Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

.

Geschäftsnummer: BB.2016.81-83, (Nebenverfahren: BP.2016.21-23)

Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B. inc., 3. C. corporation, alle vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Silvia Renninger, Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D. et al. (SV.09.0026) wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sowie weiterer Delikte (act. 2).

B. Am 22. Juli 2010 dehnte die BA das Verfahren auf A. zunächst wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB aus (Untersuchungsakten 01.000-0001). Sodann erfolgte mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 eine Ausdehnung des Verfahrens gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (Untersuchungsakten 01.000-0003).

C. Das Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der passiven Bestechung fremder Amtsträger hat die BA mit Verfügung vom 24. November 2011 eingestellt und zur Begründung ausgeführt, die mutmasslichen Bestechungshandlungen seien vor Inkrafttreten des Tatbestands von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB begangen worden (act. 1.6).

D. Am 22. Juli 2010 und 1. Dezember 2010 beschlagnahmte die BA die auf den Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 der Bank E., beide lautend auf B. Inc, sowie auf der Kundenbeziehung Nr. 3 der Bank E., lautend auf C. Corp., liegenden Vermögenswerte (Untersuchungsakten 07.101.0023 bis 07.101.0027 und 07.101.0045 bis 07.101.0050).

E. Die Untersuchung gegen A. wurde mit Verfügung vom 5. September 2012 vom ursprünglichen Strafverfahren zwecks Erledigung abgetrennt und unter der Geschäftsnummer SV.12.1215 weitergeführt.

F. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2015 verurteilte die BA A. wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Es wurde sodann die Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB sämtlicher bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögenswerte der B. Inc per 30. Juni 2014, ausmachend ca. Fr. 1‘412‘666.32, sowie gegenüber der C. Corp. eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB in der Höhe von Fr. 194‘101.90 angeordnet (act. 1.4).

G. Gegen den Strafbefehl vom 9. Januar 2015 erhob A. fristgerecht Einsprache, woraufhin die BA die Verfahrensakten dem Bundesstrafgericht überwies. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage vom 17. April 2015 zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die BA zurück (act. 1.5).

H. In der Folge stellte die BA das Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf Geldwäscherei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO und Art. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB mit Verfügung vom 31. März 2016 ein und ordnete zugleich die Einziehung von Vermögenswerten auf Konten unter den Stammnummern 1 und 2 bei der Bank E., lautend auf B. Inc, in der Höhe von insgesamt Fr. 758‘144.54 (Fr. 557‘459.29 + Wertzuwachs Fr. 200‘685.25) zu Gunsten der Bundeskasse an. Bezüglich der restlichen Vermögenswerte ordnete die BA per Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung bzw. per Eingang einer Verzichtserklärung bzgl. Ergreifen des Rechtsmittels die Freigabe an. Die gesamten Verfahrenskosten wurden der Bundeskasse auferlegt und A. wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 189‘101.22 zugesprochen (act. 2).

I. Gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 liessen A., die B. Inc und die C. Corp. mit Eingabe vom 11. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1):

„Prozessuale Anträge:

a) Es sei Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

b) Es sei Ziffer 4 zweiter Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sofort zu vollstrecken und ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

c) Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sofort zu vollstrecken und ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Anträge:

1. Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Freigabe der bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögenswerte der B. Inc (wirtschaftlich Berechtigter ist der Beschwerdeführer 1) anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Einziehung gemäss Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 der bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögenswerte der B. Inc (wirtschaftlich Berechtigter ist der Beschwerdeführer 1) nur im Umfang von CHF 401‘517.71, subeventualiter im Umfang von CHF 445‘103.27, gutzuheissen und es sei die Freigabe der darüber hinausgehenden Vermögenswerte anzuordnen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, für dieses Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes.“

J. Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer diverse Zeugenaussagen zu den Akten, die am 26. April 2016 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (act. 5, 5.1-5.4, 6).

K. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016, welche den Beschwerdeführern am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, folgende Anträge (act. 7, 10):

„Prozessualer Antrag:

Der Beschwerde sei umfassend bzw. in Bezug auf Ziff. 1-4 sowie Ziff. 6 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Anträge:

1. Die Beschwerde sei, sofern und soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sei zu bestätigen.

2. Die mit Eingabe vom 22. April 2016 durch die Beschwerdeführer eingereichten Zeugenaussagen sind als ungültig zu erklären und aus den Akten zu entfernen.

3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.“

L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos seien, soweit auf diese eingetreten werden konnte (BP.2016.21-23; act. 8).

M. Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Replikschrift ein, die der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (act. 12, 13). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (act. 14).

N. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 hat die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zur territorialen Zuständigkeit der Schweiz, zur Geldwäscherei als möglichen Anknüpfungspunkt sowie zur Verjährung hinsichtlich der Einziehung zu äussern (act. 18). Davon machten die Parteien mit Eingaben vom 21. Oktober 2016, 14. November 2016 und 22. November 2016 Gebrauch (act. 22, 23, 26).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO). Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (Grädel/Heiniger, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 323 N. 5). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Die vorliegende Beschwerde vom 11. April 2016 richtet sich gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 und wurde somit fristgerecht eingereicht.

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Ein solches Interesse ist hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Beschuldigte lediglich wirtschaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu verneinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013, E. 1.1; Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [nachfolgend „Praxiskommentar StPO“], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N. 2). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Was für die Beschlagnahme von Konten juristischer Personen gilt, hat auch für die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte zu gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013, E. 1.2).

1.2.2 Mit der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte der Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin 2, in der Höhe von insgesamt Fr. 758‘144.54 eingezogen. Als Inhaberin der beiden Kundenbeziehungen kommt der Beschwerdeführerin 2 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Einstellungsverfügung zu, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ohne weiteres legitimiert ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist an den beiden vorgenannten Kun­den­be­zie­hungen lediglich wirtschaftlich berechtigt und ist im Lichte der Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert. Die Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin 3, war zwar Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Dezember 2010 (Untersuchungsakten 07.101.0045). Eine Einziehung dieser Vermögenswerte wurde in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 indes nicht angeordnet. Vielmehr wurde darin die Freigabe der restlichen beschlagnahmten Vermögenswerte, mithin derjenigen der Beschwerdeführerin 3, per Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bzw. per Eingang einer Verzichtserklärung bezüglich Ergreifen des Rechtsmittels verfügt (act. 2). Damit ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls zu verneinen.

1.2.3 Die gestellten prozessualen Anträge lit. a) bis c) beziehen sich ausschliesslich auf die aufschiebende Wirkung der hier angefochtenen Verfügung, welche die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 11. Mai 2016 beurteilt hat (vgl. BP.2016.21-23, act. 8), weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

1.3 Im Sinne des Ausgeführten ist auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung im Vergleich zur ursprünglichen Anklage reduziert und habe damit die Anweisungen des Bundesstrafgerichts, die Anklage zu ergänzen bzw. zu berichtigen, missachtet (act. 1, S. 31 f.).

2.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, insbesondere wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1), so sistiert das Gericht das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenen Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist die Letztere indes nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 329 N. 22). Sodann entscheidet das Gericht, ob ein sistierter Fall bei ihm bleibt (Art. 329 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Wird die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft übertragen, fallen dieser wieder die ihr vor Anklageerhebung zustehenden Befugnisse zurück (Griesser, a.a.O., Art. 329 N. 26).

2.3 Die Strafkammer stellte im Verfahren SK.2015.16 gegen den Beschwerdeführer 1, welches den Verdacht der Geldwäscherei zum Gegenstand hatte, mit Verfügung vom 5. Juni 2015 fest, dass die Anklageschrift in Bezug auf die Tathandlung der Haupttat ungenügend gewesen sei und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück; die Rechtshängigkeit wurde zurück an die Beschwerdegegnerin übertragen (act. 1.5). Im Nachgang an die Verfügung vom 5. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Einstellungsverfügung erlassen. Im Sinne des vorgängig Ausgeführten war die Beschwerdegegnerin berechtigt, das Verfahren einzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Rüge stösst somit ins Leere.

3.

3.1 Hinsichtlich des Tatvorganges ist der angefochtenen Verfügung Folgendes zu entnehmen:

In der Periode von 2000 bis 2002 habe die Stadt Z. im Bereich des öffentlichen Verkehrs unter anderem zwei Projekte abgewickelt. Einerseits hätte die Gesellschaft F. von der Unternehmung H. 62 Strassenbahnen erworben und andererseits hätte die Gesellschaft G. von der Unternehmung I. 100 Gelenkbusse gekauft. Im Rahmen dieser Projekte hätten die Unternehmungen H. und I. einige Mitglieder der ausländischen Regierung bestochen. In Bezug auf die letztere Gesellschaft kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sie deren Bestechungsabsicht nicht zweifelsfrei annehmen und diese Gelder daher nicht einziehen könne. Da der Bestechungsvorwurf von der Unternehmung I. nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf das Projekt „62 Strassenbahnen“ von der Unternehmung H.

3.2 Zur Begründung der Einziehung der Vermögenswerte aus dem Projekt „62 Strassenbahnen von der Unternehmung H.“ wird in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 ausgeführt, die von der Unternehmung H. an J. Ltd (wirtschaftlich Berechtigter K.) ausbezahlten Gelder im Umfang von umgerechnet CHF 557‘459.28 seien zweifelsfrei dazu bestimmt gewesen, an ausländische Amtsträger weitergeleitet zu werden. Im Rahmen des Projekts „62 Strassenbahnen“ sei zwischen den Unternehmen H. und J. Ltd am 11. September 2001 ein Consultancy Agreement (nachfolgend CA) abgeschlossen und als Kommission seien 2,5 % des Auftragsvolumens von ca. EUR 25 Mio. festgelegt worden. L., der damalige Direktor der J. Ltd, habe das CA abgeschlossen. Er sei jedoch von K. als Strohmann für die J. Ltd eingesetzt worden. Die J. Ltd habe für die Unternehmung H. keinerlei Leistungen erbracht und für den Einsatz der J. Ltd habe es weder aus technischer noch aus administrativer Sicht einen Bedarf gegeben. Der einzige Grund für den Abschluss des CA mit der J. Ltd sei in der von der Unternehmung H. beabsichtigten Bestechung von Beamten in der Stadt Z. zu sehen. Dies gehe aus dem Fax vom 23. August 2001 des damaligen Vorstehers der Abteilung Business Development im Bereich Transport von der Unternehmung H., M., an den damaligen Compliance-Officer von der Unternehmung H., N., hervor. Gestützt auf das CA vom 11. September 2001 habe die Unternehmung H. am 11. März 2002 und 7. Juni 2002 GBP 189‘767.04 (EUR 310‘858.88) bzw. GBP 189‘457’84 (EUR 296‘236.87) auf das Konto Nr. 4 bei der Bank O. in London, lautend auf J. Ltd, einbezahlt. Der Gesamtbetrag entspreche dem Kommissionssatz von 2,5 %. Nach weiteren Transaktionen seien insgesamt GBP 952‘822.58 (wobei darin auch Gelder enthalten sind, die gestützt auf das Consultancy Agreement zwischen den Unternehmungen I. und J. Ltd vom 15. Februar 2001 ausbezahlt worden seien), von J. Ltd an die P. Ltd (wirtschaftlicher Berechtigter K.) bzw. an die Q. AG (wirtschaftlicher Berechtigter: Beschwerdeführer 1) weitertransferiert worden. In der Folge seien Gelder vom Konto der Q. AG auf das Konto Nr. 6 bei der Bank E., lautend auf den Beschwerdeführer 1, überwiesen worden. Damit seien die Vermögenswerte von der Unternehmung H. zur Begehung aktiver Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB bestimmt gewesen und seien in Anwendung von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen (act. 2, Ziff. III.2).

Im Schreiben vom 21. Oktober 2016 gab die Beschwerdegegnerin zudem an, dass die inkriminierten Vermögenswerte auch unter dem Titel der Geldwäscherei eingezogen werden könnten. Die Vortat sei diesfalls die durch den Beschwerdeführer 1 im Ausland begangene passiven Bestechung, welche durch die ausländischen Behörden verfolgt werde. Da diese Gelder nicht mehr vorhanden seien, müsse die Einziehung gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB erfolgen (act. 22, Ziff. 2.9 f.).

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf; alternativ kann sie die Einziehung von Gegen-ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (Grädel/Heiniger, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N. 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 320 N. 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.

4.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind (sog. Tatgewinn) oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (sog. Tatlohn), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO, kann auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Dementsprechend kann eine Einziehung auch bei einer Einstellung aufgrund Opportunitätsgründen nach Art. 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO angeordnet werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 320 N. 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N. 4). Die Einziehung setzt jedoch eine (nachgewiesene) tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraus, wobei hierzu sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts, unabhängig von der Deliktsart, in Frage kommen (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 f.; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; 129 IV 107 E. 3.3.2 S. 110; Baumann, BSK-StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 N. 17). Kann kein Täter eruiert werden, kann in der Regel auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich bei den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten um solche deliktischer Verwendung oder Herkunft des Gegenstandes oder Vermögenswertes handelt, weshalb eine Einziehung in aller Regel nicht in Frage kommt. Ausnahmsweise ist auch in diesen Fällen eine Einziehung zu verfügen, wenn die deliktische Verwendung oder Herkunft des Gegenstandes oder Vermögenswertes klar ist (Grädel/Heiniger, BSK-StPO, a.a.O., Art. 320 N. 10; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 320 N. 6a).

Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 70 N. 5). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine “Papierspur“ zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 137 IV 79 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1; 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

4.3 Hinsichtlich der Form und des allgemeinen Inhalts einer Einstellungsverfügung verweist Art. 320 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO auf Art. 80 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
. StPO. Demnach ist eine Verfügung schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO), wobei sich der Inhalt der Begründung nach Art. 81 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO bestimmt. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Stohner, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81 N. 9).

Der Umfang und die Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für Parteien und Verfahren zu orientieren. Sind durch die Einstellung weder Privatkläger betroffen noch andere Beteiligte vorhanden, die durch die Einstellung beschwert wären, sind an die Begründungsdichte hinsichtlich der Einstellungsgründe geringere Anforderungen zu stellen, da die Begründung nicht als Grundlage für eine allfällige gerichtliche Überprüfung derselben dienen muss (Grädel/Heiniger, BSK-StPO, a.a.O., Art. 320 N. 5; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 320 N. 2). Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, umso höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2e S. 110, m.w.H.). Wird die Einziehung im Rahmen einer Einstellungsverfügung angeordnet, hat sich die Letztere ebenso über sämtliche Voraussetzungen der Einziehung zu äussern.

4.4 Die hier zu beurteilende Verfügung betrifft die Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer 1 sowie die Einziehung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 von insgesamt Fr. 758‘144.54 (act. 2). Vom Strafverfahren und von den angeordneten Zwangsmassnahmen waren bisher alle drei Beschwerdeführer betroffen und bei den einzuziehenden Vermögenswerten handelt es sich um keinen geringen Betrag. Hinzu kommt, dass das Strafverfahren nicht aufgrund fehlender Strafbarkeit, sondern in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt wurde. Unter diesen Umständen ist die Eingriffsintensität sowie die Bedeutung des Entscheides für die Betroffenen als hoch zu werten, weshalb an die Begründung der vorliegenden Einstellungsverfügung höhere Anforderungen zu stellen sind.

5.

5.1 Zur Begründung der Einziehung bringt die Beschwerdegegnerin zunächst vor, bei den einzuziehenden Vermögenswerten handle es sich um Tatlohn, d.h. um Vermögen, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Diesfalls sei das Abstellen auf Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
- 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB nicht sachgerecht und es sei an denjenigen Ort, wo sich der einzuziehende Vermögenswert befindet, anzuknüpfen (act. 2.5, Ziff. 2.5).

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre voraus, dass die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat nach Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stellvertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich (bspw. Art. 24
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 24 - 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
1    In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
2    Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.115
BetmG) bzw. staatsvertraglichen vorgesehen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 ff.; 128 IV 145 E. 2d S. 150 ff., 126 IV 264; 117 IV 233 E. 4 S. 238; Baumann, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70/71 N. 20, m.w.H.; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 428). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; Cassani, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz gewaschen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geldwäschereisubstrates angeordnet werden (Baumann, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 376 N. 5; Jositsch, a.a.O., S. 430).

Die von einer Mindermeinung vertretene Auffassung, wonach die (selbständige) Einziehung auch dann möglich sein soll, wenn die Anlasstat im Ausland stattgefunden hat und zur Schweiz keinen Anknüpfungspunkt i.S.v. Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
- 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB aufweist (Mégevand, Confiscation et corruption, Diss. Basel 2013, S. 186 f., 205; Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2007, Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
-72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 28, 220), hält vor der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht stand. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdegegnerin, dass hinsichtlich reiner Auslanddelikte bis dato keine allgemeingültige gesetzliche Einziehungsgrundlage geschaffen wurde und eine solche lediglich punktuell besteht (bspw. Art. 24
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 24 - 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
1    In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114
2    Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.115
BetmG; BGE 128 IV 145 E. 2c und 2d S. 150 ff.). Eine generelle Einziehungszuständigkeit, wie dies von der Beschwerdegegnerin favorisiert wird, entspricht damit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ausserdem ist im Rahmen der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer reinen Auslandtat stammen bzw. zu einer solchen bestimmt waren und zugunsten der Schweizer Staatskasse eingezogen werden sollen, den Interessen des ausländischen Staates gebührend Rechnung zu tragen. Würde man der Ansicht der Beschwerdegegnerin folgen, wäre eine auf dem Rechtshilfeweg vorgesehene Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung zugunsten eines fremden Staates – zumindest in Bezug auf den Tatlohn - hinfällig (vgl. Art. 74a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG).

5.3 Ebenso vermag die von der Beschwerdegegnerin angeführte umstrittene Meinung von Schmid, der eine generelle Einziehungszuständigkeit hinsichtlich sog. „schwarzen Kassen“ postuliert, nicht zu überzeugen (act. 22, Ziff. 2.5). Soweit ersichtlich, bezieht sich Schmid auf Kassen, die zwar vom Ausland gesteuert bzw. alimentiert werden und zur Begehung von Bestechungen im Ausland bestimmt sind, sich jedoch in der Schweiz befinden (Schmid, Straf- und einziehungsrechtliche Fragen bei «schwarzen Kassen» zur Begehung von Bestechungen, AJP 2008, S. 797 ff.). Dies umso mehr als die Einziehung von im Ausland liegenden Vermögenswerten ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens bereits aufgrund des Territorialitätsprinzips bzw. Wahrung der Souveränität des ausländischen Staates ausgeschlossen ist (BGE 137 IV 33 E. 9.4.3 f. S. 50 f.; Baumann, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70/71 N. 44).

Vorliegend sind keine schwarzen Kassen ersichtlich, die der Einziehung unterliegen würden. Allfällige Bestechungsgelder, die über Q. AG schliesslich an den Beschwerdeführer 1 gelangt sein sollen, wurden in einem ersten relevanten Schritt auf ausländische Bankkonten der J. Ltd und P. Ltd einbezahlt. Ob es sich dabei um schwarze Kassen handelt, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Denn selbst wenn diese Konten sog. schwarze Kassen wären, stünde der Einziehung das Territorialitätsprinzip entgegen. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sollen die Schweizer Konten der Beschwerdeführer 1 bis 3 zwar letztlich mit Bestechungsgeldern gespiesen worden sein, indessen wären diese nicht (mehr) zur Begehung von Bestechungshandlungen bestimmt, sondern wären – sofern man eine Bestechungshandlung bejaht – bereits das Ergebnis der Bestechung im Machtbereich des Beschwerdeführers 1. Entsprechend beabsichtigt die Beschwerdegegnerin den Tatgewinn einzuziehen. Der Frage, ob ein Tatlohn auch ohne Nachweis einer konkreten Anlasstat eingezogen werden kann, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden.

5.4 Aufgrund des Gesagten hat die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat der schweizerischen Strafbarkeit zu unterstehen. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Anlasstat die Grundlage für die hier zu beurteilende Einziehung bildet und ob diese der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht.

6.

6.1 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Strafbarkeit zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung mit Verfügung vom 24. November 2011 eingestellt (act. 1.6). Folglich ist die schweizerische Gerichtsbarkeit diesbezüglich zu verneinen.

6.2

6.2.1 Hinsichtlich der Vermögenseinziehung stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger und erachtet die Bestechungsabsicht von der Unternehmung H. als erwiesen (act. 2, Ziff. II.2).

6.2.2 Die Strafkammer hielt in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2015 (Verfahren SK.2015.16) fest, dass der damaligen Anklageschrift betreffend das konkrete Vorgehen bzw. den konkreten Anlass sowie den Zeitpunkt der passiven Bestechung keine Hinweise entnommen werden konnten. In der Anklage seien lediglich die Kompetenzen des Beschwerdeführers 1 im Bereich von Anschaffungen für die öffentliche Infrastruktur aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe in der Anklage nicht dargelegt, ob der beschuldigte Beschwerdeführer 1 eine pflichtwidrige Amtshandlung oder eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung vorgenommen habe. Zudem habe sich die Anklage über die eigentliche Bestechungsvereinbarung nicht geäussert. Es sei lediglich erwähnt worden, dass dem Beschuldigten, nachdem die Anschaffung der neuen Verkehrsmittel abgeschlossen gewesen sei und die Auslieferung begonnen hätte bzw. bereits erfolgt sei, über Umwege und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen „Bestechungsgelder“ zugeflossen sein sollen. Von wem, wann und wo diese Gelder dem Beschwerdeführer 1 in Aussicht gestellt worden seien bzw. er diese gefordert haben soll, habe der Anklageschrift nicht entnommen werden können. In der Folge hat die Strafkammer die Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2015.16 vom 5. Juli 2015, S. 4 f.; act. 1.5).

6.2.3 Der Sachverhalt, wie er in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 dargelegt wurde, entspricht demjenigen in der Anklageschrift, die an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Zwar ging es damals um den Vorwurf der Geldwäscherei mit einer passiven Bestechung als Haupttat. Da die passive Bestechung ein Spiegelbild der aktiven Bestechung darstellt, können die in der Verfügung vom 5. Juli 2015 gemachten Ausführungen zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit herangezogen werden. Namentlich ist nach wie vor unklar, von wem, wann und wo die Bestechungsgelder dem Beschwerdeführer 1 in Aussicht gestellt worden sein sollen bzw. er diese gefordert haben soll. Hinzu kommt, dass es sich bei der J. Ltd, auf deren Konto Gelder zwecks Bestechung ausländischer Amtsträger geflossen sein sollen, um ein britisches Unternehmen handelt. Dem Polizeibericht vom 15. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass im Namen der Unternehmung H. UK zwei Transaktionen von total GBP 379‘224.88 auf ein auf die J. Ltd lautendes Konto bei der Bank O. in London erfolgt sind (Untersuchungsakten 10.000-0082). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, wo und durch wen diese Transaktionen veranlasst worden sind. Hinweise, dass diese Handlungen in der Schweiz erfolgt sein könnten, sind weder den eingereichten Rechtsschriften noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass es sich beim Vorwurf der aktiven Bestechung fremder Amtsträger um einen reinen Auslandsachverhalt handelt. Mangels einer schweizerischen Gerichtsbarkeit scheidet dieser Vorwurf als Grundlage für die angeordnete Vermögenseinziehung ebenfalls aus.

6.2.4 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Geldwäschereihandlungen an einer ausländischen Vortat nur solange möglich sind, als die Vortat nach dem ausländischen Recht noch nicht verjährt ist (BGE 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262 f.). Wie vorgängig ausgeführt, kann im vorliegendem Fall der konkrete Handlungsort der Vortat nicht festgestellt werden. Allerdings ist die Kenntnis des Handlungsortes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts unabdingbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Strafverfolgungsverjährung, und damit die Verjährung des Einziehungsanspruchs, in erster Linie nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat (BGE 126 IV 255 E. 4c S. 262 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2014 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; 6B_688/2011 vom 21. August 2012, E. 5.4; Ackermann, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern 2013, § 15 N. 42 und Fn. 114; Baumann, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
/71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB N. 64). Das schweizerische Recht gelangt nur im Falle einer spezialgesetzlichen Regelung (bspw. Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) subsidiär zur Anwendung (BGE 126 IV 255 E. 4c S. 265 f.).

Weil nicht feststeht, welches ausländisches Recht auf die Vortat anwendbar wäre, lässt sich nicht beurteilen, ob die in der Schweiz vorgenommenen Handlungen während einer noch nicht verjährten Vortat stattgefunden haben und damit überhaupt ein strafbares Verbrechen darstellen. Dasselbe gilt überdies in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsanspruchs. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, hätte die Vermögenseinziehung auch gestützt auf mögliche Geldwäschereihandlungen, die der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz vorgenommen haben soll, angeordnet werden können. Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung zwecks Feststellung des massgeblichen ausländischen Rechts abzusehen.

7.

7.1 Im Zusammenhang mit der Geldwäscherei ist vorweg der Hinweis anzubringen, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr angeordnete Einziehung in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 nicht auf Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, sondern auf die aktive Bestechung fremder Amtsträger gestützt hat (act. 2, Ziff. III.2). Die Beschwerdekammer hat den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zur Geldwäscherei als möglichen Anknüpfungspunkt der Einziehung zu äussern, wovon die Parteien Gebrauch gemacht haben (act. 18, 22, 23, 26).

7.2

7.2.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Dabei genügt es, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Auf das Wissen kann bereits geschlossen werden, wenn es der Täter für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen, er dies aber aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.1 m.H.). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a 261; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.1.2). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 126 IV 255 E. 3b/aa S. 259 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2013 vom 28. Juli 2014, E. 5.1, 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.1.2 und 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c mit Hinweisen).

7.2.2 Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. Ackermann, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 1998, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 211 ff.). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 315). Das blosse Einzahlen von Bargeld auf ein auf den Namen des Täters lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto am Wohnort stellt noch keine Geldwäschereihandlung dar. Soweit sich indes das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet, wird Geldwäscherei demgegenüber bejaht (BGE 119 IV 242 E. 1d und 1e; 124 IV 274 E. 4a). Wesentlich ist in diesem Kontext, ob zusätzliche Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, vorgenommen werden. So hat das Bundesgericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Personen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB gewürdigt (BGE 127 IV 20 E. 3b). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einziehung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten getäuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Verhalten vor (Pieth, BSK-StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 305bis N. 48 m.w.H.). Wird Geld von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur „paper trail“ verlängert. Dies stellt jedoch keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspurverlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto
zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3 m.H.). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3 m.H.; Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 304).

7.2.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV E. 2b/aa m.w.H.). Dabei gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb bspw. das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar ist, wenn diese vor Inkrafttreten des Art. 322septies Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB am 1. Juli 2006 verübt wurde (BGE 136 IV 179 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2010 vom 8. Dezember 2010, E. 3.4). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 480).

7.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 habe in der Schweiz typische Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Ein Teil (genau: GBP 200‘561.74) der von der Unternehmung H. an J. Ltd in der Höhe von GBP 379‘224.88 transferierten Gelder seien anschliessend an die Q. AG (wirtschaftlich Berechtigter: Beschwerdeführer 1) bei der Bank R. (heute: Bank E.) weitergeleitet worden. In der Folge seien diese Gelder vom Konto der Q. AG auf das Konto des Beschwerdeführers 1 (Konto Nr. 6) bei der Bank E. überwiesen worden. Per 9. November 2004 seien die gesamten Vermögenswerte von dem vorgenannten Konto auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 (Konto Nr. 1) bei der Bank E. übertragen worden, von welchem der Beschwerdeführer 1 zwischen dem 15. Januar 2007 und 22. März 2010 sieben Barbezüge getätigt habe. Zudem habe er von diesem Konto am 19. Januar 2007 USD 250‘000.-- sowie am 26. Februar 2008 CHF 230‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 überwiesen. Anschliessend sei der Betrag von CHF 230‘000.-- auf ein Konto lautend auf die Lebensgefährtin von S., T., zwecks Kaufs einer Immobilie in Z. weitertransferiert worden (act. 2, Ziff. II.5, II.6).

7.4 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sollen die obgenannten dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen in der Schweiz stattgefunden haben. Im Gegensatz zu den Bestechungsvorwürfen unterstehen diese Vorwürfe der schweizerischen Gerichtsbarkeit und sind daher als Anknüpfungspunkt für die beabsichtigte Einziehung grundsätzlich geeignet. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, wonach die vorliegende Situation mit jener in BGE 128 IV 145 vergleichbar sei und ein Anknüpfungsdelikt verneint werden müsse (act. 23, S. 5), ist unbehelflich. Der vorliegende Sachverhalt ist zwar demjenigen in BGE 128 IV 145 ähnlich. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ermittelte die Strafbehörde im besagten Bundesgerichtsentscheid indes nicht auch wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Mangels eines Anknüpfungspunktes in der Schweiz wurde die schweizerische Gerichtsbarkeit zu Recht verneint (BGE 128 IV 145 E. 2e S. 152).

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, braucht auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Vermögenswerte gestützt auf Geldwäschereihandlungen hätte einziehen können, infolge der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht weiter geprüft zu werden.

8.

8.1 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Aus Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts beginnt. Insoweit ist Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB analog anwendbar, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch welche er den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung beginnt somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Bei Straftaten mit einer Verjährungsfrist von sieben Jahren verjährt das Einziehungsrecht gleichzeitig mit der Strafverfolgung (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016, 6B_888/2016, 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4.2 m.w.H.). Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung gelten auch für Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015, E. 1.4; 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 3.1).

8.2 Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung bestimmen sich nach Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB), wobei Verfahrenseinstellungen und Freisprüche nicht darunter fallen (BGE 134 IV 328 E. 2.1. S. 330). In Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Laut der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst Art. 98 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Eine natürliche Einheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt, wobei das Bundesgericht eine natürliche Einheit bereits bei einer Dauer von mehr als einem Monat verneint (BGE 111 IV 144 E. 3c S. 149).

8.3 Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten eingezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geldwäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten endet (vgl. Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB; Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 391; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016, E. 3.1.2).

8.4 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll der Beschwerdeführer 1 die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen zwischen September 2004 und März 2010 begangen haben (act. 22, Ziff. 2.8.1 bis 2.8.4). Namentlich handelt es sich dabei um die Überweisung sämtlicher Vermögenswerte von seinem Konto Nr. 6 bei der Bank E. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 im September 2004 sowie um diverse Barbezüge bzw. Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 (act. 22, Ziff. 2.8.3 und 2.8.4). Die Handlungen können zeitlich chronologisch wie folgt dargestellt werden:

Barbezug

05.01.2007

EUR

20‘000.00

Überweisung

19.01.2007

USD

250‘000.00

Barbezug

03.05.2007

EUR

40‘000.00

Überweisung

26.02.2008

CHF

230‘000.00

Barbezug

13.08.2009

CHF

5‘000.00

Barbezug

13.08.2009

EUR

20‘000.00

Barbezug

21.12.2009

USD

50‘000.00

Barbezug

21.12.2009

CHF

5‘000.00

Barbezug

22.03.2010

EUR

20‘000.00

Die Darstellung der Transaktionen und Barbezüge zeigt deutlich, dass zwischen den einzelnen möglichen Geldwäschereihandlungen mehrere Monate vergangen sind. Somit ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen nicht ersichtlich und eine natürliche Handlungseinheit ist entsprechend zu verneinen, weshalb die Verjährungsfrist für jede einzelne Geldwäschereihandlung separat zu laufen begann.

8.5 Massgeblich ist hier die Verjährungsfrist für die einfache Geldwäscherei, da ein Fall von schwerer Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB nicht gegeben ist. Sowohl die längere Dauer, welche zwischen den Einzelakten liegt, als auch die geringe Anzahl Handlungen sprechen gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Tathandlung (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 S. 193; 122 IV 211, 216 f. E. 2d; 117 IV 63 E. 2a und 2b S. 65 f.; 116 IV 319 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 5.2.2). Ein schwerer Fall, der in objektiver und subjektiver Hinsicht mit denen in Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB genannten Beispiele vergleichbar wäre (BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin sprach den möglichen Geldwäschereihandlungen lediglich eine untergeordnete Rolle zu und ging bisher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts von einer einfachen Geldwäscherei aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2; TPF 2014 1 E.9.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.15 vom 28. Oktober 2016, E. 3.3.2; SK.2014.33 vom 3. Juni 2015, E. 4.3). Gegen den Beschwerdeführer 1 wurde daher zu Recht nicht wegen der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB, für welche eine längere Verjährungsfrist gelten würde, ermittelt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB).

