Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 85/2017
Urteil vom 4. September 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldversicherung; Nachweis der Arbeitsunfähigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Versicherter; Beschwerdeführer) war ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2013 bei der C.________ GmbH angestellt, die bei der B.________ Versicherungen AG (Versicherung; Beschwerdegegnerin) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Am 7. Januar 2013 wurde eine seit dem 24. November 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Die Versicherung erbrachte Talgeldleistungen bis am 14. August 2013 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. August 2013 bis am 15. Februar 2014 auf einer solchen von 60 %.
B.
Am 24. Juli 2015 erhob der Versicherte Klage und verlangte von der Versicherung Fr. 15'155.75 nebst Zins zu 5 % seit dem mittleren Verfalltag. Er machte geltend, er sei bis zum 31. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 15. August 2013 bis am 15. Februar 2014 habe die Versicherung das Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 60 % ausgerichtet, weshalb er für die entsprechende Zeit zusätzlich Anspruch auf 40 % des Taggeldes habe. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter) die Klage ab. Es kam gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte des medizinischen Zentrums D.________, die Einschätzungen des beratenden Arztes der Versicherung (Dr. E.________) und ein von dieser veranlasstes Gutachten (Dr. F.________) sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte zwischen dem 21. Juli und dem 24. Oktober 2013 diverse Flugreisen unternommen hatte, zum Schluss, ab Juli 2013 bis Mitte August 2013 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Ab dem 10. Januar 2014 habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Das Versicherungsgericht liess offen, ob die Arbeitsunfähigkeit in der Zwischenzeit 60 % oder (wie
von behandelnder Seite ausgeführt) 100 % betragen habe, da die Versicherung durch die Mehrleistungen bis 14. August 2013 und ab 11. Januar 2014 die sich diesfalls ergebende Leistungspflicht bereits erfüllt habe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Versicherte dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 15'155.75 nebst Zins in der Höhe von Fr. 2'895.30 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Sozialversicherungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat über den vom Beschwerdeführer gestützt auf das VVG geltend gemachten Anspruch als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.1. Nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 168 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
|
1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
a | Zeugnis; |
b | Urkunde; |
c | Augenschein; |
d | Gutachten; |
e | schriftliche Auskunft; |
f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
2.1. Nach Art. 168 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
|
1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
a | Zeugnis; |
b | Urkunde; |
c | Augenschein; |
d | Gutachten; |
e | schriftliche Auskunft; |
f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
|
1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
a | Zeugnis; |
b | Urkunde; |
c | Augenschein; |
d | Gutachten; |
e | schriftliche Auskunft; |
f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
2.2. Der angefochtene Entscheid fasst in E. 3 die Parteistandpunkte zusammen. Er hält dabei fest, die Beschwerdegegnerin habe auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes (Dr. E.________) und auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten (Dr. F.________) verwiesen. In E. 4 werden verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte zusammengefasst, ebenso wie zwei Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. E.________ und das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.________. Abschliessend gibt der angefochtene Entscheid in E. 4.9 die gemäss einer eingereichten Übersicht vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 absolvierten Flugreisen wieder. Auf die in E. 4 genannten Dokumente stützt sich die Vorinstanz in den nachfolgenden Erwägungen. E. 5.1 beginnt mit der Aussage, die Aktenbeurteilung von Dr. E.________ sei als überzeugend und schlüssig zu würdigen. Dies wird unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte dokumentiert. Insoweit erweist sich der angefochtene Entscheid als problematisch:
2.2.1. Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4P.248/2006 vom 8. Januar 2007 E. 2.6 mit Hinweisen). Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145; Urteil des Bundesgerichts 4A 478/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Im Rahmen eines Gutachtens hat die sachverständige Person aufgrund ihres Fachwissens über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft zu geben. Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird (zit. Urteil 4P.248/2006 E. 2.6.1; SVEN RUETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 5 zu Art. 183
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
|
1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person - Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen. |
11 zu Art. 183
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
|
1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
|
1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |
2.2.2. Darauf, dass Parteigutachten keine Beweisqualität zukommt, geht die Vorinstanz nicht ein. Sie hat aber nicht allein auf die als Parteibehauptung anzusehenden Ausführungen des beratenden Arztes E.________ abgestellt, sondern zudem die Berichte der behandelnden Ärzte, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, und die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es wäre an sich mit Art. 168
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
|
1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
a | Zeugnis; |
b | Urkunde; |
c | Augenschein; |
d | Gutachten; |
e | schriftliche Auskunft; |
f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
ausschliesslich auf die Einschätzung von Dr. E.________ abstellt und beispielsweise allein gestützt auf ihn festhält, eine Klaustrophobie mit Krankheitswert würde gerade in einem Flugzeug sehr manifest werden.
2.3. Die Frage braucht nicht vertieft behandelt zu werden, denn in seinen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer die Beweislastverteilung. Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person - hier also der Beschwerdeführer - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. |
|
1 | Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. |
2 | Der Vertrag kann verfügen: |
1 | dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; |
2 | dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen. |
den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % weiter angedauert hat. Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit von über 60 % aufkommen, diese nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz hätte den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 60 % ab Juli 2013 nicht als erbracht ansehen dürfen, hilft dies alleine nicht weiter, da der Beschwerdeführer aus der Beweislosigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er müsste vielmehr aufzeigen, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände auch keine Zweifel daran aufkommen lassen durften, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % überwiegend wahrscheinlich ist. Aus der anfänglich gegebenen Arbeitsunfähigkeit kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts ableiten, zumal die behandelnden Ärzte selbst von der Möglichkeit einer zukünftigen Verbesserung ausgingen und somit kein Krankheitsbild vorlag, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der strittigen Zeitspanne nicht mehr mit einer Veränderung zu rechnen war.
2.4. Analoge Überlegungen gelten auch in Bezug auf das von der Vorinstanz angenommene Ende der Arbeitsunfähigkeit. Auch hier trägt nicht die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Beschwerdeführer für den Fortbestand bis zum Ende des Zeitraums, für den er Leistungen beansprucht. Dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, genügt nicht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der mündlichen Klagebegründung diverse Beweismittel offeriert. Auf die offerierten Urkunden, insbesondere die Berichte des Zentrums D.________, die eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hätten, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Zudem hätte mit einem medizinischen Gerichtsgutachten der Krankheitsverlauf, die Intensität der Krankheit und die funktionellen Auswirkungen beurteilt werden können. Ein solches Gutachten sei demnach ein taugliches Beweismittel. Gleiches gelte für die angerufenen sachverständigen Zeugen, die den Beschwerdeführer seit November 2012 psychiatrisch-psychologisch betreut hätten. Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Beweismittel verzichtet werden könnte. Insoweit sei der Anspruch auf eine Begründung des Urteils verletzt. Dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht abgenommen habe, verletze sodann das Recht des Beschwerdeführers auf Beweis (Art. 152 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.1.1. Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190).
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Die Vorinstanz hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte vom medizinischen Zentrum D.________ auseinandergesetzt und erklärt, weshalb sie der Auffassung in den Parteigutachten der Beschwerdegegnerin folgte. Damit hat sie die Arztberichte berücksichtigt und der Beschwerdeführer konnte erkennen, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt ist. Aus dem Zusammenhang musste er erkennen, dass sie mit Blick auf die vorhandenen Berichte annahm, die Anhörung der behandelnden Ärzte sei entbehrlich. Dies genügt, um den angefochtenen Entscheid insoweit sachgerecht anzufechten.
3.3. Dass der Beschwerdeführer ein gerichtliches Gutachten beantragt hätte, ist den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer müsste daher mit Aktenhinweis darlegen, wo er dieses Beweismittel im kantonalen Verfahren prozesskonform angeboten hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; vgl. E. 1.2 hiervor). Er verweist zwar auf seine mündlich vorgetragene Klagebegründung. Wo und in welchem Zusammenhang darin der entsprechende Beweisantrag gestellt wurde, gibt er aber nicht an. Insoweit erscheint der Aktenhinweis ungenügend. Die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Beschwerdeantwort behauptet, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Gutachtens nicht verlangt und ein entsprechender Beweisantrag gehe weder aus den Plädoyernotizen vom 20. Oktober 2015 noch aus dem vorinstanzlichen Protokoll vom selben Datum hervor. Damit wurde der Beschwerdeführer auf die Unzulänglichkeit seines Aktenhinweises aufmerksam gemacht. Er hat sich dazu aber, trotz des auf dem Zustellungsformular der Beschwerdeantwort angebrachten Hinweises auf die Möglichkeit, freiwillige Bemerkungen anzubringen (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht geäussert. Mangels hinreichenden Aktenhinweises scheidet eine Ergänzung des Sachverhaltes aus.
3.4. Selbst wenn man den Aktenhinweis genügen lassen wollte, würde dies dem Beschwerdeführer nichts nützen. Im Protokoll wird für die Klagebegründung zwar auf die Plädoyernotizen (Urk. 7) verwiesen, und in dieser vom Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Urkunde findet sich auf der letzten Seite im Beilagen- und Beweismittelverzeichnis unter dem Titel "Gutachten" der Eintrag "- medizinisches Gutachten". Überdies wurde auf S. 11 Rz. 20 (ein präziserer Aktenhinweis hätte mithin ohne Weiteres erfolgen können), welche die Behauptung enthält, der Beschwerdeführer sei vom 24. November 2013 bis 31. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, bei der Beweisofferte handschriftlich hinzugefügt: "Zudem wird die Einholung eines med. Gerichtsgutachtens betr. Arbeitsfähigkeit für diese Zeit beantragt." Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin scheint der Beschwerdeführer mithin in der Tat einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. In seiner zusätzlichen Stellungnahme setzt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber mit der Beweiskraft der verschiedenen Berichte und Gutachten auseinander. Er führt im Wesentlichen aus (Protokoll S. 2 f.), das Gutachten F.________ äussere sich lediglich zur Arbeitsunfähigkeit im
Begutachtungszeitpunkt. Weiter legt er dar, weshalb die Einschätzung der behandelnden Ärzte "überwiegend wahrscheinlicher" als diejenige von Dr. E.________ sei. Er weist auf die engmaschige phsychotherapeutische Begleitung hin, sowie die Behandlungen, die in der Regel wöchentlich, in Krisenzeiten sogar öfter erfolgt seien. Die Anordnung eines Gutachtens wird an dieser Stelle nicht verlangt. Hätte der Beschwerdeführer die von Dr. E.________ gezogenen Schlüsse in wissenschaftlicher Hinsicht in Frage stellen wollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier der Beweisantrag eines gerichtlichen Gutachtens nicht erneuert wurde. Gründen die Einwände gegen die Einschätzung von Dr. E.________ dagegen nicht im wissenschaftlichen Fundament, sondern im (im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten) fehlenden persönlichen Kontakt zum Patienten während der Behandlung, könnten diese Defizite durch die Anordnung eines Gutachtens nicht behoben werden. Im Gesamtzusammenhang betrachtet wollte der Beschwerdeführer trotzdem nicht erreichen, dass ein gerichtliches Gutachten den wahren Sachverhalt erhellt, sondern dass statt auf die Einschätzung von Dr. E.________ auf die für ihn günstigere Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt wird. Wenn er so
prozessiert, kann er den angefochtenen Entscheid nicht nachträglich, nachdem das Gericht gegen ihn entschieden hat, anfechten, weil kein gerichtliches Gutachten angeordnet worden ist.
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich.
4.1. Willkürlich ist ein Entscheid aber nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in einem gewissen Mass arbeitsfähig gewesen, als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nur unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer zudem dartut, dass die Vorinstanz ohne Willkür in der Beweiswürdigung die geltend gemachten Ansprüche als ausgewiesen hätte betrachten müssen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine Erfahrungstatsache, dass Klaustrophobie das Reisen in einem Flugzeug verunmögliche. Die auslösende Situation sei eng begrenzt. Eine Person, die an Klaustrophobie leide, zeige die Symptome nicht in jedem geschlossenen Raum. Daher könne aus der Tatsache, dass er mit einem Flugzeug gereist sei, nicht auf eine nicht krankheitswertige Klaustrophobie geschlossen werden. Damit stellt der Beschwerdeführer einfach Behauptungen auf. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich so nicht aufzeigen. Wenn er die Einwände von Dr. E.________ als nicht stichhaltig ansah, hätte er diesbezüglich rechtsgenüglich ein Expertengutachten beantragen müssen (vgl. E. 3 hiervor). Selbst wenn seine Ausführungen zutreffen sollten, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn vor der Vorinstanz hat er gemäss Protokoll (S. 2) im Zusammenhang mit den Flugreisen ausführen lassen, es sei von Beginn an eine Expositionstherapie durchgeführt worden, er habe sich bewusst seinen Ängsten stellen sollen. Auch der zweite Aufenthalt in der Türkei sei im Rahmen der Expositionstherapie empfohlen worden. Der Beschwerdeführer kann sich im Rahmen der Expositionstherapie aber nur bewusst seinen Ängsten stellen, wenn
er sich in Situationen begibt, die solche Ängste auslösen. Selbst wenn die auslösende Situation eng begrenzt ist, musste die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Ausführungen davon ausgehen, das Fliegen sei eine auslösende Situation. Von Willkür kann keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer die Reisen erst nach Einnahme von Beruhigungsmitteln antreten konnte, wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen, genügt nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, mit der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende März 2013 habe die Versicherungsdeckung für die Folgen von ab diesem Zeitpunkt auftretenden Erkrankungen geendet. Sie erkannte gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, im September 2013 sei zusätzlich zur von der Versicherungsdeckung erfassten Klaustrophobie neu eine depressive Erkrankung hinzugetreten, die nicht mehr unter die Versicherungsdeckung falle. Diese Auffassung bezeichnet der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtig. Er macht geltend, die in den Berichten vom September 2013 genannten Befunde seien dieselben wie diejenigen vom Mai 2013. Es handle sich mithin nicht um die Beschreibung eines neuen Krankheitsbildes sondern um eine zusätzliche Diagnoseerhebung.
4.3.1. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt problematisch. Die Vorinstanz selbst hält in E. 4.5 zum Bericht der behandelnden Ärzte vom 29. Oktober 2013 fest, die Angaben zu den aktuellen Beschwerden entsprächen wortwörtlich denjenigen in ihrem Bericht vom Februar 2013. Zum Bericht vom 23. September 2013 hielt die Vorinstanz in E. 4.4 fest, die Fachpersonen führten aus, ab Juli 2013 sei es nach Absetzen des einen Medikamentes zu einer deutlichen Verschlechterung mit einer deutlichen Zunahme von Ängsten und Depressionen gekommen. Subjektiv seien die Ängste heute stärker als zu Beginn der Störung, gleichzeitig habe sich die Depression verstärkt. Diese Formulierung lässt an sich darauf schliessen, dass die Depression in einem geringerem Ausmass bereits in einem früheren Zeitpunkt bestanden hat.
4.3.2. Dies genügt aber nicht, um den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Einerseits verweist die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Ärzte vom 23. April 2014, in dem auf die Frage, wodurch sich das Leiden zur Zeit manifestiere, zunächst zum Teil wieder dieselben Beschwerden aufgeführt werden wie im Bericht vom Februar 2013. Gewisse Beschwerden werden aber nach der Einleitung "seit 08/2013" aufgeführt und der Bericht enthält Beschwerden, die im Bericht vom Februar 2013 nicht enthalten sind wie beispielsweise Vergesslichkeit Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und Leeregefühl, Rückzug und Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit. Mit Blick darauf und auf die Tatsache, dass in den früheren Berichten keine Depression erwähnt wurde, sowie angesichts der im Parteigutachten von Dr. E.________ erhobenen Einwände, die mit Blick auf die unternommenen Flugreisen eine gewisse Stütze in tatsächlich feststehenden Indizien zu finden scheinen, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, die Berichte der behandelnden Ärzte sowie deren Aussagen, soweit sie die Berichte bestätigen sollten, für sich allein nicht genügen zu lassen, um die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden
Anspruchsvoraussetzungen (nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als ausgewiesen zu betrachten. Da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufgezeigt hat, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, weitere Beweismittel abzunehmen (vgl. E. 3 hiervor), hat es damit sein Bewenden.
5.
Insgesamt wird in der Beschwerde versucht aufzuzeigen, dass gewisse Feststellungen der Vorinstanz, die den Ansprüchen des Beschwerdeführers entgegenstehen, nicht zutreffen oder gestützt auf die angebotenen Beweismittel nicht hätten getroffen werden dürfen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, folgt daraus aber noch nicht, dass die Vorinstanz deswegen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers als erwiesen hätte ansehen müssen. Mit diesem Punkt setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin ist nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch einen Rechtsanwalt und einen Juristen ihres Unternehmens vertreten. Damit steht ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mangels eines besonders hohen Aufwandes keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak