Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-363/2016

Urteil vom 22. April 2016

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
Bau- und Verkehrsdepartement,
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7,
c/o Prof. Dr. Beatrice Wagner Pfeifer,
Postfach 526, 4010 Basel,

Vorinstanz.

Gegenstand Parteientschädigung; Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Februar 2012 meldete A._______ bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend: ESchK) im Zusammenhang mit dem Bau der Zollfreistrasse Lörrach-Weil eine nachträgliche Entschädigungsforderung an. Er hatte verschiedene Risse und weitere Schäden an seinem Wohnhaus festgestellt, die seines Erachtens auf die Bauarbeiten zurückgingen. Die stellvertretende Präsidentin der ESchK liess die nachträgliche Entschädigungsforderung am 25. Mai 2012 zu.

B.
Mit Urteil vom 1. Juli 2015 entschied die ESchK materiell über die nachträgliche Entschädigungsforderung. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet wie folgt:

"1. Die Begehren des Klägers werden vollumfänglich abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von CHF 7'000 zugesprochen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, deren Höhe erst später festgesetzt wird, sind gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG vom Enteigner zu tragen."

C.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies A._______ die stellvertretende Präsidentin der ESchK darauf hin, dass die Höhe der Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2015, insbesondere die Höhe seiner Parteientschädigung, noch nicht festgelegt worden sei. Die ESchK werde gebeten, den nachträglichen Entscheid über die Kostenhöhe möglichst bald zu treffen.

Nach Angaben von A._______ teilte ihm die stellvertretende Präsidentin anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom 16. November 2015 mit, es sei einzig die Höhe der vom Kanton Basel-Stadt zu bezahlenden Gerichtskosten noch offen.

D.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 wandte sich lic. iur. B._______, Advokat, an die stellvertretende Präsidentin der ESchK und teilte mit, er sei von A._______ mit der Wahrung von dessen Interessen betraut worden. Er warf der stellvertretenden Präsidentin "ein dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zumindest gefährlich nahekommendes Handeln gegen Treu und Glauben" sowie eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor und machte geltend, die Frage der Parteientschädigung sei noch offen. Diese werde in der Honorarnote, die anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2015 eingereicht worden sei, auf gut Fr. 20'000.- (recte: Fr. 12'900.-) beziffert. Er, B._______, gebe der stellvertretenden Präsidentin nunmehr die letzte Gelegenheit, die Sache selber in Ordnung zu bringen, und erwarte das vollständige, begründete, formrichtige und korrekt eröffnete Nachtragsurteil der ESchK binnen 14 Arbeitstagen.

E.
In ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2015 an B._______ führte die stellvertretende Präsidentin der ESchK aus, mit dem Urteil vom 1. Juli 2015 sei keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Unter den Voraussetzungen von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) könne die Schätzungskommission von der Zusprechung einer solchen Entschädigung absehen. Angesichts des vollständigen Unterliegens von A._______ in einem Verfahren, das von ihm selbst eingeleitet worden sei, habe die ESchK von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt auferlegt worden unter Offenlassung des genauen Betrags.

F.
Am 18. Januar 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" ein. Er macht geltend, er habe Anspruch auf ein "Nachtragsurteil" der ESchK zur Frage der Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunt, das EntG verwende den Begriff "Kosten" als Oberbegriff für die Gerichtskosten einerseits und die aussergerichtlichen Kosten, d.h. die Parteikosten, andererseits. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2015 sei daher dahingehend zu verstehen, dass sowohl über die Höhe der Gerichtskosten als auch über Bestand und Höhe der Parteientschädigung noch ein Entscheid ergehen werde.

G.
Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Die Vorinstanz macht geltend, aus dem Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 gehe hervor, dass dem Kanton Basel-Stadt allein die Kosten des Verfahrens, nicht aber eine Entschädigung für die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt würden. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren nicht vertreten gewesen. An der Verhandlung vom 11. Mai 2015 sei er zwar mit dem befreundeten Juristen B._______ erschienen, der auch ein Plädoyer gehalten habe. Dieser habe dem Gericht jedoch keine Vollmacht überreicht. Zudem habe der Beschwerdeführer während des gesamten dreieinhalb Jahre dauernden Verfahrens alle Eingaben selber eingereicht. Die Honorarnote über 70 Stunden zu Fr. 180.- zuzüglich Spesen, die B._______ anlässlich der Verhandlung eingereicht habe, habe daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen habe im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Die Vorinstanz stellt sich entsprechend auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, um noch eine Parteientschädigung erhältlich zu machen, fristgerecht gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 hätte Beschwerde führen müssen. Eine solche Beschwerde wäre aber, so die Vorinstanz weiter, ohnehin abzuweisen gewesen. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdeinstanz B._______ als Vertreter des Beschwerdeführers anerkannt hätte. Denn die nachträgliche Entschädigungsforderung sei mit dem Urteil vom 1. Juli 2015 vollumfänglich abgewiesen und dem Beschwerdeführer lediglich eine Entschädigung aus Billigkeitserwägungen zugesprochen worden. Die Bestimmung von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG sehe vor, dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen werden könne, wenn die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen würden.

H.
Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, gemäss dem Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 würden "die Begehren des Klägers", d.h. auch das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung, vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, dagegen fristgerecht Beschwerde zu führen. Für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde bleibe kein Platz.

I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 22. März 2016 an seiner Beschwerde fest. Er führt aus, es möge der Absicht der Vorinstanz entsprochen haben, ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, doch habe sie es versäumt, dies ins Urteil zu schreiben. In einem Rechtsstaat gebe es keine stillschweigenden Verfügungen oder Verfügungen "zwischen den Zeilen". Betreffend die Parteientschädigung sei somit noch keine Verfügung ergangen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm ohnehin keine Parteientschädigung zustehe, würden sodann bestritten. So sei er im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise unterlegen, sei ihm doch immerhin eine Billigkeitsentschädigung von Fr. 7'000.- zugesprochen worden. Weiter sei B._______ in den mündlichen Verhandlungen stets anstandslos als sein Vertreter akzeptiert worden.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).

Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann gestützt auf Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
und Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG jederzeit Beschwerde geführt werden.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf ein "Nachtragsurteil" der Vorinstanz zur Frage der Parteientschädigung. Er geht davon aus, dass seine Beschwerde, mit der er den Erlass dieses Nachtragurteils verlangt, gestützt auf Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG an keine Frist gebunden ist. Wie an dieser Stelle aufzuzeigen ist, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden.

1.2.1 Die Vorinstanz trifft in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ihres Urteils vom 1. Juli 2015 zunächst Anordnungen in der Sache. Sodann hält sie in Dispositiv-Ziffer 3 Folgendes fest:

"Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, deren Höhe erst später festgesetzt wird, sind gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG vom Enteigner zu tragen."

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich diese Dispositiv-Ziffer allein auf die Gerichtskosten. Dies ergibt sich aus der Formulierung "Kosten des vorliegenden Verfahrens". Gemäss dem im Bundesverwaltungsrecht üblichen Sprachgebrauch sind mit den "Kosten des Verfahrens" bzw. den "Verfahrenskosten" einzig die von der verfahrensleitenden Behörde bzw. dem verfahrensleitenden Gericht erhobenen Kosten ohne die Parteikosten gemeint (vgl. dazu Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; abweichend, jedoch mit ausdrücklichem Hinweis: Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Auch befasst sich der referenzierte Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG allein mit den von der Schätzungskommission (bzw. von den Verwaltungsbehörden) erhobenen Kosten; die Tragung der Parteikosten ist demgegenüber in Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG geregelt (vgl. dazu Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Band I, Art. 114 Rz. 2 und 3). Für eine mit bundesrechtlichen Enteignungsverfahren vertraute Person geht aus Dispositiv-Ziffer 3 demnach hervor, dass lediglich noch über die Höhe der Gerichtskosten zu entscheiden ist.

Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein "Nachtragsurteil" zur Frage der Parteientschädigung in Aussicht gestellt hat. Festzustellen ist vielmehr, dass sich die Vorinstanz im Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 nicht zu einer Parteientschädigung äussert.

1.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann über prozessuale Anträge - anders als über die Begehren in der Sache selbst - auch implizit entschieden werden (vgl. BGE 101 Ib 220 E. 2; vgl. auch BGE 133 IV 142 E. 2.1 und 2.2). So hatte sich das Bundesgericht in Revisionsverfahren wiederholt mit Fällen zu befassen, in denen sich das Dispositiv seines Urteils nicht ausdrücklich über eine Parteientschädigung aussprach. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, wenn in einem Urteil keine Parteientschädigung zugesprochen werde, so sei damit formell über den Antrag auf Entschädigung entschieden. Es gelte allerdings zu vermeiden, dass der urteilende Richter die Entschädigungsfrage durch Nichterwähnen dieses Punkts im Urteilsdispositiv formell entscheide, ohne sie tatsächlich geprüft und beurteilt zu haben. Könne mit triftigen Gründen angenommen werden, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden, habe der Antrag deshalb als unbeurteilt zu gelten und sei die Revision zuzulassen (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a; vgl. auch BGE 133 IV 142 E. 2.3).

Wie aus BGE 114 Ia 332 hervorgeht, ist diese Praxis auch in Beschwerdeverfahren heranzuziehen, in denen der unteren Instanz eine Rechtsverweigerung durch Nichtbeurteilung eines Antrags auf Parteientschädigung vorgeworfen wird. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts kann selbst dann, wenn der Antrag einer obsiegenden Partei auf Entschädigung ohne Begründung übergangen wird, nicht ohne Weiteres auf eine fälschliche Nichtbeurteilung dieses Antrags geschlossen werden. Sei die Ablehnung des Antrags aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Umstände ohne Weiteres verständlich, sei zu vermuten, dass das Gericht den Antrag in entsprechendem Sinne beurteilt habe. Lediglich dann, wenn die Ablehnung des Antrags aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne Weiteres verständlich sei, dürfe aus der fehlenden Begründung gefolgert werden, der Antrag auf Parteientschädigung sei unbeurteilt geblieben (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a und 2b, bestätigt in Urteilen des BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 7.1 und 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2).

1.2.3 Sollte der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben sein, hätte dieser somit noch Anspruch auf einen entsprechenden Entscheid. Allerdings hätte er den Umstand, dass sein prozessualer Antrag übergangen worden ist, im Rahmen einer Beschwerde gegen den das Urteil vom 1. Juli 2015 geltend machen müssen. Da mit diesem Urteil über sämtliche Begehren in der Sache entschieden worden ist, liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor und bleibt für eine gesonderte Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Raum (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 114 Ia 332 sowie Urteile des BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 und 5A_885/
2014 vom 19. März 2015: In diesen Fällen wurde der jeweilige Endentscheid angefochten).

1.2.4 Allein der Umstand, dass die Beschwerde fälschlicherweise als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG deklariert wird, rechtfertigt es nicht, darauf nicht einzutreten. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Beschwerdebegehren hervorgeht, einen Entscheid über die Parteientschädigung erwirken will. Es ist daher angezeigt, die die Beschwerde als Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 entgegenzunehmen.

1.3 Es gilt somit eine "normale" Beschwerde zu behandeln, die sich gegen einen von der unteren Instanz erlassenen Entscheid richtet. In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.3.1 Das Urteil vom 1. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Zustelldatum ist der 2. Juli 2015. Ausgehend von diesem Datum wurde die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG verpasst.

Zu beachten ist indes, dass der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils falsch verstanden hatte: Er ging davon aus, dass der Beschwerdegegner auch zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wird und über deren Höhe ebenfalls noch ein Entscheid ergehen werde. Als juristischer Laie konnte er nicht ohne Weiteres erkennen, dass sich Dispositiv-Ziffer 3 allein auf die Gerichtskosten bezieht und sich das Dispositiv somit nicht zu einer Parteientschädigung äussert. Eine Erwägung, die zum besseren Verständnis dieser Dispositiv-Ziffer hätte beitragen können, enthält das Urteil nicht.

Aus diesen Gründen musste dem Beschwerdeführer nicht bewusst sein, dass er das Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung anzufechten hat, um noch eine Parteientschädigung erhältlich zu machen. Es rechtfertigt sich daher, analog die Kriterien heranzuziehen, die im Fall von Eröffnungsmängeln, insbesondere fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen, zur Anwendung kommen.

1.3.2 Gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass verspätete oder anderweitig mangelhafte Rechtsmittel als gültig anzuerkennen sind. Allerdings darf der Eröffnungsmangel für die Partei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein und dürfen die Betroffenen auch nicht einfach zuwarten, wenn sie Anlass zur Annahme haben, eine Behörde könnte ihnen gegenüber einen Eröffnungsfehler begangen haben (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
Rz. 1 bis 12).

Den Schutz von Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG kann etwa beanspruchen, wer sich nach Treu und Glauben auf eine Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, in der eine unzutreffenden Beschwerdefrist angegeben wurde. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich demgegenüber nicht auf diese Bestimmung berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 und Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.107).

Weiter spielt die Bestimmung von Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG eine Rolle, wenn ein Entscheid einer von mehreren Parteien zu Unrecht nicht zugestellt worden ist. Die Beschwerdefrist beginnt für diese Partei mangels Mitteilung zunächst nicht zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG). Es stellt sich aber die Frage, wie es sich verhält, wenn der Betroffene aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis vom Entscheid erlangt: Zwar muss er den Entscheid nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme anfechten. Allerdings darf er auch nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen. Er hat also darum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels entscheiden zu können. Doch erst, wenn er einmal im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3 und Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 2.3.1).

1.3.3 Vorliegend ist zu beachten, dass die "Mahnungsschreiben" an die
Vorinstanz angeblich von B._______ ausgearbeitet worden sind (vgl. Schlussbemerkungen, S. 5). Dieser hat somit spätestens am 7. September 2015 (Datum des ersten entsprechenden Schreibens) Kenntnis vom Urteil der Vorinstanz gehabt. Am 25. November 2015 wurde er vom Beschwerdeführer zudem schriftlich als Vertreter bevollmächtigt.

Als Inhaber des Anwaltspatents dürfen von B._______ bessere Rechtskenntnisse erwartet werden als vom Beschwerdeführer selber (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 und Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1). Es fragt sich daher, ob B._______ hätte erkennen müssen, dass eine Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 einzureichen ist, und er, indem er dies nicht umgehend veranlasste, eine grobe prozessuale Unsorgfalt begangen hat. Dies ist indes zu verneinen. Denn B._______ ist nicht ohne Weiteres einem Anwalt gleichgestellt, der berufsmässig als Vertreter tätig ist (vgl. dazu E. 7.2). Es ist daher nicht gerechtfertigt, auf ihn den gleich hohen Sorgfaltsmassstab anzuwenden wie auf praktizierende Anwälte. Auch ist er mit bundesrechtlichen Verwaltungs- bzw. Enteignungsverfahren offensichtlich nicht vertraut. Jedenfalls unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es liege eine geradezu grobe prozessuale Unsorgfalt vor.

1.3.4 Somit ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer bzw. B._______ alle nach dem Umständen gebotenen Schritte unternommen haben, um näheres bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erfahren, und zu welchem Zeitpunkt sie schliesslich im Besitze aller wesentlichen Informationen waren:

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Telefonats vom 16. November 2015 mit der stellvertretenden Präsidentin der Vorinstanz erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass kein Entscheid betreffend Parteientschädigung mehr ergehen werde. Darauf erfolgte am 26. November 2015, d.h. lediglich 10 Tage später, eine schriftliche Nachfrage durch B._______. Aus dem Antwortschreiben der stellvertretenden Präsidentin vom 2. Dezember 2015 an B._______ ging sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde.

Demnach ist das Schreiben vom 2. Dezember 2015 als Ausgangspunkt für den Lauf der Beschwerdefrist zu nehmen. Es kann frühestens am 3. Dezember 2015 zugestellt worden sein. Die am 18. Januar 2016 eingereichte Beschwerde wahrt die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des Friststillstands während der Festtage) damit auf den Tag genau.

1.3.5 Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Hauptpartei des Enteignungsverfahrens und Gläubiger der geltend gemachten Parteientschädigung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.5 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde als Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 entgegenzunehmen ist (E. 1.2). Sie gilt als rechtzeitig eingereicht (E. 1.3) und die Legitimationsvoraussetzungen sind erfüllt (E. 1.4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

3.1 Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG weist die Pflicht zur Tragung der Parteikosten demnach grundsätzlich dem Enteigner zu. Anders als nach Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG gilt somit nicht das Unterliegerprinzip. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 2c, Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5 [vor E. 5.1] und Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 7.2). Allerdings steht es dem Enteigneten nicht zu, sich der Enteignung mit jedem Mittel und unter beliebigem Kostenaufwand zu widersetzen (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 2c). Werden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, kann die Parteientschädigung daher gekürzt oder ganz gestrichen werden (vgl. Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Bei missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verpflichtet werden (vgl. Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG).

Nicht anwendbar sind diese Grundsätze, wenn es um eine nachträgliche Entschädigungsforderung gemäss Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG geht und die Voraussetzungen zur nachträglichen Geltendmachung fehlen. In diesem Fall sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zu verteilen (vgl. Art. 115 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
i.V.m. Art. 114 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Das BZP seinerseits verweist in Artikel 69 Absatz 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 69 Entscheide auf Geldleistung - Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188924 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.
auf das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Gestützt darauf kommt das Unterliegerprinzip zur Anwendung (vgl. dazu Urteil des BVGer A-365/2008 vom 25. November 2008 E. 6.3, bestätigt in Urteil des BGer 1C_27/2009 vom 17. September 2009 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer
A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 8.1).

3.2 Hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung geht aus Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG lediglich hervor, dass für die "notwendigen aussergerichtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet ist. Weiter kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser Artikel wiederum sieht in seinem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8 bis
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abgestellt wird. Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG vereinbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-2153/
2012 vom 1. April 2014 E. 10.5 und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 9.5).

