Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 24/2021

Urteil vom 5. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,

gegen

Direktion der Hochschule für Gesundheit, Route des Arsenaux 16a, 1700 Freiburg,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg, BD de Pérolles 25, 1700 Freiburg.

Gegenstand
Nichtbestehen der Zertifikatsarbeit im Studienlehrgang CAS HES-SO in Pflege, Qualität und Beratung 2017-2018; Exmatrikulation,

Beschwerde gegen das Urteil der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO vom 7. Mai 2021 (2020.3).

Sachverhalt:

A.
A.________ absolvierte den Studiengang "CAS HES-SO in Pflege, Qualität und Berartung 2017-2018" an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (Haute école de santé Fribourg; Heds FR; nachfolgend: Hochschule). Der Studiengang beinhaltet vier Module: Die Module 1 bis 3 werden jeweils mit einem Leistungsnachweis in Einzel- oder Gruppenarbeit (je 4 ECTS-Punkte) und der gesamte Studiengang mit der Zertifikatsarbeit (3 ECTS-Punkte) evaluiert.
Nachdem A.________ die Module 1 bis 3 erfolgreich absolviert hatte, reichte sie ihre Zertifikatsarbeit ein. Mit Schreiben vom 29. November 2018 wurde ihr von der Dekanin Weiterbildung und Dienstleistungen der Hochschule mitgeteilt, dass sie die Zertifikatsarbeit nicht bestanden habe (Note F). Sie habe aber die Möglichkeit, diese einmal zu überarbeiten oder neu zu verfassen. Am 27. April 2019 reichte A.________ eine überarbeitete Zertifikatsarbeit ein, worauf ihr mit Schreiben vom 14. Mai 2019 von der Direktorin der Hochschule mitgeteilt wurde, dass sie auch für die überarbeitete Zertifikatsarbeit die Note F erhalten und diese somit nicht bestanden habe.
Am 24. Mai 2019 ersuchte A.________ um eine neue Beurteilung ihrer Zertifikatsarbeit durch eine "neutrale Stelle". Diesem Ersuchen wurde entsprochen und die Zertifikatsarbeit einer weiteren Expertin zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte die Hochschule A.________ mit, dass sie die überarbeitete Zertifikatsarbeit, die mit der Note F beurteilt wurde, nicht bestanden habe.

B.
Auf Ersuchen von A.________ bestätigte die Direktorin der Hochschule mit formeller Verfügung vom 12. November 2019, dass sie die Zertifikatsarbeit "CAS HES-SO in Pflege, Qualität und Beratung" nicht bestanden habe (Note F) und exmatrikuliert werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 30. September 2020 und die Interkantonale Rekurskommission HES-SO (Haute école spécialisée de Suisse occidentale) mit Urteil vom 7. Mai 2021 ab.

C.
Gegen das Urteil der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO vom 7. Mai 2021 reicht A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 30. September 2020 sowie der Einspracheentscheid der Hochschule für Gesundheit Heds FR vom 12. November 2019 seien aufzuheben. Ferner beantragt sie, ihre Zertifikatsarbeit der CAS HES-SO Pflege, Qualität und Beratung 2017-2018 sei neu mit mindestens 23.4 Punkten (statt wie bisher mit 22.5 Punkten) zu bewerten und als genügend zu beurteilen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 30. September 2020 sowie der Einspracheentscheid der Hochschule für Gesundheit Heds FR vom 12. November 2019 aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Hochschule für Gesundheit Heds FR zurückzuweisen.
Die Interkantonale Rekurskommission HES-SO verzichtet auf Vernehmlassung. Die Hochschule für Gesundheit Heds FR schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid, der eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts beschlägt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), wurde von einer interkantonalen oberen gerichtlichen Behörde erlassen, die nach Art. 35 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 der Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO; nachfolgend: Interkantonale Vereinbarung) eingesetzt wurde (vgl. Art. 191b Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone - 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
1    Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2    Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
BV). Die Rekurskommission entscheidet (inter-) kantonal letztinstanzlich und gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
der Interkantonalen Vereinbarung in Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021; Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C 279/2019 vom 24. September 2019 E. 1; 2C 1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1).
Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit und somit eine Leistungsbewertung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Folglich hat die Beschwerdeführerin zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG erhoben (BGE 136 I 229 E. 1; Urteile 2C 502/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 1.2; 2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.1; 2C 646/2014 vom 6. Februar 2015 E. 1.1.2).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG genannte Voraussetzung ist erfüllt. Die Beschwerdeführerin, die wegen zweimaligen Nichtbestehens der Zertifikatsarbeit exmatrikuliert wurde, verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des der Exmatrikulation zugrunde liegenden Entscheids, weil sie bei Bestehen der Zertifikatsarbeit den Lehrgang bestanden hätte.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so dass darauf - vorbehältlich E. 1.4 hiernach - einzutreten ist (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.4. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO vom 7. Mai 2021 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg vom 30. September 2020 sowie der Verfügung der Hochschule für Gesundheit vom 12. November 2019 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfügungen wurden durch das Urteil der Rekurskommission ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gelten als inhaltlich mitangefochten, können aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C 204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 136 I 229 E. 4.1).
Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 2.1).

2.2. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl die Vorinstanz als auch die Volkswirtschaftsdirektion hätten ihre Kognition unterschritten und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt. So hätten es beide Instanzen vollständig unterlassen, sich mit ihren detaillierten Rügen hinsichtlich der Beurteilung der einzelnen Prüfungskriterien auseinanderzusetzen und in keiner Weise geprüft, ob offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden seien. Stattdessen hätten sie unter pauschalem Hinweis auf die Auffassung der Expertinnen, welche die hier strittige Prüfung korrigiert hatten, erwogen, dass die Bewertung der Prüfung nicht willkürlich sei.

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ferner darin liegen, dass eine Behörde ihre Kognition zu Unrecht einschränkt (BGE 131 II 271 E. 11.7.1; 115 Ia 5 E. 2b; Urteile 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.1; 2C 212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2).

3.3. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der CAS-Lehrgänge an der Hochschule sowie die Voraussetzungen für die Erlangung des CAS-Zertifikats in allgemeiner Weise erläutert. Zudem hat sie unter Hinweis auf die jeweiligen Ausbildungsrichtlinien die Ziele und die Grundsätze für die Bewertung der Zertifikatsarbeit dargelegt. Sodann hat sie auf den Umstand hingewiesen, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin von drei Expertinnen "anhand der massgebenden Kriterien, die ihrerseits wiederum in (mehrere) Indikatoren unterteilt [seien]", beurteilt und als ungenügend bewertet worden sei. Die Rekurskommission hat ferner ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Expertinnen von sachfremden oder sonstigen ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen. Die Einschätzung der Expertinnen sei - so die Vorinstanz weiter - von der Direktorin der Hochschule geteilt worden, welche sich nochmals eingehend mit den einzelnen Kriterien auseinandergesetzt habe. Da keine konkreten Hinweise auf Befangenheit der Expertinnen bestünden und deren Beurteilung der Lage nicht als willkürlich, sondern als objektiv begründet erscheine, könne ohne Weiteres auf ihre einstimmige Meinung abgestellt werden (vgl. E. 4b des
angefochtenen Urteils).

3.4. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich nicht, welches die von der Vorinstanz erwähnten Beurteilungskriterien bzw. Indikatoren sind. Zudem ist weder ersichtlich, welche Anforderungen die Zertifikatsarbeit der Beschwerdeführerin hätte erfüllen müssen noch aus welchen Gründen diese den Erwartungen nicht entsprach. Ebensowenig legt die Rekurskommission den Inhalt der Stellungnahmen bzw. der Evaluationen der Expertinnen dar, auf welche sie sich bezieht.
Wie die Beschwerdeführerin zudem zu Recht ausführt, setzt sich die Vorinstanz mit den verschiedenen, von ihr im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und in der Beschwerde an das Bundesgericht wiedergegebenen Rügen betreffend die Bewertung ihrer Prüfung nicht auseinander. Stattdessen hält die Rekurskommission pauschal fest, die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzutun, inwiefern die Bewertung ihrer Zertifikatsarbeit offensichtlich unhaltbar sei. Ferner sei nicht entscheidend - so die Vorinstanz weiter - ob bei der einen oder anderen Frage willkürfrei auch eine höhere Punktezahl hätte vergeben werden können. Ausschlaggebend sei einzig, ob die Beurteilung der Expertinnen willkürlich oder objektiv vertretbar erscheine; Letzteres sei vorliegend der Fall (vgl. E. 4a und 4b des angefochtenen Urteils). Ob bei den einzelnen, nicht (vollständig) erfüllten Kriterien ein Punkteabzug von einem, eineinhalb oder zwei Punkten gerechtfertigt sei, sei letztendlich eine Frage, die von den prüfenden Personen zu beantworten sei (vgl. E. 4c des angefochtenen Urteils).

3.5. Damit erschöpft sich die Begründung der Vorinstanz im Wesentlichen darin, auf die Evaluationen der Expertinnen, welche die strittige Zertifikatsarbeit korrigiert haben, zu verweisen. Mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die materielle Bewertung ihrer Arbeit setzt sich die Rekurskommission nicht auseinander. Der Verweis auf die Sichtweise der Expertinnen, ohne Erörterung dessen, was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, ist indes keine hinreichende Urteilsbegründung. Damit verletzt die Rekurskommission ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Urteil 2C 844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.5).

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zusätzlich eine unzulässige Einschränkung ihrer Kognition vorwirft, ist Folgendes festzuhalten:

3.6.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Kontrolle von Examensleistungen eine gewisse bzw. eine besondere Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2C 632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2) ausüben dürfen, dies insbesondere weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (Urteile 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.3; 2D 6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht auch erwogen, dass die Gerichtsbehörden ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfen, da ein solches Vorgehen weder mit Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV noch mit Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG vereinbar ist (Urteile 2C 212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C 537/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4; 2D 54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.6; 2C 180/2013 vom 5. November 2013 E. 8.1). Zwar verläuft die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen und der Willkürkognition auf einen engen Grat. So hat das Bundesgericht namentlich festgehalten, dass sich Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Bewertung einer
wissenschaftlichen Leistung insoweit Zurückhaltung auferlegen dürfen, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2D 68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2). Dies kann indessen nicht so weit gehen, dass sich das Gericht - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. auch Urteil 2C 844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1 und 5.6.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt der Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, sondern sie fällt mit jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zusammen.

