Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5862/2014

Urteil vom 5. April 2016

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Michael Peterli,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,

vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt,

Parteien Grass & Dorner Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 21,

AT-6900 Bregenz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Gegenstand
Verfügung vom 16. September 2014.

Sachverhalt:

A.a Der am (...) 1962 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Elektrotechniker und Maschinenbauer (HTL), wohnt in (..., AT) und arbeitete von Anfang 1987 bis Ende 2011 - mit einem kurzen Unterbruch im Jahr 1987 - in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab 1. September 1989 war er als Grenzgänger bei B._______ AG in Widnau angestellt, wo er zuletzt in der Funktion als Webdesigner und Multimedia-Fachmann gearbeitet hatte, bevor er im Januar 2010 wegen einer Lumboischalgie teilweise arbeitsunfähig wurde (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons St. Gallen [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 26.11.2014 [nachfolgend: act.], 46, S. 13 f. [IK-Auszug]; 4, S. 2; 11, S. 1 f.; 18, S. 1; 21, S. 2; 30, S. 1).

A.b Am 2. August 2010 (Posteingang: 13. August 2010) meldete er sich durch Einreichung des vervollständigten und unterzeichneten amtlichen Formulars (samt entsprechenden Beilagen) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (act. 1).

B.

B.a Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, indem sie den Versicherten, die bisherige Arbeitgeberin in der Schweiz und die behandelnden Ärzte um Einreichung zusätzlicher Angaben und Akten (Fragebogen für Versicherte, Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie medizinische Berichte) ersuchte (act. 11, S. 1 - 18; act. 13 - 15; 18, 19, 21 und 32).

B.b Am 24. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen könne er seine angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Er arbeite derzeit in einem Pensum von 50 %. An seinem Arbeitsplatz sei er optimal eingegliedert, und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen (act. 36).

B.c Aufgrund der langwierigen (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis bei der B._______ AG per 28. Februar 2012 aufgelöst (act. 68, S. 1). Nachdem die IV-Stelle von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hatte, beschloss sie, den Versicherten im Rahmen von Eingliederungsbemühungen zu unterstützen (act. 80 und 82).

B.d Am 3. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, der Eingliederungsberater habe ihr mitgeteilt, dass der Versicherte sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (act. 88).

B.e Am 26. November 2013 orientierte die IV-Stelle den Versicherten dahingehend, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahme (nach wie vor) abgelehnt werde. Zur Begründung machte sie neu geltend, aufgrund des erlittenen Herzinfarktes seien bei ihm derzeit gesundheitsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 106).

B.f Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 sprach die Pensionsversicherungsanstalt des Landes Vorarlberg (nachfolgend: Pensionsversicherungsanstalt) dem Versicherten - gestützt auf einen Vergleich vom 20. Februar 2013 - eine vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete Berufsunfähigkeitspension zu (act. 109).

B.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 übermittelte die IV-Stelle die Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung (act. 110).

B.h Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, nach den ihr zur Verfügung stehenden Akten bestehe in seiner angestammten Tätigkeit als Webdesigner/Multimediafachmann keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr; in einer adaptierten leichten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 84'981.-, eines statistisch (nach Massgabe der LSE, Anforderungsniveau 4) ermittelten Einkommens von Fr. 61'776.- respektive (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %) von Fr. 55'598.- resultiere ein IV-Grad von lediglich 35 % und damit keine rentenbegründende Invalidität (act. 118).

B.i Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. Grass, Einwand mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die von ihm eingereichten Gutachten der Dres. med. C._______ und D._______ sowie weitere ärztliche Berichte und Stellungnahmen aus, unzutreffend sei vorab die im Vorbescheid getroffene Annahme, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allein aufgrund der von der Wirbelsäule ausgehenden starken Schmerzen sei ihm jegliche Tätigkeit unmöglich und unzumutbar. Überdies habe sich seine gesundheitliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Februar 2013 - aufgrund eines im August 2013 erlittenen Herzinfarktes - verschlechtert. Neben der Herzinsuffizienz resultiere die wesentlichste Einschränkung derzeit darin, dass er wegen der nicht behandelbaren, von der Wirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen nicht arbeiten könne. Hinzu kämen die Leistungsdefizite aus der erheblichen psychischen Störung (act. 119, S. 1 - 48).

B.j Mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2014 und 18. August 2014 führte der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, insbesondere aus, es bestehe kardial keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und die psychiatrische Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vermöge im versicherungsmedizinischen Sinne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die vom Rechtsvertreter mit dem Einwand neu eingereichten Beweismittel vermöchten an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters könne die Einnahme von Opiaten nicht in einem relevanten Zusammenhang mit dem Herzinfarkt stehen (act. 125).

B.k Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und wies das Rentenbegehren ab. In Ergänzung zur im Vorbescheid festgehaltenen Begründung führte sie aus, der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht von Dr. med. F._______ vom 8. Mai 2014 erfülle die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen nicht. Auch aus den weiter beigebrachten ärztlichen Dokumenten ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse, welche zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen müssten (act. 136).

C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung liess er insbesondere vorbringen, aus dem neuen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30. September 2014 sowie dem (im Beschwerdeverfahren eingereichten) Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 26. September 2014 gehe hervor, dass keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem Mass erfolgt sei, dass sich die Leistungsfähigkeit verbessert hätte. Auch in Zukunft könne nicht mit einer Anpassung oder Gewöhnung gerechnet werden. Dies gehe insbesondere auch daraus hervor, dass die Pensionsversicherungsanstalt die bisher auf 31. Dezember 2014 befristete Berufsunfähigkeitspension in eine unbefristete umgewandelt und für die Dauer der Berufsunfähigkeit weiter gewährt habe. Die ständigen starken Schmerzen würden notwendigerweise mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen. Der Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im versicherungsmedizinischen Sinne zu bewirken vermöge, entbehre nicht eines gewissen Zynismus; denn jedermann wisse, dass ständiger Leidensdruck durch starke physische Schmerzen ein Arbeiten geradezu verunmögliche. Ungeachtet der Ursache des im August 2013 erlittenen Herzinfarktes sei es eine Tatsache, dass Lebensgefahr bestanden habe, eine Reanimation notwendig gewesen sei und eine hochgradige Stenose vorliege (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).

C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte die IV-Stelle im Wesentlichen vor, die vorgenommenen medizinischen Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse seien nicht zu beanstanden. Welche Umstände zum Herzinfarkt geführt hätten, sei nicht entscheidend. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründe auch eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr bestehe rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BVGer act. 3 samt Beilage).

C.c Der Beschwerdeführer hielt mit (nicht unterzeichneter) Replik seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 an seinen Anträgen und seiner Begründung fest und fügte ergänzend hinzu, die Vorinstanz sei auf die von ihm vorgetragene Begründung nicht wirklich eingegangen. Die Ausführungen der IV-Stelle könnten nur dahingehend interpretiert werden, dass sie ihn als Simulant einstufe. Ferner ignoriere die IV-Stelle die von ihm wiederholt hervorgehobene Tatsache, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Februar 2013 massiv verschlechtert habe. Überdies gehe die IV-Stelle mit keinem Wort auf das vorgelegte neue ärztliche Gesamtgutachten von Dr. med. G._______ und den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30. September 2014 ein. Die Grunderkrankung bestehe in einem "Wirbelgleiten" mit einem zu engen Nervenkanal (Spinalkanalstenose) im Bereich der Lendenwirbelsäule, welcher ständige Schmerzen verursache und zu den festgestellten psychischen Problemen führe. Auch in Österreich gelte im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitspension ein strenger Massstab. Dennoch sei ihm gestützt auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten eine unbefristete Pension zugesprochen worden (BVGer act. 6).

C.d Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin korrigierte der Rechtsvertreter den Formmangel der Replik fristgerecht, indem er am 26. Januar 2015 eine unterzeichnete Eingabe nachreichte (BVGer act. 8 - 10).

C.e Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf ein Schreiben der IV-Stelle vom 2. März 2015 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (BVGer act. 14 samt Beilage).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, bis zum 20. April 2015 das Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 26. September 2014 (nachfolgend: Gesamtgutachten) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen zu lassen (BVGer act. 15).

C.g Mit Eingabe vom 20. April 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der IV-Stelle vom 16. April 2015 samt einer Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 10. April 2015 (BVGer act. 16 samt Beilagen). In dieser Stellungnahme kam der RAD-Arzt nach Prüfung des Gesamtgutachtens zum Schluss, dass sich bezüglich des Bewegungsapparates keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Ferner sei dokumentiert, dass die kardiale Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss mehr habe. Auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus Sicht des RAD könne daher weiterhin auf das neurologisch-psychiatrische und orthopädische Gutachten abgestellt werden (BVGer act. 16).

C.h Mit Triplik vom 22. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 19).

C.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere ärztliche Berichte zukommen (BVGer act. 23 samt Beilagen).

C.j Mit Quadruplik vom 14. September 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 25 samt Beilage). Die IV-Stelle machte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die nachträglich ins Recht gelegten Arztberichte seien für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nicht entscheidend; denn zu diesem gehörten nur tatsächliche Elemente, welche sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 ereignet hätten. Spätere Entwicklungen könnten zu gegebener Zeit Gegenstand einer neuen Verfügung sein.

C.k Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - ab (BVGer act. 26).

D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2014 (Posteingang: 13. Oktober 2014) einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
und Art. 61 Bst. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).

2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. September 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. September 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).

Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechtskoordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Österreich und die Schweiz sehen Rechtsvorschriften nach dem sog. Koordinationstyp B vor, das heisst sie gewähren Leistungsansprüche beziehungsweise Teilrenten in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario; Bernd Schulte, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, SZS 01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere S. 159 f.).

3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend während rund 25 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 46, S. 13 f.); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.

3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c).

3.5

3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).

3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).

3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 54 Kantonale IV-Stellen - 1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
1    Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
2    Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
3    Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
3bis    Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG313) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.314
4    Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
5    Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.315
6    Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.316
- 56
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 56 IV-Stelle des Bundes - Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
- g IVG).

3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG und Art. 49 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2 und8C_385/2014 E. 4.2.2).

3.5.5 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch Jörg Jeger, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).

3.5.6 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und - in der Folge - Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2).

3.6 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtsprechung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien; bereits nach dieser (bisherigen) Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als überwindbares Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die depressive Erkrankung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung, wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomatisches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Erkrankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkrankung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild, anzusehen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.).

Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu beispielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Beschwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Arten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt veranschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).

3.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

3.8 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).

Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

4.
Nachfolgend ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.

4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:

- Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie (MRT) diagnostizierte der Radiologe, Dr. med. H._______, am 26. Mai 2010 eine Spondylolisthesis vera L5/S1 mit bilateralen, teils disko-ossären Neuroforamenstenosen sowie Instabilitätszeichen im Sinne von Modic 2 Endplattenreaktionen L5/S1 und Flüssigkeit im Lithesspalte (act. 47, S. 19).

- Mit Bericht vom 3. September 2010 hielt Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen eine Spondylolisthesis vera L5/S1 sowie eine Neuroforaminalstenose L5/S1 beidseits mit Nervenwurzelreizung fest. Ferner führte er aus, es seien eine konservative Behandlung sowie eine weitere Abklärung einer allfälligen Nervenschädigung durch EMG/ENG geplant. Der Beschwerdeführer werde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit durch die lumboischialgieforme Schmerzproblematik beeinträchtigt. Seine Tätigkeit als Multimedia-Designer bei der B._______ AG könne er im Umfang von 50 % ausüben (act. 18, S. 1 f.).

- Dr. med. J.______, Facharzt FMH für Neurochirurgie, führte mit Bericht vom 22. Juli 2011 insbesondere aus, Ursache der Arbeitsunfähigkeit seien eine Spondylolyse sowie eine Spondylolisthesis L5/S1 mit ossär und diskogen bedingter höhergradiger foraminaler Stenose und bilateraler Radikulopathie L5. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden seit Januar 2010 nur zu 50 % arbeitsfähig. Aus seiner Sicht sei dem Beschwerdeführer ein operativer Eingriff (Dekompression und Spondylodese) zu empfehlen (act. 30, S. 1 f.).

- Der RAD-Arzt, Dr. med. K._______, hielt mit Bericht vom 6. Oktober 2011 fest, dass die beiden Ärzte, Dres. med. I._______ und J.______, übereinstimmend von einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angestammten sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgingen. Laut Beurteilung des Eingliederungsberaters sei die angestammte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur wechselbelastenden Tätigkeit im Stehen und Sitzen leidensadaptiert (act. 37, S. 3).

- Mit Bericht vom 11. Januar 2012 hielt Dr. med. I._______ fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 %. Trotz intensiver konservativer Therapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen.

- Mit Kurzbericht vom 27. März 2012 führte der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, insbesondere aus, die Operation sei nicht erzwingbar, da sie nicht zumutbar sei. Es bleibe abzuwarten, ob nicht mit einer konservativen Therapie und Anpassung des Arbeitsplatzes eine Besserung eintrete (act. 43, S. 2).

- Im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstattete Dr. med. L._______ am 20. Februar 2012 ein orthopädisches Teilgutachten. Darin kam er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bei bekannten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M 54.5) eine Leistungseinschränkung in dem Sinne bestehe, dass ihm aus orthopädischer Sicht keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten mehr möglich seien. Ferner müssten permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige Arbeiten in der Hocke vermieden werden (act. 47, S. 2 - 7). Gestützt auf diese orthopädische Teilbegutachtung sowie eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers führte Dr. med. G._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit Gesamtgutachten vom 8. März 2012 insbesondere aus, Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien die chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bei bekannten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie unwillkürliche Muskelzuckungen (Myoklonien) der linken oberen Extremität unklarer Ätiologie. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne, sei derzeit noch offen (act. 47, S. 8 - 11).

- Am 9. August 2012 teilte Dr. med. I._______ der IV-Stelle mit, trotz intensiver konservativer Therapie habe sich das Beschwerdebild nicht wesentlich gebessert. Objektiv sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit mässiggradig reduziert. Aufgrund des vorliegenden Befundes und der subjektiv geklagten Beschwerden schätze er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit mit 50 % ein.

- Gestützt auf orthopädische und psychiatrische Teilbegutachtungen vom 25. Juli 2012 (act. 56, S. 2 - S. 8) und vom 14. August 2012 (act. 56, S. 9 - 20) hielt Dr. med. C._______ mit Gesamtgutachten vom 18. September 2012 (act. 56, S. 21 - 25; nachfolgend: Gesamtgutachten) insbesondere fest, es seien eine Depression mit Somatisierung und eine Bandscheibenabnützungserscheinung L5/S1 mit Wirbelgleiten L5/S1 (Grad I bis II) zu diagnostizieren. Die anatomischen Veränderungen könnten die Schmerzsymptomatik im vorliegend gegebenen Ausmass nicht alleine erklären, sodass davon auszugehen sei, dass letztere durch psychische Faktoren verstärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht seien Antrieb, Konzentrationsleistung und Initiative beeinträchtigt. Der Tag-/Nachtrhythmus sei gestört und die Belastbarkeit vermindert. Dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten im Umfang von 8 Stunden pro Tag (ohne längere als die üblichen Unterbrechungen) zumutbar; es seien ihm Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen - im Freien oder in geschlossenen Räumen - möglich und zumutbar, wobei ein Wechsel nach 30 Minuten zwingend erforderlich sei. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, streng monotone Arbeiten, welche mit häufigem Verdrehen des Oberkörpers gegenüber dem Becken verbunden seien, ebenso wie regelmässige Arbeiten in fixierter Körperhaltung. Ferner seien Nachtarbeit, hoher psychischer Druck, Arbeitstätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder sonstige Tätigkeiten, bei denen er durch eine Koordinationsstörung gefährdet sein könnte, zu vermeiden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand prinzipiell noch besserungsfähig durch einen stationären Aufenthalt an einer psychosomatisch orientierten Abteilung. Aus orthopädischer Sicht könne sich durch die zur Diskussion gestellte Versteifungsoperation L5/S1 eine geringe Verbesserung der Symptomatik ergeben (act. 56, S. 21 - 26).

- Mit Verlaufsbericht vom 18. April 2013 teilte Dr. med. I._______ der IV-Stelle mit, dass seines Erachtens aufgrund der Rückenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % bestehe. Der Beschwerdeführer sei konservativ austherapiert, und von weiteren Behandlungen sei keine Besserung mehr zu erwarten (act. 63, S. 3).

- Der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, hielt mit Bericht vom 28. April 2013 insbesondere fest, seines Erachtens sei auf die plausible Beurteilung der Experten im Gesamtgutachten abzustellen, zumal in der hiervon abweichenden Bewertung durch Dr. med. I._______ keine wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht würden (act. 64).

- Nach einem stationären Aufenthalt vom 26. Juni bis 7. August 2013 in der Klinik Sonnenpark, Zentrum für psychosoziale Gesundheit, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte mit Entlassungsbericht vom 7. August 2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10), einen Tinnitus links (ICD-10: H 93.1) sowie einen Diskusprolaps (ICD-10: L5/S1). Ferner hielten sie fest, dass die verschiedenen körperlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden seien. Diese seien einerseits auf ein somatisches Substrat zurückzuführen, anderseits führe eine psychische Belastung zu einer Verschlechterung der körperlichen Symptomatik (act. 101).

- Am 8. Oktober 2013 ergänzte Dr. med. E._______ seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Krankenhauses Dornbirn am 29. August 2013 einen Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung bei akutem transmuralem Myocardinfarkt und Linksherzinsuffizienz erlitten habe. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes bestehe derzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. 89).

- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 26. September bis 24. Oktober 2013 führten die verantwortlichen Ärzte der Waldburg-Zeil Kliniken mit Bericht vom 24. Oktober 2013 aus, der Aufenthalt sei komplikationslos verlaufen. Bei der Abschlussuntersuchung habe sich der Beschwerdeführer in einem gut belastbaren Allgemeinzustand und kardial beschwerdefrei gezeigt (act. 96).

- Mit Bericht vom 31. Januar 2014 teilte Dr. med. M._______ (Waldburg-Zeil Kliniken) der IV-Stelle insbesondere mit, dass aufgrund der kardialen Erkrankungen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden; Einschränkungen bestünden demgegenüber aufgrund der neurologischen, orthopädischen und psychischen Probleme (act. 111, S. 1 - 3).

- Am 7. Februar 2014 hielt Dr. med. E._______ fest, dass in kardialer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die psychiatrische Diagnose der "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" im versicherungsmedizinischen Sinn keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (act. 112).

- Am 19. Juni 2014 fasste Dr. med. E._______ den versicherungsmedizinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass in kardialer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, die psychiatrische Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im versicherungsmedizinischen Sinne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke und die vom Rechtsvertreter beigebrachten weiteren ärztlichen Dokumente nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen müssten (act. 125, S. 2). Am 18. August 2014 ergänzte Dr. med. E._______ seine Ausführungen dahingehend, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ein relevanter Einfluss des Opiatkonsums auf die Entstehung eines Herzinfarktes ausgeschlossen werden könne (act. 125, S. 2 f.).

4.2
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Teilgutachten der Dres. med. C._______ und D._______, das entsprechende Gesamtgutachten sowie auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die von der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) vorliegend weder hinsichtlich des Gesamtgutachtens (act. 56, S. 21 - 26), respektive der diesem zugrunde liegenden Teilgutachten, noch bezüglich der RAD-Stellungnahmen (act. 64; 89; 112; 125, S. 2 f.) erfüllt.

4.2.1 Vorab fällt auf, dass im Gesamtgutachten zwar die Diagnose der Depression mit Somatisierung gestellt worden ist; es fehlt indes die gebotene Konkretisierung in Bezug auf die ICD-10-Klassifikation und den Schweregrad der Depression. Beide Elemente sind indes für eine umfassende und rechtsgenügliche Begutachtung zwingend; denn erst eine hinreichend klare Diagnosestellung (nach ICD-10), verbunden mit substanziierten Angaben zum Schweregrad der Depression, ermöglichen dem Rechtsanwender eine verlässliche Prüfung der Frage, ob die psychische Störung hinreichend schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1).

4.2.2 Die vorliegenden medizinischen Beweismittel genügen überdies auch mit Blick auf die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 den Anforderungen nicht. So fehlen sowohl im Teilgutachten von Dr. med. D._______ als auch in den Stellungnahmen des RAD hinreichend substanziierte Angaben zu Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde. Überdies hat sich der psychiatrische Teilgutachter auch nicht mit der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von solchen, die gegebenenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, befasst. Als unvollständig erweisen sich das psychiatrische Teil- und damit auch das Gesamtgutachten insoweit, als darin keine Aussagen gemacht werden zu den gegebenenfalls vorhandenen persönlichen Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung gegebenenfalls kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, E. 4.1.1 und E. 4.3.1.3).

4.2.3 Dr. med. D._______ hat in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. August 2014 zwar ausgeführt, dass das depressive Stimmungsbild zwar möglicherweise durch die Schmerzsymptomatik mitverursacht worden sei, wobei diese wohl ihrerseits auch durch psychische Faktoren verstärkt werde (act. 56, S. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammenhang allerdings einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Diesen Anforderungen wird das psychiatrische Teilgutachten nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt im Teilgutachten auch die gebotene Diskussion und kritische Würdigung von allfälligen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigtem Verhalten in der Untersuchungssituation, insbesondere auch im Vergleich mit der Aktenlage oder zu geschilderten Alltagsaktivitäten (Konsistenzprüfung).

4.2.4 Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Operation der Wirbelsäulenoperation fehlen im orthopädischen Teilgutachten auch hinreichend konkrete Angaben darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit durch einen operativen Eingriff (wie insbesondere die Arthrodese) mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.2).

Nachdem der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, die Zumutbarkeit einer Versteifungsoperation vorliegend bereits verneint hatte (act. 43, S. 2), bleibt die entsprechende Unterlassung im Gesamtgutachten ohne Rechtsfolgen. Eine ergänzende Abklärung erübrigt sich diesbezüglich auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer inzwischen diesem operativen Eingriff unterzogen hat (vgl. Beilage zu BVGer act. 23).

4.2.5 Zu beachten gilt es überdies, dass laut der Schlussfolgerung im Gesamtgutachten von Dr. med. G._______ auch die unwillkürlichen Muskelzuckungen (Myoklonien) der linken oberen Extremität die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (act. 47, S. 10). Diese Einschätzung wird insoweit bestätigt durch die Beurteilung von Dr. med. M._______ vom 31. Januar 2014, als er dem Beschwerdeführer mitunter auch Einschränkungen aufgrund neurologischer Probleme attestiert (act. 111, S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist eine neurologische Teilbegutachtung angezeigt.

4.2.6 Schliesslich wurde im Zuge des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zentrum für psychosoziale Gesundheit Sonnenpark auch ein Tinnitus (ICD-10: H 93.1) diagnostiziert (act. 101). Im Hinblick auf eine Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes wäre eine Abklärung der Schwere dieser Diagnose sowie der Fragen, ob diese die psychische Belastungssituation allenfalls zusätzlich verstärke und ob sie zu einer Anpassung der zumutbaren Verweistätigkeit führe, geboten gewesen.

4.2.7 Aus dem Gesagten folgt, dass in den vorliegenden medizinischen Unterlagen die notwendige Konkretisierung in Bezug auf die ICD-10-Klassifikation und den Schweregrad der Depression fehlt. Zudem erlauben die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE141 V 281. Das Gesamtgutachten und die diesem zugrunde liegenden Teilgutachten sind insofern nicht umfassend, als sie keine Angaben zu Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde machen, keine Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psychosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen vornehmen und auch keine Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönlichen Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde enthalten.

4.2.8 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen.

4.3 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte und Gutachten zu berücksichtigen sind und bejahendenfalls inwiefern sie eine rechtsgenügliche Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erlauben.

4.3.1 Wie vorstehend (E. 2.3 hievor) dargelegt, hat das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (hier: 16. September 2014). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Solche Tatsachen können allenfalls Anlass für eine neuerliche materielle Rentenprüfung geben, weshalb sie an die Vorinstanz zu überweisen sind. Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

4.3.2 Das mit Beschwerde vom 8. Oktober 2014 eingereichte, im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstellte ärztliche Gesamtgutachten basiert auf einer medizinischen Untersuchung vom 16. September 2014; nachdem auch die angefochtene Verfügung exakt an diesem Tag ergangen ist, kann das Gutachten als neues Beweismittel ohne Weiteres noch berücksichtigt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 117 Rz. 2.204). Allerdings genügt auch dieses Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. dazu E. 3.5.5, 3.5.6 und 3.6 hievor) nicht. Zum einen handelt es sich dabei um eine nur monodisziplinäre Expertise; vorliegend ist indes aus den genannten Gründen eine polydisziplinäre Abklärung und anschliessende gemeinsame Konsensbeurteilung erforderlich. Zum andern verfügt Dr. med. G._______ als Allgemeinärztin auch nicht über die für eine umfassende Begutachtung notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2). Dr. med. G._______ beschränkte sich im genannten Gesamtgutachten sodann im Wesentlichen auf die Schlussfolgerung, wonach sich im Vergleich zum Gerichtsgutachten insgesamt "keine leistungskalkülrelevante Besserung der Gesamtsituation" ergeben habe, und die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend seien (act. 134, S. 1 - 4). Schliesslich genügt das Gesamtgutachten auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. E. 3.5.5, E. 3.5.6 und E. 3.6 hievor) offensichtlich nicht.

4.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren, vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 (BVGer act. 23) im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen zu berücksichtigen sind und ob sie gegebenenfalls den (unvollständigen) medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu ergänzen vermögen.

4.3.3.1 Gemäss Bericht von Dr. med. N._______ vom 12. März 2015 nahm dieser beim Beschwerdeführer eine permanente Denervierungsbehandlung (Synergie Verfahren mit gekühlter Radiofrequenz) an acht Stellen bei S1 (3x), S2 (3x) und S3 (2x) sowie eine Radiofrequenzneurotomie im Bereich des Facettengelenks L5/S1 links vor (Beilage zu BVGer act. 23).

4.3.3.2 Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie befundete Dr. med. O._______ mit Bericht vom 1. Juli 2015 insbesondere ein massiv deformiertes Neuroforamen L5/S1 beidseits mit Kompression der Nervenwurzel L5 sowie einen sehr flach konvexbogig begrenzten Diskus L5/S1 (Beilage zu BVGer act. 23).

4.3.3.3 Ferner legte der Beschwerdeführer auch noch ein Protokoll über das am 6. Juli 2015 erfolgte Aufklärungsgespräch betreffend die medizinisch gebotene Stabilisierungsoperation (PLIF L5/S1) ins Recht (Beilage zu BVGer act. 23).

4.3.3.4 Mit Bericht vom 7. Juli 2015 führten sodann Dres. med. P.______ und Q._______ im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei eine ausgeprägte Verspannung der Panvertebralmuskulatur mit Druckschmerzhaftigkeit zu diagnostizieren. Die MRT-Aufnahme vom 1. Juli 2015 habe eine Spondylolisthesis vera LWK5/SWK 1 mit Kompression der Wurzel L5 beidseits und einer Verschiebung um etwa 1 cm ergeben. Aufgrund der erhobenen Befunde bestehe definitiv eine Indikation zur Stabilisierung von dorsal. Der Beschwerdeführer sei mit dem vorgeschlagenen operativen Eingriff einverstanden (Beilage zu BVGer act. 23).

4.3.3.5 Diese nachträglich eingereichten Arztberichte knüpfen an einen medizinischen Sachverhalt an, der sich erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat. Gründe für eine Ausdehnung des massgeblichen Zeitraumes über den hier zur Diskussion stehenden Zeitpunkt vom 16. September 2014 hinaus liegen nicht vor, zumal die neuen Beweismittel den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise offensichtlich nicht gerecht werden, sodass der Sachverhalt hinsichtlich des Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend genau abgeklärt ist, um den Streitgegenstand über den Verfügungszeitpunkt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-527/2012 vom 17. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Immerhin können die Berichte insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, als diese die (bereits aus den bisherigen Akten gewonnene) Erkenntnis bestätigen, dass durch die Spondylolisthesis bedingten Rückenschmerzen mit konservativen Therapien nicht dauerhaft wirksam gelindert werden können und ein operativer Eingriff deshalb medizinisch indiziert ist (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24). Im Hinblick auf die Ermittlung der Resterwerbsfähigkeit lassen allerdings auch die nachträglich erstellten Berichte keine verlässlichen Schlüsse zu.

4.4 Damit steht auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichte fest, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Es kann mithin vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht.

5.

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Die versicherungsinternen medizinischen Berichte erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht, zumal sie sich ihrerseits nicht auf beweiskräftige Gutachten zu stützen vermögen. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Oto-Rhino-Laryngologie geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der interdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens.

5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).

Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.

5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte Dr. med. E._______ dabei weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als Aktenbeurteilungen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 und 5.2 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5862/2014
Date : 05. April 2016
Published : 15. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. September 2014


Legislation register
ATSG: 6  7  8  43  44  49  59  60  61
BGG: 42  82
FZA: 8  20
IVG: 4  28  36  54  56  57  59  69
IVV: 49
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  10
VwVG: 48  49  63  64
BGE-register
115-V-133 • 121-V-362 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-413 • 130-V-138 • 130-V-253 • 130-V-352 • 131-V-242 • 131-V-49 • 132-V-215 • 134-V-231 • 135-V-215 • 135-V-254 • 135-V-465 • 137-V-210 • 139-V-225 • 139-V-349 • 139-V-547 • 141-V-281
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