Wie aus der VGKE hervorgeht, setzt sich die Parteientschädigung aus den Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren Auslagen der Partei zusammen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), hinzu kommen die Auslagen der Vertretung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und c VGKE). Zu den weiteren Auslagen der Partei gehören unter anderem die Spesen, soweit diese Fr. 100.- übersteigen (vgl. dazu Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE).

4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben ist. Wie aufgezeigt, darf aus der fehlenden Begründung nur dann gefolgert werden, der Antrag auf Entschädigung sei unbeurteilt geblieben, wenn die Ablehnung dieses Antrags aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht ohne Weiteres verständlich ist (vgl. E. 1.2.2).

4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer sei nicht vertreten gewesen, weshalb ihm auch keine Kosten für eine Vertretung zu ersetzen seien. Aus den Vorakten geht jedoch hervor, dass an der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 und an der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 neben dem Beschwerdeführer selber auch B._______ anwesend war. An letzterer Verhandlung hat B._______ das Plädoyer gehalten. Die stellvertretende Präsidentin als Verfahrensleiterin hatte dagegen keine Einwände. Zumindest an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer demnach von B._______ vertreten.

Der Einwand der Vorinstanz, B._______ habe keine Vollmacht eingereicht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1; nachfolgend: VSchK) haben sich Parteivertreter zwar durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Diese Regelung entspricht derjenigen von Art. 40 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG, die im Verfahren vor Bundesgericht gilt. Die Schätzungskommission dürfte demnach verpflichtet sein, stets eine schriftliche Vollmacht einzufordern (anders allerdings Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Selbst das Bundesgericht ist jedoch gehalten, einen Vertreter, der sich nicht unaufgefordert durch schriftliche Vollmacht ausweist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer solchen aufzufordern (vgl. dazu Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Partei kann dabei auch Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommenen worden sind, nachträglich noch genehmigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 18
1    Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG11 kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.12
2    Die Vorschriften des Obligationenrechts13 über Umfang und Erlöschen der Ermächtigung gelten auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber.
3    Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, sind von Amtes wegen nichtig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens sind dem Vertreter aufzuerlegen.
BZP [e contrario]; vgl. dazu: BGE 113 II 113 E. 1). Es wäre nötigenfalls somit an der Vorinstanz gewesen, eine schriftliche Vollmacht einzufordern.

Festzuhalten ist demnach, dass die Vorinstanz B._______ an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 hat plädieren lassen, ohne von ihm eine schriftliche Vollmacht einzuverlangen oder ihn zur Nachreichung einer solchen aufzufordern. Sie kann dem Beschwerdeführer den Umstand, dass keine schriftliche Vollmacht vorliegt, daher nicht entgegen halten. Ihr Standpunkt, der Beschwerdeführer sei auch an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 nicht vertreten gewesen, erweist sich damit als unhaltbar. Kommt hinzu, dass sich B._______ an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 ausdrücklich als Vertreter des Beschwerdeführers bezeichnet und eine entsprechende Kostennote eingereicht hat (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2015, S. 51). Es hätte sich daher geradezu aufgedrängt, näher auf die Frage der Parteientschädigung einzugehen.

4.2 Es fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlassung geltend macht, es habe kein Vertretungsverhältnis vorgelegen. Im Schreiben vom 2. Dezember 2015 an B._______ führte die stellvertretende Präsidentin noch aus, es sei in Anwendung von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen worden. Es versteht sich indes von selbst, dass dies im Schätzungsentscheid zu erwähnen gewesen wäre.

4.3 Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben ist.

5.
Bleibt ein Antrag auf Parteientschädigung im verfahrensabschliessenden Endentscheid unbeurteilt, stellt dies eine Rechtsverweigerung dar (vgl. dazu BGE 114 Ia 332 E. 2a [in fine] und Urteil des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 und 2.6). Das Bundesgericht hat es in einem solchen Fall abgelehnt, selber über die Parteientschädigung zu entscheiden, und wies die Sache hierzu an die untere Instanz zurück. Dies, weil der Entscheid über die Parteientschädigung in jenem Fall einen Ermessensentscheid darstellte, in den es nur mit Zurückhaltung eingegriffen hätte. Es sei daher nicht seine Sache, so das Bundesgericht, den Antrag auf Parteientschädigung zu prüfen und damit sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.6).

Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung geäussert und sich darauf festgelegt, dass keine solche Entschädigung zuzusprechen sei. Der Beschwerdeführer konnte in seinen Schlussbemerkungen zu diesen Ausführungen Stellung nehmen und hat diese Gelegenheit auch wahrgenommen. Weiter kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheide der Vorinstanz mit voller Kognition, d.h. auch auf Angemessenheit hin, überprüfen (vgl. E. 2). Solange es diese Kognition voll ausschöpft und sich bei der Überprüfung des Standpunkts der Vorinstanz keine Zurückhaltung auferlegt, spricht nichts dagegen, abschliessend über die Parteientschädigung zu befinden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vielmehr zu einem formalistischen Leerlauf führen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und Urteil des BVGer A-7097/
2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.1.2 betreffend die Heilung von Gehörsverletzungen).

6.
Wie erwähnt, hatte sich die stellvertretende Präsidentin der Vorinstanz im Schreiben vom 2. Dezember 2015 noch auf den Standpunkt gestellt, es sei in Anwendung von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen worden. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Sinne eines Eventualstandpunkts an dieser Argumentation fest.

6.1 Nach Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Enteigneten nur dann abgesehen werden, wenn dessen Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden. Gemäss Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 werden die Begehren des Beschwerdeführers "vollumfänglich abgewiesen" (vgl. Ziff. 1) und ihm eine "Billigkeitsentschädigung" von Fr. 7'000.- zugesprochen (vgl. Ziff. 2). Die Vorinstanz ist der Ansicht, damit habe sie das nachträgliche Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG vollständig abgewiesen.

6.2 Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren das Begehren, es seien ihm sämtliche Schäden an seiner Liegenschaft zu ersetzen, die sich durch den Bau der Zollfreistrasse ergeben hätten. Er beantragte damit eine Enteignungsentschädigung im Sinn von Art. 16 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
. EntG (vgl. Rechtsschrift vom 14. Februar 2012, S. 1). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten an der Zollfreistrasse und den Schäden am Wohnhaus könne weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 131 II 65 eine "Billigkeitsentschädigung" zuzusprechen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015 E. 5.5).

Auch eine solche Entschädigung stellt indes eine Enteignungsentschädigung im Sinn von Art. 16 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
. EntG dar. Denn das Bundesgericht hat in BGE 131 II 65 keine neue Entschädigung eingeführt. Es hat lediglich festgehalten, wenn der Kausalzusammenhang zwischen Bauarbeiten und Gebäudeschäden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden könne, falle auch die Möglichkeit in Betracht, einen nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65 E. 3). Es geht somit um eine Erleichterung der Beweislast, welche den Enteigneten hinsichtlich der Kausalität trifft (vgl. Urteil des BGer 1C_460/2013 vom 6. November 2013 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2014/16 E. 12.3).

Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers demnach nicht vollständig abgewiesen, sondern die beantragte Enteignungsentschädigung wenigstens teilweise zugesprochen. Dass in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 1. Juli 2015 etwas anderes suggeriert wird, ändert daran nichts.

6.3 Festzustellen ist immerhin, dass ein verhältnismässig kleiner Betrag zugesprochen wurde. Ob das Begehren des Beschwerdeführers damit "zum grösseren Teil" abgewiesen worden ist, kann jedoch offen bleiben. Denn unter den gegebenen Umständen besteht ohnehin kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die Parteikosten trägt. So hat das Bundesgericht in BGE 131 II 65 festgehalten, es könne von einem Laien nicht verlangt werden, den schwierigen Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildung an einem Gebäude auf die Bauarbeiten des Enteigners zurückzuführen sei. Ebenso wenig könne von ihm erwartet werden, dass er einen Experten mit Abklärungen betraue, seien doch in den Schätzungskommissionen selbst die nötigen Fachleute vertreten oder können solche zusätzlich beigezogen werden (vgl. BGE 131 II 65 E. 3). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schäden an seinem Wohnhaus auf die Bauarbeiten zurückgeführt hatte, den entsprechenden Nachweis dann aber nicht erbringen konnte, rechtfertigt es daher nicht, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz zu streichen.

6.4 Da vorliegend eine Enteignungsentschädigung zugesprochen wurde, kann im Übrigen nicht gesagt werden, es habe an den Voraussetzungen zur Geltendmachung einer nachträglichen Entschädigungsforderung gefehlt. Es kommt daher nicht in Frage, die Kosten gestützt auf Art. 114 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Art. 115 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG nach den allgemeinen Grundsätzen des BZP zu verteilen. Offen zu lassen ist, wie zu verfahren ist, wenn sich die nachträgliche Entschädigungsforderung in einem ähnlich gelagerten Fall als gänzlich unbegründet erweist.

6.5 Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.
Eine Parteientschädigung ist jedoch nur dann zuzusprechen, wenn beim Berechtigten überhaupt ersatzfähige Kosten angefallen sind. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für die Aufwendungen von B._______ eine Entschädigung zu leisten.

7.1 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer an der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 von B._______ vertreten (vgl. E. 4.1). Demgegenüber weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer während des vorangehenden Verfahrens alle Eingaben selber eingereicht hatte. B._______ trat einzig an der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 gegenüber der Vorinstanz auf. In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Eingaben aber weiterhin persönlich eingereicht. Auch liess er sich die Mitteilungen der Vorinstanz persönlich zustellen (vgl. dazu Schreiben vom 17. März 2013 betreffend Ferienabwesenheit). In einem Fristerstreckungsgesuch vom 24. Dezember 2013 wies er zwar darauf hin, sein "Rechtsbeistand" B._______ habe noch nicht Zeit gehabt, "mir bei der Abfassung einer Rechtsschrift zu helfen". Auch aus dieser Formulierung geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von B._______ vertreten lassen wollte. Abgesehen von der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 ist B._______ vor der Vorinstanz somit nicht als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten.

Der Beschwerdeführer macht in den Schlussbemerkungen indes geltend, es könne für die Parteientschädigung keine Rolle spielen, ob der von der Partei beauftragte Jurist im Schriftverkehr nach aussen in Erscheinung trete oder nicht. Dabei übersieht er jedoch, dass die Parteientschädigung nur die Kosten für eine Vertretung vor der Schätzungskommission zu decken hat, nicht aber die Kosten für andere Dienstleistungen von Anwälten oder sonstigen Juristen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Zieht die Partei einen Anwalt zur Beratung bei, der gegenüber der Schätzungskommission nicht in Erscheinung tritt, sind ihr die entsprechenden Kosten daher nicht zu ersetzen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 7.3, A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 14.2 und A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 10.2). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend anders zu verfahren. So hat B._______, wie es im erwähnten Fristerstreckungsgesuch heisst, beim Verfassen der Rechtsschriften "geholfen". Damit ist erstens unklar, wie weit seine Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang gingen. Und zweitens lässt sich unter diesen Umständen der Aufwand, der für die Erarbeitung der Rechtsschriften geltend gemacht wird, nicht überprüfen. Es besteht daher kein Anlass, B._______ in diesem Zusammenhang einem Vertreter gleichzustellen.

Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer lediglich an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012 von B._______ vertreten wurde. Nachfolgend ist zu prüfen, ob wenigstens in diesen Zusammenhang eine Parteientschädigung geschuldet ist.

7.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE sind der Partei unter dem Titel "Kosten der Vertretung" die Kosten für einen Anwalt oder für eine nichtanwaltlichen berufsmässige Vertretung zu ersetzen. Im Fall einer nicht berufsmässigen Vertretung, die etwa aus Gefälligkeit erfolgt, ist grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.77). Da das Kriterium der Berufsmässigkeit im Vordergrund steht, gelten nicht alle Anwälte als Vertreter im Sinn von Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Anwalt im Anwaltsregister eingetragen oder anderweitig - z.B. als Angestellter eines Verbands oder einer anderen Institution - als berufsmässiger Vertreter tätig ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 9.2 sowie Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE Rz. 2).

Vorliegend ist B._______ nicht im Anwaltsregister eingetragen. Auch handelt es sich bei ihm nicht anderweitig um einen berufsmässigen Vertreter: Wie er anlässlich der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 ausführte, hatte er die Vertretung des Beschwerdeführers "im Sinne eines absoluten Einzelfalles" übernommen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2015, S. 51). Damit sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Kosten für die Vertretung durch B._______ zu ersetzen.

7.3 Zu berücksichtigen ist, dass auch einer Partei, die sich nicht vertreten lässt und den Prozess selber führt, grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht. Dies, weil für den persönlichen Arbeitsaufwand und die Umtriebe der Partei in der Regel keine Parteientschädigung gewährt wird. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ist gemäss dem Bundesgericht indessen von dieser Betrachtungsweise abzuweichen. Eine entsprechende Ausnahmesituation ist gegeben, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Unter einem "hohen Arbeitsaufwand" versteht das Bundesgericht dabei einen Arbeitsaufwand, "welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt" (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Die Parteientschädigung bemisst sich dabei nicht nach den Ansätzen, die im Fall einer berufsmässigen Vertretung gelten (auch wenn es sich bei der Partei um einen solchen Vertreter handelt), sondern ist unter dem Titel der "weiteren Auslagen der Partei" zuzusprechen (in diesem Sinne: Urteil des BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). Nach Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE, welcher sich zu diesen Auslagen äussert, wird der reine Zeitaufwand einer Partei allerdings nicht entschädigt bzw. nur dann, wenn diese in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Gemäss einem Teil der Lehre ergeben sich aus der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch weitergehende Ansprüche (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Rz. 5 und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE Rz. 1; anders: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.78).

