Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8396/2015

Urteil vom 5. Juli 2016

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Robert Lauko.

vonRoll casting ag,
Zustelladresse: c/o IAW Holding AG,
Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Baumberger,
Scheuchzerstrasse 47, Postfach 61, 8042 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Centralschweizerische Kraftwerke AG,
Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Festlegung der Grenzstelle zwischen Verteilnetz und elektrischen Installationen.

Sachverhalt:

A.
Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) mit Sitz in Emmen LU stellt Gussartikel aller Art her und bezieht von der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) Strom. Deren Mittelspannungsnetz wurde seit den 1980er-Jahren sukzessive von 12 Kilovolt (kV) auf 20 kV umgebaut. Heute ist nur noch vonRoll mit einem 12kV-Anschluss an das Mittelspannungsnetz der CKW angeschlossen. Ein neuerer Teil des Areals der vonRoll verfügt bereits über einen 20 kV-Netzanschluss.

Die Speisung erfolgt ab der Unterstation Emmenbrücke, welche zweiseitig mit 110 kV-Kabel erschlossen ist. Ab der 20 kV-Sammelschiene der Unterstation Emmenbrücke gehen zwei 20 kV-Kabel auf eine 37-jährige Kuppelstation mit zwei 20/12 kV-Transformatoren. Von dort verlaufen zwei 12 kV-Kabel in die Schaltanlage der vonRoll. Die beiden 12 kV-Leistungsschalter der Schaltanlage sowie ein Anteil an der Sammelschiene sind im Eigentum der CKW. Die Netzanschlussstelle (Verknüpfungspunkt mit dem Verteilnetz) und die Grenzstelle (Grenze der Verantwortlichkeit zwischen Verteilnetzbetreiber und Netzanschlussnehmer) befinden sich gegenwärtig auf der 12 kV-Sammelschiene im Gebäude der vonRoll.

B.
Im Anschluss an die seit Jahren auftretenden Netzrückwirkungen teilte vonRoll in einem Schreiben vom 28. Februar 2011 der CWK mit, dass sie im Jahr 2012 nebst anderen Investitionen auch die Umstellung ihres Betriebs auf eine Versorgung mit 20 kV plane. Eine solche Umrüstung empfahl auch die CKW mit Schreiben vom 4. Januar 2012 eindringlich, nachdem es am 9. Dezember 2011 durch einen Defekt bei den beiden Kuppeltransformatoren zu einem Unterbruch der Energieversorgung bei
vonRoll gekommen war.

C.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die CKW vonRoll mit, dass sie nicht weiter gewillt sei, das Risiko der Kuppelstation zu tragen und daher ihre Stromversorgung per 1. Oktober 2013 auf 20 kV umstellen werde. Am 18. Februar 2013 bekräftigte vonRoll die geplante Umstellung, erbat jedoch eine Fristverlängerung um 2 Jahre. In ihrem Antwortschreiben vom 2. April 2013 lehnte die CKW das Gesuch ab und bestand auf einer Neuzuordnung der Verantwortungsgrenze bei 20 kV auf den 1. Oktober 2013.

D.
Nach einer Mahnung der CKW vom 23. Dezember 2013 wies vonRoll mit Schreiben vom 4. Februar 2014 unter anderem darauf hin, dass die CKW grundsätzlich verpflichtet sei, die für die Versorgung ihrer Endverbraucher notwendige Infrastruktur wie bisher zu betreiben und zu erhalten. Von einseitigen Anordnungen sei abzusehen und vielmehr ein Lösungsvorschlag zu erarbeiten, der den konkreten Umständen, ihren berechtigten Interessen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trage.

E.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 stellte die CKW fest, dass die Spannungsumstellung auf 20 kV nicht erfolgt sei. Somit habe vonRoll die Verschiebung der Verantwortungsgrenze an den 20-kV-Anschlusspunkt zur Kenntnis genommen und akzeptiert. In ihren Mitteilungen vom 28. April bzw. 27. August 2014 widersprach vonRoll dieser Ansicht in der Erwartung, dass die CKW die Stromversorgung in jeder Hinsicht sicherstelle und dafür nötigenfalls auch einen passenden Ersatztransformator beschaffe.

F.
Mit Gesuch vom 26. Januar 2015 wandte sich die CKW an die Elektrizitätskommission ElCom und beantragte, vonRoll ab 1. Januar 2016 "zum Akzept der Belieferung auf der 20-kV Spannungsebene" zu verpflichten. Eventualiter stellte sie das Begehren, dass vonRoll ab 1. Januar 2016 alleine verantwortlich für sämtliche Ersatzinvestitionen auf der 12 kV-Spannungsebene sei.

In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 beantragte vonRoll, die Begehren der CKW abzuweisen und diese aufzufordern, unverzüglich alles zur (Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren. Für den Bestreitungsfall stellte sie den Beweisantrag, die CKW aufzufordern, technische und betriebswirtschaftliche Angaben zu den eingesetzten Kuppeltransformatoren wie etwa Typenbezeichnung, Lebenszyklus sowie Beschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten zu liefern.

G.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess die ElCom das Gesuch der CKW gut und verfügte in Dispositiv-Ziffer 1, dass die Grenzstelle zwischen den elektrischen Anlagen der vonRoll und dem Verteilnetz der CKW im Sinne der Erwägungen per 1. Januar 2016 auf die 20 kV-Ebene verschoben werde. Den Beweisantrag der vonRoll wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 2).

Die ElCom stützte sich in ihrem Entscheid auf die Netzanschlussrichtlinien der CKW, wonach die Mittelspannung in deren Verteilnetz 20 kV betrage und die Grenzstelle bei einem Mittelspannungsanschluss entsprechend bei einer Spannung von 20 kV liege. Der vorgesehene sukzessive Umbau von 12 auf 20 kV stehe als effizienzsteigernde, transparente und nichtdiskriminierende Massnahme im Einklang mit der Stromversorgungsgesetzgebung. Eine blosse Überwälzung der von den 12 kV-Anlagen verursachten Kosten auf die vonRoll würde nichts daran ändern, dass der Weiterbetrieb technisch und wirtschaftlich nicht effizient wäre. Nachdem sich die CKW zur entschädigungslosen Übereignung der Kuppeltransformatoren an vonRoll bereit erklärt habe und diese auch bei Beibehaltung der Grenzstelle über das Netznutzungsentgelt sämtliche Kosten tragen müsste, erweise sich die Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene als verhältnismässig. VonRoll erhalte dadurch nicht nur die Verantwortung für Wartung und Unterhalt der Anlagen, sondern auch eine unternehmerische Freiheit bezüglich allfälliger Investitionsentscheide. Die Grenzstelle sei folglich auf der Oberspannungsseite der Kuppelstation festzulegen.

H.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 gelangt vonRoll (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der ElCom aufzuheben und die Sache zu rechtmässiger Behandlung und Beurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Begehren der CKW (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) abzuweisen; die Beschwerdegegnerin sei überdies zu verpflichten, unverzüglich alles zur (Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin erhaltenen und nicht für die betreffenden Verteilnetzanlagen (Kuppelstation mit 20/12 kV-Transformatoren) verwendeten Netzgebühren bzw. Netznutzungsentgelte an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als allein verantwortlich und zahlungspflichtig für sämtliche Ersatzinvestitionen auf ihrer 12 kV-Spannungsebene zu erklären; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragt die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin verfüge mit dem Angebot der Beschwerdegegnerin über eine Möglichkeit, ihren Netzanschluss auch bei einer kurzfristigen Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene technisch aufrechtzuerhalten.

