Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-959/2011
Urteil vom 5. Oktober 2011
Richter André Moser (Vorsitz),
Besetzung Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS),
Monbijoustrasse 51a, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zivilschutzdienstpflicht.
Sachverhalt:
A.
A._______ (Jahrgang 1973) leistete bis Ende 1993 insgesamt 117 Tage Militärdienst. Nachdem er aus der Militärdienstpflicht entlassen worden war, wurde er nach dem damals geltenden Recht zivilschutzdienstpflichtig.
B.
Am 25. Juli 2008 bot der Zivilschutz der Stadt B._______ A._______ für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vom 22. bis 24. September 2008 auf.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 setzte A._______ das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) über die seiner Meinung nach fehlende Schutzdienstpflicht in Kenntnis und bat um Streichung seines Namens von der Liste der Zivilschutzdienstpflichtigen.
D.
In seinem Schreiben vom 20. August 2008 führte das BABS gegenüber A._______ aus, der Gesetzgeber habe mit Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
|
1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
E.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 zeigte sich A._______ mit der Rechtsauffassung des BABS nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer Feststellungsverfügung, gemäss welcher er nicht zivilschutzdienstpflichtig sei.
F.
Nachdem das BABS (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ mit Schreiben vom 10. September 2010 das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte es mit Verfügung vom 10. Januar 2011 fest, dass Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
|
1 | Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
2 | Dieses ist insbesondere zuständig für: |
a | die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich; |
b | die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen; |
c | die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen; |
d | die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen; |
e | ABC-Gefährdungsanalysen; |
f | die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
|
1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2011 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass er nicht zivilschutzdienstpflichtig sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei einer korrekten Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für: |
|
a | die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13); |
b | die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12); |
c | das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3); |
d | die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4). |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
|
1 | Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
a | Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
b | Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; |
c | Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden; |
d | in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden. |
2 | Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten. |
3 | Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
4 | Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen. |
5 | Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. |
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
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1 | Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
a | Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
b | Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; |
c | Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden; |
d | in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden. |
2 | Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten. |
3 | Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
4 | Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen. |
5 | Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
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1 | Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
a | Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
b | Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; |
c | Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden; |
d | in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden. |
2 | Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten. |
3 | Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
4 | Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen. |
5 | Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst - 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
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1 | Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: |
a | Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; |
b | Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; |
c | Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden; |
d | in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden. |
2 | Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten. |
3 | Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. |
4 | Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen. |
5 | Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. |
3.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2011 festgestellt, dass Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
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1 | Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
2 | Dieses ist insbesondere zuständig für: |
a | die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich; |
b | die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen; |
c | die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen; |
d | die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen; |
e | ABC-Gefährdungsanalysen; |
f | die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 11 Labor Spiez - 1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
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1 | Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. |
2 | Dieses ist insbesondere zuständig für: |
a | die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich; |
b | die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen; |
c | die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen; |
d | die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen; |
e | ABC-Gefährdungsanalysen; |
f | die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
4.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 137 II 164 E. 4.1). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.). Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE 133 II 263 E. 7.2). Die teleologische Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124 III 266 E. 4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff.; Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
4.1.
4.1.1. Gemäss dem Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
4.1.2. Die unterschiedlichen Begriffe und Formulierungen in den verschiedenen Sprachen für den gleichen Sachverhalt zeigen auf, dass diese nicht in einem engen Wortsinn verwendet wurden. Die grammatikalische Auslegung führt somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum Resultat, dass die verschiedenen Sprachversionen mehrdeutig bzw. widersprüchlich sind.
4.2. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gab der Entwurf von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
|
1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem - 1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben. |
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1 | Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben. |
2 | Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. |
3 | Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. |
4 | Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit. |
5 | Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. |
6 | Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. |
7 | Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems. |
8 | Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht - 1 Die Militärdienstpflicht dauert: |
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1 | Die Militärdienstpflicht dauert: |
a | für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule; |
abis | für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee; |
b | für höhere Unteroffiziere: |
b1 | die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: |
b2 | die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; |
c | für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden; |
d | für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; |
e | für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; |
f | für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden; |
g | für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; |
h | für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g. |
2 | Der Bundesrat kann: |
a | zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen; |
b | für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen; |
c | vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
4.3. Auch eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
|
1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
4.4. Unter dem (alten) ZSG wurden nicht nur Männer in den Zivilschutz eingeteilt, die bei der Aushebung militärdienstuntauglich erklärt worden waren, sondern auch solche, welche im Laufe der Militär- oder Zivildienstpflicht vorzeitig entlassen worden waren oder ihre Militär- bzw. Zivildienstpflicht (vollumfänglich) erfüllt hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZSG; Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung vom 18. August 1993 [BBl 1993 III 825 853]; Avis de droit du 10 octobre 2007 de l'Office fédéral de la justice [VPB 2007.21, nachfolgend: Avis de droit], S. 378). Mit Einführung des BZG nahm der Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 einen Systemwechsel vor: Neu sollte die Schutzdienstpflicht nach erfüllter Militär- bzw. Zivildienstpflicht wegfallen und die nationale Dienstpflicht de facto entweder in der Armee (bzw. im Zivildienst) oder im Zivilschutz geleistet werden können (vgl. Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1694 sowie 1709; Avis de droit, S. 379). Einzig bei Militärdienstpflichtigen, welche vorzeitig - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - vor fünfzig geleisteten Diensttagen aus dem Militärdienst ausschieden, sollte eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709; Art. 12 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 13 Forschung und Entwicklung - 1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
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1 | Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. |
2 | Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
5.
Die teleologische Auslegung von Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
6.
Findet Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
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1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zivilschutzdienstpflichtig ist.
8.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
9.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2011 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen - 1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
|
1 | Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. |
2 | Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. |
3 | Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. |
4 | Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. |
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Bank- oder Postverbindung anzugeben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Versand: