Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 103/2014

Urteil vom 4. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen X.________ (geb. 1957) und A.________ (geb. 1954) ist seit 2003 ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 14. Februar 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Nachdem das Obergericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) dieses Urteil mit Bezug auf die Scheidungsfolgen aufgehoben hatte, entschied das Amtsgericht darüber mit Urteil vom 14. Mai 2008 neu. Es stellte fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Die während der Ehe angesparten Pensionskassengelder teilte es hälftig und wies die Freizügigkeitsstiftung von A.________ an, Fr. 154'507.45 auf ein von X.________ zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. Unterhaltsbeiträge sprach es keine zu.

A.b. X.________ bezieht eine Invalidenrente und hat seit Jahren Wohnsitz in Spanien.

B.

B.a. Gegen die Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags gelangte X.________ mit Appellation vom 19. Juni 2008 an das Obergericht; für dieses Verfahren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Im Übrigen erwuchs das Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 14. Mai 2008 (namentlich in Bezug auf das Güterrecht und den Vorsorgeausgleich) am 2. Juli 2008 in Rechtskraft, wie das Kantonsgericht später mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 festhielt.

B.b. Nach Aufnahme des Appellationsverfahrens unterzeichneten die Rechtsvertreter der geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über die Unterhaltsfrage. Der damalige Anwalt von X.________, B.________, war gleichzeitig deren vormundschaftlicher Beistand. Die Vormundschaftskommission C.________ genehmigte die Vereinbarung am 14. September 2009. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. wies die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2010 ab.

B.c. Am 16. März 2011 gelangte X.________ mit einem neuen Anwalt, D.________, an das Obergericht und setzte sich im Appellationsverfahren gegen den Vergleich zur Wehr. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte sie (erneut) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter sei A.________ zu verpflichten, ihr für das Appellationsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

B.d. Das Obergericht musste zwischen März 2012 und April 2013 aus verschiedenen Gründen mehrmals die bereits angesetzte Instruktionsverhandlung verschieben. So verstarb der Rechtsvertreter von A.________. Weiter fanden Vergleichsgespräche zwischen der volljährigen Tochter der Parteien und A.________ statt. Nach dem Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf.

C.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren ab (Ziff. 1) und auferlegte X.________ Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Ziff. 2). Gleichzeitig forderte es sie unter Androhung der Säumnisfolgen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren von Fr. 1'500.-- auf (Ziff. 3).

D.

D.a. Gegen dieses Urteil gelangt X.________ (Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung von Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils. Ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach Zustellung der Akten der Vorinstanz und Einholung der Vernehmlassungen sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie ersucht zudem um aufsc hiebende Wirkung (betreffend Nichteinforderung von Kostenvorschüssen und Rückzahlung bereits bezahlter Vorschüsse).

D.b. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlende Anwaltsvollmacht nachzureichen. Sie reichte diese und eine weitere Beilage am 21. Februar 2014 ein.

D.c. Mit Verfügung vom 4. März 2014 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, nachdem die Vorinstanz hiergegen nicht opponiert hatte. In der Sache schloss das Kantonsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 7. und 15. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten und um Ansetzung einer Frist zur Replik. Den Gesuchen wurdeentsprochen (Präsidialverfügungen vom 12. und 19. Mai 2014). Die Beschwerdeführerin hat innert Frist eine Replikschrift eingereicht und die Akten zurückgesendet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117; je mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wird die unentgeltliche Rechtspflege in einem selbstständigen Entscheid verweigert, ist dies ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Er unterliegt dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264). In der Sache geht es um eine Scheidung mit strittiger Unterhaltspflicht, mithin um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert gegeben ist (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

1.3. Da die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen gegeben sind, ist die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Die Vorinstanz stützte ihr Urteil auf kantonales Verfahrensrecht. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde- und in ihrer Replikschrift, aufgrund der Einreichung des (neuen) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 8. Juni 2011 (Bst. B.c) komme die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.

Vorliegend war das Hauptverfahren unbestrittenermassen bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 vor dem Kantonsgericht hängig und bleibt damit gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO dem kantonalen Verfahrensrecht unterstellt. Dasselbe gilt - unabhängig vom Datum der Einreichung des Gesuchs und entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - auch für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 4A 594/2011 vom 29. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 124 I 97 E. 3b S. 98). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteile 4D 22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis; 5A 396/2009 vom 5. August 2009 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 135 I 288). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (Urteile 5A 396/2009 vom 5. August 2009 E. 2.2.1, nicht publ. in:
BGE 135 I 288; 4D 41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 mit Hinweis).

3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend angewendet hat; die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14mit Hinweis). Insofern gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.); neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, dass ihr die Vorinstanz das aus dem scheidungsbedingten Vorsorgeausgleich zustehende Freizügigkeitsguthaben als Vermögen angerechnet und gestützt darauf eine Bedürftigkeit verneint hat.

4.1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführerin IV-Bezügerin ist. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell A. Rh. sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 2008 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Vollrente zu. Wie die Vorinstanz feststellte, habe sich die IV-Rente im Jahr 2011 auf monatlich Fr. 2'272.-- belaufen, zuzüglich einer Rente der Swiss Life in der Höhe von Fr. 1'000.--. Das Kantonsgericht verzichtete dann aber auf eine genaue Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und Auslagen; dies könne offen gelassen werden. M it Entscheid vom 24. Oktober 2013 sei nämlich die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils bezüglich Vorsorgeausgleich festgestellt worden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeausgleich belaufe sich auf Fr. 154'507.45 resp. unter Berücksichtigung der gesetzlichen und reglementarischen Zinsen schätzungsweise auf gegen Fr. 160'000.--. Da sie gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
FZV (vgl. nachfolgend E. 4.4) in Bezug auf diesen Betrag frei verfügungsberechtigt sei, könne sie nicht als bedürftig im Sinne von § 130 Abs. 1 ZPO/LU bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

4.2. Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz entgegen, die Freizügigkeitsleistung habe sich zum Urteilszeitpunkt (6. Dezember 2013) ungeteilt auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehegatten befunden, sei also nicht liquide. Überhaupt dürfe es keine Rolle spielen, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen könnte. Sie habe auch bei Vollinvalidität das Recht, den Bezug bis zur Pensionierung aufzuschieben. Sie habe Anspruch darauf, dass ihr für die Zeit nach der Pensionierung ein Vermögen belassen werde, damit sie dann nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Zudem sei die Vorinstanz von einem falschen Betrag ausgegangen. Von den gut Fr. 150'000.-- seien voraussichtlich Quellensteuern von rund Fr. 11'000.-- abzuziehen und allenfalls Vermögenssteuern in Spanien. Falls ihr überhaupt etwas vom Freizügigkeitsguthaben angerechnet werden könne, hätte die Umrechnung in eine Rente erfolgen oder zumindest festgelegt werden müssen, wie viel des Guthabens sie zur Prozessfinanzierung heranziehen müsse.

Soweit sie darüber hinaus mit Gesetzesänderungsbestrebungen betreffend berufliche Vorsorge argumentiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; das Bundesgericht hat geltendes Recht anzuwenden.

4.3. An ihren unterschiedlichen Standpunkten halten die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde und die Beschwerdeführerin in ihrer Replikschrift ausdrücklich fest.

4.4. Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt, wenn diese eine volle Invalidenrente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht nach Art. 10 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 10 Formen - 1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
1    Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
2    Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
a  einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder
b  einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des BVG23.
3    Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1924 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
und Abs. 3 zweiter Satz FZV zusätzlich versichert wird. Als Bezügerin einer ganzen Rente kann sich die Beschwerdeführerin mithin grundsätzlich ihr Alterskapital auszahlen lassen, was sie auch nicht in Abrede stellt.

Nun führt die Beschwerdeführerin zwar richtig aus, dass sie sich das Geld auszahlen lassen könne, nicht aber müsse. Jedoch kann sie nicht (freiwillig) auf die Auszahlung des ihr zustehenden Vermögens verzichten und gleichzeitig staatliche Prozessunterstützung in Anspruch nehmen. Zur Begründung ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung - 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) zu verweisen. Die Bestimmung sieht vor, dass Versicherte die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen können, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung - 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass einer Person das ihr zustehende Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen ist, wenn sie freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung - 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG verzichtet, obwohl sie eine solche verlangen könnte (vgl. ausführlich BGE 135 I 288 E. 2.4 S. 289 ff. mit Hinweisen).

Sodann hält das Bundesgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den Ergänzungsleistungen fest, dass ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben, welches gestützt auf Art. 16 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
FZV bezogen werden kann, im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C 884/2013 vom 9. April 2014 E. 2.2 und E. 4 mit Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3). Fällige, aber "stehen gelassene" Guthaben sind gleich zu behandeln wie bezogene (zit. Urteil P 56/05 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Freizügigkeitsleistungen werden dabei nicht erst fällig, wenn der Berechtigte deren Barauszahlung verlangt, sondern im Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann resp. darf (BGE 135 I 288 E. 2.4.3 S. 290; e benso zit. Urteil P 56/05 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Würde anders entschieden, wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben führen (zit. Urteil P 56/05 E. 3.3 mit Hinweisen).

Gemäss Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen sind allfällige Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C 884/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2). Diese Richtlinien dürfen auch im vorliegenden Zusammenhang angewendet werden.

4.5. Gemäss Urteil des Amtsgerichts vom 14. Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeausgleich Anspruch auf Fr. 154'507.45. Dieser Urteilspunkt ist am 2. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen (Bst. B.a). Da die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, hätte sie sich diesen Betrag gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
FZV auszahlen lassen können, womit der Betrag bereits vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (8. Juni 2011) "fällig" im Sinne oben dargelegter Rechtsprechung war. Entsprechend ist ihr die Freizügigkeitsleistung bei der Beurteilung der Bedürftigkeit als Vermögen anzurechnen.

Zu den Schulden lassen sich dem angefochtenen Urteil keine bezifferten Feststellungen entnehmen. Die Beschwerdeführerin selbst nennt einen Betrag von Fr. 35'000.--, welchen sie vor der Vorinstanz belegt habe. Zudem wisse sie nicht, ob in Spanien noch Vermögenssteuern anfallen würden. Angesichts der Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsorgevermögens ist offensichtlich, dass ihr selbst nach Abzug der (behaupteten) Schulden noch ein namhafter Betrag verbleibt.

4.6. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nicht verletzt, wenn sie es für zumutbar hielt, dass diese sich die Freizügigkeitsleistung auszahlen lässt und zumindest einen kleinen Teil davon für die Fi nanzierung des Appellationsverfahrens einsetzt.

4.7. Die Beschwerdeführerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Vorsorgestiftung ihres geschiedenen Gatten die Auszahlung offenbar nicht auf die erste Aufforderung hin vorgenommen hat. Mit einer E-Mail der Raiffeisen Vorsorgestiftung vom 20. Dezember 2013, welche die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht als Beschwerdebeilage 1 eingereicht hat, wurde ihr mitgeteilt, dass die Teilung wegen fehlenden Begünstigtenangaben nicht habe vorgenommen werden können. Die Vorsorgestiftung habe daher das Urteilsdispositiv an das Kantonsgericht retourniert zur Weiterverarbeitung.

Aus der E-Mail geht hervor, dass es sich um einen verbesserlichen Mangel handelt und die Überweisung vorgenommen werden wird, sobald die vollständigen Begünstigtenangaben vorliegen. Davon abgesehen, hat die E-Mail vom 20. Dezember 2013 mit Rücksicht auf das Datum des angefochtenen Entscheids (6. Dezember 2013) als ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Beweismittel zu gelten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie aufein faires Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), indem sie sich nur ungenügend mit ihren übrigen aktuellen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Auslagenpositionen, Schulden usw.) auseinandergesetzt habe.

In der Tat hat das Kantonsgericht die Bedürftigkeit faktisch nur anhand der Vermögensverhältnisse geprüft (vgl. E. 4.1). Das ist zulässig, wenn die zur Verfügung stehenden Vermögenswerte - wie vorliegend - derart umfangreich sind, dass die Tragung der Anwaltskosten unabhängig von den Lebenshaltungskosten als zumutbar erscheint (Urteil 8C 679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1, in: Anwaltsrevue 2010 S. 233).

Bei diesem Ergebnis ist auf alle weiteren Rügen und Beweisanträge in der Beschwerdeschrift und in der Replikschrift nicht mehr einzugehen (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin auch nicht beizupflichten, soweit sie vorbringt, das Gericht hätte von Amtes wegen aktuellere Unterlagen einholen müssen, zumal es grundsätzlich der Beschwerdeführerin oblag, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich traf sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (vgl. zum Ganzen: BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss nicht behandelt, womit diese Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt habe.

Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist demnach - wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (Urteile 5D 30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; 5A 447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4; 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4, in: Praxis 95/2006 Nr. 130 S. 893). Nachdem die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneinte, erübrigte sich die Auseinandersetzung mit den (übrigen) Anspruchsvoraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss.

7.
Eine Verletzung kantonalen Rechts rügt die Beschwerdeführerin nicht, womit dies nicht weiter zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. vorstehend E. 3).

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist anzusetzen, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen sein wird, dass das Freizügigkeitsguthaben bislang noch nicht ausgezahlt werden konnte.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass die erforderliche Bedürftigkeit nicht gegeben ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_103/2014
Date : 04. Juni 2014
Published : 22. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 46  64  66  68  72  74  76  93  97  99  100  106  113
BV: 9  29
EMRK: 6
FZG: 5
FZV: 10  16
ZPO: 404
BGE-register
120-IA-179 • 124-I-97 • 127-I-202 • 128-I-225 • 129-I-129 • 133-II-249 • 134-I-12 • 134-III-115 • 134-V-53 • 135-I-19 • 135-I-221 • 135-I-288 • 135-III-212 • 135-III-513 • 137-III-261 • 139-III-120
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Pra
95 Nr. 130