K.
Mit Schlussbemerkungen vom 26. April 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Es prüft seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1184/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.1).

Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Ent-scheide, entbindet das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomi-scher Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Be-hördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Ent-scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä-rungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (zum Ganzen Urteile des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.155).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit aufzufordern, nicht behandelt. Sie habe sich mit den Fragen der (nicht gewährleisteten) Versorgungssicherheit und der Pflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und eine Rechtsverweigerung begangen. Rechtsfehlerhaft sei deshalb auch die Abweisung ihres Beweisantrags, der sich auf die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin und die seit Jahren nicht mehr gewährleistete Versorgungssicherheit bezogen habe.

3.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser in Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG vorgesehene Grundsatz umfasst das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1 und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie hat vor der Verfügung aber alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

3.2 Im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Kenntnis von den (Gegen-)Anträgen der Beschwerdegegnerin, äusserte sich aber in der Folge - abgesehen vom abgewiesenen Beweisantrag - nicht mehr weiter dazu. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen war für die Begründung des Entscheides indessen auch nicht erforderlich: Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt, schliesst die von ihr angeordnete Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene den Gegenantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Versorgungssicherheit durch die Beschwerdegegnerin folgerichtig aus. Letztere bedingt nämlich, dass es sich dabei um Verteilnetzanlagen im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin handelt, andernfalls ist diese nicht (mehr) verpflichtet, deren Betrieb aufrechtzuerhalten (vgl. E. 5.4.2). Mit der Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin hatte die Vorinstanz keinen Anlass mehr, über das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu befinden. Das verfahrensrelevante Ergebnis ist damit korrekt und vollständig im Dispositiv der streitbetroffenen Verfügung abgebildet (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3).

Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Vorinstanz habe die Frage, durch wen der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen sei, nicht beantwortet bzw. sich rechtsfehlerhaft gar nicht gestellt. Die Verschiebung der Grenzstelle erweist sich als eine zulässige Massnahme zur Umstellung des Verteilnetzes von 12 auf 20 kV, die nicht davon abhängt, in welchem Zustand sich die Anlagen derzeit befinden (vgl. E. 5.4 f.). Folglich stellte der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin keine erhebliche (Vor-)Frage dar, welche die Vorinstanz hätte würdigen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und in Kenntnis der wesentlichen Entscheidgründe anzufechten.

3.3

3.3.1 Ebenso wenig ist der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtsverweigerung kann zwar gerügt werden, dass die Behörde nicht im gebotenem Mass tätig geworden sei, etwa weil sie auf einen formgültigen Antrag zu Unrecht nicht eintrat oder den Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt hat (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 285; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 199). Auch lässt die Rechtsprechung einen impliziten Entscheid lediglich über prozessuale Anträge zu, nicht aber über die Begehren in der Sache selbst (vgl. Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2.2; BGE 133 IV 142 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch BGE 101 Ib 220 E. 2). Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge als Gesuchsgegnerin in einem streitigen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gestellt hat.

Anträge der Gegenseite haben nicht die gleiche prozessuale Bedeutung wie Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei. Wohl erscheinen Gegenanträge, die über den Rahmen der in Aussicht stehenden Verfügung hinausgehen, nicht per se als unzulässig (vgl. E. 4.2.1 ff.; vgl. für das Beschwerdeverfahren auch Urteil des BVGer A-8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.1.2; a.M. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 31 Rz. 19): Im Verwaltungsverfahren stehen Dispositions- und Offizialmaxime grundsätzlich nebeneinander, wobei es im Einzelfall auf die materiellrechtliche Interessenlage ankommt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 20). Allerdings vermitteln Gegenanträge als solche keinen Anspruch auf förmliche Behandlung im Verfügungsdispositiv. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht einmal im stärker formalisierten Beschwerdeverfahren: Stellt ein Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung etwa Anträge, die aus Sicht des Beschwerdeführers auf eine reformatio in peius zielen, sind diese praxisgemäss lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwerdeinstanz entgegenzunehmen, zumal das VwVG das Institut der Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. Urteil des BVGer C-2664/2014 vom 31. März 2016 E. 4.4). Wird ein solcher Antrag abgelehnt bzw. als unzulässig erachtet, so findet dies regelmässig auch keinen Eingang ins Urteilsdispositiv (vgl. Urteile des BVGer A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.4.3,
A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; vgl. auch BGE 136 II 508 E. 1.3). Es genügt, wenn die Ablehnung des Antrags aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Umstände ohne Weiteres verständlich ist (vgl. auch Urteil A-363/2016 E. 1.2.2). Wie in E. 3.2 dargelegt, trifft dies auf den vorliegenden Fall zu.

3.3.2 Gegebenenfalls lassen sich Gegenanträge im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sinngemäss als eine selbständige Aufsichtsanzeige auffassen (vgl. auch BVGer A-3982/2015vom 4. Januar 2016 E. 3.3). Nachdem die Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde im Ergebnis auch den Gegenantrag der Beschwerdeführerin - zu Recht - abwies, könnte der Beschwerdegegnerin aber eine Vernachlässigung der Versorgungssicherheit höchstens in Bezug auf die Vergangenheit vorgeworfen werden. Ob ein diesbezügliches Aufsichtsverfahren zu eröffnen (gewesen) wäre, kann indessen dahingestellt bleiben: Mit der Versetzung der Grenzstelle geht die Verantwortung für den Betrieb der umstrittenen Anlagen von der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin über (vgl. E. 5.4.2). Eine Rechtsverweigerung ist daher auch insofern auszuschliessen.

3.4 Aus den gleichen Gründen lässt sich schliesslich nicht behaupten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf den Gegenantrag der damaligen Gesuchsgegnerin nicht ausreichend abgeklärt bzw. die von ihr angebotenen Beweise zu Unrecht nicht eingeholt. Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.1; BGE 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Verschiebung der Grenzstelle als zulässig erachtet, hängt das Ergebnis nicht von der Beweis-offerte bzw. der damit zu beweisenden Tatsachen ab.

4.
Weiter sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gehörsanspruch verletzt, weil die Vorinstanz in überraschender Weise über den Antrag der Beschwerdegegnerin (und damaligen Gesuchstellerin) hinaus eine Verschiebung der Grenzstelle angeordnet habe. Damit habe die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand geändert und ihre Verfügung auf Anträge und Erwägungen gestützt, die im Verfahren kein Thema gewesen seien und mit denen sie sich nicht habe auseinandersetzen können.

4.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil überhaupt über die Anträge der Beschwerdegegnerin hinausgegangen ist. Dafür sind deren Begehren auszulegen und der getroffenen Anordnung gegenüberzustellen.

4.1.1 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazugehörigen Begründung (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Urteil des BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Eine sichtlich ungewollte
oder unbeholfene Wortwahl schadet dem Gesuchsteller nicht (Urteil 1C_751/2013 E. 1.1; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.1).

4.1.2 In ihrem Gesuch vom 26. Januar 2015 an die Vorinstanz beantragte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich, die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 "zum Akzept der Belieferung auf der 20-kV Spannungsebene" zu verpflichten. Eventualiter stellte sie das Begehren, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 alleine verantwortlich für sämtliche Ersatzinvestitionen auf der 12 kV-Spannungsebene sei.

