Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 233/2021

Urteil vom 4. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenverteilung und unentgeltliche Rechtspflege (Abschreibung eines Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsverfahrens betreffend Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2021
(3H 21 3/3U 21 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Für A.________ (geb. 1977) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB. Er leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5).

A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________, welcher zusammen mit seiner Mutter seinen Vater ermordet hatte, infolge Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei und verfügte eine ambulante Massnahme. Nach deren Scheitern ordnete es im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme an. Daraus wurde A.________ am 26. Januar 2011 bedingt entlassen.

A.c. Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum B.________.

A.d. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.

A.e. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB an und verfügte dessen Verbleib im Pflegezentrum. Dies bestätigte sie im Rahmen der periodischen Überprüfung am 3. September 2020.

B.

B.a. Am 6. Januar 2021 stellte A.________ bei der KESB ein Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, eventualiter ein Gesuch um Verlegung in die offene Wohnpsychiatrie C.________.

B.b. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erkundigte er sich bei der KESB nach dem Verfahrensstand.

B.c. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mit, dass mit dem Entscheid vom 3. September 2020 ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliege. Da sich aus dem Entlassungsgesuch keine Tatsachen ergeben würden, welche der Behörde bei der letzten Anordnung nicht bekannt gewesen seien, hätten sich seitdem keine wesentlich veränderten Verhältnisse in Bezug auf diesen Entscheid ergeben. Im Hinblick auf die nächste periodische Überprüfung am 4. März 2021 würden aktuelle Berichte eingeholt, weshalb das Entlassungsgesuch zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt werden müsste. Die vorgeschlagene Alternative werde bis zum 4. März 2021 geprüft.

C.

C.a. Am 25. Januar 2021 erhob A.________ beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde.

C.b. Die KESB sah sich dadurch veranlasst, am 3. Februar 2021 vorsorglich sowohl den Antrag auf Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung als auch das Eventualbegehren auf Unterbringung in der Wohnpsychiatrie C.________ abzuweisen. Über die Anträge werde im Rahmen der ordentlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung definitiv entschieden, sobald die einverlangten medizinischen Akten vorlägen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess die KESB demgegenüber gut. Unter Verweis auf diesen Entscheid verzichtete sie auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sie als nun gegenstandslos geworden erachtete.

C.c. Das Kantonsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2021 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Es wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab, schrieb die Gerichtskosten zulasten des Staates ab und sprach keine Parteientschädigung zu. Diese Verfügung wurde A.________ am 22. Februar 2021 zugestellt.

C.d. Mit Entscheid vom 2. März 2021 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung im Pflegezentrum, wobei die nächste Überprüfung bis spätestens am 4. März 2022 erfolgen solle.

D.

D.a. A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde vom 24. März 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der Verfügung vom 16. Februar 2021 sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und ihm zuhanden seines Rechtsvertreters eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der unentgeltliche Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen. Er stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Mit Schreiben vom 29. März 2021 liess D.________, die Mutter des Beschwerdeführers, dem Bundesgericht ihre im Nachgang an den Entscheid vom 2. März 2021 bei der KESB eingereichte Stellungnahme zukommen.

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

D.d. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2022 hat das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dazu am 28. März 2022 Stellung genommen. Das Kantonsgericht hat keine weitere Eingabe erstattet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist die Verfügung, mit welcher ein kantonales oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abschrieb. In der Hauptsache ging es um ein Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung und damit um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Vorliegend sind einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Entschädigungsregelung für das kantonale Beschwerdeverfahren streitig. Der Anspruch auf Armenrecht für das kantonale Beschwerdeverfahren wurde mit der angefochtenen Verfügung abschliessend beurteilt, sodass diese für die Zwecke des hiesigen Beschwerdeverfahrens als Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) zu qualifizieren ist (Urteil 5D 37/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

1.2. Die Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers bleibt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde unberücksichtigt. Unabhängig von der Frage ihrer eigentlichen Zulässigkeit erfolgte sie ohnehin wenige Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet.

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit
Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Auf Entlassungsgesuche, die in unvernünftigen Abständen und/oder in querulatorischer Absicht wiederholt eingereicht werden, muss nicht eingetreten werden (BGE 131 III 457 E. 1; 130 III 729 E. 2.1.1 mit Hinweisen; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 405; FASSBIND, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB; GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 9.110; HAUSHEER/ GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 20.181; vgl. auch HRUBESCH-MILLAUER, Erwachsenenschutzrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2017, S. 1490).

3.2. Die Vorinstanz erwog, nachdem die KESB am 3. Februar 2021 einen vorsorglichen Entscheid erlassen habe, sei das Verfahren gegenstandslos geworden, sodass die Kosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen seien. Sie erachtete die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung als aussichtslos, da die KESB weder ihre Zuständigkeit verneint noch den Erlass eines materiellen Entscheids verweigert habe, sondern einen solchen - wenn auch erst auf einen späteren Zeitpunkt hin - anlässlich der periodisch zu erfolgenden Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung in Aussicht gestellt habe. Mit Bezug auf die behauptete Rechtsverzögerung erkannte die Vorinstanz, die gesetzliche Formulierung in Art. 426 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB schliesse nicht aus, dass die Behörde in besonderen Einzelfällen einen sofortigen (anfechtbaren) Entscheid über das Entlassungsgesuch von - zumindest minimalen - Hinweisen auf veränderte Verhältnisse abhängig machen könne. Mit Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das chronifizierte Leiden des Beschwerdeführers, den bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlauf, die Empfehlungen im Gutachten vom 31. Juli 2019 (wonach die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass der
Beschwerdeführer ausserhalb einer Institution ein eigenverantwortliches Leben werde führen können) und das Fehlen von Hinweisen auf veränderte Verhältnisse sei kein rechtsverzögerndes Vorgehen zu erkennen. Infolgedessen verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als mutmasslich unterliegender Partei eine Parteientschädigung und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab, wobei sie die Gerichtskosten zulasten des Staates abschrieb.

3.3. Der Beschwerdeführer moniert, die KESB habe zunächst vierzehn Tage lang keinerlei Reaktion gezeigt und anschliessend mit ihrem Schreiben vom 19. Januar 2021 das Entlassungsbegehren auch nicht formell anhand genommen. Über ein Entlassungsgesuch sei aber ohne Verzug zu entscheiden. In der Regel müssten vierundzwanzig Stunden für die Beurteilung reichen. In sehr komplizierten Fällen dürften es analog zur gerichtlichen Überprüfung allerhöchstens fünf Tage sein. Die KESB habe diese Fristen massiv überschritten und damit Art. 426 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB, Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verletzt. Die Begründung der Vorinstanz, bei einer materiellen Beurteilung hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, sei willkürlich. Die KESB habe selbst eingesehen, dass sie längst einen Entscheid hätte fällen sollen, ansonsten hätte sie nicht während des laufenden Verfahrens umgehend ihren Entscheid am 3. Februar 2021 nachgeschoben. Das rechtsverzögernde bzw. -verweigernde Verhalten der KESB habe ursächlich zum Beschwerdeverfahren geführt, zumal die in Aussicht gestellte periodische Überprüfung auf den 4. März 2021 hin immerhin zwei Monate nach Stellung des Entlassungsgesuchs gelegen habe. Die Beschwerde sei im Zeitpunkt ihrer Erhebung
gerechtfertigt gewesen, weshalb die KESB zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten sei.

3.4. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, anders als der Beschwerdeführer meine, beurteile sich die Frage einer allfälligen Rechtsverzögerung nicht absolut und losgelöst vom massgeblichen Sachverhalt, vielmehr sei der Zeitablauf mit den Umständen des konkreten Einzelfalls in Relation zu setzen. Sodann habe sie entgegen seiner Darstellung die mutmasslichen Prozessaussichten nicht anhand einer Erfolgsprognose des Entlassungsgesuchs, sondern der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde geprüft. Sie sei zum Schluss gekommen, dass sich die im Schreiben der KESB vom 19. Januar 2021 kommunizierte Vorgehensweise mit Blick auf die Umstände objektiv rechtfertigen lasse. An dieser Einschätzung habe der Massnahmenentscheid vom 3. Februar 2021 nichts geändert. Die Vorinstanz habe die Kostenfrage denn auch nicht nach dem Verursacherprinzip geklärt, sondern anhand der mutmasslichen Prozessaussichten.

