Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1516/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Semester 2000 bis 2. Semester 2000, Umsatzschätzung).

Sachverhalt:
A.
X._______ führte als Einzelfirma seit dem 1. September 1994 den Salon Coiffure "A._______" an der ... und später an der ... in .... Er betrieb ausserdem den Coiffeursalon "..." in .... Am 18. Oktober 1994 stellte X._______ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Hinblick auf die Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 den Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten und wurde gemäss Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) auf den 1. Januar 1995 unter der Nummer ... im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Auf Gesuch des Mehrwertsteuerpflichtigen vom 16. April 1996, mit dem er der ESTV mitteilte, sein Jahresumsatz im Jahr 1995 habe lediglich Fr. ... betragen, wurde er mit Schreiben der Verwaltung vom 3. Juni 1996 rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wieder aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gestrichen.
B.
Im Juni 2003 führte die ESTV bei X._______ eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und stellte fest, dass er weitgehend keine Buchhaltung geführt hatte; für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 war sie unvollständig. Per 1. Januar 1998 wurde er deshalb wieder als Mehrwertsteuerpflichtiger unter der Nr. ... in das Register eingetragen, nachdem die Mehrwertsteuerforderungen bis zum 31. Dezember 1997 verjährt waren. Mit den Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. ... und ... vom 19. Juni 2003 stellte die ESTV X._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Steuernachforderungen von insgesamt Fr. ... in Rechnung. Davon ausgeklammert war der Umsatz im Coiffeursalon "A._______" im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000. Die anschliessend ausgestellten formellen Entscheide der ESTV sind in Rechtskraft erwachsen.
C.
Für das Jahr 2000 (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000) trug die ESTV aufgrund einer Kontrolle bei X._______ im Juni 2003 ausserdem die einfache Gesellschaft "X._______/Y._______/Z._______, ..." (einfache Gesellschaft) unter der Nr. ... im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Diese einfache Gesellschaft betrieb nach Ansicht der Verwaltung den Coiffeursalon "A._______", führte aber keine Buchhaltung und erstellte keinen Abschluss für das Jahr 2000. Die Geschäftsbücher waren unvollständig und in unordentlichem Zustand; Belege waren nur teilweise vorhanden. Die ESTV schätzte deshalb den Umsatz der einfachen Gesellschaft für das Jahr 2000 auf Fr. ... und bewilligte die Abrechnung zum Saldosteuersatz von 5.9%. Dies führte zur EA Nr. ... vom 19. Juni 2003 über Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. November 2000. Auf den 1. Januar 2001 wurde die einfache Gesellschaft im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen wieder gelöscht, da für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 keine Geschäftstätigkeit mehr festgestellt werden konnte.
D.
Mit dem Schreiben an die ESTV vom 16. Juli 2003 stellte X._______ in Frage, dass eine einfache Gesellschaft vorgelegen hätte und bat, eine rechtsverbindliche Verfügung für alle Ergänzungsabrechnungen auszustellen. Am 17. Juli 2003 stellte die ESTV der einfachen Gesellschaft "X._______, Y._______ und Z._______" unter Bezugnahme auf die EA Nr. ... vom 19. Juni 2003 einen Entscheid über die Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich Verzugszins ab 30. November 2000 für die Steuerperioden 1. Semester und 2. Semester 2000 (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000) zu.
E.
Gegen den Entscheid vom 17. Juli 2003 liess X._______ am 12. August 2003 Einsprache erheben mit der Begründung, es habe keine einfache Gesellschaft bestanden. Er machte geltend, er habe Y._______ und Z._______ je einen Coiffeurstuhl vermietet, mit welchen diese beiden Personen ihre Arbeiten ausführen konnten. Als Entgelt habe er 20% der jeweiligen Bruttoeinnahmen erhalten. Weder sei er an einem allfälligen Verlust des Geschäfts der Mieterinnen beteiligt gewesen, noch diese an seinem Verlust. Die Parteien hätten die Verträge ausdrücklich als Mietverträge bezeichnet. Die Umsätze, über welche er mit den Mieterinnen abgerechnet habe (insgesamt Fr. ...), seien selbstverständlich als Einnahmen seines Geschäfts der Mehrwertsteuer unterworfen. Der der EA Nr. ... zugrunde liegende Umsatz sei unrealistisch; es könnten auch bei Annahme einer einfachen Gesellschaft nur die abgerechneten Umsätze gemäss den vorliegenden Abrechnungen der Mehrwertsteuer unterliegen. X._______ legte dazu für den relevanten Zeitraum Abrechnungen über Bruttoumsätze von Y._______ und Z._______ über insgesamt Fr. ... bei.
