Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-8114/2007
{T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2008

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna,
Beschwerdeführer,

gegen

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL), 1015 Lausanne,
vertreten durch Maître Alain Thévenaz,
Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Herausgabeanspruch.

Sachverhalt:
A.
X._______ war seit dem 1. September 1989 als wissenschaftlicher Adjunkt am Institut für Mikro- und Optoelektronik der Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) angestellt. Er geniesst im Bereich der Kristallogenese international einen hervorragenden Ruf und gilt als einer der Spitzenforscher weltweit. In den Jahren 1969 bis 1972 entwickelte er die accelerated crucible rotation technique (ACRT-Technologie). Für seine wissenschaftliche Tätigkeit wurde X._______ mehrfach ausgezeichnet. International wird er als Erfinder, Entwerfer und Pionier im Bereich der ACRT-Technologie und als Autor einer renommierten Arbeit im Bereich der liquid phase epitaxy-Technologie (LPE-Technologie) angesehen.
Am 18. September 2000 teilte X._______ seiner Arbeitgeberin mit, dass er per Ende April 2001 vorzeitig die Pensionierung antreten werde. Am 23. November 2000 verfügte die EPFL die sofortige Freistellung von X._______. Sie begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass dieser die Arbeit seiner Mitarbeiterin behindert und für Forschungszwecke erforderliches Material, namentlich Platinschmelztiegel und einen Epitaxie-Ofen, entfernt habe.
B.
Die von X._______ gegen die vorläufige Enthebung vom Dienst und die damit verbundenen Anordnungen (Verfügungen vom 23. November 2000 und 5. Dezember 2000) sowie gegen die Disziplinarverfügung (vom 27. Juli 2001) erhobenen Beschwerden wurden letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2003 entschieden und abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren.
C.
Am 19. Juli 2005 entschied die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von X._______ gegenüber der EPFL. Die Rekurskommission befand, für die Frage, ob aus der Wegnahme des Epitaxie-Ofens auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden könne, sei es nicht relevant, wem das Eigentum am Ofen zukomme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass - sofern der Ofen X._______ gehöre - eine Gebrauchsleihe nach Art. 305
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zwischen ihm und der EPFL bestanden habe.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 forderte die EPFL X._______ nebst anderem auf, den Epitaxie-Ofen, den ACRT-Ofen und den Elektroschrank, Material, das er am Wochenende vom 19. November 2000 aus dem Labor der EPFL entfernt habe, zurückzugeben. In seinem Antwortschreiben vom 16. Juli 2001 stellte sich X._______ auf den Standpunkt, dass ihm diese Objekte persönlich vom Philips Laboratorium in Hamburg geschenkt worden seien, und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, reichte die EPFL am 7. Januar 2002 beim Zivilgericht des Kantons Waadt Klage ein und beantragte die Feststellung, dass sie Eigentümerin der Apparaturen sei. X._______ sei anzuweisen, den Ort bekannt zu geben, an welchem sich die Apparaturen befänden, und diese seien innert 10 Tagen ab rechtskräftigem Urteil der EPFL zurückzugeben. Gleichentags reichte die EPFL ein Begehren um Erlass provisorischer und superprovisorischer Massnahmen u.a. betreffend die Herausgabe der umstrittenen Apparaturen ein. Daraufhin ordnete das Zivilgericht des Kantons Waadt mit Beschluss vom 19. Februar 2002 die Hinterlegung der beiden Öfen sowie des Elektroschranks in den Räumlichkeiten der EPFL an. X._______ liess die Apparaturen am 9. April 2002 in zwei mit Vorhängeschlössern versehenen Holzkisten in die EPFL liefern.
E.
Am 25. April 2002 erliess die EPFL eine Verfügung, in der sie u.a. festhielt, dass der Epitaxie-Ofen, der ACRT-Ofen und der Elektroschrank, die sich im Kristallogenese-Labor befunden hätten und die von X._______ entfernt worden seien, im ausschliesslichen Eigentum der EPFL stünden. X._______ habe diese Apparaturen daher der EPFL herauszugeben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung machte die EPFL geltend, X._______ habe die Apparaturen ohne ihre Einwilligung aus dem Labor entfernt. Diese Apparaturen seien der EPFL vom Philips Laboratorium in Hamburg, von Institut zu Institut, geschenkt worden. Die EPFL habe zudem viele Investitionen getätigt, habe doch der Epitaxie-Ofen bei seiner Lieferung nicht funktioniert, und das Platin bezahlt, das sich in den Öfen befunden habe. Da das Philips Laboratorium die wissenschaftlichen Apparaturen aufgrund der guten Beziehungen der EPFL geschenkt habe, fielen diese in das Eigentum der EPFL. Im Übrigen halte Art. 31 Abs. 1 der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 1999 (AngO ETH-Bereich, AS 2000 457) fest, dass es Angestellten verboten sei, Geschenke anzunehmen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 7. Mai 2002 Beschwerde an den ETH-Rat und beantragte deren Aufhebung. Er beantragte zudem die Feststellung, dass bezüglich der Öfen, wie sie ihm seitens des Philips Laboratoriums geschenkt worden seien, keine Herausgabe- oder sonstigen Ansprüche der EPFL bestünden. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei sodann der Beschwerde per sofort die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der EPFL. Gleichzeitig reichte X._______ eine Aufsichtsbeschwerde gegen die EPFL ein.
G.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2002 verfügte der Präsident des ETH-Rats die Gutheissung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde rückwirkend ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2002.
H.
Nachdem die EPFL hatte verlauten lassen, die angefochtene Verfügung vom 25. April 2002 einer Wiedererwägung zu unterziehen, sistierte der ETH-Rat das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 19. September 2002. Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 teilte die EPFL mit, an ihrer Verfügung vom 25. April 2002 festzuhalten. Daraufhin hob der ETH-Rat mit Präsidialverfügung vom 6. März 2003 die Sistierung des Verfahrens auf. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde das Beschwerdeverfahren erneut sistiert und die Parteien wurden vom ETH-Rat aufgefordert, den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Waadt über das Eigentum an den drei streitigen Gegenständen sobald rechtskräftig mitzuteilen.
I.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2006 entschied das Zivilgericht des Kantons Waadt, dass X._______ als rechtmässiger Eigentümer der Apparaturen anzusehen sei, damit über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse jedoch noch nichts entschieden sei. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
J.
Am 13. März 2007 hob die ETH-Beschwerdekommission, die in der Zwischenzeit infolge einer Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) für das Beschwerdeverfahren zuständig geworden war, die Sistierung des Verfahrens auf. Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 wies sie die Beschwerde von X._______ ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass X._______ die umstrittenen Apparaturen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung bei der EPFL geschenkt bekommen habe. Nach dem massgeblichen Art. 27 der Verordnung vom 10. November 1959 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung, AS 1959 1181) sei es Angestellten untersagt, für sich oder andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung geschehe. Widerrechtlich angenommene Geschenke verfielen dem Bund (Art. 27 Abs. 3 Angestelltenordnung). Daraus schloss die ETH-Beschwerdekommission, dass die EPFL rechtmässige Eigentümerin der Apparaturen geworden sei. Das Rechtsverhältnis könne mangels übereinstimmenden Willenserklärungen auch nicht, wie von X._______ geltend gemacht, als Gebrauchsleihe qualifiziert werden. Die Verfügung der EPFL vom 25. April 2002 wurde deshalb für rechtmässig befunden.
K.
Gegen diesen Entscheid gelangt X._______ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 29. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, dass der auf Art. 27 Abs. 3 Angestelltenordnung gestützte Herausgabeanspruch einen schweren Eingriff in seine Eigentumssphäre bedeute. Die Vorschrift in der Angestelltenordnung stelle hierfür keine genügende formell-gesetzliche Grundlage dar. Zudem sei Art. 27 Angestelltenordnung von der ETH-Beschwerdekommission falsch ausgelegt worden. Diese habe in keiner Weise berücksichtigt, dass die Geschenkzuwendung seine Unabhängigkeit nicht in Frage gestellt hätte. Dabei sei gerade die Wahrung der Unabhängigkeit öffentlicher Dienstnehmer und die Verhinderung von Bestechung und Korruption Zweck der Bestimmung. Weiter könne sich die EPFL nicht auf ihren guten Glauben berufen, da sie, oder zumindest der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, seit Empfang der Apparaturen durch den Beschwerdeführer von diesen gewusst habe. Ein allfälliger Herausgabeanspruch wäre ausserdem infolge Verjährung untergegangen. Schliesslich könne von einem zumindest konkludenten Gebrauchsleihevertragsverhältnis ausgegangen werden. Da der Mietvertrag für die Laborräumlichkeiten auslief, habe der Beschwerdeführer von der Beendigung der Gebrauchsleihe ausgehen können und die Apparaturen an sich nehmen dürfen. Sofern diesen Ansichten nicht gefolgt werden könne, wäre der Herausgabeanspruch dennoch nicht entstanden. Denn die Schenkung sei mit der impliziten Bedingung versehen gewesen, dass die Gegenstände beim Beschwerdeführer verbleiben sollten. Ansonsten wäre zufolge dem Schreiben von Prof. A._______ vom Philips Laboratorium die Schenkung nämlich an eine andere Person in Deutschland erfolgt.
L.
Die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 mit Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Ergänzungen verzichtet sie.
M.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2008 beantragt die EPFL (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, für den Fall, dass das Eigentum an den fraglichen Gegenständen dem Beschwerdeführer zugesprochen werden sollte, sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 40'000.-- sowie den Gegenwert von DM 1'850.-- per 10. Dezember 1990 zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des Urteils schulde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die Gegenstände im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung bei ihr erhalten. Die Gegenstände seien an ihre Adresse geliefert worden und hätten sich zehn Jahre in ihrem Besitz befunden, weshalb sie gemäss Art. 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in ihr Eigentum fielen. Zur Begründung des Eventualantrags wird auf das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Waadt verwiesen. Ausserdem sei, sofern Art. 27 Angestelltenordnung nicht zur Anwendung gelangen könnte, von einer zumindest konkludenten Zuwendung der Gegenstände durch den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin auszugehen.
N.
In den am 30. April 2008 eingereichten Schlussbemerkungen nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Auf seine Ausführungen ist - wie auch auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf Verweise auf die Vorakten - soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
4.
Das Zivilgericht des Kantons Waadt hat mit Urteil vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlicher Eigentümer des Epitaxie-Ofens, ACRT-Ofens und Elektroschranks ist. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob der Beschwerdegegnerin - wie sie geltend macht - ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf öffentlich-rechtliche Normen zusteht.
5.
Die hier umstrittene Schenkung der drei Apparaturen ist im Dezember 1990, das heisst vor Inkrafttreten der AngO ETH-Bereich am 1. Januar 2000, erfolgt. Folglich sind die zur Zeit der Schenkung geltenden Erlasse massgebend. Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz, AS 1927 459) in der Fassung vom 3. Oktober 1958 (AS 1959 29) war es Beamten untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf ihre amtliche Stellung geschah. Gemäss Art. 26 Abs. 3 Beamtengesetz verfielen Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Beamte widerrechtlich angenommen hat, dem Bund. Gleichlautende Bestimmungen enthielt die Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AS 1959 1181) in den Art. 27 Abs. 1 und 3. Diese Angestelltenordnung galt auch für die Angestellten der Eidgenössichen Technischen Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Angestelltenordnung).
5.1 Zweck des Verbots der Annahme von Geschenken ist die Wahrung der Unabhängigkeit öffentlicher Dienstnehmer und die Verhinderung von Bestechung und Korruption (Peter Hänni, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. I, Organisationsrecht, Teil 2 Personalrecht des Bundes, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2004, Rz. 187; Peter Bellwald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 69; vgl. auch Bericht des Bundesrates über Korruptionsprävention vom 16. Juni 2003 [Korruptionspräventionsbericht], Ziffer 3). Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der staatlichen Organe zu erhalten, mithin das Rechtsgut der Integrität der Verwaltung zu schützen (Rudolf Gerber, Zur Annahme von Geschenken durch Beamte des Bundes, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1979, S. 244 f.; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, Unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des Bundes und des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1986, S. 211; Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1982, (Treuepflicht), S. 51 f., 68).
5.2 Vom Geschenkannahmeverbot erfasst werden Geschenke oder sonstige Vorteile. Nicht darunter fallen dagegen geringfügige und sozial übliche Vorteile (Art. 27 Abs. 5 Angestelltenordnung), wobei die Obergrenze für die Geringfügigkeit bei wenigen hundert Franken angesetzt wird (Korruptionspräventionsbericht, Anhang, Ziffer 2 Frage 2; Hänni, a.a.O., Rz. 187).
5.3 Unter das Annahmeverbot fallen Geschenke sodann nur, wenn sie im Hinblick auf die dienstliche Stellung beansprucht, angenommen oder versprochen werden (Art. 27 Abs. 1 Anstelltenordnung). Erforderlich ist folglich ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Angestellter. Unerheblich ist dagegen, ob das Geschenk vor oder nach einer Amtshandlung überreicht oder gewährt wird, oder ob es die Amtshandlung in irgendeiner Form tatsächlich beeinflusst hat (Hinterberger, a.a.O., S. 213 f.; Hänni, Treuepflicht, S. 68 f.; Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, Unter Berücksichtigung der Dienstrechte der Städte Bern, Frauenfeld, Luzern, Winterthur und Zürich und der Munizipialgemeinde Weinfelden sowie des Fürstentums Liechtenstein, St. Gallen 1985, S. 96). Es genügt der Nachweis, dass der Beamte oder Dritte das Geschenk nicht als Privatperson empfangen hat (Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten [Botschaft BtG], Bundesblatt [BBl] 1924 III, S. 101). Entscheidend ist somit, ob die Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist (Hänni, a.a.O., Rz. 188; so auch der heute geltende Art. 21 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), und der Angestellte das Geschenk aufgrund seiner dienstlichen Stellung, und nicht als Privatperson, erhalten hat (Bellwald, a.a.O., S. 72).
Die Unterscheidung zwischen privaten Geschenken und solchen, die im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Anstellung gegeben werden, ist zuweilen nicht einfach zu treffen (Botschaft BtG, S. 101). Als Abgrenzungskriterien dienen einerseits der Wert des Geschenkes und andererseits insbesondere die erkennbaren Absichten des Schenkers (Hänni, Treuepflicht, S. 69; Hinterberger, a.a.O., S. 214). Steht die Zuwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer dienstlichen Leistung gegenüber dem Schenker, dürften dessen Absichten unzweifelhaft sein. Ist dagegen ein Zusammenhang weniger offensichtlich, ist weiter auf die Beziehungen zwischen Schenker und Angestelltem abzustellen. Bestehen lediglich dienstliche Beziehungen, erscheint eine Zuwendung im Hinblick auf die dienstliche Stellung als wahrscheinlich. Sind auch ausserdienstliche Kontakte vorhanden, sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Massgeblich ist dabei darauf zu achten, ob der Schenker mit seiner Zuwendung Nebenabsichten verbinden könnte, die sich auf das dienstliche Verhalten des Angestellten beziehen, oder jedenfalls ein solcher Anschein entstehen könnte (Hinterberger, a.a.O., S. 214 f.).
Entstehen beim Angestellten Zweifel über die Absichten des Schenkers, hält er es für möglich, dass ein Geschenk im Hinblick auf seine dienstliche Stellung gegeben wurde, muss er das Geschenk zurückweisen. Die Grenze ist relativ eng zu ziehen, da bereits der Anschein der Käuflichkeit vermieden werden soll (Hänni, Treuepflicht, S. 69 f.; Hinterberger, a.a.O., S. 215).
5.4 Vorliegend ist die Zuwendung von drei Apparaturen im Wert von rund Fr. 100'000.-- (gemäss Beschwerdeführer) bis Fr. 200'000.-- (gemäss Beschwerdegegnerin) zu beurteilen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um Geschenke, die die Obergrenze von Art. 27 Angestelltenordnung für die Geringfügigkeit klar überschreiten. Umstritten ist indessen, ob die Schenkung im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers erfolgt ist.
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Gegenstände aufgrund seiner früheren Verdienste, die auf die "Vor-EPFL-Zeit" zurückgingen, erhalten habe. Das Philips Laboratorium habe sich nichts von der Schenkung versprochen. Der Beschwerdeführer sei im Bereich der Grundlagenforschung tätig gewesen und habe keine Aufträge für das Philips Laboratorium ausgeführt. Dieses sei dann ohnehin weitgehend aufgelöst worden. Es habe daher objektiv kein Anlass zur Annahme bestanden, dass die Geschenkzuwendung die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt hätte.
Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Zuwendung sei im Zusammenhang mit und aufgrund der dienstlichen Stellung erfolgt. Dies folge im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die drei Objekte zur gleichen Zeit und in demselben Lastwagen geliefert worden seien wie anderes kostspieliges Material, das die Beschwerdegegnerin bestellt hatte. Der Beschwerdeführer habe die Objekte folglich im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erhalten.
5.6 Das Zivilgericht des Kantons Waadt entschied mit Urteil vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig darüber, wem die streitigen Gegenstände geschenkt worden waren. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen von Prof. A._______, der bis zur Schliessung 1990 für die Forschungsgruppe Materialtechnologie des Philips Laboratoriums in Hamburg verantwortlich war und die umstrittenen Schenkungen veranlasst hatte. Prof. A._______ bekräftigte, dass er die Apparaturen dem Beschwerdeführer übergeben habe. Das Philips Laboratorium habe für diese keine Verwendung mehr gehabt, weshalb er sie dem Beschwerdeführer, eine der wenigen Personen, die damit umzugehen wüssten, umsonst zur Verfügung gestellt habe. Bereits mit Schreiben vom 19. März 2002 hatte Prof. A._______ bestätigt, die Apparaturen dem Beschwerdeführer persönlich, unentgeltlich und ohne Erwartung irgendeiner Gegenleistung aufgrund der langjährigen wissenschaftlichen Zusammenarbeit zugeeignet zu haben. Sie seien unabhängig von der damaligen Wirkungsstätte des Beschwerdeführers, der heutigen Beschwerdegegnerin, gegeben worden. Mit Sicherheit wären die beiden Öfen nicht der Beschwerdegegnerin geschenkt, sondern einem Kollegen in Deutschland überlassen worden. Das Zivilgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer als Erfinder, Entwerfer und Pionier im Bereich der ACRT- und LPE-Technologie anzusehen sei. Daher erscheine es nicht überraschend, wenn das Philips Laboratorium die Apparaturen dem Beschwerdeführer persönlich habe schenken wollen.
Die Aussagen von Prof. A._______ wurden im zivilgerichtlichen Verfahren von Prof. B._______, dem Leiter des Labors für Kristallogenese und Vorgesetzten des Beschwerdeführers zur Zeit der Schenkung, bestätigt. Dieser führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer gute, ja als einziger überhaupt Beziehungen zum Philips Laboratorium geführt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn darauf angesprochen, vom Philips Laboratorium zu einem günstigen Preis Apparaturen für die Kristallogenese-Gruppe zu erstehen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer persönlich die Apparaturen geschenkt bekommen, ohne etwas dafür bezahlen zu müssen.
5.7 In Frage steht vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Öfen als Geschenk aufgrund seiner dienstlichen Stellung als öffentlich-rechtlicher Angestellter der Beschwerdegegnerin erhalten hat, sie ihm mit anderen Worten als Privatperson nicht zugekommen wären. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium bildet hierbei die Absicht des Schenkers, das heisst von Prof. A._______, der die Schenkung durch das Philips Laboratorium veranlasst hatte. Zu deren Beurteilung kann massgeblich auf die rechtskräftigen Erhebungen des Zivilgerichts des Kantons Waadt abgestellt werden.
Aus dem Zivilgerichtsurteil geht eindeutig hervor, dass die Schenkung an die Person des Beschwerdeführers und nicht etwa an seine Funktion als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin oder gar an die Beschwerdegegnerin beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer sollte die Spezialöfen aufgrund seiner bisherigen Forschungstätigkeit erhalten. Es ist durchaus verständlich, dass das Philips Laboratorium die Apparaturen, für die es keine Verwendung mehr hatte, einem Spezialisten, der einerseits mit deren Umgang vertraut war, andererseits massgeblich an deren Entstehung beteiligt war, überlassen wollte. Ausserdem ist nachvollziehbar, dass die Geräte der Beschwerdegegnerin nicht geschenkt worden wären, zumal zu dieser offenbar gar keine Beziehungen bestanden hatten - ausser zum Beschwerdeführer, wobei diese Kontakte unbestritten auf seine frühere Tätigkeit und nicht auf seine damalige bei der Beschwerdegegnerin zurückzuführen waren. Die Aussagen von Prof. A._______ sind klar und eindeutig und wurden im Zivilverfahren von weiteren Zeugen bestätigt. Einzig Prof. C._______, seit 1997 Direktor des Instituts für Mikro- und Optoelektronik, vertrat die Ansicht, die Objekte seien der Beschwerdegegnerin geschenkt worden. Indessen arbeitete er, wie er selber präzisierte, zur Zeit der Schenkung nicht für die Beschwerdegegnerin und hat damit seine Kenntnisse über die Zuwendung nicht persönlich und direkt erhalten, sondern diese stammen lediglich aus zweiter Hand.
Von der Beschwerdegegnerin wird denn auch nichts eingewendet, das die Aussagen von Prof. A._______ widerlegen könnte. Da zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auch keine näheren, freundschaftlichen Kontakte bestanden haben, die die Unabhängigkeit in Frage stellen könnten, besteht kein Anlass, seine Aussagen für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schenkung zwar bei der Beschwerdegegnerin angestellt war, die Schenkung aber unabhängig vom Anstellungsverhältnis erfolgt ist und insbesondere auch erfolgt wäre, wenn das Anstellungsverhältnis nicht zur Beschwerdegegnerin, sondern etwa zu einer anderen Institution, bestanden hätte.
So war der Beschwerdeführer auch stets davon ausgegangen, die Öfen persönlich geschenkt bekommen zu haben. Einerseits gab er dies den Mitarbeitenden und Untergebenen des Labors von Anfang an bekannt, wobei zumindest auch sein direkter Vorgesetzter, Prof. B._______ darüber informiert war, andererseits wurden die Öfen nicht, wie beispielsweise das gleichzeitig mit diesen an die Beschwerdegegnerin gelieferte Material, inventarisiert. Die Beschwerdegegnerin machte ihren Eigentumsanspruch erst geltend, nachdem der Beschwerdeführer die Gegenstände im November 2000 aus den Laborräumlichkeiten entfernt hatte. In den vorangegangenen zehn Jahren hatte sie sich weder als Eigentümerin zu erkennen gegeben noch sich darum bemüht, die Eigentumsverhältnisse abzuklären bzw. den kundgegebenen Anspruch des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
5.8 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die fraglichen Öfen seien zusammen mit anderem Material an ihre Adresse geliefert worden, so dass ein klarer Bezug zwischen der Zuwendung und der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers bestehe. Dem Beschwerdeführer zufolge erfolgte die Lieferung indessen einzig aus Kostengründen an die Institutsadresse der Beschwerdegegnerin, da gleichzeitig mit den ihm geschenkten Öfen auch gekaufte Gegenstände an die Beschwerdegegnerin geliefert worden seien.
Die Lieferung an die Institutsadresse der Beschwerdegegnerin wird von keiner Seite bestritten. Allein die Lieferung an ihre Adresse vermag jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Eigenschaft des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtlich Angestellter zu begründen. Die Schenkung ist vielmehr - wie soeben dargelegt - unabhängig von der damaligen Anstellung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin erfolgt. Zudem kann der Umstand, dass die geschenkten Öfen - im Gegensatz zu den gekauften Geräten zu Handen der Beschwerdegegnerin - mit einer Etikette mit dem Namen des Beschwerdeführers versehen waren, wie bereits das Zivilgericht festgestellt hat, als weiteres Indiz für die persönliche Schenkung zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.
Der Beschwerdeführer liess sich die Gegenstände in sein Labor liefern, da er dort seine Forschung betrieb. Gleichzeitig ermöglichte er damit den Mitgliedern seiner Forschungsgruppe den Gebrauch der Geräte. An seiner Privatadresse hätten diese ihm wie auch seinen Mitarbeitern nichts genutzt. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hat dies aber nicht zur Folge, dass dadurch der in Art. 27 Angestelltenordnung geforderte Zusammenhang zwischen der Schenkung und der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers entstanden wäre. Wie vorne erwähnt ist vielmehr auch die Absicht des Schenkers, wem er die Gegenstände zugewendet haben will, mit zu berücksichtigen. Daher kann der Vorinstanz, die lediglich auf das Kriterium des Gebrauchs der Gegenstände durch den Beschwerdeführer abgestellt hat, nicht gefolgt werden. Eine Schenkung der Spezialöfen an eine Person oder Institution, die diese gar nicht hätte gebrauchen können, hätte ohnehin keinen Sinn ergeben. Vorliegend sind die Öfen dem Beschwerdeführer wegen seiner wissenschaftlichen Stellung gegeben worden, die er unabhängig von der Anstellung bei der Beschwerdegegnerin inne hatte. Die Schenkung ermöglichte es ihm, die Geräte für seine wissenschaftliche Arbeit und diejenige seiner Mitarbeitenden im Labor der Beschwerdegegnerin einzusetzen. Dieses Ergebnis hätte zwar auch erreicht werden können, wenn die Gegenstände der Beschwerdegegnerin geschenkt worden wären und sie diese dem Beschwerdeführer zu dessen Forschung überlassen hätte. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hätten insofern die Eigentumsverhältnisse keine Rolle gespielt. Doch wären - und sind - diese spätestens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses relevant geworden. Vorliegend ist es nun offenbar die Absicht des Schenkers gewesen, das Eigentum ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich zukommen zu lassen.
Wesentlich ist im vorliegenden Fall zudem, dass keinerlei Beziehungen zwischen dem Philips Laboratorium und der Beschwerdegegnerin gepflegt wurden oder beabsichtigt waren. Das Philips Laboratorium hat deshalb in keiner Weise den Anschein erweckt, mit der Zuwendung an den Beschwerdeführer irgendwelche Nebenabsichten zu hegen. Somit bestand auch für den Beschwerdeführer keinerlei Anlass, an den Absichten des Philips Laboratoriums, und insbesondere von Prof. A._______, zu zweifeln.
5.9 Damit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Apparaturen aufgrund seiner Forschungstätigkeit und seiner Zusammenarbeit mit dem Philips Laboratorium zu Zeiten, bevor er bei der Beschwerdegegnerin angestellt wurde, bekommen hat und diese ihm als Privatperson, unabhängig von seiner Anstellung, zugekommen sind. Die Beschwerdegegnerin vermag daher keinen Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Angestelltenordnung geltend zu machen.
6.
Im Übrigen dürfte ein Herausgabeanspruch gestützt auf das Geschenkannahmeverbot, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2002 an den ETH-Rat bereits vorgebracht, zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch die Beschwerdegegnerin ohnehin bereits verjährt gewesen sein.
