Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-778/2017

Urteil vom 5. Juli 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______ Ltd.,
Parteien
4. D._______ Ltd.,

alle vertreten durch RA Dr. András Gurovits, MBA, und RA Dr. Dr. Thomas Sprecher, LL.M.,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-IN).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte das indische Ministry of Finance (nachfolgend: MoF) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN) um Amtshilfe betreffend A._______ und B._______.

Das MoF erklärt in seinem Ersuchen, nach den Ergebnissen von Untersuchungen der indischen Einkommenssteuerbehörden und nach Informationen, welche es von den British Virgin Islands (nachfolgend: BVI) gestützt auf das Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch zwischen Indien und den BVI erhalten habe, hätten die beiden in Indien steuerpflichtigen Personen A._______ und B._______ gewisse ausserhalb Indiens gehaltene Vermögenswerte nicht gemäss dem indischen Einkommenssteuerrecht deklariert. Im Einzelnen führt das MoF dazu Folgendes aus:

B._______ sei Settlor des auf den BVI domizilierten E._______-Trusts. Gemäss der von den Behörden der BVI erhaltenen Trusturkunde seien B._______ und seine Verwandten - insbesondere [...] A._______ - Begünstigte des Trusts. Der E._______-Trust sei wirtschaftlich Berechtigter an den ebenfalls auf den BVI domizilierten Gesellschaften D._______ Ltd., C._______ Ltd., F._______ Ltd. und G._______ Ltd. Diese vier Gesellschaften hätten am 20. Juli 2015 den Beschluss gefasst, bei der HSBC Private Bank (Suisse) SA (nachfolgend: HSBC) Bankkonten zu eröffnen. Der Beschluss ermächtigte zwei Zeichnungsberechtigte der gemeinsamen Direktorin der vier Gesellschaften, der H._______ Inc., die Konten im Namen der Gesellschaften zu bewirtschaften.

Nach Darstellung des MoF besteht der begründete Verdacht, dass A._______ und B._______ gestützt auf ihre Beziehungen zu den erwähnten Gesellschaften in Indien steuerbares Einkommen nicht deklariert haben.

Der MoF verlangt mit seinem Ersuchen verschiedene Informationen zu den von den vier erwähnten Gesellschaften mit Sitz auf den BVI bei der HSBC gehaltenen Konten für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis 31. März 2015.

B.

Im Verlauf des Verfahrens forderte die ESTV die HSBC auf, verschiedene Informationen zum Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 zu übermitteln. Die HSBC kam dieser Aufforderung nach.

C.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 bzw. 2. Dezember 2015 liessen A._______, B._______, die D._______ Ltd. und die C._______ Ltd. der ESTV mitteilen, dass sie durch RA Dr. András Gurovits, MBA, vertreten seien.

Nachdem ihnen die ESTV mitgeteilt hatte, welche Informationen sie dem MoF zu übermitteln beabsichtigte, äusserten A._______, B._______, die D._______ Ltd. und die C._______ Ltd. im Rahmen der weiteren Korrespondenz mit der ESTV den Standpunkt, dass keine Amtshilfe zu leisten sei, weil das Ersuchen vom 27. März 2015 auf bei der HSBC gestohlenen Daten beruhe.

D.

Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erliess am 3. Januar 2017 gegenüber A._______, B._______, der D._______ Ltd. und der C._______ Ltd. eine Schlussverfügung. Sie ordnete damit an, dass dem MoF betreffend A._______ und B._______ Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). In Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung listete die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auf. Die Schlussverfügung enthält ferner in Dispositiv-Ziff. 4 insbesondere die Anordnung, dass die ESTV das MoF darauf hinweisen werde, dass

«die erhaltenen Informationen [...] geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden [...] zugänglich gemacht werden würfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtmitteln hinsichtlich der in Artikel 26 [DBA-IN] [...] genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»

E.

A._______, B._______, die D._______ Ltd. und die C._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführende) liessen gegen die genannte Schlussverfügung mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie verlangen im Wesentlichen, dass unter Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz auf das Ersuchen des MoF vom 27. März 2015 nicht einzutreten bzw. die Amtshilfe zu verweigern sei. Eventualiter fordern sie, dass die Amtshilfe unter teilweiser Aufhebung der Schlussverfügung auf Dokumente zu beschränkten sei, welche im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 entstanden sind. Schliesslich stellen sie den Eventualantrag, der Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt in Dispositiv-Ziff. 4 der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, «dass die zu übermittelnden Dokumente durch die indischen Behörden für keinerlei andere steuerliche oder strafrechtliche Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht mit den in Art. 26 [DBA-IN] [...] genannten Steuern in direktem Zusammenhang stehen» (Beschwerde, S. 3).

F.

Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 6. Februar 2017 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegehren.

G.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 im Wesentlichen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an, dass die Vorinstanz Dokumente zu einer von ihr am 19. August 2016 mit indischen Behörden durchgeführten Besprechung einzureichen habe. Dieser Aufforderung kam die ESTV mit Schreiben vom 6. April 2017 nach.

I.

Mit Eingabe vom 24. April 2017 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Beschwerdebegehren fest.

J.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 zum einen beschränkte Einsicht in die Beilage 1 zum Schreiben der ESTV vom 6. April 2017 (mittels Übermittlung einer partiell geschwärzten Fassung) und zum anderen vollumfängliche Einsicht in die Beilage 4 zu diesem Schreiben.

K.

Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. Mai 2017 hält die Vorinstanz sinngemäss an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest.

L.

Die Beschwerdeführenden äusserten sich sodann mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erneut.

M.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Dieses datiert vom 27. März 2015 und stützt sich auf das DBA-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

1.3

1.3.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 132 V 368 E. 3.1, 133 I 270 E. 3.1; vgl. zum Akteneinsichtsrecht im Beschwerdeverfahren auch Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG).

