Replik BVGer act. 10 S. 10).

Die Monteure hätten eine Risikobeurteilung vor Ort vorgenommen, indem sie den "Schulter- und Fusstest" durchgeführt und die Werte als in Ordnung befunden hätten (Replik BVGer act. 10 S. 14).

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ein nach ISO 9001:2008 zertifiziertes Unternehmen und verfüge über eine umfassende interne Produktionskontrolle, welche Teil des internen Qualitätssicherungssystems sei. Durch die B._______ finde jährlich ein Überwachungsaudit und jedes dritte Jahr ein Rezertifizierungsaudit statt. Diese Audits absolviere die Beschwerdeführerin regelmässig und seit Jahren mit Bestnoten, das heisse ohne Beanstandungen. Die Prozesse in der Garagentorproduktion bei der Beschwerdeführerin seien genau geregelt und im QS-System schriftlich festgehalten. Darüber hinaus verfüge sie über einen werkseigenen Prüfstand, auf dem Dauerfunktionstests durchgeführt würden. Die werkseigene Produktionskontrolle werde laufend bewertet, überwacht und evaluiert, was durch die jährlichen Überwachungsaudits sichergestellt würde (Replik BVGer act. 10 S. 4).

3.4.3

3.4.3.1 Die Vorinstanz will ihre Forderung nach einer zusätzlichen Schliesskraftmessung am vor Ort installierten Produkt auf Ziffer 6.1 Abs. 1 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 stützen, die lautet:

"Die Konformitätsbewertung muss auf einer Erstprüfung nach 6.2 oder auf einer vor Ort durchgeführten Prüfung nach 6.3 und auf der werkseigenen Produktionskontrolle beruhen, um sicherzustellen, dass die bei der Fertigung auftretenden Schwankungen innerhalb der geregelten Grenzwerte bleiben."

In Abs. 1 der Ziffer 6.1 wird somit gefordert, dass die bei der Fertigung auftretenden Schwankungen innerhalb geregelter Grenzwerte bleiben müssen. Wie dies sicherzustellen ist, wird in diesem Absatz jedoch nicht festgelegt, bzw. es wird einzig eine Erstprüfung oder Prüfung vor Ort und eine werkseigene Produktionskontrolle vorgeschrieben. Dabei ist zu beachten, dass Ziffer 6.3 ("vor Ort durchzuführende Prüfung") nur auf Tore anwendbar ist, bei denen eine Antriebseinheit nachträglich eingebaut wurde, was vorliegend nicht zutrifft. Etwas anderes wird von der Vorinstanz denn auch nicht behauptet. Vielmehr ist sie der Ansicht, die Überprüfung der Schliesskräfte sei im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durchzuführen. Unbestritten ist, dass die werkseigene Produktionskontrolle sicherstellen soll, dass das eingebaute Garagentor der Erstprüfung entspricht und damit auch die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der mechanischen Aspekte und der Kraftbetätigung eingehalten sind.

Während sowohl in Ziffer 6.2 "Erstprüfung" als auch in Ziffer 6.3 "vor Ort durchzuführende Prüfung" auf Ziffer 4.3 "Kraftbetätigung" verwiesen wird, die ihrerseits hinsichtlich Kraftbegrenzungseinrichtungen in Ziffer 4.3.3 "Betriebskräfte" auf die SN EN Norm 12453:2000 Ziffer 5.1.1.5 "Kraftbegrenzung" (mit Verweis auf Anhang A: Schliesskraft bei vertikal bewegtem Tor 400N) verweist, ist ein entsprechender Hinweis in Ziffer 6.4 "Produktionskontrolle" nicht enthalten. Für die Forderung der Vorinstanz, die Schliesskräfte seien nach Installation des Tores vor Ort erneut zu messen, kann somit nicht Ziffer 6.1 der SN EN Norm 13241-1:2003+A1:2011 herbeigezogen werden. Es liegen auch keine anderen Normen oder Rechtsvorschriften vor, auf welche die Vorinstanz ihre Ansicht stützen könnte.

3.4.3.2 Die Vorinstanz weist weiter auf die Montage- und Bedienungsanleitung des Antriebs M._______ Typ 3.2 hin. Die Montage- und Bedienungsanleitung der Firma M._______ betreffend Antrieb Typ 3.2 und diejenige der Beschwerdeführerin sind hinsichtlich dem Verweis auf die EN Normen wörtlich gleich (http://www.M._______.com/ch/download-center.html < Einbauanleitungen < Typ 3.0, zuletzt besucht am 25. August 2016; B-act. 4). Auf Seite 3 wird unter Hinweis zur Inbetriebnahme des Antriebssystems auf die Norm EN 13241-1:2003+A1:2011 insgesamt verwiesen. Auf Seite 25 bzw. 26 wird festgehalten, nach dem Ausschalten oder Höhersetzen der Abschaltautomatik-Stufen (Menü 3 und 4) müsse, um eine Verletzungsgefahr auszuschliessen, die in EN 12453:2000 und EN 12445:2000 vorgegebenen Messungen zum Nachweis der korrekten Kraftabschaltung durchgeführt werden.

Da die Beschwerdeführerin replikweise vorbrachte (vgl. Replik BVGer act. 10 S. 8), die Kraftwerte des Antriebs würden von den Monteuren nicht verstellt und keine anderweitigen Hinweise aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Abschaltautomatik-Stufen nicht höhersetzt oder sogar ausschaltet. Die Anforderung einer Überprüfung der Schliesskräfte beim Garagen-Sektionaltor vor Ort lässt sich somit auch nicht aus dem Handbuch ableiten.

3.4.3.3 Die interne Produktionskontrolle ist in Ziffer 6.4 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 geregelt, welche in Absatz 2 festhält, dass der Hersteller Elemente, Anforderungen und Vorgaben für die interne Produktionskontrolle festlegt. Verlangt wird in Absatz 3, dass das durch den Hersteller festgelegte Produktionssystem ein allgemeines Verständnis der Qualitätssicherung sicherstellt und ermöglicht, dass die geforderten Eigenschaften wiederholt erreicht werden. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewählten Qualitätssicherungssystem unter Beizug eines regelmässigen Überwachungsaudits durch die B._______ (vgl. E. 3.3.2 hiervor, B-act. 21) ist diese Anforderung erfüllt.

Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, genügt dies vorliegend jedoch nicht, vielmehr muss eine Prüfung des erstellten Garagentors durchgeführt werden. Ziffer 6.4 Absatz 8 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 hält hierzu fest, für Hersteller, die den Einbau ihrer Produkte selbst fertigstellen, gilt, dass das System zur Kontrolle des Einbaus Teil der werkseigenen Produktionskontrolle sein muss. Eine Kraftmessung ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht vorgeschrieben.

3.4.3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verlangte Überprüfung der Schliesskräfte vor Ort in einem Verfahren mit vorangegangener Erstprüfung keine Stütze findet, da eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt.

3.4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von Ziffer 6.4 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 vorliegt.

3.4.4.1 Im gesetzlich zulässigen Rahmen ist es der Herstellerin überlassen, wie sie die werkseigene Produktionskontrolle, welche sich auf den Einbau des Produktes erstreckt, festlegt. Eine Prüfung des eingebauten Produkts durch einen "Schulter- und Fusstest" ist jedoch nicht zulässig, da dies die Monteure in Gefahr bringt und ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 6
1    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.25
2    Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
2bis    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.26
3    Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4    Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) darstellt. Sollte dieses Vorbringen nicht nur eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin sein, sondern solche Tests tatsächlich durchgeführt werden, hat die Beschwerdeführerin ihre Monteure umgehend anzuweisen, diese "Schulter- und Fusstests" zu unterlassen.

3.4.4.2 Die Beschwerdeführerin entschied sich, die werkseigene Produktionskontrolle durch Schnellprogrammierung, Lernfahrten und Justierung der Torsionsfedern zusammen mit einem fremdüberwachten, zertifizierten Qualitätsmanagementsystem sicherzustellen. Beim Vorgehen mit Schnellprogrammierung, Lernfahrten und Justierung der Torsionsfedern findet eine Kontrolle des Einbaus im Sinne von Ziffer 6.4 Abs. 8 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 statt.

Die Schnellprogrammierung ist in Ziffer 8.4 und die Lernfahrten in Ziffer 8.5.1 der Montage- und Betriebsanleitung der Beschwerdeführerin beschrieben (B-act. 4). Die Ausbalancierung des Tores ist beispielsweise in den Ziffern 5.12, 5.13 und 8 des Handbuches "Montageanleitung Sektionaltor" aufgeführt (B-act. 5). Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über detaillierte Arbeitsbeschreibungen (B-act. 22).

Die Vorinstanz brachte dagegen vor, die Einstellungsparameter des Antriebs und der Torsionsfeder seien nicht angegeben (Duplik BVGer act. 15 S. 4, 5). Es sei nirgends ersichtlich, dass die Einstellparameter aus der Erstprüfung bereits im Antrieb programmiert seien (Duplik BVGer act. 15 S. 6).

Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.2 hiervor), verändert die Beschwerdeführerin die Einstellungen am Antrieb nicht, womit dieselben Einstellungsparamater wie bei der Erstprüfung gegeben sind.

3.4.4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine hinreichende werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von Ziffer 6.4 SN EN 13241-1:2003+A1:2011 verfügt, bestehend aus einem fremdüberwachten, zertifizierten Qualitätsmanagementsystem und dem Vorgehen vor Ort mittels Schnellprogrammierung, Lernfahrten und Justierung der Torsionsfedern.

3.4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die werkseigene Produktionskontrolle auch beim vorliegend umstrittenen Produkt Nr. [...] durchgeführt wurde.

3.4.5.1 Die Beschwerdeführerin legte das Abnahme-/Übergabeprotokoll (B-act. 7) ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass eine Probefahrt stattfand. Die Vorinstanz hielt dagegen, aus dem Abnahme-/Übergabeprotokoll sei nicht ersichtlich, dass Lernfahrten stattgefunden hätten (Duplik BVGer act. 15 S. 5). Das ist zutreffend, lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Monteur hätte das Tor nicht fachmännisch installiert und keine Lernfahrten durchgeführt.

3.4.5.2 Die Vorinstanz brachte nicht substantiiert vor, warum sie davon ausgeht, dass der Monteur das Tor mit der Produktnummer [...] nicht fachmännisch installiert haben soll. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise für diese Behauptung. Der Verdacht, dass die Schliesskräfte zu hoch sind, genügt nicht für die Annahme, der Monteur habe die werkseigene Produktionskontrolle nicht durchgeführt. Die Problematik der Schliesskräfte wird erst im Rahmen des Gegenbeweises der Vorinstanz für die Umstossung der Konformitätsvermutung relevant sein (vgl. E. 4.2 hiernach).

3.4.5.3 Die Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. I und Erwägung 3.4.3.3 hiervor), ein nach ISO 9001:2008 zertifiziertes Unternehmen und die Produktion der Beschwerdeführerin wird durch die B._______ fremdüberwacht. Diese kontrollierte das Qualitätsmanagementsystem der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rezertifizierung am 5. Juli 2011 (B-act. 21) und somit kurze Zeit vor der Installation des umstrittenen Garagentors. Die Kontrolle der B._______ beinhaltet zwar nicht die Kontrolle des Einbaus des konkreten Garagentors, jedoch die Überwachung des Qualitätsmanagementsystems als solches, zu welchem auch die Herstellung und Inbetriebnahme eines Garagentores gehört. Die Norm ISO 9001:2008 fordert bei vollständiger Anwendung und Einhaltung vom Anwender die umfassende Überprüfung aller Produktionsphasen, den Nachweis sowohl der personellen wie technischen Qualifikation sowie einen Nachweis über die Wirksamkeit aller die Qualität beeinflussenden Massnahmen (vgl. Hess, a.a.O., Teil III, N. 81). Gemäss Ziffer 6.2.1 der Norm ISO 9001:2008 muss das Personal, dessen Tätigkeiten die Erfüllung der Produktanforderungen beeinflussen, aufgrund der angemessenen Ausbildung, Schulung, Fertigkeiten und Erfahrungen kompetent sein. Es ist somit mangels anderweitiger Hinweise vorerst davon auszugehen, dass der Monteur, der das Garagentor Nr. [...] installierte, über die notwendige Qualifikation verfügte und die werkseigene Produktionskontrolle fachmännisch durchführte. Der Vorinstanz steht der Gegenbeweis zu (vgl. E. 4.2 hiernach).

3.4.5.4 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass die werkseigene Produktionskontrolle auch beim hier umstrittenen Produktnummer [...] durchgeführt wurde.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer Erstprüfung im Sinne von Ziffer 6.2 und einer werkseigenen Produktionskontrolle im Sinne von Ziffer 6.4 der SN EN Norm 13241-1:2003+A1:2011 erbracht hat und damit für das Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 und insbesondere für das Produktnummer [...] eine gültige Konformitätsbewertung vorliegt. Hieraus ergibt sich eine Konformitätsvermutung, das heisst, es wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden. Die Vorinstanz trägt die Beweislast für den Gegenbeweis.

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht in Dispositivziffer 1 verfügte, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 (Produktnummer [...]) den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2012, die Produktnummer [...] sei mit dem Kunden verknüpft (Vorakten 2/170).

Die Vorinstanz wies am 30. Mai 2013 daraufhin, Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 17. Januar 2013 beziehe sich nur auf das Tor, welches sich an der (Adresse), in S._______, befinde. Deshalb sei die Produktnummer angegeben worden, die mit dem Kunden verknüpft sei (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 15).

Dispositivziffer 1 betrifft somit nicht sämtliche Garagen-Sektionaltore G._______, sondern nur das Produkt Numnmer [...] an der (Adresse) in S._______.

4.2

4.2.1 Wie unter Erwägung 3.5 hiervor erörtert, gilt für das Garagen-Sektionaltor Typ G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2, Produktnummer [...], die Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG (beziehungsweise Art. 4b Abs. 2 aSTEG), das heisst, es wird vermutet, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass das Produkt gleichwohl die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7440). Die Vorinstanz trägt hierfür die volle Beweislast.

Sie nahm am 16. März 2012 eine erste Messung des Garagen-Sektionaltors G._______ an der (Adresse) in S._______ vor, welche zu hohe Schliesskräfte ergab (Vorakten 1/1). Da die Beschwerdeführerin die Korrektheit dieser Messung in Frage stellte (Vorakten 2/170), wurde am 23. Oktober 2012 (Vorakten 1/26) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine zweite Messung vorgenommen, welche wiederum zu hohe Schliesskräfte ergab. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Messwerte mittels Unterschrift auf dem Messprotokoll (Vorakten 1/25, 1/26).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Werte seien nur knapp überschritten worden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 18). Diese minimale Kraftüberschreitung könne keine Gefahr darstellen (Beschwerde BVGer act. 1 S. 19). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Schliesskräften gemäss SN EN 12453:2000 Anhang A.2, wie bereits unter Erwägung 2.17 hiervor erwähnt, um Maximalwerte handelt (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.4.4), das heisst, werden diese Werte auch nur geringfügig überschritten, wird die Konformitätsvermutung, welche im vorliegenden Fall auf der Erstprüfung beruht, umgestossen. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt vorbringt (Beschwerde BVGer act. 1 S. 19, Replik BVGer act. 10 S. 11), der Mitarbeiter der Vorinstanz habe ihr zugesichert, eine geringfügige Überschreitung der Messwerte würde nicht mehr als beanstandungswürdig taxiert. Das Ergebnis der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragung von N._______, K._______ und L._______ würde nichts daran ändern, dass bei Überschreitung der zulässigen Messwerte die Konformitätsvermutung umgestossen wird. Der Beweisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8). Ebenso abzuweisen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 13.2), es sei eine Expertise zum Stand der Technik betreffend Einhaltung der Kraftwerte im Betrieb einzuholen, da es vorliegend nicht um die Kraftwerte im Betrieb, sondern bei Inverkehrbringung geht.

4.2.3

4.2.3.1 Die Vorinstanz wies zurecht daraufhin, Produkte müssten beim Inverkehrbringen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Duplik BVGer act. 15 S. 3). Sie schloss aus der Überschreitung der Schliesskräfte beim Augenschein vom 16. März 2012 und vom 23. Oktober 2012, dass diese bereits bei der Inverkehrbringung vom 1. Dezember 2011 nicht eingehalten worden seien (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 12, 14, Duplik BVGer act. 15. S. 10).

4.2.3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Garagentor, bei welchem die Schliesskräfte nach zehnmonatiger ununterbrochener Betriebsdauer gemessen würden, sei mit entsprechenden Messungen unter Laborbedingungen nicht mehr vergleichbar (Beschwerde BVGer act. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin weist zurecht daraufhin, dass sich ein Tor aufgrund von Umwelteinflüssen verändert und daher gewartet werden muss (Beschwerde BVGer act. 1 S. 6ff., Replik BVGer act. 10 S. 13). Vorliegend geht es jedoch in Anwendung von Art. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
PrSG (bzw. Art. 3 aSTEG) um die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme und nicht um die Einhaltung der Werte im Betrieb.

4.2.3.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann vorliegend mit den Schliesskräften im Augenscheinzeitpunkt vom 23. Oktober 2012 auf die Werte bei der Inbetriebnahme geschlossen werden, da das Garagen-Sektionaltor G._______, Produktnummer [...], an der (Adresse) in S._______ während den Nachmessungen auch auf Werkeinstellung zurückgestellt wurde, wodurch die Umwelteinflüsse eliminiert worden sind. Die Schliesskraftmessung nach Rückstellung auf Werkeinstellung lässt somit den Schluss auf die Gegebenheiten bei der Inbetriebnahme zu, womit der Beweis erbracht ist, dass das umstrittene Garagen-Sektionaltor bei Inbetriebnahme nicht normenkonform war, da die Schliesskräfte nicht eingehalten wurden.

4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der im zweiten Augenschein durchgeführten und dokumentierten Schliesskraftmessung nach Zurücksetzung des Tores auf Werkeinstellung bewies, dass die Werte im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht normenkonform waren. Die Vorinstanz hat damit den Beweis erbracht, dass das Tor Produkt Nummer. [...] den Schliesskräften gemäss Norm SN EN 12453:2000 und damit der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 nicht entspricht, womit die Konformitätsvermutung entfällt und die Beschwerdeführerin damit die Beweislast trägt, dass die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelingt, dass das Produkt Nr. [...] die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG (beziehungsweise 4b Abs. 1 aSTEG) auf andere Weise, als in den technischen Normen festgelegt (Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG beziehungsweise 4a aSTEG), erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG beziehungsweise 4b Abs. 3 aSTEG).

4.3.1

4.3.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, technische Normen müssten nicht zwingend beachtet werden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 4). Die Beachtung technischer Normen ziehe zwar die sogenannte produktsicherheitsrechtliche Konformitätsvermutung nach sich; der Hersteller könne aber frei wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreife (Beschwerde BVGer act. 1 S. 5).

4.3.1.2 Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen müssen zwingend eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG). Gemäss dem System des "New Approach" (vgl. Botschaft PrSG BBl 7407, 7439) ist es dem Inverkehrbringer überlassen, wie er sicherstellt, dass sein Produkt gesetzeskonform ist. So kann er entweder sein Produkt nach Typ-C-Normen herstellen (vgl. Art. 6
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
PrSG, E. 2.13.6, 2.17 hiervor), was eine Konformitätsvermutung auslöst (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG) oder er erbringt den Nachweis der Konformität auf andere Weise als durch den Beizug von Typ-C-Normen (Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG). Dabei muss die Alternativlösung mindestens dasselbe Schutzniveau aufweisen, wie in den technischen Normen festgehalten wurde (vgl. E. 2.13.6 hiervor).

Hierzu ist dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG auf Seite 68 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen wichtige Werkzeuge zur Anwendung der Maschinenrichtlinie sind. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ergibt sich durch die Anwendung ihrer Spezifikationen eine Konformitätsvermutung mit den von ihnen abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
THG sind technische Normen nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale. Technische Normen sind in ihrer Anwendung stets freiwillig (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 15. Februar 1995, BBl 1995 II 521 S. 527).

Der Beschwerdeführerin ist somit dahingehend beizupflichten, dass die Inverkehrbringerin nicht gezwungen werden kann, die technischen Normen einzuhalten, soweit sie sich beim Nachweis der Konformität nicht darauf beruft, sondern diesen auf andere Weise erbringt. Behauptet sie jedoch, wie vorliegend, in der EG-Konformitätsvermutung (vgl. B-act. 1) die technischen Normen (hier SN EN 13241-1) eingehalten zu haben, muss sie diese, wie von der Vorinstanz zurecht vorgebracht wurde (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 9), zwingend einhalten, da sonst keine gültige Konformitätserklärung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer EG-Konformitätserklärung fest (B-act. 1), die SN EN Norm 13241-1 sei eingehalten. Im Kapitel "Kraftbetätigung" (Ziffer 4.3) wird unter Ziffer 4.3.1 "Allgemeines" festgehalten, dass alle kraftbetätigten Tore die Anforderungen von EN 12453 erfüllen müssen. Konkretisiert wird dies unter anderem durch Ziffer 4.3.2 "Schutz gegen Quetschen, Scheren und Einziehen" und Ziffer 4.3.3 "Betriebskräfte". In Ziffer 4.3.3. Abs. 1 steht "falls [Hervorhebung durch BVGer] die Gefahren durch Quetschen, Scheren oder Anstossen mithilfe von Kraftbegrenzungseinrichtungen gesichert werden"; daraus folgt, dass die Norm selber andere Möglichkeiten vorsieht als die Kraftbegrenzung. In Ziffer 4.3.2 Abs. 4 werden druckempfindliche oder berührungsloswirkende Schutzeinrichtungen genannt und auf EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1.6 "schaltende Schutzeinrichtungen" verwiesen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen sind beispielsweise Kontaktleisten und berührungsloswirkende Schutzeinrichtungen zum Beispiel Lichtschranken http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/ bfu_2.005.01_T%C3%BCren%20und%20Tore.pdf, besucht am 25. August 2016).

Ein Tor entspricht somit der SN EN Norm 13241-1:2003+A1:2011, wenn es entweder die Schliesskräfte von SN EN 12453:2000 Anhang A einhält oder über eine druckempfindliche oder berührungsloswirkende Schutzeinrichtung verfügt.

4.3.1.3 Wie unter Erwägung 4.2 hiervor erörtert, sind die Schliesskräfte beim Produkt Nummer [...] grösser als die Maximalwerte von SN EN 12453:2000 Anhang A. Da das Produkt weder über eine druckempfindliche noch berührungsloswirkende Schutzeinrichtung verfügt, entspricht es somit nicht der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011. Die Beschwerdeführerin muss somit in Anwendung von Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG (beziehungsweise 4b Abs. 3 aSTG) nachweisen, dass das Produkt Nummer [...] die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die geringe Überschreitung der Schliesskräfte zusammen mit der Reversierfähigkeit des Tores und dem Kraft-Zeit-Verlauf ergebe die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Beschwerde BVGer act. 1 S. 8ff.). Dem kann nicht gefolgt werden, denn mit der Reversierfähigkeit und dem Kraft-Zeit-Verlauf wird die Gefahr durch Einklemmen einer Person, wie dies in der Risikobeurteilung Ziffer 4.4 und 4.5 festgehalten wurde (vgl. Risikobeurteilung B-act. 8) nicht gebannt, da nicht verhindert wird, dass das Tor mit den über der Norm liegenden Kräften auf einen Menschen trifft. Dies kann insbesondere bei Kleinkindern zu erheblichen Verletzungen führen. Wenn die Beschwerdeführerin die Gefahr durch Begrenzung der Kräfte erreichen will, wie vorliegend durch die Reversierfähigkeit und den Kraft-Zeit-Verlauf, so muss sie zwingend die Schliesskräfte des Anhangs A der Norm SN EN 12453:2000 einhalten.

4.3.3 Eine Alternative zur Kraftbegrenzung wäre, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.1.2 hiervor), beispielsweise die Verwendung einer Lichtschranke, wie dies auch von der Beschwerdeführerin vertrieben, aber vorliegend nicht eingesetzt wurde (vgl. http://www.x._______/produkte/garagentore/zubehoer-und-verkehrsregelsysteme-fuer-torantriebe/, besucht am 25. August 2016).

Die Beschwerdeführerin erklärte selber, sie habe nie behauptet, eine Alternativlösung anstelle der normgemässen Lösung zu haben (Replik BVGer act. 10 S. 16). Damit räumt sie ein, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4b Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
STEG, Art. 5 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG und Art. 3 Abs. 1
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
MaschV nicht gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG auf andere Weise erbracht zu haben.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2, Produktnummer [...], an der (Adresse) in S._______, nicht normenkonform ist, womit keine Konformitätsvermutung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG vorliegt. Zudem ist der Beschwerdeführerin der Beweis für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise (Art. 5 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG) nicht gelungen. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2013 ist daher nicht zu beanstanden.

5.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die angeordneten Verwaltungsmassnahmen gemäss Ziffer 2-3 des Dispositivs rechtmässig sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, was die Vorinstanz in den Dispositivziffern 2 und 3 verfügen wollte, da dies aus dem Wortlaut nicht zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. E. 5.1 hiernach). Danach ist zu untersuchen, ob die Anordnungen zurecht verfügt wurden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiernach).

5.1

5.1.1 Das Dispositiv einer Verfügung muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder - bei Feststellungsverfügungen - klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Die Behörde soll dabei ihre Worte so wählen, dass der Adressat nicht lange nach dem Sinn suchen muss (BGE 132 V 74 E. 2). Bedarf die Verfügungsformel gleichwohl der Auslegung, kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BGE 110 V 222). Das Dispositiv ist so zu deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 16 mit Hinweisen).

5.1.2 In Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Kontrolle habe ergeben, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 die Anforderungen nicht erfülle. In Alinea eins wird auf das Abnahme-/Übergabeprotokoll [...] verwiesen, welches das Produkt Nummer [...] betrifft, und in Alinea drei wird der Augenschein vom 23. Oktober 2012 erwähnt, der bei diesem konkreten Produkt vorgenommen wurde. In Alinea drei wird erwogen, es seien bei allen baugleichen Toren die Schliesskräfte zu kontrollieren und falls nötig zu reduzieren. In Erwägung 3.3 der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, es sei gemäss Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG ein Verkaufsverbot für das "obengenannte Produkt" auszusprechen und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Massnahmen zur Reduzierung der Schliesskräfte am bereits in Verkehr gebrachten Produkt vor Ort zu veranlassen. Alle Eigentümer müssten im Besitz einer gültigen Konformitätserklärung und einer Betriebs- und Wartungsanleitung sein. Was mit "obengenannte Produkt" gemeint ist, wurde nicht erörtert.

Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (BVGer act. 8, S. 15), Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung bedeute, dass keine baugleichen Sektionaltore des Typs G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht werden dürften, solange diese Tore die gleichen Mängel (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Nichteinhaltung der Schliesskräfte, keine gültige Konformitätserklärung und keine Betriebs- und Wartungsanleitung) aufweisen würden. Wenn sie keine Mängel aufweisen würden, seien sie durch die Verfügung nicht betroffen und könnten von der Beschwerdeführerin ohne weiteres weiterhin in Verkehr gebracht werden.

5.1.3 Ein Inverkehrbringungsverbot ist nur für noch nicht in Verkehr gebrachte Produkte sinnvoll. Daher kann das Inverkehrbringungsverbot nicht das bereits in Verkehr gebrachte Produkt Nummer [...] betreffen, sondern nur die noch nicht installierten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit dem Antrieb M._______ Typ 3.2.

Hinsichtlich dem bereits in Verkehr gebrachten Produkt Nr. [...] wollte die Vorinstanz die Reduktion der Schliesskräfte auf die gemäss SN EN 12453:2000 zulässigen Maximalwerte verfügen und sicherstellen, dass der Maschine eine gültige Konformitätserklärung sowie eine Betriebs- und Wartungsanleitung beiliegt.

Weiter ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Schliesskräfte beim in Verkehr gebrachten Produkt vor Ort zu kontrollieren sind. Demensprechend ordnete sie die Messung der Schliesskräfte durch die Beschwerdeführerin und das Festhalten der Resultate in einer Adressliste an.

Schliesslich verfügte sie eine Frist, bis wann die Mängel zu beheben und die Anordnungen umzusetzen sind.

5.1.4 Aus dem hiervor Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz das Folgende verfügen wollte:

- Inverkehrbringungsverbot für sämtliche Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit elektrischen Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.1 hiernach)

- Messung der Schliesskräfte an sämtlichen in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltoren G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.2 hiernach)

- Adressliste der in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 zusammen mit den Resultaten der Schliesskraftmessung (vgl. E. 5.2.3 hiernach)

- Reduktion der Schliesskräfte beim Produkt Nr. [...] an der (Adresse), in S._______ (vgl. E. 5.3.1 hiernach)

- Aushändigung einer Betriebs-/Wartungsanleitung und gültigen Konformitätserklärung an den Betreiber der Maschine Produkt Nr. [...] (vgl. E. 5.3.2 hiernach)

- Fristsetzung

5.2 Nachfolgend ist zu klären, ob die Vorinstanz zurecht ein Inverkehrbringungsverbot für Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.1), die Messung der Schliesskräfte der noch nicht von der bfu kontrollierten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.2) und die Aushändigung einer Adressliste anordnete (vgl. E. 5.2.3).

5.2.1

5.2.1.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten.

Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
und 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV zu entsprechen (vgl. Hess, a.a.O., Art. 10 N. 13 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 133 I 77 E. 4.1, Urteile des BVGer C-6342/2013 vom 23. Februar 2015 E. 4.3; C-3047/2009 vom 18. September 2012 E. 8.1.3).

Beim Erlass eines Verbots des weiteren Inverkehrbringens gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG unabdingbar sind eine genaue und unzweideutige Identifikation des Produkts sowie die genaue Bezeichnung des Produktesicherheitsmangels, denn die Bindungswirkung darf nur das inkriminierte Produkt, nicht aber andere, ähnliche Produkte desselben Herstellers betreffen. Es muss zudem zweifelsfrei feststellbar sein, ob ein anschliessend verbessertes, nachgerüstetes Produkt der Verbotsbindung der erlassenen Verfügung unterliegt (vgl. Hess, a.a.O., Art. 10 N. 17 mit Hinweisen).