Im Fall einer nicht berufsmässigen Vertretung fällt zwar nicht auf Seiten der Partei, allenfalls aber auf Seiten des Vertreters ein besonders hoher Arbeitsaufwand an. Es wäre daher näher zu prüfen, ob die Überlegungen des Bundesgerichts auch auf einen solchen Fall zu übertragen sind (in diesem Sinne Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE Rz. 3). Dies würde bedeuten, dass sich die Parteientschädigung nicht nach den Ansätzen bemisst, die im Fall einer berufsmässigen Vertretung gelten, der Partei gegebenenfalls aber ein gewisser Betrag zuzusprechen wäre, um den Vertreter für seinen Zeitaufwand zu entschädigen. Hierzu müsste allerdings vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE abgewichen werden.

Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden: Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, wären ohnehin nur die Bemühungen von B._______ im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 11. Mai 2015 (Dauer: ca. 4 Stunden) und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012 (Dauer: 2 Stunden) zu berücksichtigen, da sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hat vertreten lassen (vgl. für die Zeitangaben Kostennote vom 11. Mai 2015). Es ist damit nicht von einem "hohen Arbeitsaufwand" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.

7.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer lediglich an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012 vertreten gewesen ist; eine Parteientschädigung wäre von Vornherein nur in diesem Zusammenhang zuzusprechen (E. 7.1). Da es sich bei B._______ nicht um einen berufsmässigen Vertreter handelt, ist jedoch auch insoweit keine Entschädigung geschuldet (E. 7.2), dies zumal bei B._______, soweit er den Beschwerdeführer vertreten hat, kein besonders hoher Arbeitsaufwand angefallen ist (E. 7.3). Mangels ersatzfähiger Kosten ist dem Beschwerdeführer demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.
Zusammengefasst ist der Antrag auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben. Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht geltend gemacht hat, er habe noch Anspruch auf einen entsprechenden Entscheid. Eine näherer Prüfung ergibt indes, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.

9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 EntG). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 3 EntG).

9.2 Die Verfahrenskosten wären somit grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass das Beschwerdeverfahren wahrscheinlich hätte vermieden werden können, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit dem Antrag auf Parteientschädigung auseinandergesetzt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind insofern als unnötig zu betrachten. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, rechtfertigt es sich, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.3 Der Beschwerdeführer beantragt auch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung und reicht eine Kostennote ein. Er hat die Beschwerdeschrift und die Schlussbemerkungen aber wiederum persönlich eingereicht. Es sind ihm daher keine Kosten für eine Vertretung zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass diese Rechtsschriften angeblich von B._______ ausgearbeitet worden sind (vgl. dazu E. 7.1). Im Übrigen handelt es sich bei B._______ nicht um einen berufsmässigen Vertreter, weshalb ohnehin keine Entschädigung geschuldet wäre (vgl. dazu E. 7.2). Dies, zumal es sich beim Beschwerdeverfahren nicht um ein aufwändiges Verfahren handelte (vgl. dazu E. 7.3). Dem Beschwerdeführer ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 18. Januar 2016 wird als Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-363/2016
Datum : 22. April 2016
Publiziert : 10. Mai 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Parteientschädigung; Rechtsverweigerung


Gesetzesregister
BGG: 40 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
69 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 69 Entscheide auf Geldleistung - Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188924 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 18
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 18
1    Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG11 kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.12
2    Die Vorschriften des Obligationenrechts13 über Umfang und Erlöschen der Ermächtigung gelten auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber.
3    Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, sind von Amtes wegen nichtig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens sind dem Vertreter aufzuerlegen.
EntG: 16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
StGB: 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
8bis  9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IB-220 • 102-IB-91 • 110-V-132 • 111-IB-97 • 113-II-113 • 114-IA-332 • 131-II-65 • 133-IV-142 • 135-III-374 • 137-I-195 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_150/2012 • 1C_27/2009 • 1C_440/2012 • 1C_460/2013 • 2C_807/2008 • 4A_116/2015 • 5A_885/2014 • 5A_895/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • frage • enteigneter • gerichtskosten • ersetzung • beschwerdegegner • beschwerdefrist • basel-stadt • verfahrenskosten • tag • kenntnis • wiese • endentscheid • weiler • wohnhaus • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • dauer
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BVGE
2014/16
BVGer
A-363/2016 • A-365/2008 • A-4357/2012 • A-4751/2011 • A-4836/2012 • A-5014/2013 • A-5570/2009 • A-5926/2012 • C-6305/2011