Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 543/2023, 6B 571/2023

Urteil vom 4. Oktober 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
6B 543/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer,

und

6B 571/2023
B._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 543/2023
Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung,

6B 571/2023
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2023 (SB210335-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. Januar 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen Urkundenfälschung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffern 3, 7 und 8).

A.b. Gleichentags verurteilte das Obergericht B._________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Anstiftung zur Urkundenfälschung, mehrfacher Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6).

B.

B.a. A.________ beantragt im Verfahren 6B 543/2023 mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Ihm sei aus der Staatskasse eine Entschädigung von mindestens Fr. 31'611.50 und eine Genugtuung von mindestens Fr. 32'600.-- auszurichten, je nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2019. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B.b. Im Verfahren 6B 571/2023 beantragt B._________ mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verhängen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; BGE 126 V 283 E. 1; BGE 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 543/2023 und 6B 571/2023 zu vereinigen.

2.
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.
A.________ rügt im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung eine Verletzung des Anklageprinzips.

3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B 239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B 424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B 709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B 1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B 239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B 583/2021, 6B 584/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2.3; 6B 954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2. A.________ bringt vor, die Verringerung des Kontostands stelle keine Schädigung im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB dar. Bei der Frage, ob ein Schaden entstanden sei, könne nicht allein auf den Kontostand abgestellt werden. Vielmehr müsse die Bilanz konsultiert werden.

3.3. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz. Diese erwog, aus der Anklage sei eindeutig ersichtlich, dass A.________ als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer seine Pflichten verletzt habe, weil die Zahlungen dem Geschäftszweck der C._________ AG widersprochen hätten. Der entstandene Schaden sei in der Anklageschrift hinreichend umschrieben mit der Formulierung "Danach betrug der Saldo des Firmenkontos der C._________ AG noch CHF 1'067.10".

3.4. Es trifft zu, dass der Schaden damit nicht bewiesen ist. Denn es ist denkbar, dass der geschilderten Verringerung der Aktiven eine Verringerung der Passiven oder die Vergrösserung eines anderen Aktivums gegenübersteht. Doch darum geht es hier nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist nur entscheidend, dass die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kann, wessen sie angeklagt ist. Dies war vorliegend der Fall. Mit dem Hinweis auf die Reduktion eines genau bezeichneten Aktivums war das betreffende Sachverhaltselement hinreichend umschrieben. A.________ wusste genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Er konnte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und wurde an der Gerichtsverhandlung nicht mit neuen Anschuldigungen konfrontiert.

3.5. Die Rüge ist unbegründet. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

4.
A.________ beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und stellt einen Schaden in Abrede.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, A.________ habe am 27. Oktober 2017 Fr. 64'896.20 und am 29. November 2017 Fr. 58'000.-- von der C._________ AG an die D._________ AG überwiesen. Eine Gegenleistung habe die C._________ AG nicht erhalten.

4.2. A.________ hält dagegen, dass kein Schaden entstanden sei, weil die beiden Zahlungen in der Bilanz der C._________ AG als Darlehen verbucht worden seien.

4.3. Dieses Argument verwirft die Vorinstanz überzeugend. Zwar seien im Jahr 2017 in der Bilanz der C._________ AG eine Forderung und in der Bilanz der D._________ AG entsprechendes Fremdkapital aufgeführt worden. Ein Darlehen hätten aber weder A.________ noch B._________ behauptet. Die Vorinstanz hält fest, dass über ein Darlehen in sechsstelliger Höhe ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden wäre. In den Untersuchungsakten finde sich jedoch nichts dergleichen. Als Verwaltungsrat sei A.________ damit betraut gewesen, das Vermögen der C._________ AG zu verwalten. Er sei verpflichtet gewesen, deren wirtschaftliche Interessen zu wahren und zu fördern. Mit den fraglichen Zahlungen habe er seine Pflicht mehrfach verletzt und die C._________ AG geschädigt.

4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. So macht er geltend, er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb er das nunmehr behauptete Darlehen nicht erwähnt habe. Zudem kritisiert er die vorinstanzliche Erwägung, wonach ein Darlehen über eine sechsstellige Summe schriftlich festgehalten worden wäre. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung begründet er damit nicht. Er scheint zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass der angebliche Darlehensvertrag zwischen der C._________ AG und der D._________ AG nur einer Schutzbehauptung entsprang.

4.5. Die Rüge ist unbegründet. Die Verurteilung von A.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ist nicht zu beanstanden.

5.
A.________ rügt seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

5.1. Die Vorinstanz erwägt, auf dem "E._________ Agreement" vom 27. Juli 2017 sei eine falsche Unterschrift. Deshalb sei sie unecht. Wirklicher Aussteller seien nicht F._________ und die G._________ Company als Vertretene gewesen. A.________ habe gewusst, dass der Vertrag entgegen dem Anschein nicht von F._________ unterzeichnet worden war. Dennoch habe er ihn der H._________ eingereicht, nachdem diese die Abklärung gewisser Zahlungen angekündigt habe. Mit der Urkunde habe A.________ die Zahlungseingänge auf dem Konto der C._________ AG wahrheitswidrig erklären wollen. Er habe den Anschein eines rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren wollen, um eine Anzeige wegen Verdachts auf Geldwäscherei abzuwenden. Damit habe er sich und B._________ einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen.

5.2. A.________ wiederholt wie im kantonalen Verfahren, dass das "E._________ Agreement" keine gefälschte Urkunde sei. Allerdings legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass F._________ am 14. November 2016 im Handelsregister des Kantons Bern als Vizepräsident des Vereins I._________ eingetragen worden war. Seine damals beglaubigte Unterschrift unterscheide sich stark von der Signatur auf dem "E._________ Agreement". Es könne ausgeschlossen werden, dass A.________ und B._________ mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ Kontakt gehabt hätten. Gegenteiliges zu behaupten grenze an Trölerei. Auszuschliessen sei auch, dass sich eine Unterschrift innerhalb von weniger als zwei Jahren derart stark ändere. Auf eine Befragung von F._________ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

5.3. An diesen Erwägungen übt A.________ bloss unzulässige appellatorische Kritik. So wiederholt er, es sei möglich, dass er und B._________ mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ Kontakt gehabt hätten. Auch hier scheint er zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Abgesehen davon wäre es in der Tat höchst aussergewöhnlich, wenn A.________ und B._________ gleichzeitig mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ in Kontakt gestanden wären.

5.4. Die Verurteilung von A.________ wegen Urkundenfälschung ist rechtens.

6.
Sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung begründet A.________ mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzutreten, nachdem es bei den Verurteilungen wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. E. 3 und 4 hiervor) und Urkundenfälschung (vgl. E. 5 hiervor) bleibt.

7.
B._________ wendet sich gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.

7.1. Die Vorinstanz hält fest, B._________ habe vom Firmenkonto der J._________ GmbH je Fr. 60'000.-- an A.________ sowie seinen Bruder K._________ überwiesen und Fr. 182'352.-- auf sein Privatkonto bei der L._________. Diese Transaktionen von insgesamt Fr. 302'352.-- seien zum privaten Zweck eines Hauskaufs für seine damalige Frau erfolgt. Die Zahlungen hätten nicht dem Geschäftszweck und den Interessen der J._________ GmbH entsprochen und seien ohne Gegenleistung erfolgt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer sei B._________ damit betraut gewesen, das Vermögen der J._________ GmbH zu verwalten. Er sei verpflichtet gewesen, deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. Deshalb könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, es habe sich nicht um fremdes Vermögen gehandelt. Mit den fraglichen Zahlungen habe er seine Pflicht mehrfach verletzt und die J._________ GmbH vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht geschädigt.

7.2. B._________ anerkennt die inkriminierten Zahlungen, behauptet aber, es seien Lohnzahlungen gewesen. Dass dies unglaubhaft ist, legt die Vorinstanz schlüssig dar. Sie hält fest, B._________ habe anfänglich eingeräumt, das Geld für den Hauskauf bezogen zu haben. Später habe er das Geständnis zurückgezogen. Die Vorinstanz würdigt die späteren Aussagen von B._________ sorgfältig und gelangt zum Schluss, dass sie "in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und damit wenig überzeugend" seien. Obwohl B._________ Geschäftsführer und Gesellschafter der J._________ GmbH gewesen sei, habe er über die Tätigkeit und Angestellten der Gesellschaft "ganz vage" oder überhaupt nicht ausgesagt. Er behaupte, keine Unterlagen wie Verträge, Belege, Lohnausweise oder eine Buchhaltung zu haben. Auch die behauptete Geschäftstätigkeit im Bereich Brandschutz habe er nur unscharf umrissen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb dazu ein Übersetzer hätte angestellt werden müssen. Unklar bleibe auch, weshalb A.________ einen Lohn von Fr. 60'000.-- kassiert habe, nachdem er nur einen Tag davor einen Lohn von Fr. 5'700.55 erhalten habe. Es komme hinzu, dass A.________ rund einen Monat später genau Fr. 60'000.-- an B._________ überwiesen habe. Unklar sei weiter,
weshalb B._________ weitere Fr. 60'000.-- mit der Bezeichnung "1 Salär" auf das Konto seines Bruders K._________ überwiesen habe. B._________ habe weder in der Untersuchung noch vor Erstinstanz behauptet, sein Bruder sei bei der J._________ GmbH angestellt gewesen. Darüber hinaus leuchte nicht ein, weshalb der Bruder wenig später rund Fr. 70'000.-- auf das Treuhandkonto in Deutschland überwiesen habe. Gemäss Vorinstanz ist auch nicht nachvollziehbar, wie B._________ innerhalb von rund drei Monaten von der J._________ GmbH insgesamt mehr als Fr. 180'000.-- als Lohn und Boni habe beziehen können. Denn eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der J._________ GmbH, die solche Zahlungen erlaubt hätte, sei nicht im Ansatz erstellt.

7.3. Was B._________ dagegen vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis hinaus. Er präsentiert eine eigene Würdigung seiner Aussagen und behauptet, er habe "unter einem extremen Haftdruck" gelitten, als er den angeklagten Sachverhaltskomplex gestanden habe. Zudem behauptet er einen erfolgreichen Geschäftsgang der J._________ GmbH im Geschäftsjahr 2013. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine sorgfältige Buchführung samt Erstellung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 unterlassen, um die erfolgreiche Geschäftstätigkeit gegenüber den Steuerbehörden zu verheimlichen. Weiter trägt er vor, eigentlicher Grund für das Strafverfahren sei der Verdacht gewesen, dass seine Firmen im Zusammenhang mit der Finanzierung terroristischer Aktivitäten des M.________ stehen könnten. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung belegt er damit nicht. Von einer "eigentlichen Beweislastumkehr" kann keine Rede sein. Mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht hinreichend auseinander.

7.4. Der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hält vor Bundesrecht stand.

8.
Den beantragten Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei begründet B._________ einzig mit der angeblich fehlenden Tatbestandsmässigkeit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nachdem es bei diesem Schuldspruch bleibt (vgl. E. 7 hiervor), hat es auch mit der Verurteilung wegen Geldwäscherei sein Bewenden.

9.
B._________ beanstandet die Strafzumessung in einem Punkt. Er macht geltend, im Einklang mit der Erstinstanz sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er an der Schlusseinvernahme ein Geständnis abgelegt habe. Er anerkennt, dass wegen des Widerrufs seines Geständnisses "kein ausgesprochen positives Nachtatverhalten abgeleitet" werden könne. Indes sei eine Strafminderung von 3 Monaten "zwingend angezeigt".
Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Die Rüge ist unbegründet. Die Erstinstanz berücksichtigte das Geständnis strafmindernd. Sie hielt fest, zwar habe B._________ zu Anfang der Strafuntersuchung die Aussage verweigert, bei der Schlusseinvernahme sei er aber geständig gewesen. Dem Geständnis sei gerade für die Anstiftungshandlungen erhebliche Bedeutung zugekommen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass B._________ sein Geständnis vor Erstinstanz widerrufen habe, weshalb sein Nachtatverhalten keine Strafreduktion erlaube. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des Ermessens, welches dem Sachgericht bei der Strafzumessung zusteht. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

10.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 543/2023 und 6B 571/2023 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_543/2023
Date : 04. Oktober 2023
Published : 22. Oktober 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (6B_543/2023); qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Geldwäscherei (6B_571/2023)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  71  95  97  105  106
BV: 29  32
BZP: 24
EMRK: 6
StGB: 47  158
StPO: 9  325  350
BGE-register
113-IA-390 • 126-V-283 • 129-IV-6 • 133-IV-215 • 136-IV-55 • 137-II-353 • 141-IV-132 • 141-IV-249 • 141-IV-61 • 142-IV-137 • 143-IV-63 • 144-I-234 • 144-IV-313 • 145-IV-407 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-124 • 148-IV-205 • 148-IV-356 • 148-IV-409 • 148-V-366
Weitere Urteile ab 2000
6B_140/2021 • 6B_1404/2020 • 6B_239/2022 • 6B_424/2021 • 6B_543/2023 • 6B_571/2023 • 6B_583/2021 • 6B_584/2021 • 6B_709/2021 • 6B_954/2021
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