Nach Ansicht der Vorinstanz geht aus dem Begehren der Beschwerdegegnerin und dessen Begründung unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der Absicht an die ElCom gewandt habe, die Beschwerdeführerin künftig auf der 20 kV-Spannungsebene beliefern zu dürfen. Die Belieferung eines Netzanschlussnehmers mit elektrischer Energie erfolge an der Grenzstelle zwischen dem Verteilnetz und den privaten elektrischen Anlagen des Netzanschlussnehmers. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Gesuchsbegründung mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre Netzanschlussrichtlinien die Grenzstelle bei einem Mittelspannungsanschluss ausdrücklich bei einer Spannung von 20 kV festlegten. Der Beschwerdeführerin hätte sich somit bewusst sein müssen, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte künftige Belieferung auf der 20 kV-Ebene die Festlegung der Grenzstelle auf dieser Spannungsebene bedinge. Damit entspreche Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich exakt dem Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin.

4.1.3 Diese Begründung greift bei näherer Betrachtung zu kurz. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass eine wörtliche Übernahme des Antrags auf einen Akzept der Belieferung mit einer erhöhten Spannung problematisch gewesen wäre, soweit man diesen als Abgabe einer einseitigen Willenserklärung interpretierte. Weiter trifft es zu, dass das Gesuch inhaltlich betrachtet auf eine künftige Belieferung mit 20 kV gerichtet war, was tatsächlich eine Grenzstelle auf der betreffenden Spannungsebene bedingt (vgl. E. 5.4.2). Verfehlt ist indessen die Annahme, dieses Ergebnis lasse sich einzig durch eine (örtliche) Verschiebung der Grenzstelle von der Unterspannungs- zur Oberspannungsseite der strittigen Kuppelstation bewerkstelligen. Ebenso denkbar und naheliegend wäre es gewesen, die bestehende Grenzstelle an der Unterspannungsseite der Transformatoren neu auf einer Spannungsebene von 20 kV festzulegen und die Beschwerdegegnerin zu veranlassen, die mithin überflüssig gewordenen Transformatoren abzubauen bzw. einen neuen 20 kV-Anschluss zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin wäre insofern ermächtigt wie auch verpflichtet worden, die tatsächliche Anschlusssituation der behördlichen Festlegung anzupassen. Demgegenüber folgt aus der von der Vorinstanz getroffenen Verschiebung der Grenzstelle kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sie lässt vielmehr Raum für eine (auch stillschweigende) Vereinbarung der Parteien über den Weiterbetrieb der Transformatoren. Der Beschwerdeführerin steht dabei als Anschlussnehmerin jedoch das Recht zu, auf einer Belieferung mit der vorgesehenen Spannung von 20 kV zu bestehen und ihre eigenen Anlagen an der örtlich versetzten Grenzstelle anzuschliessen (vgl. auch E. 5.4.3 f.).

4.1.4 Nachdem die beiden aufgezeigten Lösungsvarianten nicht deckungsgleich sind, bleibt zu prüfen, was die damalige Gesuchstellerin mit ihren Begehren in Wirklichkeit beabsichtigt hat.

Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2015 lässt sich kein ausdrücklicher Antrag auf Verschiebung der Grenzstelle von der Unterspannungs- zur Oberspannungsseite entnehmen. Aus ihrer Gesuchsbegründung geht lediglich hervor, dass sie der Beschwerdeführerin anbietet, die Transformatoren unentgeltlich in ihr Eigentum zu übertragen. So würde der Netzanschlusspunkt vor die Kuppelstation beim Leistungsschalter zu liegen kommen, sodass die Beschwerdeführerin ebenfalls auf der 20 kV-Spannungsebene angeschlossen wäre. Letzteres würde jedoch nach der dem Gesuch zugrundeliegenden Auffassung wohl das Einverständnis der Beschwerdeführerin voraussetzen. Denn laut der Beschwerdegegnerin sei selbst der Versuch, zumindest den Anschlusspunkt vor die bestehenden 12 kV-Anlagen zu verschieben (also der Beschwerdeführerin das Eigentum an den letzten 12 kV-Anlagen zu übertragen) an deren Weigerung gescheitert. Die Möglichkeit, die Grenzstelle auch ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin bzw. Übereignung der Kuppelstelle an die Oberspannungsseite zu versetzen, hat die Beschwerdegegnerin damit selber offenbar nicht in Betracht gezogen.

Ihr unklar formuliertes Rechtsbegehren war auch nach Treu und Glauben nicht dahingehend zu interpretieren: Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin diese (ungewöhnliche) Lösung angestrebt hätte, bei der Eigentum und Betriebsverantwortung inskünftig auseinanderfallen (vgl. E. 5.4.3; vgl. auch Ziff. 3.3.1.4 Abs. 3 und Ziff. 8.3 der Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE] zum Strommarkt Schweiz, Schlüsseldokument "Distribution Code Schweiz", Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes, Ausgabe 2014, www.strom.ch, besucht am 8. Juni 2016 [nachfolgend: DC-CH]). Ob ihre objektiven Interessen damit möglicherweise sogar besser verwirklicht werden als mit ihren tatsächlichen Anträgen, kann keine Rolle spielen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis).

4.1.5 Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich über den Antrag der Beschwerdegegnerin (und damaligen Gesuchstellerin) hinausging. Im Nachfolgenden ist zu klären, ob sich ihre Verfügung gleichwohl als rechtmässig erweist.

4.2

4.2.1 Sind bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren - neben der entscheidenden Behörde - zwei Parteien beteiligt, handelt es sich um ein streitiges Verfahren, in welchem die Dispositionsmaxime eine grössere Bedeutung hat als im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. E. 3.3.1): Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet und die Parteien bestimmen mit ihren Begehren den Streitgegenstand. Die entscheidende Behörde darf einer Partei grundsätzlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese beantragt hat, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG, welcher es der Beschwerdeinstanz unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, von der Dispositionsmaxime abzuweichen und den angefochtenen Entscheid in Abweichung von den Parteibegehren abzuändern, ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren aus Gründen der Gesetzessystematik nicht direkt anwendbar (zum Ganzen Urteil des BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 4.2 m.w.H.).

4.2.2 Demgegenüber kann eine Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG zugunsten einer Partei ändern (reformatio in melius). Zu Ungunsten einer Partei kann sie eine angefochtene Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nur ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (reformatio in peius). Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Im Mehrparteienverhältnis führt die reformatio in melius regelmässig zu einer Änderung der Verfügung zu Ungunsten der anderen Partei, weshalb in solchen Fällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Thomas Häberli, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 Rz. 16; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.199; vgl. auch Urteil des BGer 2A.325/2006 vom 13. Februar 2007, nicht in BGE 133 II 104 veröffentlichte E. 5.2). Ausserdem wird im Schrifttum eine analoge Anwendung von Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG postuliert: Da es dem Beschwerdegegner nicht möglich sei, die drohende Verschlechterung seiner Rechtsstellung aus eigener Kraft abzuwenden, habe er ein besonderes Interesse daran, seine Argumente gegen die beabsichtigte Abänderung der angefochtenen Verfügung vorzutragen (Häberli, a.a.O., Art. 62 Rz. 41 mit Hinweis). Das Bundesgericht vertritt hingegen die Ansicht, das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, sei nur dann erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden könne (BGE 129 II 125 E. 3.4).

4.2.3 Ob sich die aufgezeigten Einschränkungen der Dispositionsmaxime auch auf das nach Art. 3 Abs. 3
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) kontradiktorisch geführte vorinstanzliche Verfahren übertragen lassen, kann letztlich offenbleiben. Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, wurden die dargelegten Grundsätze im vorliegenden Fall ohnehin eingehalten.

4.3

4.3.1 Nach dem Gesagten stand das Gesuchsbegehren der Beschwerdegegnerin bzw. die daraus abgeleitete Verschiebung der Grenzstelle unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin einer Übernahme der Transformatoren zustimmt. Nachdem die Vorinstanz trotz deren ablehnender Haltung den Anschlusspunkt versetzte, ging sie insofern über die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat sie indessen die Eigentumsübertragung an den Anlagen nicht selber angeordnet, sondern diese bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit lediglich als eine Alternative in Aussicht gestellt (vgl. Rz. 50 der angefochtenen Verfügung, wonach die strittigen 12 kV-Anlagen entschädigungslos zu Kundenanlagen der Gesuchsgegnerin "würden"). Die getroffene Anordnung weist dabei offensichtlich einen engen Sachzusammenhang zu den Anträgen der damaligen Gesuchstellerin und zum umstrittenen Sachverhalt auf.

4.3.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin durch das unerwartete Ergebnis dennoch in ihrem Gehörsanspruch verletzt wurde (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Grundsätzlich führt die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Spannungsumstellung nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Diese kann nämlich von der Beschwerdegegnerin, wie noch darzulegen ist (vgl. E. 5.4.3), den Anschluss ihrer Anlagen an der neu festgelegten 20 kV-Grenzstelle verlangen. Die Kosten eines allfälligen Abbaus der bestehenden Transformatoren würden dabei die Beschwerdegegnerin treffen (vgl. E. 5.4.4). Im Ergebnis würde die Beschwerdeführerin somit nicht stärker belastet, als wenn die Vorinstanz den Gesuchsanträgen der Beschwerdegegnerin gefolgt wäre und die Spannung an der bestehenden Grenzstelle auf 20 kV festgesetzt hätte. Auch in diesem Fall würde es an der Beschwerdegegnerin liegen, den tatsächlichen Anschluss der Kundenanlagen durch entsprechende (bauliche) Massnahmen zu ermöglichen.

Da sich die Beschwerdeführerin zur vorgesehenen Spannungsumstellung äussern konnte, wurde ihr Gehörsanspruch ausreichend gewahrt. Eine explizite Anhörung hinsichtlich der Grenzverschiebung war nicht erforderlich, zumal sie auch so ihre Argumente in der Streitsache vorbringen konnte (vgl. auch Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.3 f.). Dass sie zur Möglichkeit eines Weiterbetriebs der früher oder später zu sanierenden Transformatorenanlagen nicht angehört wurde, bedeutet ebenfalls keine Gehörsverletzung: Die Beschwerdeführerin erhält dadurch bloss ein Wahlrecht, das sie ausüben kann aber nicht ausüben muss. Vor diesem Hintergrund ist das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5.

5.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin müsse den ordnungsgemässen Netzbetrieb und -unterhalt längerfristig bzw. für die Konzessionsdauer von 15 bis 25 Jahren sicherstellen und die dafür nötigen Vorkehrungen treffen. Sie hätte daher für die nicht mehr betriebssicheren 20/12 kV-Transformatoren Ersatzanlagen beschaffen und diese vorrätig halten müssen. Selbst wenn von einem schützenswerten Interesse der Beschwerdegegnerin an der Klärung der Anschlusssituation auszugehen wäre und die Beschwerdeführerin eine Belieferung auf der 20 kV-Spannungsebene zu akzeptieren hätte, müsste zuerst die derzeit bestehende, nicht versorgungssichere Verteilnetzsituation geprüft und korrekt geregelt werden. Dabei wäre zu prüfen, wie und per wann eine solche Verpflichtung umgesetzt werden könnte und was mit den fraglichen Anlagen der Beschwerdegegnerin geschehen solle. Eine direkte Verbindung zur 20 kV-Ebene müsste zuerst erstellt werden. Es sei rechtswidrig und willkürlich, die nicht mehr sicheren Verteilnetzanlagen durch eine Verschiebung der Grenzstelle zu Anlagen der Endverbraucherin zu machen und ihr die Verantwortung und die Kosten der notwendigen Instandstellung und der Ersatzinvestitionen aufzuerlegen. Sie hätte keinerlei Möglichkeit, die per 1. Januar 2016 verschobenen Anlagen, welche selbst nach Angaben der Beschwerdegegnerin mehrmonatige Lieferfristen hätten, betriebssicher zu machen. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin bezüglich der entschädigungslosen Eigentumsübertragung nur in deren Eigeninteresse liege. Die vorinstanzliche Verfügung verstosse somit auch gegen Art. 5 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
i.V.m. Art. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
und 14
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
f. StromVG.

Im Übrigen fehle es der Verfügung bzw. der angeordneten Verschiebung der Grenzstelle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die zur Begründung beigezogenen Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegnerin sowie die Branchenrichtlinien hätten nicht die Qualität von staatlich gesetztem Recht und genügten dem Legalitätsprinzip nicht. Auch Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG, welcher in erster Linie auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit abziele und von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft angewendet werde, könne den Eingriff in ihre Rechtstellung nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz stelle einseitig auf das Interesse der Netzeffizienz und der Nichtdiskriminierung der Netznutzer ab, welches nicht nachgewiesen sei. Vorrangig im öffentlichen Interesse lägen die Versorgungssicherheit und die Gewährleistung eines sicheren Netzanschlusses. Die Grundversorgung sei sicherzustellen, damit die Beschwerdeführerin als stromintensiver Industriebetrieb und Arbeitgeberin mit mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Produktion und die Arbeitsplätze aufrechterhalten könne. Hinsichtlich der Nichtdiskriminierung sei zu würdigen, dass es sich um eine historisch bedingte spezielle Situation handle. Die Beschwerdegegnerin habe den heutigen Zustand noch im November 2006 explizit vertraglich bestätigt und das Verteilnetz 2010 im jetzigen Zustand zum gesetzmässigen Betrieb zugeteilt erhalten.

5.2 Im Lichte dieser Ausführungen ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin als Verteilnetzbetreiberin (nachfolgend: VNB) grundsätzlich befugt ist, die Beschwerdeführerin inskünftig mit einer Mittelspannung von 20 kV zu versorgen.

5.2.1 Diesbezüglich führt die Vorinstanz in Rz. 36 ff. ihrer Verfügung aus, die Zuteilung eines Netzgebiets an einen Netzbetreiber (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG) habe nicht zur Folge, dass dieser sein Netz im bezeichneten Gebiet für alle Zeiten im Zustand zum Zeitpunkt der Netzgebietszuweisung weiter zu betreiben hätte. Eine derartige Verpflichtung lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen und würde es dem Netzbetreiber verunmöglichen, das von ihm betriebene Netz weiterzuentwickeln und veränderten Umständen anzupassen. Das Ziel der Netzgebietszuteilung bestehe gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz (BBl 2005 S. 1611 ff., 1644) vielmehr darin, keine verwaisten Netzgebiete entstehen zu lassen. Sie stelle mithin sicher, dass überall ein zuständiger Netzbetreiber bezeichnet sei, der die Pflichten aus der Stromversorgungsgesetzgebung wahrnehme. Eine solche Pflicht sei die Anschlusspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG. Unbestrittenermassen habe der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 2. März 2010 gestützt auf Art. 5 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) im Gemeindegebiet Emmen bezeichnet. Diese sei demzufolge nach Art. 5 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG verpflichtet, der Beschwerdeführerin jederzeit einen Anschluss an ihr Verteilnetz zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Zuordnung im konkreten Fall legt die Vorinstanz dar, dass das Stromversorgungsrecht nicht regle, mit welcher Spannung ein Netzbetreiber sein Netz betreiben müsse. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG seien die Netzbetreiber aber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Dafür erarbeiteten sie die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG). Diese umfassten insbesondere auch die technischen Anforderungen an den Netzanschluss (BBl 2005 S. 1611 ff., 1644). Der Gesetzgeber mache den Netzbetreibern mithin keine detaillierten Vorgaben, sondern überlasse ihnen die konkrete technische Umsetzung des Netzbetriebs. Damit sei es grundsätzlich die Aufgabe des Netzbetreibers zu entscheiden, mit welcher Spannung eine bestimmte Netzebene betrieben werden solle. Das Gesetz schliesse dabei grundsätzlich nicht aus, ein Verteilnetz historisch bedingt auf verschiedenen Spannungsebenen zu betreiben. Mit der Wahl einer höheren Netzspannung könnten jedoch die ohmschen Verluste reduziert und ein geringerer Kabel- bzw. Leistungsquerschnitt verwendet werden. Abgesehen davon, dass der sukzessive Umbau des Mittelspannungsnetzes der Beschwerdegegnerin von 12 auf 20 kV bei Inkrafttreten des StromVG bereits abgeschlossen gewesen sei, sei dieser im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG als effizienzsteigernde Massnahme zu sehen.