F.
Mit dem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 erkannte die ESTV wie folgt:
"1. X._______, Y._______ und Z._______ haben keine einfache Gesellschaft gebildet.
2. Für die Steuerperioden 1. - 2. Semester 2000 ist X._______ als Betreiber des Salons A._______ für sämtliche darin erwirtschafteten Umsätze steuerpflichtig.
3. Die Einsprache wird im Umfang von Fr. ... gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.
4. X._______ hat der ESTV für die Steuerperioden 1. - 2. Semester 2000 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000) noch zu bezahlen:
Fr. ... gemäss Entscheid vom 17. Juli 2003
- Fr. ... teilweise Gutheissung
Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30. November 2000.
5. Es werden keine Kosten erhoben."
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung habe die ESTV zurecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Für die kalkulatorische Ermittlung des Umsatzes aus der Coiffeurtätigkeit habe sich die Verwaltung auf den Materialaufwand von Fr. ... abgestützt, der aus den Aufzeichnungen von X._______ für das Jahr 2000 hervorgegangen sei. Zu diesem Betrag seien Fr. ... (25%) für im Ausland getätigte und nicht verbuchte Wareneinkäufe hinzuaddiert worden. Zusätzlich seien bei den Haarverlängerungen Materialausgaben für Echthaareinkäufe von Fr. ... geschätzt worden. Es hätten sich daraus Gesamtmaterialausgaben von netto Fr. ... ergeben (nach Elimination der Mehrwertsteuer). Der Materialaufwand von X._______ sei (wie im Jahr 1999) mit Fr. ... angenommen worden und der Materialanteil betrage 10% bei Herrenhaarschnitten. Der restliche Materialaufwand sei dem Umsatz von Z._______ und Y._______ zugeschlagen worden. Auf Z._______ entfielen Fr. ... und bei Y._______ Fr. ... bei 60% Materialanteil (für Echthaarverlängerungen). Daraus errechnete die ESTV einen Nettoumsatz von Fr. ... und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einen Bruttoumsatz von Fr. ... im gesamten Coiffeurbetrieb. Unter Anwendung des Saldosteuersatzes von 5.9% für Coiffeurdienstleistungen ergebe dies eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. .... Aus den Einwänden von X._______ könne nicht abgeleitet werden, die ESTV habe den Umsatz grundlegend unrichtig berechnet, hingegen bestehe die Verwaltung nicht mehr darauf, es habe eine einfache Gesellschaft vorgelegen. Die sachgerechte Lösung bestehe darin, dass sämtliche im Salon "A._______" im Jahr 2000 erwirtschafteten Umsätze X._______ zuzurechnen seien. Aus dem Umstand, dass Y._______ nicht eine Arbeitsdauer von neun Monaten mit 45, sondern nur eine solche von sechs Monaten mit 30 Einkäufen von Echthaar zugerechet werde, resultierte eine Reduktion des kalkulierten Bruttoumsatzes von Fr. ... und damit eine Gutschrift von Fr. ..., woraus sich eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. November 2000 ergebe.
G.
