Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 917/2012
Urteil vom 14. August 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Der als Baufacharbeiter tätig gewesene I.________ (geboren 1966), verheiratet und Vater von drei Kindern, meldete sich im Februar 2003 unter Hinweis auf wiederkehrende Rückenschmerzen zum Bezug beruflicher Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Nach zwei abgebrochenen Umschulungsmassnahmen (Umschulung zum Metallbearbeiter an Werkzeugmaschinen und zum Speditionsfacharbeiter mit Lastwagenführerschein) machte der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rente der Invalidenversicherung. Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2009 und eines Schlussberichts der Institution X.________, wo der Versicherte die zweijährige Umschulung zum Speditionsfacharbeiter vom 1. Dezember 2007 bis zum vorzeitigen Abbruch am 4. Mai 2009 absolviert hatte, holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 26. Februar 2010 ein. Nach durchgeführtem Einwandverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 13. September 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 21 %).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 gut und sprach I.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Dreiviertelsrente zu.
C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 13. September 2010 zu bestätigen.
I.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Kantonales Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72, I 683/06 E. 2.2).
2.
2.1.
2.1.1. Das kantonale Gericht stellte in seinem Entscheid auf das Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2010 ab. Darin werden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie ein chronisches cervikocephales Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden mit/bei Status nach Bandscheibenoperation mit ventraler Spondylodese C6/7 im Dezember 2005 aufgeführt. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen (DD: dissoziale Anteile) rezidivierende lumbale Beschwerden, ein Tinnitus bei Hochtonsenke links mehr als rechts sowie eine Adipositas (BMI 29 kg/m2) erwähnt.
2.1.2. Zusammenfassend ging das kantonale Gericht davon aus, dass eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, dies für körperlich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten ohne ausschliessliches Stehen und mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ganztags mit halber Leistung. In der psychiatrischen Beurteilung werde ausgeführt, dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die bisherige als auch auf eine adaptierte Tätigkeit beziehe. Dem Schlussbericht der Institution X.________ lasse sich entnehmen, dass der Versicherte für einfache Fahr- und Speditionsaufträge eingesetzt werden könne, dies in einem verständnisvollen Umfeld, mit genauen und klaren Anweisungen. Zudem sei es möglich, dass er körperlich leichte Hilfsarbeiten im Lagerbereich ausführen könne. Auszugehen sei gemäss dem MEDAS-Gutachten und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) somit insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Beim Einkommensvergleich ging das kantonale Gericht gestützt auf die Tabellenlöhne für das Jahr 2002 von einem statistischen Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern mit Fr. 57'008.- aus. Es hielt einen Abzug vom
Tabellenlohn von 10 % für angemessen und setzte das Durchschnittseinkommen auf Fr. 51'307.20 herab. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 25'653.60. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'773.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 25'653.60 stelle sich der Invaliditätsgrad auf rund 66.15 %. Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Den Beginn der Rente setzte es auf den 1. Mai 2009 fest.
2.2. Die IV-Stelle weist darauf hin, dass aus den Berichten des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.________, vom 25. April 2006 und 12. Juli 2007, zu schliessen sei, dass der Versicherte vorerst einzig über Schmerzen klagte und sich daraus allmählich eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Dem MEDAS-Gutachten sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge mit dissoziativen Anteilen aufweise, schliesse nicht aus, dass die festgestellte Depression eine Begleiterscheinung zur somatoformen Schmerzstörung sei. Aus diesem Grund sei sie nach der zitierten Rechtsprechung nicht invalidisierend. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die MEDAS die somatoforme Schmerzstörung unter den Nebendiagnosen aufgeführt habe. Im Weiteren sei das genannte psychische Leiden auch auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Die MEDAS weise auf emotionale Konflikte beim Versicherten im Zusammenhang mit seiner Familie und die belastende finanzielle Situation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes hin. Solche Umstände begründeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
anderes würde nur gelten, wenn nebst diesen psychosozialen Faktoren beim Versicherten eine davon abschichtbare ausgeprägte psychische Störung vorläge. Dies sei hier nicht der Fall und werde vom kantonalen Gericht nicht substanziiert dargetan. Selbst wenn die mittelgradige Depression des Versicherten in keinem Zusammenhang mit einem pathogenetisch bzw. ätiologisch unklaren syndromalen Zustand stünde, wäre sie nicht zwingend invalidisierend. Die MEDAS selbst halte im Übrigen fest, dass der Versicherte nicht an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer leide. Auch andere mit einer Komorbidität vergleichbare Faktoren, welche die ansonsten zumutbare Willensanstrengung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit behindern könnten, verneine die MEDAS. Das kantonale Gericht führe ebenfalls keine Foerster-Kriterien zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit auf. Es sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, einerseits eine Komorbidität im notwendigen Schweregrad und auch andere mit einer Komorbidität vergleichbare Faktoren zu verneinen und anderseits trotzdem nur von einer teilweisen Überwindbarkeit der vom Versicherten geltend gemachten Überzeugung, nicht arbeitsfähig zu sein,
auszugehen. Es würden beim Versicherten im Wesentlichen einzig ätiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände beschrieben, denen infolge der fehlenden Objektivierbarkeit jedoch keine invalidisierende Wirkung zukomme. Es sei demnach gemäss der vom Bundesgericht seit dem Urteil vom 12. März 2004 (I 683/03) gefestigten Praxis von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen auszugehen. In diesem Ausmass könne vom MEDAS-Gutachten abgewichen werden, ohne dass diesem deshalb im restlichen Teil der Beweiswert abgesprochen werden müsse. Der Versicherte sei somit in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Nehme man das von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen von Fr. 75'377.- und den Tabellenlohn von Fr. 51'307.20 bei einer vollen Erwerbstätigkeit (inklusive einem Abzug von 10 %) ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %.
3.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid steht fest, dass der Beschwerdegegner an einer psychischen Komorbidität in Form der von der MEDAS diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom und als (Nebendiagnose) an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Streitig und zu prüfen ist einzig die frei überprüfbare Rechtsfrage, ob diese psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist, was ausnahmsweise wegen der Schmerzen einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess und die Ausübung einer angepassten Erwerbsarbeit als unzumutbar erscheinen lässt.
3.1. Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
|
1 | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
2 | Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil 9C 1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen u.a. eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1 S. 51; Urteil 9C 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).
3.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2010 eine durch die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen. Wie die IV-Stelle in der Beschwerde zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Berichten des Hausarztes, dass der Beschwerdegegner vorerst einzig über Schmerzen klagte. Dr. med. K.________, Chefarzt der Klinik Y.________, hält im Bericht vom 3. Juni 2009 ebenfalls eine sich seit 2003 schleichend entwickelnde, anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest. Die rezidivierende depressive Störung besteht nach ihm erst seit Januar 2006. Aufgrund der Akten ist mithin keine vorbestandene depressive Störung erstellt. Auch aus dem psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS vom 22. Dezember 2009 lässt sich nichts anderes entnehmen. Selbst wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteil 9C 210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1), und im Weitern, dass eine konsequente
Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352).
Wie die IV-Stelle überdies in der Beschwerde zu Recht einwendet, ist das Beschwerdebild wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt. Laut Gutachten der MEDAS liegen verschiedene emotionale Konflikte (Familie, Arbeitsplatz) sowie psychosoziale Belastungen (Finanzen, fehlender Arbeitsplatz) vor. Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Ganz entscheidend ist hiebei, dass der Beschwerdegegner, dessen Exploration sich laut wiederholtem Hinweis im MEDAS-Gutachten (S. 19, S. 22) "sehr schwierig" gestaltete (inhaltlich sehr karge Antworten, fehlende Informationen), nur sporadisch (einmal pro Monat; wenn es gut gehe, sogar nur alle zwei Monate, vgl. psychiatrisches Konsiliargutachten der MEDAS vom 22. Dezember 2009 S. 4) einen Termin beim behandelnden Psychiater Dr. med. K.________ wahr- und die Medikamente mitunter nicht regelmässig einnimmt, namentlich während des vom 1. Dezember 2007 bis 4. Mai 2009 dauernden Aufenthaltes in der Institution X.________. Nach Einschätzung im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS vom 22. Dezember 2009 wird eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung schwierig sein, da sich
der Versicherte "nichts sagen lässt". Daraus ist zu schliessen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist (Urteil 9C 936/2011 vom 21. März 2012 E. 4.2.1), zumal der Versicherte sein psychisches Leiden selber offenbar nicht als besonders schwer erlebt, andernfalls er sich einer konsequenten Depressionsbehandlung unterzöge. Schliesslich kommt dem Umstand, dass fachärztlicherseits nicht bloss eine depressive Episode, sondern eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert wird, keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind therapierbar (Urteile 9C 696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C 250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich im Falle des Beschwerdegegners anders verhalten sollte. Nach der Feststellung des kantonalen Gerichts ist erst seit Mai 2009 - rund 1 1/4 Jahre vor Erlass der
rentenablehnenden Verfügung vom 13. September 2010 - eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes anzunehmen, zuvor sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, womit es von vornherein am Element der erheblichen Dauer fehlt. Der Beschwerdegegner leidet an keiner IV-rechtlich relevanten Krankheit, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht verkannt hat (E. 1.1 hievor).
3.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom als eigenständiges Beschwerdebild betrachtet keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Was die somatoforme Schmerzstörung betrifft, so ist nach dem psychiatrischen Konsiliargutachten vom 22. Dezember 2009 keine im Sinne der Rechtsprechung hinsichtlich Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer hinreichend erhebliche psychische Komorbidität gegeben. Das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien (E. 3.1 hievor; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) ist aufgrund der Aktenlage, namentlich auch nach dem psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS vom 22. Dezember 2009 nicht erstellt und vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht worden. Weder schränken die körperlichen Begleiterkrankungen (Chronisches cervicocephales Syndrom, rezidivierende lumbale Beschwerden, Tinnitus, Adipositas) den Beschwerdegegner in einer leidensangepassten Arbeit nach dem Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2010 ein, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ
beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Es bestehen auch keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung, kümmert sich doch der Beschwerdegegner bei Abwesenheit seiner Ehefrau um seine Kinder und pflegt regelmässigen Kontakt zu seinen in der Nähe lebenden Brüdern und weiteren Verwandten, wie aus dem psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS vom 22. Dezember 2009 hervorgeht. In diesem Gutachten werden auch die weiteren Kriterien verneint, namentlich ein verfestigter therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Schliesslich wird der im MEDAS-Gutachten als Nebendiagnose aufgeführten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdegegner, objektiv betrachtet, eine leidensangepasste Erwerbsarbeit ohne wesentliche Einschränkung verrichten könnte (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Damit könnte er, gestützt auf die vom kantonalen Gericht ermittelten Einkommen ohne (Fr. 75'773.-) und mit Invalidität (Fr. 51'307.20 [Fr. 57'008.-Tabellenlohn minus Abzug von 10 %]) ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von rund 33 %). Der vorinstanzliche Entscheid verletzt mithin Bundesrecht. Entgegen der Einwendung des Beschwerdegegners enthält die Beschwerde der IV-Stelle klarerweise eine rechtsgenügende Begründung, da es sich hier um eine frei überprüfbare Rechtsfrage handelt (vgl. E. 3 am Anfang hievor).
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer