Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7819/2008
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (1. Quartal 2001 - 1. Quartal 2004; 3. Quartal 2004 / Vorsteuerabzug).
A-7819/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt im Kanton (...) Konzessionen und Bewilligungen für lokale Radioprogramme zu halten. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B.
An verschiedenen Tagen im Juli und August 2004 führte die ESTV bei der A._______ eine Kontrolle durch. Als Folge davon machte die ESTV verschiedene Nachforderungen geltend. Unter anderem stellte sie mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 131'732 vom 26. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 Fr. 92'814.-- Mehrwertsteuern in Rechnung. Davon resultierte ein Betrag von Fr. 69'307.-- aus einer nicht vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzung (Ziff. 3 der EA). Diese Kürzung sei erforderlich, da die von der B._______ getätigten "Forderungsverzichte" als Spenden zu qualifizieren seien. C.
Mit Schreiben vom 23. November 2004 bezog sich die A._______ auf diese Vorsteuerabzugskürzung und teilte der ESTV mit, sie habe festgestellt, dass sie die "Forderungsverzichte" jeweils mit "NegativVorsteuern" verbucht habe. Für die Jahre 2001-2003 habe sie deshalb Fr. 160'535.-- zu wenig Vorsteuern deklariert. Sie machte in der Folge in der MWST-Abrechnung für das 3. Quartal 2004 diesen Betrag als zusätzlichen Vorsteuerabzug geltend. Am 7. Februar 2005 wies die A._______ erneut darauf hin, dass sie durch das von der ESTV gewählte Verfahren
"doppelt
belastet"
werde,
"einerseits
mit
der
Vorsteuerabzugskürzung
wegen
gemischter
Verwendung
und
andererseits mit der von uns irrtümlich abgelieferten negativen Vorsteuer".
D.
Am 8. November 2005 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Für die Zeit vom 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2004 sowie das 3. Quartal 2004 forderte sie insgesamt Fr. 253'349.-- nach. Diese Nachbelastung setzte sich zusammen aus der EA Nr. 131'732 vom 26. August 2004 in der Höhe von Fr. 92'814.-- sowie der EA Nr. 247'428 vom 10. Januar 2005, mit welcher die ESTV den von der A._______ im 3. Quartal 2004 vorgenommenen Vorsteuerabzug von Fr. 160'535.-- zurück belastet hatte. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 2. Dezember Seite 2
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2005 Einsprache. Sie bestritt die Nachforderung gemäss der EA Nr. 247'428 in der Höhe von Fr. 160'535.--.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2008 stellte die ESTV fest, dass der Entscheid vom 8. November 2005 im Umfang von Fr. 92'814.-in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die B._______ habe jedes Jahr auf bereits der A._______ in Rechnung gestellte Forderungen verzichtet. Diese "Forderungsverzichte" seien als Spenden zu qualifizieren. Im Weiteren sei zwar richtig, dass die A._______ die Beträge der jeweiligen "Forderungsverzichte" mit einer "negativen Vorsteuer" verbucht habe. Diesen Buchungen sei aber die Verbuchung der von der B._______ in Rechnung gestellten Kosten vorangegangen, wobei die entsprechenden Mehrwertsteuern als Vorsteuern mit einem positiven Vorzeichen verbucht worden seien. Es sei deshalb unumgänglich gewesen, dass die A._______ nach dem Eingang der "Forderungsverzichte" den aufgrund der ursprünglichen Faktura grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs mittels der Verbuchung des identischen Steuerbetrags mit negativem Vorzeichen storniert habe. Die A._______ habe demnach keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug von Fr. 160'535.--.
F.
Am 5. Dezember 2008 liess die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "(1) Der Einspracheentscheid vom 4. November 2008 samt Entscheid vom 8. November 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 160'535.-- gemäss der Ergänzungsabrechnung Nr. 274'428 vom 10. Januar 2005 seitens der Beschwerdeführerin nicht geschuldet ist. (2) Es sei festzustellen, dass der Verzugszins für die Forderung gemäss vorstehender Ziff. 1 nicht geschuldet ist. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie habe stets anerkannt, dass sie nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn aufgrund von "Forderungsverzichten" nicht für Leistungen bezahlt werden müsse. Bei der Rechnungsstellung der B._______ habe sie den Vorsteuerabzug gebucht und nach Eingang des "Forderungsverzichts" diesen mit "Umkehrvorsteuer" wieder zurückgebucht. Dies bedeute, dass Seite 3
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sie im Ergebnis die mit "Forderungsverzichten" behafteten Vorgänge mehrwertsteuerneutral verbucht habe. Die B._______ habe ihre Leistungen
letztlich
unentgeltlich
erbracht,
weshalb
diese
mehrwertsteuerrechtlich ohne Einfluss sein müssten. Sie wolle nichts anderes, als dass die "Forderungsverzichte" wie mehrwertsteuerneutrale Spenden behandelt würden. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die ESTV sich nicht genügend mit der von ihr als Beilage Nr. 4 zur Einsprache vom 2. Dezember 2005 ins Recht gelegten (nicht unterzeichneten) Einsprache vom 24. November 2005 auseinandergesetzt habe. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Schwierigkeiten, die Vernehmlassung der ESTV vom 26. Januar 2009 zu verstehen. Sie bestreite die Mehrwertsteuerpflicht für den fraglichen "Lebensvorgang" nicht. Indessen sei sie der Auffassung, dass sie nicht zweimal für den gleichen Vorgang Mehrwertsteuern abzuliefern habe. H.
Am 5. Februar 2009 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung der ESTV einzureichen. Mit Eingabe vom 3. März 2009 nahm sie diese Gelegenheit wahr. Sie führte im Wesentlichen aus, die ESTV habe für den gleichen Vorfall zweimal Mehrwertsteuern erhoben. In ihrer Duplik vom 23. März 2009 hielt die ESTV vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Seite 4
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1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom
17.
Juni
2005
über
das
Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
VwVG; Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist (Art. 31
VGG). Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33
VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig
der
vorinstanzliche
Entscheid
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig der Einspracheentscheid vom 4. November 2008 Anfechtungsobjekt, nicht aber der Entscheid der ESTV vom 8. November 2005. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren Nr. 1 den Antrag stellt, der Entscheid der ESTV vom 8. November 2005 sei aufzuheben, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes
schutzwürdiges
Interesse
nachweist.
Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
subsidiär
gegenüber
rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Der Beschwerdeführerin fehlt bei ihren formellen Feststellungsbegehren folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung inkl. Verzugszinsen (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse Seite 5
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hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 ist somit nicht einzutreten. Aus dem gleichen Grund ist auf das Rechtsbegehren Nr. 1 nicht einzutreten, soweit es als Feststellungsbegehren formuliert ist. Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid
in
vollem
Umfang
überprüfen.
Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das Recht von Amtes wegen anzuwenden; es ist nicht an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bunde, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
1.5. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3
MWSTG); diese Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen, als strikte nur Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-382/2010 vom 21. September 2010 E. 1.2, A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Jahre 2001 bis 2004. Er untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Seite 6
A-7819/2008
2.
2.1. Die Steuerbarkeit von Lieferungen und Dienstleistungen bedingt gemäss Art. 5 aMWSTG, dass sie ,,gegen Entgelt" erbracht werden. Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie also im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt vom
Eigenverbrauch
abgesehen
ein
unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in erwähntem Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE
132
II
353
E.
4.3
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A794/2007 vom 5. November 2009 E. 2.1). 2.2. Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Dasselbe gilt für Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen, welche den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand durch die Rechtsprechung gleichgestellt werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die nachfolgenden: a) Die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. sie darf nicht in einem Austauschverhältnis mit einer Leistung stehen (nicht einem einzelnen Umsatz zugeordnet werden können, vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aMWSTG); b) Spenden erfolgen wie Schenkungen freiwillig; c) wie bei der öffentlichrechtlichen Subvention wird mit einer zweckgebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungsempfänger eine bestimmte Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstelle. Der private Spender will wie auch ein Subventionsgeber die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern (sog. Förderungswille) (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1645/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.2, A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4). Nur wenn alle diese Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind, ist von einer Spende Seite 7
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auszugehen, die den Subventionen gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG gleichgestellt werden. Solche unentgeltlichen, freiwilligen Zuwendungen von Privaten werden gleich wie die Subventionen als sog. "Nichtumsätze" bezeichnet, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). 3.
Verwendet
die
steuerpflichtige
Person
Gegenstände
oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung u. a. die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 aMWSTG).
3.1.
3.1.1. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (wie etwa für steuerausgenommene), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG).
3.1.2. "Nichtumsätze", d.h. also Zuflüsse, die einem Steuerpflichtigen ausserhalb eines Leistungsaustausches zukommen, beeinflussen im Regelfall die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht (vgl. dazu ausführlich BVGE 2008/63 E. 4.4.3.2; vgl. SONJA BOSSART, Zum Einfluss von Nichtumsätzen
auf
den
Vorsteuerabzug
bzw.
die
Vorsteuerabzugskürzung, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich etc. 2009, S. 366, vgl. auch BGE 132 II 353 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_59/2009 vom 3. September 2009 E. 5.1). Dies gilt lediglich dann und soweit nicht, als eine Eingangsleistung (ganz oder unter anderem) für einen "Nichtumsatz" verwendet und damit endverbraucht wird (BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.2.3; vgl. Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen muss lediglich dann gemacht werden, wenn der Gesetzgeber systemwidrig explizit bezüglich be-stimmter "Nichtumsätze" den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts vorgesehen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1615/2006 und A-1616/2006 vom 4. November Seite 8
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2009 E. 2.2.4.2, A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.4.2). Dies trifft im aMWSTG bezüglich Spenden, die eine steuerpflichtige Person erhält und welche nicht einzelnen Umsätzen zugeordnet werden können, sowie bezüglich Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand zu (Art. 38 Abs. 8 aMWSTG; im [neuen] MWSTG bleibt die Systemwidrigkeit bezüglich Subventionen, nicht aber Spenden bestehen, vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a
-d i.V.m. Art. 33 Abs. 2
des MWSTG). Gemäss Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und damit auch Art. 38 Abs. 8 aMWSTG für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. 3.2. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht gemäss Art. 38 Abs. 7 aMWSTG bei der von anderen steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat (bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten), oder in welcher sie die Rechnung bezahlt hat (bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten). Sind die von der steuerpflichtigen Person aufgewendeten Entgelte niedriger als die vereinbarten oder sind ihr Entgelte zurückerstattet worden, so ist die Vorsteuer entweder nur vom tatsächlich geleisteten Entgelt zu berechnen oder in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung eintritt, herabzusetzen (Art. 40
aMWSTG).
4.
Art. 29 Abs. 2
BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst
eine
Anzahl
verschiedener
verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Entscheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen könn-en. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Seite 9
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Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 5.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt der Rechnungen der B._______ die bezogenen Leistungen inkl. MWST verbucht hat. Dies bedeutet, dass in der Höhe der verbuchten Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzug erfolgte. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin beim anschliessenden "Forderungsverzicht" der B._______ den ursprünglichen Rechnungsbetrag wieder inkl. MWST verbucht und folgerichtig diese Mehrwertsteuer wie mehrmals ausgeführt mit negativem Vorzeichen erfasst. Dies bedeutet, dass der eben erwähnte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde. Im Resultat wurden somit für die zur Diskussion stehenden Rechnungen bzw. "Forderungsverzichte" keinerlei Vorsteuern erfasst (vgl. als Beispiel Einsprachebeilage Nr. 4a: Rechnung der B._______ vom 3. April 2002 in der Höhe von Fr. 472'829.25 [brutto] und Einsprachebeilage Nr. 4j: der "Forderungsverzicht" vom 9. April 2002 in der gleichen Höhe; vgl. auch Einsprachebeilage Nr. 4s S. 10 [Mehrwertsteuerliste]: am 3. April 2002 wurde die MWST von Fr. 33'396.86 verbucht und am 9. April 2002 storniert bzw. mit einem negativen Vorzeichen zurückgebucht). Im Streit liegt dagegen, ob die Stornierung der Mehrwertsteuer (bzw. Vorsteuer) grundsätzlich richtig war. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der Qualifikation der "Forderungsverzichte" als Spenden durch die ESTV und der damit verbundenen Vorsteuerabzugskürzung habe sie die Stornierung zu Unrecht vorgenommen. Sie habe folglich Anspruch auf Vergütung der in den Jahren 2001-2003 aufgrund der "Forderungsverzichte" fälschlicherweise stornierten Vorsteuern von insgesamt Fr. 160'535.--. 5.1. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln, die ESTV habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die entsprechenden Verfahrensgarantien (vgl. E. 4) formeller Natur sind. Deren Verletzung würde demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 126 I 19 E. 2d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2.1). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine solche Verletzung ihres Seite 10
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Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil die ESTV sich nicht ausreichend mit der Einsprachebeilage Nr. 4 auseinandergesetzt habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zudem das in der betreffenden Beilage enthaltene Schreiben vom 24. November 2005 bereits zu diesem Zeitpunkt als Einsprache wenn auch ununterzeichnet eingereicht. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin die behauptete "Einsprache vom 24. November 2005" als Beilage in die Einsprache vom 2. Dezember 2005 integriert hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass die ESTV sich nicht genügend mit der erwähnten Einsprachebeilage Nr. 4 befasst habe. Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2008 ausführlich dargelegt, weshalb die Stornierung der verbuchten Vorsteuern zwingend vorzunehmen war (vgl. Einspracheentscheid S. 2 E. 3.2, die ESTV spricht anstatt von Stornierung von "nullen"). Sie hat sich demnach mit den Einwänden in der Einsprachebeilage Nr. 4, d.h. dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. November 2004, wonach die Stornierung fälschlicherweise erfolgt sei, ausreichend auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 4) liegt nicht vor. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche Verletzung könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender Kognition (vgl. E. 1.4 hiervor) die Möglichkeit hatte, sich vollumfassend zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4).
5.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die in den Jahren 2001-2003 vorgenommenen "Forderungsverzichte" durch die B._______ als Spenden im Sinn des Mehrwertsteuerrechts zu qualifizieren sind, d.h. ob sie die in E. 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Obwohl durch den vollumfänglichen Verzicht auf die Forderungen bzw. das Entgelt durch die B._______ zwar kein direkter Geldfluss ausgelöst wurde, resultierte wirtschaftlich betrachtet per Saldo dennoch eine Zuwendung an die Beschwerdeführerin. Die einzelnen Verzichte erfolgten nach den Akten (vgl. "Forderungsverzicht gegenüber der A._______" vom 9. April 2002, 10. April 2003, 13. Februar 2003 und 25. März 2004, Einsprachebeilagen Nr. 4j-r, amtl. Akten Nr. 9) ohne konkrete Gegenleistung (Voraussetzung a) und freiwillig (Voraussetzung b). Was das Vorliegen eines Seite 11
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Förderungswillens mit der zweifelsfrei zweckgebundenen Zuwendung anbelangt (Voraussetzung c), ist die besondere Situation in die Überlegungen einzubeziehen, dass es sich bei der B._______ und der Beschwerdeführerin um verbundene Gesellschaften handelt. Mit der Wahrnehmung "eigener" Aufgaben erfüllt die B._______ gleichsam auch Aufgaben der Beschwerdeführerin, weil ihr diese Aufgaben von der Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Diese Abhängigkeit zeigt sich auch in den unwiderlegten Ausführungen der ESTV, die B._______ sei zur Erfüllung ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages darauf angewiesen, Sendeinhalte bei der Beschwerdeführerin zu beziehen (vgl. Begleitbrief zum Entscheid, Ziff. 3.1, amtl. Akten Nr. 8). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der ESTV verzichtete der Verwaltungsrat der B._______ zwar auf die zur Diskussion stehenden Forderungen, weil die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die fakturierten Beiträge zu bezahlen (Einspracheentscheid, Ziff. 2.1, amtl. Akten Nr. 10). Wie die ESTV bereits im Begleitschreiben zum Entscheid vom 8. November 2005 zu Recht darauf hingewiesen hat, führt diese Begründung
jedoch
nicht
dazu,
die
Zuwendungen
als
Sanierungsmassnahmen im Sinne der Mehrwertsteuer zu qualifizieren, da wesentliche Merkmale solcher Sanierungsmassnahmen fehlen, es sich insbesondere nicht um aussergewöhnliche Massnahmen handelt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2). Vielmehr zeigt diese Begründung für den zweckgebundenen "Forderungsverzicht" gerade auf, dass es der B._______ allgemein um die Förderung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
geht
und
damit
das
Vorliegen
eines
Förderungswillens folglich ebenfalls zu bejahen ist. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der Zuwendungen als mehrwertsteuerliche Spenden erfüllt (E. 2.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten. Sie führt jedoch aus, dass die "Forderungsverzichte" mehrwertsteuerrechtlich irrelevant seien. Dies ist zwar insofern zutreffend, als es an einem Leistungsaustausch fehlt und demnach kein Vorgang vorliegt, der auf dem Betrag des "Forderungsverzichts" Mehrwertsteuern entstehen liesse. Hingegen hat der Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG jedoch explizit vorgesehen, dass solche Spenden, die nicht einzelnen Umsätzen zugeordnet werden können, zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung führen (E. 3.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit nicht ein Vorsteuerabzug vorzunehmen, sondern eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung. Die Vorinstanz hat in ihrer Replik die Ermittlung des Kürzungsschlüssels nochmals dargelegt, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte. Demnach ist die Kürzung zahlenmässig nicht umstritten. Die ESTV hat damit zu Recht eine solche im Betrag von Fr. 69'307.-- vorgenommen.
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5.3. Die Beschwerdeführerin ist zu Unrecht der Ansicht, dass die ESTV aufgrund der Stornierung der Vorsteuern im Zeitpunkt des "Forderungsverzichts" und der dargelegten Vorsteuerabzugskürzung für den selben Vorgang zweimal Mehrwertsteuern eingezogen habe. Sie verkennt, dass die Stornierung der Vorsteuern beim "Forderungsverzicht" nach Art. 40 aMWSTG zwingend zu erfolgen hatte. Da die aufgewendeten Entgelte niedriger waren als die vereinbarten (d.h. gemäss der ursprünglichen Rechnung der B._______) nämlich statt des in den Rechnungen genannten Betrages Fr. 0.-- betrugen musste die Beschwerdeführerin, die nach vereinbarten Entgelten abrechnet, gemäss Art. 40 aMWSTG die Vorsteuer auch vollkommen, d.h. auf Fr. 0.-herabsetzen, was eben zur Stornierung führte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Mehrwertsteuerbelastung vor, da bloss der Vorsteuerabzug, der nachträglich nicht mehr gerechtfertigt war, aufgehoben wurde. In einem ersten Schritt erfolgte somit eine Herabsetzung der Vorsteuer auf Fr. 0.-- gemäss Art. 40 aMWSTG wegen der nachträglich erfolgten Entgeltsminderung.
In einem zweiten Schritt erfolgte die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 38 Abs. 8 aMWSTG aufgrund des Umstandes, dass die "Forderungsverzichte" der B._______ mehrwertsteuerrechtlich Spenden darstellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind Spenden, obwohl sie "Nichtumsätze" darstellen, wie bereits ausgeführt nicht "mehrwertsteuerlich irrelevant" (wie der Gesetzgeber sowie das Bundesgericht für den Anwendungsbereich des aMWSTG meinen), sondern führen aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung zu einer Vorsteuerabzugskürzung (E. 3.1.2). Im Resultat musste die Beschwerdeführerin aufgrund des "Forderungsverzichts" der B._______ somit eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung hinnehmen. Eine zweifache Belastung für den selben Vorgang, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, liegt nicht vor. Die ESTV hat demnach den von der Beschwerdeführerin in der MWST-Abrechnung für das 3. Quartal 2004 vorgenommenen Vorsteuerabzug in der Höhe von Fr. 160'535.-- zu Recht zurückbelastet. Im Übrigen liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Nachforderung keine Formmängel zugrunde, weshalb Art. 45a aMWSTGV von vornherein gar nicht zur Anwendung kommen kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 6'500.-festgesetzt (Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine
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Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann
Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7819/2008
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (1. Quartal 2001 - 1. Quartal 2004; 3. Quartal 2004 / Vorsteuerabzug).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt im Kanton (...) Konzessionen und Bewilligungen für lokale Radioprogramme zu halten. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B.
An verschiedenen Tagen im Juli und August 2004 führte die ESTV bei der A._______ eine Kontrolle durch. Als Folge davon machte die ESTV verschiedene Nachforderungen geltend. Unter anderem stellte sie mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 131'732 vom 26. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 Fr. 92'814.-- Mehrwertsteuern in Rechnung. Davon resultierte ein Betrag von Fr. 69'307.-- aus einer nicht vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzung (Ziff. 3 der EA). Diese Kürzung sei erforderlich, da die von der B._______ getätigten "Forderungsverzichte" als Spenden zu qualifizieren seien. C.
Mit Schreiben vom 23. November 2004 bezog sich die A._______ auf diese Vorsteuerabzugskürzung und teilte der ESTV mit, sie habe festgestellt, dass sie die "Forderungsverzichte" jeweils mit "NegativVorsteuern" verbucht habe. Für die Jahre 2001-2003 habe sie deshalb Fr. 160'535.-- zu wenig Vorsteuern deklariert. Sie machte in der Folge in der MWST-Abrechnung für das 3. Quartal 2004 diesen Betrag als zusätzlichen Vorsteuerabzug geltend. Am 7. Februar 2005 wies die A._______ erneut darauf hin, dass sie durch das von der ESTV gewählte Verfahren
"doppelt
belastet"
werde,
"einerseits
mit
der
Vorsteuerabzugskürzung
wegen
gemischter
Verwendung
und
andererseits mit der von uns irrtümlich abgelieferten negativen Vorsteuer".
D.
Am 8. November 2005 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Für die Zeit vom 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2004 sowie das 3. Quartal 2004 forderte sie insgesamt Fr. 253'349.-- nach. Diese Nachbelastung setzte sich zusammen aus der EA Nr. 131'732 vom 26. August 2004 in der Höhe von Fr. 92'814.-- sowie der EA Nr. 247'428 vom 10. Januar 2005, mit welcher die ESTV den von der A._______ im 3. Quartal 2004 vorgenommenen Vorsteuerabzug von Fr. 160'535.-- zurück belastet hatte. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 2. Dezember Seite 2
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2005 Einsprache. Sie bestritt die Nachforderung gemäss der EA Nr. 247'428 in der Höhe von Fr. 160'535.--.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2008 stellte die ESTV fest, dass der Entscheid vom 8. November 2005 im Umfang von Fr. 92'814.-in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die B._______ habe jedes Jahr auf bereits der A._______ in Rechnung gestellte Forderungen verzichtet. Diese "Forderungsverzichte" seien als Spenden zu qualifizieren. Im Weiteren sei zwar richtig, dass die A._______ die Beträge der jeweiligen "Forderungsverzichte" mit einer "negativen Vorsteuer" verbucht habe. Diesen Buchungen sei aber die Verbuchung der von der B._______ in Rechnung gestellten Kosten vorangegangen, wobei die entsprechenden Mehrwertsteuern als Vorsteuern mit einem positiven Vorzeichen verbucht worden seien. Es sei deshalb unumgänglich gewesen, dass die A._______ nach dem Eingang der "Forderungsverzichte" den aufgrund der ursprünglichen Faktura grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs mittels der Verbuchung des identischen Steuerbetrags mit negativem Vorzeichen storniert habe. Die A._______ habe demnach keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug von Fr. 160'535.--.
F.
Am 5. Dezember 2008 liess die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "(1) Der Einspracheentscheid vom 4. November 2008 samt Entscheid vom 8. November 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 160'535.-- gemäss der Ergänzungsabrechnung Nr. 274'428 vom 10. Januar 2005 seitens der Beschwerdeführerin nicht geschuldet ist. (2) Es sei festzustellen, dass der Verzugszins für die Forderung gemäss vorstehender Ziff. 1 nicht geschuldet ist. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie habe stets anerkannt, dass sie nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn aufgrund von "Forderungsverzichten" nicht für Leistungen bezahlt werden müsse. Bei der Rechnungsstellung der B._______ habe sie den Vorsteuerabzug gebucht und nach Eingang des "Forderungsverzichts" diesen mit "Umkehrvorsteuer" wieder zurückgebucht. Dies bedeute, dass Seite 3
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sie im Ergebnis die mit "Forderungsverzichten" behafteten Vorgänge mehrwertsteuerneutral verbucht habe. Die B._______ habe ihre Leistungen
letztlich
unentgeltlich
erbracht,
weshalb
diese
mehrwertsteuerrechtlich ohne Einfluss sein müssten. Sie wolle nichts anderes, als dass die "Forderungsverzichte" wie mehrwertsteuerneutrale Spenden behandelt würden. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die ESTV sich nicht genügend mit der von ihr als Beilage Nr. 4 zur Einsprache vom 2. Dezember 2005 ins Recht gelegten (nicht unterzeichneten) Einsprache vom 24. November 2005 auseinandergesetzt habe. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Schwierigkeiten, die Vernehmlassung der ESTV vom 26. Januar 2009 zu verstehen. Sie bestreite die Mehrwertsteuerpflicht für den fraglichen "Lebensvorgang" nicht. Indessen sei sie der Auffassung, dass sie nicht zweimal für den gleichen Vorgang Mehrwertsteuern abzuliefern habe. H.
Am 5. Februar 2009 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung der ESTV einzureichen. Mit Eingabe vom 3. März 2009 nahm sie diese Gelegenheit wahr. Sie führte im Wesentlichen aus, die ESTV habe für den gleichen Vorfall zweimal Mehrwertsteuern erhoben. In ihrer Duplik vom 23. März 2009 hielt die ESTV vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Seite 4
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1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom
17.
Juni
2005
über
das
Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
einzig
der
vorinstanzliche
Entscheid
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig der Einspracheentscheid vom 4. November 2008 Anfechtungsobjekt, nicht aber der Entscheid der ESTV vom 8. November 2005. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren Nr. 1 den Antrag stellt, der Entscheid der ESTV vom 8. November 2005 sei aufzuheben, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
schutzwürdiges
Interesse
nachweist.
Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
subsidiär
gegenüber
rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Der Beschwerdeführerin fehlt bei ihren formellen Feststellungsbegehren folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung inkl. Verzugszinsen (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse Seite 5
A-7819/2008
hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 ist somit nicht einzutreten. Aus dem gleichen Grund ist auf das Rechtsbegehren Nr. 1 nicht einzutreten, soweit es als Feststellungsbegehren formuliert ist. Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid
in
vollem
Umfang
überprüfen.
Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
1.5. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 91 Bezugsverjährung |
||||||
| Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. | ||||||
| Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
| Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. | ||||||
| Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG [1]. | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
Seite 6
A-7819/2008
2.
2.1. Die Steuerbarkeit von Lieferungen und Dienstleistungen bedingt gemäss Art. 5 aMWSTG, dass sie ,,gegen Entgelt" erbracht werden. Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie also im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt vom
Eigenverbrauch
abgesehen
ein
unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in erwähntem Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE
132
II
353
E.
4.3
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A794/2007 vom 5. November 2009 E. 2.1). 2.2. Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Dasselbe gilt für Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen, welche den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand durch die Rechtsprechung gleichgestellt werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die nachfolgenden: a) Die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. sie darf nicht in einem Austauschverhältnis mit einer Leistung stehen (nicht einem einzelnen Umsatz zugeordnet werden können, vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aMWSTG); b) Spenden erfolgen wie Schenkungen freiwillig; c) wie bei der öffentlichrechtlichen Subvention wird mit einer zweckgebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungsempfänger eine bestimmte Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstelle. Der private Spender will wie auch ein Subventionsgeber die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern (sog. Förderungswille) (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1645/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.2, A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4). Nur wenn alle diese Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind, ist von einer Spende Seite 7
A-7819/2008
auszugehen, die den Subventionen gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG gleichgestellt werden. Solche unentgeltlichen, freiwilligen Zuwendungen von Privaten werden gleich wie die Subventionen als sog. "Nichtumsätze" bezeichnet, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). 3.
Verwendet
die
steuerpflichtige
Person
Gegenstände
oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung u. a. die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 aMWSTG).
3.1.
3.1.1. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (wie etwa für steuerausgenommene), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG).
3.1.2. "Nichtumsätze", d.h. also Zuflüsse, die einem Steuerpflichtigen ausserhalb eines Leistungsaustausches zukommen, beeinflussen im Regelfall die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht (vgl. dazu ausführlich BVGE 2008/63 E. 4.4.3.2; vgl. SONJA BOSSART, Zum Einfluss von Nichtumsätzen
auf
den
Vorsteuerabzug
bzw.
die
Vorsteuerabzugskürzung, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich etc. 2009, S. 366, vgl. auch BGE 132 II 353 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_59/2009 vom 3. September 2009 E. 5.1). Dies gilt lediglich dann und soweit nicht, als eine Eingangsleistung (ganz oder unter anderem) für einen "Nichtumsatz" verwendet und damit endverbraucht wird (BVGE 2009/34 E. 2.2.4.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.2.3; vgl. Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen muss lediglich dann gemacht werden, wenn der Gesetzgeber systemwidrig explizit bezüglich be-stimmter "Nichtumsätze" den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts vorgesehen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1615/2006 und A-1616/2006 vom 4. November Seite 8
A-7819/2008
2009 E. 2.2.4.2, A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.4.2). Dies trifft im aMWSTG bezüglich Spenden, die eine steuerpflichtige Person erhält und welche nicht einzelnen Umsätzen zugeordnet werden können, sowie bezüglich Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand zu (Art. 38 Abs. 8 aMWSTG; im [neuen] MWSTG bleibt die Systemwidrigkeit bezüglich Subventionen, nicht aber Spenden bestehen, vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
||||||
| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs |
||||||
| Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer |
||||||
| Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen. | ||||||
4.
Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
eine
Anzahl
verschiedener
verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Entscheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
A-7819/2008
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 5.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt der Rechnungen der B._______ die bezogenen Leistungen inkl. MWST verbucht hat. Dies bedeutet, dass in der Höhe der verbuchten Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzug erfolgte. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin beim anschliessenden "Forderungsverzicht" der B._______ den ursprünglichen Rechnungsbetrag wieder inkl. MWST verbucht und folgerichtig diese Mehrwertsteuer wie mehrmals ausgeführt mit negativem Vorzeichen erfasst. Dies bedeutet, dass der eben erwähnte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde. Im Resultat wurden somit für die zur Diskussion stehenden Rechnungen bzw. "Forderungsverzichte" keinerlei Vorsteuern erfasst (vgl. als Beispiel Einsprachebeilage Nr. 4a: Rechnung der B._______ vom 3. April 2002 in der Höhe von Fr. 472'829.25 [brutto] und Einsprachebeilage Nr. 4j: der "Forderungsverzicht" vom 9. April 2002 in der gleichen Höhe; vgl. auch Einsprachebeilage Nr. 4s S. 10 [Mehrwertsteuerliste]: am 3. April 2002 wurde die MWST von Fr. 33'396.86 verbucht und am 9. April 2002 storniert bzw. mit einem negativen Vorzeichen zurückgebucht). Im Streit liegt dagegen, ob die Stornierung der Mehrwertsteuer (bzw. Vorsteuer) grundsätzlich richtig war. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der Qualifikation der "Forderungsverzichte" als Spenden durch die ESTV und der damit verbundenen Vorsteuerabzugskürzung habe sie die Stornierung zu Unrecht vorgenommen. Sie habe folglich Anspruch auf Vergütung der in den Jahren 2001-2003 aufgrund der "Forderungsverzichte" fälschlicherweise stornierten Vorsteuern von insgesamt Fr. 160'535.--. 5.1. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln, die ESTV habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die entsprechenden Verfahrensgarantien (vgl. E. 4) formeller Natur sind. Deren Verletzung würde demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 126 I 19 E. 2d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2.1). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine solche Verletzung ihres Seite 10
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Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil die ESTV sich nicht ausreichend mit der Einsprachebeilage Nr. 4 auseinandergesetzt habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zudem das in der betreffenden Beilage enthaltene Schreiben vom 24. November 2005 bereits zu diesem Zeitpunkt als Einsprache wenn auch ununterzeichnet eingereicht. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin die behauptete "Einsprache vom 24. November 2005" als Beilage in die Einsprache vom 2. Dezember 2005 integriert hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass die ESTV sich nicht genügend mit der erwähnten Einsprachebeilage Nr. 4 befasst habe. Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2008 ausführlich dargelegt, weshalb die Stornierung der verbuchten Vorsteuern zwingend vorzunehmen war (vgl. Einspracheentscheid S. 2 E. 3.2, die ESTV spricht anstatt von Stornierung von "nullen"). Sie hat sich demnach mit den Einwänden in der Einsprachebeilage Nr. 4, d.h. dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. November 2004, wonach die Stornierung fälschlicherweise erfolgt sei, ausreichend auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 4) liegt nicht vor. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche Verletzung könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender Kognition (vgl. E. 1.4 hiervor) die Möglichkeit hatte, sich vollumfassend zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4).
5.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die in den Jahren 2001-2003 vorgenommenen "Forderungsverzichte" durch die B._______ als Spenden im Sinn des Mehrwertsteuerrechts zu qualifizieren sind, d.h. ob sie die in E. 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Obwohl durch den vollumfänglichen Verzicht auf die Forderungen bzw. das Entgelt durch die B._______ zwar kein direkter Geldfluss ausgelöst wurde, resultierte wirtschaftlich betrachtet per Saldo dennoch eine Zuwendung an die Beschwerdeführerin. Die einzelnen Verzichte erfolgten nach den Akten (vgl. "Forderungsverzicht gegenüber der A._______" vom 9. April 2002, 10. April 2003, 13. Februar 2003 und 25. März 2004, Einsprachebeilagen Nr. 4j-r, amtl. Akten Nr. 9) ohne konkrete Gegenleistung (Voraussetzung a) und freiwillig (Voraussetzung b). Was das Vorliegen eines Seite 11
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Förderungswillens mit der zweifelsfrei zweckgebundenen Zuwendung anbelangt (Voraussetzung c), ist die besondere Situation in die Überlegungen einzubeziehen, dass es sich bei der B._______ und der Beschwerdeführerin um verbundene Gesellschaften handelt. Mit der Wahrnehmung "eigener" Aufgaben erfüllt die B._______ gleichsam auch Aufgaben der Beschwerdeführerin, weil ihr diese Aufgaben von der Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Diese Abhängigkeit zeigt sich auch in den unwiderlegten Ausführungen der ESTV, die B._______ sei zur Erfüllung ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages darauf angewiesen, Sendeinhalte bei der Beschwerdeführerin zu beziehen (vgl. Begleitbrief zum Entscheid, Ziff. 3.1, amtl. Akten Nr. 8). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der ESTV verzichtete der Verwaltungsrat der B._______ zwar auf die zur Diskussion stehenden Forderungen, weil die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die fakturierten Beiträge zu bezahlen (Einspracheentscheid, Ziff. 2.1, amtl. Akten Nr. 10). Wie die ESTV bereits im Begleitschreiben zum Entscheid vom 8. November 2005 zu Recht darauf hingewiesen hat, führt diese Begründung
jedoch
nicht
dazu,
die
Zuwendungen
als
Sanierungsmassnahmen im Sinne der Mehrwertsteuer zu qualifizieren, da wesentliche Merkmale solcher Sanierungsmassnahmen fehlen, es sich insbesondere nicht um aussergewöhnliche Massnahmen handelt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2). Vielmehr zeigt diese Begründung für den zweckgebundenen "Forderungsverzicht" gerade auf, dass es der B._______ allgemein um die Förderung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
geht
und
damit
das
Vorliegen
eines
Förderungswillens folglich ebenfalls zu bejahen ist. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation der Zuwendungen als mehrwertsteuerliche Spenden erfüllt (E. 2.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten. Sie führt jedoch aus, dass die "Forderungsverzichte" mehrwertsteuerrechtlich irrelevant seien. Dies ist zwar insofern zutreffend, als es an einem Leistungsaustausch fehlt und demnach kein Vorgang vorliegt, der auf dem Betrag des "Forderungsverzichts" Mehrwertsteuern entstehen liesse. Hingegen hat der Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 8 aMWSTG jedoch explizit vorgesehen, dass solche Spenden, die nicht einzelnen Umsätzen zugeordnet werden können, zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung führen (E. 3.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit nicht ein Vorsteuerabzug vorzunehmen, sondern eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung. Die Vorinstanz hat in ihrer Replik die Ermittlung des Kürzungsschlüssels nochmals dargelegt, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte. Demnach ist die Kürzung zahlenmässig nicht umstritten. Die ESTV hat damit zu Recht eine solche im Betrag von Fr. 69'307.-- vorgenommen.
Seite 12
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5.3. Die Beschwerdeführerin ist zu Unrecht der Ansicht, dass die ESTV aufgrund der Stornierung der Vorsteuern im Zeitpunkt des "Forderungsverzichts" und der dargelegten Vorsteuerabzugskürzung für den selben Vorgang zweimal Mehrwertsteuern eingezogen habe. Sie verkennt, dass die Stornierung der Vorsteuern beim "Forderungsverzicht" nach Art. 40 aMWSTG zwingend zu erfolgen hatte. Da die aufgewendeten Entgelte niedriger waren als die vereinbarten (d.h. gemäss der ursprünglichen Rechnung der B._______) nämlich statt des in den Rechnungen genannten Betrages Fr. 0.-- betrugen musste die Beschwerdeführerin, die nach vereinbarten Entgelten abrechnet, gemäss Art. 40 aMWSTG die Vorsteuer auch vollkommen, d.h. auf Fr. 0.-herabsetzen, was eben zur Stornierung führte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Mehrwertsteuerbelastung vor, da bloss der Vorsteuerabzug, der nachträglich nicht mehr gerechtfertigt war, aufgehoben wurde. In einem ersten Schritt erfolgte somit eine Herabsetzung der Vorsteuer auf Fr. 0.-- gemäss Art. 40 aMWSTG wegen der nachträglich erfolgten Entgeltsminderung.
In einem zweiten Schritt erfolgte die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 38 Abs. 8 aMWSTG aufgrund des Umstandes, dass die "Forderungsverzichte" der B._______ mehrwertsteuerrechtlich Spenden darstellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind Spenden, obwohl sie "Nichtumsätze" darstellen, wie bereits ausgeführt nicht "mehrwertsteuerlich irrelevant" (wie der Gesetzgeber sowie das Bundesgericht für den Anwendungsbereich des aMWSTG meinen), sondern führen aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung zu einer Vorsteuerabzugskürzung (E. 3.1.2). Im Resultat musste die Beschwerdeführerin aufgrund des "Forderungsverzichts" der B._______ somit eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung hinnehmen. Eine zweifache Belastung für den selben Vorgang, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, liegt nicht vor. Die ESTV hat demnach den von der Beschwerdeführerin in der MWST-Abrechnung für das 3. Quartal 2004 vorgenommenen Vorsteuerabzug in der Höhe von Fr. 160'535.-- zu Recht zurückbelastet. Im Übrigen liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Nachforderung keine Formmängel zugrunde, weshalb Art. 45a aMWSTGV von vornherein gar nicht zur Anwendung kommen kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann
Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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A-7819/2008
Versand:
Seite 15
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
BV 40
BV 190
MWSTG 18
MWSTG 33
MWSTG 91
MWSTG 112
MWSTG 113
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 4
VwVG 2
VwVG 5
VwVG 25
VwVG 35
VwVG 49
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer |
||||||
| Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
||||||
| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs |
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| Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 91 Bezugsverjährung |
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| Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. | ||||||
| Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
| Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. | ||||||
| Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG [1]. | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
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| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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