Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8629/2010

Urteil vom 19. September 2011

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Hotel Honegg AG, Hotel Honegg, 6373 Ennetbürgen,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Grüniger,
Parteien
Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867, 8021 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN),

Wilgasse 3, 6370 Oberdorf NW,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,

Röthlisberger Vogel Bircher, Jurastrasse 4, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anschluss an die Netzebene 6 und Veröffentlichung der Netznutzungstarife.

Sachverhalt:

A.
Die Hotel Honegg AG ist Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich das Hotel Honegg befindet. Dieses wird zur Zeit saniert und umgebaut. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist Netzbetreiberin des Gebiets, in welchem sich das Hotel Honegg befindet.

Bis anhin wurde das Hotel Honegg vom EWN ab einer Stangentransformatorenstation mit elektrischer Energie versorgt, die sich ca. 180 Meter nordöstlich des Hotels befindet. Die Hotel Honegg AG und das EWN gelangten zum Schluss, anlässlich der laufenden Sanierung und Erweiterung des Hotels Honegg die bisherige durch eine Transformatorenstation mit einem Transformator von 630 kVA (max. 1000 kVA) in der Tiefgarage des Hotels Honegg zu ersetzen.

Für die Realisierung der neuen Transformatorenstation schloss das EWN mit der Hotel Honegg AG am 30. September 2009 einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Recht für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer Transformatorenstation sowie das Zugangs- und Leitungsbaurecht ab. Gemäss diesem Vertrag übernimmt das EWN die Kosten von Erstellung und Unterhalt der Transformatorenstation sowie für die Rohranlagen und dient die Transformatorenstation der Energieabgabe in das mit ihr belastete Grundstück sowie in das übrige Energieverteilnetz des EWN.

B.
Das Netzschema des EWN vom 3. Dezember 2009 sieht vor, das Hotel Honegg ab der Sammelschiene SS 400/230V und damit auf Netzebene 7 anzuschliessen. Neben dem Hotel Honegg sollen weitere Endverbraucher an die Sammelschiene angeschlossen werden.

Das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) genehmigte mit Verfügung vom 7. Januar 2010 das Gesuch des EWN um Plangenehmigung der Transformatorenstation Honegg. Auf Anfrage der EWN vom 8. Februar 2010 hielt es ausserdem fest, es wäre unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen, wie es das alternative Anschlussschema TE 36 01-1 vorsehe.

C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 stellte die Hotel Honegg AG bei der ElCom die Anträge, das EWN sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 für das Jahr 2010 zu veröffentlichen sowie den neu zu erstellenden Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen.

Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die ElCom die Anträge der Hotel Honegg AG ab. Für das Verfahren auferlegte sie der Hotel Honegg AG Gebühren in der Höhe von Fr. 11'300.--.

D.
Gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 11. November 2010 führt die Hotel Honegg AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Das EWN (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die Netznutzungstarife der Netzebene 6 zu veröffentlichen (Rechtsbegehren 2) und den neu zu erstellende Netzanschluss Hotel Honegg der Netzebene 6 zuzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache mit verbindlicher Weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen in ihren Stellungnahmen vom 14. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte unter Verweis auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde auf eine weitere Stellungnahme.

Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG, SR 734.7] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 1.).

Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene zur Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die Vorinstanz ist aber keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H., BVGE 2009/35 E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).

3.
Die Vorinstanz legt dar, sie habe über die Anschlusslösung befinden müssen, weil sich die Parteien nicht auf eine solche hätten einigen können. Hierbei sei sie zum Schluss gelangt, es könne nicht als effiziente Lösung bezeichnet werden, einen Transformator nur für das Hotel Honegg zu erstellen; dies obwohl es so möglich wäre, an diesem auch andere Endverbraucher anzuschliessen. Ausserdem würde es sich bei den dadurch entstehenden Kosten nicht um anrechenbare Kosten handeln. Zudem sei es gemäss ESTI unzulässig, einen Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung anzuschliessen. Auch komme der Anschluss des Hotels Honegg an die Netzebene 5 nicht in Frage, da die Hotel Honegg AG das Erstellen einer in ihrem Eigentum stehenden Transformatorenstation, welche hierzu erforderlich wäre, ausschliesse. Folglich sei die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Anschlussmöglichkeit gemäss Netzschema vom 3. Dezember 2009 die Einzige, die einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb ermögliche. Ihre Beurteilung beziehe sich demnach auf dieses Netzschema.

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz treffe bei der Beurteilung ihres Gesuchs in unzulässiger Weise Annahmen, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen würden und begründe ihren Entscheid auf der Basis dieser angenommenen, nicht zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Denn sie habe zum einen nie verlangt, es sei neben der vorgesehenen Sammelschiene ein zweiter Niederspannungsabgang zu installieren, der ihre Leitung direkt auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse. Zum anderen habe das ESTI diese Frage aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt. Weiter verlange sie von der Beschwerdeführerin nicht, dass sie einen Transformator erstelle, der ausschliesslich dem Hotel Honegg diene. Auch sei ein Anschluss an Netzebene 5 nie zur Diskussion gestanden. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen seien demnach nicht geeignet, die Zuordnung ihres Anschlusses zur Netzebene 6 zu verweigern.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung; die Vorinstanz habe sich auf hypothetische und unrichtige Sachverhaltselemente abgestützt.

Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1596). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, die Behörde untersucht mithin den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die mit der Sache befasste Instanz ist schliesslich aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1632 ff. sowie Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, Rz. 1.54).

3.2. Die Vorinstanz hatte die Netzebenenzuordnung des Neuanschlusses der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei musste sie von einem gültigen Ansschlussschema ausgehen, denn die Zuordnung eines Neuanschlusses zu einer bestimmten Ebene ist abhängig von der geplanten Anschlusssituation. Das von der Beschwerdegegnerin erarbeitete und vom ESTI genehmigte Netzschema wurde im erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin bestritten. Da somit weder eine bestehende noch eine einvernehmliche Anschlusssituation vorlag, hatte die Vorinstanz über dieses zu befinden. Hierbei überprüfte sie die denkbaren Anschlusslösungen - mithin auch jene, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt worden sind - auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Dieses Vorgehen ist im Licht der obgenannten Ausführungen rechtens und stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

In der Sache bringt die Beschwerdeführerin gegen die geprüften Anschlusssituationen einzig vor, das ESTI habe die ihr zur Prüfung unterbreitete Variante (vgl. Sachverhalt Bst. B) aufgrund einer vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt, mithin aufgrund der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) anstatt aufgrund des StromVG. Bei Elektrizitätsnetzen inkl. Transformatoren handelt es sich jedoch um Starkstromanlagen (vgl. auch Art. 3
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
1  Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage;
10  Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter;
11  Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt;
12  Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind;
13  Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
14  Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen;
15  Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt;
16  Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes;
17  Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt;
18  Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten;
19  Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk;
2  Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt;
20  Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind;
21  Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
22  Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten;
23  Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen;
24  Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist;
25  Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält;
26  Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann;
27  Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können;
28  Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden;
29  Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können;
3  Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind;
30  Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung;
31  TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden;
32  TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen.
4  Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m);
5  Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage;
6  Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung;
7  Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können;
8  Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil;
9  Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen;
Starkstromverordnung). Das ESTI hat mit der Starkstromverordnung folglich die richtige gesetzliche Grundlage herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Niederspannungsabgang für das Hotel Honegg direkt auf der Sekundärseite des Netztransformators anstatt an der Niederspannungsverteilung angeschlossen werden darf, und die Vorinstanz war gehalten, die Zuordnung der Netzebene gestützt auf dessen Vorgaben vorzunehmen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin schlägt somit fehl; die Vorinstanz stützte sich bei der Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Netzebene zu Recht auf die Anschlusssituation gemäss dem Netzschema vom 3. Dezember 2009.

4.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die von der Vorinstanz vorgebrachten Kriterien für die Zuordnung zur Netzebene 6 verletzten den gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach die Kosten für die Netznutzung verursachergerecht abzuwälzen seien. Zudem könne die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE] herausgegebenen Branchenempfehlung "Strommarkt Schweiz, Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, Grundlagen zur Netznutzung und Netznutzungsentschädigung in den Verteilnetzen der Schweiz, Ausgabe 2009" (NNMV-CH) keinen Anspruch auf Ausgewogenheit haben und nicht als unparteiisch gelten.

Die Vorinstanz bringt hierzu vor, in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei für Endverbraucher eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vorgesehen. Zudem sei das entsprechende Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn von einer bestimmten Netzebene Gebrauch gemacht werde oder gemacht werden könnte; dies auch, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt sehr gering sei. Dies entspreche der Verbrauchergerechtigkeit. Ein Zuordnung zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie verursachergerecht sei. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Hiernach sei eine solche verursachergerecht, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher eingesetzt werde. Vorliegend bestehe die vom ESTI bewilligte Transformatorenstation aus nur einem Transformator, an welchem neben dem Hotel Honegg auch weitere Endverbraucher angeschlossen würden. Der Transformator werde folglich nicht nur für das Hotel Honegg eingesetzt. Die Beschwerdeführerin solle zudem an einer Sammelschiene angeschlossen werden, über welche sie mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden sei; dies unabhängig davon, wer die Kosten des Anschlusses trage. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu Netzebene 6 seien daher nicht erfüllt. Vielmehr führe dies zu einer Nutzung der Netzebene 7, für welche demnach ein Entgelt geschuldet sei.

5.
Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) liegt eine Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden das Übertragungs- und die Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl. die vom VSE herausgegebene Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEE-CH], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter www.strom.ch). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den Netzebenen 2, 4 und 6 handelt es sich um Transformationsebenen, bei den Netzebenen 3, 5 und 7 um Spannungsebenen (vgl. Abbildung 2 in Ziff. 4.1.2 MMEE-CH).

5.1. Weder im StromVG noch in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich klare Vorgaben zur Netzebenenzuordnung sowie zur Frage, was unter verursachergerechter Kostenüberwälzung zu verstehen ist. Es wird lediglich in allgemeiner Weise von "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" bzw. von einer "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" gesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.21
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
und Art. 15 Abs. 4 Bst. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.23
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190224 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.25
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG). Die NNMV-CH sieht nun unter anderem in Ziff. 3.5.1.1 eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4 ff. ausführlich dargelegt, dass die NNMV-CH auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten ist, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und sich als sachgerecht erweisen; gleiches gilt für das von der Beschwerdegegnerin erlassene Reglement zur Bestimmung der Netzebenenzuordnung und der Kostenbeiträge für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN vom 1. Januar 2010 (Reglement). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht in allgemeiner Weise gegen den Beizug der NNMV-CH, möchte aber nicht nach dem Regelfall gemäss Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH behandelt werden, sondern beruft sich in ihrem Fall auf eine Ausnahmeregelung, wie sie die Branchenempfehlung ebenfalls vorsieht.

5.2. Die Vorinstanz führt sowohl in ihrer angefochtenen Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung aus, eine ausnahmsweise Zuordnung eines Endverbrauchers zu den geraden Netzebenen 2, 4 oder 6 sei nur dann möglich, wenn sie als verursachergerecht bezeichnet werden könne. Zur Frage, wann dies der Fall sei, habe sie eine Praxis entwickelt. Gemäss dem - unangefochten gebliebenen - Grundsatzentscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 sieht die NNMV-CH zwar grundsätzlich eine Zuordnung nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Abweichungen sollen aber möglich sein, sofern dadurch die verursachergerechte Kostentragung der betroffenen Netzbetreiberin verbessert wird oder ein Pancaking-Problem gelöst werden kann respektive historisch gewachsene Strukturen besser abgebildet werden. Die Vorinstanz hält weiter fest, es entspreche der Verursachergerechtigkeit, dass eine Netzbetreiberin nur für diejenigen Netzebenen einer anderen Netzbetreiberin ein Netznutzungsentgelt entrichten müsse, von welchen sie Gebrauch mache oder Gebrauch machen könnte. Schliesslich gelangte die Vorinstanz in ihrem Grundsatzentscheid zum Schluss, eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 könne dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolge, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diese Netzbetreiberin oder diesen Endverbraucher eingesetzt werde. In dieser Konstellation erfolge keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin. Diese Ausführungen und Schlussfolgerungen bestätigte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2010, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 gestützt worden ist; sie liegen der hier angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Grunde, wenn auch nicht hinsichtlich einer anderen Netzbetreiberin, sondern hinsichtlich eines Endverbrauchers. Vorliegend konkretisiert die Vorinstanz ihre Ausführungen zudem dahingehend, dass einzig bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolge. Zudem werde der Verursachergerechtigkeit bereits Genüge getan, wenn der tatsächlich genutzte bzw. nutzbare Netzabschnitt, von welchem Gebrauch gemacht werde bzw. gemacht werden könnte, sehr gering sei.

5.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, doch belässt es der Vorinstanz einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. E. 2 hiervor).

Bei der Beurteilung der Frage, was unter "verursachergerechten Überwälzung der Kosten" bzw. "von den Endverbrauchern verursachten Kosten" im Sinne des StromVG (vgl. E. 5.1 hiervor) zu verstehen ist, stand der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen.

5.2.2. Wie und weshalb die Vorinstanz zur Anwendung ihrer genannten Kriterien gelangt ist, wann eine Zuordnung zu den Netzebenen 2, 4 oder 6 als verursachergerecht bezeichnet werden kann, hat sie wiederholt dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor). Ihre Ausführungen und die daraus resultierenden Kriterien sind als von Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 3 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.21
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
und 15 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.23
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190224 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.25
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
Bst. a StromVG gedeckt zu betrachten, wonach die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen bzw. eine verursachergerechte Überwälzung der Kosten gefordert ist. Die drei von ihr genannten Kriterien - Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite, galvanisch getrennte Betreibung der unterliegenden Netze, Transformator ausschliesslich für diesen Endverbraucher - garantieren, dass keine Nutzung des Netzes einer anderen Netzbetreiberin, mithin keine Nutzung des Netzes der Netzbetreiberin auf einer tieferen Netzebene erfolgt; dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es weitere Möglichkeiten gäbe, der Verursachergerechtigkeit bei der Netzebenenzuteilung zu Netzebene 2, 4 und 6 Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz ist aber die Wahl unter mehreren gangbaren Lösungen zu überlassen, wenn es wie hier um die Beurteilung von Spezialfragen geht. Sie verfügt über naturwissenschaftlich und technisch ausgebildetes Personal, welches über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der hier interessierenden Fragen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht würde sich nur dann über die Einschätzung der Elcom als Fachbehörde hinwegsetzen, wenn deren Praxis gegenüber anderen Lösungen erhebliche Nachteile aufweisen, kaum alltagstauglich, rechtsungleich oder aus anderen Gründen mit erheblichen Nachteilen behaftet wäre. Solches ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in allgemeiner Weise - wohl aber in der konkreten Umsetzung - geltend gemacht. Die von der Vorinstanz entwickelten abstrakten Kriterien erscheinen vielmehr einsichtig, praktikabel und sachgerecht. Die Standardisierung des ganzen Prozesses ist vor allem im Hinblick auf die rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden sinnvoll und nicht zu beanstanden. Das Verfahren wird objektiviert und ermöglicht damit ein möglichst einfaches und einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung von Netzebenenzuordnungen. Die Praxis der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

5.2.3. Die genehmigte und auf dem Netzschema vom 3. Dezember 2009 basierende Transformatorenstation besteht aus einem Transformator, an welchem das Hotel Honegg und weitere Endverbraucher an der Sammelschiene SS 400/230V angeschlossen werden sollen (vgl. Vorakten act. 6 und 16). Folglich erfüllt der Anschluss des Hotels Honegg die von der Vorinstanz entwickelten und vorliegend anwendbaren Kriterien für eine Zuordnung zu Netzebene 6 nicht. Der Transformator wird nicht ausschliesslich für das Hotel Honegg eingesetzt, denn dieses ist über die Sammelschiene mit den andern Endverbrauchern galvanisch verbunden, da sie eine elektrisch leitende Verbindung teilen.

6.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die massgeblichen Kosten für den Anschluss eines Endverbrauchers und somit für die Erstellung und den Betrieb des Niederspannungsnetzes (Netzebene 6) entstünden durch Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten. Sie bezahle diese Kosten für die Leitungen zwischen dem Transformator, der sich auf ihrem Grundstück in ihren Räumlichkeiten befinde, und ihrem Hotel vollständig selber. Sie verursache folglich für die Beschwerdegegnerin keine Erstellungs- und Betriebskosten an ihrem Niederspannungsnetz, mithin an Netzebene 7. Würde sie der Netzebene 7 zugeordnet, würde sie Erstellungs- und Betriebskosten zwei Mal bezahlen - einmal für ihre eigenen Leitungen, die sie selber erstelle sowie unterhalte, und einmal für die Netzinfrastruktur der Netzebene 7, welches sie gar nicht beanspruche. Deshalb sei das Abstützen auf die galvanische Verbindung nicht sachgerecht, um zu begründen, dass ein Endverbraucher, der die Netzebene 7 beanspruche und ein solcher, der sie nicht beanspruche, gleich zu behandeln seien. Aus denselben Gründen verstosse auch das Kriterium der ausschliesslichen Transformernutzung gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung. Massgebend für die verursachergerechte Kostenüberwälzung sei einzig die Tatsache, dass sie ihre Anschlussleitung selber bezahle und an der sekundärseitigen Sammelschiene des Transformators anschliesse, womit sie für die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 keine Kosten verursache. Eine Bezahlung für Netzebene 7 ohne deren Gebrauch verstosse gegen das Prinzip der verursachergerechten Kostenüberwälzung.

6.1. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stromversorgungsgesetzgebung regle die Anschlusskosten nicht. Es sei aber üblich, dass die Netzbetreiberinnen in ihren Reglementen Bestimmungen aufführten, welche sowohl die Anschlussbedingungen als auch die Anschlusskosten regeln würden. Üblicherweise sei vorgesehen, dass der anzuschliessende Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufkomme; so sehe es auch das Reglement der Beschwerdegegnerin vor. Da dies für alle Endverbraucher im Netzgebiet der Beschwerdegegnerin so gelte, könne diese Kostentragung für die Netzebenenzuordnung, welche ausschlaggebend sei für das zu bezahlende Netznutzungsentgelt, nicht massgebend sein.

6.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei mit anderen Endverbrauchern an derselben Niederspannungsverteilung der Transformatorenstation auf ihrem Grundstück angeschlossen, somit galvanisch mit diesen verbunden und nutze daher zwingend gemeinsame Niederspannungs-Anlageteile, wie die Niederspannungsverteilung, die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung. Die Beschwerdeführerin nutze zudem weitere Dienstleistungen der Netzebene 7 - mithin den Unterhalt und den späteren Ersatz der Anschlussleitung, die Störungsbehebung an der Anschlussleitung, den Ersatz deren Sicherungen, den kostenlose Einsatz eines Notstromaggregats und die Übernahme der elektrischen Verluste in der Anschlussleitung durch die Netzbetreiberin. Zudem gehe die Leitung sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Parzelle der Bauherrschaft ins Eigentum der Netzbetreiberin über und werde durch diese unterhalten. Dies gelte auch für die Leitung der Beschwerdeführerin. Weiter gelte für alle Endverbraucher, dass auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liege, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft gingen. Für den Hausanschluss verlange sie einen Netzkostenbeitrag. Diese Netzkostenbeiträge führten zu einem tieferen Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt werde distanzunabhängig am Ausspeisepunkt berechnet, womit es unerheblich sei, ob der Netzanschlusspunkt inner- oder ausserhalb der Parzelle liege.

6.3. Weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen regeln die Anschlusskosten. Die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin führt in ihrem Reglement jedoch Bestimmungen betreffend Anschlussbedingungen und Anschlusskosten auf. Hiernach hat der Endverbraucher für die Kosten seiner Anschlussleitung selber aufzukommen bzw. gehen auf der Parzelle, auf der das anzuschliessende Objekt liegt, die Kosten für die Tiefbauarbeiten zu Lasten der Bauherrschaft (Art. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
Reglement). Diese Regelung bewegt sich im Rahmen von StromVG und StromVV und erweist sich auch sonst als sachgerecht, indem sie eine (rechts-)gleiche Behandlung aller Strombezüger gewährleistet (vgl. hierzu auch E. 5.1 hiervor). Auch bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen diese Regelung an sich vor. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre Anschlussleitung - mithin insbesondere die Kosten für Grabarbeiten, Leitungen und Installationsarbeiten - selber trägt. Da diese Kostentragung aber, wie erwähnt, für alle Endverbraucher gleichermassen gilt, vermag sie für die Netzebenenzuordnung nicht massgebend zu sein bzw. stellt sie keinen Grund dar, von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz abzuweichen. Ausschlaggebend für die Netzebenenzuteilung der Beschwerdeführerin ist vielmehr, dass sie an die Niederspannung angeschlossen ist (vgl. Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH), der Anschlusspunkt des Hotels Honegg erst beim Hausanschlusskasten ausserhalb der Transformatorenstation liegt und somit der Netzebene 7 zugehörig ist (vgl. Ziff. 7.1.1 NNMV-CH) und die Beschwerdegegnerin für Unterhalt und Betrieb der fraglichen Anschlussleitung aufkommt (vgl. Art. 6.3 Reglement; siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 7.5). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - Leistungen der Netzebene 7 in Anspruch. Denn sie ist, wie erwähnt, über die Sammelschiene mit anderen Endverbrauchern galvanisch verbunden. Sie teilt mit diesen mithin eine elektrisch leitende Verbindung. Mit diesen anderen Endverbrauchern nutzt sie somit gemeinsam Niederspannungs-Anlageteile. Hierbei handelt es sich um die Schaltleiste für die Einspeisung des Transformators auf die Niederspannungsverteilung sowie um die Verbindungsleitung von der Sekundärseite des Transformators (Ausgangsseite) bis zur Schaltleiste auf der Niederspannungsverteilung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie mache von der Netzebene 7 keinen Gebrauch und trage die Erstellungskosten selber, erweist sich demnach als nicht zutreffend bzw. stellt keinen Grund für ein Abweichen von der einheitlichen Praxis der Vorinstanz und damit für eine rechtsungleiche Bevorzugung der Beschwerdeführerin dar. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zur Netzebene 7 erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als sachgerecht.

7.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH sei unvollständig. Denn die NNMV-CH sehe in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH als Variante einer Abgrenzung von Stromverteilnetzen vor, die ihrer Forderung genau entspreche. Diese Variante entspreche genau dem Beantragten. In diesem Modell einer Netzabgrenzung seien die Sammelschiene und die Schaltfelder Netzelemente, die klarerweise der Netzebene 6 zuzuordnen seien. Da sie ihre eigene Leitung an die Sammelschiene auf der Sekundärseite des Transformators anschliesse, sei sie somit der Netzebene 6 zuzuordnen. Eine solche Netzabgrenzung stehe auch im Einklang mit dem Prinzip der verursachergerechten Kostenüberweisung. Denn sie würde die Kosten für die Anschlussleitung selber tragen, der Beschwerdegegnerin aber ein Netznutzungsentgelt für die Elektrizität auf Netzebene 6 bezahlen. Zudem werde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Netzinfrastruktur auf Netzebene 7 nicht beanspruche und somit hierfür auch kein Entgelt zu bezahlen habe.

7.1. Die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH wiedergegebene und von der Beschwerdeführerin beantragte Lösung entspricht einer von drei Varianten für die Zuordnung zur Netzebene 6. Hiernach werden sämtliche Elemente der Transformatorenstation, mithin die komplette Transformatorenstation inkl. Sammelschiene, der Netzebene 6 zugeordnet. Diese Variante stellt eine Ausnahme von der in Ziff. 3.5.1.1 NNMV-CH statuierten Regel dar, wonach eine Zuordnung der Endverbraucher grundsätzlich zu den Netzebenen 3, 5 und 7 erfolgt (vgl. auch E. 5.1 hiervor). Dass dieses Prinzip als Regelfall anzuwenden ist, wurde bereits in E. 5.1 hiervor dargelegt. Ebenso wurde ausgeführt, dass Ausnahmen von dieser Regelung nur unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz entwickelten Praxis zulässig sind (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor).

