Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 857/2021

Urteil vom 4. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution usw.; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2021 (SB200072-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 21. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________ und C.________, der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________, der versuchten Erpressung und der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von E.________ sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises für schuldig. Es auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und eine unbedingte Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Sodann befand es über die Zivilansprüche und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.
Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich und E.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 8. März 2021 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von C.________ frei. Anstelle der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ erklärte es ihn der einfachen sexuellen Nötigung schuldig und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1231 Tagen, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Weiter entschied es über die Zivilansprüche und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei mit Ausnahme der Freisprüche (Dispositivziffer 2), der Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Dispositivziffer 19), der Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung von E.________, B.________ und C.________ (Dispositivziffer 20), der Regelung der Mitteilungen (Dispositivziffer 21) sowie der Rechtsmittelbelehrung (Dispositivziffer 22) aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und sofort aus der Haft zu entlassen. Der gegen ihn ausgesprochene Landesverweis sei aufzuheben. Weiter seien die gesamten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und alle Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren seien abzuweisen. Zudem sei er für seine Aufwendungen, den erlittenen Schaden und die erstandene Haft bzw. Überhaft angemessen zu entschädigen und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe vor Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet und damit seine Berufungsanträge akzeptiert, weshalb diese hätten gutgeheissen werden müssen. Über die Berufung gegen Urteile des erstinstanzlichen Gerichts entscheidet indessen das Berufungsgericht und nicht die Staatsanwaltschaft (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
1    Das Berufungsgericht entscheidet über:
a  Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b  Revisionsgesuche.
2    Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3    Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.
StPO). Die Rüge ist insofern unbehelflich.

1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz vom 8. März 2021 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik direkt am Vorgehen der Staatsanwaltschaft ansetzt und beispielsweise behauptet, diese habe sich von B.________ instrumentalisieren lassen, wendet er sich nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Desgleichen gilt für seinen Antrag, der Landesverweis sei aufzuheben, zumal das angefochtene Urteil keine derartige Anordnung enthält. Ebensowenig ist auf seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, seine Ausführungen zur bedingten Entlassung und seine am Strafvollzug geäusserten Kritik einzugehen. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über diese Fragen zu befinden (vgl. dazu bereits das Schreiben vom 21. Juli 2021, act. 7). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, wonach die behördlichen Ausführungen, er sei erstinstanzlich wegen Vergewaltigung verurteilt worden, weshalb die Haft legitim sei, gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verstossen würden. Zum einen ist
nicht ersichtlich, auf welche Erwägungen des angefochtenen Urteils sich der Beschwerdeführer dabei bezieht. Dass er erstinstanzlich unter anderem wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, ist zudem eine Tatsache, welche von der Vorinstanz ohne Verletzung der Unschuldsvermutung genannt und gegebenenfalls berücksichtigt werden kann.

1.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei während des ganzen Verfahrens schlecht verteidigt worden, ohne diesen pauschalen Vorwurf näher zu konkretisieren und zu begründen. Darauf ist mangels hinreichender Substanziierung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht einzugehen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Übersetzung während der Verhandlung mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die angeblich mangelhafte Übersetzung zu seinen Lasten ausgewirkt haben sollte und das Beweisergebnis bei korrekter Übersetzung anders hätte ausfallen müssen. Auch nennt er keine Aktenstelle für die angebliche Falschübersetzung. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.

1.4. Nicht zu folgen ist ferner seinem Vorbringen, ihm seien "die Urteile" nie auf ungarisch übersetzt worden. Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1; Urteil 6B 1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils steht nach der Rechtsprechung selbst der beschuldigten Person nicht zu. Letztere ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, bzw. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B 1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich des erst- und vorinstanzlichen Urteils einen Übersetzungsbedarf angezeigt hätte, wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren legt er nicht dar, welche verfahrensrelevanten Nachteile er wegen den fehlenden Übersetzungen erlitten haben soll. Er konnte das erst- und vorinstanzliche Urteil denn auch mit Berufung bzw. mit bundesgerichtlicher Beschwerde anfechten und deren Inhalt somit offenbar hinreichend zur Kenntnis nehmen. Eine Verletzung seines Rechts auf Übersetzung ist nicht auszumachen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
Er führt zusammengefasst aus, die Vorwürfe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________ seien erfunden und absurd. B.________ sei unglaubwürdig und ihre Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien im Gegensatz zu seinen Aussagen unlogisch, inkonsistent wie auch widersprüchlich. Ihre Schilderungen seien unglaubhaft und fänden keine Grundlage in den objektiven Beweismittel (Unterlagen, Telefon- und Facebook-Chats). B.________ leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, was ihr Aussageverhalten erkläre. Es sei jedoch versäumt worden, ein psychiatrisches Gutachten über sie zu erstellen. Sie sei manipuliert und indoktriniert worden, das auszusagen, was die Polizei und die Staatsanwaltschaft hören wollen. Falls es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese einvernehmlich erfolgt. Er sei (insbesondere aufgrund der Chat-Nachrichten) von der Zuneigung B.________s überzeugt gewesen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass sie seine Berührungen gegen ihren Willen erduldet habe. So habe sie sich weder gewehrt noch sonstwie ihren Unwillen erkennbar geäussert, weshalb er davon ausgehen konnte, sie habe die eingeklagten sexuellen Handlungen gewollt. Betreffend
die angebliche Förderung der Prostitution habe die Vorinstanz verkannt, dass er und B.________ gleichberechtigte (Arbeits) partner gewesen seien. Sie habe frei entscheiden können, ob sie sich prostituieren lasse und Heiratsschwindlerin werden wolle. Seine zahlreichen Telefonanrufe an B.________ seien aus Zuneigung und Sorge erfolgt. Dass er sie auch nach ihrer Tätigkeit gefragt habe, sei normal, da sie sich ja auch sonst über persönliche, intime Sachen ausgetauscht hätten.
In Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ trage B.________ die ganze Schuld. Es sei allein ihr Verhalten gewesen, welches D.________ zu den Zahlungen der von ihr vorgegebenen Schulden veranlasst habe. Sie habe diesem absichtlich Angst gemacht, was ihm (sc. dem Beschwerdeführer) nicht angelastet werden könne, zumal er darauf keinen Einfluss gehabt habe. Er habe damit nichts zu tun.
Was sodann den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung und versuchten Erpressung zum Nachteil von E.________ betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser in seinen Schilderungen viele Dinge wild durcheinander gebracht habe. E.________ sei psychisch sehr labil und von der Situation mit B.________ überfordert gewesen. Zudem ergebe sich aus dem Chatauszug (Beschwerdebeilage act. 6), dass E.________ B.________ angewiesen habe, wie sie aussagen solle. Das Ganze sei ein Komplott. Auf dessen belastenden Aussagen könne nicht abgestellt werden.
Hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises sei schliesslich festzuhalten, dass ihm der Strafbefehl respektive das ausgehändigte Papier mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht übersetzt worden sei. Daher habe er davon nichts wissen können.
Insofern sei er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in dubio pro reo freizusprechen.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel befasst und entschieden, dass gewisse Einvernahmen aufgrund von Verletzungen der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers nicht zu dessen Lasten berücksichtigt werden können (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 ff. und S. 45 ff.). In der Folge hat sie eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen, wobei sie sich zunächst zu der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Im Anschluss daran hat sie sich einlässlich mit den einzelnen verwertbaren Aussagen auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat sie differenziert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugen, während jene von B.________, D.________ und E.________ als glaubhaft erscheinen und miteinander in Einklang stehen würden, sodass für die Feststellung des Sachverhalts wesentlich auf deren Depositionen abgestellt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 ff.). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte hat sie unter Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils erwogen, dass die
diesbezüglich abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 100).

2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt grösstenteils seine von dieser im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen tatsächlichen Einwendungen. Er setzt den vorinstanzlichen Erwägungen - wenn auch ausführlich - ausschliesslich seine eigene Sicht des zu beurteilenden Lebenssachverhalts entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen sollen. Seine Vorbringen gehen insoweit nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er übersieht, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG) keine Sachinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es überprüft im Rahmen einer Sachverhaltsrüge lediglich, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Hierfür genügt es jedoch nicht,
dem Bundesgericht eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung vorzulegen.
Sein nicht weiter konkretisierter Einwand, sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge seien abgewiesen worden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende psychiatrische Begutachtung von B.________ kritisiert, legt er sodann nicht dar, diesbezüglich im Berufungsverfahren einen konkreten Antrag gestellt zu haben. Solches geht auch aus den gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Prozesssachverhalt (zum Begriff BGE 140 III 16 E. 1.3.1) nicht hervor. Auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution vorgebrachten Kritik, wonach es ihm aufgrund der unbestimmten zeitlichen Angaben verwehrt gewesen sei, sich vom besagten Vorhalt zu entlasten, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht erkennbar, dass er eine solche Rüge bereits vor Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte. Damit fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B 855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.10, nicht publ. in: BGE 145 IV 252). Auf die genannten beschwerdeführerischen Rügen ist folglich nicht einzutreten. Wie im angefochtenen Urteil
zudem zutreffend ausgeführt wird, steht die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund, welche primär Sache der Gerichte ist (BGE 129 I 49 E. 4). Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aussagen - auch jene von B.________ - unter Berücksichtigung von Lügensignalen und Realitätskriterien eingehend geprüft. Dass für eine sachgerechte Würdigung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Nicht zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer verweigerten Aussagen zu seinen Lasten ausgelegt hätte. Vielmehr erklärt sie dessen Darlegungen aufgrund der gegenteiligen überzeugenden Ausführungen von B.________, D.________ und E.________ für unglaubhaft, was nicht zu beanstanden ist.
Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, er sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil von C.________ freigesprochen worden. Insofern habe auch ein Freispruch in Bezug auf das angebliche Opfer B.________ zu ergehen. Zudem sei im Umstand, dass er sich bei B.________ über ihre Tätigkeit erkundet habe, keine Kontroll- und sonstige Beeinflussungshandlungen im Rahmen der Förderung der Prostitution zu sehen.
Bezüglich der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ führt er aus, dass wenn schon etwas Unrechtmässiges an der Sache sei, die Betrugselemente vorherrschen würden. Die von B.________ in Aussicht gestellte Rückkehr nach U.________ könne zudem nicht als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Erpressung qualifiziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb D.________ ihm so viel Geld ausgehändigt haben soll. Jede andere vernünftige Person hätte B.________, welche nicht nur eine Beziehung zu D.________ sondern auch zu ihm und E.________ unterhalten habe, rausgeworfen und sich nicht für sie verantwortlich gefühlt. D.________ trage damit "klar eine Opfermitschuld und eine Opfermitverantwortung".

3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zu Lasten von C.________ freigesprochen wurde, hat nicht zur Folge, dass dies auch in Bezug auf die zu Lasten von B.________ verübten Taten zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als dass der genannte Freispruch aus formellen Gründen erfolgt ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f., S. 99 und S. 111). Soweit er behauptet, seine Erkundigungen über die Tätigkeit B.________s könne nicht als Kontrolle bzw. Beeinflussung gewertet werden, unterschlägt er, dass er nach den willkürfreien, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der von B.________ zu erbringenden Leistungen wie auch den ihm abzuliefernden Anteil bestimmt, ihr den Umgang mit anderen Menschen unter Androhung erheblicher Nachteile eingeschränkt oder verboten und auch andere Modalitäten, wie etwa die Abgabe des Prostitutionserlös und den Transfer von Geld ins Ausland an ihn und seine Familie, festgelegt hat. Gemäss der Vorinstanz hatte B.________ dem Beschwerdeführer ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder während ihrer Monatsblutungen zu
arbeiten. Der Beschwerdeführer bestimmte, in welchem Ausmass B.________ der Prostitution nachzugehen hatte. Er überprüfte ihre Arbeit und ihre Einkünfte mit ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen und setzte sie unter Druck, indem er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid, Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 f.). Im Lichte dieser tatsächlichen Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 195 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
StGB, wonach sich der Förderung der Prostitution schuldig macht, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, als erfüllt erachtet. Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution verletzt kein Bundesrecht.

3.3. Was die rechtlichen Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ betrifft, hat die Vorinstanz diese Vorbringen allesamt bereits geprüft und mit überzeugender Begründung verworfen. Sie hat aufgezeigt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als Erpressung zu qualifizieren und der Betrugstatbestand vorliegend nicht einschlägig ist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 93 ff.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sein Verschulden betreffend der sexuellen Nötigung falsch gewichtet. Wenn bezüglich der Vergewaltigung von einem leichten Verschulden auszugehen sei, habe dies auch für die sexuelle Nötigung zu gelten. Auch sei in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Erpressung nicht berücksichtigt worden, dass D.________ eine "Opfermitschuld und eine Opfermitverantwortung" trage und B.________ lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt worden sei, obschon sie hinsichtlich dieses Tatkomplexes als Haupttäterin gehandelt habe. Die im Zusammenhang mit den zum Nachteil von E.________ begangenen Taten vorgenommene Strafmilderung aufgrund des Versuchs falle zudem zu gering aus. Generell habe die Vorinstanz die hypothetischen Strafen für die einzelnen Delikte zu hoch angesetzt bzw. würden die Einzelstrafen nicht mit dem von ihr formulierten Tatverschulden korrespondieren. Des Weiteren habe sie es unterlassen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots, die weitschweifige und diffuse Anklageschrift, die Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie sein vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs strafmildernd zu
berücksichtigten.