8.6 Der Beschwerdeführer 1 soll die ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2014 begangen haben. Bestimmt das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB). Zum Zeitpunkt der möglichen Geldwäschereihandlungen galt für die Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB eine siebenjährige Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Damit war es für den Beschwerdeführer 1 das mildere Recht, weshalb sich die Verjährung hinsichtlich dieser Delikte nach dem alten Verjährungsrecht zu richten hat. Die letzte vorgeworfene Geldwäschereihandlung soll der Beschwerdeführer 1 am 22. März 2010 begangen haben. Damit ist ein allfälliger Einziehungsanspruch der Vermögenswerte gestützt auf den Geldwäschereivorwurf i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits verjährt und die Einziehung ist nicht mehr möglich.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einziehung gestützt auf den Vorwurf der ausländischen Bestechung fremder Amtsträger mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit nicht angeordnet werden durfte und der Geldwäschereivorwurf aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung als Einziehungsgrundlage ausscheidet. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der erste Satz der Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 ist aufzuheben. Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte antragsgemäss zuhanden der Beschwerdeführerin 2 freizugeben.

10.

10.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 2 StPO).

10.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist unter der Berücksichtigung der Kosten für die Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung (BP.2016.21-23) auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 nicht eingetreten werden kann, ist ihnen zwei Drittel der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Damit ist die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 3 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

10.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
und 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen.

Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 machten in der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 11. April 2016 für die anwaltliche Aufwendungen 69.20 Stunden, d.h. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 20‘404.30 (ohne MwSt., inkl. Fr. 594.30 Spesen) geltend (act. 1.18). Das Timesheet der Rechtsvertreter für den Zeitraum von 12. April 2016 bis 2. Juni 2016 weist weitere 49.35 Stunden, d.h. eine Entschädigung von Fr. 14‘757.35 (ohne MwSt., inkl. Fr. 429.85 Spesen) aus (act. 12.3). Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. März 2016, weshalb die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen erst ab dem 1. April 2016 zu entschädigen sind. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von total 107.35 Stunden (58h für 1. - 11. April 2016 und 49.35h für 12. April - 2. Juni 2016).

10.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 24‘690.50 (Fr. 230.-- x 107.35h). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer haben gestützt auf die Aufforderung der Beschwerdekammer vom 12. Oktober 2016, d.h. nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, eine weitere Stellungnahme eingereicht sowie anschliessend zum Schreiben der Beschwerdegegnerin Stellung genommen, ohne eine Kostennote beigelegt zu haben. Der in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand ist ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 27‘714.65 (ohne MwSt., inkl. Spesen). Nachdem vorliegend lediglich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 eingetreten wurde, ist ihr ein Drittel der soeben festgelegten Entschädigung zuzusprechen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9‘238.20 (ohne MwSt., inkl. Spesen) auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen. Der erste Satz der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 758‘144.54 werden zuhanden der Beschwerdeführerin 2 freigegeben.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 3 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9‘238.20 auszurichten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Silvia Renninger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.81
Date : 04. April 2017
Published : 23. Mai 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 10  12
BV: 29
BetmG: 19  24
EMRK: 6
IRSG: 74a
StBOG: 37  73
StGB: 3  8  69  70  71  72  97  98  305bis  322octies  322septies  322ter  389
StPO: 8  80  81  105  107  319  320  322  325  329  382  393  396  428  429  436
BGE-register
111-IV-144 • 112-IA-107 • 114-IV-164 • 116-IV-319 • 117-IV-233 • 117-IV-63 • 119-IV-242 • 120-IV-365 • 122-IV-211 • 123-II-153 • 124-IV-274 • 125-IV-4 • 126-I-97 • 126-IV-255 • 127-IV-20 • 128-IV-145 • 129-I-232 • 129-IV-107 • 129-IV-188 • 129-IV-305 • 131-IV-83 • 132-IV-49 • 133-I-270 • 134-IV-328 • 136-IV-179 • 137-IV-305 • 137-IV-33 • 137-IV-79 • 138-IV-1 • 141-IV-155 • 141-IV-39
Weitere Urteile ab 2000
1B_284/2010 • 1S.5/2005 • 6B_1013/2010 • 6B_219/2013 • 6B_425/2011 • 6B_595/2014 • 6B_688/2011 • 6B_85/2012 • 6B_88/2009 • 6B_887/2016 • 6B_888/2016 • 6B_891/2016 • 6B_978/2014 • 6P.23/2000 • 6S.184/2003 • 6S.22/2003
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