5.2.1.2 Das Produkt Nr. [...] hält nachweislich die Maximalwerte für Schliesskräfte gemäss der Norm SN EN 12453:2000 nicht ein (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zurecht geltend machte, kann von diesem Einzelfall nicht auf die Gesamtheit der Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 geschlossen werden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 19 und 24), da kein genereller Produktfehler vorliegt (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 23). Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt, wies sie doch daraufhin, es liege nicht am Produkt selber, sondern an der unvollständigen Ausführung der Arbeit der Beschwerdeführerin während der Installation des Torsystems (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 17 und 18).

Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass von den noch nicht in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltoren Typ G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 eine Gefahr ausgeht, da kein genereller Produktfehler nachgewiesen wurde, gilt für diese weiterhin die Konformitätsvermutung. Ein Inverkehrbringungsverbot ist somit nicht erforderlich und würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen.

5.2.2 Die Vorinstanz sieht den Grund für die zu hohen Schliesskräfte beim Produkt Nr. [...] in der unvollständigen Ausführung der Arbeit der Beschwerdeführerin während der Installation des Torsystems (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 17), räumte aber selber ein, daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass alle Mitarbeiter das auch falsch machen würden, sei willkürlich (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 18).

Bei den bereits in Verkehr gebrachten, von der bfu bisher nicht kontrollierten Garagen-Sektionaltoren G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 besteht die Möglichkeit, dass die Installation nicht korrekt vorgenommen worden ist und die Schliesskräfte eventuell nicht eingehalten sind. Die Glaubhaftmachung der Möglichkeit eines Installationsfehlers genügt jedoch nicht, um eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
PrSG umzustossen. Von der Beschwerdeführerin kann nicht verlangt werden, dass sie bei den installierten, von der bfu noch nicht überprüften Garagen-Sektionaltoren des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 eine Messung der Schliesskräfte vornimmt, da aufgrund der Konformitätsvermutung nicht sie, sondern die Vorinstanz die Beweislast trägt.

5.2.3 Hinsichtlich dem Einfordern einer Kundenliste ist vorab festzuhalten, dass dies im Bereich der Marktkontrolle grundsätzlich eine zulässige Mass-nahme der Kontrollbehörde darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-3024/2007 E. 4.2.2), sofern sie im konkreten Fall verhältnismässig ist (vgl. E. 5.2.1.1 hiervor).

5.2.3.1 Im Bereich der Wirtschaftsfreiheit genügt nicht jedes öffentliche Interesse für eine Einschränkung. Ohne Rechtfertigung durch die Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht sind Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV), das heisst wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, unzulässig, welche den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Grundsätzlich zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich gewerbepolizeilich oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen (BGE 131 I 223 E. 4.2).Vorliegend geht es um den Schutz von Polizeigütern, weshalb das öffentliche Interesse zweifellos zu bejahen ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3024/2007 E. 4.3).

5.2.3.2 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch und sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 22 Abs. 1
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
PrSV). Nachdem die bfu beim von der Beschwerdeführerin installierten Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 Produktnummer [...] an der (Adresse) in S._______ feststellte, dass die Schliesskräfte zu hoch sind, forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr eine Liste derjenigen Kunden auszuhändigen, die eine Anlage des gleichen Typs erworben haben.

Eine Adressliste ist geeignet, um eine Kontrolle der baugleichen Garagen-Sektionaltore durch die bfu zu ermöglichen, und erforderlich, da die bfu die Standorte der Tore kennen muss, um diese kontrollieren zu können. Die Beschwerdeführerin hat die Aufträge elektronisch gespeichert (vgl. B-act. 32), womit die Erstellung einer entsprechenden Liste mit geringem Aufwand verbunden und zumutbar ist.

Das öffentliche Interesse, dass Garagentore den Sicherheitsvorschriften entsprechen, überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Kundenliste geheim zu behalten bzw. bei ihren Kunden kein Misstrauen gegenüber den von ihr erworbenen Produkten aufkommen zu lassen bei weitem und stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 24, vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3024/2007 E. 4.4.2).

5.2.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Bst. a
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
PrSV eine Adressliste der Kunden auszuhändigen hat, welche ein Garagen-Sektionator des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 erworben haben. Die Liste hat nur die Adresse der Kunden aufzuweisen und muss nicht Schliesskraftwerte enthalten, da die Messung der Schliesskräfte vor Ort der beweisbelasteten Vorinstanz obliegt (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht verfügte, beim Garagen-Sektionator G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 Produkt Nr. [...] seien die Schliesskräfte auf das zulässige Mass zu reduzieren (vgl. E. 5.3.1 hiernach)und der Maschine eine Betriebs-/Wartungsanleitung sowie eine gültige Konformitätserklärung beizulegen (vgl. E. 5.3.2 hiernach).

5.3.1 Wie unter Erwägung 4.2.4 hiervor erörtert, greift für das Garagen-Sektionaltor an der (Adresse) in S._______ die Konformitätsvermutung nicht mehr, da die Vorinstanz nachgewiesen hat, dass die Schliesskräfte zu hoch sind. Ein Inverkehrbringungsverbot für ein Garagentor, welches bereits in Betrieb ist, ist nicht sinnvoll, vielmehr sind notwendige Sicherungsmassnahmen zu verfügen. Eine mögliche Massnahme ist die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Schliesskräfte gemäss der Norm SN EN 12453:2000 einzuhalten seien, da in diesem Fall die Konformitätsvermutung wieder greift. Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss selber vor, sie wolle keine Alternativlösung anstelle der normgemässen Lösung anbieten (vgl. Replik BVGer act. 10 S. 16). Es liegt somit auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass das Produkt Nr. [...] als normgemäss betrachtet wird. Die Anordnung erfolgte also zurecht.

Die Beschwerdeführerin weist zurecht auf den Zivilstreit mit dem Betreiber des Tores hin und darauf, dass sie auf die Mithilfe desselben angewiesen wäre, da sie ohne dessen Einverständnis die Liegenschaft nicht betreten dürfe (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 24). Die Reduktion der Schliesskräfte ist die mildeste verfügbare Massnahme. Wenn jedoch die Beschwerdeführerin bevorzugen sollte, das Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, indem sie vom Vertrag mit dem Betreiber zurücktritt (immerhin hat dieser soweit aktenkundig den Kaufpreis nicht bezahlt) steht ihr dies frei. In diesem Fall hat sie der bfu rechtzeitig Mitteilung zu machen; ebenso, falls der Betreiber des Tores ihr den Zutritt verweigern sollte.

