Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-959/2011

Urteil vom 5. Oktober 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS),

Monbijoustrasse 51a, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zivilschutzdienstpflicht.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Jahrgang 1973) leistete bis Ende 1993 insgesamt 117 Tage Militärdienst. Nachdem er aus der Militärdienstpflicht entlassen worden war, wurde er nach dem damals geltenden Recht zivilschutzdienstpflichtig.

B.
Am 25. Juli 2008 bot der Zivilschutz der Stadt B._______ A._______ für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vom 22. bis 24. September 2008 auf.

C.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 setzte A._______ das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) über die seiner Meinung nach fehlende Schutzdienstpflicht in Kenntnis und bat um Streichung seines Namens von der Liste der Zivilschutzdienstpflichtigen.

D.
In seinem Schreiben vom 20. August 2008 führte das BABS gegenüber A._______ aus, der Gesetzgeber habe mit Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) einzig beabsichtigt, Militärdienstpflichtige, welche nach Inkrafttreten des BZG per 1. Januar 2004 aus der Militärdienstpflicht ausschieden, von der Schutzdienstpflicht zu befreien bzw. gar nicht erst schutzdienstpflichtig zu erklären, sofern sie mindestens fünfzig Militärdiensttage geleistet hätten. Er sei jedoch bereits vor dem Jahre 2004 aus der Militärdienstpflicht entlassen worden und folglich nach wie vor zivilschutzdienstpflichtig.

E.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 zeigte sich A._______ mit der Rechtsauffassung des BABS nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer Feststellungsverfügung, gemäss welcher er nicht zivilschutzdienstpflichtig sei.

F.
Nachdem das BABS (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ mit Schreiben vom 10. September 2010 das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte es mit Verfügung vom 10. Januar 2011 fest, dass Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG auf ihn keine Anwendung finde und er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach Art. 11
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
1    Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
2    Dieses ist insbesondere zuständig für:
a  die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
b  die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
c  die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
d  die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
e  ABC-Gefährdungsanalysen;
f  die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG nach wie vor schutzdienstpflichtig sei.

G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2011 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass er nicht zivilschutzdienstpflichtig sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei einer korrekten Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes seien alle aktuellen und ehemaligen Militärdienstpflichtigen, welche (irgendeinmal) mindestens fünfzig Tage Militärdienst geleistet hätten, von der Schutzdienstpflicht zu befreien, mithin auch solche wie er, welche bereits vor dem Inkrafttreten des BZG per 1. Januar 2004 aus dem Militärdienst entlassen worden seien.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VGG genannten Behörden. Das BABS gehört zu den in Art. 33 Bst. d
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung für zivilschutzdienstpflichtig erklärt. Schutzdienstpflichtige können grundsätzlich sowohl für Einsätze (Art. 27
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für:
a  die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c  das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d  die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
BZG) als auch für Ausbildungsdienste (Art. 33 ff
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
1    Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a  Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b  Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c  Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d  in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2    Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3    Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4    Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5    Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
. BZG) aufgeboten werden. Der Beschwerdeführer ist daher als formeller Verfügungsadressat auch materiell beschwert und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ohne weiteres legitimiert.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
1    Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a  Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b  Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c  Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d  in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2    Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3    Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4    Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5    Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
und 52
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
1    Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a  Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b  Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c  Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d  in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2    Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3    Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4    Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5    Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
VwVG) ist folglich einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
1    Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a  Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b  Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c  Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d  in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2    Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3    Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4    Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5    Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
VwVG).

3.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2011 festgestellt, dass Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde und er im Verfügungszeitpunkt nach Art. 11
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
1    Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
2    Dieses ist insbesondere zuständig für:
a  die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
b  die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
c  die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
d  die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
e  ABC-Gefährdungsanalysen;
f  die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG schutzdienstpflichtig sei. Der Beschwerdeführer beantragt zwar im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allgemeiner Art und Weise, die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine fehlende Zivilschutzdienstpflicht festzustellen. Seiner Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er seine Schutzdiensttauglichkeit (Art. 11
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
1    Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
2    Dieses ist insbesondere zuständig für:
a  die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
b  die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
c  die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
d  die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
e  ABC-Gefährdungsanalysen;
f  die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
BZG) in Frage stellt. Unbestritten ist auch, dass er nach 117 geleisteten Diensttagen vor Inkrafttreten des BZG (1. Januar 2004) aus der Militärdienstpflicht entlassen und unter altem Recht zivilschutzdienstpflichtig geworden ist sowie - zumindest nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG - (mit Jahrgang 1973) grundsätzlich noch bis Ende 2013 Zivilschutzdienst zu leisten hat. Zu prüfen bleibt somit nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer allenfalls nach Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG von der Zivilschutzdienstpflicht auszunehmen ist.

4.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 137 II 164 E. 4.1). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.). Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE 133 II 263 E. 7.2). Die teleologische Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124 III 266 E. 4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff.; Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).

4.1.

4.1.1. Gemäss dem Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG werden Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens fünfzig Militärdiensttage geleistet haben. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass Personen, welche nach Inkrafttreten des BZG noch militärdienstpflichtig sind, nachträglich aber aus dem Militärdienst ausscheiden, von der Zivilschutzdienstpflicht befreit werden, wenn sie die erforderliche Anzahl Diensttage absolviert haben. Nicht erfasst von diesem Wortlaut werden hingegen Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG bereits aus der Militärdienstpflicht ausgeschieden sind. In der französischen Version verwendet der Gesetzgeber die Bezeichnung "les hommes astreints au service militaire qui sont libérés de leur obligation". Diese Formulierung kann durchaus dahingehend verstanden werden, dass auch Personen keinen Zivilschutzdienst zu absolvieren haben, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG bereits von der Militärdienstpflichtbefreit sind (siehe auch die im Rahmen der Teilrevision des BZG als lediglich redaktionelle Anpassung vorgesehene und von der Sprachlogik her überzeugendere Neuformulierung "les hommes libérés du service militaire" [vgl. Projet de la loi fédérale sur la protection de la population et sur la protection civile (LPPCi, FF 2010 5531) sowie Message du Conseil fédéral du 8 septembre 2010 (FF 2010 5489 5510)]). Nicht anders der italienische Gesetzestext: Gemäss diesem sind "le persone congedate dal servizio militare" nicht verpflichtet, Zivilschutzdienst zu leisten, wenn sie mindestens fünfzig Tage Militärdienst geleistet haben. Dies kann auf Personen, welche vor oder nach Inkrafttreten des BZG aus dem Militärdienst ausgeschieden sind, zutreffen.

4.1.2. Die unterschiedlichen Begriffe und Formulierungen in den verschiedenen Sprachen für den gleichen Sachverhalt zeigen auf, dass diese nicht in einem engen Wortsinn verwendet wurden. Die grammatikalische Auslegung führt somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum Resultat, dass die verschiedenen Sprachversionen mehrdeutig bzw. widersprüchlich sind.

4.2. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gab der Entwurf von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001 (BBl 2002 1685 1694, nachfolgend: Botschaft zum BZG) kann immerhin entnommen werden, dass aufgrund einer beim Zivilschutz beabsichtigten markanten Reduktion des Personalbestandes von rund 280'000 auf rund 120'000 Angehörige die Dauer der Schutzdienstpflicht um zehn Jahre gesenkt werde und damit noch vom 20. bis zum 40. Altersjahr dauere. Dies kann zwar - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - ein Hinweis darauf sein, dass der historische Gesetzgeber - neben der Überführung von rund 15'000 Zivilschutzangehörigen in die Partnerorganisationen (vgl. Art. 20
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem - 1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.
1    Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.
2    Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3    Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4    Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
5    Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
6    Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7    Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
8    Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es.
BZG) - die Bestandesreduktion hauptsächlich mit einer Herabsetzung des Schutzdienstalters, nicht aber mit der zusätzlichen Befreiung bereits vor dem Inkrafttreten des BZG vorzeitig (nach mindestens fünfzig geleisteten Diensttagen) aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen von der Schutzdienstpflicht herbeiführen wollte (vor dem 1. Januar 2004 ordentlich aus dem Militärdienst entlassene ehemalige Armeeangehörige sind grundsätzlich bereits aufgrund ihres Alters gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG nicht mehr schutzdienstpflichtig [vgl. aArt. 13 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht - 1 Die Militärdienstpflicht dauert:
1    Die Militärdienstpflicht dauert:
a  für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
abis  für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;
b  für höhere Unteroffiziere:
b1  die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:
b2  die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c  für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d  für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e  für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f  für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g  für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
h  für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g.
2    Der Bundesrat kann:
a  zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
b  für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
c  vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, AS 1995 4093, gültig bis 31. Dezember 2003)]). Gleichzeitig wird in den Gesetzesmaterialien an anderer Stelle (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709) aber auch festgehalten, dass die Rücknahme der Schutzdienstpflichtdauer um ein Jahr gesamtschweizerisch eine Bestandesreduktion im Umfang von rund 5'000 Schutzdienstpflichtigen zur Folge habe. Kann diese Zahl tatsächlich als Referenzgrösse genommen werden, lässt sich mit einer blossen Herabsetzung des Schutzdienstalters um zehn Jahre (siehe Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG im Vergleich zu Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994 [ZSG, AS 1994 2626] i.V.m. Art. 19a
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994 [ZSV, AS 1998 2677]) die angestrebte Reduktion des Bestandes um 160'000 Personen (auch unter Berücksichtigung der in die Partnerorganisationen zu überführenden 15'000 Personen) kaum erreichen. Die historische Auslegung führt somit ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

4.3. Auch eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen ist nicht weiter zielführend: Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 15 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a  Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b  Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c  Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
BZG können Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind (Bst. b), bzw. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind (Bst. c), freiwillig Schutzdienst leisten. Würden nun Personen, welche vor dem 1. Januar 2004 nach fünfzig oder mehr geleisteten Diensttagen (vorzeitig) aus der Militärdienstpflicht entlassen worden sind, nach wie vor als schutzdienstpflichtig angesehen, ergäbe die gesetzlich vorgesehene freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht nach der Entlassung aus dem Militärdienst - zumindest soweit sie betreffend - keinen Sinn mehr. Dieser Widerspruch besteht jedoch auch bei Personen, welche nach dem 1. Januar 2004 aus dem Militärdienst ausscheiden, ohne dass sie die erforderlichen fünfzig Diensttage geleistet haben.

4.4. Unter dem (alten) ZSG wurden nicht nur Männer in den Zivilschutz eingeteilt, die bei der Aushebung militärdienstuntauglich erklärt worden waren, sondern auch solche, welche im Laufe der Militär- oder Zivildienstpflicht vorzeitig entlassen worden waren oder ihre Militär- bzw. Zivildienstpflicht (vollumfänglich) erfüllt hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZSG; Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung vom 18. August 1993 [BBl 1993 III 825 853]; Avis de droit du 10 octobre 2007 de l'Office fédéral de la justice [VPB 2007.21, nachfolgend: Avis de droit], S. 378). Mit Einführung des BZG nahm der Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 einen Systemwechsel vor: Neu sollte die Schutzdienstpflicht nach erfüllter Militär- bzw. Zivildienstpflicht wegfallen und die nationale Dienstpflicht de facto entweder in der Armee (bzw. im Zivildienst) oder im Zivilschutz geleistet werden können (vgl. Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1694 sowie 1709; Avis de droit, S. 379). Einzig bei Militärdienstpflichtigen, welche vorzeitig - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - vor fünfzig geleisteten Diensttagen aus dem Militärdienst ausschieden, sollte eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709; Art. 12 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
sowie Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG e contrario). Würde nun der Auffassung der Vorinstanz Folge geleistet, müsste ein ehemaliger Armeeangehöriger, welcher vor dem 1. Januar 2004 nach weit mehr als fünfzig geleisteten Diensttagen gesundheitsbedingt aus dem Militärdienst ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG das 40. Altersjahr (Art. 13 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
BZG) noch lange nicht erreicht hat, über mehrere Jahre hinweg weiterhin Zivilschutzdienst leisten. Damit entfernte man sich aber zu weit von der in den Gesetzesmaterialien propagierten "Wehrgerechtigkeit" (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709; vgl. auchMessage du Conseil fédéral concernant la révision totale de la législation sur la protection civile du 17 octobre 2001 [FF 2002 1607 1631], in welcher in allgemeinerer Form von "équité" die Rede ist) und vom Leitgedanken des "entweder ... oder". Weniger unbillig mag das Ergebnis zwar ausfallen, wenn vor dem 1. Januar 2004 die erforderliche Mindestzahl geleisteter Diensttage nur knapp erreicht wird. Aber auch in diesen Fällen ist nicht einzusehen, weshalb die vom Gesetzgeber eingeführte absolute Grenze von mindestens fünfzig Diensttagen nicht auf sämtliche Personen, welche dieses Kriterium erfüllen, anzuwenden ist. Dies gilt umso mehr, als ansonsten das alte (per 31. Dezember 2003 aufgehobene) ZSG faktisch noch über längere Zeit hinweg Gültigkeit beanspruchen würde. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG gewesen sein.

5.
Die teleologische Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG (vgl. E. 4.4 hiervor) führt somit zum Ergebnis, dass die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend und die Bestimmung sehr wohl auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich die (separate) Prüfung einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

6.
Findet Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch auf Personen Anwendung, welche vorher aus dem Militärdienst ausgeschieden sind, wird die Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach fünfzig oder mehr geleisteten Militärdiensttagen an einen Tatbestand angeknüpft, der sich noch unter altem Recht zugetragen hat. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, unechte Rückwirkung dann, wenn bei der Anwendung neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329 und 337). Ob vorliegend von einem abschliessenden Ereignis (Entlassung aus dem Militärdienst) oder von einem zeitlich offenen Dauersachverhalt (Befreiung von der Militärdienstpflicht als Dauerzustand) auszugehen ist, kann letztlich offenbleiben. Denn die echte Rückwirkung begünstigender Erlasse ist zulässig, sofern sie nicht zu Rechtsungleichheiten führt oder Rechte Dritter beeinträchtigt, während einer unechten Rückwirkung - ob belastend oder begünstigend - einzig keine wohlerworbenen Rechte oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen dürfen (Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, a.a.O., Rz. 334 f. und 342). Die Befreiung der hier in Frage stehenden Personenkategorie von der Zivilschutzdienstpflicht beeinträchtigt weder Dritt- oder wohlerworbene Rechte noch verletzt sie das Vertrauensschutzprinzip oder sorgt für eine rechtsungleiche Behandlung. Im Gegenteil: Sämtliche Männer, welche nach fünfzig oder mehr geleisteten Diensttagen aus dem Militärdienst entlassen werden bzw. worden sind, müssen zwar nicht mehr, dürfen aber grundsätzlich weiterhin Schutzdienst leisten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a  Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b  Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c  Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
BZG).

7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zivilschutzdienstpflichtig ist.

8.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a  Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b  Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c  Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
und 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a  Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b  Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c  Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihm zurückzuerstatten.

9.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine (von Amtes wegen festzusetzende) Entschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist ihm von der Vorinstanz zu vergüten.

10.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2011 aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
BZG nicht zivilschutzdienstpflichtig ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Bank- oder Postverbindung anzugeben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Lars Birgelen

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-959/2011
Datum : 05. Oktober 2011
Publiziert : 14. Oktober 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bevölkerungs- und Zivilschutz
Gegenstand : Schutzdienstpflicht


Gesetzesregister
BGG: 83
BV: 8
BZG: 11 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
1    Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
2    Dieses ist insbesondere zuständig für:
a  die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
b  die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
c  die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
d  die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
e  ABC-Gefährdungsanalysen;
f  die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
12 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
1    Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2    Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3    Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4    Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5    Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
13 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
1    Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2    Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
15 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a  Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b  Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c  Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
20 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem - 1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.
1    Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.
2    Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3    Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4    Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
5    Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
6    Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7    Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
8    Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es.
27 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für:
a  die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c  das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d  die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
33
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
1    Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a  Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b  Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c  Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d  in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.
2    Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
3    Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4    Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.
5    Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
MG: 13
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht - 1 Die Militärdienstpflicht dauert:
1    Die Militärdienstpflicht dauert:
a  für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
abis  für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;
b  für höhere Unteroffiziere:
b1  die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:
b2  die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c  für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d  für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e  für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f  für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g  für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
h  für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g.
2    Der Bundesrat kann:
a  zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
b  für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
c  vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  63
ZSV: 19a
BGE Register
122-V-362 • 124-III-266 • 125-II-206 • 128-I-34 • 133-II-263 • 137-II-164 • 137-IV-99 • 137-V-126
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abstimmungsbotschaft • abweisung • angehöriger der armee • aushebung • beendigung • begründung des entscheids • begünstigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beurteilung • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • disziplinarische entlassung • entscheid • ermessen • ermässigung • erwachsener • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • grammatikalische auslegung • historische auslegung • inkrafttreten • kenntnis • kostenvorschuss • leiter • militärische verteidigung • norm • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtsgeschichte • rechtsgleiche behandlung • revision • revision • richtigkeit • sachverhalt • sprache • stelle • tag • teleologische auslegung • totalrevision • unechte rückwirkung • vbs • verfahrenskosten • verfassungsrecht • von amtes wegen • vorinstanz • widerruf • wille • wohlerworbenes recht • zahl • zivildienst • zivilschutz • zivilschutzdienst
BVGer
A-959/2011
AS
AS 1998/2677 • AS 1995/4093 • AS 1994/2626
BBl
1993/III/825 • 2002/1607 • 2002/1685 • 2010/5489 • 2010/5531
VPB
71.21
RECHT
1999 S.157