Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2199/2006

{T 0/3}

Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Stefan Wyler

F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder,
Beschwerdeführer

gegen

Prüfungskommission höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten (SFAA),
Erstinstanz

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz

betreffend
Höhere Fachprüfung

Sachverhalt:
A. Im März 2005 legte F._______ zum dritten Mal die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 teilte ihm die Prüfungskommission der Schweizerischen Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung (Prüfungskommission) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt ging hervor, dass seine Leistungen im Fach "Real Estate" (Immobilien) mit der Note 3.5 bewertet wurden. Seine Endnote betrug 3.83. Entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob F._______ am 21. Juni 2005 Einsprache bei der Prüfungskommission, welche mit Schreiben vom 11. Juli 2005 abgewiesen wurde.

Am 9. August 2005 gelangte F._______ mit Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben, und ihm sei das Diplom als "Finanz- und Anlageexperte" zu erteilen. Er machte geltend, er habe die Frage 12b korrekt beantwortet. Die Musterlösung entspreche nicht der Aufgabenstellung. Daher seien ihm dafür 5.33 Punkte zu erteilen. Bei der Frage 3b habe er die Formeln, nach denen gefragt worden sei, vollständig angegeben. Daher stünden ihm für diese Aufgabe 6.0 Punkte zu. Bei der Frage 1a habe er die geforderten Informationen zum Schweizer Immobilienmarkt, die für einen ausländischen Anleger von Bedeutung seien, angegeben, weshalb ihm zusätzlich 10.0 Punkte zu erteilen seien.

Mit Vernehmlassung vom 20. September 2005 beantragte die Prüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung brachte sie unter Verweis auf die Stellungnahme der Examinatoren vor, F._______ könnten für die Aufgaben 12b und 4d insgesamt zwar 7.33 zusätzliche Punkte erteilt werden. Trotzdem fehlten ihm für die Note 4.0 12 Punkte.

Mit Replik vom 1. November 2005 hielt F._______ an seiner Beschwerde fest. Betreffend die Fragen 1a, 1c, 2b, 2c, 2d, 2e, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 4c, 4e begründete er detailliert, weshalb seine Lösungen korrekt seien und wie viele zusätzliche Punkte ihm infolgedessen zu erteilen seien. Da ihm im Rahmen der Nachkorrektur für die Fragen 12b und 4d zusätzlich 7.33 Punkte erteilt worden seien, betrage seine Gesamtpunktzahl neu 75.84 Punkte. Damit fehlten ihm zum Erreichen einer genügenden Note lediglich 4.46 Punkte.

Mit Duplik vom 4. Januar 2006 nahm die Prüfungskommission erneut Stellung zur Bewertung der Fragen 1a, 1b, 3b, 3d, 4b, 4c und 4e. Sie erklärte, aus der Replik ergäben sich keine neuen Aspekte. F._______ ergänze in der Beschwerde seine Antworten nachträglich und versuche, ihnen Sinn zu geben. Seine Interpretationen stimmten aber nicht mit den Prüfungsantworten überein. Die von F._______ beantragte Punktzahl sei nicht korrekt. Wie aus der Stellungnahme der Examinatoren vom 20. September 2005 hervorgehe, sei Frage 4d zu streng korrigiert worden. Fragen 2b und 2d wiederum seien zu grosszügig bewertet worden. Man müsse die Prüfung als Ganzes betrachten und nicht nur jene Bereiche, die F._______ einen Vorteil bringen könnten. Daher seien F._______ insgesamt nur 73.84 Punkte zu erteilen, womit ihm 6.5 Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlten.

Mit Triplik vom 7. Februar 2006 hielt F._______ an seiner Beschwerde fest und begründete in Bezug auf die Fragen 1a, 3b und 4e, weshalb eine krasse Fehlbeurteilung in der Bewertung seiner Leistung zu sehen sei. Er wies darauf hin, dass ihm bei der Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nur Einsicht in die Musterlösung und die Anzahl der pro Aufgabe erreichbaren Punkte gewährt worden sei. Den Punkteraster habe er nie gesehen. Seine Gesamtpunktzahl betrage 75.84 Punkte, da ihm gemäss Stellungnahme der Prüfungskommission vom 20. September 2005 für die Frage 4d zwei zusätzliche Punkte erteilt worden seien. Nach Anwendung der Grenzfallregelung fehlten ihm daher zum Bestehen der Prüfung lediglich 1.96 Punkte.

Mit Entscheid vom 26. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde von F._______ ab. Zur Begründung führte es aus, die Examinatoren seien auf alle wesentlichen Vorbringen von F._______ eingegangen und hätten sich in ausführlicher Weise damit auseinandergesetzt. Daher bestehe kein Anlass, an der korrekten Beurteilung zu zweifeln. Die Erteilung von Punkten für Teilantworten in den Fragen 3a und 3b sei nicht zu beanstanden, da es im Ermessen der Examinatoren liege, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukomme, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine Prüfungsfrage darstellten. Die Aufgabenstellung von Frage 3b verlange zwar die Angabe von Formeln, für deren Angabe seien im Bewertungsraster aber keine Punkte vorgesehen. Die Formeln hätten die Kandidaten der Formelsammlung entnehmen können, die ihnen zur Verfügung gestanden habe. Deshalb stelle die Angabe von Formeln keine besondere Leistung dar. Der von der Prüfungskommission in der Duplik vorgenommene Abzug von zwei Punkten für die Fragen 2b und 2d sei willkürlich und rechtlich nicht beachtlich. Der zuständige Examinator habe die Bewertung dieser beiden Aufgaben zwar als grosszügig bezeichnet. Indessen habe er - obwohl er dies hätte tun können - keine Punkte abgezogen. Daher habe der Beschwerdeführer insgesamt 75.84 Punkte erreicht, was aber trotz Berücksichtigung der Grenzfallklausel nicht zum Bestehen der Prüfung führe.
B. Gegen diesen Entscheid erhebt F._______ (Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mattias Dolder, am 24. Mai 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 26. April 2006 sei aufzuheben, und ihm sei das Diplom als "Finanz- und Anlageexperte" zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Bundesamt, subeventualiter an die Prüfungskommission zurückzuweisen. Er bringt vor, er habe anhand der ihm zur Begründung der vorliegenden Beschwerde zugestellten vorinstanzlichen Akten festgestellt, dass sich unter den Beilagen zur Duplik der Prüfungskommission unter anderem die Musterlösung mit dem Bewertungsraster für das Fach Immobilien befunden habe. Der Bewertungsraster sei ihm im Verfahren vor dem Bundesamt jedoch vorenthalten worden, obwohl er in seiner Triplik ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter gebe der angefochtene Entscheid seine Rügen betreffend das Fach Immobilien zwar wieder, setze sich anschliessend im Einzelnen aber - abgesehen von jenen betreffend Fragen 3a und 3b - nicht mit ihnen auseinander. Die Frage 4e sei gemäss telefonischer Auskunft des Ressortleiters Recht beim Bundesamt falsch bewertet worden, was im angefochtenen Entscheid aber nicht berücksichtigt worden sei. Was Frage 1a angehe, so habe er in seiner Lösung zu allen Themenkreisen, nach denen gefragt worden sei, Ausführungen gemacht. Es sei unbestritten, dass in der Schweiz ein gesetzlicher Mieterschutz vorhanden sei. Daher sei es korrekt, dass er im Zusammenhang mit dem Stichwort "Regulierungen" darauf verwiesen habe. Ebenso stimme es, dass der Mietzins in der Schweiz ans Zinsniveau gekoppelt sei. In seiner Lösung sei auch das in der Musterlösung verlangte Stichwort "high quality standards" auf Deutsch zu finden. Das Stichwort "high standard of living" decke sich grösstenteils mit seiner Antwort, wonach in der Schweiz hohe Löhne bestünden. Des Weiteren seien ihm bei der Frage 1a für als falsch bewertete Aussagen offenbar vier Minuspunkte erteilt worden. Auf Grund des Punktehinweises bei dieser Frage habe er nicht davon ausgehen müssen, dass Minuspunkte erteilt würden. Bei den übrigen Fragen sei die Vergabe von Minuspunkten nämlich ordnungsgemäss angegeben worden. Wäre er über die Erteilung von Minuspunkten im Bild gewesen, hätte er Antworten, bei denen er unsicher gewesen sei, nicht gegeben. Insgesamt seien ihm für die Frage 1a sieben Punkte zuzusprechen. Betreffend Frage 3b rügt der Beschwerdeführer, die Formeln, nach denen in der Aufgabenstellung gefragt worden sei, habe er in seiner Lösung auf den konkreten Fall angewendet. Daher sei ihm für die korrekt beantwortete Teilfrage die Hälfte der
Gesamtpunktzahl - 4.5 Punkte - zu erteilen. Bei der Frage 4e habe er einerseits in zutreffender Weise auf die Lageklassenmethode von Naegeli hingewiesen. Dafür hätte er gemäss Bewertungsraster zwei Punkte erhalten müssen. Andererseits habe er diese Methode als Methode zur "Schätzung von Liegenschaften" kurz umschrieben. Seine Antwort sei nicht zu wenig ausführlich, da sowohl in der Fragestellung als auch im Bewertungsraster ausdrücklich eine kurze Erklärung gefordert werde. Sodann entspreche seine Umschreibung dieser Methode exakt den Kursunterlagen. Daher hätte diese Aufgabe mit vier Punkten bewertet werden müssen. Zur Stützung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Daniel Sager vom 22. Mai 2006. Schliesslich macht er geltend, das Erreichen einer genügenden Note setze im Fach Immobilien 80.3 Punkte voraus. Demnach komme die Grenzfallregelung der Prüfungskommission im Bereich zwischen 77.8 und 80.29 Punkten zur Anwendung. Insofern gehe der angefochtene Entscheid fehl, wenn darin erklärt werde, dass eine genügende Note auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung erst mit 80.3 Punkten erreicht sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es äussert sich im Einzelnen zu Fragen der inhaltlichen Richtigkeit umstrittener Antworten des Beschwerdeführers. Es führt aus, es rechtfertige sich, dem Beschwerdeführer für die Aufgabe 4e einen zusätzlichen Punkt zu erteilen. In Bezug auf Frage 1a erklärt das Bundesamt, das Prüfungsreglement schliesse die Erteilung von Minuspunkten nicht aus. Daher liege es im Ermessen der Prüfungskommission, welche Bewertungsmethode es anwenden wolle. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Prüfungskommission das Rechtsgleichheitsgebot verletzt hätte. Weiter bestehe keine Verpflichtung, auf dem Aufgabenblatt anzugeben, wie viele Punkte erzielt werden könnten oder ob Minuspunkte erteilt würden. Was das Argument des Beschwerdeführers angehe, er hätte gewisse Antworten nicht gegeben, wenn er über die Negativbewertung informiert gewesen wäre, so könne er daraus nichts für sich ableiten. Die Prüfungskommission habe nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Aufgabe so auszugestalten, dass "Auswahlsendungen" in den Antworten bestraft würden. Auch aus der Tatsache, dass bei einigen Aufgaben angegeben worden sei, dass Minuspunkte erteilt würden, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei jenen Aufgaben um Multiple Choice Fragen und nicht um offene Fragen handle. Was die an den Vorbereitungskursen vermittelten Inhalte angehe, so würden diese die Prüfungskommission nicht binden. Es sei ein Wesensmerkmal von höheren Fachprüfungen, dass sie unabhängig von Vorbereitungskursen durchzuführen seien. Für das Parteigutachten von Dr. Sager gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Rahmen der Nachkorrektur im Beschwerdeverfahren sei zwar geschrieben worden, der Beschwerdeführer könne maximal 7.33 zusätzlich erhalten, doch sollten es infolge der zu grosszügigen Bewertung bei den Fragen 2b und 2d nur 5.33 Punkte sein. Somit fehlten ihm 6.46 Punkte zum Bestehen der Prüfung. Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission sehe vor, dass Kandidaten mit einem knapp ungenügenden Prüfungsresultat maximal 2.5 zusätzliche Punkte erteilt werden könnten, falls dies zum Bestehen der Prüfung führe. Lege ein Kandidat Beschwerde ein, so zählten diese zusätzlichen Punkte aber nicht mehr, da anlässlich von Beschwerdeverfahren alle Punkte im Detail kontrolliert würden. Da der Beschwerdeführer zu allen Aufgaben Rügen vorgebracht habe, seien alle Unsicherheiten in der Bewertung durch die erneute Korrektur beseitigt. Daher müsse der Beschwerdeführer 80.3 Punkte erzielen, um die Prüfung zu bestehen. Bei der Bewertung der Frage 1a seien keine Minuspunkte vergeben worden. Es seien bloss keine Punkte für falsch beantwortete Themenkreise erteilt worden. Beim Thema "Vorteile des Schweizer Immobilienmarktes" habe der Beschwerdeführer Preisentwicklung und Preishöhe miteinander verwechselt. Beim Thema "Nachteile des Schweizer Immobilienmarktes im Vergleich zu anderen Ländern" habe er anstelle der verlangten zwei nur einen Nachteil angegeben, der jedoch falsch sei. Sein Argument könne sogar als Vorteil für bestimmte Anleger gewertet werden. Er erwähne die Situation in anderen Ländern, führe aber nicht aus, ob er darin Vor- oder Nachteile erblicke. Die Antwort des Beschwerdeführers zum Thema "Wirtschaftsbedingungen" gebe fast keine Auskunft über generelle Wirtschaftsbedingungen. Er spreche nur den hohen Preis auf dem Immobilienmarkt an. Obwohl diese Antwort nicht vollständig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer einen Punkt erhalten. Die Antwort zum Thema "Steuersystem" sei falsch, da institutionelle Anleger, die in Ertragsliegenschaften investierten, von erwähnter Steuer ausgenommen seien. Beim Thema "Regulierungen" habe der Beschwerdeführer die beiden möglichen Punkte erhalten, obwohl seine Antwort nicht ganz korrekt gewesen sei. Was die Frage 3b angehe, so sei kein Punkt zu erteilen, wenn ein Kandidat lediglich eine Formel aus der Formelsammlung abschreibe, ohne eine Zahl einzusetzen. Bei Frage 4e sei die Antwort des Beschwerdeführers, wonach die Naegeli Methode eine Methode für die Schätzung von Liegenschaften sei, falsch. Es gehe dabei um eine Schätzung von Land und nicht von Gebäuden. Die Antwort "je höher die Zahl, desto höher der Wert der Liegenschaft" sei falsch beziehungsweise unpräzis.
Je höher die Lageklasse, desto höher sei der relative Landanteil. Zudem fehle in dieser Antwort ein fundamentales Element der Methode, die Relation zwischen Einkommen bei Miete, dem Totalwert einer Liegenschaft und dem Landwert.
D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen des Bundesamtes und der Prüfungskommission. Er führt aus, dem Schreiben der Prüfungskommission vom 11. Juli 2005 lasse sich kein Hinweis auf zusätzlich erteilte Punkte entnehmen. Die Grenzfallregelung müsse unabhängig von allfälligen Beschwerden auf alle Prüfungskandidaten angewendet werden. Aus dem Bewertungsschema zu Frage 1a gehe eindeutig hervor, dass Minuspunkte für falsche Antworten vergeben worden seien. Würden bei einem Teil der Aufgaben Minuspunkte erteilt, so müssten die Kandidaten im Umkehrschluss davon ausgehen dürfen, dass bei den übrigen Aufgaben keine solchen erteilt würden. Die Auffassung der Prüfungskommission zur Naegeli Methode stehe den Meinungen von Dr. Scognamiglio und Dr. Sager entgegen. Es treffe nicht zu, dass er die umstrittene Formel der Antwort zu Frage 3b ohne weitere Überlegungen und Wissen aus der Formelsammlung habe abschreiben können. Er habe drei Formeln aufgeführt, wovon sich nur zwei aus der Formelsammlung entnehmen liessen. Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren von einer Gesamtpunktzahl von 76.84 Punkten ausgehe, fehlten ihm zum Erreichen des Grenzwertes von 77.8 Punkten nur 0.96 Punkte.
E. Mit Schreiben vom 22. September 2006 nimmt die Prüfungskommission ihrerseits Stellung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2006. Sie führt im Wesentlichen aus, die Grenzfallregelung gelange für Kandidaten, die einen Rekurs einlegten, nicht mehr zur Anwendung, da alle eventuellen Unsicherheiten durch die Nachkorrektur beseitigt würden. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Rekurs alle Fragestellungen gerügt, was zur erneuten Korrektur aller Antworten des Kandidaten geführt habe. Minuspunkte seien keine vergeben worden, da ansonsten der Beschwerdeführer keine statt der 4 Punkte erhalten hätte. Überdies erhalte ein Kandidat für die Abschrift einer Formel allein keine Punkte. Dr. Scognamiglio bestätige, dass die Antort des Beschwerdeführers "...je höher die Zahl, desto höher der Wert der Liegenschaft" in dieser Form falsch bzw. unpräzise sei. Neben den 5.33 Punkten für die Multiple Choice Frage 12b seien keine weiteren Punkte zu vergeben. Somit erreiche der Beschwerdeführer ein Total von 73.84 Punkten und es fehlten ihm weiterhin 6.46 Punkte.
F. In Beantwortung der Fragen der Rekurskommission EVD vom 22. November 2006 legt die Prüfungskommission mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 dar, die beiden Formeln unter Punkt 1.3 der Formelsammlung seien vom Beschwerdeführer an die Fragestellung von Aufgabe 3b angepasst worden. Die gewählte Schreibweise sei zwar anders als jene in der Formelsammlung, bedeute jedoch dasselbe. In Bezug auf die Rendite sei die Formel korrekt, bezüglich Varianz sei die Formel aber falsch.
G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Prüfungskommission und führt aus, er habe die Formel für die Standardabweichung selber hergeleitet, da diese nicht in der Formelsammlung enthalten sei. Seine Formel sei im Übrigen deckungsgleich mit derjenigen in der Musterlösung.
H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hält die Prüfungskommission daran fest, dass die Formel nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe an der Prüfung eine generelle Formel gewählt, die nur deshalb mit den Zahlen dar Musterlösung übereinstimme, weil die Standardabweichung der Hypothek = 0 und die Korrelationen der Hypothek mit den Wertschriften "Immobilie" und "Aktiven" ebenfalls = 0 sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt.
I. Am 8. März 2007 beauftragt das Bundesverwaltungsgericht Professor Philippe Thalmann von der École Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der Lösungen des Beschwerdeführers zu den Prüfungsaufgaben 1b, 3b und 4e im Fach "Real Estate Valuation and Analysis (zweiter Teil)".
J. Mit Expertise vom 25. März 2006 nimmt der beauftragte Gutachter ausführlich Stellung zu den Aufgaben 1b, 3b und 4e.
K. Mit Schreiben vom 26. März 2006 nimmt die Prüfungskommission Stellung zum Ergebnis der Expertise und hält weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer erhalte auch vom Experten dieselbe Anzahl Punkte zugesprochen, wie bereits von der Prüfungskommission.

Mit Schreiben vom 26. April 2006 reicht der Beschwerdeführer seinerseits eine Stellungnahme zur Expertise ein und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Zusätzlich reicht der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von Professor Axel Keel der Universität St. Gallen (HSG) ein.

Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Entscheid des Bundesamtes vom 26. April 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Satz 2 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die (alte) Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979).

Nach (neuem) BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (vgl. Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Bereits nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten, die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung, im Jahr 1998 das Reglement über die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten erlassen (Reglement; vgl. BBl 1998 I 200). Die am 14. September 2000 geänderte Fassung dieses Reglements wurde erstmals für die Prüfung 2001 angewandt.
3. Gemäss diesem Reglement soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidaten über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zur Ausübung des Berufes Finanz- und Anlageexperten verfügen (Art. 2 Reglement). Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Prüfungskommission (Art. 3 Abs. 1 Reglement). Der Prüfungsstoff ist in der Prüfungswegleitung für die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten (Wegleitung) näher umschrieben. Die Prüfung besteht aus einer Zwischenprüfung und einer Schlussprüfung mit je drei schriftlichen Prüfungen. Die Zwischenprüfung beinhaltet die Themen "Analyse und Bewertung von Aktien, Finanzbuchhaltung und Finanzanalyse, Corporate Finance", "Analyse und Bewertung verzinslicher Wertpapiere, Volkswirtschaft" sowie "Analyse und Bewertung von Derivaten, Portfolio Management". Die Schlussprüfung beinhaltet die Themen "Immobilien", "Bankversicherun-gen" sowie "Recht und Steuern" (Art. 15 Reglement).

Die Prüfungsarbeiten werden mit den Noten 1.0 bis 6.0 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 16 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel der Prüfungsnoten höher oder gleich 4.0 ist, nur eine Note unter 4.0 und keine Note unter 3.0 liegt (Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
Reglement).
4. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei und umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1976, Nr. 66 B II a, d und V a, und Nr. 67 B III c). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f).
5. In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei im Verfahren vor dem Bundesamt der Bewertungsraster im Fach Immobilien vorenthalten worden. Weiter gebe der angefochtene Entscheid seine Rügen in Bezug auf das Fach Immobilien zwar wieder, setze sich aber nicht mit allen im Einzelnen auseinander.

Mit diesen Rügen macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat seine Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (Rhinow / Krähenmann, a.a.O., Nr. 87 l. mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

Nach der Formulierung des Bundesgerichtes gewährleistet der Gehörsanspruch allen Personen, die vom Ausgang eines Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (vgl. hiezu und zum Folgenden: Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung in: ZBl 1998, S. 97 ff., insb. S. 100 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 94 E. 3b). Dazu gehört eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 4a, 120 Ib 379 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der entscheidenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Rechtsmittelentscheides hat aufzuzeigen, dass sich die entscheidende Behörde mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen und rechtlichen Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat. Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 126 V 75 E. 5b/dd; Imboden / Rhinow, a.a.O., Nr. 85 B III c). Dabei darf sie aber nur jene Argumente der Parteien stillschweigend übergehen, die erkennbar unbehelflich sind (Imboden / Rhinow, a.a.O., Nr. 82 B IV a).

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 517; BGE 116 Ia 94 E 2).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anhand der ihm zur Begründung der vorliegenden Beschwerde durch das Bundesamt zugestellten vorinstanzlichen Akten festgestellt, dass sich unter den Beilagen zur Duplik der Prüfungskommission unter anderem die "Musterlösung samt Bewertungsschema" für das Fach Immobilien befunden habe. Der "Bewertungsraster" sei ihm jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt vorenthalten worden, obwohl er in seiner Triplik ausdrücklich darauf hingewiesen habe.

Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Gewichtung der Teilantworten bei sämtlichen Aufgaben des Fachs Immobilien ausser der Frage 1a im Text der Musterlösung integriert sowie teilweise zusätzlich - oder ausschliesslich - von Hand am Seitenrand der Musterlösung notiert ist. Die Musterlösung ist als Beilage der Duplik vermerkt, indessen belegt dieser Vermerk nicht zwingend, dass dem Beschwerdeführer eine Musterlösung mit diesen handschriftlichen Bemerkungen zugestellt wurde.

Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes vom 5. Mai 2006 die Musterlösung mit der handschriftlichen Angabe der Punkte für Teilantworten bei den Fragen 1a, 1b, 1c, 3a, 3b, 3c, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e zugestellt wurde. Die Punktzahl für Teilantworten bei der Frage 1a wiederum geht aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 10. Juli 2006 hervor. Damit kann eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geheilt betrachtet werden.
5.3. Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, der angefochtene Entscheid gebe seine Rügen zwar wieder, setze sich aber im Einzelnen nur mit zwei Aufgaben auseinander, so ist festzuhalten, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundesamt aus den in Erwägung 4 dargelegten Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Bewertung durch die Examinatoren auferlegt hat. Diese Zurückhaltung darf indessen nicht soweit gehen, dass auf die Stellungnahmen der Examinatoren abgestellt wird, ohne anhand der Aufgabenstellung und der Lösungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob die Begründung durch die Examinatoren nachvollziehbar und einleuchtend ist. Dies jedenfalls dann nicht, wenn und soweit der Beschwerdeführer substantiierte Einwände gegen die Bewertung durch die Examinatoren erhebt.

Wie es sich damit im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben, da auch eine allfällige Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann.
6. Ursprünglich wurden dem Beschwerdeführer im Fach Immobilien 68.51 Punkte erteilt, was die Note 3.50 ergab. Unbestritten ist, dass gemäss Notenskala 80.29 Punkte erforderlich wären, um die Note 4 zu erreichen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, ihm seien im Rahmen der Nachkorrektur durch die Examinatoren während dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt zusätzliche 7.33 Punkte erteilt worden. Die Prüfungskommission dagegen macht geltend, der Beschwerdeführer habe zwar für seine Antwort auf die Frage 4d zwei zusätzliche Punkte sowie bei der Frage 12b zusätzlich 5.33 Punkte erhalten, doch sollten es wegen der zu grosszügigen Korrektur bei den Fragen 2b und 2d eigentlich nur 5.33 zusätzliche Punkte sein.

Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. derjenigen der ehemaligen Rekurskommission EVD ist es zwar nicht grundsätzlich unzulässig, die Bewertung einzelner Aufgaben im Beschwerdeverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu verändern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Nachkorrektur ergibt, dass die Erstkorrektoren das ihnen zustehende Ermessen überschritten haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2204/2006 vom 28. März 2007; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 10. Oktober 2005 i.S. B. [HB/2005-13]). Im vorliegenden Fall geht indessen aus der Stellungnahme des mit der Nachkorrektur beauftragten Examinators nicht hervor, dass ein derartiger Ermessensfehler vorlag. Seine Schlussfolgerungen lauteten "Die Frage wurde grosszügig bewertet" und "Die Frage wurde eher grosszügig bewertet". Ein Antrag, dass bzw. in welchem Ausmass die Bewertung zu ändern und dem Beschwerdeführer ein weiterer Abzug zu machen sei, ergibt sich aus dieser Stellungnahme jedoch nicht.

Entgegen der Darstellung der Prüfungskommission beträgt die Punktezahl des Beschwerdeführers nach der Nachkorrektur im vorinstanzlichen Verfahren somit 75.84, und nicht 73.84 Punkte.
7. Umstritten ist weiter die Frage einer Anwendung der Grenzfallregelung auf den Beschwerdeführer. Die Prüfungskommission macht geltend, da der Beschwerdeführer in allen Fragen Rekurs eingelegt habe und bei der Nachkorrektur während des Beschwerdeverfahrens alle eventuellen Unsicherheiten bei den Korrekturen beseitigt worden seien, habe er keinen Anspruch darauf, dass diese Regel auch auf ihn angewandt werde.
7.1. Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes existiert keine allgemein gültige Grenzfallregelung. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungskommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Diese Kompetenz ergibt sich aus der Befugnis der Prüfungskommission, die Noten jedes Kandidaten endgültig festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden (vgl. Art. 14 Reglement).

Dabei steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Die Grenzfallregelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung gelangen.
7.2. Der Inhalt der Grenzfallregelung der Prüfungskommission ist an sich unumstritten und aktenkundig. Demnach werden Kandidaten mit einem knapp ungenügenden Prüfungsresultat maximal 2.5 zusätzliche Punkte erteilt, sofern dies zum Bestehen der Prüfung führt. Die Prüfungskommission macht in ihrer Vernehmlassung jedoch geltend, diese zusätzlichen Punkte zählten nicht mehr, wenn ein Kandidat Beschwerde einlege, da anlässlich von Beschwerdeverfahren alle Punkte im Detail kontrolliert würden.

Die Prüfungskommission vertritt damit offenbar die Auffassung, die Vergabe einer bestimmten Anzahl Punkte im Rahmen einer Grenzfallregelung diene dazu, allfällige "Unsicherheiten" bei der ursprünglichen Korrektur zu beseitigen.

Dieser Meinung kann indessen nicht gefolgt werden:

In den Genuss von zusätzlichen "geschenkten" Punkten gemäss einer Grenzfallregelung kommen Kandidaten einzig deswegen, weil ihre Punktzahl sehr knapp unterhalb der erforderlichen Grenze liegt. Ob ihnen die letzten Punkte wegen ihrer eigenen ungenügenden Leistung oder wegen Mängeln in der Korrektur fehlen, ist unerheblich: Auch ein Kandidat, dessen Arbeit fehlerfrei korrigiert wurde, hat Anspruch darauf, dass die Grenzfallregelung auf ihn angewandt wird, sofern er die grenzfallspezifischen Voraussetzungen erfüllt.

Rügt ein Kandidat in einem Beschwerdeverfahren, seine Lösung seiner Aufgabe sei zu niedrig bewertet worden, und gestehen ihm die Prüfungskommission oder die Examinatoren für diese Aufgabe eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Punkte zu, so anerkennen sie damit, dass die ursprüngliche Korrektur diesbezüglich fehlerhaft war. Mit der Erhöhung der Punktzahl um diese Punkte wird somit nur der Zustand einer fehlerfreien Korrektur hergestellt. Es wäre offensichtlich stossend, wenn ein Kandidat, nur weil die Examinatoren seine Prüfungsarbeit ursprünglich fehlerhaft korrigiert haben, schlechter gestellt würde als ein Mitkandidat, dessen Arbeit von Anfang an fehlerfrei korrigiert wurde. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit verbietet es daher, die Anwendung einer Grenzfallregelung auf Kandidaten zu beschränken, welche keine Beschwerde erhoben haben.
In Anwendung der Grenzfallregelung der Prüfungskommission hätte der Beschwerdeführer somit ebenfalls Anspruch auf die Erteilung von zusätzlichen 2.5 Punkten, sofern er damit die Prüfung bestehen würde. Damit reduziert sich die Anzahl der ihm noch fehlenden Punkte auf 1.96.
8. Der Beschwerdeführer rügt im Fach Immobilien die Bewertung seiner Lösungen bei den Aufgaben 1a, 3b und 4e. Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Frage der korrekten Bewertung dieser Aufgaben ein Gutachten bei Professor Philippe Thalmann von der EPFL ein.
8.1. Bei der Frage 1a macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, aus dem Bewertungsschema gehe eindeutig hervor, dass ihm für die beiden als falsch bewerteten Aussagen insgesamt vier Minuspunkte abgezogen worden seien. Da bei einem Teil der Aufgaben bereits in der Aufgabenstellung angegeben worden sei, dass die Erteilung von Minuspunkten vorgesehen sei, hätten die Kandidaten im Umkehrschluss davon ausgehen dürfen, dass dies bei den übrigen Aufgaben nicht der Fall sei.

Die Prüfungskommission bestreitet, dass für falsche Antworten Punkte abgezogen worden seien. Die Examinatoren legen in der Vernehmlassung im Einzelnen dar, wie diese Aufgabe allgemein und die Leistung des Beschwerdeführers im Besonderen bewertet worden seien. Sie betonen explizit, dass sie bei der Bewertung dieser Aufgabe keine Minuspunkte abgezogen hätten. Für falsch beantwortete Themenkreise seien keine Punkte erteilt worden.

Diese Ausführungen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den handschriftlichen Bemerkungen "correct point 2" und "incorrect point -2" auf der Musterlösung. Die Musterlösung mit diesen handschriftlichen Anmerkungen zur Bewertung wurde von der Prüfungskommission selbst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht, weshalb an sich davon auszugehen ist, dass es sich dabei um das offizielle Bewertungsschema handelt. Der Widerspruch zwischen diesem Bewertungsschema und der von den Examinatoren dargelegten Art und Weise der Bewertung bleibt unerklärt.

Der Experte geht in seinem Gutachten ebenfalls davon aus, dass das Bewertungsschema vorgibt, für falsche Antworten, allenfalls sogar für korrekte Ausführungen ausserhalb des Themas, Punkte abzuziehen. Er erachtet es indessen als wichtig, dass eine derartige Bewertungsweise den Kandidaten vorgängig in der Aufgabenstellung kommuniziert wird. Angesichts der konkreten Bewertung der Aufgabe 1a glaubt er aber nicht, dass die Examinatoren effektiv Punkte abgezogen haben. Um der diesbezüglichen Unsicherheit Rechnung zu tragen, beurteilt er die Bewertung nach beiden Bewertungsmethoden, d.h. ebenfalls unter der Annahme, dass nur positive Punkte erteilt und keine Minuspunkte abgezogen wurden. Nach beiden Methoden gelangt er zum gleichen Resultat. Unter diesen Umständen kann die Frage vorerst offen gelassen werden, ob die Examinatoren effektiv Minuspunkte abgezogen haben bzw. ob diese Art der Bewertung ohne besonderen Hinweis in der Aufgabenstellung überhaupt zulässig gewesen wäre.
8.2. Der Beschwerdeführer beantragt bei der Frage 1a, ihm sei mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte zu erteilen, da er zu allen sechs Themenkreisen, nach denen gefragt worden sei, Ausführungen gemacht habe. Er führt aus, beim Thema "Wirtschaftsbedingungen" sei das in der Musterlösung verlangte Stichwort "high quality standards" in seiner Antwort zu den generellen Wirtschaftsbedingungen auf Deutsch zu finden. Zudem decke sich das Stichwort "high standard of living" grösstenteils mit seiner Antwort, wonach in der Schweiz hohe Löhne bestünden.

Die Examinatoren halten hierzu fest, die Antwort des Beschwerdeführers gebe fast keine Auskunft über generelle Wirtschaftsbedingungen wie beispielsweise schwache Inflation oder stabile Wirtschaft. Er spreche nur den hohen Preis auf dem Immobilienmarkt an. Obwohl die Antwort des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen sei und das von ihm vorgebrachte Argument relativiert werden könne, habe er einen von zwei möglichen Punkten erhalten. Beim Thema "Vorteile des Schweizer Immobilienmarktes" sei die Nennung zweier Vorteile erwartet worden, für die je 2 Punkte zu erteilen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe einen Vorteil genannt, dafür aber nur einen Punkt erhalten. Dies, weil er Preisentwicklung und Preishöhe miteinander verwechselt habe. Beim Thema "Nachteile des Schweizer Immobilienmarktes im Vergleich zu anderen Ländern" sei die Angabe zweier Nachteile erwartet worden. Der Beschwerdeführer habe einen Nachteil angegeben, der jedoch falsch sei. Das von ihm vorgebrachte Argument könne sogar als Vorteil für bestimmte Anleger gewertet werden. Weiter habe er die Situation in anderen Ländern erwähnt, aber nicht ausgeführt, ob er darin Vor- oder Nachteile erblicke. Daher habe der Beschwerdeführer für dieses Thema keinen Punkt erhalten. Die Antwort des Beschwerdeführers zum Thema "Steuersystem" sei falsch, da institutionelle Anleger, die in Ertragsliegenschaften investierten, von der erwähnten Steuer ausgenommen seien. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen der beiden möglichen Punkte erhalten.

Der Experte führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur steuerlichen Behandlung des Eigenheims seien ausserhalb des Themas, diejenigen zu den hohen Preisen seien dagegen richtig und verdienten 2 Punkte. Die Antwort zum Mietrecht sei nur teilweise richtig und könne daher nur mit einem Punkt bewertet werden. Die Auskunft zum "Wachstum sei zu unpräzis, weshalb sie keinen Punkt verdiene. Die Ausführungen zu den Nachteilen des Immobilienmarktes seien zwar relevant, aber mindestens teilweise falsch, weshalb ein Punkteabzug gerechtfertigt sei. Der Teil zu anderen europäischen Ländern sei richtig, aber belanglos für die gestellte Frage, weshalb gemäss Bewertungstabelle 2 Punkte abzuziehen seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Punkte hätten abgezogen werden dürfen, sei die Bewertung mit höchstens 4 Punkten für die ganze Aufgabe nicht zu beanstanden.
8.3. Bei der Frage 3b begründen die Examinatoren ihre Bewertung damit, dass der Beschwerdeführer nur Formeln aus der zur Verfügung stehenden Formelsammlung abgeschrieben, aber keine eigenen Berechnungen gemacht habe. Um nachvollziehen zu können, ob ein Kandidat die Frage verstanden habe, müsse er Zahlen einsetzen.
Der Beschwerdeführer rügt dagegen, er habe zu Unrecht keinen der möglichen 9 Punkte erhalten, denn er habe drei Formeln aufgeführt, wovon sich nur zwei der Formelsammlung entnehmen liessen.

Der Experte führt aus, aufgrund der Lösung des Beschwerdeführers schliesse er, dass dieser die Formeln aus dem Gedächtnis reproduziert habe. Die erste Formel sowie die allgemeine Form für die zweite Formel fänden sich in der Formelsammlung. Das (für die Anwendung der zweiten Formel zusätzlich erforderliche) Wissen, dass die Standardabweichung die Wurzel der Varianz sei, gehöre zum Grundwissen der Statistik. Überhaupt handle es sich um grundlegende Formeln der finanziellen Portfolioanalyse, welche seiner Meinung nach in einer Formelsammlung auf diesem Niveau gar nicht enthalten sein müssten. Die Lösung des Beschwerdeführers sei insofern nicht ganz richtig, als er in seine Formel nur zwei Aktiva eingetragen habe, obwohl sich im Portfolio drei befunden hätten. Richtig sei zwar, dass die Standardabweichung des dritten Aktivum gleich null sei, weshalb die betreffenden Begriffe in der konkreten Berechnung entfallen seien. In der allgemeinen Formel hätte man dieses Aktivum aber berücksichtigen müssen. Da der Beschwerdeführer in seiner Lösung nicht aufgezeigt habe, dass er diesen besonderen Aspekt realisiert habe, könne man nicht sicher sein, dass er nicht einfach die geläufigere Formel der Varianz eines Portfolios mit zwei Aktiva reproduziert habe. Die wesentliche Schwierigkeit der Aufgabe sei nicht darin gelegen, die Formeln zu finden, sondern sie zu benutzen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Deshalb verdiene der Beschwerdeführer nicht die Hälfte der möglichen Punkte. Angesichts der Zweideutigkeit der Fragestellung, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die zu benutzenden Formeln wiedergefunden habe, und des Umstandes, dass die ganze Frage 9 Punkte wert gewesen sei, hätte der Experte ihm einen Punkt erteilt. Es sei indessen eine Ermessensfrage, und man könne verteidigen, dem Beschwerdeführer keinen Punkt zu erteilen.
8.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, in Frage 4e sei eine explizit kurze Antwort gefordert gewesen. Mit dem Hinweis auf die "Nägeli-Methode" und einer kurzen Umschreibung habe er die Frage beantwortet. Seine Lösung sei daher mit 4 statt nur einem Punkt zu bewerten. Überdies entspreche die Antwort auch den Kursunterlagen.

Die Prüfungskommission hält dagegen fest, die Nägeli-Methode" diene der Schätzung von Land, nicht von Gebäuden. Die Lageklasse bezeichne den relativen Landanteil und nicht den Wert der Liegenschaft.

Der Experte führt aus, der Beschwerdeführer habe die Frage in Teilbereichen richtig beantwortet, jedoch habe er nicht darauf verwiesen, dass jeder Lageklasse auch ein Koeffizient entspreche, der es ermögliche, den Marktwert einer Immobilie aufgrund des Mieteinkommens oder aufgrund des Wertes des Gebäudes zu berechnen. Der Beschwerdeführer habe daher zwar erklärt, was ein Wert der Lageklasse bedeute, aber nicht dargelegt, wie man diesen benutze, um eine Immobilie zu bewerten. Auch nicht erklärt sei, dass die Klassen dazu dienten, den Wert eines Gebäudes zu schätzen, und dass vorliegend nach einer Wohnung und nicht einem Gebäude gefragt werde. Wesentlich zur Beantwortung der Frage sei mithin, dass der Beschwerdeführer ausführe, was eine Lageklasse sei, wie diese Information im allgemeinen benutzt werde, um den Wert einer Immobilie zu schätzen, und wie diese Information im besonderen Fall einer Wohnung zur Anwendung gelange. Damit habe der Beschwerdeführer nur eines der drei wesentlichen Elemente aufgeführt, wofür ihm der Experte 2 der möglichen 6 Punkte zusprechen könne. Nur einen Punkt zu erteilen, scheine ihm streng.
9. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist praxisgemäss auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Januar 1998 i. S. F. [97/HB-001] E. 8 und vom 10. April 2001 i. S. Z. [00/HB-021] E. 4.1).

Im vorliegenden Fall liegen nun aber verschiedene Umstände vor, welche gewisse Zweifel an der strikten Neutralität der Prüfungskommission wecken. Zum einen versuchte die Prüfungskommission, dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens bei den Aufgaben 2b und 2c wieder 2 Punkte abzuziehen, obwohl kein entsprechender Antrag des Examinators vorlag. Weiter verweigerte sie dem Beschwerdeführer in offensichtlicher Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung die Anwendung der Grenzfallregelung. Hinzu kommen die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Bewertungsschema für die Aufgabe 1a; diesbezüglich konnte die Prüfungskommission den Widerspruch zwischen dem von ihr selbst eingereichten Bewertungsschema und der von ihr behaupteten Bewertungsweise nicht nachvollziehbar erklären. In Bezug auf die hier letztlich entscheidende Aufgabe 3b fällt auf, dass die Prüfungskommission ihre Verweigerung jeglicher Punkte ausschliesslich damit begründet, dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeführten Formeln in der Formelsammlung fänden und daher gar keine eigene Leistung notwendig sei. Diese Begründung hat sich als nicht zutreffend erwiesen: In der Formelsammlung gibt es zwar eine Formel für die Berechnung der Portfoliovarianz, nicht aber für die Berechnung der Standardabweichung; für diese muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Standardabweichung die Wurzel der Varianz ist, und die Formel für die Varianz muss entsprechend adaptiert werden.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nicht auf die Bewertung durch die Examinatoren, sondern auf diejenige durch den von der Prüfungskommission vorgeschlagenen und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten unabhängigen Gutachter abzustellen.
9.1. Die dargelegte Zurückhaltung, die sich der Richter bei der Überprüfung der Bewertung durch Examinatoren auferlegt, ist erst recht am Platz gegenüber der Fachmeinung eines Sachverständigen, der nach Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG zur Klärung des Sachverhalts beigezogen worden ist (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i. V. m. Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. des Bundesgesetzes vom über den Bundeszivilprozess 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Das Gutachten eines derartigen Sachverständigen stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, dessen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse des Experten ergänzt werden soll. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben Sache des Richters; in technischen Fragen ist jedoch die Auffassung des Experten massgebend, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht. Grundsätzlich weicht der Richter daher nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c, BGE 118 V 286 E. 1b, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall sind keine derartigen Gründe ersichtlich, von der Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Entsprechend der Meinung des Gutachters hat der Beschwerdeführer daher für die Aufgabe 3b Anspruch auf einen Punkt und für die Aufgabe 4e auf zwei statt nur auf einen Punkt. Damit erreicht der Beschwerdeführer 77.84 Punkte und gelangt in den Bereich der Grenzfallregelung, so dass er aufgrund der Grenzfallregelung Anspruch auf weitere 2.5 Punkte hat. Dies ergibt 80.34 Punkte. Für die Note 4 im Fach "Real Estate" sind 80.3 Punkte erforderlich.

10. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes und der Einspracheentscheid der Prüfungskommission sind aufzuheben. Die Prüfungskommission ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein neues Prüfungszeugnis mit der Note 4.0 im Fach "Real Estate" auszustellen, und die Prüfungskommission und das Bundesamt sind anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Diplom zu erteilen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Verfahren durch einen berufsmässigen Anwalt vertreten lassen und ist als obsiegende Partei zu betrachten. Es ist ihm daher zu Lasten der Prüfungskommission eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen und nach Ermessen auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).
12. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 26. April 2006 sowie der Einspracheentscheid der Prüfungskommission der Schweizerischen Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung vom 11. Juli 2005 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass F._______ im Fach "Real Estate" (schriftlich) mindestens die Note 4.0 erreicht und damit die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten des Jahres 2005 bestanden hat.

Die Prüfungskommission wird angewiesen, F._______ ein entsprechendes neues Prüfungszeugnis auszustellen. Die Prüfungskommission und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie werden angewiesen, F._______ anschliessend das eidgenössische Diplom als Finanz- und Anlageexperte zu erteilen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dem Beschwerdeführer ist der am 2. Juni 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Stefan Wyler

Versand am: 10. Juli 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2199/2006
Date : 05. Juli 2007
Published : 18. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung


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BBG: 27  28
BGG: 83
BV: 29
BZP: 57
VGG: 31  33  53
VGKE: 7  14
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