7.2. Die Vorinstanz ist in Zusammenhang mit Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH der Ansicht, diese sei nicht deckungsgleich mit der Zuordnung der einzelnen Elemente zu den Netzebenen gemäss der Abbildungen 22 in Ziff. 7.1.1 NNMV-CH - welche den in Ziff. NNMV-CH 3.5.1.1 statuierten Zuordnungsgrundsatz wiedergebe - und der Abbildung 23 in Ziff. 7.1.2 NNMV-CH - welche Lösungsansätze bei Abweichungen vom Zuordnungsgrundsatz regle. Auch die letztgenannte Variante sehe eine Zuordnung zu einer geraden Netzebene nur unter der Bedingung vor, dass die Transformierungsanlage ausschliesslich dem betroffenen Netznutzer diene. Dementsprechend erachtet sie die vom VSE dargestellten Zuordnungsvarianten als widersprüchlich. Darüber hinaus halte sie die Zuordnung eines Anschlusses zu einer bestimmten Netzebene alleine gestützt auf die Tatsache, dass dieser an einer Sammelschiene erfolge, nicht als verursachergerecht. Gemäss ihrer Praxis seien vielmehr die (bereits mehrfach genannten) Voraussetzungen erforderlich für eine verursachergerechte Zuordnung und die von der Beschwerdeführerin genannte Zuordnungsvariante entspreche diesen Kriterien nicht.

Diese Darlegung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Zum einen weist sie zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Darstellungen innerhalb des Dokuments NNMV-CH hin; zum andern erachtet auch der VSE den Anschluss an die Netzebene 6 als Ausnahme und es ist -insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 5.2.1 hiervor) - Sache der Vorinstanz, die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel zu bestimmen. Dementsprechend ist die in Abbildung 6 von Ziff. 3.2.5 NNMV-CH dargestellten Variante nicht ausschlaggebend und gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin bzw. des Hotels Honegg zu Netzebene 7 erweist sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts als sachgerecht.

8.
Schliesslich stellen gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 12 Information und Rechnungsstellung - 1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.
1    Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.
2    Sie stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
3    Sie dürfen bei Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.
StromVG die Netzbetreiberinnen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen unter anderem die Netznutzungstarife. Dass hierbei nur die Tarife derjenigen Netzebene zu veröffentlichen sind, auf welchen eine Netzbetreiberin Elektrizität abgibt, anerkennt auch die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg vorliegend der Netzebene 7 zugeordnet wird, hat sie demnach keinen Anspruch auf Veröffentlichung der Tarife der Netzebene 6.

9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bzw. das Hotel Honegg zu Recht an die Netzebene 7 angeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin hat folglich kein rechtlich relevantes Interesse an der Kenntnis der Netznutzungstarife der Netzebene 6. Die Vorinstanz hat sie zu Recht nicht zu veröffentlichen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VWVG und Art. 1 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

11.
Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Dagegen hat sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten.

Erhebt eine obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Wird, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 922-09-2005; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8629/2010
Datum : 19. September 2011
Publiziert : 03. Oktober 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Anschluss an die Netzebene 6 und Veröffentlichung der Netznutzungstarife


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
Starkstromverordnung: 3
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
1  Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage;
10  Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter;
11  Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt;
12  Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind;
13  Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
14  Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen;
15  Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt;
16  Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes;
17  Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt;
18  Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten;
19  Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk;
2  Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt;
20  Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind;
21  Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
22  Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten;
23  Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen;
24  Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist;
25  Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält;
26  Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann;
27  Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können;
28  Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden;
29  Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können;
3  Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind;
30  Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung;
31  TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden;
32  TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen.
4  Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m);
5  Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage;
6  Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung;
7  Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können;
8  Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil;
9  Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen;
StromVG: 4 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
6 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
12 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 12 Information und Rechnungsstellung - 1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.
1    Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.
2    Sie stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
3    Sie dürfen bei Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.21
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
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SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.22
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.23
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190224 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.25
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-II-13 • 131-II-680 • 132-II-257 • 133-II-35
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • ermessen • sachverhalt • rechtsbegehren • sachverhaltsfeststellung • gerichtsurkunde • ausserhalb • nidwalden • richtigkeit • stromversorgungsverordnung • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • rechtsanwalt • innerhalb • eigentum • betriebskosten • kostenvorschuss • von amtes wegen
... Alle anzeigen
BVGE
2009/35
BVGer
A-1682/2010 • A-8629/2010