1.3.2 Im StAhiG finden sich (insbesondere) in Art. 14
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
und Art. 15
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Vorschriften (vgl. dazu auch Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 2071).

Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens. Nach Art. 15 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen. Die ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Geheimhaltungsgründe glaubhaft macht.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführenden behaupten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 8. September 2016 lediglich pro forma abgewartet und die angefochtene Schlussverfügung bereits vor Erhalt dieser Stellungnahme abgefasst habe (vgl. Beschwerde, S. 12). Ein solches Vorgehen der ESTV ist jedoch nicht belegt.

1.4.2

1.4.2.1 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe einem von ihnen vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Gesuch um Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit dem Treffen der ESTV mit indischen Behörden vom 19. August 2016 zu Unrecht nicht entsprochen (vgl. Beschwerde, S. 16 f.).

1.4.2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die allfälligen, im Zusammenhang mit der erwähnten Besprechung mit indischen Behörden vom 19. August 2016 erstellten Dokumente verlangt haben. Die Vorinstanz hat dieses Akteneinsichtsgesuch in der angefochtenen Schlussverfügung sinngemäss abgewiesen, und zwar mit der Begründung, es fehle an einem rechtlich geschützten Interesse an der Akteneinsicht mangels Erheblichkeit der fraglichen Dokumente für den vorliegenden Fall (vgl. S. 9 der angefochtenen Schlussverfügung).

Richtigerweise hätte die Vorinstanz dieses Akteneinsichtsgesuch insoweit gutheissen müssen, als den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in den Abschnitt mit dem Titel «Progress on 7(c)» in der Beilage 1 zum Schreiben der ESTV vom 6. April 2017 und die teilweise geschwärzte Fallliste in Beilage 4 zu diesem Schreiben zu gewähren gewesen wäre: Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 ausgeführt wurde, stehen der genannte Abschnitt und die partiell geschwärzte Fallliste in Zusammenhang mit der am 19. August 2016 von der Vorinstanz mit indischen Behörden durchgeführten Besprechung und gehören sie (im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) zur vorliegenden «Sache». Daraus folgt also, dass sie nicht nur Gegenstand des Akteneinsichtsrechts im Beschwerdeverfahren sind, sondern - jedenfalls nach der Informationsbeschaffung durch die Vorinstanz - auch Gegenstand des Akteneinsichtsrechts im vorinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. E. 1.3.2).

Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich des Abschnittes mit dem Titel «Progress on 7(c)» in der Beilage 1 zu ihrem Schreiben vom 6. April 2017 und der Beilage 4 zu diesem Schreiben eine Gehörsverletzung durch Verweigerung der Akteneinsicht begangen.

1.4.2.3 Was die Folgen der festgestellten Gehörsverletzung betrifft, ist zu beachten, dass den Beschwerdeführenden mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 nachträglich die von der ESTV zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 1.2), den betroffenen Beschwerdeführenden dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Gehörsverletzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Gehörsgewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 437 E. 3d/aa; Urteile des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.5, A-6738/2011 und A-6760/2011 vom 30. Oktober 2013 E. 3.4.1).

2.

2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist anwendbar auf Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Änderungsprotokolls). Bei einem Amtshilfegesuch Indiens handelt es sich dabei um Informationen, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. April 2011 beziehen (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2).

2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten - ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA-IN (persönlicher Geltungsbereich) - diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-IN).

Die genannte Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA).

Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist».

2.3 Gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA-IN besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Andreas Donatsch et al., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234).

2.4 Nach Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN haben die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Einreichung eines Amtshilfegesuches den zuständigen Behörden des ersuchten Staates folgende Angaben zu liefern:

«(i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA-IN mit Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN - keine entsprechende Ordnung enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2, A-3830/2015 und A-3838/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 7, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 5.3 und 11).

3.

Gemäss Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind».

Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafbaren Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite Teil von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz strafbare Handlungen bezieht (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.5.6 [zur Publikation vorgesehen]), anwendbar ist, hat dies zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entsprechendes Amtshilfeersuchen eintreten darf. Im Übrigen beschränkt sich die Tragweite von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG gemäss dem Bundesgericht aber darauf, in den Fällen, bei welchen das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von Treu und Glauben eine Verweigerung der Amtshilfe erlauben würde, der Schweiz vorzuschreiben, auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5).

4.

4.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5, A6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 293). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2, 125 II 250 E. 5b).

4.2 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.5).

4.3

4.3.1 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen

«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 26] Absatz 1 [DBA-IN] genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.»

4.3.2 Zur Verfolgung von Delikten, welche nach schweizerischem Verständnis (lediglich) als Hinterziehung von direkten Steuern zu qualifizieren sind, kann de lege lata - unter Vorbehalt vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen - keine Rechtshilfe geleistet werden (vgl. Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1]; Urs R. Behnisch, Neue Entwicklungen der internationalen Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 1-2/2010, S. 65 ff., S. 72; Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Art. 26 OECD-MA N. 258 und 262). Der im Bereich der Rechtshilfe geltende Spezialitätsvorbehalt (im Sinne von Art. 67 Abs. 1 ISRG und des Vorbehaltes der Schweiz zu Art. 2 Bst. b des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1, für die Schweiz in Kraft seit dem 20. März 1967]) schliesst eine Verwendung von auf dem Rechtshilfeweg erlangten Informationen zur Verfolgung solcher Steuerdelikte prinzipiell aus (vgl. Urteil des BVGer A-8275/2015 vom 29. August 2016 E. 6.1.1, mit Hinweisen).

4.3.3 Das Bundesgericht befand in BGE 137 II 128 E. 2.3, dass ein ersuchender Staat selbst wählen könne, ob er ein Amts- oder ein Rechtshilfegesuch einreichen sowie prüfen lassen wolle. Reiche der ersuchende Staat ein Amtshilfegesuch ein, sei die Rüge des Betroffenen, ein Amtshilfegesuch diene der blossen Umgehung der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, von den für Amtshilfeverfahren zuständigen Behörden im ersuchten Staat zu beurteilen.