5.2.2 Wie aus E. 2 hervorgeht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung eine gewisse Zurückhaltung. Die zitierten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und nicht zu beanstanden: Dem VNB muss es grundsätzlich gestattet sein, das von ihm betriebene Netz weiterzuentwickeln und veränderten Umständen anzupassen. Die Anschlussnehmer können vom Betreiber nicht erwarten, dass der im Zeitpunkt der Netzzuweisung bestehende Zustand während der gesamten Konzessionsdauer unverändert aufrechterhalten wird. Vielmehr hat sich der VNB an die Vorgaben von Art. 8 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG zu halten und diese im Lichte der aktuellen technischen Standards umzusetzen. So sieht denn auch Ziff. 4.1 DC-CH eine Pflicht zu Netzplanungen vor, damit ein zuverlässiges und effizientes Verteilnetz zur Verfügung steht und die Versorgungsqualität gemäss Kapitel 6 DC-CH eingehalten wird. Der sukzessive Umbau des Mittelspannungsnetzes der Beschwerdegegnerin von 12 auf 20 kV dient dabei nach der einleuchtenden Darlegung der Vorinstanz der Effizienzsteigerung, was eine legitime Zielsetzung darstellt.

5.3 Fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie bisher auf der 12 kV-Spannungsebene ans Netz der Beschwerdegegnerin angeschlossen war, etwas ableiten kann.

5.3.1 Der am 2. November 2006 abgeschlossene Stromlieferungsvertrag regelte in einem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Anhang "Netz" die Stromabgabe ab der betroffenen Transformatorenstation. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien bildet der Vertrag keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Die Frage der Netzebenenzuordnung muss daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, grundsätzlich aus der gesetzlichen Ordnung heraus beantwortet werden: Der Gesetzgeber habe die Netzebenenzuordnung jedoch nicht selbst geregelt, sondern die Festlegung entsprechender Richtlinien im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips der Branche überlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV legten die Netzbetreiber u.a. transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Spannungsebene fest.

Die vorliegend relevanten Vorgaben der Branchenrichtlinien delegierten, so die Vorinstanz weiter, den Erlass von Richtlinien zur Netzebenenzuordnung an die Netzbetreiber, die die Verhältnisse in ihren Netzen naturgemäss am besten kennen würden. Gleichzeitig verpflichteten die Richtlinien die Netzbetreiber, jegliche Diskriminierung der Netzanschlussnehmer zu vermeiden und die technisch und volkswirtschaftlich effizienteste Lösung anzustreben. Sie trügen damit Art. 5 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV Rechnung und stellten gleichzeitig sicher, dass die Netzbetreiber bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfähigen und insbesondere effizienten Netzes i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG einhielten. Die Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: NR) sähen hinsichtlich der Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene keine Sonderlösung für bestimmte Kundengruppen vor und genügten damit auch den gesetzlichen Kriterien der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Nach Anhang 5 zum NR betrage die Mittelspannung im Verteilnetz der Beschwerdegegnerin 20 kV. Ziff. 11.3 NR definiere bei einem Mittelspannungsanschluss entsprechend die Grenzstelle bei einer Spannung von 20 kV. In Anhang 5 werde sodann präzisiert, dass die Grenzstelle vertraglich festgelegt werde und sich bei einem Mittelspannungsanschluss in der Regel an der Abgangsklemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld befinde.

5.3.2 Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss kommt, dass die Regelung sachgerecht, mit der Stromversorgungsgesetzgebung kompatibel und grundsätzlich auf alle Netzanschlussnehmer anzuwenden sei, so leuchtet dies ein. Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. Art. 91 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2    Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinn kommt den Richtlinien der Branche zwar kein hoheitlicher Charakter zu (vgl. Urteil des BVGer A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.2). Die Branchendokumente des VSE sind indessen auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. Urteile des BVGer A 1682/2010 E. 4.4, A-8630/2010 vom 6. März 2012 E. 3.2, A-8629/2010 vom 19. September 2011 E. 5.1). Die Branchendokumente konkretisieren insofern lediglich die Umsetzung der bereits im Gesetz begründeten Pflichten (vgl. Urteil A-1682/2010 E. 4.2). Entsprechendes muss auch für die Netzanschlussrichtlinien der Beschwerdegegnerin gelten, welche die Branchendokumente weiter ausführen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die betreffenden Richtlinien verstiessen gegen das Legalitätsprinzip, verfängt daher nicht.

5.3.3 Die Verteilnetzeigentümer (nachfolgend: VNE) sind nach Ziff. 2.1.2 DC-CH zuständig für Planung, Bau und Instandhaltung der in ihrem Eigentum befindlichen Betriebsmittel der Verteilnetze. Sie sind weiter zuständig für den Netzanschluss der Anlagen von anderen VNE, Erzeugern oder Endverbrauchern an das Verteilnetz. In den meisten Fällen sind VNB und VNE identisch (Ziff. 2.1.2 Satz 3 DC-CH). Die Netzbetreiber bestimmen gemäss Ziff. 4.5.1.1 des Netznutzungsmodells des VSE für das Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznutzungsentschädigung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe Juli 2014, www.strom.ch, besucht am 8. Juni 2016 (nachfolgend: NNMV-CH), innerhalb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrauchern an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. Deshalb ist die Zuordnung von Endverbrauchern für die Netznutzung grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 möglich (Ziff. 4.5.1.1 Satz 3 NNMV-CH). Der VNE legt im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für Netzanschlüsse unter anderem den Netzanschlusspunkt bzw. Ein-/Ausspeisepunkt (Ort und Spannungsebene) und die Grenzstelle zwischen Netzanschluss und Hausinstallation fest (Ziff. 3.3.1.1 Abs. 1 DC-CH; vgl. auch Ziff. 3.2 Abs. 2 Bst. b der Branchenempfehlung des VSE zum Netzanschluss, Grundlagen zur Festlegung der Bedingungen und zur Berechnung der Anschlussbeiträge für den physischen Netzanschluss an das Verteilnetz, Ausgabe 2013, www.strom.ch, besucht am 8. Juni 2016 [nachfolgend: NA/RR-CH]).