3.7. Zu prüfen ist schliesslich, ob auch die Volkswirtschaftsdirektion, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr rechtliches Gehör verletzt hat.

3.7.1. Die Rekurskommission hat ausgeführt, dass die Direktion der Hochschule der Beschwerdeführerin hinreichend erläutert habe, weshalb sie die Zertifikatsarbeit nicht bestanden habe. Damit sei sie in der Lage gewesen, die Beurteilung ihrer Zertifikatsarbeit sachgerecht anzufechten. Dass sich die Direktion nicht mit sämtlichen erhobenen Kritikpunkten detailliert auseinandergesetzt habe, indem sie geprüft habe, ob bei dem einen oder anderen Kriterium nicht doch ein halber oder ein ganzer Punkt mehr hätte vergeben werden sollen, sei nicht entscheidend, zumal Prüfungsentscheide nur sehr zurückhaltend zu überprüfen seien. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion zu allen umstrittenen Punkten eine detaillierte, präzise und überzeugende Argumentation enthalte, sodass er in formeller Sicht nicht zu beanstanden sei (vgl. E. 2b des angefochtenen Urteils).

3.7.2. Die Volkswirtschaftsdirektion hat in ihrem aktenkundigen Entscheid vom 30. September 2020 zunächst erwogen, dass keine Verfahrensmängel vorliegen würden. Sodann hat sie gleich wie die Vorinstanz auf die Beurteilung der Expertinnen und die Stellungnahme der Hochschule hingewiesen, ohne sich jedoch mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. In der Folge hat sie festgehalten, dass der angefochtene Entscheid der Hochschule nicht willkürlich sei. Als Beispiel für die ihrer Auffassung nach willkürfreie Bewertung der Arbeit hat die Volkswirtschaftsdirektion eines der Beurteilungskriterien erwähnt. Dabei hat sie die Argumentation der Beschwerdeführerin sowie die Stellungnahme der Hochschule zu diesem Punkt zitiert, ohne jedoch eine eigene Beurteilung vorzunehmen. An diesem Beispiel sei ersichtlich - so die Volkswirtschaftsdirektion - dass die Bewertung der Arbeit mit der nötigen Sorgfalt und nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung erfolgt sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fehlt eine Auseinandersetzung mit den acht weiteren Beurteilungskriterien sowie mit ihren Rügen betreffend die materielle Bewertung der Zertifikatsarbeit.

3.7.3. Aus dem Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion ist somit ersichtlich, dass die materielle Beurteilung der Zertifikatsarbeit der Beschwerdeführerin nicht überprüft wurde und dass keine Auseinandersetzung mit ihren Rügen betreffend die inhaltliche Bewertung erfolgte. Damit verletzte die Volkswirtschaftsdirektion den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. auch E. 3.5 hiervor).
Diese Verletzung hätte grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren vor der Rekurskommission geheilt werden können (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Dies war indessen nicht der Fall, zumal die Rekurskommission ihrerseits das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie sich mit ihren Vorbringen hinsichtlich der materiellen Beurteilung ihrer Prüfung nicht auseinandergesetzt hat (vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.2.4).

4.

4.1. Es kann somit festgehalten werden, dass sich weder die Vorinstanz noch die Volkswirtschaftsdirektion mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die materielle Beurteilung ihrer Prüfung hinreichend auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt haben.

4.2. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO vom 7. Mai 2021 aufzuheben. Weil die von der der Volkswirtschaftsdirektion begangene Gehörsverletzung nach dem Gesagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden konnte (vgl. E. 3.7.3 hiervor), ist die Sache an die Volkswirtschaftsdirektion zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

4.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Hochschule für Gesundheit hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Hochschule für Gesundheit Freiburg hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_24/2021
Date : 05. November 2021
Published : 23. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Nichtbestehen der Zertifikatsarbeit im Studienlehrgang CAS HES-SO in Pflege, Qualität und Beratung 2017-2018 ; Exmatrikulation


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  100  106  110  113  115  116  117  118
BV: 9  29  29a  191b
HES-SO: 35
VwVG: 35
BGE-register
115-IA-5 • 131-I-467 • 131-II-271 • 134-I-83 • 134-II-142 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-I-195 • 137-II-266 • 141-III-28 • 142-II-218 • 142-II-369 • 142-II-49 • 142-III-433
Weitere Urteile ab 2000
2C_1149/2015 • 2C_180/2013 • 2C_204/2015 • 2C_212/2020 • 2C_279/2019 • 2C_502/2019 • 2C_537/2018 • 2C_632/2013 • 2C_646/2014 • 2C_844/2018 • 2D_10/2019 • 2D_24/2021 • 2D_5/2021 • 2D_54/2014 • 2D_6/2013 • 2D_68/2019
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