6.1 Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und betrifft vermögensrechtliche wie auch andere öffentlich-rechtliche Ansprüche (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 778 f.). Gemäss Art. 113
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 113 - (Art. 34 BPG)
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) richten sich die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach den Artikeln 127 und 128 OR. Danach verjähren die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR). Für alle anderen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
OR).
6.2 Die Lieferung der vorliegend im Streite stehenden Apparaturen an die Institutsadresse der Beschwerdegegnerin ist gemäss Entscheid der Vorinstanz - von den Parteien unbestritten - im Dezember 1990 erfolgt.
Wie im Zivilgerichtsurteil festgestellt wurde, wusste Prof. B._______ als Vorgesetzter des Beschwerdeführers von der Möglichkeit des Erwerbs von Gegenständen vom Philips Laboratorium wie auch von der darauffolgenden Schenkung dieser Gegenstände an den Beschwerdeführer Bescheid. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Prof. B._______ spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände, folglich im Dezember 1990, von der Schenkung erfahren hat. Sein Wissen als Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegnerin anzurechnen, so dass die Verjährungsfrist spätestens mit Übergabe der Öfen an den Beschwerdeführer im Dezember 1990 zu laufen begonnen hat.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die von ihm im November 2000 aus den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin entfernten Gegenstände zurückzugeben, da diese in ihrem Eigentum stünden. Ob mit dieser Aufforderung tatsächlich die Verjährung hätte unterbrochen werden können - so stützte sich der Anspruch nicht auf das Geschenkannahmeverbot -, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sie ohnehin zu spät erfolgt ist. Denn mit Schreiben vom 3. Juli 2001 ist sie mehr als zehn Jahre nach der Schenkung geltend gemacht worden, zu einem Zeitpunkt also, als die Frist zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bereits verjährt war.
Es ist nicht ersichtlich und wird vor allem von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden wären. Zwar führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. April 2002 aus, seit Ende 2000 versucht zu haben, die drei Objekte zurück zu erhalten. So verlangte sie in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2000 die Rückgabe namentlich des Epitaxie-Ofens, damit die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers ihre Forschungsarbeit fortsetzen könne. Eigentum an den fraglichen Gegenständen machte sie jedoch nicht geltend. Vielmehr wurde die Frage der Eigentumsverhältnisse ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet. Das Vorliegen früherer, vor dem 3. Juli 2001 erfolgter, rechtzeitiger verjährungsunterbrechender Handlungen ist daher nicht erstellt. Demnach wäre der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe der umstrittenen Apparaturen - sofern ein solcher überhaupt bestanden hätte - zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjährt gewesen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für den Fall, dass das Eigentum an den fraglichen Gegenständen dem Beschwerdeführer zugesprochen werden sollte, den Eventualantrag, dieser sei zu verpflichten, ihr Fr. 40'000.-- sowie den Gegenwert von DM 1'850.-- für 41.43 g Platin per 10. Dezember 1990 zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
7.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 130 V 501 E. 1.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 408).
7.1.2 Die Kosten über Fr. 40'000.-- für die Instandstellung der Apparaturen sowie das Entgelt von DM 1'850.-- für 41.43 g Platin wurden in der angefochtenen Verfügung erwähnt, auf den dazumaligen Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist aber wegen Abweisung der Beschwerde nicht eingetreten worden. Ob ein entsprechender Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Zahlung dieser Beträge durch den Beschwerdeführer besteht, ist daher nicht verfügt worden und bildet grundsätzlich nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdegegnerin den Antrag erneut vor. Eine Anschlussbeschwerde ist dem Verwaltungsverfahren zwar fremd, doch hat die Entschädigungsfrage einen derart engen Zusammenhang zum Streitgegenstand, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Zudem beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Feststellung, dass keine Herausgabe- oder sonstigen Ansprüche der Beschwerdegegnerin bestünden, womit auch die Kosten für die Instandstellung und das Entgelt für das Platin umfasst sind. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren materiell geäussert hat und es dabei ebenfalls um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis geht (vgl. nachstehende Erwägung), rechtfertigt es sich, das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin auszudehnen, dies umso mehr, als eine Rückweisung in diesem Punkt einem prozessualen Leerlauf gleichkäme.
7.2
7.2.1 Die fraglichen Öfen stehen, wie gesehen, im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Einvernehmen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin wurden sie während rund 10 Jahren zu Forschungszwecken im Labor der Beschwerdegegnerin verwendet. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer Verfügung vom 23. November 2000 vom Beschwerdeführer die Rückgabe der Öfen mit der Begründung verlangt, dessen Mitarbeiterin sei zur Fortsetzung ihrer Forschungsarbeiten auf diese angewiesen.