5.3.4 Nach Ziff. 3.1.1 Abs. 2 DC-CH ist die Erfüllung der Anschlussbedingungen Voraussetzung für den Anschluss eines Endverbrauchers oder Erzeugers im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht der VNB. Die Anschlussbedingungen gelten dabei sowohl für den Neuanschluss an ein Verteilnetz als auch für Änderungen bestehender Anschlüsse (Ziff. 3.1.1 Abs. 3 DC-CH; vgl. Ziff. 4.9 Abs. 1 NA/RR-CH). Die Anpassung der Hausinstallationen bzw. der Installationen nach der Grenzstelle ist Sache des Netzanschlussnehmers (Ziff. 4.9 Abs. 2 NA/RR-CH).

5.3.5 Aufgrund des unbestrittenermassen schlechten Zustands der bestehenden Transformatorenanlagen würde der Weiterbetrieb aller Voraussicht nach eine Sanierung bzw. einen Ersatz der Anlagen erforderlich machen. Damit würde die Beschwerdegegnerin als VNB bzw. VNE faktisch zu Investitionen in eine Spannungsebene gezwungen (vgl. Ziff. 4.2.6 Abs. 2 NNMV-CH; Ziff. 5.3 DC-CH), die sie aus den überzeugenden Gründen der Effizienz und der Gleichbehandlung der Netzanschlussnehmer aufheben will (vgl. E. 5.2). Als einzige Endverbraucherin würde die Beschwerdeführerin somit von einer auf sie zugeschnittenen Sonderlösung profitieren, während das Mittelspannungsnetz bereits seit den 1980er Jahren sukzessive von 12 kV auf die effizientere Spannungsebene von 20 kV umgebaut wurde. Diese macht nicht geltend, dass die Erneuerung und Umstellung ihrer internen Stromversorgung auf 20 kV grundsätzlich mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Sie kündigte in ihren Schreiben vom 28. Februar 2011 bzw. 18. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin noch selber eine solche Umstellung an, wobei sie zuletzt eine Fristverlängerung um mindestens zwei Jahre erbat. In ihrer Beschwerdeschrift schlägt sie nunmehr keine alternative Lösung vor, sondern beharrt auf ihrem Standpunkt, der Netzanschluss sei für die gesamte Dauer der Konzession von 15 bis 20 Jahren auf der Spannungsebene von 12 kV weiterzuführen. Die von ihr angestrebte Lösung würde jedoch gegen das Gebot der Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG) sowie das Gebot der Nichtdiskriminierung (Art. 5 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG) verstossen.

5.3.6 Demnach erweist es sich als zulässig und geboten, auch den Netzanschluss der Beschwerdeführerin auf 20 kV umzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihren Versorgungs- bzw. Unterhaltspflichten nachgekommen ist und ob die Anlagen in ihrem derzeitigen Zustand ein Betriebsrisiko darstellen. Selbst wenn der Anlass für das Gesuch der Beschwerdegegnerin und der behauptete Zeitdruck von ihr selbst verschuldet wären (vgl. E. 5.5.3), würde dies nichts daran ändern, dass die Umstellung seit Längerem und ungeachtet des Zustands der 20/12 kV-Transformatoren angezeigt ist. Ebenso wenig ist entscheidend, wofür die von der Beschwerdeführerin geleisteten Netzgebühren bzw. Netznutzungsentgelte effektiv verwendet wurden (vgl. E. 6.3).

5.4 Zu prüfen bleibt, ob auch die von der Vorinstanz konkret angeordnete Massnahme, die Grenzstelle von der Unterspannungs- zur Oberspannungsseite der strittigen Kuppelstation zu verschieben, rechtens ist.

5.4.1 Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die ElCom (Art. 3 Abs. 3
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV). Nachdem sich die Parteien über die Umstellung der Spannungsebene nicht einigen konnten, hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Vorinstanz gewandt. Diese ist praxisgemäss zur Überprüfung bzw. Festlegung des Anschlusspunkts zuständig und hat zu beurteilen, welcher Teil der Anschlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an welcher Stelle somit der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2850/2014vom 28. Mai 2015 E. 7.1). Demzufolge war sie sie im Rahmen ihres Ermessens befugt, die Grenzstelle zur Verwirklichung der angestrebten Netzzuordnung neu festzulegen, anstatt die Anhebung der Spannung an der betreffenden Stelle von 12 auf 20 kV anzuordnen.

5.4.2 Mit der Verlegung der Grenzstelle verschiebt sich gemäss Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Rz. 50 der angefochtenen Verfügung auch die Verantwortlichkeit für Wartung und Unterhalt der Kuppelstation sowie für allfällige Investitionsentscheide auf die Beschwerdeführerin. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin fortan selber für den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen aufkommen müsste. Denn die Beschwerdegegnerin erfüllt ihre Anschlusspflicht grundsätzlich an der festgelegten Grenzstelle und hat auch die Spannungsqualität an diesem Punkt zu gewährleisten (vgl. Ziff. 6.3 Abs. 1 DC-CH). Für den Betrieb der daran angeschlossenen Installationen ist sie nicht verantwortlich (vgl. Ziff. 4.9 Abs. 2 NA/RR-CH).

5.4.3 Als Eigentümerin und Betriebsinhaberin bleibt die Beschwerdegegnerin andererseits weiterhin nach Art. 20 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 20 - 1 Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).
1    Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).
2    Auch die Beaufsichtigung und der Unterhalt der elektrischen Leitungen, welche sich auf Bahngebiet befinden, sind vom Betriebsinhaber zu besorgen, und es ist daher ihm und seinen Beauftragten zu diesem Zwecke das Betreten des Bahngebietes unter Voranzeige an die Bahnorgane gestattet.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlage und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (vgl. Ziff. 5.1 NR). Die Verantwortungsgrenze verschiebt sich mithin lediglich im Verhältnis der Parteien und entfaltet im Übrigen keine Wirkung. Während die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin also keine Verletzung ihrer Versorgungspflicht (mehr) vorwerfen könnte, müsste Letztere weiterhin für die Sicherheit ihrer Anlagen sorgen und allfällige Beeinträchtigungen Dritter vermeiden. Sie hätte als bloss formale Eigentümerin der veralteten Transformatoren aber kaum ein Interesse daran, diese weiter zu betreiben und sich so dem Risiko einer elektrizitätsrechtlichen Verantwortung auszusetzen. Im Gegenteil wäre sie wohl bestrebt, diese so rasch als möglich vom Netz zu trennen. Letzteres könnte auch die Beschwerdeführerin verlangen, zumal sie ein Anrecht darauf hat, ihre eigenen Installationen an der neu auf 20 kV festgelegten Spannungsebene (wieder-)anzuschliessen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
und 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG; Ziff. 3.3.1.2 DC-CH). Der Weiterbetrieb der Transformatoren als nicht zum Verteilnetz gehörenden Kundenanlagen wäre ohne vertragliche Vereinbarung der Parteien schwer denkbar (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Februar 2016, S. 3 unten).

5.4.4 Ein Abbau der Kuppelstation müsste auf Kosten der Beschwerdegegnerin erfolgen: Wohl ist im Fall der Auflösung oder des Wechsels eines Netzanschlusses auf Wunsch des Netzanschlussnehmers der VNB laut Ziff. 3.2.4 Abs. 2 DC-CH berechtigt, vom Netzanschlussnehmer eine Kompensation der dabei entstehenden Kosten zu verlangen. Allerdings gehen nach Ziff. 4.3.4.1 Abs. 3 des hierarchisch übergeordneten NNMV-CH Anpassungen und Wiederanschlüsse des Netzanschlusses zu Lasten des Verursachers (vgl. auch Ziff. 12.3.6 NR). Vorliegend wäre die Beschwerdegegnerin als Verursacherin der Änderung anzusehen, da sie bis anhin für den Betrieb und Unterhalt der Anlage verantwortlich war und die Neuordnung der Anschlusssituation auf ihr Gesuch zurückgeht. Insofern erhält die Beschwerdeführerin keine Altlasten zugewiesen und muss auch nicht befürchten, für die Entsorgungskosten aufkommen zu müssen. Entscheidet sie sich somit gegen eine Übernahme der Transformatoren in ihr Eigentum bzw. für eine Umstellung ihrer betriebsinternen Stromversorgung, so läuft dies im Ergebnis praktisch auf das gleiche hinaus, wie wenn die Spannungsebene an der bestehenden Grenzstelle auf 20 kV festgelegt würde.

5.5 Die Beschwerdeführerin hält die angefochtene Verfügung für unverhältnismässig. Die Vorinstanz zeige mit der Bildung einer eigenen Kundengruppe selber einen Weg auf, wie vorzugehen wäre, wenn und soweit ihr Netzanschluss besondere Kosten verursachen würde. Eine Verschiebung der Grenzstelle sei daher nicht erforderlich, um den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, weshalb die Anordnung der Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Zudem greife die Vorinstanz damit in ihre Eigentumswertrechte ein, welche durch die erzwungene Übernahme der sanierungsbedürftigen Altlasten vermindert würden.

5.5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.3; statt vieler BGE 136 I 29 E. 4.2).

5.5.2 Nach dem Gesagten ist die Verschiebung der Grenzstelle geeignet, eine gesetzes- und richtlinienkonforme Anschlusssituation herbeizuführen. Die Anordnung erweist sich überdies als erforderlich. Denn eine mildere Massnahme ist, wie in Rz. 49 f. der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, nicht ersichtlich. Mit der Beibehaltung der Anlage in der Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin und einer rein kostenmässigen Umsetzung der Nichtdiskriminierung wäre aus Sicht der Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Sie müsste über das Netznutzungsentgelt ebenso für die anfallenden Kosten der 20/12 kV-Anlagen aufkommen, wie wenn sie diese in ihr Eigentum übernehmen würde. Im Übrigen ändert eine solche Lösung nichts daran, dass der Weiterbetrieb der 20/12 kV-Anlagen durch die Beschwerdegegnerin technisch und wirtschaftlich nicht effizient wäre (vgl. E. 5.3.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich vom Grundsatz her als zumutbar. So bietet die gewählte Lösung gegenüber einer Anhebung der Spannungsebene an der bestehenden Grenzstelle sogar den Vorteil, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wird, sich für das - möglicherweise vorteilhafte - Angebot der Beschwerdegegnerin zu entscheiden und das Eigentum an den betreffenden Transformatoren kostenlos zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, dass eine Umstellung ihrer betriebsinternen Stromversorgung generell mit grossen Schwierigkeiten
oder einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre (vgl. E. 5.3.5). Sie bringt einzig vor, dass sie bisher nicht in der Lage gewesen sei, ihr betriebseigenes Netz auf die höhere Spannung umzustellen. Da sie, wie aufgezeigt, trotz Verschiebung der Grenzstelle ohne Weiteres einen Anschluss auf der Spannungsebene von 20 kV verlangen kann, bleibt es letztlich unerheblich, ob ihr die Übernahme der Transformatoren als solche zugemutet werden könnte (vgl. aber sogleich E. 5.5.3). Gleiches gilt für die Frage, wie die über die letzten 30 Jahre vereinnahmten Netznutzungsentgelte von der Beschwerdegegnerin verwendet wurden (vgl. E. 6.3). Die Anlagen werden der Beschwerdeführerin nämlich als Alternative angeboten, nicht aber unmittelbar als Eigentum zugewiesen, wie sie fälschlicherweise anzunehmen scheint. Folglich verfängt auch ihr Einwand nicht, sie würde als Endverbraucherin diskriminiert und in ihrer Wirtschaftsfreiheit bzw. in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt, weil sie die nicht ordnungsgemäss unterhaltenen Anlagen der VNB zu übernehmen und auf eigene Kosten in Stand zu stellen hätte. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich selber entscheiden, auf welche Weise sie künftig von ihrem Anschlussrecht auf der 20 kV-Ebene Gebrauch machen möchte.

5.5.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es allerdings, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie ihre betriebsinterne Stromversorgung an die auf 20 kV erhöhte Spannung anpassen kann, sollte sie sich für diese Lösung entscheiden. Mit der bereits auf den 1. Januar 2016 angeordneten Grenzverschiebung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 19. November 2015 offensichtlich keine ausreichende Umsetzungsfrist eingeräumt: Der praktisch auf das Ende der Rechtsmittelfrist angesetzte Termin lässt sich nicht etwa damit rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin die bestehenden Anlagen einfach übernehmen und die drohende Umstellung damit (vorerst) abwenden könnte (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Februar 2016, S. 3 unten). Es ist jedenfalls ohne nähere Prüfung der Zumutbarkeit dieser Alternative nicht zulässig, ihr durch Ansetzung einer zu kurzen Frist das Eigentum an den veralteten Anlagen und die damit verbundene elektrizitätsrechtliche Verantwortung faktisch aufzunötigen. Nachdem der angesetzte Termin der Grenzverschiebung inzwischen verstrichen ist, drängt sich ohnehin die Festsetzung eines neuen Termins auf.

Entscheidet sich die Beschwerdeführerin gegen den Weiterbetrieb der alten Transformatoren, müsste nicht nur ein neuer Anschluss auf der 20 kV-Ebene erstellt werden, sondern die Beschwerdeführerin müsste auch ihre betriebsinternen Anlagen angesichts der angehobenen Spannung umrüsten. Eine solche Umstellung dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und hätte möglicherweise einen Betriebsunterbruch zur Folge (vgl. Schreiben vom 28. Februar 2011). Andererseits bestehen für einen allfälligen Ersatz der 20/12 kV-Transformatoren nach übereinstimmender Auffassung der Parteien mehrmonatige Lieferfristen. Bei der Festlegung des Termins ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren über die bevorstehende Spannungsumstellung informiert war. Sie stellte ausserdem bereits in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2011 für das Jahr 2012 eine Netzumstellung auf 20 kV in Aussicht, hat ihre Pläne jedoch - trotz einer weiteren Ankündigung am 18. Februar 2013 - noch immer nicht umgesetzt. Ihr Verhalten erscheint damit als widersprüchlich und ist ihr anzulasten.

Dennoch ist die Umsetzungsfrist in Anbetracht der geltend gemachten Lieferzeiten und verfügbaren Abschaltzeiten (vgl. Schreiben vom 28. Februar 2011) so festzulegen, dass Betriebsunterbrüche verhindert bzw. auf ein Minimum beschränkt werden (vgl. Ziff. 5.3 Abs. 4 und 5 DC-CH). Ferner trägt die Beschwerdegegnerin als VNB die Verantwortung für den Betrieb ihres Verteilnetzes und damit auch der betroffenen Transformatoren, die nach wie vor Teil ihres Netzes sind. Sie hat namentlich sicherzustellen, dass ein Netzanschluss ohne unzulässige Rückwirkungen auf ihre Anlagen und die von anderen Netzbetreibern oder Netznutzern betrieben werden kann (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 3 Bst. c DC-CH). Mit Blick auf diese umfassende Verantwortung und die wiederholt gebrochenen Zusagen der Beschwerdeführerin erscheint es problematisch, wenn die Beschwerdegegnerin erst am 26. Januar 2015 an die Vorinstanz gelangt ist, obschon sie angekündigt hatte, die Stromversorgung der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2013 auf 20 kV umzustellen. Insofern ist sie für den eingetretenen Zeitdruck mitverantwortlich.

