Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5115/2011
Urteil vom 5. Juli 2012
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
A._______,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer).
Sachverhalt:
A.
A._______ führte in den Jahren 2003 bis 2008 für einen Bäckereibetrieb in Binningen, Basel-Landschaft, verschiedentlich Eier, Mehl und weitere Lebensmittel ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz ein. Die Bäckerei verarbeitete die Lebensmittel zu Backwaren und bot diese anschliessend zum Verkauf an.
B.
Auf einen entsprechenden Verdacht hin eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) gegen A._______ am 16. De-zember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren. Gleichentags wurde er ein erstes Mal einvernommen. Eine zweite Befragung erfolgte am 29. Mai 2009. Im Schlussprotokoll vom 23. Juli 2009 warf ihm die Zollkreisdirektion schliesslich vor, mit den fraglichen Einfuhren im massgebenden Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 eine Widerhandlung gegen die Zoll- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung begangen zu haben.
C.
Gestützt auf das Schlussprotokoll erklärte ihn die Zollkreisdirektion mit Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 als für die fraglichen unverzollt bzw. unversteuert gebliebenen Einfuhren (solidarisch mit dem Inhaber der Bäckerei) nachleistungspflichtig und erhob einen Zollbetrag in der Höhe von Fr. 62'860.90, eine Mehrwertsteuer von Fr. 2'944.20 sowie einen Verzugszins von Fr. 1'992.40.
D.
Dagegen liess A._______ mit Eingabe vom 26. August 2009 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) führen mit dem Antrag, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Verfügung vom 23. Juli 2009 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe die Waren im Reiseverkehr und im Rahmen der dort zulässigen Freigrenzen eingeführt. Zugleich bestritt er die in der Verfügung angegebene Einfuhrmenge bzw. die gestützt darauf berechnete Höhe seiner Nachleistungspflicht.
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 8. August 2011 hiess die OZD die Beschwerde in Bezug auf die Leistungspflicht teilweise gut. Diese wurde daher neu auf einen Zollbetrag von Fr. 54'455.25, eine Mehrwertsteuer von Fr. 2'242.40 sowie einen Verzugszins von Fr. 1'740.30 festgesetzt.
F.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Er beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem sei festzustellen, dass er den Betrag für die Mehrwertsteuer nicht schulde. Zur Begründung führt er aus, alle in Frage stehenden Handlungen, die er vor dem 16. Dezember 2003 vorgenommen habe, seien infolge Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien seine im Steuererhebungsverfahren gemachten Äusserungen auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet worden, wozu er jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung erteilt habe. Aus diesem Grund sei der Nachbezug der Mehrwertsteuer zu Unrecht erfolgt und daher vollumfänglich aufzuheben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5







1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2

Soweit der Beschwerdeführer formell ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens seiner Nachleistungspflicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung (Art. 48 Abs. 1

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a




A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54 f.).
1.4 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren betreffen den Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008. In der Sache sind somit auf die Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 ist hingegen vollumfänglich das neue Recht anwendbar.
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1





Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3


2.
2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7


2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1





2.1.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Danach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen besonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 18





Mangels anderweitiger Regelungen im aMWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG).
2.1.3 Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Im neuen Zollgesetz enthält Art. 70 Abs. 2 Bst. a


2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, und zwar auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; E. 2.1.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.1, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2 und A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben - wie beim Zoll (E. 2.1) - Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 72 bzw. 74 aMWSTG).
2.3 Vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit sind u.a. Waren des Reiseverkehrs im Rahmen der Wertfreigrenzen. Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- pro Person vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit, sofern die reisende Person sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführt. Die Wertfreigrenze wird nur einmal pro Person und Tag gewährt. Übersteigt der Gesamtwert der Waren Fr. 300.--, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (Art. 16




[AS 2007 1797]; Art. 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 in Verbindung mit Anhang 6 [AS 1998 3125; seit 1. Juni 2007:
AS 2007 2327]).
2.4
2.4.1 Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (im gleichen Sinn auch Art. 96 Abs. 4 Bst. a




Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1




2.4.2 Das aMWSTG (bzw. das MWSTG) sowie das aZG und das ZG bilden Teil der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 12 Abs. 1



A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.1 und A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.6). Eine solche liegt u.a. vor, wenn eine Handlung den Tatbestand von Art. 85





2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2



2.4.4 Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4






A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.3-2.2.5). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da nach Art. 128 Abs. 2



3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 Mehl und weitere Lebensmittel in die Schweiz eingeführt und einem Bäckereibetrieb geliefert hat, ohne dass er die Waren ordnungsgemäss zur zollamtlichen Abfertigung angemeldet hätte. Auch die Anzahl dieser Einfuhren bzw. die illegal eingeführte Menge liegt nicht (mehr) im Streit. Überhaupt blieb der angefochtene Entscheid in sachverhaltsmässiger Hinsicht gänzlich unbestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht in objektiver Würdigung sämtlicher Umstände und der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen bzw. davon abzuweichen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch zwei Rügen vor: Zum einen seien alle relevanten Handlungen, die er vor dem 16. Dezember 2003 begangen habe, infolge Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen (dazu nachfolgend E. 3.1.1). Zum anderen dürften gemäss Art. 104 Abs. 3




3.1.1 Die Verjährungseinrede erweist sich vorab schon deshalb als unbehelflich, weil dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid überhaupt keine illegalen Einfuhren vor dem 16. Dezember 2003 zur Last gelegt werden. Weshalb er offenbar vom Gegenteil auszugehen scheint, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Tatsächlich bildet im angefochtenen Entscheid die Zeitspanne vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 die Grundlage der Berechnung des Nachbezugs bzw. der Anzahl und Menge der Einfuhren (vgl. bereits die dem Schlussprotokoll beiliegende und der Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 zugrunde liegende Liste "Nachforderung A._______", die ebenfalls von einem relevanten Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 ausgeht [amtl. Akten 8/16, Ordner "Zollfahndung Basel"]).
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Verjährungsfrist unbestrittenermassen mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 unterbrochen wurde (E. 2.4.4). Die Frist von sieben Jahren war somit für die Einfuhren ab dem 16. Dezember 2003 zum Zeitpunkt der (ersten) Beschwerdeerhebung am 26. August 2009 gegen die Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 noch nicht abgelaufen und ruht seither (E. 2.4.4). Etwas anderes wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Verjährungseinrede ist folglich so oder anders abzuweisen.
3.1.2 Bei Art. 104 Abs. 3


Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer ohnehin, dass vorliegend nicht - wie von ihm behauptet - Äusserungen im Steuererhebungsverfahren in einem Verwaltungsstrafverfahren verwendet wurden, sondern - wenn überhaupt - umgekehrt. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt eröffnete die Zollkreisdirektion gegen den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren und führte mit ihm gleichentags eine erste Einvernahme durch. Die zweite Einvernahme erfolgte am 29. Mai 2009. Die beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden in Anwendung des VStrR im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens und nicht des Steuererhebungsverfahrens durchgeführt. Die untersuchende Behörde bediente sich der im Verwaltungsstrafrecht vorgesehenen Beweise und Untersuchungsmittel (Art. 37 ff

3.2 Weiteres bringt der Beschwerdeführer gegen den Nachbezug nicht vor. Er hat indessen den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis vollumfänglich angefochten. Die entsprechenden Nachforderungen bilden somit Teil des Streitgegenstandes (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.7 ff.).
3.2.1 Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die eingeführten Waren grundsätzlich - unter Vorbehalt von Steuer- bzw. Zollbefreiungen und -erleichterungen - der Abgabepflicht (Zoll und Einfuhrsteuer) unterliegen (E. 2.1 bzw. 2.2). Ebenso macht er sein noch vor erster Instanz vorgebrachtes Argument, die Waren hätten im Reiseverkehr abgabefrei eingeführt werden können, im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Recht nicht mehr geltend. Namentlich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass die Waren weder zum privaten Gebrauch noch zu Geschenkzwecken, sondern vielmehr zwecks gewerblicher Verwendung in einem Bäckereibetrieb in die Schweiz eingeführt worden sind (E. 2.3). Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Wertfreigrenzen im Einzelfall eingehalten worden sind. Auch sind keine anderen Bestimmungen des anwendbaren Rechts ersichtlich bzw. werden vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach die fraglichen Lebensmittel unverzollt bzw. unversteuert hätten eingeführt werden können.
3.2.2 Der Beschwerdeführer war als Warenführer zuführungs- bzw. zollmeldepflichtig (E. 2.1.1 und 2.1.2). Damit ist auch seine Zollzahlungspflicht gegeben (E. 2.1.3). Indem er anlässlich der fraglichen grenzüberschreitenden Vorgänge die Zollanmeldungen in Missachtung der Vorschriften der Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung unterlassen hat, wurden sowohl der geschuldete Zoll (E. 2.1) als auch die Einfuhrsteuer (E. 2.2) unrechtmässig nicht abgeführt. Damit wurden wiederum in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung erfüllt und eine Zollwiderhandlung begangen (E. 2.4.1). Die infolge dieser Widerhandlungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind damit unabhängig von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden des Beschwerdeführers nachzuentrichten (E. 2.4.2), wobei er als Zollzahlungspflichtiger ipso facto als durch die Nichtleistung der Abgabe bevorteilt und nachleistungspflichtig gilt (E. 2.4.3). Dies alles wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Schliesslich bringt er auch nichts gegen die vorinstanzlichen Berechnungen der illegal eingeführten Mengen und - damit zusammenhängend - die Berechnung der nachträglich zu leistenden Abgabe (Zoll und Mehrwertsteuer [inkl. Verzugszins]) vor. Dass die OZD dabei den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll (E. 1.3), ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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