4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Die beschwerdeführerische Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten nachvollziehbar und zutreffend auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.

4.3.2. Was das Verschulden im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung betrifft, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb sie dieses nicht als leicht erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 192 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es erneut, mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen und kommt damit den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht nach. Inwiefern das Verschulden für die Vergewaltigung und für die sexuelle Nötigung gleich zu gewichten wäre, erschliesst sich nicht.

4.3.3. Desgleichen gilt, soweit er im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Erpressung zum Nachteil von D.________ eine Opfermitschuld geltend macht und diese verschuldensmindernd berücksichtigt haben möchte. Damit weicht der Beschwerdeführer von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür darzutun. Der Vergleich mit der für B.________ vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Strafe ist sodann unbehelflich. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen). Letzteres gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall, zumal B.________ rechtskräftig lediglich wegen Gehilfenschaft zur Erpressung verurteilt wurde, weshalb es bereits an einem gleichwertigen Tatbeitrag fehlt. Mit dem Hinweis auf deren Strafe lässt sich keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz begründen.

4.3.4. Die Vorinstanz würdigt den Umstand, dass es bei den Taten zum Nachteil von E.________ beim Versuch geblieben ist, jeweils mit einer Strafminderung im Umfang eines Achtels. Dies liegt ohne Weiteres noch im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens, besonders da die Nichtvollendung der Tat nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 105). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine weitergehende Reduktion unter diesem Titel nicht auf.

4.3.5. Der Einwand, wonach die von der Vorinstanz für die verschiedenen Straftaten genannten hypothetischen Einzelstrafen dem jeweils umschrieben Tatverschulden nicht entsprechen würden und als überhöht erschienen, erfolgt ferner ohne Grund. Ausgehend von den ordentlichen Strafrahmen der einzelnen Delikte, sind die von der Vorinstanz festgelegten Einzelfreiheitsstrafen von 24 Monaten für die Vergewaltigung, 12 Monaten für die sexuelle Nötigung, 24 Monaten für die Förderung der Prostitution, 18 Monaten für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung, 6 Monaten für die mehrfach versuchte Nötigung und 3 Monaten für die versuchte Erpressung sowie die ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- für die von ihm begangenen Verkehrsdelikte (vgl. angefochtenes Urteil S. 101 ff.) mit dem von ihr formulierten Tatverschulden ohne Weiteres vereinbar. Die für die Vergewaltigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten wie auch deren Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate für die sexuelle Nötigung, um 18 Monate für die Förderung der Prostitution, um 14 Monate für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung und um insgesamt 7 Monate für die mehrfache versuchte Nötigung sowie die versuchte
Erpressung (vgl. angefochtenes Urteil S. 108) liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.

4.3.6. Die in der Beschwerde angeführten persönlichen Verhältnisse wurden von der Vorinstanz des Weiteren berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 106). Dass diesen zu wenig Rechnung getragen wurde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Wie im angefochtenen Urteil zudem zutreffend ausgeführt wird, kann der Beschwerdeführer aus dem Wohlverhalten im vorzeitigen Strafvollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil 6B 27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen), weshalb es sich erübrigt, näher auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Führungsbericht der JVA F.________ einzugehen.

4.3.7. Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot geltend macht, ist eine solche nicht erkennbar:

4.3.7.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, seit der angeblichen Tat bis zu der Anzeige am 21. April 2015 seien über fünf Monate und von der Anzeige bis zu seiner Verhaftung am 24. Oktober 2017 seien zweieinhalb Jahre vergangen. Von seiner Verhaftung bis zur Anklageerhebung am 7. Mai 2019 habe es sodann über 18 Monate gedauert und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2019 seien weitere sechs Monate vergangen. Danach habe er 16 Monate auf seine Berufungsverhandlung gewartet. Dies sei mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

4.3.7.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Strafuntersuchung seien zwar Lücken auszumachen. Diese würden jedoch in die Zeit vor der Verhaftung des Beschwerdeführers fallen. Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im Oktober 2017 sei die komplexe Strafuntersuchung mit internationalem Bezug und mehreren unterschiedlich geschädigten Personen förderlich vorangetrieben und mit Anklageerhebung am 7. Mai 2019 abgeschlossen worden. Auch in den gerichtlichen Verfahren seien in Anbetracht des Umfangs des Falles keine Verzögerungen auszumachen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 107).

4.3.7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 332 E. 5.2, 269 E. 3.1; Urteile 6B 834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B 855/2020 vom 25.
Oktober 2021 E. 1.5.2; 6B 23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B 834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B 855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3; 6B 1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.3.7.4. Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens massgebende Zeitraum beginnt, sobald die beschuldigte Person über das gegen sie geführte Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2017 verhaftet. Dass er schon vorher von den Vorwürfen wusste, macht er nicht geltend. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf den Zeitpunkt der Verhaftung abstellt und den Lücken vor der Verhaftung keine Bedeutung zumisst.
Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Strafuntersuchung seit seiner Verhaftung im Oktober 2017 bis zur Anklageerhebung förderlich vorangetrieben wurde und auch in den gerichtlichen Verfahren keine Verzögerungen auszumachen seien, fehlerhaft sei. So macht er in diesem Zusammenhang einzig geltend, die einzelnen Verfahrensabschnitte hätten zu lange gedauert, ohne dabei jedoch konkrete Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten, zu machen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz dargestellten Verfahrensgang (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 ff.) ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer kommt damit seiner in Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG statuierten Begründungspflicht nicht nach.
Sein Hinweis auf das Urteil 1B 330/2015 vom 15. Oktober 2015 und seine Rüge, wonach eine Zeitdauer von mehr als sechs Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar sei, ist sodann unbehelflich. Im besagten Urteil war kein besonders schwieriger oder komplexer Straffall zu behandeln, weshalb die Zeitdauer zwischen Anklageerhebung und angesetzter erstinstanzlicher Hauptverhandlung von mehr als sechs Monaten als übermässig bewertet wurde. Inwiefern dies auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Vorinstanz den Straffall zu Unrecht als umfangreich bezeichnet und es sich in casu lediglich um eine einfache Angelegenheit gehandelt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer genannte Urteil 1B 330/2015 vom 15. Oktober 2015 lässt sich mit dem hier zu beurteilenden Fall demnach nicht vergleichen. Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) in der Regel denn auch vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung sechs bis acht Monate vergehen
(Urteil 1B 120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall stehen bzw. standen mehrere Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Der erstinstanzliche Entscheid umfasst 197 und das angefochtene Urteil 123 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens erscheinen weder die einzelnen Verfahrensabschnitte noch die gesamte Verfahrensdauer von drei Jahren und 135 Tagen als übermässig.

4.3.8. Schliesslich geht auch der Verweis auf ein vermindertes Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs fehl. Gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B 1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; 6B 460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer zwischen dem 4. Juni 2014 und dem 24. Oktober 2017. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 8. März 2021 kann folglich von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während drei Jahren und 135 Tagen ausgegangen werden. Mit Blick auf die jeweilige Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB) sind die oben genannten Voraussetzungen von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB damit bei keinem der angeklagten Delikte erfüllt, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, eine Strafmilderung unter diesem Titel vorzunehmen.

4.3.9. Nicht ersichtlich ist ferner, unter welchen Gesichtspunkten die "mangelhafte, diffuse, weitschweifige Anklageschrift" und die Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann. In diesen Beanstandungen sind keine sanktionswirksamen Verfahrensfehler zu erblicken.

4.3.10. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform.

5.
Seine Begehren, er sei aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag auszurichten, er sei für den erlittenen Schaden sowie für die ihm entstandenen Aufwendungen zu entschädigen, die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und alle gegen ihn gerichteten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren seien abzuweisen, begründet der Beschwerdeführer einzig mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der ihm auferlegten Strafe. Da das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_857/2021
Date : 04. Mai 2022
Published : 22. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution usw.; Willkür, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 1  42  64  65  66  68  80  95  97  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
StGB: 47  48  97  195
StPO: 5  21  68
BGE-register
124-I-139 • 129-I-49 • 130-I-312 • 130-IV-54 • 133-IV-158 • 135-I-91 • 135-IV-191 • 136-IV-55 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-IV-145 • 141-III-564 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-IV-137 • 143-IV-117 • 143-IV-373 • 143-IV-397 • 143-IV-500 • 144-IV-313 • 145-IV-154 • 145-IV-197 • 145-IV-252 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
1B_120/2022 • 1B_330/2015 • 6B_1074/2020 • 6B_1147/2020 • 6B_1229/2021 • 6B_23/2021 • 6B_27/2020 • 6B_460/2020 • 6B_800/2016 • 6B_834/2020 • 6B_855/2018 • 6B_855/2020 • 6B_857/2021
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