Im genannten Urteil hielt das Bundesgericht ferner fest, dass es keine unzulässige Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen bilde, wenn ein Vertragsstaat den Verfahrensweg der internationalen Amtshilfe wähle und sein Ersuchen durch die zuständigen Amtshilfebehörden des ersuchten Staates prüfen lasse (BGE 137 II 128 E. 2.3.2).

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung erkannte das Bundegericht im genannten Urteil auch, dass keine unzulässige Umgehung der Rechtshilfe vorliege, wenn der ersuchende Staat ein Amtshilfeersuchen mit dem alleinigen Zweck stellt, «die auf diesem Weg erlangten Informationen zur Verfolgung einer Steuerstraftat zu verwenden, welche nach schweizerischem Verständnis als nicht rechtshilfefähige Steuerhinterziehung gilt» (Holenstein, a.a.O., Art. 26 OECD-MA N. 262 f.). Ob das Bundesgericht im betreffenden Fall, bei welchem (soweit hier interessierend) einzig die Frage zu klären war, wer für die Beurteilung eines angeblich unter Umgehung von Rechtshilfevorschriften gestellten Amtshilfeersuchens zuständig ist, tatsächlich in diesem Sinne (materiell) entschieden hat, kann hier - wie im Folgenden aufgezeigt wird - dahingestellt bleiben.

Art. 26 Abs. 2 DBA-IN sieht vor, dass amtshilfeweise zu übermittelnde Informationen unter anderem für die Strafverfolgung hinsichtlich der Art. 26 Abs. 1 DBA-IN erwähnten Steuern verwendet werden dürfen und es dafür keiner Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bedarf. Die ersuchende Steuerbehörde darf also die betreffenden Daten nicht nur für die Veranlagung von Steuern, sondern auch in Steuerstrafverfahren nutzen oder die Informationen anderen Behörden zwecks Ahndung von Steuerdelikten weitergeben (vgl. Robert Weyeneth, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 220). Vorausgesetzt wird dabei lediglich, dass es um Delikte betreffend unter Art. 26 Abs. 1 DBA-IN fallende Steuern geht. Nach der abkommensrechtlichen Regelung ist damit auch Steueramtshilfe vorgesehen für die Abklärung von Steuerdelikten (wie der Hinterziehung von Einkommenssteuern), in Bezug auf welche der rechtshilfeweise Austausch von Informationen ausgeschlossen ist. Weil die Übermittlung von Informationen zur Strafverfolgung bei Delikten, welche nach schweizerischem Recht als Hinterziehung von direkten Steuern zu qualifizieren sind, damit gerade (ein möglicher) Sinn der Amtshilfe nach Art. 26 DBA-IN bildet, kann sie nicht als Umgehung der Garantien des Rechtshilfeverfahrens betrachtet werden (in diesem Sinne zu Art. 26 OECD-MA Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 266).

5.

Im vorliegenden Fall ist unter den Verfahrensbeteiligten in erster Linie streitig, ob das Ersuchen des MoF vom 27. März 2015 auf nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG beruht und ob gegebenenfalls auf dieses Ersuchen nicht einzutreten ist:

Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass sich das MoF für sein Ersuchen auf die sog. HSBC-Liste stütze. Diese Liste sei von Hervé Falciani bei der Bank HSBC in Genf gestohlen worden und danach in die Hände von französischen Behörden gelangt. Die französischen Behörden hätten die Liste im Jahre 2011 den indischen Behörden übergeben. Das vorliegende Ersuchen des MoF beruhe demnach auf nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen, so dass darauf nicht einzutreten sei.

Die Vorinstanz hält fest, dass sie im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage bei Ersuchen im Zusammenhang mit dem ihr bekannten «Datendiebstahl» bei der HSBC in Genf im Jahr 2007 «Vorsicht zu walten lassen» habe (S. 7 der angefochtenen Schlussverfügung). Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass das MoF hinreichend dargelegt habe, «dass es eigene, unabhängige Untersuchungen getätigt hat, um den Anfangsverdacht zu bestätigen» (S. 7 der angefochtenen Schlussverfügung). Solche eigenständigen Untersuchungen der indischen Behörden würden namentlich durch die dem Ersuchen beigelegten Dokumente aus dem Amtshilfeverfahren mit den BVI belegt. Es sei damit davon auszugehen, dass die von den französischen Behörden erhaltenen Informationen nicht für sich allein das MoF dazu veranlassten, ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten (Vernehmlassung, S. 7). Es komme hinzu, dass die indischen Behörden die gestohlenen Daten nicht aktiv, sondern lediglich im Rahmen spontaner Amtshilfe der französischen Behörden erlangt hätten. Selbst wenn angenommen würde, dass sich das Ersuchen des MoF ausschliesslich auf die von Frankreich erhaltenen Informationen stütze, könne deshalb Indien kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

6.

6.1 Ob es sich bei den vorliegend vom MoF im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Amtshilfegesuch (namentlich in einem Schreiben an die ESTV vom 29. Juli 2016 [Beschwerdebeilage 6, S. 2]) genannten, von Frankreich erlangten Daten tatsächlich um die von Hervé Falciani bei der HSBC in Genf allgemeinnotorischerweise (vgl. Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 5.1) entwendeten Daten handelt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall und zugleich davon auszugehen wäre, dass das Ersuchen mit diesen, durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangten Daten kausal zusammenhängen würde, würde es - wie im Folgenden aufgezeigt wird - an dem gemäss dem Bundesgericht für ein Nichteintreten auf ein Amtshilfegesuch nach Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG erforderlichen Verstoss des ersuchenden Staates gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts fehlen (vgl. zum Ganzen E. 3).