7.2.2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der EPFL richten sich, soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG (Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz). Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material sowie der Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 18 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2    Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
und 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2    Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
BPG). Gemäss Art. 43 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PVO-ETH, SR 172.220.113) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
7.2.3 Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Öfen ist somit nicht als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
. OR zu qualifizieren, sondern stellt ein in der PVO-ETH speziell geregeltes Verhältnis dar (vgl. auch Art. 327
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327 - 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
1    Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2    Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
OR für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis). Mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG i.V.m. Art. 339a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339a - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
1    Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2    Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3    Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
OR ein Rückgabeanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden.
Unbestritten ist, dass weder für die Verwendung der Öfen noch für deren Unterhalt eine Vereinbarung getroffen wurde. Der Beschwerdegegnerin, der das Wissen ihrer Angestellten - der Labormitarbeitenden des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten Prof. B._______ - anzurechnen ist, war bewusst, dass der Beschwerdeführer die Öfen geschenkt bekommen hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser die Öfen seiner Arbeitgeberin zu Forschungszwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und diese, an sich für die Ausrüstung ihrer Mitarbeitenden mit den erforderlichen Materialien verantwortlich (Art. 43 Abs. 1
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 43 Ausrüstung - (Art. 18 Abs. 1 BPG)
1    Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
2    Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
3    ...91
PVO-ETH), im Gegenzug bereit war, für die Instandstellung und den Unterhalt der Apparaturen aufzukommen. So bringt die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vor, während den zehn Jahren bis zum Zerwürfnis mit dem Beschwerdeführer im Herbst 2000 irgendwelche Entschädigungen geltend gemacht zu haben. Fordert sie nun nachträglich Instandstellungskosten zurück, verhält sie sich wider Treu und Glauben.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 40'000.-- für die Kosten der Instandstellung der Öfen ist demnach abzuweisen.
7.3 In seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 anerkennt der Beschwerdeführer den Gegenwert von 14 g Platin, sofern der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin gutgeheissen würde. Da in den vorangegangenen Verfahren stets die Rede von 41 g Platin war, der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb gerade der Gegenwert von 14 g anerkannt werde, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und das Entgelt für das gesamte Platin mit einem Gewicht von 41.43 g anerkannt wird. Im Übrigen geht es bei dieser Forderung um den Geldbetrag, welchen die Beschwerdegegnerin 1990 dem Philips Laboratorium für das zusammen mit den Öfen gelieferte Platin bezahlt hat. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Gegenwert von DM 1'850.-- per 10. Dezember 1990 zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu zahlen hat.
8.
Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Angestelltenordnung kein Herausgabeanspruch zusteht, da die in Frage stehenden Gegenstände dem Beschwerdeführer persönlich und nicht im Hinblick auf seine Anstellung bei der Beschwerdegegnerin geschenkt worden waren. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 18. Oktober 2007 aufzuheben.
Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin den Gegenwert von DM 1'850.-- per 10. Dezember 1990 zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu zahlen. Soweit weitergehend, ist der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Dem in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Kostennote im Betrag von Fr. 4'522.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) eingereicht. Angesichts des grossmehrheitlichen Obsiegens erscheint eine Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung nicht gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'522.90 zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der bloss in einem Nebenpunkt obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.
Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Da keine entsprechende Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Für den vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.--, von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu entrichten, als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 18. Oktober 2007 aufgehoben.
2.
In teilweiser Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Gegenwert von DM 1'850.-- per 10. Dezember 1990 zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu zahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'522.90 für das vorliegende Verfahren sowie von Fr. 2'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli 2008 bis 15. August 2008. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8114/2007
Datum : 09. Juli 2008
Publiziert : 17. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Herausgabeanspruch


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BPG: 6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
18 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2    Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
21 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPV: 113
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 113 - (Art. 34 BPG)
ETH-Gesetz: 17 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
OR: 127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
128 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
130 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
305 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
327 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327 - 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
1    Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2    Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
339a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339a - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
1    Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2    Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3    Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
PVO-ETH: 43
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 43 Ausrüstung - (Art. 18 Abs. 1 BPG)
1    Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
2    Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
3    ...91
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
BGE Register
130-V-501
Weitere Urteile ab 2000
1A.254/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • eigentum • zivilgericht • vorinstanz • frage • schenker • labor • waadt • lieferung • eth-beschwerdekommission • vorteil • zins • bundesgericht • stelle • privatperson • zahl • gebrauchsleihe • frist • lausanne • anfechtungsgegenstand
... Alle anzeigen
BVGer
A-8114/2007
AS
AS 2000/457 • AS 1959/29 • AS 1959/1181 • AS 1927/459