Mit der Eingabe vom 15. November 2005 erhob X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005. Er stellte das Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und er habe Fr. ..., eventuell Fr. ..., Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Oktober 2000 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die Verwaltung stütze sich auf Aufzeichnungen von Materialeinkäufen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien. Er fordere deshalb Einsicht in sämtliche Akten der ESTV mit dem Recht, zu diesen noch einmal Stellung nehmen zu können. Der Mehrwertsteuerpflichtige führe eine einfache Buchhaltung mit der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, sein Treuhänder fasse diese zu einem Jahresabschluss zusammen. Der Beschwerdeführer machte noch einmal geltend, er habe mit Z._______ und Y._______ lediglich Mietverträge abgeschlossen. Trotz klarer Aktenlage nehme die ESTV an, Z._______ habe während des ganzen Jahres 2000 gearbeitet. Tatsächlich habe sie am 30. April 2000 ihre Arbeit beendet. Die entsprechende Bestätigung könne nicht beigebracht werden, da Z._______ nicht mehr auffindbar sei. Es sei auch widersprüchlich, wenn die ESTV die entsprechende Bestätigung von Y._______ nicht anerkenne, während sie von Z._______ eine solche verlange.
Es träfe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Damen nach Aussen im Markt aufgetreten sei. Fr. ... des von der ESTV für das Jahr 2000 festgestellten Warenaufwands stellten andere Geschäftsunkosten dar und hätten mit dem effektiven Warenaufwand nichts zu tun; dieser habe Fr. ... betragen und sei damit praktisch identisch mit dem Warenaufwand für die Jahre 2001/2002. Er anerkenne auch den Schätzungszuschlag von 25% nicht. Bei einem Materialaufwand von 15% resultiere ein Bruttoumsatz von Fr. ... und ein geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag von Fr. .... Bei Berücksichtigung der Umsätze von Z._______ (Fr. ...) und Y._______ (Fr. ...) in seinem Eventualstandpunkt ergäbe sich ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz von Fr. ... und ein geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag von Fr. .... Unhaltbar sei die Berechnung der ESTV in Bezug auf die Materialeinkäufe von Z._______ und Y._______. Eine Haarverlängerung dauere etwa sieben Stunden. Die von der Verwaltung hochgerechneten Materialeinkäufe hätten für ungefähr 210 Köpfe gereicht. In der gesamten Region würden schätzungsweise im ganzen Jahr nicht mehr als 210 handgeknüpfte Haarverlängerungen vorgenommen. Z._______ und Y._______ hätten pro Monat zwischen ein und drei, bestenfalls vier solche Aufträge erledigt.
H.
Die ESTV schloss in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Verwaltung insbesondere aus, sie besitze keine Aufzeichnungen von Materialeinkäufen; vielmehr habe sie die in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers enthaltenen Totale des Materialaufwands übernommen. In Bezug auf die Zurechnung der Umsätze von Z._______ und Y._______ könne mangels eigenem selbständigem Auftreten und dem fehlenden Unternehmerrisiko nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der beiden Damen geschlossen werden. Die ESTV habe für die Feststellung der Arbeitsdauer der beiden Damen im Salon des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsbestätigung abgestellt, sondern nur auf die beschränkte Eignung als Beweismittel verwiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den Fr. ... handle es sich um übrige Geschäftsunkosten, obwohl diese in der Rubrik Warenaufwand gebucht seien, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe auch keine Rubrik "übrige Geschäftsunkosten" auf der beigelegten Tabellenkalkulation. Aufgrund der der ESTV vorliegenden Erfahrungszahlen sei von einem Materialanteil von 10% des Umsatzes (bei Herrenhaarschnitten) auszugehen. Was den 25%-Zuschlag auf dem Warenaufwand betreffe, sei dieses Vorgehen nach dem formellen Entscheid über die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Umsätze der beiden Damen seien nicht ausgewiesen, da die Buchhaltung des Salons "A._______" unvollständig geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2000 sein Geschäft erweitert und im ersten Obergeschoss derselben Liegenschaft Räumlichkeiten zugemietet. Seit dem Mai 2000 beschäftigte der Beschwerdeführer eine weitere Coiffeuse. Die vier im Salon "A._______" tätigen Personen hätten damit durchaus den geschätzten Umsatz von Fr. ... erreichen können. Die Schätzung der fünf Haarverlängerungen pro Dame und Monat sei sehr wohl angemessen und beruhe auf nachvollziehbaren Annahmen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte den Parteien am 9. Februar 2007 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens von der SRK an und stellte dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 die von der ESTV erstellte anonymisierte Liste der Vergleichsbetriebe der Coiffeurbranche zu. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 25. Oktober 2007 und machte geltend, bei vergleichbaren Betrieben könne von einem Jahresumsatz von Fr. ... bis Fr. ... pro Arbeitskraft ausgegangen werden; die Umsatzannahme der ESTV von Fr. ... sei deshalb unrealistisch und aktenwidrig.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 10. Mai 2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d.cc, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen im Jahr 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht (Mehrwertsteuerverordnung) anwendbar (Art. 93
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
und 94
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG).