3.5. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Januar 2021 ein Entlassungsgesuch, welches zunächst unbeantwortet blieb. Erst auf erneute Intervention seinerseits am 19. Januar 2021 hin reagierte die KESB gleichentags auf das Gesuch, wenn auch nicht mittels Verfügung (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff und dessen Massgeblichkeit: BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil 2C 339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3). Am 25. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde. Ein Entscheid über die Entlassung bzw. eine allfällige Umverlegung sowie über die (im Schreiben der KESB vom 19. Januar 2021 nicht thematisierte) unentgeltliche Rechtspflege erfolgte erst am 3. Februar 2021 im Rahmen "vorsorglicher Massnahmen". Darin hielt die KESB ausdrücklich fest, sie sehe sich aufgrund des erhobenen Rechtsmittels dazu veranlasst, eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen (Entscheid der KESB vom 3. Februar 2021, Sachverhalt Ziff. 7 S. 2).

3.6. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, sein Entlassungsgesuch querulatorisch und damit rechtsmissbräuchlich gestellt zu haben. Solches ergibt sich auch nicht aus dem in der angefochtenen Verfügung festgestellten Sachverhalt. Ferner gestand die KESB in ihrem Massnahmenentscheid vom 3. Februar 2021, welcher das kantonale Beschwerdeverfahren gegenstandslos werden liess, selbst ein, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde Anlass zu dessen Erlass gegeben habe. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie den Vorwurf der Rechtsverzögerung für berechtigt hielt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die kantonale Beschwerde als aussichtslos zu gelten hätte (vgl. auch zum zeitlichen Erfordernis des Entscheids über ein Entlassungsgesuch "ohne Verzug": Urteil 5A 504/2020 vom 30. März 2021 E. 9.1.2.1 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gehalten gewesen sein sollte, nach Erhalt des Schreibens der KESB vom 19. Januar 2021 erneut einen Entscheid über das Entlassungsgesuch zu verlangen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vertritt. Sowohl nach dem für die Verlegung von Verfahrenskosten allgemein geltenden (vgl. Urteil 2C 184/2010 vom 1. August 2010 E. 5.3) und von der
Vorinstanz angerufenen Unterliegerprinzip als auch nach dem Verursacherprinzip (vgl. BGE 128 II 247 E. 6.1; 118 Ia 488 E. 4a) wären die Prozesskosten mithin dem Staat aufzuerlegen gewesen (s. auch Urteil 5A 702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.3.1, in: Pra 2009 Nr. 104 S. 693). Die Vorinstanz verfiel in Willkür, indem sie dem Beschwerdeführer sowohl eine Parteientschädigung als auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, obwohl er die Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens nicht zu verantworten hatte und sein Rechtsmittel ohne deren Eintritt wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Parteientschädigung festlege (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos (Urteil 5G 1/2015 vom 18. März 2015 E. 2; vgl. zur Praxis im bundesgerichtlichen Verfahren: BGE 133 I 234 E. 3 in fine), sodass sich das Bundesgericht zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen nicht zu äussern braucht.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für dessen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Februar 2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Parteientschädigung festlege.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat Rechtsanwalt Peter Fäs für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_233/2021
Date : 04. Mai 2022
Published : 25. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kostenverteilung und unentgeltliche Rechtspflege (Abschreibung eines Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerunsverfahrens betreffend Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106  107
BV: 29  31
EMRK: 5
ZGB: 8  398  426
BGE-register
118-IA-488 • 128-II-247 • 130-III-729 • 131-III-457 • 133-I-234 • 135-II-38 • 137-III-226 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-II-283
Weitere Urteile ab 2000
2C_184/2010 • 2C_339/2017 • 5A_233/2021 • 5A_504/2020 • 5A_702/2008 • 5D_37/2021 • 5G_1/2015
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98 Nr. 104