5.3.2

5.3.2.1 Wie unter Erwägung 2.14 hiervor erörtert, ist der Maschine eine gültige Konformitätserklärung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. e MRL 2006/42/EG i.V.m. Anhang II Teil 1) und eine Betriebs/Wartungsanleitung beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c MRL 2006/42/EG i.V.m. Anhang I Ziff. 1.7.4 und Anhang VII Teil A).

5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Konformitätserklärung für das Produkt G._______ mit dem Torantrieb M._______ Typ 3.2 liege vor und werde den Kunden immer zusammen mit einer Betriebsanleitung abgegeben (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 12). Auch dem Betreiber des Tors Produktnummer [...] seien diese Dokumente ausgehändigt worden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 22), was er anlässlich des Zivilverfahrens FV[...]-K vor dem Bezirksgericht Winterthur mündlich bestätigt habe (Replik BVGer act. 10 S. 11). Er habe die Konformitätserklärung (B-act. 1), und die Montage- und Bedienungsanleitung (B-act. 4) zurückgewiesen, da er diese bereits habe (Replik BVGer act. 10 S. 11). Die Konformitätserklärung der Beschwerdeführerin verweise auf die aufgehobene alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG, da die neue Maschinenrichtlinie beim erstmaligen Inverkehrbringen des Garagentors G._______ noch nicht in Kraft gewesen sei (Beschwerde BVGer act. 1 S. 13). Die Konformitätserklärung sei nur einmal bei der erstmaligen Inverkehrsetzung auszustellen. Das Tor sei zwar im Jahr 2011 geliefert worden, die erstmalige Inverkehrsetzung sei jedoch im Jahr 2008 erfolgt. Verweisungen auf die alte Maschinenrichtlinie würden als Verweisung auf die neue Richtlinie gelten (Replik BVGer act. 10 S. 12).

5.3.2.3 Die Vorinstanz hielt dagegen, der Betreiber des Tores mit der Produktnummer [...] habe ihr mitgeteilt, er habe keine Konformitätserklärung und keine Betriebs- und Wartungsanleitung erhalten (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 1 und S. 11). Es habe nicht festgestellt werden können, welche Dokumente abgegeben worden seien, da im Abnahme-/Übergabeprotokoll (B-act. 7) zwar festgehalten werden, es seien Dokumente gemäss Prüfbuch abgegeben worden, jedoch kein Prüfbuch mehr existiere. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, welche Unterlagen tatsächlich abgegeben worden seien (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 11, 12, 13).

Aus dem Protokoll des Bezirksgerichts Winterthur gehe nicht hervor, welche Dokumente dem Betreiber des Garagentors Produktnummer [...] übergeben worden seien (Duplik BVGer act. 15 S. 8).

Weiter sei die eingereichte Konformitätserklärung (B-act. 1) aus formellen Gründen nicht gültig, da sie sich auf die alte Maschinenrichtlinie (98/37/EG) und nicht auf die neue Maschinenrichtlinie (2006/40/EG) beziehe. Die neue Maschinenrichtlinie sei in der Schweiz in Kraft getreten, bevor das Sektionaltor im Jahr 2011 in Verkehr gebracht worden sei (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 11, 13). Ein Garagentor mit elektrischem Antrieb gelte als in Verkehr gebracht, wenn es vor Ort installiert sei. Daher müsse sich die Konformitätserklärung betreffend das Gesamtpaket auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/40/EG beziehen, die seit dem 29. Dezember 2009 anwendbar sei (Duplik BVGer act. 15 S. 8).

5.3.2.4 Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, kann vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, welche Unterlagen dem Betreiber des Tores Produktnummer [...] übergeben worden sind, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Beweise vorlegen konnte. Es fehlt somit nach wie vor am Beweis, dass die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung der Maschine beigelegt worden sind. Hinzu kommt, dass es nicht genügt, wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Replik BVGer act. 10 S. 11), eine Betriebs- und Wartungsanleitung zum Antrieb M._______ Typ 3.2 (B-act. 4) übergeben wird, vielmehr muss eine Betriebs- und Wartungsanleitung betreffend das Gesamtsystem, das heisst Tor und Antrieb, der Maschine beigelegt werden.

Weiter ist die Konformitätserklärung der Beschwerdeführerin ungenügend, da sie einzig eine generelle Erklärung beinhaltet, welche sich nicht auf den massgebenden Standort bezieht und aus welcher auch nicht ersichtlich ist, welcher Antrieb beim Tor eingesetzt wurde (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.3.2).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Konformitätserklärung nicht auf den Zeitpunkt der Erstprüfung, sondern auf den Zeitpunkt der Inverkehrbringung zu beziehen (Art. 2 Abs. 3
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 2 Begriffe
1    Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
2    Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.
3    Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
a  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;
b  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;
c  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;
d  das Anbieten eines Produkts.
4    Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die:
a  sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
b  als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;
c  das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.
PrSG). Beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 handelt es sich nicht um ein Serienprodukt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 17 Grundsatz
1    Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
2    Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:
a  der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann;
b  sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
c  ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.
3    Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36
THG, da das Tor auf die Verhältnisse vor Ort angepasst bzw. zugeschnitten wird. Das heisst, die Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 weisen keine identischen Masse hinsichtlich der Beschläge und hinsichtlich des Gewichts des Tores auf, womit keine serielle Fertigung vorliegt. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht vorgebracht, es handle sich um ein Serienprodukt. Die erstmalige Inverkehrbringung erfolgte somit bei der Installation des konkreten Tores vor Ort, womit sich die Konformitätserklärung für das Produkt Nr. [...] auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beziehen muss.

5.3.2.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht verfügte beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2, Produktnummer [...], seien die Schliesskräfte auf das zulässige Mass zu reduzieren, sowie der Maschine eine gültige Konformitätserklärung und Betriebs- und Wartungsanleitung beizulegen.

5.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Dispositivziffern 2 und 3 wie folgt zu ändern:

2. Beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 (Produkt Nr. [...]) sind die Schliesskräfte auf die gemäss SN EN 12453:2000 zulässigen Maximalwerte zu reduzieren und eine gültige Konformitätserklärung sowie eine Betriebs- und Wartungsanleitung für die Gesamtheit der Maschine beizulegen.

3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, bis ein halbes Jahr nach Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 die Mängel unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliesskräfte und technische Unterlagen) am Produkt Nr. [...] zu beheben und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu belegen. Der bfu ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 eine Adressliste der in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 auszuhändigen.

6.
In Ziffer 4 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
PrSG verpflichtet, die in Ziffer 2 und 3 aufgeführten Punkte einzuhalten. In der erwähnten Strafbestimmung wird die vorsätzliche Übertretung einer Ausführungsvorschrift unter Strafe (Busse bis Fr. 40'000.-) gestellt. Die Androhung der Strafe bezweckt die Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung und ist vorliegend nicht zu beanstanden.

7.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die auferlegte Gebühr von Fr. 4'268.10.- (Ziffer 5 des Dispositivs) rechtmässig ist.

Art. 14
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs
1    Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2    Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.
PrSG sieht vor, dass der Bundesrat die Finanzierung des Vollzugs regelt, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Abs. 1). Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben (Abs. 2). In Ausführung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 27
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
PrSV bestimmt, dass die Behörden Gebühren erheben für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht (Bst. a), für Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen (Bst. b) sowie für Verfügungen und Massnahmen nach Art. 10
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
PrSG, welche der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c). Die Gebühren nach Art. 27
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
PrSV werden dabei nach dem Zeitaufwand bemessen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
PrSV). Der Stundensatz beträgt Fr. 200.- (Art. 28 Abs. 2
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
PrSV).

Mit Blick auf die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Stunden als angemessen, ebenso die Reisespesen von Fr. 268.10 (Vorakten 1/38). Die von ihr in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 4'268.10.- (Fr. 268.10 + 20 Stunden à Fr. 200.-) ist daher nicht zu beanstanden.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der zu einem grösseren Teil unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Als zu einem geringeren Teil unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten teilweise zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

8.2 Die zu einem grösseren Teil obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes des eingesetzten Rechtsvertreters, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 12'600.- gerechtfertigt, welche unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf Fr. 8'400.- reduziert wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung durch folgende Anordnungen ersetzt werden:

"2. Beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 (Produkt Nr. [...]) sind die Schliesskräfte auf die gemäss SN EN 12453:2000 zulässigen Maximalwerte zu reduzieren und eine gültige Konformitätserklärung sowie eine Betriebs- und Wartungsanleitung für die Gesamtheit der Maschine beizulegen.

3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, bis ein halbes Jahr nach Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 die Mängel unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliesskräfte und technische Unterlagen) am Produkt Nr. [...] zu beheben und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu belegen. Der bfu ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 eine Adressliste der in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 auszuhändigen."

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'400.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-914/2013
Datum : 06. Oktober 2016
Publiziert : 27. Oktober 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankheits- und Unfallbekämpfung
Gegenstand : Massnahmen zur Unfallverhütung, Verfügung bfu vom 17. Januar 2013


Gesetzesregister
ATSG: 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ArG: 6
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 6
1    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.25
2    Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
2bis    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.26
3    Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4    Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
MaschV: 1 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
1    Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7
2    Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8
2bis    Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10
3    Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11
4    Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13
2 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
1    Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a  sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;
b  die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und
c  ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16
2    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3    Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie.
3 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
8 
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung
MaschV Art. 8 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
12  13
PrSG: 1 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1    Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2    Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
a  als Antiquitäten überlassen werden; oder
b  vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
1f  2 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 2 Begriffe
1    Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
2    Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.
3    Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
a  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;
b  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;
c  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;
d  das Anbieten eines Produkts.
4    Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die:
a  sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
b  als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;
c  das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.
3 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 3 Grundsätze
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2    Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3    Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:
a  die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b  der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c  der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d  der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).
4    Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:
a  seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b  die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung;
c  Warn- und Sicherheitshinweise;
d  Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e  alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
5    Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.
6    Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:
a  vom Hersteller;
b  subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
4 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
2    Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
4a  4b  5 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.
2    Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3    Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4    Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
6 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 6 Technische Normen
1    Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
4    Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
7 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 7 Konformitätsbewertung
1    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b  die Verwendung von Konformitätszeichen.
2    Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.
8 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
9__  10 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
14 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs
1    Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2    Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.
15 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
17 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 17 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b  die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
20 
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird aufgehoben.
2    Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
21
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSV: 10 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung - 1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
1    Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3-5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2    Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
19 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 19 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a  Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b  Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c  Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d  Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e  einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f  persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g  übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a-f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
19__  20 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
22 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
1    Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2    Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3    Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
a  vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b  Muster zu erheben;
c  Prüfungen anzuordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4    Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
a  mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
a  der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
23 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
27 
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für:
a  Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b  Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c  andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
28
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
1    Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a  die Gebühren nach Artikel 27;
b  die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2    Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3    Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
STEG: 4b
THG: 3 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
4 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
5 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 5
1    Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:
a  zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wobei mindestens bei einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformitätsbewertung selbst vorzunehmen;
b  Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Voraussetzung für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche Tätigkeiten vorgesehen.
2    Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.
3    Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.19
17 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 17 Grundsatz
1    Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
2    Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:
a  der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann;
b  sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
c  ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.
3    Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36
18
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen
1    Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a  in der Schweiz akkreditiert ist;
b  durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2    Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a  die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b  die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3    Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
110-V-222 • 125-II-591 • 126-V-75 • 127-V-466 • 131-I-223 • 132-V-215 • 132-V-74 • 133-I-77 • 133-II-35 • 135-II-296 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_179/2014 • 1C_193/2010 • C_14/65 • L_157/87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
norm • vorinstanz • replik • duplik • messung • adresse • bundesverwaltungsgericht • wert • stand der technik • augenschein • 1995 • mechaniker • wissen • verfahrenskosten • report • eigenschaft • innerhalb • vermutung • beweislast • mass
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BVGer
A-5814/2009 • C-1177/2012 • C-3024/2007 • C-3047/2009 • C-4660/2013 • C-6342/2013 • C-914/2013
AS
AS 2010/2573 • AS 2010/2583 • AS 1995/2770 • AS 1995/2766 • AS 1977/2370
BBl
1995/II/521 • 2004/2594 • 2008/7407
EU Richtlinie
1995/16 • 1998/37 • 2006/42