1.4 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. ... ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz nach Art. 17 Abs. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Auf der Basis der Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1991, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 809 ff., 813) hat die Rechtsprechung die Kriterien der Abgrenzung der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit erarbeitet, so insbesondere die Verantwortung für die Erfüllung der übernommenen Arbeit, das Handeln im eigenen Namen, die Beteiligung an Gewinn und Verlust, die Freiheit eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen und die eigene Arbeit selbständig zu organisieren (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, veröffentlicht in Praxis 2005 Nr. 26 S. 187 E. 5, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3 und 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 651; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.2, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.2). Die Lehre erwähnt noch andere Kriterien, wie die Vornahme erheblicher Investitionen, die Verwendung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung von eigenem Personal, die Übernahme des Unternehmerrisikos und die Übernahme der direkten Steuern und der Sozialversicherungsabgaben (Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Basel 2000, Rz. 29 zu Art. 21
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1009 f.; Schaller/Sudan/Scheuner/ Huguenot [Hrsg.], TVA annotée, Zürich 2005, S. 134 f. zu Art. 21
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG). Die Rechtsprechung beurteilt die Übernahme der Sozialversicherungsabgaben als wichtiges Indiz, das aber allein nicht entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1991, veröffentlicht in ASA 61 S. 809 ff., 813); die zivilrechtliche Literatur wiederum erachtet das Abführen der Sozialversicherungsabgaben als zweitrangiges Kriterium (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel Genf München, S. 20; entscheidend ist für sie das Subordinationsverhältnis, vgl. Zürcher Kommentar Staehelin, Zürich Basel Genf 2006 Rz. 26 zu Art. 319
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
OR).
Gleiche Kriterien sind im Rahmen der direkten Bundessteuer erarbeitet worden (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3.2, 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 in ASA 71 S. 651, ASA 66 S. 162 E. 2a und 2b, mit Hinweisen; vgl. auch den Bericht des Bundesrats über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001, BBl 2002 1076 ff.). Unbeachtlich ist hingegen, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis benennen (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E.3.2 und 2A.304/2003 vom 14. November E. 3.3.2). Das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien kann im Bereich der Mehrwertsteuer gewisse Indizien über die selbständige Erwerbstätigkeit vermitteln, die jedoch für sich allein auch nicht entscheidend sein können (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E.3.2 und 2A.502/2004 vom 28. April 2005 E. 5.1, mit Hinweisen; Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 22 Juni über die Mehrwersteuerverordnung, BBl 1994 III 534, 554 zu Art. 17 Abs. 1; WAK-N vom 28. August 1996 über die parlamentarische Initiative betreffend das MWSTG [Dettling], BBl 1996 V 701, 748/749 zu Art. 20 Abs. 1). Die europäische Rechtsprechung und Literatur verwendet die selben Kriterien (Verweis in den Urteilen des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E.3.2, 2A.502/2004 vom 28. April 2005 E. 5.1 und 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 E. 4).
2.2 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab; sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a., mit Hinweisen, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa, mit Hinweisen; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112 Fn. 125; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Isabelle Homberger Gut, in mwst.com, a.a.O., Art. 46, Rz. 1 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 994 ff.).
2.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994; im Frühling 1997 als Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige neu herausgegeben [Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 1997 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsvorfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 874 der Wegleitung 1997).
2.5 Nach Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 182 ff.; ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42 S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Mehrwertsteuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/aa).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O. E. 2.5.2; Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober 1999 [SRK 1998-102 und SRK 1998-103] E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nahm die SRK eine Korrektur der Schätzung vor (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005 [SRK 2003-105] E. 2d/bb). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass von diesem Vorgehen abzuweichen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O. E.2.5, A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.6).
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsache (Diego Clavadetscher, in mwst.com, a.a.O., Art. 41 Rz. 62). Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (vgl. ASA 60 S. 416, 59 S. 634, 55 S. 627; BGE 92 I 255 ff.; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3b/bb; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
2.7 Nach Art. 2 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG findet unter anderem Art. 12
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG im Steuerverfahren keine Anwendung; der Zeugenbeweis ist deshalb nach Art. 12 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die allgemeinen Verfahrensgarantien betreffend das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 E.1.3.2). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel - so auch Auskünfte von Zeugen - verzichten (vgl. bezüglich der SRK: Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b und c; Moser, a.a.O., Rz. 3.68 ff.). So liegt es beispielsweise im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und insbesondere, ob im Einzelfall eine Zeugeneinvernahme neue Tatsachen beweisen könnte. Dies speziell dann, wenn die Fakten bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und eine Zeugenbefragung keine von den Akten abweichenden Entscheidungsgrundlagen ergeben würde (zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 30. Juni 1998, a.a.O. E. 3a/bb, vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b, vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007, a.a.O. E. 1.3.4; vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.66 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall forderte der Beschwerdeführer Akteneinsicht mit der Begründung, die ESTV habe sich auf Aufzeichnungen von Materialeinkäufen gestützt, die dem Unternehmer unbekannt seien. Die Verwaltung entgegnete, sie habe die in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers enthaltenen Totale des Materialaufwands übernommen. Nachdem der Unternehmer Einsicht in die Unterlagen der ESTV über den Materialanteil bei Herrencoiffeuren und in Coiffeursalons erhalten hat, zu denen er hat Stellung nehmen können, hat er in alle Akten, die diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen, Einsicht nehmen können und Einsicht genommen.
3.2 Was die vom Beschwerdeführer geforderte Einvernahme von B._______ anbelangt, ist nicht einzusehen, weshalb die angerufene Zeugin anders als der Beschwerdeführer anlässlich der Revision durch die ESTV die Dauer der Mitarbeit der Damen Z._______ und Y._______ bestätigen könnte. Es ist im Sinn der antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.6, 2.7) auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Unterlagen abzustellen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Damen Z._______ und Y._______ hätten selbständig in seinem Salon "A._______" gearbeitet; ihr Umsatz könne nicht dem Mehrwertsteuerpflichtigen zugeschrieben werden. Den Akten lässt sich das Folgende entnehmen:
3.3.1 Am 5. Oktober 1996 hat der Beschwerdeführer einen bestehenden Coiffeursalon an der ... in ... mit drei Plätzen übernommen, dafür Fr. ... bezahlt und ist in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Am 25. April 2000 hat er in der gleichen Liegenschaft im ersten Obergeschoss eine Wohnung (Kosmetiksalon) gemietet. In seiner Buchhaltung hat er für das Jahr 1999 keine Löhne für Angestellte ausgewiesen, wogegen er im Jahr 2000 Fr. ..., im Jahr 2001 Fr. ... und im Jahr 2002 ebenfalls Fr. ... als "Löhne an Angestellte" verbuchte. Er hatte damit seit dem Jahr 2000 zumindest eine Person angestellt.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Z._______ am 15. Januar 2000 einen Mietvertrag über einen Coiffeurstuhl im Salon "A._______" abgeschlossen. Der Vertrag war auf einen Monat befristet; die Mietdauer konnte im gegenseitigen Einverständnis jeweils um einen Monat verlängert werden. Z._______ arbeitete danach selbständig und hatte dem Beschwerdeführer 20% ihrer Bruttoeinnahmen als Mietzins abzuliefern. Tatsächlich war es so, dass der Beschwerdeführer das Inkasso bei den Kundinnen vornahm und Z._______ jeweils monatlich ihren Umsatzanteil ausrichtete. So erhielt Z._______ nach den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für den Monat Februar 2000 Fr. ..., für den März 2000 Fr. ... und für den April 2000 Fr. .... Das Arbeitsamt ... erteilte Z._______ am 27. Januar 2000 die Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.3.3 Mit Y._______ hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2000 einen analogen Mietvertrag über einen Coiffeurstuhl im Coiffeursalon "A._______" abgeschlossen. Die Mieterin bestätigte, vom 8. Januar bis 31. Mai 2000 beim Beschwerdeführer auf eigene Rechnung gearbeitet zu haben. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit Y._______ Umsatzzahlungen von insgesamt Fr. .... In Bezug auf Y._______ gilt dasselbe wie für Z._______; der Beschwerdeführer hat offensichtlich gegenüber den Kundinnen abgerechnet und ist damit gegen aussen als Unternehmer in seinem Salon "A._______" aufgetreten.
3.3.4 Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ableiten, dass der Umsatz von Z._______ und von Y._______ dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer zwar im internen Verhältnis den Damen einen Coiffeurstuhl in seinem Salon vermietet, damit sie selbständig ihre eigenen Kunden und Kundinnen bedienen würden. Sie taten dies vorwiegend auf dem Gebiet der Haarverlängerungen, das nicht zum Geschäftsfeld des Beschwerdeführers gehörte. Der Beschwerdeführer hat aber gegenüber den Kundinnen abgerechnet, da er sonst nicht anschliessend Z._______ und Y._______ monatlich ihren Anteil von 80% am Bruttoumsatz ausgerichtet hätte. Die beiden Damen hatten den Arbeitsplatz beim Beschwerdeführer und ausserdem kein unternehmerisches Risiko zu tragen (E. 2.1), denn sie hatten nur soweit einen Mietzins für den Coiffeurstuhl zu übernehmen, als sie darauf Umsatz erzielten. Die beiden Damen waren insoweit vom Beschwerdeführer abhängig und damit nicht selbständig, als sie bei ihm nur solange tätig sein konnten, wie er selbst den Coiffeursalon "A._______" mit dem entsprechenden Mietvertrag führte. Der Umsatz von Z._______ und Y._______ ist deshalb mehrwertsteuerlich dem Umsatz des Beschwerdeführers zuzurechnen. Nicht ausschlaggebend sind dabei auch die Verhältnisse bei den direkten Steuern und den Sozialversicherungsabgaben (E. 2.1).
3.4 Zweifellos sind die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung erfüllt (E. 2.7). Der Beschwerdeführer hat für den Umsatz im Coiffeursalon "A._______" praktisch keine Buchhaltung geführt, er hat Belege über seine Wareneinkäufe in der Schweiz und im Ausland weitgehend nicht aufbewahrt und hat keine Unterlagen über seinen Ertrag vorweisen können. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Ermessenseinschätzung der ESTV einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält oder der Beschwerdeführer den Nachweis dafür erbringt, dass die ESTV mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 1.2, 2.7).
3.4.1 Der ausgewiesene Warenaufwand des Beschwerdeführers betrug für das Jahr 2000 Fr. ..., im Jahr 2001 Fr. ... und im Jahr 2002 Fr. .... Dass der Unternehmer im Jahr 2000 den Betrag von Fr. ... fälschlicherweise im Materialaufwand verbucht hätte, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Sie stimmt auch nicht mit der Tatsache überein, dass im Jahr 2000 zeitweise vier Arbeitskräfte im Coiffeursalon arbeiteten - und damit einen erheblichen Materialaufwand erzeugten. Die ESTV schätzte den gesamten Materialaufwand im Coiffeursalon (ohne Materialaufwand für die Echthaarverlängerungen) auf insgesamt Fr. ..., nämlich den ausgewiesenen Aufwand von Fr. ... mit einem Zuschlag von 25% für unverbuchten Aufwand und Materialeinkäufe im Ausland (vgl. Einspracheentscheid S. 6, Ziff. 1.9). Gegen diesen Zuschlag ist nichts einzuwenden, nachdem der Beschwerdeführer keine genügenden Belege vorweisen konnte und anlässlich der Revision selbst bestätigte, in Italien Material eingekauft zu haben, das nicht verbucht wurde.
Nicht geteilt werden kann hingegen die Ansicht der ESTV, der 25% Zuschlag sei dadurch in Rechtskraft erwachsen, dass der Beschwerdeführer den formellen Entscheid vom 17. Juli 2003 über die Ermessenseinschätzung für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 nicht angefochten habe (Vernehmlassung S. 8/11). Rechtskraft bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 380). Sie bedeutet aber nicht, dass dieselbe Tatsachen- oder Rechtsfrage in einem anderen Verfahren nicht wieder neu aufgeworfen werden könnte. So erlangt auch nur das Dispositiv, nicht hingegen der gesamte Entscheid mit den Erwägungen Verbindlichkeit (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 1004).
Der geschätzte Materialaufwand ist angesichts von bis zu vier Arbeitskräften durchaus plausibel. Den Materialanteil des Beschwerdeführers von Fr. ... übernahm die ESTV unter Berücksichtigung des Verbrauchs in den Jahren 1998/1999 bzw. 2001/2002; der restliche Materialanteil wurde auf die beiden Damen im Verhältnis ihrer Beschäftigungsdauer verteilt und mit einer Bruttogewinnmarge von 40% zum kalkulatorischen Umsatz der Echthaarverlängerungen hochgerechnet (Vernehmlassung S. 7/11). Nach den Auswertungen der Verwaltung beträgt der Mittelwert des Materialanteils in einem Coiffeursalon für Herren 7.9% des Umsatzes, der minimale Wert 2% und der maximale Wert 13.7%. Wenn deshalb die ESTV im vorliegenden Fall von 10% ausgeht, bewegt sie sich innerhalb ihres Ermessens. Die ESTV kalkulierte damit den Nettoumsatz des Beschwerdeführers mit Fr. ..., was bei einem Haarschnitt von Fr. 50.-- für das gesamte Jahr ca. ... oder täglich durchschnittlich ca. ... Herrenhaarschnitte ergab. Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 2000 eine weitere Angestellte beschäftigte und Z._______ und Y._______ wohl ebenfalls auch Herrenhaarschnitte fertigten, scheint die Schätzung der ESTV durchaus plausibel, nachvollziehbar und den individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu entsprechen. Es wäre Pflicht des Beschwerdeführers, die unrichtige Berechnung der ESTV nicht nur zu behaupten, sondern durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (E. 2.5).
3.4.2 In Bezug auf den Umsatz von Z._______ geht die ESTV von einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten aus, während der Beschwerdeführer sie nur vom 15. Januar bis 30. April 2000 beschäftigt haben will. Die ESTV leitet die Beschäftigungsdauer zunächst aus der handschriftlichen Notiz auf dem Mietvertrag mit Z._______ ab. Der Beschwerdeführer gab ausserdem anlässlich der Revision an, einer der Mietverträge sei nach sechs bis neun Monaten, der andere per Ende Dezember 2000 aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer hat die Abrechungen mit Z._______ bis Ende April 2000 eingereicht. Zu Recht hat die ESTV für die Feststellung der Arbeitsdauer nicht auf die Arbeitsbestätigung abgestellt, sondern nur auf die beschränkte Eignung als Beweismittel dieses nachträglich gefertigten Dokuments hingewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer nach einer Ermessenseinschätzung zum Beweis verpflichtet ist, dass die Schätzung falsch ist (E. 2.5), hat er keine geeigneten Unterlagen eingereicht, aus denen sich die (angeblich kürzere) Beschäftigungsdauer eindeutig ableiten liesse. An der Schätzung der ESTV von zwölf Monaten ist deshalb nichts auszusetzen. Daraus ergibt sich - bei den von der ESTV angenommenen Echthaareinkäufen ein Materialaufwand von Fr. .... Bei einem Materialanteil von 60% des Nettoumsatzes hat Z._______ in diesen zwölf Monaten einen Bruttoumsatz von Fr. ... mit Echthaarverlängerungen und Herrenhaarschnitten erzielt. Die Rückrechnung zeigt bei Kosten von ca. Fr. ... für eine Haarverlängerung (vgl. Beschwerde S. 10), dass Z._______ damit pro Monat ungefähr fünf Haarverlängerungen gemacht hat, was keineswegs als abwegig erscheint und nicht weit von den höchstens vier Arbeiten pro Monat, die der Beschwerdeführer anerkennt, liegt. Die Schätzung der ESTV erscheint damit plausibel; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den notwendigen Gegenbeweis zu führen.