5.5.4 Die Vorinstanz verfügt als Fachbehörde über die besseren Kenntnisse, um in Anbetracht des Dargelegten über die Länge der Umsetzungsfrist bzw. den Termin der Grenzverschiebung zu entscheiden (vgl. E. 2). Darüber hinaus wird sie zu prüfen haben, ob allfällige Massnahmen zu treffen sind, um die Versorgungssicherheit während der Dauer der Umsetzungsphase sicherzustellen. Bis zur rechtskräftigen Verschiebung der Grenzstelle bleibt die Beschwerdegegnerin weiterhin für den Zustand ihrer Anlagen verantwortlich. Aus prozessökomischen Gründen dürfte es zweckmässig sein, die Beschwerdeführerin noch vor dem neuen Entscheid aufzufordern, sich definitiv über eine allfällige Übernahme der Transformatoren in ihr Eigentum auszusprechen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

6.
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die Beschwerdegegnerin habe die über einen Zeitraum von 30 Jahren an Netzgebühren bzw. -entgelten vereinnahmten Mittel von insgesamt rund Fr. 30 Mio. nicht zweckgemäss für den Unterhalt der Anlagen verwendet. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin nicht zur Nachholung ihrer Pflichtversäumnisse verpflichtet werden könnte, beantragt sie die Rückerstattung der pflichtwidrig verwendeten Netznutzungsentgelte. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt bereichert.

6.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-weit es angefochten wird. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beur-teilen (Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).

6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin alles zur (Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren habe. Einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr bezahlten Netznutzungsentgelte stellte die Beschwerdeführerin erstmals im anschliessenden Beschwerdeverfahren. Ihr Rechtsbegehren steht damit ausserhalb des Streitgegenstands, über den die
Vorinstanz zu befinden hatte (vgl. E. 3.3.1). Es ist darauf nicht einzutreten.

6.3 Ihre Argumentation erweist sich aber auch materiell als nicht schlüssig. Netznutzungsentgelte sind von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten und müssen die von diesen verursachten Kosten widerspiegeln (Art. 14 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
und 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
Bst. a StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten dabei die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes, unter Berücksichtigung eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG). Damit gilt im Stromversorgungsrecht das Kostendeckungsprinzip, wobei ungerechtfertigte Gewinne namentlich aus überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung derselben zu kompensieren sind (Art. 19 Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 19 Effizienzvergleiche, Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife - 1 Zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife führt die ElCom Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Dabei arbeitet sie mit den betroffenen Kreisen zusammen. Sie berücksichtigt von den Unternehmen nicht beeinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Versorgung. Bei Vergleichen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt sie zusätzlich den Amortisierungsgrad. Sie bezieht internationale Vergleichswerte in die Überprüfung ein.
1    Zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife führt die ElCom Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Dabei arbeitet sie mit den betroffenen Kreisen zusammen. Sie berücksichtigt von den Unternehmen nicht beeinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Versorgung. Bei Vergleichen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt sie zusätzlich den Amortisierungsgrad. Sie bezieht internationale Vergleichswerte in die Überprüfung ein.
2    Sie verfügt, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife kompensiert werden.
StromVV; vgl. dazu Teilurteil des BVGer A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 5.2). Insofern dürfen die Tarife nach der gesetzlichen Ordnung, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, die Kosten nicht getätigter bzw. zukünftiger Investitionen gar nicht enthalten (vgl. Urteil des BVGer A-2876/2010vom 20. Juni 2013 E. 6.4.3 mit Verweis auf BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Hinzu kommt, dass die Kosten des Netzes zwar verursachergerecht anhand von Spannungsebenen und Kundengruppen in die festgelegten Tarife einfliessen, die einzelnen Anlagen den Endabnehmern jedoch nicht individuell nach der tatsächlichen Nutzung zugerechnet werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. c
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG).

7.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen als rechtmässig. Hinsichtlich des auf den 1. Januar 2016 angesetzten Termins, an dem die Grenzstelle zwischen den elektrischen Anlagen der Beschwerdeführerin und dem Verteilnetz der Beschwerdegegnerin auf die 20 kV-Ebene verschoben wird, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 11.1 mit Hinweisen). Einer obsiegenden Partei dürfen Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie unter Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren namentlich gelten, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 Rz. 33). Auch eine Partei, welche sich widersprüchlich und treuwidrig verhält, muss trotz Obsiegens Kosten tragen (Urteil des BVGer B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 13.1.1; Maillard, a.a.O., Art. 63 Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2A.474/2002vom 17. März 2003 E. 7.2).

Die Beschwerdeführerin dringt insoweit durch, als die Sache zur Festsetzung eines neuen Umsetzungstermins bzw. allfälliger Massnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Nachdem die Verschiebung der Grenzstelle an sich rechtmässig ist und schon aufgrund des Zeitablaufs ein neuer Termin hätte festgelegt werden müssen, obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt. Im Übrigen sind die Verzögerungen und der dadurch entstandene Zeitdruck zu einem wesentlichen Teil auf ihr widersprüchliches Verhalten zurückzuführen (vgl. E. 5.5.3). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- aufzuerlegen.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Der Vorinstanz und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin stehen keine Parteientschädigungen zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Auch der Beschwerdeführerin ist für ihr teilweises Obsiegen keine Parteientschädigung auszurichten. Wie bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen, dass sie sich treuwidrig verhalten und die ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten im Wesentlichen selber zuzuschreiben hat (vgl. Urteil 2A.474/2002 E. 7.2; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 7.3).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2015 wird hinsichtlich des Termins der angeordneten Verschiebung der Grenzstelle aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Robert Lauko

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-8396/2015
Date : 05. Juli 2016
Published : 13. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Festlegung der Grenzstelle zwischen Verteilnetz und elektrischen Installationen. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  29  91
EleG: 20
StromVG: 5  6  8  14  15  23
StromVV: 3  19
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  7  29  32  33  35  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
101-IB-220 • 129-II-125 • 130-II-425 • 131-II-200 • 133-II-104 • 133-IV-142 • 134-I-83 • 136-I-29 • 136-II-508 • 137-III-617 • 138-II-465 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_751/2013 • 2A.325/2006 • 2A.474/2002 • 2C_63/2011 • 2C_642/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
hi • lower instance • federal administrational court • property • legal demand • appointment • costs of the proceedings • question • statement of affairs • knowledge • position • discretion • subject matter of action • electrical system • condition • proof demand • cable • duration • right to be heard • writ
... Show all
BVGE
2010/12
BVGer
A-1184/2015 • A-1682/2010 • A-193/2015 • A-2064/2013 • A-2069/2015 • A-2160/2010 • A-2519/2012 • A-2589/2015 • A-2643/2015 • A-2644/2015 • A-2771/2015 • A-2850/2014 • A-2876/2010 • A-3358/2011 • A-3436/2015 • A-363/2016 • A-3982/2015 • A-5836/2015 • A-6699/2015 • A-670/2015 • A-8114/2007 • A-8389/2010 • A-8396/2015 • A-857/2014 • A-8629/2010 • A-8630/2010 • B-6629/2011 • C-2664/2014
BBl
2005/1611