6.2 Zwar wird in der Doktrin teilweise die Auffassung vertreten (und wird auch von den Beschwerdeführenden vorgebracht), dass die Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat schon für sich allein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts verstosse (vgl. dazu Andrea Opel, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten, Jusletter vom 23. November 2015, N. 44; Weyeneth, a.a.O., S. 204 ff., insbesondere S. 208 f.). Dieser Auffassung kann aber im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat nämlich in seinem (vorn in E. 3) genannten Urteil 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 im Umstand, dass der um Amtshilfe ersuchende Staat die bei der HSBC in Genf entwendeten Daten direkt vom «Datendieb» bzw. von Falciani erworben und sein Ersuchen darauf gestützt hat, für sich allein noch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts erblickt.

Angesichts dieser Wertung des Bundesgerichts muss bei einem Fall wie dem vorliegenden erst recht gelten, dass der blosse Erwerb und die Nutzung entwendeter Daten für die Einreichung eines Ersuchens keinen die Amtshilfe ausschliessenden Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts bilden. Denn bezeichnenderweise hat der ersuchende Staat bei der hier zu beurteilenden Konstellation die mit dem Ersuchen allenfalls kausal zusammenhängenden Daten, sollte es sich dabei um die von Falciani in nach schweizerischem Recht strafbarer Weise entwendeten Daten handeln, unbestrittenermassen nicht direkt vom «Datendieb», sondern auf legalem Weg bzw. amtshilfeweise von einem Drittstaat (bzw. Frankreich) erworben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf selbst ein Staat, der entwendete Informationen direkt vom «Datendieb» erworben hat, diese prinzipiell (d.h. unter Vorbehalt eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts) «aktiv» für ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen einsetzen (vgl. E. 3). Deshalb kann es in einer Konstellation, bei welcher ein Ersuchen auf Daten beruht, die aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen stammen und von einem Drittstaat amtshilfeweise an den ersuchenden Staat übermittelt wurden, nicht darauf ankommen, ob die Datenübermittlung durch den Drittstaat spontan oder auf ein Gesuch des von der Schweiz Amtshilfe fordernden Staates hin erfolgte. Es kann daher offen bleiben, ob Indien vorliegend die in Frage stehenden (allenfalls) entwendeten Daten - wie die ESTV annimmt - im Rahmen spontaner Amtshilfe Frankreichs erhielt.

An den hiervor gezogenen Schlüssen kann auch nichts ändern, dass das jüngste Vorhaben zur Revision von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 26. Oktober 2016 sistiert wurde. Denn - anders als in der Beschwerde behauptet wird - lässt sich in dieser Sistierung keine Bestätigung erblicken, dass die ESTV de lege lata auf ein Ersuchen, welches auf gestohlenen Daten beruht, unabhängig davon, ob diese Daten auf dem Amtshilfeweg erhältlich gemacht wurden, nicht eintreten darf (vgl. Beschwerde, S. 18):

Nach der geplanten Revision von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG (BBl 2016 5151 ff.) würde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass auf ein Ersuchen nicht einzutreten ist, wenn

«es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die der ersuchende Staat erlangt hat:

1. infolge von Handlungen, die nach schweizerischem Recht strafbar sind,

2. ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens, und

3. durch ein aktives Verhalten.»

Zwar soll diese Vorlage nach der zugehörigen Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 2016 insbesondere als Neuerung bringen, dass auf ein Ersuchen eingetreten werden soll, «wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf Informationen stützt, die zwar ursprünglich durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind, in deren Besitz er aber auf dem Weg der Amtshilfe und nicht durch ein aktives Verhalten gelangt ist» (vgl. Botschaft vom 10. Juni 2016 zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes, BBl 2016 5137 ff., 5138 f.). Im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen, hiervor genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geltenden Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG mit dem Nichteintretenserfordernis eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts (vgl. E. 3) ist es aber bereits heute nicht ausgeschlossen, auf ein Ersuchen einzutreten, das auf Daten beruht, welche aus nach dem schweizerischen Recht strafbaren Handlungen stammen und vom ersuchenden Staat allein über den Amtshilfeweg beschafft wurden (vgl. dazu auch den Hinweis in der erwähnten Botschaft, wonach der italienische Corte Suprema di Cassazione im April 2015 die Verwendung der Daten der Falciani-Liste durch die italienische Steuerverwaltung mit der Begründung, die Steuerverwaltung habe diese Informationen passiv auf dem Amtshilfeweg erhalten, als zulässig qualifizierte [BBl 2016 5144]).

6.3

6.3.1 Das MoF hat im Ersuchen vom 27. März 2015 nicht zugesichert, für dieses Amtshilfegesuch keine Informationen zu verwenden, welche durch gemäss dem schweizerischen Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Eine entsprechende Zusicherung der indischen Behörden findet sich auch nicht in den gemeinsamen Erklärungen («Joint statements») vom 15. Oktober 2014 und 15. Juni 2016 des Revenue Secretary von Indien und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen Jacques de Watteville (beide Joint statements abrufbar auf www.news.admin.ch > Organisationen : Staatssekretariat für internationale Finanzfragen [SIF] > Themen : Steuern > Datum : 15. Oktober 2014 bzw. 15. Juni 2016 > Medienmitteilung «Staatssekretär Jacques de Watteville und sein indischer Amtskollege Shaktikanta Das unterzeichnen in Bern eine gemeinsame Erklärung» bzw. «Staatssekretär Jacques de Watteville zu Gesprächen in Neu Delhi» [zuletzt eingesehen am 9. Juni 2017]). Anlässlich der den beiden gemeinsamen Erklärungen zugrunde liegenden Gespräche scheinen sich die zuständigen indischen und schweizerischen Behörden darauf beschränkt zu haben, allenfalls zum einen die de lege lata bestehenden Möglichkeiten der Amtshilfe in Bezug auf von gestohlenen Daten unabhängige Informationen und zum anderen die hypothetischen Möglichkeiten einer Kooperation auf der Grundlage von Daten, die unter Verstoss gegen schweizerisches Recht erlangt wurden, zu diskutieren (vgl. Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 4.2).

6.3.2 Noch im Juni 2016 haben die indischen Behörden zudem gegenüber der Schweiz anscheinend die Meinung kundgetan, dass die Verwendung von nach schweizerischem Recht gestohlenen Informationen für ein indisches Ersuchen einer Amtshilfeverpflichtung der Schweiz grundsätzlich nicht entgegensteht. Denn die zweitgenannte gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 2016 enthält folgende Ausführungen zur Position der indischen Behörden (S. 1 des Joint statements):

«On the issue of requests based on what Switzerland considers as data obtained in breach of Swiss law, Revenue Secretary Adhia, while reaffirming India's position that Switzerland should share information in all cases in accordance with its treaty obligations, noted the progress made in a number of Indian requests based on investigations carried out independently of the 'stolen data'. Secretary Adhia welcomed the decision of the Swiss Federal Council to dispatch to the Swiss Parliament a proposal to revise the Tax Administrative Assistance Act in order to clarify, in accordance with the OECD standard, the possibility to cooperate on requests based on data obtained in breach of Swiss law. A timely revision of the Swiss law in respect of stolen data would take the Indo-Swiss tax cooperation to a new level.»

6.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass der ersuchende Staat vorliegend gegenüber der Schweiz keine Zusicherung abgegeben hat, für das streitbetroffene Ersuchen auf die Verwendung von Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen zu verzichten. Eine solche, sich auf den hier zu beurteilenden Fall beziehende Zusicherung kann auch nicht aus dem Abschnitt mit dem Titel «Progress on 7(c)» in der aktenkundigen Notiz zur Besprechung zwischen der ESTV und den indischen Behörden vom 19. August 2016 abgeleitet werden, auch wenn darin festgehalten wird, dass die indischen Behörden die älteren Fälle, welche nach schweizerischem Verständnis unter Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG zu subsumieren sind, nach einer Änderung dieser Gesetzesbestimmung gemeinsam mit der Vorinstanz neu aufrollen werden (der entsprechende Passus lautet wie folgt: «It was conveyed by the Indian side that, it may be difficult to re-draft the large number of requests [...] which are waiting for the change of law in 7[c]. It was agreed that a solution on reopening old cases shall be worked out, once the law is changed»). Wie aus der von der ESTV vorgelegten Fallliste hervorgeht, wurde nämlich von der schweizerischen Seite dem MoF in Aussicht gestellt, dass das vorliegende Ersuchen vorbehältlich einer Beschwerde demnächst beantwortet wird (vgl. die in der Fallliste enthaltenen Vermerke «Final decree is to be issued» und «Response in 30-45 days if no appeal after decree in Gazette)». Folglich gingen das MoF und die ESTV übereinstimmend davon aus, dass das hier streitige Ersuchen nicht unter die Gruppe der erst nach einer Revision von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG erneut an die Hand zu nehmenden Amtshilfegesuche fällt.

6.3.4 Mangels eines Versprechens Indiens, das vorliegende Ersuchen nicht auf Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen zu stützen (E. 6.3.1-6.3.3), liegt vorliegend kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts in der Form vor, dass sich der ersuchende Staat über eine von ihm abgegebene Zusicherung hinweggesetzt hätte.

6.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es fehle vorliegend an einer ausdrücklichen Zusicherung des MoF, dass sein Ersuchen nicht auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden (vgl. Beschwerde, S. 22; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24. April 2017, S. 6).

Aus dem Fehlen einer solchen expliziten Zusicherung kann freilich kein Verstoss gegen den nach dem internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden:

Zwar wurde im (zwischenzeitlich mit Entscheid des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 aufgehobenen) Urteil des BVGer A-6843/2014 vom 15. September 2015 in E. 7.7 festgehalten, dass es Sache der ESTV sei, bei Zweifeln über die legale Herkunft der in einem Amtshilfeersuchen enthaltenen Informationen vom ersuchenden Staat eine ausdrückliche Zusicherung zu verlangen, wonach die Informationen, auf welchen das Ersuchen beruht, nicht durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden. Im entsprechenden Urteil wurde dies aber nicht im Zusammenhang mit der Frage nach einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorn E. 3), sondern (nur) zur Beantwortung der Frage ausgeführt, wann von einem Ersuchen auszugehen ist, das sich auf Informationen aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen stützt. Insbesondere wurde in diesem Urteil nicht erklärt, dass es als Treuwidrigkeit des ersuchenden Staates zu werten ist, wenn er trotz Aufforderung der ESTV keine solche ausdrückliche Zusicherung abgibt. Letzteres ist im Zusammenhang mit dem hier massgebenden DBA-IN zu verneinen, da Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN vom ersuchenden Staat keine Angaben zur Herkunft der Grundlage des Ersuchens bildenden Daten verlangt (vgl. E. 2.4).

6.5 Andere Gründe, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen auf ein treuwidriges Verhalten Indiens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen lassen, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere lässt sich kein entsprechendes Hindernis für die von der ESTV geplante Amtshilfeleistung im allgemeinnotorischen Umstand erblicken, dass die indischen Behörden für die Erlangung weiterer bei der Bank HSBC entwendeter Daten im Jahre 2014 Hervé Falciani in Paris trafen und ihm später für solche Daten eine Belohnung in Aussicht stellten (vgl. dazu etwa http://www.caravanmagazine.in/vantage/open-letter-narendra-modi-hsbc-whistle-blower-herve-falciani mit dem Passus «On 15 December 2014, Indian black-money investigators travelled to Paris to meet Hervé Falciani, a former employee of HSBC Private Bank [Suisse] in Geneva. This was after Falciani said he could help India get a lot more information for its black-money probe in this interview to NDTV.», zuletzt eingesehen am 9. Juni 2017; ferner http://www.dnaindia.com/money/report-black-money-india-offers-cash-reward-to-hsbc-whistleblower-2071311 mit den Ausführungen «India has offered a 'cash reward' to a former HSBC bank employee-turned-whistleblower in exchange for any fresh information about its citizens holding illegal accounts in various tax haven countries, including in Swiss banks, as it looks to combat black money and unearth funds stashed away abroad.», ebenfalls zuletzt eingesehen am 9. Juni 2017). Es ist nämlich davon auszugehen, dass die möglicherweise entwendeten Daten, welche das vorliegende Amtshilfeersuchen ermöglichten, bereits vor diesen Schritten der indischen Behörden in deren Hände gelangt sind (vgl. dazu den Zeitungsartikel in der Beschwerdebeilage 1). Auch ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass das MoF vorliegend dank dieser Schritte Falciani-Daten - gar von Falciani direkt, also nicht über die französischen Behörden - bezogen und für das streitbetroffene Ersuchen verwendet hätte.

7.

Die Beschwerdeführenden greifen nach dem Gesagten ins Leere, soweit sie geltend machen, auf das Ersuchen des MoF sei nach Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG infolge der Verwendung in der Schweiz gestohlener Daten nicht einzutreten.

8.

8.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014, für welchen die ESTV eine Amtshilfeleistung beabsichtigt, ist zu Recht unbestritten, dass das Ersuchen des MoF in den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 26 DBA-IN fällt (vgl. E. 2.1), eine unter diese Amtshilfeklausel fallende Steuerart betrifft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a DBA-IN), mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht (vgl. E. 2.3) und die erforderlichen Angaben enthält (vgl. E. 2.4). Auch wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die weiteren Voraussetzungen einer Amtshilfeleistung für diesen Zeitraum, insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der vom MoF für diese Zeitspanne verlangten Informationen und die Abkommenskonformität der vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung (vgl. E. 2.2), prinzipiell erfüllt sind.

8.2

8.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen indessen, das Ersuchen des MoF laufe auf eine Umgehung der Rechtshilfevorschriften bzw. eine Verletzung des rechtshilferechtlichen Spezialitätsvorbehalts hinaus. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass amtshilfeweise keine Informationen übermittelt werden dürfen, «wenn bei der ersuchenden Behörde genau jene Absicht in Bezug auf die Verwendung der erwünschten Informationen vorliegt, deren Umsetzung im Rechtshilfeverfahren verpönt ist» (Beschwerde, S. 30). Eine solche Absicht des MoF erachten die Beschwerdeführenden als erstellt. Das MoF habe nämlich in seinem Ersuchen nicht nur ausgeführt, dass die darin beschriebenen Beziehungen und Transaktionen zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 zum einen und Gesellschaften auf den BVI zum anderen für die Feststellung von in Indien steuerbarem und dort zu Unrecht nicht deklariertem Einkommen relevant sein könnten. Vielmehr habe die ersuchende Behörde erklärt, dass diese Beziehungen und Transaktionen auch strafrechtliche Folgen in Form von Strafen wegen vorsätzlichem Steuerhinterziehungsversuch nach sich ziehen könnten. Das MoF würde mit letzterer Erklärung zu verstehen geben, dass es beabsichtige, die erlangten Informationen für ein Strafverfahren bezüglich einer blossen Steuerhinterziehung zu nutzen. Für ein solches Strafverfahren sei nach schweizerischem Recht keine Rechtshilfe möglich.

8.2.2 Als Zweck, für welchen das Ersuchen gestellt wurde, gab das MoF zum einen «determination, assessment and collection of taxes» und zum anderen «investigation or prosecution of tax matters» an (vgl. S. 4 des Amtshilfegesuches). Mit Blick auf das vorn in E. 4.3.3 Ausgeführte lässt sich der letztere Zweck der Steuerstrafuntersuchung und -verfolgung nicht als aufgrund des Spezialitätsvorbehaltes im Bereich der Rechtshilfe unzulässiger Zweck im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Art. 26 DBA-IN qualifizieren, selbst wenn es um ein Steuerstrafverfahren betreffend die Hinterziehung von Einkommenssteuern gehen sollte. Dies gilt jedenfalls, wenn (wie vorliegend) angesichts der Darstellung im Ersuchen entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass die Strafuntersuchung und -verfolgung nicht den einzigen Zweck des Ersuchens bildet (vgl. zur umstrittenen Frage, ob Steueramtshilfe zum einzigen Zweck der Steuerstrafverfolgung gestützt auf Art. 26 OECD-MA nachgebildeten Amtshilfeklauseln zulässig ist, Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 267, mit Hinweisen). Die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden sind somit nicht stichhaltig.

8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass dem MoF betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 für die Zeitspanne vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 Amtshilfe zu leisten ist. Dieses Resultat gilt im Übrigen ohne Rücksicht auf die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Bedeutung der Erklärung des Staatssekretärs de Wattewille im Joint statement vom 15. Oktober 2014, wonach die Schweiz bei indischen Ersuchen, bei welchen unabhängig von nach schweizerischem Recht illegal erlangten Daten Untersuchungen durchgeführt wurden, zur Amtshilfeleistung bereit sein könnte (vgl. S. 1 der gemeinsamen Erklärung vom 15. Oktober 2014: «State Secretary de Watteville indicated that Switzerland would be willing to examine requests for which investigations have been carried out independently from what the Swiss government considers as data obtained in breach of Swiss law»).

Der Hauptantrag der Beschwerde, unter Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten bzw. die Amtshilfe zu verweigern, ist somit unbegründet und abzuweisen.

9.

9.1 Es bleibt zu klären, ob der Umfang der angeordneten Amtshilfeleistung im Sinne des entsprechenden Eventualantrages der Beschwerde dahingehend zu beschränken ist, dass keine Dokumente übermittelt werden, die vor dem 1. April 2011 erstellt wurden. Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung dieses Eventualantrages im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden nicht in den Zeitraum fallen, für welchen nach dem einschlägigen Abkommensrecht eine Amtshilfeleistung in Frage komme (vgl. Beschwerde, S. 40 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24. April 2017, S. 8 f.).

9.2

9.2.1 Wie vorne (E. 2.1) erwähnt, ist die hier in Frage stehende Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN nach der einschlägigen Regelung im Protokoll zum DBA-IN bei Amtshilfeersuchen Indiens auf Informationen über Steuerjahre ab dem 1. April 2011 anwendbar. Es stellt sich dabei die Frage, nach welchem Kriterium Informationen den Steuerjahren vor dem 1. April 2011 oder aber den Steuerjahren ab diesem Zeitpunkt zuzuordnen sind.

Bei einer intertemporalrechtlichen Regelung zu einer Amtshilfeklausel, wie sie sich vorliegend im Protokoll zum DBA-IN findet, könnte entweder auf den Zeitpunkt der die Information begründenden Handlung oder aber auf den Zeitpunkt der Wirkung dieser Handlung abgestellt werden (vgl. Tobias F. Rohner/Rebekka Keller, Rückwirkung bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, in: ST 2014, S. 808 ff., S. 812).

Würde vorliegend auf den Zeitpunkt der Handlung abgestellt, wären die in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Unterlagen, soweit sie vor dem 1. April 2011 erstellt wurden, nicht an das MoF zu übermitteln.

Freilich ist in der hier massgebenden Übergangsbestimmung von Art. 14 Abs. 3 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zum DBA-IN von «Informationen» die Rede, die sich «auf Steuerjahre beziehen», welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls folgendes Jahres beginnen (im Falle Indiens sind dies - wie ausgeführt - Steuerjahre ab dem 1. April 2011; vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2. Der entsprechende Passus im englischen Originaltext, welcher neben dem deutschen Text und dem Text in Hindi als authentisch im Sinne von Art. 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111, nachfolgend: VRK; für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juni 1990] gilt, lautet wie folgt: «[...] will be applicable for information that relates to any fiscal year beginning on or after the first day of January of the year next following the date of signature of this Amending Protocol»). Da hier nicht von Informationen über Handlungen die Rede ist, welche während den betreffenden Steuerjahren vorgenommen wurden, sondern lediglich von Informationen, die sich auf diese Steuerjahre beziehen, drängt es sich auf, statt auf den Zeitpunkt der informationsbegründenden Handlungen auf den Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Wirkungen abzustellen. Diese Auslegung des DBA-IN rechtfertigt sich auch mit Blick auf das in Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN zum Ausdruck kommende Ziel der Vertragsstaaten, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch zu gewährleisten (vgl. Rohner/Keller, a.a.O., S. 812 [zu Abkommensklauseln, die anders als Art. 26 DBA-IN auf Informationen über jene Steuerperioden anwendbar sind, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen]).

Bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Vermögensverwaltungsmandat hat das Dargelegte zur Folge, dass die Amtshilfeverpflichtung nicht auf erst nach dem 1. April 2011 eingetretene Tatsachen beschränkt ist. Namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und «Know your costumer»-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen Dauer regeln bzw. betreffen, sind deshalb bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem 1. April 2011 erstellt wurden (vgl. auch Rohner/Keller, a.a.O., S. 812). Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem 1. April 2011 unwahrscheinlich ist (vgl. ebenso für die amtshilfeweise Übermittlung von Kontoauszügen per 31. Dezember eines Jahres im Zusammenhang mit der Erhebung der Steuern des Folgejahres Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4).

9.2.2

9.2.2.1 In Rechtsprechung und Lehre wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt zur Anwendung kommt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits abgeschlossen ist. Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinn zu unterscheiden ist die sog. unechte Rückwirkung. Hier wird neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet oder aber es wird bei der Anwendung des neuen Rechts auf einen Zeitraum nach dessen Inkrafttreten in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abgestellt, die bereits vor dessen Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 134 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.2).

Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Urteil A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 in E. 6.2.4.2 die Regelung im Änderungsprotokoll zum DBA-IN vom 30. August 2010, wonach Informationen betreffend Steuerjahre ab dem 1. April 2011 zu übermitteln sind, trotz des Umstandes, dass dieses Änderungsprotokoll erst am 7. Oktober 2011 durch Notenaustausch in Kraft getreten ist, für zulässig. Es erklärte, dass mit dieser Regelung eine sehr beschränkte Rückwirkung vorgesehen werde («Cette rétroactivité demeure très limitée») und dies nicht ins Gewicht falle. Daran ist festzuhalten (vgl. auch dazu Rohner/Keller, a.a.O., S. 812 f.).

9.2.2.2 Der hiervor gezogene Schluss, dass jedenfalls bei Dauerschuldverhältnissen unter Umständen auch Informationen über vor dem 1. April 2011 erfolgte Handlungen der Amtshilfeverpflichtung von Art. 26 DBA-IN unterliegen (vgl. E. 9.2.1), läuft - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - (ebenfalls) nicht auf eine unzulässige Rückwirkung hinaus:

Vorauszuschicken ist, dass eine in einem DBA statuierte Rückwirkung mit der VRK vereinbar ist (vgl. Art. 28
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen - Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
VRK sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3.2). Die erwähnte, in Art. 14 Abs. 3 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zum DBA-IN vorgesehene (allfällige) Rückwirkung betreffend Informationen über vor dem 1. April 2011 erfolgte Handlungen könnte deshalb von vornherein nur problematisch sein, wenn angenommen würde, dass die das Rückwirkungsverbot garantierenden Grund- und Menschenrechte Art. 14 Abs. 3 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zum DBA-IN vorgehen und die erwähnte Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung (E. 9.2.2.1) auch im Verwaltungsverfahrensrecht bzw. im Bereich der hier interessierenden Amtshilfe in Steuersachen massgebend ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.2, mit Hinweisen). Gegebenenfalls wäre aber mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits erkannte grundsätzliche Zulässigkeit der im Änderungsprotokoll zum DBA-IN vom 30. August 2010 vorgesehenen Rückwirkung (vgl. E. 9.2.2.1) hinsichtlich vor dem 1. April 2011 erstellter Unterlagen einzig fraglich, ob die Übermittlung dieser Dokumente im erwähnten Umfang (vgl. E. 9.2.1) die aus dem Rückwirkungsverbot abgeleiteten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung in Form einer Rückanknüpfung erfüllt. Hierfür ist aber lediglich Voraussetzung, dass der Rückanknüpfung keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a; siehe zum Begriff des wohlerworbenen Rechts Tschannen et al., a.a.O., § 45 N. 43).

Jedenfalls soweit es um Bankunterlagen geht, verletzt eine gestützt auf Art. 26 DBA-IN erfolgende Übermittlung von Dokumenten aus der Zeit vor dem 1. April 2011 im hiervor in E. 9.2.1 genannten Umfang (Kontoeröffnungsunterlagen oder Ähnliches) keine wohlerworbenen Rechte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsunterworfenen spätestens seit dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Standard gemäss Art. 26 OECD-MA bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen, damit rechnen mussten, dass das schweizerische Bankkundengeheimnis in diesem Bereich in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht unverändert fortbestehen wird. Unter diesen Umständen hätten sie hinreichend Zeit gehabt, sich an die neuen Rechtsentwicklungen anzupassen, und hätten sie damit eine allfällige Rückanknüpfung zu dulden (vgl. Rohner/Keller, a.a.O., S. 812).

9.2.3 Durch die von den Beschwerdeführenden im Übrigen angerufene E. 6.3.1 des (vom Bundesgericht mit BGE 141 II 436 ff. aufgehobenen) Urteils des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 wird den vorstehenden Erwägungen nicht der Boden entzogen (vgl. dazu Beschwerde, S. 41): Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil im Ergebnis insbesondere eine Anordnung der Vorinstanz bestätigt, keine Kontoeröffnungsdaten zu vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der einschlägigen Amtshilfeklausel eröffneten Konten zu übermitteln. Da es aber an einer gegenteiligen Anordnung der Vorinstanz fehlte, war die Frage, ob solche Daten an die ersuchende Behörde weiterzuleiten sind, gar nicht Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens.

9.3 Es ist beim hier zu beurteilenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass es unwahrscheinlich ist, dass die in Frage stehenden, vor dem 1. April 2011 erstellten Dokumente und die darin enthaltenen Informationen für die Erhebung der Einkommenssteuer bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Indien in den Steuerjahren ab diesem Zeitpunkt erheblich sind. Denn unbestrittenermassen betreffen diese Unterlagen und Informationen Bankbeziehungen, welche jedenfalls während eines Teils der indischen Steuerperioden ab dem 1. April 2011 fortbestanden. Anhaltspunkte, dass sich die Verhältnisse ab letzterem Zeitpunkt rechtswesentlich anders dargestellt hätten als in den genannten Unterlagen vermerkt ist, liegen nicht vor.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 9.2 hiervor Gesagte ist der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, die Amtshilfe sei unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung auf die im Zeitraum vom 1. April 2011 bis und mit 31. März 2014 entstandenen Dokumente zu beschränken, unbegründet und abzuweisen.

10.

Die Beschwerdeführenden beantragen ferner eventualiter, der Hinweis auf das Spezialitätsprinzip in Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die indischen Behörden die zu übermittelnden Dokumente für keine anderen als die mit den in Art. 26 DBA-IN genannten Steuern in direktem Zusammenhang stehenden steuerlichen oder strafrechtlichen Zwecke verwenden dürfen. Zur Begründung erklären sie, es sei aufgrund des politischen Hintergrundes des Falles zu befürchten, dass die entsprechenden Informationen von den indischen Behörden auch für nicht zulässige Zwecke genutzt werden.

Gemäss ständiger Rechtsprechung wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch einen Staat, welcher mit der Schweiz mit einem Abkommen mit einer Amtshilfeklausel verbunden ist, gemäss dem völkerrechtlichem Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.4, A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 8.3). Aufgrund dieses Umstandes erscheint es vorliegend nicht als geboten, den Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt in Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung im Sinne des erwähnten Eventualantrages der Beschwerdeführenden zu präzisieren. Dies gilt umso mehr, als die von der Vorinstanz für diesen Hinweis verwendete Formulierung mit dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 DBA-IN übereinstimmt.

11.

Es ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Schlussverfügung zu bestätigen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dabei ist indes der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 1.4.2.2) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 7.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Die unter Berücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügungen vom 23. März und 25. April 2017 auf Fr. 8'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach im Umfang von Fr. 7'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu entnehmen, wobei ihnen der Restbetrag von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 13.1) rechtfertigt es sich indessen, den Beschwerdeführenden aufgrund der von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10, A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.2). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-778/2017
Date : 05. Juli 2017
Published : 06. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-IN). Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 29
IRSG: 3
SR 0.111: 28
StAhiG: 1  6  7  14  15  19  24
VGKE: 1
VwVG: 26  27  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
125-II-250 • 126-II-111 • 126-II-409 • 126-V-134 • 127-V-431 • 128-II-407 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-I-270 • 137-I-195 • 137-II-128 • 139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161
Weitere Urteile ab 2000
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AS
AS 2011/4617
BBl
2016/5137 • 2016/5144 • 2016/5151