3.4.3 Bezüglich des Umsatzes von Y._______ ist die ESTV von einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ausgegangen, während Y._______ bestätigte, vom 8. Januar bis 31. Mai 2000 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen zu sein. Auch in dieser Hinsicht ist die Schätzung der ESTV mangels anderer und geeigneter Beweismittel des Beschwerdeführers nachvollziehbar; sie stimmt auch mit seinen eigenen Aussagen anlässlich der Revision überein Die handschriftlichen Notizen von unbekannter Hand auf dem Mietvertrag von Z._______ über eine Beschäftigungsdauer von ca. sechs Monaten deuten ebenfalls auf eine solche Beschäftigungsdauer hin. Die nachträgliche Bestätigung von Y._______ ist nicht als Beweis geeignet, diese Annahme umzustossen. Bei einem von der ESTV geschätzen Materialeinkauf von Fr. ... ergibt sich bei einem Materialanteil von 60% ein Bruttoumsatz von Fr. .... Auch hier zeigt die Rückrechnung eine Anzahl von ... Haarverlängerungen pro Monat; das erscheint plausibel.
3.4.4 Zusammenfassend zeigt sich, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV korrekt und nachvollziehbar ist, sowohl in Bezug auf die Schätzung des Materialaufwands als auch bezüglich der Anteile des Materialaufwands am Umsatz und der Dauer der Mitarbeit der Angestellten des Beschwerdeführers. Die Ermessensschätzung berücksichtigt mit dem ausgewiesenen Aufwand Teilergebnisse und trägt den individuellen Verhältnissen Rechnung. Der Beschwerdeführer seinerseits hat keine Beweise für die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung der ESTV geliefert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... bestimmt, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird unter diesen Umständen nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1516/2006
Date : 05. Dezember 2007
Published : 18. Dezember 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Semester 2000 bis 2. Semester 2000)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
MWSTG: 21  93  94
MWSTV: 17  19  37  47  48
OR: 319
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4  7
VwVG: 2  5  12  48  49  63  64
BGE-register
105-IB-181 • 92-I-253
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.110/2000 • 2A.253/2005 • 2A.304/2003 • 2A.468/1999 • 2A.47/2006 • 2A.502/2004 • 2A.520/2003 • 2A.580/1999
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • accounting • administration • adult • advance on costs • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • archive • authorization • autonomy • barn • burdon of proof • calculation • certification • clerk • company • confederation • consumption • contract conclusion offer • contract law • contract of employment • correctness • cost • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • declaration • default interest • direct federal tax • discretion • discretionary error • discretionary taxation • dismissal • document • doubt • duration • earnings • economic point of view • employee • employment • encashment • end • evidence • expenditure • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal council of switzerland • federal court • federal department of finances • federal law on administrational proceedings • federal law on value added tax • file • fraction • fraud • free evaluation of evidence • guarantee of proceedings • indication • instructions about a person's right to appeal • intention • italian • labor office • lausanne • literature • lower instance • month • number • objection decision • officialese • parliamentary initiative • partial acceptance • personnel merit rating • position • proof • prosecutional dividend • question • region • remedies • request to an authority • season • self-employment • signature • simple corporation • sole proprietor • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • sudan • swiss law • switzerland • tax on merchandise turnover • taxation procedure • turnover • use • value • value added tax • within • witness • writ
BVGer
A-1341/2006 • A-1356/2006 • A-1383/2006 • A-1386/2006 • A-1392/2006 • A-1397/2006 • A-1428/2006 • A-1431/2006 • A-1516/2006 • A-1535/2006
AS
AS 1994/1464
BBl
1994/III/534 • 1996/V/701 • 2002/1076
VPB
63.27 • 64.111 • 64.47 • 64.83 • 67.122 • 67.49 • 69.7 • 70.41 • 70.7
Magazine ASA
ASA 58,383 • ASA 60,416 • ASA 60,59 • ASA 61,809 • ASA 61,813 • ASA 61,819 • ASA 66,162 • ASA 71,651 • ASA 73,233 • ASA 73,569
Pra
94 Nr. 26